BVwG W183 1428308-1

W183 1428308-1Tribunale amministrativo federale30 lug 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung

Testo completo

BVwG W183 1428308-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1428308.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012, Zl. 12 03.160-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus XXXX. Er stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX, geboren am XXXX, und seinem Sohn XXXX, geboren am XXXX (alias XXXX), am 16.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er Folgendes an: Ein Mann namens

XXXX habe vor ca. einem Jahr seine Tochter heiraten wollen, wozu die Familie jedoch nicht ihre Zustimmung erteilt habe. Daraufhin habe die Tochter einen Cousin geheiratet. In Folge habe XXXX auf seinen Sohn geschossen, ihn jedoch nicht verletzt. XXXX habe die Familie weiterhin bedroht. Der Beschwerdeführer sei von XXXX nie verletzt, sondern verbal bedroht worden.

2. Am 04.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er seine Ausreisegründe wie folgt schilderte:

Eine seiner beiden Töchter sei schon verheiratet gewesen, die andere Tochter namens XXXX habe noch zu Hause gelebt und die 12. Klasse der Schule besucht. Ein Mann namens XXXX habe XXXX belästigt, bedroht und zu ihr gesagt: "Ich werde dich mit mir mitnehmen, ich werde dich entführen". Die Belästigungen dieses Mannes haben im ersten Monat 1390 (entspricht: März 2011) begonnen.

Mit XXXX sei es immer schlimmer geworden. Er sei sehr radikal gewesen und habe zum Beschwerdeführer gesagt, er solle mit ihm mitkommen, sie würden "ein Geschäft machen". Auch habe er dem Beschwerdeführer gesagt, er solle nicht arbeiten gehen. Seiner Ehefrau habe er ebenfalls gesagt, nicht arbeiten und stattdessen in die Koranschule zu gehen. Aus diesem Grund habe seine Tochter auch nicht mehr die Schule besuchen und sie abschließen können. Der Beschwerdeführer habe nicht gewollt, dass seine Tochter diesen Mann heirate. Ihm habe sein Verhalten nicht gefallen.

Zunächst habe er seine Bedenken gegen XXXX nicht in seiner Arbeitsstätte, dem Ministerium für XXXX, bekanntgegeben, weil es etwas sehr Privates gewesen sei. Dies wäre auch eine Schande gewesen, da seine Tochter zur Polizei hätte gehen müssen. Jedoch habe er gemeldet, als XXXX auf seinen Sohn geschossen habe. Dies habe sich wie folgt zugetragen: Am 04.09.1390 (entspricht: 25.11.2011) habe sich seine Tochter mit ihrem Cousin mütterlicherseits verlobt und sie haben anschließend geheiratet. Am 14.12.2011 habe XXXX auf seinen Sohn geschossen, da er erfahren habe, dass XXXX einen anderen Mann geheiratet habe. Sein Sohn sei nicht getroffen worden. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer zur Polizei gegangen und habe den Vorfall gemeldet. Die Polizei habe nichts unternommen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2013 (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe seine Heimat aufgrund von Streitigkeiten mit einem Mann, der seine Tochter habe heiraten wollen und der daraus resultierenden Übergriffe auf seinen minderjährigen Sohn, verlassen. Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen.

Betreffend die Feststellungen zum Verlassen des Herkunftslandes führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, eine glaubhafte Verfolgung im Sinne der GFK aufgrund von schwerwiegenden Problemen mit einem gewaltbereiten Mann, der seine Tochter habe heiraten wollen und in Folge seinen Sohn verletzt habe, habe nicht festgestellt werden können. Wie den Länderberichten zu entnehmen sei, herrsche in Afghanistan derzeit eine unsichere Sicherheitslage. Die Probleme des Beschwerdeführers seien der allgemeinen instabilen Lage zuzurechnen, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer nicht gewährt worden, weil es an einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe fehle. Auch hätte die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden.

4. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 16.07.2012 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer zunächst sein Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, er habe weitere Fluchtgründe. Er habe als Coaching Direktor für das XXXX gearbeitet. Aufgrund seiner Position sei er von XXXX bedroht worden, weil dieser gedacht habe, er würde für die Amerikaner arbeiten.

Weiters habe der Beschwerdeführer Probleme im Ministerium gehabt. Als Coaching Direktor habe er Mitglieder rekrutiert und sie nach ihren Qualifikationen ausgewählt. Der Minister, XXXX, sei Mitglied der Hezb-e Wahdat gewesen und habe Druck auf die Mitglieder der Coaching Gruppe ausgeübt, damit diese Leute auswählen, die er vorschlage. Der Minister habe Mitglieder der Hezb-e Wahdat in das Ministerium einschleusen wollen. Hierbei sei der Beschwerdeführer sowohl telefonisch als auch physisch bedroht worden. Es sei ihm gedroht worden, man werde ihn foltern, wenn er so weiter arbeite. Die meisten und schlimmsten Bedrohungen seien vom Berater des Ministers namens XXXX gekommen. Ein weiterer Mitarbeiter des Ministers, der Untersuchungsdirektor namens XXXX, habe ihn auch bedroht.

All diese Probleme habe der Beschwerdeführer nicht vor den österreichischen Sicherheitsbehörden angegeben, weil er sehr große Angst gehabt habe, dass die österreichischen Behörden mit den afghanischen Behörden in Kontakt treten könnten. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, die afghanische Regierung anzuschwärzen und habe gedacht, die afghanische Regierung würde es erfahren. Es werde der Antrag auf ein länderkundiges Sachverständigengutachten zum Beweis der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers gestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 01.08.2012 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.

7. Mit Schriftsatz vom 23.08.2013 legte der Beschwerdeführer seinen Mitgliedsausweis der Khalq-Partei in Kopie vor.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, in der er im Wesentlichen vorbrachte, seine Heimat aufgrund der persönlichen Bedrohung und Verfolgung durch die Hezb-e Islami und durch ein Mitglied von ihnen, nämlich eines Mannes namens XXXX, verlassen zu haben. Diese Partei sei sehr radikal. Seine Tochter XXXX lebe mittlerweile mit ihrem Ehemann in England.

Als weiteren Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, als Coaching Director für das XXXX gearbeitet zu haben. Diesbezüglich sei er auch von XXXX bedroht worden.

Als Coaching Director sei er auch mit weiteren Problemen im Ministerium konfrontiert gewesen. Der Minister, XXXX, habe unter anderem den Beschwerdeführer bedroht. Da die Hezb-e Islami, die Hezb-e Wahdat und viele weitere Hezb-e bzw. politische Parteien, welche Gegner der Khalq-Partei seien, in der aktuellen Regierung seien, seien der Beschwerdeführer und seine Familie politisch verfolgt worden. Für den Beschwerdeführer bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil die Mitglieder der Hezb-e Islami und Hezb-e Wahdat ihn überall finden würden.

8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan. Während sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht dazu äußerte, nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.06.2014 Stellung und bezog sich auf die Situation seiner Ehefrau.

Am 23.06.2014 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, immer die Wahrheit gesagt zu haben. Über die Probleme im Ministerium habe er vor dem Bundesasylamt nicht gesprochen, weil er bezüglich seiner Arbeit nicht so genau befragt worden sei.

Befragt, weshalb er Afghanistan verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer wie folgt: Als sie noch in Afghanistan gelebt haben, habe ein Mann namens XXXX um die Hand seiner Tochter XXXX angehalten. Da diese Person viel älter gewesen sei als seine Tochter, seien sowohl sie als Eltern sowie seine Tochter nicht mit einer Hochzeit einverstanden gewesen. Schließlich habe sie ihren Cousin geheiratet. Die Probleme mit XXXX haben in den ersten Monaten des Jahres 1390 (entspricht: 2011) begonnen. XXXX habe auf seinen Sohn geschossen und ihn auch mit einem Messer attackiert. Aus Angst vor ihm, sei die Familie gezwungen gewesen, ihre Heimat zu verlassen. Befragt, wie der Beschwerdeführer von XXXX bedroht worden sei, antwortete er, dieser habe ihm gedroht, dass er ihn töten werde, weil er ihm nicht seine Tochter gegeben habe. Seine beiden Töchter leben mittlerweile außerhalb Afghanistans. Eine lebe in XXXX, die andere in XXXX. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer seine Tochter nicht mit XXXX habe verheiraten wollen, antwortete er, sie seien eine gebildete Familie. Aufgrund der Probleme habe seine Tochter die 12. Schulstufe nicht beenden können. Sie selbst sei nicht damit einverstanden gewesen, einen XXXX zu heiraten, der sie gezwungen hätte, zuhause zu bleiben und keiner Arbeit bzw. Bildung nachzugehen. Befragt, warum der Beschwerdeführer wisse, dass XXXX eine einflussreiche Person sei und ob er sich nicht dagegen gewehrt habe, antwortete er, XXXX habe sowohl Kontakte zu Regierungsgegnern als auch zu Regierungsmitgliedern gehabt.

Den Lebensstil seiner Familie würde der Beschwerdeführer als "eher frei" beschreiben. Dies bedeute, dass vor allem die Frauen in der Familie nicht gezwungen gewesen seien, zuhause ein Kopftuch zu tragen. Die Frauen aus seiner Familie seien alle gebildet und seine Ehefrau habe gearbeitet. Aufgrund des Druckes der Gesellschaft seien die Frauen gezwungen gewesen, außer Haus eine Burka zu tragen. Sowohl in der Nachbarschaft, als auch im Ministerium sei seine liberale Lebenseinstellung bekannt gewesen.

Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer ab den ersten Monaten des Jahres 1390 (entsprich: März bis Juni 2011) auch Probleme in seinem Job als Personalchef im XXXX gehabt. Er habe den Vorsitz eines Komitees gehabt, welches für die Überprüfung von neuen Mitarbeitern zuständig gewesen sei. Mitglieder der Hezb-e Wahdat haben damals versucht, wichtige Posten im Ministerium zu besetzen, jedoch hätte er die Posten nicht mit ungebildeten Personen besetzten können. Da sich der Beschwerdeführer dagegenstellt habe, sei er von den Mitgliedern der Hezb-e-Wahdat bedroht worden. Die Bedrohungen haben sich dermaßen dargestellt, dass der Beschwerdeführer, wenn er eine Person abgelehnt habe, Drohanrufe erhalten habe. Er sei verfolgt worden und sie seien sogar bis zu seinem Haus gekommen. Am Telefon sei ihm, für den Fall, dass er die Personen weiterhin ablehnen werde, mit dem Tod gedroht worden. Weil schon davor ein Anschlag auf Personen des Ministeriums verübt worden sei, habe er Angst gehabt, sie könnten ihre Drohung wahrmachen. Befragt gab er an, vom Stellvertreter des Ministers bedroht worden zu sein. Abgesehen davon sei er vom Leiter der Revisionsabteilung bedroht worden. Nachgefragt gab er an, nie persönlich von ihnen bedroht worden zu sein, sondern von deren Personal. Die Bedrohungen haben sowohl im Büro als auch auf dem Heimweg stattgefunden. Auch seien diese Personen ca. fünf bis sechs Mal zu ihm nachhause gekommen und haben ihn dort bedroht. Die Personen habe er nicht gekannt, jedoch hätten sie ihm die Namen jener Personen genannt, die er für einen Posten im Ministerium abgelehnt habe. Auf Vorhalt, dass ihn auch Verwandte dieser Personen bedroht haben könnten, erwiderte der Beschwerdeführer, sie hätten immer gesagt, wer sie geschickt habe und weshalb sie kommen.

Im Fall einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. Solange die Mujaheddin eine wichtige Rolle in Afghanistan spielen, sei sein Leben dort in Gefahr. Befragt, ob XXXX ein Mujaheddin sei, antwortete der Beschwerdeführer, XXXX pflege sehr gute Kontakte zu den Taliban.

Zu seiner Funktion in der Khalq-Partei führte der Beschwerdeführer aus, dass er Mitglied gewesen sei und es zu keinen Zwischenfällen mit Verletzten gekommen sei.

Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er strafrechtlich unbescholten sei, worauf ihm vorgehalten wurde, dass aus der am 12.05.2014 durchgeführten Strafregisterauskunft hervorgehe, er sei wegen §§ 223, 224 StGB rechtskräftig verurteilt worden.

In ihrer Einvernahme gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, ihr Ehemann habe eine "liberale Denkweise". Frauen seien in der Familie immer gefördert worden. Sie habe immer versucht, einer Arbeit nachzugehen und ihre beiden Töchter hätten die Schule besucht.

Der Sohn des Beschwerdeführers gab in seiner Einvernahme an, sie seien "keine strenge" Familie gewesen. Sowohl Männer als auch Frauen haben einer Schulbildung nachgehen dürfen. Seine Mutter sei berufstätig gewesen. Im Haus habe es keine Bekleidungsvorschriften gegeben. Sobald die Frauen das Haus verlassen haben, seien sie jedoch gezwungen gewesen, eine Burka zu tragen und haben sich nicht frei bewegen können.

9. Am 26.06.2014 legte der Beschwerdeführer ein Diplom über eine nicht bestandene Deutschprüfung des Niveaus A2 vom 21.11.2013 sowie eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vom 25.04.2014 und Terminkarten von "XXXX" vor.

10. Mit Schriftsatz von 01.07.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er vorbringt, aufgrund seiner Tätigkeit im Staatsdienst und der Problematik bezüglich der Heirat seiner Tochter verfolgt zu werden. Bezüglich der Verurteilung werde auf Art. 31 GFK hingewiesen, wonach eine Bestrafung wegen illegaler Einreise unzulässig sei. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei, erscheine eine Verurteilung wegen der Verwendung eines gefälschten Passes als geringfügige Verfehlung. Es werde ersucht, die Verurteilung nicht zu seinen Ungunsten auszulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt aus XXXX.

1.2. Der Beschwerdeführer hat eine liberale Denkweise und Lebenseinstellung. Ihm ist Bildung auch bei Frauen wichtig und er hat die berufliche Tätigkeit seiner Frau stets unterstützt. Auch wollte er seine Tochter nicht mit einem radikal-islamischen Mann verheiraten. Seine Lebenseinstellung war in seinem Umfeld bekannt.

Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Ministerium für XXXX gearbeitet. Dort war er Vorsitzender eines Komitees, welches für die unabhängige Überprüfung und Rekrutierung von neuen, qualifizierten Mitarbeitern zuständig war. Mitglieder der Hezb-e Wahdat wollten wichtige Posten im Ministerium besetzen, jedoch konnte und wollte der Beschwerdeführer die Posten nicht mit ungebildeten Personen besetzten. Weil er sich gegen die gewünschten Personalmaßnahmen gestellt hat, wurde er persönlich bedroht.

Aufgrund seiner liberalen Lebenseinstellung droht dem Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevante Verfolgung.

1.3. Zur hier maßgeblichen Situation in Afghanistan

Allgemeines:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vor-jahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

Bildung

In öffentlichen Erklärungen haben die Taliban ihre Unterstützung für Bildung hervorgehoben und eine Verantwortung für Angriffe auf Schulen zurückgewiesen. In einer Erklärung vom 7. März 2012 gaben die Taliban an, dass die Förderung von Bildung im Land eines ihrer Hauptziele sei und dass sie Bildung als "Bedürfnis einer neuen Generation" betrachteten. In einigen Gegenden unterstützten regierungsfeindliche Kräfte die Wiedereröffnung von Schulen und die Wiederaufnahme des Unterrichts. Allerdings griffen sie in die Lehrpläne ein oder unternahmen Versuche, unter anderem durch die Benennung von "Kontrolleuren" in Schulen, die damit beauftragt wurden, die Lehrpläne auf Übereinstimmung mit von den regierungsfeindlichen Kräften genehmigten Kriterien zu überprüfen. Dennoch bestätigte UNAMA im Jahr 2012 74 Vorfälle von konfliktbezogener Gewalt, die sich direkt auf den Zugang zu Bildung in allen Regionen des Landes auswirkten. Die überwiegende Mehrheit dieser Vorfälle wird regierungsfeindlichen Kräften, darunter den Taliban, zugeschrieben. Zu diesen Vorfällen gehörten das Abbrennen von Schulen, gezielte Tötungen und Einschüchterung von Lehrern und Mitarbeitern, in der Nähe von Schulen angebrachte improvisierte Sprengsätze, Raketenangriffe auf Bildungseinrichtungen und Schließung von Schulen, insbesondere von Schulen für Mädchen. Schulen wurden außerdem besetzt und für militärische Zwecke benutzt, wodurch ihr geschützter Status nach dem humanitären Völkerrecht beeinträchtigt und Kinder gefährdet wurden.

Für das erste Halbjahr 2013 registrierte UNAMA 40 Fälle konfliktbedingter Gewalt, die Schulen betrafen, sowie direkte Angriffe auf Schulen und Lehrkräfte. Dies stellt einen Anstieg um 18 % gegenüber dem gleichen Zeitraum 2012 dar. Außerdem bleiben viele Schulen in Afghanistan aufgrund der herrschenden örtlichen Sicherheitsbedingungen, der Unfähigkeit lokaler Bildungsbehörden, in bestimmte Gemeinden zu gelangen, und der Unfähigkeit der Regierung, vielen Schulen Bildungsmaterial einschließlich Lehrbüchern und Schreibmaterial bereitzustellen, geschlossen. Laut Bildungsministerium waren mit Stand Mai 2012 mehr als 590 Schulen in gefährdeten Gegenden Afghanistans geschlossen. Viele der geschlossenen Schulen befinden sich in Gebieten unter der teilweisen oder vollständigen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 23f.)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus-und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs-und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung -ebenso wie in der Justiz -endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

1.4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, XXXX vom 24.10.2012, rechtskräftig mit 30.10.2012, wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt (Probezeit von drei Jahren) strafgerichtlich verurteilt. Ein Asylausschlussgrund liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen glaubwürdige Angaben, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein liberales Weltbild vertritt, ergibt sich im Wesentlichen aus der Tatsache, dass seine Ehefrau, trotz dreier Kinder, gearbeitet hat und dadurch zum Familieneinkommen beigetragen hat. Des Weiteren war dem Beschwerdeführer die Bildung seiner zwei Töchter ein Anliegen. Beide haben die Schule besucht. Überdies hat der Beschwerdeführer seine Tochter XXXX, einem radikal-islamischen Mann, nicht zur Frau gegeben, unter anderem auch deswegen, weil sie selbst damit nicht einverstanden war (vgl. Niederschrift vom 23.06.2014, S. 7 - 8).

Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Familie "eher frei" sei, wird auch durch die Aussagen seiner Ehefrau und seines Sohnes unterstrichen. Sein Sohn gab im Rahmen seiner Einvernahme an, dass die Familie "keine strenge" Familie gewesen sei. Seine Mutter habe gearbeitet und sowohl Männer als auch Frauen haben eine Schulausbildung absolvieren dürfen und es habe im Haus keine Bekleidungsvorschriften gegeben (vgl. Niederschrift vom 23.06.2014, S. 20). Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihrer Einvernahme an, dass sie familienintern eine "sehr offene Denkweise" gehabt haben und Frauen immer gefördert worden seien. Sie selbst sei vom Beschwerdeführer in jedem Bereich ihres Lebens unterstützt worden und habe auch immer versucht, einem Beruf nachzugehen (vgl. Niederschrift vom 23.06.2014, S. 13, 14).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Vorsitzender eines Komitees, welches für die unabhängige Rekrutierung qualifizierter Personen zuständig war, bedroht wurde, ergibt sich aus seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen. Der Beschwerdeführer hinterließ in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen und aufrichtigen Eindruck und beantwortete die an ihn gestellten Fragen bereitwillig. Glaubhaft war, dass er die Probleme im Ministerium, aus Angst, die österreichischen Behörden könnten sich an die afghanischen Behörden wenden, erst in der Beschwerde erwähnt hat. Überdies hatte er Kenntnis der internen Struktur des Ministeriums und deckt sich dies mit den Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes (vorgehalten in der mündlichen Verhandlung, vgl. Niederschrift vom 23.06.2014, S. 9).

Eine Verfolgung aufgrund seiner Einstellung ist auch vor dem Hintergrund der zum Parteiengehör gebrachten Länderfeststellungen glaubhaft. Aus diesen ergibt sich, dass die Taliban parallelstaatliche Strukturen und Justizsysteme einführen sowie die Sharia strikt auslegen. Auch gehen regierungsfeindliche Kräfte gegen Bildungseinrichtungen und Lehrer vor. UNHCR erachtet Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze und Werte verstoßen, als gefährdet. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Familie eine liberale Lebenseinstellung hat, diese auch nach außen lebt und kundtut - wovon sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgrund des Auftretens des Beschwerdeführers und seiner Frau sowie seines Sohnes überzeugen konnte - so ist eine Gefährdung vor dem Hintergrund der gegenständlichen Länderfeststellungen durch radikale islamische Gruppierungen nachvollziehbar.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

2.4. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt wurde, jedoch kein Asylausschlussgrund vorliegt, ergibt sich aus der Strafregisterauskunft vom 12.06.2014 sowie den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2014), welche keine Hinweise auf Asylausschlussgründe enthalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner liberalen Denkweise und Lebensführung nachvollziehbar asylrelevante Verfolgung. So geht aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, S. 31, denen Indizienwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.07.2013, 2003/01/0059), hervor, dass Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, Gefahr droht.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Jedoch ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, für einen Schutz zu sorgen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner politischen Gesinnung begründet. Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer eine liberale Denkweise hat, seine Frau einer Arbeit nachgegangen ist und seine Töchter die Schule besucht haben, sind als Merkmale für eine politische Gesinnung, welche nicht dem Werteverständnis der regierungsfeindlichen und radikal-islamischen Gruppierungen entsprechen.

Zusammenfassend ergibt sich aus den fallbezogenen, glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen seiner politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative", vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0503). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine "liberale" Denkweise vertritt und deshalb auch schon in XXXX Problemen ausgesetzt war, kann nicht angenommen werden, dass er diese Probleme nicht auch in einem anderen Teil des Landes haben würde, weshalb für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

3.2.4. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 schließen bestimmte, näher genannte Gründe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus.

§ 6 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

"Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht."

Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) führen wie folgt aus:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff 'besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des 'besonders schweren Verbrechens' des Art 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Davon ausgehend ist für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997 maßgeblich (vgl. dazu VwGH 24.03.2011, 2011/23/0061; 23.09.2009, 2006/01/0626). Danach müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. insbes. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, und VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).

Zum Begriff "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 (§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) verwies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law, 2. Auflage [1996, Nachdruck 1998] 107f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990], 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" sind danach etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es muss sich daher um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genügt es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Dabei sind u.a. Milderungsgründe zu berücksichtigen. Für die Zukunftsprognose sind die Umstände der Tatbegehung und ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen ist, einzubeziehen (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; 06.10.1999, 99/01/0288).

Für das Vorliegen eines Deliktes nach § 13 Abs. 2 erster Fall Asylgesetz 1997 (dem entspricht § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) muss dagegen eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" vorliegen; es muss sich daher um Umstände handeln, die den Bestand des Staates gefährden (vgl. VwGH 27. 04. 2006, 2003/20/0050).

3.2.5. Der Beschwerdeführer wurde wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 und 224 StGB rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (drei Monate bedingt). In Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweis auf die in der Literatur genannten typischerweise schweren Verbrechen wie Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandlung oder bewaffneter Raub stellt die begangene Straftat des Beschwerdeführers jedoch nicht eine solche dar, die als besonders schweres Verbrechen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann auch nicht angenommen werden, dass er gemeingefährlich ist. Aber auch die anderen Tatbestände des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer weder den Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genießt (§ 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) noch einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (§ 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) und der Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich im oben dargestellten Sinn ist (§ 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005; vgl. VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050). Betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Khalq-Partei wird festgehalten, dass die Mitgliedschaft in einer Gruppe nicht die Annahme von Ausschlussgründen rechtfertigt (siehe Putzer, Asylrecht², Rz 132). Ein Ausschluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine persönliche Verantwortung für ein Verbrechen iSd Art. 1 Abschnitt F GFK vorliegt. Im gegenständlichen Fall erbrachten weder die Akten noch die Einvernahme des Beschwerdeführers Hinweise auf einen möglichen Ausschlussgrund aufgrund seiner Parteimitgliedschaft.

Da somit keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2. 7 Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Sachverhalt hinreichend festgestellt werden konnte, weshalb es nicht erforderlich war, den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen Folge zu leisten.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.