W149 2001376-1•BVwG W149 2001376-1
W149 2001376-1Tribunale amministrativo federale30 lug 2014
Aufenthaltsrecht, Außerlandesbringung rechtmäßig, Mitgliedstaat,<br/>real risk
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2014, Zl. 655961100-1771242-EAST West, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF
BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG) und § 61 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (FPG) als unbegründet abgewiesen.
B) Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
C) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tunesiens, wurde am Grenzübergang nach Deutschland aufgegriffen, wegen illegalem Aufenthalt festgenommen und stellte am 18.12.2013 vor Beamten der Polizeiinspektion Kufstein einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 7).
Die am selben Tag durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer (AS 3).
Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des besagten Sicherheitsdienstes, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer ua. angab, aus Italien zu kommen, wo er seit seinem 14. Lebensjahr mit seiner Familie legal gelebt habe (AS 9).
Am 19.12.2013 stellte das damals noch zuständige Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Italien ein Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 "zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist", ABl. L 50, 1, (in der Folge: Dublin II-VO), wobei die Zuständigkeit Italiens sich aus Art. 9 Abs. 1 oder 3 Dublin II-VO ergebe, weil der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien verfüge. Es wurde um dringliche Beantwortung bis 20.01.2014 ersucht (AS 37).
Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und zu diesem Zwecke seit dem 08.08.2013 Konsultationen mit Italien gemäß der Dublin II-VO geführt würden. Dem Schreiben waren die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Situation von Asylwerbern in Italien beigefügt (AS 57).
Mit Schreiben vom 21.01.2014 informierte das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienische Behörde darüber, dass die Zuständigkeit mangels fristgerechter Beantwortung des dringlichen Übernahmeersuchens gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO unwiderruflich bei Italien liege (AS 183).
Am 29.01.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, nach erfolgter Rechtsberatung und unter Beteiligung des Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen, wobei er die Kopie einer auf ihn ausgestellten italienischen Aufenthaltsberechtigung vorlegte und ua. zu den ihm am 19.12.2013 ausgefolgten Länderinformationen zu Italien befragt wurde (AS 153).
Mit Bescheid vom 31.01.2014, Zl. 655961100-1771242 (AS 163) (im Folgenden: angefochtener Bescheid), persönlich übernommen am 31.01.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 "idgF" zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 3 Dublin II-VO Italien zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 "idgF" die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.) (in der Folge: angefochtener Bescheid).
Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen an, die Zuständigkeit Italiens ergebe sich "aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen" (Aufenthaltserlaubnis Italien) sowie daraus, dass Italien das Aufnahmegesuch nicht (fristgerecht) beantwortet habe.
Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal habe nicht festgestellt werden können und es bestehe auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber in Italien einer Art. 3 EMRK widersprechenden systematischen Verfolgung oder Misshandlung unter Vorenthaltung behördlichen Schutzes ausgesetzt sein würde. Entsprechendes könne weder für die Vergangenheit noch für den Fall der Rückkehr nach Italien festgestellt werden.
Dabei stützte sich das Bundesasylamt auf Länderfeststellungen zu Italien aus den Jahren 2010 bis 2013 [siehe II.1.2 a)], aus denen sich ergebe, dass Asylwerbern dort im Falle einer Rückführung ein faires Verfahren sowie eine Versorgung mit Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls auch medizinische und psychologische Versorgung zur Verfügung stünden.
Im Übrigen liege im Falle des Beschwerdeführers auch keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung vor.
Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK bedeute.
Zum einen habe der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich, seine Familie lebe noch in Italien, sodass eine Außerlandesbringung nach Italien keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bedeuten könne. Da - insbesondere aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer - auch keine verstärkte Integration stattgefunden haben könne, sei die Ausweisung nach Italien zum anderen auch kein Eingriff in die Rechte auf Schutz des Privatlebens des Beschwerdeführers.
Zusammen mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater amtswegig zugeteilt (AS 235).
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom 07.02.2014 Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 255).
In der Beschwerde brachte er unter Vorlage weiterer Länderinformationen [siehe unten II.1.2 b)] im Wesentlichen vor, dass Flüchtlingen in Italien ein Mangel an existenzieller Versorgung, insbesondere Obdachlosigkeit drohe. Italien sei aufgrund der jüngsten Flut von Asylanträgen an seinen Küsten überfordert.
Zudem befinde sich der Beschwerdeführer derzeit in einer labilen psychischen Verfassung. Nachdem er den angefochtenen Bescheid erhalten habe, habe er versucht, sich das Leben zu nehmen und werde derzeit in einer näher bezeichneten Nervenklinik behandelt. Vor diesem Hintergrund sei auch zu beachten, dass das italienische Gesundheitssystem nicht in der Lage sei, für Asylwerber eine ausreichende Versorgung sicherzustellen.
Die Behörde habe daher verkannt, dass sein Verfahren in Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zuzulassen sei.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den Bescheid wegen Verfahrensfehler und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben, das Verfahren in Österreich zuzulassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Gerichtliches Verfahren und weiterer Verlauf
Gesetzliche Grundlagen
Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und (Z. 1) diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z. 2) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art 8 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 4 steht ein Ablauf der Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Gemäß Abs. 2 ist über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise im Erkenntnis zu entscheiden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich sind.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder von sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben I.2.).
Verlauf des gerichtlichen Verfahrens
Die Beschwerde langte am 12.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am selben Tag sowie am 14.02.2014 langten Nachreichungen zur Beschwerdevorlage ein, welche Informationen und Nachweise betreffend den Suizidversuch des Beschwerdeführers vom 31.01.2014 sowie die daraufhin erfolgte Behandlungen enthielten [II.1.3 zu b)].
Nach Prüfung des Aktes durch die erkennende Gerichtsabteilung am 14.02.2014 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände vorläufig kein Sachverhalt festgestellt werden konnte, der im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hätte erwarten lassen.
Am 07.03.2014 erfolgte eine weitere Nachreichung zur Beschwerdevorlage, welcher die Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abschiebung des Beschwerdeführers am 06.03.2014 unter Berücksichtigung der etwaigen Wiederholung eines Suizidversuches enthielt [II.1.3. zu c)].
Am 17.03.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am 06.03.2014 per Flugzeug nach Italien überführt worden war.
II. Sachverhalt
1.1. Aussagen des Beschwerdeführers
a) Zur Person hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er heiße XXXX, geb. XXXX, und sei StA. Tunesiens. Er sei ledig und seine Familie (Eltern, zwei Brüder und eine Schwester) lebe legal an einer näher bezeichneten Adresse in Italien. Der Beschwerdeführer sei, zusammen mit seiner Familie, mit 14 Jahren von Tunesien nach Italien gekommen und habe sich dort mit einer Aufenthaltsberechtigung legal aufgehalten.
Auf Befragen hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei 2006 in Italien wegen Körperverletzung zu einem Jahr und sechs (später: acht) Monaten Haft verurteilt worden. Die Haftstrafe sei noch offen.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausgesagt, er leide nicht unter schwerwiegenden Krankheiten, sei aber im Lager von Algeriern verprügelt worden und habe seither Rückenschmerzen, die ärztlich behandelt worden seien. In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer ergänzt, er habe nach Erhalt des angefochtenen Bescheides versucht sich umzubringen und werde derzeit in der psychiatrischen Abteilung eines näher bezeichneten Krankenhauses behandelt. Er befürchte, dass sich sein psychischer Zustand bei einer Überstellung nach Italien verschlechtern werde.
Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er spreche kein Deutsch und habe hier keine Verwandten. Er sei nur auf der Durchreise nach Deutschland hier aufgegriffen worden.
b) Zum Reiseweg nach Österreich hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er habe Tunesien 2001 mit seiner Familie verlassen, weil man dort keine Zukunft gesehen habe. Die Familie sei legal nach Italien gekommen und habe dort keine Asylanträge gestellt. Danach habe der Beschwerdeführer sich in Italien mit einer Aufenthaltsberechtigung aufgehalten.
Ende letzten Monats habe er seinen Heimatort verlassen, um nach Deutschland zu reisen, wo er einen Asylantrag habe stellen wollen. Da ihm dies nicht gelungen sei, habe er den Antrag in Österreich gestellt.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe in Tunesien nicht mit Problemen zu rechnen. Die Familie habe das Land damals verlassen, weil es dort keine Zukunft gegeben habe.
c) Zur Situation in Italien hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe Italien verlassen müssen, weil ihn dort die besagte Haftstrafe wegen einer Verurteilung im Jahre 2006 erwarte.
Später hat der Beschwerdeführer ergänzt, seine Aufenthaltsberechtigung für Italien sei 2006 nicht verlängert worden. Auf Vorhalt, dass die vorgelegte italienische "Identitätskarte" das Ablaufdatum 14.09.2016 enthalte, hat der Beschwerdeführer sich nicht geäußert.
Auf Vorhalt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen werden solle, hat der Beschwerdeführer erklärt, er sei aus Italien geflohen, weil der dort Probleme gehabt habe. Genauer gesagt, habe die italienische Polizei ihn wegen seines illegalen Aufenthaltes zwingen wollen, mit ihr als Informant zusammen zu arbeiten. Das hätten die betroffenen Personen erfahren und der Beschwerdeführer hätte von ihnen umgebracht werden sollen. Zweimal sei er auf den Kopf geschlagen worden; er sei im Krankenhaus behandelt worden und auch zur Polizei gegangen, aber man habe ihm nicht geholfen. Beweise dafür könne er nicht vorlegen.
Zur Stellungnahme betreffend die ihm übermittelten Länderinformationen zu Italien aufgefordert, hat der Beschwerdeführer nur gemeint, er könne kein Deutsch.
In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzt, er könne nicht nach Italien zurückkehren, weil dort allgemein aufgrund des hohen Andrangs von Flüchtlingen im vergangenen Jahr systemische Mängel bestünden und ihn kein faires Asylverfahren sowie keine ausreichende Unterkunft während des Verfahrens erwarten würden. Sein (aufgrund des angefochtenen Bescheides) psychischer Zustand werde sich im Falle einer Überstellung nach Italien zudem verschlechtern, aber das Gesundheitssystem in Italien weise Engpässe bei der Versorgung von Asylwerbern auf.
1.2. Länderberichte zu Italien
a) Im angefochtenen Bescheid stützte sich die Behörde auf folgende Quellen zur entscheidungsrelevanten Situation in Italien:
Bundesasylamt, Dublin-Büro Auskunft (14.12.2012)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland)
Bundesministerium für Inneres, Auskünfte des Verbindungsbeamten in Italien
Council of Europe: Commissioner for Human Rights
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Urteile):
Mohammed Hussein ua vs. Niederlande und Italien (02.04.2013)
HALIMI vs Österreich und Italien (18.06.2013)
European Council for Refugees and Exiles (ECRE) - Weekly Bulletin (24.06.2011)
European Asylum Support Office (EASO): Pressemeldung - EASO und Italien unterzeichnen Special Support Plan (04.06.2013)
Eurostat Pressemeldungen
48/2013 (22.03.2013)
96/2013 (18.06.2013)
09/2013 (02.08.2013)
12/2013 (08.10.2013)
EU Observer: Italy Slammed by Court Over Forced Return of Migrants to Libya (23.02.2012)
Human Rights Watch: Turned AWAY - Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece (Jänner 2013)
International Boundaries Research Unit, University of Durham - Italy and Libya Reach Agreement on Border Security an Migration (05.04.2012)
Jesuit Refugee Service (JRS Italien): Protection Interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection (Juni 2013)
Medici per i Diriti Umani (MEDU, Italien): The CIE Archipelago. Inquiry into the Italian Centers for Identification and Expulsion (13.05.2013)
Ministerio dell' Interno (Italien): The Dublin Regulation and the Asylum Procedure in Italy - Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers (März 2012)
Ministerio della Salute / Ministerio dell' Interno (Italien):
Informasalute - Access to the National Health Service by Foreign Citizens (Oktober 2010)
Norwegian Organization for Asylum Seekers (NOAS, Norwegen): The Italian Approach to Asylum - System and Core Problems (April 2011)
Pro Asyl / Greek Council of Refugees: Human Cargo - Arbitrary Readmission form Italian Sea Ports to Greece (Juli 2012)
Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH):
UN Human Rights: UN Special Rapporteur on the Human Rights of Migrants Concludes his Third Country Visit in his Regional Study on the Human Rights of Migrants at the Borders of the EU - Italy (08.10.2012)
Addendum - Mission to Italy (29.09. - 08.10.2012)
Comments by the Member State on the Report (21.05.2013)
US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for Italy (19.04.2013)
b) Folgende vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift eingebrachten Informationen zur Lage in Italien dienen ebenfalls als
Beweismittel:
Tiroler Tageszeitung: Rekordhoch bei Migranten - 43.000 Flüchtlinge erreichten Italien 2013 per Boot (05.02.2014)
Ärzte ohne Grenzen: Webseite AT - Einsatzland: Italien (undatiert, Zugriff 10.12.2013)
Tageschau : Webseite - Italien Gesundheitswesen (undatiert; Zugriff unbekannt)
Diese Länderinformations-Quellen kommen - soweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass es im Bereich der Aufnahme von Flüchtlingen an den Küsten Italien Probleme gibt. Auch die Haftbedingungen in den Abschiebezentren werden kritisiert.
Der EGMR entschied 2013 in der oa. Rechtssache Mohammed Hussein vs. Niederlande und Italien unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache MSS vs. Belgien (betreffend die Situation in Griechenland), dass das italienische System insgesamt zwar gewisse Mängel aufweisen mag, es könne jedoch kein systemischer Fehler bei der Versorgung festgemacht werden.
Wird ein Flüchtling im Rahmen eines Dublin-Verfahrens rücküberstellt, ist nach dem italienischen System allein deshalb keine Haft vorgesehen. Er erhält dort die Gelegenheit, den Antrag direkt am Flughafen zu stellen, wo auch Hilfe bei der Ausstellung der notwendigen Steuernummer und der Gesundheitskarte gewährt wird.
Im Dublin-Verfahren überstellte Antragsteller erwartet in Italien ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung, wenn auch die Verfahrensdauer, insbesondere zwischen Antragstellung und Registrierung, kritisiert wird. Weiters besteht Schutz vor einer Abschiebung in ein Land, in dem eine Person ein Refoulement zu befürchten hat.
Außerdem wird jedem dieser Antragsteller, der nicht in der Lage ist, für seinen Aufenthalt in Italien selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt. Der Bedarf wird bei Dublin-Überstellten unmittelbar am Flughafen ermittelt. Zwar steht in Italien insgesamt die Anzahl der Plätze in den Aufnahmezentren einer höheren Zahl an Antragstellern gegenüber. Es gibt jedoch auch Unterbringungsmöglichkeiten in staatlich finanzierten privaten Unterkünften. Den Antragstellern wird im Dublin-Verfahren damit jedenfalls eine Unterbringung angeboten, wenn auch das Niveau der Versorgung in den verschiedenen Landesteilen unterschiedlich ist. Vulnerablen wird spezielle Unterstützung gewährt.
Schließlich stehen ihnen, falls erforderlich, medizinische Versorgung und psychologische Unterstützung zu. Dazu stehen den Antragstellern die Einrichtungen des Nationalen Gesundheitsdienstes offen. In den staatlichen Aufnahmezentren stehen diese vor Ort zur Verfügung. Italien ersucht überstellende Staaten im Dublin-Verfahren ausdrücklich, Informationen über behandlungsbedürftige Erkrankungen in englischer Sprache zu ermitteln, wenn solche aktenkundig geworden sind.
Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, den entscheidungsrelevanten Inhalt der genannten Quellen in Frage zu stellen.
a) Kopie eines italienischen Identitätsausweises, ausgestellt am 14.09.2007 mit den Personalien und einem Passfoto des Beschwerdeführers. Gültigkeitsdatum: 14.09.2016.
b) Ambulanzkarte (undatiert), aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 14.01.2014 in der Unfallchirurgie eines Krankenhauses wegen Beschwerden im Nackenbereich als Folge eines Raufhandels behandelt wurde. Diagnostiziert wurden verschiedene Prellungen, ua. der Halswirbelsäule, und eine medikamentöse Behandlung sowie Schonung verordnet.
Polizeibericht vom 31.01.2014, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich an diesem Tag in den Abendstunden Schnittverletzungen am rechten Unterarm, der linken Schulter und im rechten Halsbereich zugefügt hatte. Der Beschwerdeführer habe die Behandlung durch die hinzugerufene Ambulanz zunächst aggressiv verweigert, weshalb die Polizei gerufen worden sei. Später habe er sich anstandslos versorgen lassen. Eine Befragung mit Dolmetscher habe ergeben, dass der Beschwerdeführer sich habe umbringen wollen, weil er nicht nach Italien zurück wolle. Der Beschwerdeführer sei ins Krankenhaus gebracht worden.
Zwischenbericht der Psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom 07.02.2014, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer dort seit dem 01.02.2014 stationär aufgenommen sei. Nach einigen Tagen habe sich der Patient von den Suizidgedanken distanziert und einer Behandlung zugestimmt. Als Diagnosen wurden Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, Suizidversuch mit multiplen Schnittverletzungen sowie Schwerhörigkeit angegeben und eine medikamentöse Behandlung angeführt.
Kurzarztbrief der besagten Abteilung vom 12.02.2014, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit der angegebenen Diagnose an diesem Tage entlassen worden sei. Empfohlen wurde eine (geminderte) medikamentöse Behandlung, Alkoholkarenz und Psychotherapie in Muttersprache sowie regelmäßige Facharzt- und Laborkontrollen.
c) Polizei-Meldung vom 05.03.2014, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen Gefahr der Selbstverletzung unter Begleitung eines Sanitäters und entsprechender Vorsichtsmaßnahmen nach Italien abgeschoben werden soll.
Flugtickets für den Beschwerdeführer und vier namentlich näher bezeichneten Begleitpersonen für den 06.03.2014.
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
a) Zur Person wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig, ledig und Staatsangehöriger Tunesiens ist. Er lebt seit seinem 14. Lebensjahr mit seinen Eltern und Geschwistern legal in Italien und hat eine bis zum 14.09.2016 gültige Aufenthaltsbewilligung für dieses Land. Er wurde in Italien zu einer Haftstrafe von mindestens eineinhalb Jahren verurteilt, deren Vollzug er sich durch Flucht nach Österreich entzog.
Er leidet unter Anpassungsstörungen und hat bei einem Raufhandel verschiedene Prellungen erlitten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder sonstige enge persönliche und soziale Beziehungen. Sämtliche Familienmitglieder leben noch legal in Italien.
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde [II.1.1.a)], welches in Bezug auf die Personalien, den gültigen italienischen Aufenthaltstitel und die Staatsangehörigkeit auch durch das unter II.1.3.a) untermauert wird.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den unter II.1.3.b) angeführten medizinischen Dokumenten.
Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers und zum Fehlen verwandtschaftlicher und sozialer Kontakte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde [II.1.1.a)].
b) Zum Reiseweg nach Österreich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Tunesien bereits im Jahre 2001 verlassen und mit seiner Familie zur Verbesserung der Lebenssituation legal nach Italien ausgewandert war. Dort hielt er sich bis kurz vor der Antragstellung in Österreich auf.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren [II.1.1.a)]
c) Zur entscheidungsrelevanten Situation in Italien wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, wenn er als sogenannter Dublin-Rückkehrer nach Italien rücküberstellt wird, die Möglichkeit zur Verfügung steht, gleich am Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ihn erwartet danach ein faires Verfahren, bei dem insbesondere keine Gefahr einer unrechtmäßigen Ausweisung in einen Drittstaat (Refoulement) besteht. Unterbringung und medizinische Versorgung werden nach der Rücküberstellung im Dublin-Verfahren unmittelbar am Flughafen angeboten, sind bei Beschwerdeführer aber auch durch den aufrechten legalen Wohnsitz bei seiner Familie gewährleistet.
Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den unter II.1.2. zu a) und b) angegebenen Quellen, die dem Bundesverwaltungsgericht in ihrer Gesamtheit (insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Quellen) hinreichend aktuell, ausgewogen und seriös erscheinen.
Insoweit der Beschwerdeführer dazu vorgebracht hat, er sei von der Polizei verfolgt, zu Spitzeldiensten gezwungen und deshalb von den Betroffenen mit dem Tode bedroht worden, so wird darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen - selbst, wenn es den Tatsachen entsprechen sollte - nicht entscheidungsrelevant ist. Zum einen betreffen die vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahren ihn nämlich nicht als (potentiellen) Asylwerber und zum anderen kann daraus für sich genommen nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine ungeschützte Verfolgung droht. Bei letzterem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und nach eigenen Angaben auch nicht vor der behaupteten Verfolgung hat fliehen wollen, sondern um sich einer längeren Haftstrafe in Italien zu entziehen.
Nur der Vollständigkeit halber ist schließlich die Behandlung sogenannter "Dublin-Rückkehrer" in Italien zu beachten. Hier ergibt sich aus den Quellen, die sich auch auf aktuelle NGO-Informationen, Berichten des Kommissars für Menschenrechte des Europarates und dem Sachverhalt eines jüngeren Urteils des EGMR stützen, dass in Italien der Zugang zum Verfahren und die Versorgung der Betroffenen in dem festgestellten Umfang zur Verfügung stehen, wobei im Falle des Beschwerdeführers zusätzlich zu beachten ist, dass er bis zur Ausreise in Italien bei seiner Familie in Italien lebte und dorthin auch zurückkehren kann.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
AsylG
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Satz 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird.
Dublin II-VO
Mit "Dublin-Verordnung" ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG die Dublin II-VO gemeint. Diese ist zwar gemäß Art. 48 der (unmittelbar anwendbaren und dem AsylG vorrangigen) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013, ABl. L 108, 31, (Dublin III-VO) mit 31.12.2013 außer Kraft getreten.
Gemäß Art. 49 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Staates für Anträge auf internationalen Schutz, welche vor dem 01.01.2014 gestellt wurden, noch nach der Dublin II-VO. Der gegenständliche Antrag wurde am 18.12.2013 gestellt, sodass insoweit diese Fassung anzuwenden ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO ist, wenn der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, jener Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
Gemäß Art. 18 Abs. 6 Dublin II-VO unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat, wenn sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 17 Abs. 2 beruft, alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat die Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen; in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
Abs. 7 bestimmt, dass, wenn innerhalb der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
FPG und BFA-VG
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (8. Hauptstück) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen eine Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn (Z. 1) dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird oder er (Z. 2) in einem andern Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung zur Außerlandesbringung unzulässig, wenn durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG fristgerecht beim seinerzeit noch zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler beging, zu Recht feststellte, dass nicht Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sondern Italien zuständig ist sowie zu Recht die Außerlandesbringung nach Italien verfügte.
3.1. Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher sowie im Falle der Einvernahme unter Beteiligung seines gewillkürten Vertreters -ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zur Person, zum Reiseweg und den entscheidungsrelevanten Umständen in Italien befragt wurde. Insbesondere wurden ihm auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten.
3.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Italiens nach der Dublin II-VO (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
Das Bundesasylamt beging keine Beurteilungsfehler als es feststellte, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Italien zuständig und der Antrag daher gemäß § 5 AsylG iVm der Dublin II-VO als unzulässig zurückzuweisen war.
3.2.1. Zur Zuständigkeit Italiens aufgrund des Aufenthaltstitels und der fehlenden Reaktion Italiens auf das Aufnahmegesuch
Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Italiens betrifft, ergibt sich diese unmittelbar aus Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO, weil gemäß dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel für diesen Mitgliedstaat verfügt.
Des Weiteren ist die Zuständigkeit gemäß Art. 17 Abs. 2 iVm. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO aufgrund der Tatsache entstanden, dass Italien auf das dringliche Aufnahmegesuch Österreichs nicht innerhalb von einem Monat geantwortet hatte (siehe I.1.).
3.2.2. Zur Zuständigkeit aufgrund einer Selbsteintrittsverpflichtung
Es bestand schließlich auch keine Pflicht Österreichs vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
Nach der Judikatur ist das Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber Es besteht auch keine Pflicht Österreichs vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
Nach der Judikatur ist das Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (zB. VfGH v. 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00, v. 15.10.2004, G 237/03, v. 17.06.2005, B 336/05 sowie v. 23.01.2007, 2006/01/0949, alle mwN)
Im vorliegenden Fall besteht kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Verfahren in Österreich und das Führen des entsprechenden Verfahrens in Italien im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.
Was, erstens, die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Italien betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Dublin II-VO in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH v. 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die im konkreten Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH v. 26.11.1999, Zl 96/21/0499, v. 09.05.2003, Zl. 98/18/0317, und v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Es liegt beim Antragsteller, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist es erforderlich, dass er ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Behörde davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist. (VwGH v. 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Auch etwaige geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH v. 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.c) (zur Situation in Italien) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe als Dublin-Rücküberstellter konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein. Von Seiten Italiens liegen nämlich keine systematischen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO vor. Selbst wenn dem System, vor allem, was die Ankunft von Flüchtlingen an den Küsten Italiens betrifft, durchaus Schwächen nachgesagt werden können, ergibt sich aus den besagten Sachverhaltsfeststellungen, dass Dublin-Rückkehrer diesen Problemen nicht ausgesetzt sind. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer ohnehin über einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien sowie über die Möglichkeit, während eines etwaigen Asylverfahrens in Italien an seinem früheren Wohnsitz bei seiner Familie zu leben.
Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Italien betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (VfGH v. 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass im Falle des Beschwerdeführers, der lediglich an medikamentös gut behandelbaren Prellungen und einer Anpassungsstörung leidet, keine der von Judikatur erfasste schweren Erkrankung gegeben ist.
Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen unzulässigen Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers betrifft, kann mangels jedwedem sozialen oder familiären Bezuges zu Österreich nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien einen Eingriff in eines der genannten Menschenrechte darstellt. Einer Interessenabwägung iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es daher nicht.
3.3. Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)
Die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben III.3.2.).
Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wird.
Insoweit darf - auch unter dem Gesichtspunkt, dass die einschlägige Judikatur des EGMR und der Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 8 EMRK weitgehend in die Bestimmung des § 9 BFA-VG eingeflossen ist - auf die Erörterungen zur Rechtslage, Auslegung und Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO im gegenständlichen Verfahren (siehe III.3.2.2) verwiesen werden.
Die Anordnung der Außerlandesbringung ist auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführer liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO unter III.3.2.2 wurde ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien kein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EMRK darstellt. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen hat, bedarf es daher nicht.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung werden auf die Ausführungen zur hier entscheidungsrelevanten Rechtslage und deren Auslegung durch den EGMR sowie durch die österreichischen Höchstgerichte des öffentlichen Rechts unter III.3.2 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und unter III.3.3. (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) verwiesen werden.
Was insbesondere die Situation von sogenannten "Dublin-Überstellten" in Italien im Hinblick auf die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, ein faires Verfahren zu erhalten sowie in Bezug auf die Grundversorgung, einschließlich der medizinischen Betreuung, betrifft, so handelt sich hiebei um Tatsachenfeststellungen [siehe oben II.2. zu c)] auf der Grundlage richterlicher Beweiswürdigung der unter II.1.2. angeführten Quellen und nicht um eine Rechtsfrage, die einer Revisionsentscheidung zugänglich ist.
VI. Ergebnis
Die Beschwerde ist zulässig, aber in allen Punkten abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
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