W129 2007152-1•BVwG W129 2007152-1
W129 2007152-1Tribunale amministrativo federale30 lug 2014
allgemeine Universitätsreife, beglaubigte Urkunde, besondere<br/>Universitätsreife, besondere Zulassungsfrist, materiell - rechtliche<br/>Ausschlussfrist, Verbesserungsauftrag, Vorlagepflicht,<br/>Zulassungsantrag - Studienrichtung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über den Vorlageantrag von XXXX, Matr.Nr. XXXX, geb. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien vom 21.03.2014, ohne Zl., betreffend die Zurückweisung des am 14.05.2013 gestellten Antrages auf Zulassung zum Diplomstudium Pharmazie zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 60 bis 65 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Demokratischen Bundesrepublik Nepal, stellte am 14.05.2013 (eingelangt am: 16.05.2013) den Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien. Beigelegt wurden mehrere Schul- und Universitätszeugnisse aus Nepal in Kopie, ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch, abgelegt am "Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten" am 21.03.2013 sowie eine Kopie einer vom Bundesasylamt am 10.11.2010 ausgestellten "AB-Karte" gem. § 51 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung aufgrund eines zugelassenen Asylverfahrens).
1.2. Mit Schreiben vom 27.05.2013 wurde der BF aufgefordert, entweder einen Österreichischen Flüchlingspass (in Kopie) oder eine Bestätigung vorzulegen, dass das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Gemäß § 13 Abs 3 AVG wurde der BF aufgefordert, diese Unterlagen bis spätestens 05.07.2013 vorzulegen, widrigenfalls der Antrag gem. § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werde.
1.3. Der BF legte mit Schreiben vom 05.07.2013 erneut eine Kopie einer vom Bundesasylamt am 10.11.2010 ausgestellten "AB-Karte" gem. § 51 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung aufgrund eines zugelassenen Asylverfahrens) vor.
1.4. Der BF legte mit Schreiben vom 04.10.2013 ein weiteres Mal eine Kopie einer vom Bundesasylamt am 10.11.2010 ausgestellten "AB-Karte" gem. § 51 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung aufgrund eines zugelassenen Asylverfahrens) sowie eine Kopie seiner mit 04.08.2010 datierten Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid (vom 20.07.2010, Zl. 10 04.854-BAG) des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vor.
1.5. Auf eine mit Mail am 16.10.2013 eingebrachte Anfrage des BF, wie es um seinen Zulassungsantrag stehe, wurde dieser am 17.10.2013 durch Mail einer Universitätsmitarbeiterin in Kenntnis gesetzt, dass nach wie vor die offizielle Bestätigung des Betreuers des Bundesasylamtes fehle, dass das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
1.6. Mit Schreiben vom 28.10.2013 teilte der BF im Wege seiner Vertretung mit, dass er die geforderte Bestätigung nicht vorlegen könne, da sein Asylverfahren mittlerweile negativ abgeschlossen worden sei. Er lege jedoch in Kopie eine Beschwerde gegen einen Bescheid (vom 18.03.2013, Zl. MA35-9/2928950-01) des Amtes der Wiener Landesregierung vor, mit welchem sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels für Studienzwecke abgewiesen worden sei.
1.7. Mit Mail vom 05.12.2013 teilte eine Mitarbeiterin der Universität Wien dem BF mit, dass eine Zulassung für das Wintersemester nicht mehr möglich sei, da die Zulassungsfrist bereits abgelaufen sei. Der BF müsse - falls er auf der Uni Wien studieren wolle - einen neuen Antrag auf Zulassung stellen.
1.8. Auf Rückfrage des BF, ob er eine "Anmeldung" im Wintersemester 2014/2015 ohne Aufnahmetest vornehmen könne, informierte die Mitarbeiterin der Universität Wien den BF per Mail (vom 09.12.2013), dass er für eine Zulassung im nächsten Wintersemester (2014/2015) das Aufnahmeverfahren absolvieren müsse.
1.9. Mit Bescheid vom 11.12.2013, GZ "61816 2012/BacLe058Y-HS geb. am XXXX" wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre den Antrag vom 16.05.2013 (Datum des Einlangens) auf Zulassung zum Diplomstudium Pharmazie zurück, da dieser trotz Verbesserungsauftrag unvollständig eingebracht worden sei.
1.10. Dagegen erhob der BF im Wege seiner Vertretung mit Schriftsatz vom 02.01.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (Beschwerde). Derzeit sei ein Antrag bei der MA35 auf Erteilung eines Visums anhängig, der BF befinde sich in einer "besonderen Situation", die Universität hätte dies berücksichtigen und dem BF allenfalls noch Zeit einräumen müssen, um den Aufenthaltstitel bei der MA35 zu erlangen.
1.11. Die Beschwerde wurde gem. § 46 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 dem Senat der Universität Wien vorgelegt; der Senat beschloss in seiner Sitzung vom 20.03.2014 ein Gutachten, wonach - zusammengefasst - der BF einen unvollständigen Antrag abgegeben habe und diesen trotz Aufforderung zur Mängelbehebung nicht verbessert habe.
1.12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2014, ohne Zl., wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien die Beschwerde gem. § 14 Abs 1 VwGVG, § 46 Abs 2 AVG, § 63 Abs 1, 10 und 11 und § 65 Universitätsgesetz 2002 sowie den Bestimmungen der Personengruppenverordnung, BGBl II 211/1997 idF BGBl II 15/1998, als unbegründet ab.
1.13. Mit Schriftsatz vom 14.04.2014 stellte der BF einen als "Berufung" titulierten Vorlageantrag unter Wiederholung des Beschwerdevorbringens (vom 02.01.2014).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
2.1.1. Der BF reiste am 04.06.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, Zl. 10 04.854-BAG, gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.05.2011, Zl. C9 414696-1/2010/2E, gem. §§ , 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen (somit mit Bestätigung der Ausweisungsentscheidung). Das Erkenntnis wurde dem BF mit 17.05.2011 zugestellt.
2.1.2. Der BF stellte am 16.05.2013 einen unvollständigen Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien für das Wintersemester 2013/2014. Trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Mängelbehebung kam der BF dem Verbesserungsauftrag bis zum Ablauf der gesetzlichen Zulassungsfrist nicht nach.
2.1.3. Der BF fällt nicht unter die Bestimmungen der Personengruppenverordnung BGBl II Nr. 211/1997 idF BGBl II Nr. 15/1998 [Anmerkung: aufgrund des Datums der Antragstellung kommt die Anwendung der Personengruppenverordnung 2014, BGBl II Nr. 340/2013, nicht in Betracht; vgl. die Übergangsbestimmung in § 5 PersGV 2014].
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der Universität Wien sowie nach Einblick in den Akt des Asylgerichtshofes zum Beschwerdeverfahren des BF betreffend seinen im Jahr 2010 gestellten Antrag auf Internationalen Schutz zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Dass der BF nicht unter die Bestimmungen der Personengruppenverordnung BGBl II Nr. 211/1997 idF BGBl II Nr. 15/1998 fällt, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der BF ist nicht asylberechtigt (§ 1 Z 6 leg.cit.), befindet sich auch nicht in einem laufenden Asylverfahren (§ 1 Z 7 leg.cit.) und hat auch nicht seit über 5 Jahren in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (§ 1 Z 3 leg.cit.). Anhaltspunkte für die etwaige Zugehörigkeit zu anderen Personengruppen iSd Personengruppenverordnung liegen nicht vor.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 46 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses Organ hat die Beschwerde samt Akt unverzüglich dem Senat, außer bei Unzulässigkeit oder Verspätung der Beschwerde, vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen; liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senates anzuschließen.
Gemäß § 61 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 endet die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester am 05. September; für bestimmte Ausnahmefälle sieht § 61 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 die Nachfrist vor, welche für das Wintersemester mit 30. November endet. Die genannten Fristen gelten gem § 61 Abs 3 Universitätsgesetz 2002 für österreichische Staatsangehörige sowie für Angehörige eines EU/EWR-Staates, für ausländische und staatenlose Studierende, die eine befristete Zulassung anstreben (insbesondere im Rahmen eines Mobilitätsprogrammes), für Zulassungen an einer Kunstuniversität sowie für jene Personengruppen, die unter die Personengruppenverordnung fallen.
Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt gemäß § 61 Abs 4 Universitätsgesetz 2002 die besondere Zulassungsfrist; diese endet bei der Antragstellung für das Wintersemester am 05. September. Die genannte gesetzliche Bestimmung sieht weiters vor, dass die Anträge vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen müssen.
Im Rahmen des universitären Zulassungswesens (§§ 60-65 Universitätsgesetz 2002) ist unter anderem die besondere Universitätsreife gem. § 65 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 nachzuweisen, somit das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Studium in jenem Staat, in welchem die Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, ausgestellt wurde. Dieser Nachweis entfällt für Angehörige eines EU-Mitgliedsstaates sowie für Angehörige der Personengruppenverordnung.
Da der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Demokratischen Bundesrepublik Nepal weder ein Angehöriger eines EU/EWR-Mitgliedsstaates ist, noch eine befristete Zulassung oder eine Zulassung an einer Kunstuniversität anstrebte, noch unter die Personengruppenverordnung fällt, gilt für den BF die besondere Zulassungsfrist des § 61 Abs 4 Universitätsgesetz 2002. Somit hätte er seinen Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Pharmazie vollständig bis spätestens 05.09.2013 an der Universität Wien einreichen müssen.
Die Zulassung setzt den Nachweis durch eine - entsprechend beglaubigte - Urkunde voraus, dass der BF in der Demokratischen Bundesrepublik Nepal (Ausstellungsstaat des Nachweises der allgemeinen Universitätsreife) zum Studium der Pharmazie zugelassen werden könnte.
Der BF legte im Rahmen der Antragstellung zwar zwei - nicht beglaubigte - Dokumente aus dem Jahr 1999 vor, wonach er in Nepal eine zweijährige akademische Grundausbildung (ohne akademischen Grad) im Bereich der Biologie absolviert hat, und wurde seitens der Universität Wien auch nicht auf die Unzulänglichkeit dieser beiden Dokumente hingewiesen, doch aufgrund seiner Täuschungshandlungen - entgegen besseres Wissen behauptete der BF mehrfach, sich in einem laufenden Asylverfahren zu befinden, obwohl dieses bereits zwei Jahre zuvor rechtskräftig negativ abgeschlossen worden war; zudem legte der BF missbräuchlich eine Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber vor, obwohl er diese Karte gem. § 51 Abs 2 AsylG 2005 dem (damaligen) Bundesasylamt hätte zurückstellen müssen - kann dies der Universität Wien nicht zur Last gelegt werden.
Die Universität Wien hat den BF mehrfach auf die Notwendigkeit der Vorlage einer entsprechenden Bestätigung zum Bestehen eines offenen Asylverfahrens hingewiesen; bei entsprechender Vorlage wäre der Nachweis der besonderen Universitätsreife entfallen. Dem BF wurde auch ein schriftlicher Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs 3 AVG erteilt, samt Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrages im Falle der Nichterfüllung. Dennoch kam der BF dem Verbesserungsauftrag nicht nach.
Bei den universitätsrechtlichen Zulassungsfristen handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (so auch Perthold-Stoizner, in: Mayer, UG 2.02, § 61 Rz I), innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrunde liegenden Rechts geltend gemacht werden muss (dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG (2.Aufl.), § 32 Rz 3 ff mit Judikaturnachweisen).
Somit erweist sich die vom BF in seiner Beschwerde eingeforderte Verlängerung dieser Frist als unzulässig.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des Zulassungsaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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