W112 1438295-1•BVwG W112 1438295-1
W112 1438295-1Tribunale amministrativo federale30 lug 2014
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverfahren, Kassation, Parteiengehör, Verfolgungsgefahr,<br/>Widerstandskämpfer
W112 1438295-1/6E
W112 1438296-1/6E
W112 1438297-1/5E
W112 1438298-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, und 4. XXXX, geb. XXXX, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 28. September 2013, 1. Z 12 02.594-BAT, 2. Z 12 01.645-BAT, 3. Z 12 01.646-BAT und 4. Z 12 01.647-BAT, beschlossen:
A) Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG werden die bekämpften
Bescheide in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste mit der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer am 6. Februar 2012 ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und die Minderjährigen Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am selben Tag gab sie an, dass ihr Gatte, der Erstbeschwerdeführer unbekannten Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates sei und dass sie legal mit ihrem russischen Inlandsreisepass, ausgestellt 2005 vom Passamt in XXXX, gemeinsam mit den Kindern ausgereist sei. Sie hätten am 4. Februar 2012 XXXX per Taxi verlassen, in Minivody seien sie in den Zug nach Kiev umgestiegen. Von Kiev aus seien sie mit einem Kleintransporter nach Österreich gefahren.
Die Anträge auf internationalen Schutz begründete die Zweitbeschwerdeführerin wie folgt: Ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer, sei 2009-2010 in XXXX, 2010-2011 in XXXX unschuldig im Gefängnis gesessen. Das letzte Jahr habe sie ihn besuchen dürfen. Nach seiner Entlassung habe er gefürchtet, wieder verhaftet zu werden. Daher sei er vor einem Monat geflüchtet. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Kurze Zeit nach seiner Flucht seien bewaffnete uniformierte Männer gekommen, die ihn gesucht und die Zweitbeschwerdeführerin befragt hätten. Aus Angst, dass ihr und den Kindern etwas passieren könnte, sei sie geflüchtet. Einmal sei sie auch auf das Polizeikommissariat in XXXX mitgenommen und dort grob vernommen worden. Die Behörden hätten gedroht, dass den Kindern etwas zustoße, wenn der Erstbeschwerdeführer wieder auftauche und die Zweitbeschwerdeführerin dies nicht sofort melde.
Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer befänden sich seit der Geburt bei der Zweitbeschwerdeführerin. Für sie gälten die gleichen Angaben wie für die Zweitbeschwerdeführerin. Sie hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihren Inlandsreisepass und die Geburtsurkunden der Kinder vor. Es konnten keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden.
2. Die Verfahren der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers wurden durch die Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarten am 17. Februar 2012 zugelassen.
3. Der Erstbeschwerdeführer reist am 3. März 2012 ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers war bis Oktober 2012 keine Einvernahme möglich. Eine Erstbefragung fand nicht statt.
4. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 23. April 2012 zum Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Sie führte aus, dass sie bis 2005 in ihrem Elternhaus in XXXX im Bezirk
XXXX gewohnt habe, danach habe sie bis zur Ausreise im Dorf XXXX im Bezirk XXXX in einer staatlichen Wohnung gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern gelebt. Den Lebensunterhalt habe sie durch finanzielle Zuwendungen ihres Vaters, der wie ihr Gatte vor seiner Verhaftung auf Baustellen gearbeitet habe, bestritten. Sie selbst habe keinen Beruf erlernt und sei keiner Beschäftigung nachgegangen.
Sie sei weder Mitglied einer politischen Partei noch einer sonstigen Gruppierung gewesen und niemals in Haft gewesen oder sonst inhaftiert worden. Sie sei jedoch zweimal mit ihren Kindern zur Polizei gebracht und dort einvernommen worden.
Grund für die Ausreise sei ihr Gatte gewesen, der auf Grund eines gerichtlichen Urteils im Gefängnis gewesen sei. Nach seiner Entlassung sei er immer wieder von verschiedenen Strukturen belästigt worden, bis er schließlich den Herkunftsstaat verlassen habe. Danach seien bewaffnete Polizisten zur Zweitbeschwerdeführerin gekommen, und hätten die Zweitbeschwerdeführerin zum Verhör mitgenommen, bei dem sich nach dem Aufenthaltsort ihres Gatten befragt worden sei, weil die Polizei davon ausgegangen sei, dass sie Kontakt zu ihrem Mann habe. Man habe ihr mit einer Haftstrafe gedroht, falls sie seinen Aufenthaltsort nicht mitteile und man würde sie wegen ihres Gatten einsperren, wenn der Viertbeschwerdeführer ein Jahr alt sei. Diese Drohung habe sie im Dezember 2011 erhalten; ihr Gatte sei damals irgendwo unterwegs gewesen. Die Polizisten hätten seine Telefonnummer von ihr verlangt, die sie aber nicht gehabt habe. Abgesehen von den beiden Mitnahmen zur Polizei seien sie fast jeden Tag vor ihrer Wohnung gewesen und hätten sie zum Aufenthaltsort ihres Gatten befragt.
Davon abgesehen habe sie keine Probleme mit den staatlichen Einrichtungen und Behörden oder sonstige Probleme im Herkunftsstaat gehabt.
Der Erstbeschwerdeführer sei am 1. Mai 2009 festgenommen. Man sagte, er habe den Kämpfern geholfen, aber das sei nicht wahr. Er sei zwei Jahre in Haft gewesen und am 29. April 2011 freigelassen worden. Nach der Freilassung habe er sich ein paar Nächte lang zuhause aufgehalten, dann sei er weggegangen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht gewusst, wohin. Es habe danach keinen Kontakt mehr gegeben, auch nicht per Telefon, weil der Anschluss der Zweitbeschwerdeführerin abgehört worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe an TBC gelitten und habe nach Österreich kommen wollen. In Russland könne er sich nicht aufhalten.
Als die Zweitbeschwerdeführerin am Weg nach Österreich gewesen sei, habe der Erstbeschwerdeführer die übrigen Beschwerdeführer in Moskau getroffen. Diese hätten sich dort wegen der Krankenbehandlung eines der Kinder aufgehalten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dort einen Freund des Erstbeschwerdeführers angerufen, der ihr gesagt habe, dass sich der Erstbeschwerdeführer bei ihm aufhalte, aber vorhabe, Russland in den nächsten Tagen zu verlassen, weil es zu gefährlich für ihn sei. Das Treffen habe gegen Silvester stattgefunden.
Korrigierend gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie über XXXX und Kiev ausgereist sei und sie den Erstbeschwerdeführer nicht am Weg nach Österreich in Moskau getroffen habe, sondern anlässlich der Krankenbehandlung eines Kindes im Dezember 2011.
Ungefähr zwei Tage nach seiner Entlassung aus der Strafhaft habe die Polizei den Erstbeschwerdeführer in der Früh abgeholt. Er sei einige Stunden weggewesen. Nach seiner Rückkehr habe er gesagt, dass er weggehe, ohne der Zweitbeschwerdeführerin weitere Erklärungen zu geben. In Moskau habe er ihr gesagt, dass er Angst habe, wieder eingesperrt zu werden.
Von der Zweitbeschwerdeführerin habe die Polizei nur wissen wollen, wo der Erstbeschwerdeführer sei. Sie hätten gesagt, er solle sich zu Hause aufhalten, weil sie wissen wollten, wo er sich herumtreibe. Die Polizisten hätten Druck auf sie ausgeübt, in dem sie die Telefonnummer des Erstbeschwerdeführers haben wollten. Sie seien sehr oft zu ihr gekommen, ca. jeden zweiten Tag.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Erstbeschwerdeführer vor seiner Haftentlassung in der Haft besucht. Er habe zuerst ein Jahr in XXXX, Russland, dann ein Jahr in XXXX, Tschetschenien, eingesessen. Er sei wegen Art. 208 in Haft gewesen. Leute, die nach diesem Artikel eingesperrt gewesen seien, lasse man nicht in Ruhe, weil es heiße, dass man den Kämpfern geholfen habe. Bei der Gerichtsverhandlung habe man ihm Sachen angehängt, die er nicht getan habe.
Der Erstbeschwerdeführer sei der Vater der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers. Sie habe den Erstbeschwerdeführer 2010 in XXXX in der Haft besucht, danach sei sie schwanger geworden. Sie habe ihren Gatten drei Tage lang besuchen dürfen.
Die Zweitbeschwerdeführerin befinde sich wegen der Probleme ihres Gatten in Österreich. Sie sei aus diesem Grund bedroht worden und es habe öfters Situationen gegeben, in denen sie Angst gehabt habe, die Wohnung zu verlassen.
Der Zweitbeschwerdeführerin wurden Länderberichte zur Allgemeinen Lage in Russland und regionalen Problemzonen, Rechtsschutz und Sicherheitsbehörden, Rückkehr und Grundversorgung sowie zur Behandlung der Rückkehrer übersetzt und vorgehalten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihre Heiratsurkunde vor, wonach sie mit dem Erstbeschwerdeführer am 14. Juli 2006 am Bezirksstandesamt XXXX die Ehe geschlossen habe. Den letzten Kontakt zum Erstbeschwerdeführer habe sie einen Monat vor der Einreise gehabt; in Österreich habe sie noch keinen Kontakt zu ihm gehabt, weil er im Krankenhaus sei. Weiters legte sie einen Internetausdruck zur Bestätigung der Probleme ihres Gatten vor. Sie habe den Bericht in den letzten Tagen - glaublich Freitag oder Samstag - von ihrer Mutter per E-Mail erhalten, weil sie vor der Ausreise nicht mehr geschafft habe, ihn abzuholen. Sie habe ihn in Österreich ausgedruckt. Wie die Originalunterschrift und ein Zahlenvermerk auf den Ausdruck kämen, könne sie sich nicht erklären.
5. Beim Internetausdruck handelt es sich laut der im Akt erliegenden Übersetzung um ein Schreiben des Menschenrechtszentrums der Tschetschenischen Republik, mit der dessen Vorsitzender bestätigt, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin wegen unrechtmäßiger Handlungen der Sicherheitsbehörden im September 2011 an das Zentrum gewandt habe. Ihr Gatte sei nach der Verbüßung einer Haftstrafe in einer Besserungskolonie im Herbst 2011 unbegründet von Mitarbeitern der Sicherheitsbehörden verfolgt worden. Diese seien mehrfach an seinen Wohnort gekommen und hätten mehrfach Maskierte das Haus gestürmt und die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Beschwerdeführer in Angst versetzt.
6. Am selben Tag wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Asylverfahren der Drittbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass die Drittbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie sei gesund, werde aber wegen eines Luftwegsinfekts behandelt. Im Falle der Rückkehr fürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Bedrohung, der sie ausgesetzt sei, auch ihre Kinder treffe. Die Polizei habe zuletzt gesagt, dass die Zweitbeschwerdeführerin an ihre Kinder denken solle, ob sie sie noch brauche. Im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin wolle sie keine Angaben zu den Länderfeststellungen machen.
7. Ebenfalls am selben Tag wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Asylverfahren des Viertbeschwerdeführers niederschriftlich einvernommen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass der Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe. Er sei in Russland wegen einer Stirnknochenerweiterung behandelt worden. Befunde könne die Zweitbeschwerdeführerin nicht vorlegen, der Viertbeschwerdeführer habe Medikamente bekommen. Im Falle der Rückkehr fürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Bedrohung, der sie ausgesetzt sei, auch ihre Kinder treffe. Die Polizei habe zuletzt gesetzt, dass die Zweitbeschwerdeführerin an ihre Kinder denken solle, ob sie sie noch brauche. Im Hinblick auf den Viertbeschwerdeführer wolle sie keine Angaben zu den Länderfeststellungen machen.
8. Laut Aktenvermerk vom 23. April 2011 kommt dem Erstbeschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2004 zu. Dass sie ihm ausgehändigt wurde, ist nicht aktenkundig. Sie erliegt im Akt.
9. Am 11. September 2012 wurde die Zweitbeschwerdeführerin zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers ergänzend niederschriftlich befragt.
10. Mit Beschluss vom 10. Jänner 2013 stellte das Bezirksgericht
XXXX das auf Anregung des Bundesasylamtes eingeleitete Verfahren zur Überprüfung, ob für den Erstbeschwerdeführer ein Sachwalter zu bestellen sei, ein, weil die Behandlung beendet sei und der Erstbeschwerdeführer selbständig sei, sich alle Angelegenheiten selbst organisiere und keine geistige Beeinträchtigung bestehe. Als Nebenwirkung der Behandlung habe der Erstbeschwerdeführer fast sein Gehör verloren, aber mittlerweile ein Hörgerät bekommen. Die Kommunikation mit ihm finde hauptsächlich schriftlich statt, sei in dieser Form aber durchaus möglich. Seine posttraumatische Belastungsreaktion und Depression seien während des stationären Aufenthalts behandelt worden. Die Voraussetzungen für ein Sachwalterschaftsverfahren lägen daher nicht vor.
11. Ein weiterer Ladungsbescheid vom 30. Jänner 2013 für den 9. April 2013 erliegt im Akt der Zweitbeschwerdeführerin. Weder eine Abberaumung der Einvernahme noch eine Niederschrift sind aktenkundig.
12. Am 9. April 2013 wurde der Erstbeschwerdeführer zum Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er könne keine Personaldokumente vorlegen, aber eine Kopie des Inlandsreisepasses sowie eine originale Haftentlassungsbestätigung mit Lichtbild.
Er sei in XXXX geboren, habe aber ab 1992 mit seiner Familie in einem Dorf im Bezirk XXXX gelebt. 1999 seien sie für ein Jahr nach XXXX gezogen. Der Erstbeschwerdeführer habe mit seiner Mutter die Stadt verlassen, als die Streitkräfte gekommen seien. Sein Vater sei geblieben und ca. einen Monat später getötet worden. Seine Mutter sei 2004 gestorben; sie habe an Epilepsie gelitten und die Ereignisse nach dem Tod ihres Gatten nicht ertragen. Bis zu seiner Festnahme 2009 habe er dann mit der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin im Dorf XXXX im Bezirk XXXX gelebt. Nach seiner Haftentlassung am 28. oder 29. April 2011 habe er bis zu seiner Ausreise in den ersten Septembertragen 2011 an verschiedenen Adressen, nicht nur in XXXX, Tschetschenien, sondern auch in XXXX, Russland, gewohnt. Nach seiner Haftentlassung habe er einige Tage zu Hause verbracht. Ca. 1 Monat bevor der Erstbeschwerdeführer die russische Föderation verlassen habe, hätte er die übrigen Beschwerdeführer in Moskau getroffen.
Seine Lebensumstände in Tschetschenien seien schlecht gewesen, er habe zwar eine Fachschule abgeschlossen und sei gelernter Buchhalter, habe diesen Beruf aber nie ausgeübt und habe stattdessen Gelegenheitsarbeiten am Bau verrichtet; er sei auch einmal für ein halbes Jahr nach Russland gegangen und habe dort am Bau gearbeitet. Zuletzt habe er nicht mehr gearbeitet, weil er damit beschäftigt gewesen sei, sein Leben zu retten. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin habe die Beschwerdeführer unterstützt. Er selbst habe immer wieder bei Verwandten und Freunden Unterschlupf gefunden und sei auch von ihnen versorgt worden.
Er sei nur einmal zu einer zweijährigen Haftstrafe gemäß § 208 StGB wegen der Teilnahme an einer gesetzwidrigen bewaffneten Gruppierung verurteilt worden. Er sei immer wieder quer durch Russland verlegt worden: nach der Verurteilung sei er in XXXX eingesessen, danach in XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Nach zwei Monaten sei der Erstbeschwerdeführer auf den allgemeinen Vollzug umgestellt worden. Der Plan sei gewesen, ihn zurück nach Tschetschenien zu überstellen. Er habe die aufgezählten Stationen in umgekehrter Reihenfolge nochmals passiert. Zuletzt sei er in XXXX inhaftiert gewesen, von wo aus er auch entlassen worden sei. In XXXX habe ihn seine Gattin alle drei Monate bis zu drei Tage lang besuchen dürfen.
Der Erstbeschwerdeführer sei Mitglied einer Partisanenorganisation gewesen. Er habe einer Gruppe von Leuten angehört, die dafür kämpften, dass Tschetschenien von der russischen Okkupation befreit werde. Er sei im Oktober 2008 zu den Rebellen gestoßen und bis Winter bzw. Frühling, dh. März 2009 dort geblieben. In dieser Zeit sei die Basis mit Lebensmitteln ausgestattet worden. Zuvor habe er die Gruppe von zu Hause aus unterstützt und ihnen Lebensmittel gebracht. Im Herbst habe er sich ihnen angeschlossen, weil sie zu wenige Leute gehabt hätten. Ursprünglich habe er vor Wintereinbruch zurückkehren wollen. Der Familie habe er gesagt, dass er in Russland arbeite und bei Verwandten leben könne. Aber in Wahrheit sei er in die Berge gegangen. Auf Grund des verfrühten Wintereinbruchs 2008 habe er dort länger bleiben müssen. Er sei im Auftrag von den Bergen hinunter nach XXXX gegangen um einen Datenträger zu übergeben und von der Kontaktperson einen anderen Datenträger zu übernehmen und Geld entgegenzunehmen. Der Kontakt sei sicher gewesen, er habe sich dort zwei, drei Tage verstecken können. Dann sei der Erstbeschwerdeführer in die Berge zurückgekehrt. Einen Monat später sei er wieder mit einem derartigen Auftrag ins Tal gegangen, aber der Kontaktmann war aufgeflogen und geflüchtet. Er sei daraufhin in die Berge zurückgekehrt und habe Bericht erstattet. Auf dem Weg in die Berge sei sein Ausweis bei einem Kontrollposten kontrolliert worden. Auf Grund des Meldestempels im Inlandsreisepass sei er in Verdacht geraten und ausführlich befragt worden. Sie hätten ihn auf die Polizeistation mitgenommen, verprügelt, mit Strom gefoltert und verhört. Am 16. Juni oder Juli 2009 sei er vom Gericht in XXXX verurteilt worden.
Als der Erstbeschwerdeführer in XXXX eingessen habe, seien dort viele Häftlinge gewesen, die auf Grund derselben Bestimmung verurteilt worden seien. Sie seien zu fast allen von ihnen gekommen, um sie zur Zusammenarbeit zu bewegen. Zwei Leute, die zwei Monate vor ihm freigekommen seien, seien getötet worden. Laut den Nachrichten sei eine Wohnung gestürmt worden, in der sich Kämpfer aufgehalten hätten. Angehörige hingegen hätten berichtet, dass einer der beiden aus der Moschee abgeführt worden sei. Auch der andere sei ein paar Tage vor dem Sturm auf die Wohnung verschwunden. Das stehe in den Unterlagen von Memorial, in denen die beiden Mithäftlinge des Erstbeschwerdeführers namentlich genannt seien. Sie seien im Jänner entlassen und im August getötet worden. Mit einem seiner Mithäftlinge habe er nach seiner Entlassung telefonischen Kontakt gehabt. Er habe berichtet, dass er in der Haft besucht worden sei und dass man Anspielungen auf diese beiden Toten gemacht habe.
Sie hätten es konkret auf Menschen wie den Erstbeschwerdeführer abgesehen; er vermute, dass sie eine Lohnerhöhung o.ä. bekämen, wenn sie solche Erfolge verzeichneten.
Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil sein Leben, das seiner Gattin und der Kinder konkret bedroht gewesen sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei bereits gedroht worden, als er noch im Gefängnis gewesen sei. Keiner, der nach § 208 StGB verurteilt worden sei, habe in Tschetschenien nach der Haftentlassung die Chance, ein neues Leben zu beginnen. Er habe jeden Tag damit rechnen müssen, abgeholt zu werden. Leute würden einfach verschwinden. Nur die könnten einigermaßen normal in Tschetschenien leben, die einflussreiche Angehörige hätten oder die für die arbeiten. Man müsse sich ständig Kontrollen unterziehen und werde laufend beobachtet. Man habe auch dem Erstbeschwerdeführer angeboten, für die zu arbeiten. Während des letzten Jahres der Haft seien fast monatlich Mitarbeiter des FSB oder von anderen Behörden gekommen und hätten ihn zwingen wollen, für sie zu arbeiten. Zunächst hätten sie Arbeit und ein Auto versprochen, nach Ablehnung des Angebots hätten sie gedroht, ihn zu ermorden und seinen Tod als die Tötung eines Banditen auf der Flucht darzustellen. Derartiges passiere in Tschetschenien täglich.
Während er im Gefängnis gewesen sei, hätten sie auch von ihm gefordert, zu einer Gruppe vorzudringen und sie auszuspionieren. So jemand werde aber entweder dort getötet oder später von den Auftraggebern. Hauptsächlich habe er trotz der Morddrohungen aber die Zusammenarbeit verweigert, weil er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren habe können, ein Verräter zu sein und für die Leute zu arbeiten, die den Tod seiner Eltern verantworteten.
Namen könne er nicht nennen, weil sich die Personen nie vorgestellt hätten, aber es habe sich um Mitarbeiter der Kriminalpolizei, des FSB und der Polizei in XXXX gehandelt - letztere nach der Haftentlassung. Nach seiner Freilassung habe er einmal direkten Kontakt mit der Polizei gehabt und mehrfach telefonischen. Das eine Mal seien sie in XXXX zu ihm nach Hause gekommen um ihn abzuholen, weil es bei der Behörde etwas zu bereden gebe. Er sei mitgenommen und auf die Polizeidienststelle gebracht worden. Er sei dort einige Stunden lang angehalten worden. Man habe ihm gedroht, dass es sein könnte, dass er "verloren gehe", wenn er nicht für sie arbeite. Im Gefängnis sei das Gerücht umgegangen, dass Kadyrow den Polizeidienststellen befohlen habe, bis zu den Olympischen Spielen 2014 Tschetschenien von allen Personen, die nach § 208 StGB verurteilt worden seien, zu säubern. Diese Leute hätten daher freie Hand, Menschen wie den Erstbeschwerdeführer zu töten.
Auf die Frage, ob er von der Polizei nach seiner Haftentlassung gegen Auflagen freigelassen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten ihn gehen lassen, nachdem er ihnen gesagt habe, dass er es sich überlegen werde. Vermutlich hätten sie ihm geglaubt und ihn gegen lassen. Danach habe er sein Mobiltelefon abgedreht. Danach hätten sie die Zweitbeschwerdeführerin unter Druck gesetzt: Sie seien zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert zu sagen, wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhalte. Dies bestätige die Anzeige der Schwiegermutter. Die Polizei habe die Anzeige entgegengenommen, aber es habe nichts bewiesen werden können und das Verfahren sei im Sand verlaufen.
Nach der Haftentlassung habe er sich drei Tage lang zu Hause aufgehalten. Glaublich am dritten Tag hätten sie ihn mitgenommen. Telefonisch bedroht worden sei er einmal, am Tag bevor sie ihn abgeholt hätten. Am Telefon habe er ihnen gesagt, dass er seine Strafe abgesessen habe, dass er sich um seine Familie kümmern wolle und dass ihn ihr Angebot nicht interessiere. Sie hätten geantwortet, dass man das schon sehen werde; dann sei die Leitung unterbrochen worden.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin sei die Polizei mehrere Male vorstellig geworden; sie habe weiterhin an der gemeinsamen Adresse in XXXX gelebt. Das Treffen in Moskau sei zufällig gewesen: Der Erstbeschwerdeführer habe sich dort bei einem Bekannten versteckt, dann habe sich herausgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Viertbeschwerdeführer nach Moskau gekommen sei, um ihn im Krankenhaus behandeln zu lassen, weil er an erhöhtem Schädeldruck leide. In Österreich meinten die Ärzte, dass mit ihm alles in Ordnung sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Bekannten angerufen, so habe er erfahren, dass sie in Moskau sei. Woher die Zweitbeschwerdeführerin den Bekannten kenne, wisse er nicht.
Die Kinder seien gesund, sie müssten nur wegen der Krankheit des Erstbeschwerdeführers auch einmal im Monat zur Kontrolle. Man habe einen Infekt gefunden.
Sonstige Probleme im Herkunftsstaat habe er nicht gehabt. Seinetwegen wäre er nicht nach Österreich gekommen. Dass sie auch seiner Frau und den Kindern etwas tun würden, habe ihn aber zur Ausreise veranlasst.
Länderberichte wurden dem Erstbeschwerdeführer nicht vorgehalten.
Der Erstbeschwerdeführer legte seine originale Heiratsurkunde vor sowie Internetauszüge von Berichten von Memorial. Diese beiden Berichte würden beweisen, dass Personen, die wegen § 208 StGB verurteilt wurden, in Tschetschenien nicht sicher seien. In den beiden konkreten Fällen handle es sich um Freunde des Erstbeschwerdeführers, aber es gäbe noch viele Personen mit demselben Schicksal. Weiters legte er eine Kopie einer Bestätigung des Rechtsschutzzentrums der tschetschenischen Republik, ausgestellt am 20. April 2012, adressiert an die Migrations- und Verwaltungsbehörden in Österreich, vor, wonach der Beschwerdeführer und seine Familie schutzbedürftig seien. Ferner legte er eine Anzeige der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin vor, wonach gegen die Zweitbeschwerdeführerin wegen des Erstbeschwerdeführers vorgegangen werde.
13. Bei den Berichten von Memorial handelt es sich laut Übersetzung um die Beiträge Tschetschenien: Vermisste bei Sondereinsatz getötet, vom 26. August 2011, und Tschetschenien: Die Sicherheitskräfte wenden weiter das Prinzip der kollektiven Verantwortung auf die Verwandten von Rebellen an, vom 18. August 2011. Bei der Bestätigung des Rechtsschutzzentrums handelt es sich um die Kopie derselbe Bestätigung, die auch die Zweitbeschwerdeführerin vorlegte. Beim Lichtbilddokument handelt es sich laut Übersetzung um die Entlassungsepikrise der Strafvollzugsbehörde des Justizministeriums Russland für das Gebiet XXXX.
14. Das Bundesasylamt richtete am 13. Juni 2013 eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Behandlung multiresistenter Lungentuberkulose, posttraumatischer Belastungsreaktion und Depression sowie die Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten in der Russischen Föderation. Die am 24. Juni 2013 eingelangten Länderberichte wurden am 5. August 2013 übersetzt. Dass dem Erstbeschwerdeführer hiezu Parteiengehör gewährt wurde, ist nicht aktenkundig.
15. Mit Bescheid vom 28. September 2013 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte die Identität des Erstbeschwerdeführers fest sowie dass er verheiratet und Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschteschenischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Er leide an Lungentuberkulose. Die Beschwerdeführer bildeten eine Kernfamilie, es liege ein Familienverfahren vor.
Die vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei oder sei.
Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Bedrohung durch Privatpersonen oder einer rechtswidrigen staatlicherseits ausgehenden Verfolgung ausgesetzt sei. Er könne im Falle der Rückkehr seinen Beruf als Bauarbeiter wieder aufnehmen. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle 6, 13 zur EMRK oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Die erforderliche medizinische Behandlung sei im Herkunftsstaat möglich.
Weiters wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Erstbeschwerdeführers in Österreich getroffen.
Im angefochtenen Bescheid werden Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation betreffend Politik und Wahlen, die allgemeine Sicherheitslage, Menschenrechte, Rechtsschutz und Justiz, Sicherheitsbehörden, Religionsfreiheit, religiöse Gruppen, Rückkehrfragen, Grundversorgung und Wirtschaft, staatliche Unterstützungsleistungen, medizinische Versorgung und die Behandlung nach der Rückkehr mit Stand Februar 2013 wiedergegeben. In Ergänzung werden ergänzend Länderberichte zur Republik Tschetschenien zu Politik und Wahlen, allgemeine Sicherheitslage, Rechtsschutz und Sicherheitsbehörden, Grundversorgung und Wirtschaft, Sozialstaatliche Leistungen, Medizinische Versorgung und Behandlung nach Rückkehr mit Stand Dezember 2012 wiedergegeben.
In der Beweiswürdigung führt die belangte Behörde aus, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers nach Vorlage seines Personalausweises feststehe. Absolut unglaubwürdig seien aber all jene Ausführungen, die er zum Anlass, der ihn zum Verlassen des Herkunftsstaats bewogen habe, im Rahmen seines Asylverfahrens dargelegt habe:
So habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, die Widerstandskämpfer insofern unterstützt zu haben, als er als Bote tätig gewesen sei. Daher sei er zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung sei er von Sicherheitskräften einmal persönlich und mehrmals telefonisch aufgefordert worden, für den Staat tätig zu werden, was er jedoch mit der Begründung abgelehnt habe, seine Erkrankung behandeln zu lassen und sich um seine Kinder kümmern zu wollen. Nach einem dreitätigen Aufenthalt an seiner Meldeadresse sei er bis zu seiner Ausreise bei verschiedenen Verwandten und Bekannten aufhältig gewesen. In diesem Zusammenhang könne nicht erkannt werden, dass nach seinen Ausführungen ein solch intensives Interesse an seiner Person bestanden habe, man ihn aber über mehrere Monate hindurch von staatlicher Seite ausgehend nicht gefunden habe. Sofern tatsächlich ein Interesse an seiner Person bestanden hätte, hätte man ihn auch bei seinen Verwandten gesucht, was seinen Angaben zufolge jedoch nicht der Fall gewesen sei. An dieser Stelle sei bereits ein Merkmal einer konstruierten Geschichte erkennbar.
Weiters habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass wegen der Suche nach seiner Person auch die übrigen Beschwerdeführer gefährdet gewesen seien. Wäre er alleine gewesen, wäre er vermutlich nicht nach Österreich gekommen. Hätte hypothetisch angenommen tatsächlich die vom Erstbeschwerdeführer beschriebene Gefahr für ihn bestanden, könne nicht nachvollzogen werden, warum er angegeben habe, dass er trotz dieser Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit im Herkunftsstaat verblieben wäre. Auch der Umstand, dass er seine Gattin und die Kinder allein zurückgelassen und zunächst in der russischen Föderation an verschiedenen Orten Unterkunft genommen habe und seine Familie zurückgelassen habe, deute darauf hin, dass für ihn und seine Familie nie eine Gefahr welcher Art auch immer bestanden habe. In weiterer Folge habe er seinen Herkunftsstaat alleine verlassen und seine Familie zurückgelassen. Auch diese Vorgehensweise deute klar daraufhin, dass er sich in seinem Verfahren einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient habe.
Ferner sei zu bemerken, dass er in seinem Verfahren mehrere Schriftstücke vorgelegt habe, die sein Vorbringen untermauern sollten. Hypothetisch angenommen, dass diese Schriftstücke tatsächlich von einer russischen Behörde bzw. von Memorial ausgestellt worden seien, so wären diese zur Untermauerung seines Vorbringens insofern nicht geeignet, als sie sein Vorbringen in keinster Weise belegen, weil sie von allgemeiner Natur seien. Dem Schriftstück von Memorial sei zu entnehmen, dass mehrere Personen nach deren Haftentlassung "verschwunden" dh. getötet worden seien. Bei diesen Personen handle es sich um gemeinsame Haftinsassen. Vielmehr sei zu erkennen, dass er um den wahren Kern ein Konstrukt aufgebaut habe und sich in das Zentrum des Konstrukts gestellt habe, um eine Gefährdungssituation seiner Person darstellen zu können. Zum Schreiben seiner Schwiegermutter an den Staatsanwalt sei auszuführen, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle, um eine vermeintliche Gefährdungslage zu untermauern.
In einer Gesamtschau betrachtet sei dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers ein Konstrukt zu unterstellen, dem jede Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Es sei ihm nicht auch nur ansatzweise gelungen, glaubwürdige Angaben zu machen. Es sei ihm denmach auch nicht möglich, den von ihm behaupteten Anlass zur Flucht und somit den Grund der behaupteten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen.
Was die Feststellung seiner Situation im Falle der Rückkehr betreffe, sei auf die Ausführungen zu verweisen, wonach der Erstbeschwerdeführer zur behaupteten Gefährdungslage nicht auch nur die Geringsten der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht habe. Dass er arbeitsfähig sei und demnach im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, lasse sich aus den diesbezüglichen Ausführungen zur allgemeinen Rückkehrsituation und daraus ableiten, dass er ein gesunder Mann sei, dem es überdies nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, aus dem von ihm genannten Grund den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Demnach könne er auch in derselben Weise wie vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt bestreiten. Da ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es lebten auch weitere Verwandte im Herkunftsstaat, weswegen er über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfüge.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamts. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen werde angeführt, dass sie, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergäben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen.
Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen seien. Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürften nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig seien, keines Beweises. "Offenkundig" sei eine Tatsache dann, wenn sie "allgemein bekannt" oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" geworden sei. "Allgemein bekannt" seien Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden könnten. Zu den notorischen Tatsachen zählten auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlich gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert worden seien, wobei sich die Allgemeinnotorität nicht auf die bloße Verlautbarung beschränke, sondern allgemein bekannt sei, dass die in den Massenmeiden verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Selbst wenn dem Erstbeschwerdeführer die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt und nicht bei der Einvernahme vorgehalten worden seien und somit das Parteiengehör verletzt worden sein solle, werde dieser Umstand nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und der Erstbeschwerdeführer die Möglichkeit habe, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen.
Der Erstbeschwerdeführer habe daher eine Verfolgung seiner Person oder wohlbegründete Furcht vor solcher in keinster Weise glaubhaft machen können. Da auch sonst nichts erkennbar gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könne, sei der Antrag auf internationalen Schutz auf Grund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da im Fall des Erstbeschwerdeführers keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Ausgehend von den vorliegenden Länderberichten zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien gebe es keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Zur schlechten wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien bleibe festzuhalten, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant seien, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entzögen, wofür es aber im Fall des Erstbeschwerdeführers mangels eines entsprechenden Vorbringens keinerlei Anhaltspunkte gebe. Ziel des Refoulementschutzes sei es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen wie etwa dem Neuaufbau einer Lebensgrundlage in Tschetschenien zu beschützen, sondern einzig und allein der Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst waren, zu gewähren. Auf Grund der vorgelegten Berichte sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und in der Republik Tschetschenien ebenso gewährleistet sei wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.
Es könne für die Russische Föderation schlechtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe. Auch für die Gewährung des Abschiebeschutzes sei die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei; die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügten nicht. Für sonstige Abschiebehindernisse lägen auch keine Anhaltspunkte vor.
Er sei ein arbeitsfähiger Mann und verfüge im Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, weshalb er bei seiner Rückkehr über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten verfüge. Wie aus den Länderfeststellungen zum Punkt "Rückführung" eindeutig hervorgehe, bestehe für Rückgekehrte in der Russischen Föderation keine Gefährdung. Der Erstbeschwerdeführer habe auch keine individuelle Gefährdung, die auf Merkmale seiner Person zurückzuführen sei, glaubhaft machen können. Der Asylgerichtshof habe erkannt, dass den Feststellungen zur Russischen Föderation nicht zu entnehmen sei, dass Antragsteller in eine menschenrechtswidrige Lage iSd § 8 AsylG 2005 geraten könnten.
Der Erstbeschwerdeführer leide an Lungentuberkulose und sei aus diesem Grund in Österreich behandelt worden. Dem Rechercheergebnis sei zu entnehmen, dass eine weiterführende Behandlung im Herkunftsstaat möglich sei, es seien auch die erforderlichen Medikamente vorhanden. Die Kosten der Behandlung und der Medikamente würden vom Staat übernommen. Ebenso wäre die Behandlung und Medikation im Falle einer etwaigen Rückkehr hinsichtlich der ebenfalls vorhandenen posttraumatischen Belastungsreaktion und der Depression möglich. Die belangte Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation unmenschliche Behandlung im obzitierten Sinn drohe, womit festzustellen gewesen sei, dass dem Erstbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei.
Da im Fall des Erstbeschwerdeführers keinem anderen Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
16. Der Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer am 1. Oktober 2013 zugestellt. Unter einem wurde ihm die Verfahrensanordnung zugestellt, mit dem ihm der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.
17. Mit Bescheid vom 28. September 2013 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte die Identität der Zweitbeschwerdeführerin fest sowie dass sie verheiratet und Staatsangehörige der Russischen Föderation tschteschenischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Sie leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die Beschwerdeführer bildeten eine Kernfamilie, es liege ein Familienverfahren vor.
Die von der Zweitbeschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie aus den von ihr und ihrem Gatten vorgebrachten Gründen einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei oder sei.
Sie verfüge im Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Auf Grund der Arbeitsfähigkeit ihres Gatten sei der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet.
Weiters wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich getroffen.
Im angefochtenen Bescheid werden Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation betreffend Politik und Wahlen, die allgemeine Sicherheitslage, Menschenrechte, Rechtsschutz und Justiz, Sicherheitsbehörden, Religionsfreiheit, religiöse Gruppen, Rückkehrfragen, Grundversorgung und Wirtschaft, staatliche Unterstützungsleistungen, medizinische Versorgung und die Behandlung nach der Rückkehr mit Stand Februar 2013 wiedergegeben. In Ergänzung hiezu werden Länderberichte zur Republik Tschetschenien zu Politik und Wahlen, allgemeine Sicherheitslage, Rechtsschutz und Sicherheitsbehörden, Grundversorgung und Wirtschaft, Sozialstaatliche Leistungen, Medizinische Versorgung und Behandlung nach Rückkehr mit Stand Dezember 2012 wiedergegeben, wobei es sich nicht um die Berichte handelt, die der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vorgehalten wurden.
In der Beweiswürdigung führt die belangte Behörde aus, dass die Identität der Zweitbeschwerdeführerin nach Vorlage ihres Personalausweises feststehe. Ihrem Vorbringen könne nicht glaubhaft entnommen werden, dass sie tatsächlich aus den von ihr genannten Gründen den Herkunftsstaat verlasen habe. Ihre Angaben zur Verfolgungssituation seien auf Grund der zahlreichen grundlegenden Ungereimtheiten nicht glaubhaft. Dem Vorbringen ihres Gatten, auf dessen behaupteten Grund auch ihr Grund für die Ausreise basiere, sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Daher sei nun auch nicht glaubhaft, dass die von ihm angegebenen Gründe Auswirkungen auf sie haben könnten. Sie selbst habe angegeben, im Herkunftsstaat keine eigenen Probleme gehabt zu haben und dass sie nur wegen der behaupteten und nicht glaubhaftgemachten Verfolgung ihres Gatten ausgereist sei.
Was die Feststellung ihrer Situation im Falle der Rückkehr betreffe, sei auf die Ausführungen zu verweisen, wonach die Zweitbeschwerdeführerin zur behaupteten Gefährdungslage nicht auch nur im Geringsten der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht habe. Dass sie arbeitsfähig sei und demnach im Falle der Rückkehr ihren Lebensunterhalt bestreiten könne, lasse sich aus den diesbezüglichen Ausführungen zur allgemeinen Rückkehrsituation und daraus ableiten, dass sie "ein gesunder Mann" sei, "dem es überdies nicht" gelungen sei glaubhaft zu machen, "aus dem von ihm genannten Grund den Herkunftsstaat verlassen zu haben". Demnach könne sie auch in derselben Weise wie vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt bestreiten. Da ihr im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es lebten auch weitere Verwandte im Herkunftsstaat, weswegen sie über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfüge.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamts. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen werde angeführt, dass sie, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergäben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen.
Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen seien. Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürften nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig seien, keines Beweises. "Offenkundig" sei eine Tatsache dann, wenn sie "allgemein bekannt" oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" geworden sei. "Allgemein bekannt" seien Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden könnten. Zu den notorischen Tatsachen zählten auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlich gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert worden seien, wobei sich die Allgemeinnotorität nicht auf die bloße Verlautbarung beschränke, sondern allgemein bekannt sei, dass die in den Massenmeiden verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Selbst wenn der Zweitbeschwerdeführerin die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt und nicht bei der Einvernahme vorgehalten worden seien und somit das Parteiengehör verletzt worden sein solle, werde dieser Umstand nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Zweitbeschwerdeführerin die Möglichkeit habe, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe daher eine Verfolgung ihrer Person oder wohlbegründete Furcht vor solcher in keinster Weise glaubhaft machen können. Da auch sonst nichts erkennbar gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könne, sei der Antrag auf internationalen Schutz auf Grund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da im Fall der Zweitbeschwerdeführerin keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Da den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne, könne nicht von einer Gefährdungslage ausgegangen werden. Auch aus der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Ausgehend von den vorliegenden Länderberichten zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien gebe es keinen Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der russischen Föderation einer reellen Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Zur schlechten wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien bleibe festzuhalten, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant seien, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entzögen, wofür es aber im Fall der Zweitbeschwerdeführerin mangels eines entsprechenden Vorbringens keinerlei Anhaltspunkte gebe. Ziel des Refoulementschutzes sei es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen wie etwa dem Neuaufbau einer Lebensgrundlage in Tschetschenien zu beschützen, sondern einzig und allein der Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst wären, zu gewähren. Auf Grund der vorgelegten Berichte sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und in der Republik Tschetschenien ebenso gewährleistet sei wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.
Es könne für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe. Auch für die Gewährung des Abschiebeschutzes sei die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügten nicht. Für sonstige Abschiebehindernisse lägen auch keine Anhaltspunkte vor.
Sie sei eine arbeitsfähige Frau und verfüge im Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, weshalb sie bei ihrer Rückkehr über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten verfüge. Wie aus den Länderfeststellungen zum Punkt "Rückführung" eindeutig hervorgehe, bestehe für Rückgekehrte in der Russischen Föderation keine Gefährdung. Die Zweitbeschwerdeführerin habe auch keine individuelle Gefährdung, die auf Merkmale ihrer Person zurückzuführen sei, glaubhaft machen können. Der Asylgerichtshof habe erkannt, dass den Feststellungen zur Russischen Föderation nicht zu entnehmen sei, dass Antragsteller in eine menschenrechtswidrige Lage iSd § 8 AsylG 2005 geraten könnten.
"Weiters wäre ins Treffen zu führen, dass sie an einer Lungentuberkulose leiden. Dahingehend wurden sie in Österreich behandelt. Wie Rechercheergebnis zu entnehmen ist, wäre eine weiterführende Behandlung im Herkunftsstaat möglich, auch wären die erforderlichen Medikamente vorhanden. Die Kosten der Behandlung und der Medikamente werden vom Staat übernommen. Ebenso wäre die Behandlung und Medikation im Falle einer etwaigen Rückkehr hinsichtlich der ebenfalls vorhandenen posttraumatischen Belastungsreaktion und der Depression möglich." Die belangte Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation unmenschliche Behandlung im obzitierten Sinn drohe, womit festzustellen gewesen sei, dass der Zweitbeschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei.
Da im Fall der Zweitbeschwerdeführerin keinem anderen Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
18. Der Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 1. Oktober 2013 durch Hinterlegung zugestellt. Unter einem wurde die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der der Zweitbeschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.
19. Mit Bescheid vom 28. September 2013 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Drittbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte die Identität der Drittbeschwerdeführerin nicht fest. Sie stellte fest, dass die Drittbeschwerdeführerin der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre, russische Staatsangehörige und gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer ins Bundesgebiet eingereist sei. Die Beschwerdeführer bildeten eine Kernfamilie, es liege ein Familienverfahren vor.
Ihre gesetzliche Vertreterin habe keine eigenen Fluchtgründe für die Drittbeschwerdeführerin angegeben. Die Gründe ihrer Eltern für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Sie befinde sich im Falle der Rückkehr in der Obhut ihrer Eltern. Weiters wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Drittbeschwerdeführerin in Österreich getroffen.
Im angefochtenen Bescheid werden Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation betreffend Politik und Wahlen, die allgemeine Sicherheitslage, Menschenrechte, Rechtsschutz und Justiz, Sicherheitsbehörden, Religionsfreiheit, religiöse Gruppen, Rückkehrfragen, Grundversorgung und Wirtschaft, staatliche Unterstützungsleistungen, medizinische Versorgung und die Behandlung nach der Rückkehr mit Stand Februar 2013 wiedergegeben. Länderberichte zur Republik Tschetschenien finden sich nicht.
In der Beweiswürdigung führt die belangte Behörde aus, dass ihre gesetzliche Vertreterin angegeben habe, dass die Drittbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe; eine konkret die Drittbeschwerdeführerin betreffende Gefährdung habe ihre gesetzliche Vertreterin nicht angeben können. Den Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin und auch ihres Vaters sei in deren Asylverfahren die Glaubwürdigkeit versagt worden, weshalb nunmehr nicht glaubhaft sei, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf die Drittbeschwerdeführerin haben könnten.
Da der Drittbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Sie befände sich bei einer Rückkehr in der Obhut ihrer Eltern. Die Familie verfüge im Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Auf Grund der Arbeitsfähigkeit ihres Vaters sei der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet. Wenn auch in Tschetschenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation bestehe als in Österreich, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Drittbeschwerdeführerin festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht zu sprechen sei. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet sei. Es gebe keine Fälle von Hungersnöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Die medizinische Behandlung von Erkrankungen sei laut den vorliegenden Länderfeststellungen im Herkunftsstaat gewährleistet.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamts. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen werde angeführt, dass sie, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergäben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen.
Ihre gesetzliche Vertreterin habe keine die Drittbeschwerdeführerin persönlich betreffenden Fluchtgründe angegeben. Im Fall ihrer Eltern sei die Flüchtlingseigenschaft iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht festzustellen. "Da ihre Eltern eine persönliche Verfolgung oder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auch im zweiten Verfahren in keinster Weise glaubhaft machen konnten", sei auch nicht davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführerin persönlich Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat drohe. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könne, sei der Antrag auf internationalen Schutz auf Grund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da im Fall der Drittbeschwerdeführerin keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Den Angaben der Eltern hinsichtlich der Fluchtgründe konnte keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, weil sie eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können. Daher könne auch im Fall der Drittbeschwerdeführerin nicht von einer Gefährdungslage ausgegangen werden. Auch aus der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat allein ergebe sich eine solche Gefährdungssituation nicht. Ausgehend von den vorliegenden Länderberichten zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien habe es keinen Grund gegeben davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung iSd Art. 3 EMKR ausgesetzt sei. Zur schlechten wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien bleibe festzuhalten, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant seien, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entzögen, wofür es aber im Fall der Drittbeschwerdeführerin mangels eines entsprechenden Vorbringens keinerlei Anhaltspunkte gebe. Ziel des Refoulementschutzes sei es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen wie etwa dem Neuaufbau einer Lebensgrundlage in Tschetschenien zu beschützen, sondern einzig und allein der Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst wären, zu gewähren. Auf Grund der vorgelegten Berichte sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und in der Republik Tschetschenien ebenso gewährleistet sei wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.
Es könne für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe. Auch für die Gewährung des Abschiebeschutzes sei die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einen realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügten nicht. Für sonstige Abschiebehindernisse lägen auch keine Anhaltspunkte vor.
Sie befände sich bei einer Rückkehr in der Obhut ihrer Eltern und auf Grund der Arbeitsfähigkeit ihres Vaters sei der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet. Zusätzlich verfüge die Familie im Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, weshalb die Familie bei ihrer Rückkehr über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten verfüge. Wie aus den Länderfeststellungen zum Punkt "Rückführung" eindeutig hervorgehe, bestehe für Rückgekehrte in der Russischen Föderation keine Gefährdung. Die Drittbeschwerdeführerin habe auch keine individuelle Gefährdung, die auf Merkmale ihrer Person zurückzuführen sei, glaubhaft machen können. Der Asylgerichtshof habe erkannt, dass den Feststellungen zur Russischen Föderation nicht zu entnehmen sei, dass Antragsteller in eine menschenrechtswidrige Lage iSd § 8 AsylG 2005 geraten könnten.
Die belangte Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Drittbbeschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation unmenschliche Behandlung im obzitierten Sinn drohe, womit festzustellen gewesen sei, dass der Drittbeschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei.
Da im Fall der Drittbeschwerdeführerin keinem anderen Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
20. Der Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 1. Oktober 2013 durch Hinterlegung zugestellt. Unter einem wurde die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der der Drittbeschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.
21. Mit Bescheid vom 28. September 2013 wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte die Identität des Viertbeschwerdeführers nicht fest. Sie stellte fest, dass der Viertbeschwerdeführer der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre, russischer Staatsangehöriger und gemeinsam mit der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin ins Bundesgebiet eingereist sei. Die Beschwerdeführer bildeten eine Kernfamilie, es liege ein Familienverfahren vor.
Seine gesetzliche Vertreterin habe keine eigenen Fluchtgründe für den Viertbeschwerdeführer angegeben. Die Gründe seiner Eltern für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Er befinde sich im Falle der Rückkehr in der Obhut ihrer Eltern. Weiters wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Viertbeschwerdeführerin in Österreich getroffen.
Im angefochtenen Bescheid werden Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation betreffend Politik und Wahlen, die allgemeine Sicherheitslage, Menschenrechte, Rechtsschutz und Justiz, Sicherheitsbehörden, Religionsfreiheit, religiöse Gruppen, Rückkehrfragen, Grundversorgung und Wirtschaft, staatliche Unterstützungsleistungen, medizinische Versorgung und die Behandlung nach der Rückkehr mit Stand Februar 2013 wiedergegeben. Länderberichte zur Republik Tschetschenien finden sich nicht.
In der Beweiswürdigung führt die belangte Behörde aus, dass seine gesetzliche Vertreterin angegeben habe, dass der Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe; eine konkret den Viertbeschwerdeführer betreffende Gefährdung habe seine gesetzliche Vertreterin nicht angeben können. Den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin und auch seines Vaters sei in deren Asylverfahren die Glaubwürdigkeit versagt worden, weshalb nunmehr nicht glaubhaft sei, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf den Viertbeschwerdeführer haben könnten.
Da dem Viertbeschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er befände sich bei einer Rückkehr in der Obhut seiner Eltern. Die Familie verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Auf Grund der Arbeitsfähigkeit seines Vaters sei der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet. Wenn auch in Tschetschenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation bestehe als in Österreich, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Viertbeschwerdeführers festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht zu sprechen sei. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet sei. Es gebe keine Fälle von Hungersnöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Die medizinische Behandlung von Erkrankungen sei laut den vorliegenden Länderfeststellungen im Herkunftsstaat gewährleistet.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamts. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen werde angeführt, dass sie, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergäben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen.
Seine gesetzliche Vertreterin habe keine den Viertbeschwerdeführer persönlich betreffenden Fluchtgründe angegeben. Im Fall seiner Eltern sei die Flüchtlingseigenschaft iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht festzustellen. "Da ihre Eltern eine persönliche Verfolgung oder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auch im zweiten Verfahren in keinster Weise glaubhaft machen konnten", sei auch nicht davon auszugehen, dass dem Viertbeschwerdeführer persönlich Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat drohe. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könne, sei der Antrag auf internationalen Schutz auf Grund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da im Fall des Viertbeschwerdeführers keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Den Angaben der Eltern hinsichtlich der Fluchtgründe konnte keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, weil sie eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können. Daher könne auch im Fall des Viertbeschwerdeführers nicht von einer Gefährdungslage ausgegangen werden. Auch aus der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat allein ergebe sich eine solche Gefährdungssituation nicht. Ausgehend von den vorliegenden Länderberichten zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien habe es keinen Grund gegeben davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung iSd Art. 3 EMKR ausgesetzt sei. Zur schlechten wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien bleibe festzuhalten, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant seien, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entzögen, wofür es aber im Fall des Viertbeschwerdeführers mangels eines entsprechenden Vorbringens keinerlei Anhaltspunkte gebe. Ziel des Refoulementschutzes sei es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen wie etwa dem Neuaufbau einer Lebensgrundlage in Tschetschenien zu beschützen, sondern einzig und allein der Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst wären, zu gewähren. Auf Grund der vorgelegten Berichte sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und in der Republik Tschetschenien ebenso gewährleistet sei wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.
Es könne für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe. Auch für die Gewährung des Abschiebeschutzes sei die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei; die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügten nicht. Für sonstige Abschiebehindernisse lägen auch keine Anhaltspunkte vor.
Er befände sich bei einer Rückkehr in der Obhut seiner Eltern und auf Grund der Arbeitsfähigkeit seines Vaters sei der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet. Zusätzlich verfüge die Familie im Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, weshalb die Familie bei ihrer Rückkehr über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten verfüge. Wie aus den Länderfeststellungen zum Punkt "Rückführung" eindeutig hervorgehe, bestehe für Rückgekehrte in der Russischen Föderation keine Gefährdung. Der Viertbeschwerdeführer habe auch keine individuelle Gefährdung, die auf Merkmale seiner Person zurückzuführen sei, glaubhaft gemacht. Der Asylgerichtshof habe erkannt, dass den Feststellungen zur Russischen Föderation nicht zu entnehmen sei, dass Antragsteller in eine menschenrechtswidrige Lage iSd § 8 AsylG 2005 geraten könnten.
Die belangte Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass dem Viertbeschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation unmenschliche Behandlung im obzitierten Sinn drohe, womit festzustellen gewesen sei, dass dem Viertbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei.
Da im Fall des Viertbeschwerdeführers keinem anderen Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
22. Der Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 1. Oktober 2013 durch Hinterlegung zugestellt. Unter einem wurde die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der dem Viertbeschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.
23. Am 14. Oktober 2013 erhoben der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde gegen diese Bescheide an den Asylgerichtshof infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu anderen, den Anträgen der Beschwerdeführer stattgebenden Bescheiden gelangt wäre, und beantragen die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie jedenfalls die Aufhebung der Ausweisung und die Feststellung, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.
Die den Feststellungen zu Grunde gelegten Länderberichte seien nicht nur überaltet, sondern in weiten Teilen auch nicht einschlägig. Es fände sich keine einzige Feststellung zur Lage von Familienangehörigen von Widerstandskämpfern, obwohl einschlägige und aktuelle Berichte der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vorlägen. Dadurch werde das Parteiengehör massiv verletzt.
Das Bundesasylamt habe es auch auf weiten Strecken unterlassen, sich mit den von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen. Die bereits von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung von Memorial, wonach bereits zwei seiner ehemaligen Mitgefangenen auf ungeklärte Weise verschwunden seien, werde jegliche Beweiskraft abgesprochen. Angeblich sei sogar die Herkunft der Bestätigung unklar. Hätte das Bundesasylamt Zweifel an der Echtheit des Schreibens gehabt, wäre es seine Aufgabe gewesen, den Beschwerdeführern diese vorzuhalten oder direkt mit Memorial in Kontakt zu treten um deren Echtheit zu überprüfen. Weiters habe er eine Bestätigung der tschetschenischen Exilregierung vorgelegt, die im Bescheid nicht erwähnt werde.
Aus der Summe der Berichte der Staatendokumentation und der von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweise hätte das Bundesasylamt zum Schluss kommen müssen, dass der Erstbeschwerdeführer als wegen Unterstützung des Widerstandes Verurteilter von extralegaler Verfolgung bedroht sei. So gehe aus dem Bericht hervor, dass es in Tschetschenien eine Vielzahl teilweise miteinander konkurrierender Dienste gebe, deren Aufgaben sich noch dazu überschneiden und die unabhängig voneinander operieren. Weiters gehe aus den Berichten hervor, dass es gerade die Sicherheitskräfte Kadyrows seien, die bei Entführungen eine wesentliche Rolle spielten, wobei sie entweder auf eigene Initiative oder in Zusammenarbeit mit föderalen Kräften operierten. Sogar die föderalen Behörden gäben zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen sabotiere und manchmal sogar die Täter decke.
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern sei in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Kollektivbestrafungen von Familienmitgliedern seien an der Tagesordnung. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern möglich wäre, würden die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurückgreifen. Das Strafmaß betrage acht bis zwanzig Jahre, was angesichts der Zustände in russischen Gefängnissen und Straflagern als politische Verfolgung zu werden sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, dass sie nahezu täglich aufgesucht worden sei und nach dem Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers befragt worden sei. Es sei ihr sogar angedroht worden, in Haft genommen zu werden. Wenn sie aber als Familienmitglied eines Widerstandskämpfers in den Focus der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte komme, stehe ihr und somit auch dem Erstbeschwerdeführer auf dem russischen Staatsgebiet auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch die Österreichische Botschaft in Moskau bestätige, dass Menschen, die in Tschetschenien gesucht würden und tatsächlich verfolgt würden auch in anderen Teilen der russischen Föderation nicht sicher seien. Ähnlich habe sich Memorial geäußert. Daher sei die Einschätzung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes aus dem Jahre 2011, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass die föderalen Behörden Unterstützer überall suchen würden, nicht mehr zu halten. Darüber hinaus gehe aus dem Bericht hervor, dass tschetschenische Rückkehrer eine besonders vulnerable Gruppe seien, da sie einerseits erhöhte Aufmerksamkeit der russischen Behörden erführen und andererseits gegen sie rechtsgrundlose Strafverfahren eingeleitet würden, um die Verbrechensbekämpfungsstatistik aufzubessern. Diese Einschätzung der Österreichischen Botschaft in Moskau habe kurze Zeit danach traurige Realität erlangt.
Hätte die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführern in den zu relevierenden Punkten Parteiengehör gewährt, hätten die Beschwerdeführer wie oben dargelegt ihre Angaben ergänzen, alle Beweismittel vorlegen bzw. die og. Beweismittel bezeichnen können. Sie wäre damit zu einem anderen, ihren Anträgen stattgebenden Bescheiden gelangt.
Der belangten Behörde sei auch die Rechtswidrigkeit des Inhalts der angefochtenen Bescheide vorzuwerfen:
Die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei der dem Erstbeschwerdeführer drohenden Verfolgung um keine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention sei unhaltbar, weil die Behörde verkenne, dass die drohende Verfolgung dem Staat zurechenbar sei. Der Erstbeschwerdeführer habe seine wohlbegründete Furcht vor politischer Verfolgung, vor Verhaftung und extralegaler Tötung dargelegt.
Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin werde auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verwiesen, wobei die Gefährdung von Familienangehörigen tschetschenischer Widerstandskämpfer iSd Art. 3 EMRK relevant sei und Rückkehrer besonders vulnerabel seien sowie auf die Judikatur zur sozialen Gruppe der Familie.
Es längen keine Asylausschlussgründe vor.
Im Hinblick auf den Refoulementschutz habe die belangte Behörde verkannt, dass den Beschwerdeführern bei Abschiebung in den Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Der Erstbeschwerdeführer würde nach der Abschiebung sofort verhaftet werden und liefe jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen oder eben Opfer extralegaler Tötung zu werden.
Auch im Hinblick auf die Prüfung des Refoulementschutzes habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt.
24. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 erteilte der Erstbeschwerdeführer einer Mitarbeiterin der Caritas Vollmacht, die sich aber auf die Vornahme der Akteneinsicht beschränkte.
25. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 legte das Bundeasylamt die Beschwerde und die bezughabenden Akten dem Asylgerichtshof vor.
26. Am 28. November 2013 legte der Erstbeschwerdeführer ein Konvolut von Befunden und Behandlungsberichten vom 11. Oktober 2013 und 5. Oktober 2012 hinsichtlich multiresistenter TBC vor, die teilweise bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegt worden seien. Betreffend die Verfügbarkeit und Kosten der Medikamente werde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1. März 2013 vorgelegt. Zu einem Medikament lägen keine Informationen zur Verfügbarkeit vor, der Preis sei im Internet recherchiert worden. Angesichts der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer auch für seine Gattin und die beiden Kinder sorgepflichtig sei, sei zu befürchten, dass die Kosten der Behandlung den Lebensunterhalt der Familie zerstören würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Damit normiert § 28 VwGVG nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen.
Vor dem Hintergrund dieser in § 28 VwGVG weitreichend umgesetzten Zielsetzung sind die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der (meritorischen) Entscheidung in der Sache selbst strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Vergleichbares gilt für die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG, die angesichts dieser Zielsetzung so zu verstehen sind, dass einer meritorischen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte so weitreichend entsprochen wird, als diese Voraussetzungen bei einer der Zielsetzung konformen (nicht restriktiven, sondern weiten) Deutung als gegeben angenommen werden können. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind (vgl VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0066: 22.12.2012, 2008/07/0080).
Mit einem solchen Verständnis der Ausnahmen von der den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zukommenden Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst wird insbesondere der der Einrichtung der Verwaltungsgerichte zu Grunde gelegten normsetzerischen Zielsetzung entsprochen (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialen), einen Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung vorzunehmen, bedeutet doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt grundsätzlich nicht nur eine Verlängerung des Verfahrens, sondern führt dies im Ergebnis infolge der neuerlichen Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungsgericht zur Befassung einer "zusätzlichen" Rechtsmittelinstanz, was aber aus gesetzgeberischer Sicht prinzipiell abgelehnt wurde, wie die grundsätzliche Beseitigung des administrativen Instanzenzuges zeigt. Derart sind es gerade Rechtsschutzerwägungen, die der prinzipiellen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache selbst zu Grunde liegen. Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines vor einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem über einen (längeren) Zeitraum hinweg in der Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann.
Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte verfolgten Zielsetzung (vgl. wiederum die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialen) gerecht, den Anforderungen der EMRK (vgl. insbesondere Art. 5, Art. 6 und Art. 13 EMRK) sowie denen des Rechtes der Europäischen Union (vgl. insbesondere Art. 47 GRC) im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen (ohnehin) auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird.
Vor diesem Hintergrund kann es nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte.
Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 28 Anm. 11).
4. Das im Punkt 2. Ausgeführte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
5. Der maßgebliche Sachverhalt steht in den hg. zu beurteilenden Verfahren nicht fest:
5.1. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung die ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
5.2. Das Bundesasylamt stellt im Bescheid des Erstbeschwerdeführers fest, dass die Gründe, die der Erstbeschwerdeführer für das Verlassen des Herkunftsstaates angab - im Wesentlichen die durch eine Behördenvorladung nach Haftentlassung begründete Angst, rechtsgrundlos eingesperrt oder von staatlichen Organen getötet zu werden - nicht glaubhaft seien. Begründend führt das Bundesasylamt aus, dass die Behörden, hätten sie tatsächlich ein Interesse am Erstbeschwerdeführer gehabt, diesen auch bei seinen Verwandten gefunden hätten, dass er seine Familie wohl nicht im Herkunftsstaat zurückgelassen hätte, hätte tatsächlich Gefahr für diese bestanden, und dass nicht nachvollziehbar gewesen sei, dass der den Herkunftsstaat wegen der Bedrohung der übrigen Beschwerdeführer verlassen hätte, aber geblieben wäre, hätte für diese keine Gefahr bestanden.
Im Hinblick auf die vorgelegten Schriftstücke bezweifelt die belangte Behörde, ob sie tatsächlich von einer russischen Behörde bzw. von Memorial ausgestellt worden sein. Selbst wenn dies der Fall sei, seien sie nur allgemeiner Natur und würden das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht belegen. Der Beschwerdeführer habe um den wahren Kern ein Konstrukt aufgebaut und sich in das Zentrum des Konstrukts gestellt, um eine Gefährdungssituation seiner Person darzustellen. Beim Schreiben an den Staatsanwalt handle es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben.
5.3. Im Hinblick auf die kryptische Formulierung der Beweiswürdigung (in den Bescheiden betreffend die übrigen Beschwerdeführer ist auf Grund der - ggf. durch Kopierfehler verursachten - Widersprüche zwischen den Feststellungen und der Beweiswürdigung zB im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin oder die Anzahl der Asylanträge in den Verfahren der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers ebenfalls nicht erkennbar, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgeht) ist nicht ersichtlich, ob die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Erstbeschwerdeführer zwar mit den im Bericht von Memorial erwähnten verschwundenen Personen inhaftiert war, aber sich daraus keine Gefährdung für ihn ableitet, oder nur davon ausgeht, dass diese Personen verschwunden sind, der Erstbeschwerdeführer aber nichts mit ihnen zu tun hatte.
Die Feststellung, ob der Erstbeschwerdeführer am zweiten Tschetschenienkrieg auf der Seite der Rebellen mitgewirkt hat und ob er hierfür verurteilt wurde ist aber im Hinblick auf die allgemeine Lage in Tschetschenien essentiell, um beurteilen zu können, ob dem Erstbeschwerdeführer Verfolgung drohte oder bei seiner Rückkehr drohen wird.
Weder hat die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer (er wurde nur vor der Zulassung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 gehört) dazu eingehend befragt, noch dem Erstbeschwerdeführer die diesbezüglichen Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin vorgehalten und umgekehrt. Die belangte Behörde hatte die Zweitbeschwerdeführerin zwar zu einer Einvernahme am selben Tag wie den Zweitbeschwerdeführer geladen. Ob diese Einvernahme stattfand, ist jedoch nicht aktenkundig, da weder die Abberaumung der Einvernahme noch eine Niederschrift in einem der Akte erliegen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte und auf seinen Namen lautende Entlassungsepikrise der Strafvollzugsbehörde des Justizministeriums Russlands für das Gebiet XXXX - die sich im Akt in einer Folie gemeinsam mit der auf den Namen des Erstbeschwerdeführers lautenden (laut Akt aber nicht ausgehändigten) Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 befindet - hat die belangte Behörde zwar übersetzen lassen, aber im Übrigen nicht gewürdigt.
Bei Zweifeln an der Echtheit der Entlassungsepikrise - sie könnte mit dem Schriftstück gemeint sein, von dem die belangte Behörde bezweifelt, ob es tatsächlich von einer russischen Behörde ausgestellt worden sei - wäre sie gehalten gewesen, hiezu Ermittlungen anzustellen und den Erstbeschwerdeführer hiezu zu befragen.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob der Erstbeschwerdeführer im zweiten Tschetschenienkrieg auf der Seite der Rebellen gekämpft hat und ob er gemäß § 208 russ. StGB verurteilt wurde.
5.4. Die Begründung, mit der die belangte Behörde eine Gefährdung des Erstbeschwerdeführers verneint, findet überdies keine Deckung im vorgelegten Akt:
Es ist nur aktenkundig, dass der Erstbeschwerdeführer einen Monat nach den übrigen Beschwerdeführern einreiste, aber nicht aktenkundig, wann der Erstbeschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat ausreiste; hiezu wurde er laut dem vorliegenden Akt nie befragt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer seine Familie im Herkunftsstaat zurückließ.
Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Befragung am 9. April 2013 an, dass er sich nach seiner Haftentlassung nur drei Tage lang an seiner Meldeadresse in XXXX aufgehalten habe, sich aber danach bei verschiedenen Verwandten und Bekannten zunächst in Grozny, dann in XXXX und Moskau versteckt habe. Dass ihn die (tschetschenischen) Behörden bei seinen Verwandten gefunden hätten, hätten sie Interesse an ihm, kann ohne nähere Befragung aus dem Akteninhalt ebenso wenig festgestellt werden.
Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin begründet die belangte Behörde, dass ihr Vorbringen auf Grund der zahlreichen grundlegenden Ungereimtheiten nicht glaubhaft sei. Worin diese bestehen, führt die belangte Behörde jedoch nicht aus.
Um beurteilen zu können, ob den Beschwerdeführern Verfolgung droht, wäre es vielmehr notwendig gewesen, einschlägige Länderberichte betreffend die Lage von Personen, die im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben und die gemäß § 208 russ. StGB verurteilt wurden, sowie die Lage von deren Familienmitgliedern zu erheben. Dies hat die belangte Behörde jedoch unterlassen.
Sollte die Begründung der belangten Behörde, die (tschetschenischen) Behörden hätten den Beschwerdeführer in XXXX bzw. Moskau gefunden, hätten Sie hinreichendes Interesse an ihm gehabt, in die Richtung gehen, dass sie eine innerstaatliche Fluchtalternative der Beschwerdeführer annimmt, hätte sie hiezu Ermittlungen anstellen müssen.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auf Grund einschlägiger Länderberichte in Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer zu ermitteln haben, ob den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dabei wird sie sich auch mit den diesbezüglich von den Beschwerdeführern vorgelegten Schriftstücken auseinanderzusetzen haben.
5.5. Überhaupt stützt sich die belangte Behörde in den Bescheiden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers auf Länderberichte zur Republik Tschetschenien, die den Beschwerdeführern nie, sowie auf Länderberichte zur Russischen Föderation, die den Beschwerdeführern nicht in dieser Fassung vorgehalten wurden. Dem Erstbeschwerdeführer wurden nie Länderfeststellungen vorgehalten.
Wenn die belangte Behörde dies in den angefochtenen Bescheiden für unbedenklich hält, weil eine etwaige Verletzung des Parteiengehörs ohnedies dadurch saniert werde, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde zu den in den Bescheiden wiedergegebenen Länderberichten Stellung nehmen könnten, übersieht die belangte Behörde erstens, dass sie die Länderberichte zur Verfügbarkeit und den Kosten der Medikamente zur Behandlung von TBC, auf die sie sich im Bescheid des Erstbeschwerdeführers und (ggf. in Folge eines Kopierfehlers) der Zweitbeschwerdeführerin stützt, auch in den angefochtenen Bescheiden nicht wiedergegeben hat. Zweitens verkennt die belangte Behörde, dass eine ernsthafte Prüfung der Asylanträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführern aktuelle Länderfeststellungen vorzuhalten haben.
6. Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage, ob den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfolgung droht und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes unerlässlich sind.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.
Dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
7. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1. Jänner 2014 für die Vollziehung des Asylgesetzes zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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