W200 1436599-1•BVwG W200 1436599-1
W200 1436599-1Tribunale amministrativo federale29 lug 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, familiäre<br/>Situation, Glaubhaftmachung, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung
W200 1436599-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 27.06.2013, Zl. 13 01.726-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid betreffend die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, den Namen XXXX zu führen, afghanischer Staatsangehöriger und am XXXX in Afghanistan, Nangahar, geboren zu sein. Seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche jedoch auch Dari. Er sei Analphabet und sein Herkunftsort sei die Provinz Nanghahar. Sein Vater sei verstorben, er habe noch drei Brüder und fünf Schwestern, die allesamt gemeinsam mit seiner Mutter in Afghanistan leben würden. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan sechs Monate vor seiner Einreise nach Österreich mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Befragt, warum er Afghanistan verlassen hätte, gab der Beschwerdeführer an, er habe ein Mädchen namens "XXXX" [sic] geliebt, welches ihm verschwiegen habe, dass es verlobt gewesen sei. Die Familie des Mädchens sei hinter das Verhältnis gekommen und habe das Mädchen getötet. Die Brüder und der Verlobte des Mädchens hätten auch den Beschwerdeführer töten wollen und deshalb hätte der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.
In weiterer Folge wurde betreffend den Beschwerdeführer eine Altersfeststellung durchgeführt. Das Institut für Gerichtliche Medizin, Medizinische Universität XXXX und Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung erhielten den Auftrag zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose. Die Untersuchungen fanden am XXXX.2013 statt. In der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses ergab sich für den Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Lebensalter von 19 bis 23 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergab sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum XXXX konnte aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht somit nicht belegt werden, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde mit XXXX festgelegt.
In der am 24.06.2013 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, er sei 16 Jahre alt gewesen, als er vor einem Jahr in der Türkei gewesen sei und er sei nie zur Schule gegangen. Er sei Analphabet, Paschtune und Sunnit, sein Vater sei 14 Monate vor seiner Einreise nach Österreich verstorben. Nach dem Tod des Vaters hätten sie im Haus vom Bruder seines Vaters XXXX gelebt. Alle Geschwister und auch die Mutter des Beschwerdeführers würden nun bei XXXX wohnen. Neben diesen Verwandten würden noch zwei Onkeln mütterlicherseits sowie eine Tante im selben Dorf wie der Onkel XXXX leben. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr lang eine Koranschule besucht, als er 14 Jahre alt gewesen sei, er habe auch in der Landwirtschaft seines Onkels mitgearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe von der Türkei aus mit seinem Bruder telefoniert, nunmehr habe er keinen Kontakt mehr zu diesem. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe die Telefonnummer seines Bruders nicht gespeichert, jedoch wisse er die Telefonnummer des Bruders auswendig. In der Folge gab der Beschwerdeführer die Nummer seines Bruders an, fügte jedoch hinzu, dass er einige Male versucht habe, seinen Bruder anzurufen, diese Nummer scheine jedoch nicht mehr zu funktionieren. Die Telefonnummer seines Onkels habe er nicht, weil er vergessen habe, diese bei seiner Ausreise aufzuschreiben.
Er habe Afghanistan vor einem Jahr verlassen. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil er eine 16jährige Freundin namens XXXX gehabt habe, welche mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht bekannt gewesen sei. Als davon die Familie und der Verlobte der Freundin Kenntnis erlangt hätten, wären diese Personen zu seinem Onkel gekommen, hätten sich über den Beschwerdeführer beschwert und gedroht, ihn zu töten.
Es habe sich später herausgestellt, dass das Mädchen getötet worden wäre. Seine Mutter habe dies bereits längere Zeit gewusst, habe es jedoch dem Beschwerdeführer verheimlicht. Die Familie des Mädchens würde zehn Minuten vom Dorf des Beschwerdeführers entfernt leben. Der Beschwerdeführer konnte die Vornamen von zwei Brüdern nennen, jedoch nicht deren Familiennamen.
Er habe das Mädchen rund fünf bis sechs Monate gekannt. Er sei nie bei ihr zu Hause gewesen, habe sie jedoch nach dem Unterricht getroffen und mit ihr telefoniert. Er habe sie nie geküsst oder mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Als er am Festnetztelefon seiner Freundin angerufen habe, hätte ihre Familie und die Schwester ihres Verlobten Kenntnis vom Beschwerdeführer erlangt.
XXXXs Mutter sei zur Mutter des Beschwerdeführers gekommen und habe sie darüber informiert, dass die Familie des Verlobten von XXXX vom Beschwerdeführer gehört hätte.
Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Mädchen nie wieder gesehen.
Sie sei nicht mehr zur Schule gegangen und der Beschwerdeführer sei eines Tages am Nachhauseweg nach dem Einkaufen von ihren zwei Brüdern und ihrem Verlobten mit einem Messer in die linke Hand, in den Rücken und auf den Kopf durch Stiche verletzt worden. Diese Verletzungen seien teilweise noch immer sichtbar. Der Beschwerdeführer sei auch mit Füßen getreten und mit Händen geschlagen worden. Er sei sehr verletzt worden. Er habe mit letzter Kraft weglaufen können. Er sei in die Stadt gekommen und habe das Bewusstsein verloren, erst im Krankenhaus in XXXX sei er wieder zu sich gekommen, dorthin habe ihn sein Onkel gebracht. In XXXX habe er nach der Entlassung aus dem Spital noch rund einen Monat gelebt, weil er nicht mehr nach Hause gegangen wäre. Dann hätten sein Bruder, seine Mutter und sein Onkel entschieden, dass er Afghanistan verlasse.
Seine Mutter habe ihm erzählt, das Mädchen sei von den Brüdern und ihrem Verlobten getötet worden. Dies habe deren Mutter der Mutter des Beschwerdeführers berichtet. Diese habe der Mutter des Beschwerdeführers ersparen wollen, dass auch der Beschwerdeführer umgebracht werde.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würden die Brüder und der Verlobte dieses Mädchens den Beschwerdeführer umbringen.
Es habe sich niemand von der Familie des Beschwerdeführers hilfesuchend an die Polizei gewandt, weil dann alles noch komplizierter würde. Eine Beschwerde bei der Polizei würde nichts bringen.
Befragt, ob sich der Beschwerdeführer, weil er sich nicht an die Polizei wenden wolle, da er der Meinung sei, dies bringe ohnehin nichts, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan z.B. in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif niederlassen könnte, weil diese Städte als weitgehend sicher gelten, er beinahe erwachsen sei und zudem auf den bedingungslosen Rückhalt seiner Familie zählen könnte, gab der Beschwerdeführer an, er wäre nirgendwo in Afghanistan sicher. Der Verlobte des Mädchens sei Mitglied der Taliban, so könnte der Beschwerdeführer in jeder Stadt entdeckt werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2013, Zl. 13 01.726-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Festgestellt wurde, dass die Identität nicht feststehe und das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum "XXXX" wurde als unglaubhaft erachtet. Aufgrund der medizinischen Altersdiagnose sei ein wahrscheinliches Lebensalter von 19 bis 23 Jahren festgestellt worden. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse habe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren ergeben. Als sein Geburtsdatum sei auf Grundlage des multifaktoriellen medizinischen Altersgutachtens der XXXX angenommen worden. Weiters wurde die afghanische Staatsangehörigkeit und die Angehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen festgestellt, überdies sei er Sunnit und stamme aus der Provinz Nangahar. Er sei gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Er sei Teil einer Großfamilie, die nach wie vor in Afghanistan lebe. Es könne keiner wie auch immer geartete besondere Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan und könnte Unterstützung von seiner Familie bekommen. Er könnte von Österreich aus Kabul oder Herat oder Mazar-e Sharif erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen zu seinen geschilderten Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Es sei im Asylverfahren leider allzu oft Praxis, dass Asylwerber sich als minderjährige Analphabeten ohne Kontaktmöglichkeiten zur Familie darstellen, um schon auf diese Weise etwa Hinderungsgründe für eine Abschiebung in deren Herkunftsland zu konstruieren. Der Verdacht, dass sich auch der Beschwerdeführer dieser Methode bediene - sei es aus eigenem Antrieb oder auf Ratschlag von anderen Personen - sei nicht beiseite zu wischen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum "XXXX" entspreche mit Sicherheit nicht den Tatsachen. Die medizinische Altersdiagnose habe ein wahrscheinliches Lebensalter von 19 bis 23 Jahren ergeben. Dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren dennoch mit "XXXX" protokolliert und angesehen werde, verdanke der Beschwerdeführer bloß der Berücksichtigung einer erheblichen Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse. Dem Augenschein nach wirke er jedenfalls wesentlich älter. Auch die Behauptung, nie zur Schule gegangen und Analphabet zu sein, überzeuge nicht, weil er ein festes und sicheres Schriftbild bei den Unterschriften aufweise und es befremdend anmute, dass er als Einziger der Söhne seiner Eltern keine Schule besucht haben soll, obwohl seine drei Brüder alle die Schule besuchen bzw. besucht hätten.
Wenig plausibel sei die Behauptung, abgesehen von einer Telefonnummer seines Bruders, die nun leider nicht mehr funktionieren würde, keine Kontaktmöglichkeiten zu anderen Personen in seinem Heimatland zu haben. Telefon bzw. Handy würden in Afghanistan zum Alltag gehören und dass der Beschwerdeführer etwa "vergessen" hätte, so wie er behaupte, vor seiner Ausreise die Telefonnummer seines Onkels XXXX, bei dem er und seine Familie zuletzt gewohnt hätten, aufzuschreiben, sei wenig glaubhaft. Er habe bei der letzten Befragung im Bundesasylamt auch ein Handy bei sich gehabt, habe jedoch angeblich keine einzige Nummer einer seiner Verwandten vorweisen können, weil er eben keine gespeichert hätte. Kurzfristige Recherchen durch z.B. telefonische Nachfragen seien somit unmöglich gewesen. Naturgemäß ließe sich für jeden genannten Aspekt eine theoretische Erklärung finden, jedoch zeichne sich in Summe deutlich ein Bild ab, welches die persönliche Glaubwürdigkeit erheblich in Frage stelle.
Die Aussagen zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg seien daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Das Vorbringen hinsichtlich des behaupteten Bedrohungsszenarios hätten jedoch die Kriterien für eine Glaubhaftmachung aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Seine Ausführungen zu den Ausreisegründen seien vom Anfang bis zum Ende stereotyp und vage gewesen. Die schablonenhafte Art und Weise, wie er seinen Ausreisegrund präsentiert habe, erwecke zu keiner Zeit der Befragung den Eindruck, dass er aus seinem Leben erzähle. Nachfragen, wie etwa nach dem Familiennamen des Mädchens, seien ins Leere verlaufen. Völlig unglaubhaft sei, dass das Mädchen dem Beschwerdeführer seine Festnetznummer gegeben hätte und er dort immer wieder angerufen hätte. Wenn man bedenkt, dass XXXX tatsächlich verlobt gewesen wäre und sie mit Sicherheit gewusst hätte, welche Konsequenzen das Bekanntwerden eines heimlichen Verhältnisses für alle Beteiligten nach sich gezogen hätte, hätte sie dem Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht ihre Festnetznummer gegeben bzw. ihm niemals gestattet, dort anzurufen. Auch seien die Behauptungen des Beschwerdeführers durchwegs auf Informationen gestützt gewesen, die er vom Hörensagen erfahren hätte. Der Beschwerdeführer habe nicht angeben können, auf welche Weise das Mädchen gestorben sei, wer sie wann getötet habe, oder wie das Verhältnis aufgeflogen sei. Schon die Annahme, dass ausgerechnet ihre Mutter zur Informantin der Mutter des Beschwerdeführers geworden sei, sei schwer nachvollziehbar. Augenscheinlich habe sich der Beschwerdeführer lediglich ein oberflächliches Bedrohungsszenario zurechtgelegt, das auch zu keinem Zeitpunkt der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschriften Substanz gewann. Vom Anfang bis zum Schluss der Befragung sei die Fluchtgeschichte schablonenhaft sowie interaktions- und detailarm gewesen. Gleichzeitig habe sein Vorbringen auch im Falle einer Glaubhaftmachung nicht zur Asylerlangung bzw. zur Gewährung subsidiären Schutzes gereicht. Die vom Beschwerdeführer pauschal befürchteten Übergriffe durch Familienangehörige des Mädchens hätten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht begründen können. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten.
Es bestünde im gegenständlichen Fall kein Anhalt für eine Duldung von Übergriffen oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der Verwaltung bzw. Sicherheitskräfte vor allem in den Großstädten des Herkunftslandes, Bürger im Rahmen der realen Möglichkeiten effektiv zu schützen. Ein solcher Schutz kann realistischerweise nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (vgl. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; VwGH 16.2.2000, 99/01/435). Dass die staatlichen Behörden seines Heimatlandes nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei dem Vorbringen nicht zu entnehmen und lasse sich eine solche Annahme auch nicht aus den zu Afghanistan getroffenen Länderfeststellungen herleiten. In den großen Städten, wie etwa Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, gelte die Lage als relativ sicher und die neue Regierung und die Sicherheitskräfte hätten die Situation nach dem Sturz des Talibanregimes weitestgehend unter Kontrolle. Die Sicherheitsbehörden etwa in Kabul seien augenscheinlich weder schutzunwillig noch schutzunfähig. Der Beschwerdeführer selbst habe keinen Versuch unternommen, sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer nun in seinem Wohnbezirk Verfolgung durch Dritte drohen würde - wäre er in der Lage, innerhalb Afghanistans vor dieser Verfolgung zu fliehen. Nach § 3 Absatz 3 Asylgesetz sei ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, sei nach § 11 Absatz 2 Asylgesetz auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag anzustellen.
Dem Beschwerdeführer stünde auch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dies ergebe sich aus der einheitlichen Berichtslage. Der Beschwerdeführer selbst werde nicht von der Polizei gesucht und könne in jedem Fall unbehelligt nach Afghanistan einreisen. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann. Die Teilnahme am Erwerbsleben in seinem Heimatland sei ihm durchaus möglich und zumutbar. Ihm stünde es frei, sich im Falle einer Rückkehr z.B. in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif oder einer anderen, von der Regierung kontrollierten Stadt, niederzulassen, und fern von seinem Heimatort eine neue Existenz aufzubauen.
Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann, der in Afghanistan familiären Anschluss in Form seiner Großfamilie habe, die nach wie vor zu Hause lebe. Es sei somit nicht abzusehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort in eine "unmenschliche Lage" im Sinne des Art. 3 EMRK kommen würde. Er sei in der Lage beispielsweise in das ebenfalls von der Regierung kontrollierte Kabul gefahrlos zurückzukehren (Flughafen Kabul). Ihm drohe jedenfalls in Kabul oder einer vergleichbaren Großstadt kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu geraten, in der es ihm nicht mehr möglich wäre, für seine Existenz zu sorgen.
Im angefochtenen Bescheid finden sich folgende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat:
Staatsaufbau, Politik, Wahlen
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und der vorübergehenden Einsetzung der Verfassung von 1964 trat am 26.01.2004 die von der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Dschirga") angenommene neue afghanische Verfassung in Kraft.
Die Verfassung sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Bei den zweiten Präsidentschaftswahlen nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Hamid Karsai am 20.08.2009 wiedergewählt.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juni 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/ Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2012)
Politische Parteien im europäischen Sinne existieren nicht.
Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Verfassung garantiert das Recht der Bevölkerung auf Wahlen. Im September 2010 wurden Parlamentswahlen durchgeführt. Bei den Wahlen kam es zu ernstzunehmenden Fälschungen und zu Korruption. Die Ergebnisse der Parlamentswahlen waren beinahe ein Jahr lang umstritten.
Aufgrund neuer Prozeduren gegen Betrug wurden 1,3 Millionen der geschätzten 5,6 Millionen Stimmen für ungültig erklärt. Nach heftigen Protesten kam es erst im Oktober 2011 zur ersten Abstimmung im afghanischen Parlament.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Ähnlich wie die Präsidentschafts- und Provinzratswahlen am 20.08.2009 fanden auch die Parlamentswahlen am 18.09.2010 unter schwierigen Sicherheitsbedingungen statt. Zahlreiche Anschläge, allerdings mit im Vergleich zu 2009 geringerer Intensität, überlagerten den Wahltag. Die Wahlbeteiligung lag mit rund 4,3 Mio. Wählern (1,3 Mio. weitere Stimmen wurden für ungültig erklärt) auf einem mit dem Vorjahr vergleichbarem Niveau.
Den Wahlbehörden, der IEC und der (nach Wahlgesetz nur befristet eingerichteten) Wahlbeschwerdekommission ECC, welche die zahlreichen Vorwürfe der Manipulation und des Wahlbetrugs bearbeiteten, wurde selbst Bestechlichkeit und parteiliche Manipulation vorgeworfen, insbesondere von unterlegenen Kandidaten, aber auch von unabhängigen Beobachtern (Free and Fair Election Foundation, National Democratic Institute). Diese Vorwürfe betrafen jedoch hauptsächlich die lokale Ebene und weniger die Zentralen in Kabul, die ein ernsthaftes Bemühen zur Aufarbeitung der Vorwürfe zeigten. Entscheidend ist zudem, dass sich die IEC trotz hohen politischen Drucks stetig und durchaus mit Erfolg um den notwendigen Grad von Unabhängigkeit gegenüber der Regierung und Vertreter von Partikularinteressen bemüht und in ihrer Entscheidung, neun Parlamentarier auszutauschen, auch erreicht hat.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Allgemeine Sicherheitslage
In den ersten sechs Monaten 2012 gab es 3.099 zivile Opfer (1.145 getötete und 1.954 verletzte Zivilisten). Das ist ein 15-prozentiger Rückgang im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Dies ist der erste Rückgang seit sechs Jahren und die zivilen Opferzahlen haben damit wieder ungefähr das Niveau von 2010 erreicht.
Regierungsfeindliche Elemente waren für 80 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich. Demgegenüber werden nur 10 Prozent den Regierungs- bzw. regierungsnahen Truppen zugeordnet. 10 Prozent konnten keiner Partei zugeordnet werden.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012)
Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die afghanische Regierung kontrolliert - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden besteht, ist aber gering.
Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung wurden aus Gebieten, die nicht von den Taliban kontrolliert werden, nicht berichtet.
(Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011)
Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 31 Personen im Monat töteten oder verletzten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar.
(Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83)
Die Taliban werden als jene definiert, die die Führung von Mullah Omar und seiner Führungsschura anerkennen und die von der Führung als Mitglieder der Bewegung anerkannt werden. Das bedeutet, dass das Haqqani-Netzwerk - trotz weitreichender Autonomie - Teil der Taliban ist, die Hizb-i-Islami von Hekmatyar hingegen nicht.
(EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341994768_bz3012564enc-complet-en.pdf, Zugriff 21.8.2012.)
Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Während der ersten Hälfte des Jahres 2010 wurden seitens der Regierung einige Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit, Reintegration und Versöhnung unternommen. Dies beinhaltete unter anderem die Initiative zu Friedensgesprächen mit den Taliban und anderen bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Menschenrechte
Während diese [Anm.: die Verfassung] explizit die Einhaltung der Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen fordert (Präambel und Artikel 7), legt sie gleichzeitig fest, dass kein Gesetz in Widerspruch zu den Grundsätzen des Islam stehen darf ("Scharia-Vorbehalt", Artikel 3). Der Dualismus des religiösen und säkularen Rechtssystems in der afghanischen Verfassung bildet eine der zentralen Herausforderungen für Rechtsstaatlichkeit in Afghanistan.
(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juni 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/ Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2012)
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.
Afghanistan hat zahlreiche VN-Menschenrechtsabkommen - zum Teil mit Vorbehalten - ratifiziert. Im August 2005 hat Afghanistan nach mehrmonatigen Verhandlungen mit UNHCR die VN-Flüchtlingskonvention von 1951 inklusive des Zusatzprotokolls von 1967 unterzeichnet. Die Ratifikation ist noch nicht erfolgt. Die Verfassung vom Januar 2004 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Rechtsschutz/Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet, ineffektiv und politischem Einfluss sowie der Korruption ausgesetzt. Bestechung, Korruption und Druck von Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und von Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die Unabhängigkeit der Justiz. Die meisten Gerichte sprachen unterschiedlich Recht, nach einer Mischung aus kodifiziertem Recht, der Scharia und Gewohnheitsrecht.
Das formale Justizsystem war in urbanen Zentren, wo die Regierung am stärksten war, relativ stark und in ländlichen Gebieten, wo ca. 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer. Landesweit waren voll funktionsfähige Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse selten. Das Justizsystem war nicht in der Lage die Menge an neuen Gesetzen und Gesetzesänderungen zu bearbeiten. Der Mangel an qualifiziertem Personal behinderte die Gerichte. Die Mehrheit der Richter bestand aus Absolventen von Madrassas oder hatte eine Scharia-Ausbildung. Nur sehr wenige Richter kamen von einer juristischen Fakultät. Der mangelnde Zugang zu Rechtsquellen behinderte Richter und Staatsanwälte.
Es gab einen weit verbreiteten Mangel an Richtern, vor allem in unsicheren Gebieten. Das Höchstgericht berichtete das es am Ende des Jahren [2011] geschätzte 1.651 Richter, darunter 143 weibliche Richter, auf allen Ebenen gab.
In den größeren Städten entscheiden die Gerichte überwiegend Kriminalfälle. Zivilrechtliche Fälle werden häufig im "informellen System" gelöst. In ländlichen Gebieten wird die Aufgabe der Streitschlichtung - aufgrund der Schwäche des formellen Justizsystems - primär durch lokale männliche Würdenträger und Schuras wahrgenommen. Diese strafen auch mit nicht genehmigten Strafen. Einigen Schätzungen zufolge werden ca. 80% aller Fälle durch Schuras, die sich nicht an die verfassungsmäßig garantierten Rechte gebunden fühlen und häufig die Rechte von Frauen und Minderheiten verletzen, entschieden.
In Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem basierend auf einer strengen Interpretation der Scharia, errichtet.
Die Prozessnormen genügen kaum internationalen Standards.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.
Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte (z.B. "nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung) sind zwar förmlich in der Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.
Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die informelle traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten ist kaum existent. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger oder überhaupt nicht achten. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten,
Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Afghanistan verfügt über eine im westlichen Sinn sehr fortschrittliche Strafprozessordnung. Sie wird aber kaum eingehalten. So sollte die Untersuchungshaft laut Gesetz zwei Wochen nicht übersteigen, in der Praxis ist eine Dauer zwischen einigen Wochen und einigen Jahren möglich. Außerdem kommt es unter anderem zu Haft ohne Anklage, Vorverurteilungen und auch die Objektivität des Richter und der Anklagebehörden ist manchmal nicht gegeben.
Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Afghanistan für beide Geschlechter bei 18 Jahren. Unter 18jährige können im Anlassfall in Erziehungsanstalten ("correction center") untergebracht werden. Es gibt eigene Jugendgerichte.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Die Sicherheitsbehörden
Zivile Behörden behielten generell die Kontrolle über die Sicherheitskräfte, auch wenn es Fälle gab, wo Sicherheitskräfte unabhängig agierten.
Drei Ministerien sind für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des Innenministeriums, ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. Die afghanische Armee (Afghan National Army - ANA), innerhalb des Verteidigungsministeriums, ist für die äußere Sicherheit zuständig. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert als Nachrichtendienst.
Für die Untersuchung von Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, verfügt das NDS auch über eigene Gefängnis, in denen Personen so lange in Untersuchungshaft bleiben, bis der Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben wird.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Bis Ende 2013 soll dieser Übergang abgeschlossen sein.
Der quantitative Aufwuchs der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) läuft schneller als geplant. Der qualitative Aufwuchs der ANSF konnte allerdings mit den quantitativen Ergebnissen in diesem Bereich noch nicht Schritt halten. Zunehmend werden im Bereich der Polizei auch afghanische Polizeiausbilder ausgebildet, so dass der Ausbildungsbetrieb schrittweise in afghanische Hände übergeben werden kann.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die internationale Unterstützung im Bereich Rekrutierung und Ausbildung wurden mit dem Ziel der Professionalisierung der Polizeikräfte fortgesetzt. Die internationale Gemeinschaft arbeitete mit der Regierung zusammen um den Missbrauch und die Korruption innerhalb der Polizei zu bekämpfen und Bewusstsein dafür zu schaffen.
Trotzdem blieben die Probleme im Bereich Menschenrechte bestehen, vor allem die ALP (Afghan Local Police) wurde von Menschenrechtsorganisationen kritisiert.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
NGOs
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte. NROs [NichtRegierungsOrganisationen] spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.
Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Die AIHRC wurde 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt -in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Die Abberufung von zwei Menschenrechtskommissaren im Januar 2012 war entsprechend umstritten.
Die AIHRC ist bei der Beurteilung von Einzelfällen immer wieder offener Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt. Neben der AIHRC ist eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig.
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Zahlreiche Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer noch schwachen, aber an Einfluss gewinnenden, Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Arbeit hunderter von internationalen und afghanischen NGOs wird durch die Behörden formal nicht eingeschränkt, jedoch Möglichkeit frei und effektiv zu operieren ist durch die Sicherheitslage und die restriktiven bürokratischen Regeln beschränkt. Sowohl ausländische als auch afghanische Angestellte von NGOs wurden von kriminellen und aufständischen Gruppen angegriffen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, vor allem jene die sich mit Menschenrechten und Fragend er Verantwortlichkeit befassen, waren weiterhin Drohungen und Belästigungen ausgesetzt.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Afghanistan)
Humanitäre Helfer sind in Gebieten, in denen es aufständische Aktivitäten oder Unterwanderung durch die Taliban und/oder Hezb-e Islami gibt, weiterhin Opfer von zielgerichteten Angriffen durch diese Gruppen und zwar auf Grund der ihnen unterstellten Verbindung zur Zentralregierung und zur internationalen Gemeinschaft. Familienangehörige von humanitären Helfern wurden ebenfalls Opfer von zielgerichteten Angriffen. Berichten zufolge sind Menschenrechtsaktivisten Bedrohungen und Schikanierung ausgesetzt. Auch Verteidiger von Frauenrechten sind Diskriminierung und Einschüchterung durch staatliche Institutionen ausgesetzt.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Minderheitenrechte
Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschiken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, last update 10.7.2012,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 2.8.2012)
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund.
Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Es gibt keine Gesetze die ethnische Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischen Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Religionsfreiheit
Beobachter schätzen, dass 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime sind. Andere religiöse Gruppen machen ca. 1% der Bevölkerung aus. Nach Selbsteinschätzungen der Gemeinden gibt es ca. 2000 Sikhs, über 400 Baha'i und 100 Hindus. Es gibt auch eine kleine christliche Gemeinde mit geschätzten 500-8.000 Mitgliedern. Zusätzlich gibt es eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen.
Im 20. Jahrhundert lebten kleine Gemeinschaften von Baha'i, Buddhisten, Christen, Hindus, Juden und Sikhs im Land, aber die meisten Mitglieder dieser Gruppen emigrierten während der Zeit des Bürgerkrieges und der Taliban-Herrschaft. Seit dem Sturz der Taliban sind einige Mitglieder dieser religiösen Minderheiten zurückgekehrt, andere haben aber auch nach 2001 Kabul aufgrund der schwierigen ökonomischen Lage und aufgrund von Diskriminierungen verlassen.
(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012,
www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 20.8.2012)
Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.
Am 17.9.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein.
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen um IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere gefährdete Personen zu unterstützen und zu schützen. Diese Bemühungen waren aber durch den Mangel an Infrastruktur und Kapazitäten begrenzt.
Die Reisefreiheit ist außerdem durch illegale Checkpoints, an denen Geld und Waren erpresst werden, eingeschränkt. Die schlechte Sicherheitslage, das Banditentum und die Landminen sowie IEDs [Improvised Explosive Device / Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung] stellen - vor allem in der Nacht - die größten Einschränkungen der Reisefreiheit dar.
Außerdem ist die Bewegungsfreiheit für Frauen ohne männlichen Begleiter durch soziale Sitten eingeschränkt.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Regierungsfeindliche Elemente schränken die Reisefreiheit durch Checkpoints, oder Steuern auf Reisende in Gebieten, in denen sie aktiv sind und unter ihrer Kontrolle sind, ein. Viele Personen gaben auch an, sich nicht frei zu bewegen, aus Angst Opfer von Angriffen oder Sprengsätzen auf öffentlichen Straßen zu werden.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012)
Die Schwerpunkte der Aktivitäten der aufständischen Gruppierungen liegen einerseits entlang der Grenzen zu Pakistan, aber auch zu den nördlichen Nachbarn Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan, sowie andererseits entlang der Ring Road, der wichtigsten Straßenverbindung Afghanistans.
(Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:
AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49)
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Grundversorgung / Wirtschaft
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: Nur knapp zwei Drittel (62%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Vor allem aufgrund der anhaltenden, massiven Unterstützung internationaler Geber haben sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans (BIP-Wachstum, Inflationsrate usw.) positiv entwickelt. Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat.
Bis etwa Mitte des Jahrzehnts wird ein reales jährliches Wirtschaftswachstum zwischen sechs und acht Prozent erwartet; in der Langfristprognose bis 2030 rechnen die Experten mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate von fünf Prozent.
Auch die fiskalische Situation Afghanistans entspricht dank des bemerkenswerten Wachstums der Staatseinnahmen (afghanisches Fiskaljahr 1389 (März 2010 - März 2011): +30%) den Vorgaben des IWF und übersteigt diese in vielen Bereichen sogar.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen, der Erholung des Agrar- und des Dienstleistungssektors - signifikant verbessert. Afghanistan bleibt aber ein sehr armes Land und stark von ausländischer Hilfe abhängig. Das BIP verteilt sich zu 34,9% auf Landwirtschaft, 25% Industrie und 40% Dienstleistungen (Daten exklusive Opiumanbau).
(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 10.7.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 17.8.2012)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.
2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 2011 wurden bislang 25.442 freiwillige Rückkehrer gezählt (Stand: Juni 2011). 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so
dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegsund Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Bei einer Rückkehr von Frauen müssen diese im Familienverbund aufgenommen werden, um geschützt zu sein.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Außerdem war 2011 die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.
Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken
aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Der Großteil der Afghanen hat keinen angemessenen Zugang zu sauberem Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Die Herausforderungen Afghanistans im Bereich der Wasserversorgung, Bewässerung und Hydroelektronik sind immens; ein Wasserversorgungssystem gibt es praktisch nicht.
Der durchschnittliche Versorgungswert mit sauberem Wasser beträgt in Afghanistan nur ca. 24 % und nur etwa 12 % der Haushalte haben Zugang zur Abwasserversorgung. Da die Mehrheit der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, leidet Afghanistan unter einer der höchsten Raten von durch Trinkwasser übertragenen Krankheiten in der Welt - eine der Hauptursachen der Kindersterblichkeit in Afghanistan.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Der durchschnittliche Einzelhandelspreis für Getreide ist seit Juli 2011 gesunken und sank bis zum Berichtsmonat Juli 2012. Dies liegt vor allem am Preisrückgang an den regionalen Märkten in Pakistan und Kasachstan. Dem Getreidepreis folgte auch der Preis für Weizenmehl. Dieser sank von Juli 2011 bis Mai 2012 und steigt seither wieder an.
(WFP - World Food Programme: Initial Market Price Bulletin for the month of July 2012 (Reported in August 2012), http://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents /ena/wfp249884.pdf, Zugriff 17.8.2012)
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese
Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit.
Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40%
angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI [Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze.
70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte "Employment Services Centres" (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden.
Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35 % beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen.
Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von Mikrokrediten:
Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan
(AREA)
AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.
Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC)
Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200 USD.
Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps Afghanistan
Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben.
Vergibt bis zu 1000 USD.
Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB)
"The First MicroFinanceBank", Kabul, Afghanistan
Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,- bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-
bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-.
Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Seit Mai 2012 implementiert IOM Wien das Projekt "Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan", das vom österreichischen Bundesministerium für Inneres finanziert wird. Im Rahmen dieses Projekts werden freiwillige Rückkehrer, die aus Österreich nach Afghanistan zurückkehren, bei ihrer Rückkehr und nachhaltigen Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. [...] Das Projekt dauert vom 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2013 und sieht die Unterstützung von 25 Teilnehmer/innen vor.
IOM unterstützt die Rückkehrer dabei in vielfacher Hinsicht. Von finanzieller Unterstützung bis hin zur Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten, bei Weiterbildungsmaßnahmen oder bei der Organisation der Weiterreise zum endgültigen Rückkehrort.
(IOM - International Organization for Migration: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan, ohne Datum)
Das Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) und das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungen haben auch die Unterstützung von Rückkehrern, sowohl von Flüchtlingen als auch Binnenflüchtlingen (IDPs), in ihren nationalen Programmen. Andere, darunter NGOs, UN Agenturen und Geldgeber, versuchen auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in ihre Entwicklungsprogramme einzubauen.
(ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009, http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistan-what-now-for-refugees.aspx, Zugriff 17.8.2012)
Die UNO ist seit 40 Jahren in Afghanistan aktiv. Zurzeit sind 28 verschiedene UN-Agenturen, -Fonds und -Programme im Land aktiv. Es wird geschätzt, dass 3000 lokale Organisationen in verschiedensten Formen bei der Entwicklung des Landes helfen. 190 Nichtregierungsorganisationen sind beim Afghanistan NGO Coordinating Bureau registriert.
(UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Afghanistan - Consolidated Appeals Process (CAP) 2012, 17.8.2012,
http://ochaonline.un.org/afghanistan/AppealsFunding/CAP2012/tabid/7642/language/en-US/Default.aspx, Zugriff 17.8.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr.
Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land und Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Es ist unabdingbar, dass soziale und ökonomische Faktoren bei der Rückkehr gefährdeter Gruppen wie Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden mitbedacht werden müssen. In solchen Fällen stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zurzeit lediglich einen Direktflug zwischen Afghanistan und der EU ("Ariana"). Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.
Die Straße Peshawar-XXXX-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Jänner 2012)
(Gesamtquelle: www.staatendokumentation.at, bescheidtaugliche
Feststellungen zu Afghanistan, Stand: August 2012; die einzelnen Quellen sind unter den jeweiligen Blöcken angeführt)
Zur Situation in Kabul wird insbesondere noch folgendes festgestellt:
Die Hauptstadt Afghanistans ist Kabul mit einer Bevölkerung von 3,573 Millionen (Stand 2009).
(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 10.04.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 27.04.2012)
Kabul ist der Sitz zahlreicher nationaler und internationaler Organisationen sowie der afghanischen Regierung.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Jänner 2012)
Zusammenfassend gibt es für afghanische Stadtbewohner zwei
Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression der Polizei zu werden. Dieses Risiko besteht nur für Personen, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einen Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten.
(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 27.04.2012)
Sicherheitslage in Kabul
Die afghanische Regierung, mit Unterstützung der ISAF, kontrolliert die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme ist Kandahar. In den Städten werden die Regierungsaktivitäten besser überwacht, der Mediensektor ist sehr aktiv, wenn auch nicht ganz frei, und einige zivilgesellschaftliche Organisationen kontrollieren die Regierungsaktivitäten. Auch tribale und Gemeinschaftsstrukturen fungieren in den Städten teilweise als zivilgesellschaftliche Akteure.
(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 27.04.2012)
Obwohl Kabul nominell unter der Kontrolle afghanischer Sicherheitskräfte ist, stellen die hohe Konzentration an regierungs- und internationalen Institutionen in der Hauptstadt viele potentielle Ziele dar.
(ICG - International Crisis Group: The Insurgency In Afghanistan's Heartland, 27.6.2011)
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA (~Afghan National Army - afghanisches Armee)-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.
Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Am 6. Dezember 2011 kam es zu einem Anschlag auf schiitische Gläubige während des Ashura Festes. Dabei starben 48 Menschen und über 100 wurden verletzt.
(Guardian: Kabul shrine worshippers killed in Afghan sectarian attack, 6.12.2011,
http://www.guardian.co.uk/world/2011/dec/06/kabul-shrine-blast-kills-worshippers, Zugriff 27.4.2012)
Am 15.4.2012 kam es zu einem der größten Angriffe in Kabul seit elf Jahren. Dutzende Kämpfer griffen Botschaften, NATO Basen, das Parlament und Regierungsgebäude in Kabul an. Die Leistung der afghanischen Sicherheitsbehörden wurde als positiv wahrgenommen. Auch die Opferzahlen waren niedrig.
(Guardian: Taliban launches largest attack on Kabul in 11 years, 15.4.2012,
http://www.guardian.co.uk/world/2012/apr/15/taliban-largest-attack-kabul, Zugriff 27.4.2012 / AAN - Afghanistan Analyst Network (Martine van Bijlert): 'Spring Offensive' and the War of Perceptions, 16.4.2012, http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=2668, Zugriff 27.4.2012)
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen. Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und auch Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann gleichwohl keine Rede sein.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
In Kabul - wie auch in weiten Teilen des Nordens und Westens Afghanistans - ist die Präsenz der Taliban geringer und deren Möglichkeiten Informationen zu sammeln beschränkt. In Gebieten mit großer Taliban-Präsenz werden auch untergeordnete Ziele angegriffen, in Gebieten, in denen sie nicht die Macht haben, beschränken sich die Taliban aber auf wichtige Ziele. Es gibt keine Berichte über Tötungen von low-profile-Mitarbeitern der Regierung aus diesen Gebieten.
(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 27.04.2012)
Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen.
Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Für Reisen zwischen den einzelnen Provinzen variieren die Entgelte wie folgt:
Kabul-Herat: AFA 2000 [~30 EUR]
Kabul-Mazar-e-Sharif: AFA 1500 [~23 EUR]
Kabul-Kandahar: AFA 1500 [~23 EUR]
Kabul-Bamyan: AFA 1500 [~23 EUR]
Kabul-XXXX: AFA1000 [15 EUR]
Kabul-Kunduz: AFA 1400 [21,50 EUR]
Kabul-Maimana: AFA 2000 [~30 EUR]
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Grundversorgung / Wirtschaft
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Indikatoren für Lebensstandard für Kabul sind deutlich besser als der nationale Durchschnitt. Der bessere Zugang zu staatlichen Leistungen und zu Elektrizität in der Hauptstadt sorgt für ein niedrigeres Armutsniveau in der gesamten Provinz.
(CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,
http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011%20final.pdf, Zugriff 4.4.2012)
Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 allerdings war die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Reduktion der Getreideernte ist ein Anlass zur Besorgnis für die Nahrungsmittelsicherheit, vor allem für Haushalte mit niedrigem Einkommen in den nordwestlichen und den urbanen Gebieten. Vor allem die Situation für die ärmeren Gruppen und für IDPs in den Städten ist Besorgnis erregend. Der Getreidepreis in Kabul ist relativ stabil. Die Regierung stellt mit der Hilfe der internationalen Gemeinschaft Nahrungsmittelunterstützung zur Verfügung.
(Food Security Information for Decision Making: Price Monitoring and Analysis Country Brief Afghanistan, September 2011 - February 2012, www.fao.org/docrep/015/an605e/an605e00.pdf, Zugriff 4.4.2012)
Der Zugang zu Wasserversorgung und Kanalisation ist von Provinz zu Provinz stark unterschiedlich. Der höchste Wert wird in der Provinz Kabul mit 56 Prozent erreicht. Es gibt einen signifikanten Unterschied zwischen Stadt und Land beim Zugang zu Trinkwasser.
(CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,
http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011%20final.pdf, Zugriff 4.4.2012)
Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit.
Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als zwei Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für sechs Personen konstruierten Haus.
Die afghanischen Behörden haben einige Schritte unternommen, um das Unterkunftsproblem zu schmälern; sie verlassen sich dabei aber hauptsächlich auf die diesbezügliche Expansion auf dem privaten (Bau)Sektor. In Städten wie Kabul, XXXX und Herat gab es in den letzten Monaten groß angelegte Immobilienprojekte. Allerdings wird wenig Kontrolle über das Bauvolumen, die Bauhöhe, Preise und dergleichen ausgeübt. Darüber hinaus genießen Bürogebäude Priorität.
Für die meisten Bürger Kabuls bleibt der Kauf einer Immobilie ein ferner Traum.
Ähnlich gelagerte Bauprojekte [Anm.: groß angelegte Wohnbauprojekte] werden in der Shomali-Region nördlich von Kabul durchgeführt.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".
Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Um eine geeignete Unterkunft zu finden kann sich der Rückkehrer an einen der zahlreichen Maklerdienste wenden, die es im ganzen Land gibt. Auch in Kabul City sind Makler für die Wohnungssuche leicht zu finden.
(BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=14766920objAction=Opennexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 27.04.2012)
KASS - Kabul Area Shelter and Settlements Project wurde von USAID/OFDA finanziert und von CARE durchgeführt. In sieben Bezirken von Kabul wurden insgesamt 6.625 Haushalte modernisiert bzw. gebaut.
(CARE und USAID: Delivery of humanitarian shelter in urban areas. The case of "KASS", November 2007, http://www.care.org/careswork/whatwedo/relief/docs/Delivery%20of%20 Humanitarian%20Shelter%20in%20Urban%20Areas%20-%20Afghanistan.pdf, Zugriff 27.4.2012)
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: Nur knapp zwei Drittel (62%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Vor allem aufgrund der anhaltenden, massiven Unterstützung internationaler Geber haben sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans (BIP-Wachstum, Inflationsrate usw.) positiv entwickelt. Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Außerdem war 2011 die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen - signifikant verbessert.
(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 10.4.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 27.04.2012)
Beschäftigung nach Sektoren Provinz Kabul:
Landwirtschaft: 16,5 Prozent (Landesschnitt: 59,1 Prozent)
Handwerk, Bau, Bergbau: 16,9 Prozent (Landesschnitt 12,5 Prozent)
Dienstleistung: 50,1 Prozent (Landesschnitt 24,6 Prozent)
Öffentliche Verwaltung / Regierung: 16,4 Prozent (Landesschnitt: 3,9 Prozent)
(Weltbank und Afghan Ministry of Economy: Afghanistan Provincial Briefs: June 2011,
http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1297184305854/ProvBriefsEnglish.pdf, Zugriff 27.04.2012)
Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der damals noch minderjährige Beschwerdeführer - vertreten durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien als gesetzliche Vertretung - fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst erneut das Vorbringen des Beschwerdeführers vor. Hinsichtlich Spruchpunkt I im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass der nunmehr angefochtene Bescheid aus mehreren Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei, da sich die entscheidende Behörde unter dem Vorwand der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend mit der Asylrelevanz seines Vorbringens auseinandergesetzt habe und aus diesem Grund falsche Schlussfolgerungen aus dem Vorbringen des Minderjährigen gezogen habe. Das Bundesasylamt habe die Schutzunwilligkeit bzw. -unfähigkeit des Staates Afghanistan in seiner Entscheidungsfindung nicht entsprechend gewürdigt. Dessen Sicherheits- und Justizorgane seien nicht in der Lage gewesen, den minderjährigen Beschwerdeführer gegen die asylrechtlich relevanten Übergriffe der Brüder seiner verlobten Freundin und ihres vermeintlichen Verlobten zu schützen. Dem Beschwerdeführer stehe wegen der äußerst angespannten politischen Situation und der prekären Sicherheitslage in Afghanistan keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung. Jeder dieser Sachverhalte konstituiere eine asylrelevante Tatsache, da jeder für sich unter die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge subsumierbar sei. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen gleichlautend von den Verfolgungshandlungen berichtet. Trotz der behaupteten Verletzungen, die der Beschwerdeführer beschrieb, sei im angefochtenen Bescheid ausschließlich zynisch kommentiert worden, er habe sich augenscheinlich lediglich ein oberflächliches Bedrohungsszenario zurechtgelegt. Auch habe das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung eher eine allgemeine Abhandlung vorgenommen und sich nicht mit dem Schicksal des Minderjährigen auseinandergesetzt. Hervorgehoben wurde auch der Verweis im angefochtenen Bescheid, wonach es im Asylverfahren allzuoft Praxis sei, dass Asylwerber sich als Minderjährige, Analphabeten ohne Kontaktmöglichkeit zur Familie darstellen würden, was jedoch im gegenständlichen Fall irrelevant sei, weil das Vorbringen des Minderjährigen individuell zu beurteilen sei. Wie wenig dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Bescheid Rechnung getragen werde, zeige sich auch darin, dass das Bundesamt "die Kenntnisse und Verwendung der Sprache Dari" als glaubhaften Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers bezeichne, obwohl die Muttersprache des Beschwerdeführers Paschtu sei und auch der Dolmetscher Paschtu bei der Einvernahme übersetzt habe. Das Bundesasylamt führe in seiner Beweiswürdigung aus, dass "das angegebene Geburtsdatum mit Sicherheit nicht den Tatsachen entspricht", gleichzeitig werde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "die Protokollierung seines Geburtsdatums mit XXXX der Berücksichtigung einer erheblichen Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse verdanke." Der gesetzliche Vertreter erlaube sich in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es bei der Altersfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 nur der Klärung von zweifelhafter Minderjährigkeit des Asylwerbers diene, nicht der exakten Altersfeststellung. Bestünden nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so sei zu Gunsten des Minderjährigen von seiner Minderjährigkeit auszugehen gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 letzter Satz AsylG 2005. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 24.06.2013 angegeben, dass er laut eigener Einschätzung vor einem Jahr 16 Jahre alt gewesen sei, und dies entspreche dem auf Grund des Gutachtens des Ludwig Boltzmann Instituts angenommenen fiktiven Geburtsdatums, womit der Beschwerdeführer durchaus glaubhafte Angaben zu seiner Identität gemacht habe.
Da der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 24.06.2013 die Telefonnummer seines Bruders angegeben habe, wären kurzfristige Recherchen des Bundesasylamtes durchaus möglich gewesen. Dem minderjährigen Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass es wenig glaubhaft erscheine, dass er die Telefonnummer seines Onkels XXXX nicht aufgeschrieben habe, sei absurd, weil der Beschwerdeführer wie alle anderen Jugendlichen auch, davon ausgegangen sei, immer im Besitz seines afghanischen Handys zu sein, wo er die Nummer vermutlich gespeichert habe. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich selbst erlebte Umstände nicht wie eine "durchschnittliche Maßfigur" geschildert habe, sondern es sei durchaus vorstellbar, dass der minderjährige Beschwerdeführer die Umstände, die zu seiner Flucht geführt hätten, nicht so detailreich und emotionsgeladen schildere, weil das Verlassen des Heimatlandes zum Zeitpunkt der Befragung über ein Jahr zurücklag, er selbst sich offensichtlich nicht der Tragweite der Freundschaft mit dem Mädchen XXXX bewusst gewesen sei und die Entscheidung Afghanistan zu verlassen nicht vom Beschwerdeführer selbst gefällt worden sei, sondern von seinem Onkel, seinem Bruder und seiner Mutter. Außerdem sei es durchaus verständlich, dass der minderjährige Beschwerdeführer psychisch belastende Inhalte in einer Einvernahme, die kein "psychotherapeutisches Setting" sei, verleugne. Zur Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates Afghanistan bei Verfolgung seiner Staatsbürger durch nichtstaatliche Akteure, führe das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des Bescheides vom 27.06.2013 aus, dass in den großen Städten wie etwa Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif die Lage als weitgehend sicher gelte und dass die neue Regierung und die Sicherheitskräfte die Situation nach dem Sturz des Talibanregimes weitgehend unter Kontrolle hätten. Die Sicherheitsbehörden etwa in Kabul seien augenscheinlich weder schutzunwillig noch schutzunfähig. Hierzu werde jedoch angemerkt, dass der Beschwerdeführer in keiner der angeführten Städte oder deren Umkreis gelebt habe, sondern in der Provinz Nangahar. Außerdem wurde hierzu aus dem übermittelten Recherchebericht von ACCORD vom 11.06.2013 zitiert, dass eine vor- bzw. außereheliche Beziehung zwischen einem jungen Mann und einer jungen Frau eine ernste Bedrohung der Familienehre und insbesondere der Ehre der Familie der Frau darstelle. Die Familie der Frau könne damit drohen, sowohl ihre eigene Tochter als auch den Mann und seine Familie zu töten, unabhängig davon, ob es sich bei der Beziehung um eine sexuelle oder rein freundschaftliche gehandelt habe. Demselben Recherchebericht sei zu entnehmen, dass es in Afghanistan eine Kultur der Blutrache gebe, die vor allem ein paschtunisches Phänomen sei. Das Recht auf und die Erwartungen der Vergeltung stünden als ein nicht-staatliches Rechtssystem im Zentrum des Paschtunwali, des Verhaltenskodex für Paschtunen. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers verwehre sich entschieden gegen die Annahme des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde bzw. gestanden wäre, die Begründung dafür lasse sich u.a. den Länderfeststellungen zu Afghanistan im angefochtenen Bescheid entnehmen. Überdies lebe die Familie des Beschwerdeführers in einer Region, wo der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und vor denen er geflohen sei. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige würden nicht existieren. Die Rückkehrer seien meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, hätten gute Chancen einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Berufsausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gebe. Der Beschwerdeführer sei jedoch Analphabet und seine Berufserfahrung beschränke sich auf die Mithilfe in der Landwirtschaft des Onkels. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei diesbezüglich in sich widersprüchlich, weil dem minderjährigen Beschwerdeführer einerseits in Aussicht gestellt werde, sich bei seiner Rückkehr in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif oder einer anderen von der Regierung kontrollierten Stadt niederzulassen, und fern von seinem Heimatort eine neue Existenz aufzubauen, andererseits seine Möglichkeit zur Rückkehr nach Afghanistan auch damit begründe, dass der Beschwerdeführer in das Netz einer Familie eingebunden sei, wobei diese Familien fern von den, von der Regierung kontrollierten Städten lebe. Außerdem sei die Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan von eben dieser Familie als so bedrohlich erachtet, dass sie veranlasst hätten, dass der Beschwerdeführer Afghanistan und seine Familie verlassen habe.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt es verabsäumt habe, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie seine daraus abgeleitete besondere Schutzbedürftigkeit in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen. Weiters habe die entscheidende Behörde weder die katastrophalen Lebensumstände noch die prekäre Lage der Menschenrechte und die fragile sicherheitspolitische Situation im Heimatland des Minderjährigen entsprechend gewürdigt. Die Minderjährigkeit hätte bei konkreter Entscheidungsfindung berücksichtigt werden müssen, da dabei vordringlich die Glaubwürdigkeit und die Dichte des Vorbringens bewertet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Afghanistans, die Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 08.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt.
Die Staatsangehörigkeit gilt auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Entscheidung zu Spruchpunkt I. durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.
Das Bundesasylamt hat nachvollziehbar im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt insbesondere der Einschätzung der belangten Behörde, wonach der Ausreisegrund vom Beschwerdeführer in schablonenhafter Art und Weise präsentiert wurde und dieser durch seine Angaben zu keiner Zeit der Befragung den Eindruck erweckt hatte, dass er aus seinem Leben erzählt. Nachfragen, wie etwa nach dem Familiennamen des verlobten Mädchens namens XXXX, zu dem er angeblich eine platonische Freundschaft über fünf bis sechs Monate gepflegt hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Völlig unglaubwürdig erscheint auch für das Bundesverwaltungsgericht, dass das verlobte Mädchen dem Beschwerdeführer seine Festnetznummer bekannt gegeben und er sie unter dieser immer wieder angerufen hätte. Unter der Voraussetzung, dass das Mädchen behaupteter Maßen tatsächlich verlobt gewesen und ihr mit Sicherheit die Konsequenz des Bekanntwerdens eines heimlichen Verhältnisses für alle Beteiligten bewusst gewesen wäre, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie dem Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht ihre Festnetznummer genannt bzw. ihm niemals gestattet hätte, sie am Festnetztelefon zu Hause anzurufen. Auch waren die Behauptungen des Beschwerdeführers durchwegs auf Informationen gestützt gewesen, die er vom Hörensagen erfahren hätte. Der Beschwerdeführer hatte beispielsweise nicht angeben können, auf welche Weise das Mädchen angeblich gestorben sei, wer sie wann getötet habe, oder wie das platonische Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mädchen nach außen Bekanntheit erlangt hat. Völlig unglaubwürdig und schwer nachvollziehbar erscheint diesbezüglich die Schilderung des Beschwerdeführers, dass ausgerechnet die Mutter des Mädchens nach deren Ermordung zur Informantin der Mutter des Beschwerdeführers geworden sei, obwohl der Beschwerdeführer der Grund für deren Tod gewesen sei.
(Neben den vorzitierten Punkten, welche ein klares Indiz dafür darstellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass das Vorbringen auch im Falle einer Glaubhaftmachung nicht zur Asylerlangung gereicht. Die vom Beschwerdeführer pauschal befürchteten Übergriffe durch Familienangehörige des ermordeten Mädchens könnten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht begründen.)
Auf Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Afghanistan beispielsweise in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif niederlassen könnte, weil diese Städte als weitgehend sicher gelten, hatte der Beschwerdeführer behauptet, der Verlobte des Mädchens sei Mitglied der Taliban, weshalb er sich nicht in jeder Stadt verstecken könnte. Auch diese lediglich einmal am Rande erwähnte Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vom 24.06.2013 lässt mangels Glaubwürdigkeit dieser Behauptung, da diese bereits auf einem unglaubwürdigen Vorbringen aufbaut, nicht zu, eine ihm drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht stuft diese Aussage weiters insbesondere, weil sie nur einmal im Asylverfahren getätigt und auch in der überaus ausführlichen Beschwerde mit keinem Wort erwähnt wurde, lediglich als einen nicht der Wahrheit entsprechenden Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers ein, um darzulegen, dass der Beschwerdeführer doch im ganzen Herkunftsstaat einer Gefährdung ausgesetzt sei.
Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.
Das Bundesasylamt hat demnach hinsichtlich Spruchpunkt I. ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst.
Weiters ist festzuhalten, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt hatte und das Institut für Gerichtliche Medizin, Medizinische Universität Graz und Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung den Auftrag zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose erhalten hatte. Für den Beschwerdeführer ergab sich aufgrund des unzweifelhaften Untersuchungsergebnisses ein wahrscheinliches Lebensalter von 19 bis 23 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren festgestellt. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum XXXX konnte aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden, sondern wurde sein Geburtsdatum mit XXXX festgestellt. Daraus ergab sich, dass der aufgrund vorzitierter Altersfeststellung mittlerweile volljährige Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung am 08.02.2013 das 17. Lebensjahr beinahe vollendet hatte und zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.06.2013 17 Jahre alt war.
Hinsichtlich der Behauptungen in der Beschwerde, wonach die festgestellte Minderjährigkeit des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurde, ist darauf zu verweisen, dass sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ergaben und der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung einvernommen wurde.
Den Ausführungen hinsichtlich Spruchpunkt I. im angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde somit nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.
Hinsichtlich der Ausführungen in Spruchpunkt II. ist zunächst darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat. Länderfeststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers - im Detail zur Provinz Nangahar - sind im angefochtenen Bescheid nicht enthalten.
Im angefochtenen Bescheid befinden sich zudem lediglich die völlig allgemeinen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge und Unterstützung von seiner Familie erhalten könnte. Diesbezüglich fehlen jedoch konkrete Feststellungen, wo sich welche Verwandten des Beschwerdeführers im Detail aufhalten. Weiters wurden die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er Analphabet sei, lediglich ein Jahr lang die Koranschule besucht habe und sich seine Berufserfahrung auf die Mithilfe in der Landwirtschaft des Onkels beschränke, nicht im ausreichenden Maße bei den Ausführungen hinsichtlich einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat berücksichtigt.
Die Einschätzung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach es wenig plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführe - abgesehen von einer Telefonnummer seines Bruders, die nun leider nicht mehr aktuell sei - keine Kontaktmöglichkeiten zu anderen Personen in seinem Heimatland habe, wird auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Der Ausführung im angefochtenen Bescheid, wonach kurzfristige Recherchen, beispielsweise durch telefonische Nachfragen nicht möglich gewesen wären, ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 24.06.2013 die Telefonnummer seines Bruders angegeben hatte. Zwar hatte der Beschwerdeführer behauptet, er könnte seinen Bruder an der angegebenen Telefonnummer nicht erreichen, die belangte Behörde hätte jedoch zumindest diese Behauptung durch einen Anruf überprüfen können.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Asyl) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers diesem keine Asylrelevanz zukommt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht vor einer Verfolgung durch den Verlobten und die Brüder seiner Freundin, welche von diesen angeblich ermordet worden war, weil sie mit dem Beschwerdeführer befreundet gewesen war, handelt es sich um eine befürchtete Verfolgung durch Privatpersonen aus nicht asylrelevanten Gründen, weshalb diesem Vorbringen unter diesem Gesichtspunkt keine Asylrelevanz zukommt.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat. Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer niemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen bzw. aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung auch nur am Rande erwähnt. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung hat sich die Behörde ausreichend auseinandergesetzt. So wurde im Bescheid richtigerweise ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der Beschwerdeführer daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Im angefochtenen Bescheid befinden sich lediglich die sehr allgemeinen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge und Unterstützung von seiner Familie erhalten könnte. Diesbezüglich fehlen jedoch konkrete Feststellungen, wo sich die Verwandten des Beschwerdeführers im Detail aufhalten. Weiters wurden die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er Analphabet sei, lediglich ein Jahr lang die Koranschule besucht habe und sich seine Berufserfahrung auf die Mithilfe in der Landwirtschaft des Onkels beschränke, nicht im ausreichenden Maße bei den Ausführungen hinsichtlich einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat berücksichtigt.
Hinsichtlich der Länderfeststellungen ist auszuführen, dass von der belangten Behörde keinerlei Länderfeststellungen zur Herkunftsregion - im Detail zur Provinz Nangahar - getroffen wurden.
Die Ausführungen des Bundesasylamtes entsprechen somit nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zumal diese von Provinz zu Provinz variieren (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dargestellten Mängel insofern zu verbessern haben,
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich hinsichtlich Spruchpunkt I. aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Die belangte Behörde ist ihrer diesbezüglichen Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit der Beschwerde immer noch entsprechend aktuell und vollständig. Das Bundesasylamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung hinsichtlich Spruchpunkt I. in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - keinen asylrelevanten Tatbestand verwirklicht und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Spruchpunkte II. und III. (subsidiärer Schutz und Ausweisung) aufzuheben waren und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Die Aufhebung der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG, wonach auf Grund der aufgezeigten Mängel in der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zulässig ist.
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