BVwG W199 1412454-1

W199 1412454-1Tribunale amministrativo federale29 lug 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>strafrechtliche Verfolgung

Testo completo

BVwG W199 1412454-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W199.1412454.1.00

Spruch

W 199 1412454-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.3.2010, Zl. 09 07.280-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2013 und am 07.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 20.6.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 25.6.2009 und am 4.8.2009 (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen und Außenstelle Traiskirchen) an, als Mitglied der BNP (di. der Bangladesh Nationalist Party) sei er auf Grund seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der regierenden Awami League (in der Folge: AL) mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden. Aus politischer Rache sei er sogar von Mitgliedern der AL fälschlich strafrechtlich angezeigt und somit von der Polizei und der Justiz verfolgt worden.

Am 21.10.2009 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Jubo Dal (in der Folge: XXXX) vor. Am 10.12.2009 legte er drei Unterlagen in bengalischer Sprache - in zweifacher Ausfertigung - vor. Das Bundesasylamt ließ sie übersetzen. Es handelt sich um eine Anzeige, einen Haftbefehl und einen Ersten Informationsbericht (First Information Report; FIR).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.3.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 31.3.2010.

4. Am 16.10.2013 führte der Asylgerichtshof, am 07.07.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurden. Das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte jeweils auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

5. Der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem der Beschwerdeführer in der Verhandlung vernommen und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen eingesehen wurden, die auch in der Verhandlung vom 07.07.2014 erörtert wurden:

Home Office, Bangladesh. Country of Origin Information (COI) Report. 31 August 2013

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. September 2013

U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh (27. Feber 2014)

Bangladesch: Tote bei umstrittener Parlamentswahl. Die Presse, 5. 1. 2014 (online)

Parlamentswahlen in Bangladesch. Regierung holt Zweidrittelmehrheit. TAZ, 6. 1. 2014 (online)

Gutachten des Sachverständigen Neamul Bashir vom 04.03.2014

In der Verhandlung bestellte der Asylgerichtshof den Dolmetscher zum Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Bangladesh; er erstattete auf Ersuchen des nunmehr erkennenden Richters (des damaligen Senatsvorsitzenden) am 23.05.2014 ein schriftliches Gutachten, das in der Verhandlung vom 07.07.2014 erörtert wurde. In dieser Verhandlung äußerte er sich auch mündlich gutachterlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.

Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Die beiden größten Parteien sind

die AL und

die BNP.

Andere Parteien sind:

die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.

die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).

die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammad Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.

Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 und 2013 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.

Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.

Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen musste neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.

Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.

Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in XXXX 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.

Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal - ICT). Seit Juni 2010 wurden sechs JIB- und zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das ICT unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer angeklagter JIB-Angehöriger. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Auf Grund dieses Gesetzes wurde eine Beschwerde gegen das Urteil des ICT eingebracht, mit dem Abdul Quader Mollah zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Am 17.9.2013 verurteilte ihn der Oberste Gerichtshof zum Tode, und er wurde am 12.12.2013 hingerichtet.

In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).

Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.

Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.

Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter - aus Indien und Bhutan - waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)

Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber 2014 stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsiegerin hervor.

Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw. Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.

1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.

Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesh (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.

Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.

1.1.1.3. Menschenrechtslage

Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.

Am 24.10.2013 beschloss das Parlament den "Torture and Custodial Death (Prevention) Act", der die Folterung eines Angehaltenen unter Strafe stellt. Die Mindeststrafe für Beamte, welche die Tötung, die Folterung oder die unmenschliche Behandlung eines Angehaltenen verursachen oder begehen, ist die lebenslange Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe; weiters ist der Familie des Opfers Schadenersatz zu zahlen.

Nach Berichten der Nicht-Regierungsorganisation Ain o Salish Kendra wurden in den ersten neun Monaten 2013 146 Menschen von Sicherheitskräften getötet, darunter auch von RAB-Beamten. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Ain o Salish Kendra spricht für die ersten neun Monate 2013 von 189 Todesfällen und 10.048 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darin enthalten sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. Auch 2013 kam es zu Entführungen; Odhikar spricht von 14 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften in den ersten neun Monaten des Jahres gegenüber 24 im Vorjahr.

Das Gesetz erlaubt, Menschen bis zu 30 Tagen anzuhalten, um die Begehung einer Tat zu verhindern, welche die nationale Sicherheit gefährden könnte; die Behörden hielten Gefangene mitunter länger an. Willkürliche Verhaftungen kommen vor, üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.

Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 46 Fälle gewesen sein (2012: 63), laut Ain o Salish Kendra 60. Weniger als ein Drittel der (etwa 70.000) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene. Wegen der Überbelegung schlafen die Gefangenen oft in "Schichten" und haben keine ausreichenden Toilettenanlagen. Die Haftbedingungen in den Gefängnissen und oft innerhalb desselben Gefängnisses unterscheiden sich stark, weil die Behörden manche Gefangenen in Teilen unterbringen, in denen hohe Temperaturen herrschen und die schlecht belüftet und überbelegt sind.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Es kommt vor, dass die Polizei Journalisten körperlich angreift, sie belästigt oder einschüchtert.

1.1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Berufsrichtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.

1.1.2. Minderheiten

1.1.2.1. ethnische Minderheiten

Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma oder Pahari bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.

1.1.2.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9,5 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. Jede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.

Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - bleiben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.

Gesellschaftliche Gruppen stacheln mitunter zu Taten gegenüber religiösen Minderheiten an, zB zur Brandstiftung und Plünderung religiöser Stätten und von Wohnungen. Die Urteile gegen drei JIB-Führer Anfang 2013 durch das ICT führten zu Angriffen auch auf Hindu-Tempel und die Wohnungen von Hindus.

1.1.2.3. Biharis

Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Viele siedelten nach Pakistan über, die übrigen (heute etwa 250.000) leben zT (151.000) in 116 Lagern im ganzen Land, die von der Regierung eingerichtet worden waren, zT haben sie sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsgesellschaft integriert.

Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Dennoch gibt es weiterhin Biharis, die in Armut leben und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen haben, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.

1.1.3. Repressionen durch Dritte

Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, war für islamistische Organisationen Grund genug, Ausschreitungen zu begehen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesh seit 2009 stabilisiert.

Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.

1.1.4. Grundversorgung

Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.

Das "National Minimum Wage Board" (NMWB) legte den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (18,75 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte es am 4.11.2013 den monatlichen Mindestlohn von 3000 Taka (37,50 $) auf 5300 Taka (66,25 $).

1.1.5. Ausweichmöglichkeiten

Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.

Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er zwölf Jahre die Schule besucht und den HSC-Abschluss (Higher Secondary School Certificate) erworben.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2009 in Österreich auf.

Er war von 2005 bis 2009 der Generalsekretär der XXXX des Polizeiverwaltungsbezirkes XXXX. Gegen ihn wurde am XXXX in der Polizeistation XXXX von Angehörigen der AL eine Strafanzeige wegen illegalen Waffenbesitzes erstattet, am XXXX erließ das Gericht des obersten Berufsrichters in XXXX, Gerichtssitz XXXX, gegen ihn einen Haftbefehl, der noch aufrecht ist. Der Beschwerdeführer ist der einzige Beschuldigte in diesem Verfahren, es ist noch nicht abgeschlossen. Die Beschuldigung, illegal Waffen besessen zu haben, ist falsch. Der Beschwerdeführer wird von der Behörde und von Angehörigen der AL bedroht. Sollte er nach Bangladesh zurückkehren, so ist nicht davon auszugehen, dass er vom Gericht erster Instanz freigesprochen würde, zu einem Freispruch würde es, wenn überhaupt, erst beim High Court kommen. Bis dahin wäre er den oben geschilderten Haftbedingungen ausgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 27.2.2014; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014) dargestellt.

Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.

Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 27.2.2014 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

Die Feststellungen zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014 (die letzten vier Absätze unter "Allgemeine Entwicklung") gründen sich auf das Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen, das er in fünf Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.2.2014 und in einer Verhandlung vom 4.3.2014 erstattet hat (zuletzt zur Zahl W199 1307130). Er ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.

2.2. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 20.6.2009 an, als Mitglied der BNP sei er auf Grund seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der regierenden AL mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden. Aus politischer Rache sei er sogar von Mitgliedern der AL fälschlich strafrechtlich angezeigt und somit von der Polizei und der Justiz verfolgt worden. Aus Angst um sein Leben habe er die Flucht ergriffen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 25.6.2009 kündigte der Beschwerdeführer eingangs an, er werde im Laufe des Verfahrens Beweismittel vorlegen, und zwar seine Geburtsurkunde und eine Bestätigung über eine fälschliche Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes. Er habe die Dokumente nicht auf die Flucht mitgenommen, damit sie nicht verlorengingen oder ihm vom Schlepper abgenommen würden. Er sei 2002 der BNP beigetreten und seit 2005 Generalsekretär der BNP für den Verwaltungsbezirk XXXX. Nachdem er von Mitgliedern der AL mit dem Umbringen bedroht worden sei, sei er von ihnen am 10.1.2009 fälschlich wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt worden. Nach der Anzeige sei er auch von der Polizei verfolgt worden.

Auf die Frage, ob und wie er konkret bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, am 28.12.2008 hätten landesweit Parlamentswahlen stattgefunden. In der Nacht, als die AL sich ihres Sieges sicher gewesen sei, hätten ihre Mitglieder versucht, in sein Haus einzudringen. Als ihnen dies nicht gelungen sei, hätten sie geschrien und herumgeschossen und ihn laut aufgefordert, aus dem Haus herauszukommen.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 4.8.2009 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 2002 "in die BNP involviert" und seit 2005 Generalsekretär der XXXX gewesen, eines "Flügels" der BNP (in der Verhandlung vom 16.10.2013 verdeutlichte der Beschwerdeführer, mit "Flügel" meine er eine Unterorganisation der Partei). Er habe an Parteitätigkeiten teilgenommen, sei strikt gegen Gewalt gewesen, habe sich für den Frieden engagiert und immer versucht, Konflikte mit der AL zu vermeiden. Als die BNP an der Macht gewesen sei, habe er versucht, mit Kollegen der AL, die ihm in der Parteihierarchie entsprochen hätten, Konflikte verbal zu lösen; sie hätten ihn trotzdem nicht gemocht. Am Wahltag, als sie bereits gewusst hätten, dass sie die Wahl gewonnen hatten, seien sie zu seinem Elternhaus gekommen und hätten mit Gewalt versucht einzudringen. Als ihnen dies nicht gelungen sei, hätten sie Schüsse abgefeuert, laut geschrien, ihn aufgefordert, aus dem Haus herauszukommen, und ihn mit dem Umbringen bedroht. Seither habe er seine Parteitätigkeit nicht mehr wie früher ausüben und auch seiner Beschäftigung nicht mehr nachgehen können. Aus politischer Rache hätten seine Gegner am XXXX fälschlich eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes gegen ihn erstattet, um ihn durch die Polizei schikanieren zu lassen; er habe aber nie Waffen besessen. Er sei nun sowohl von seinen Gegnern als auch von der Polizei verfolgt worden. Seither habe er sich nicht mehr ständig zu Hause aufhalten können und sich versteckt halten müssen.

Kontakt zur BNP habe er seit Feber 2002; seine unmittelbaren Nachbarn, XXXX und XXXX, seien auch engagierte Mitglieder der BNP gewesen und hätten ihn beeinflusst. Sie hätten sich für den Frieden in der Gegend eingesetzt und sich an Straßenbauten und -reparaturen und der kostenlosen Reparatur der Schule beteiligt. XXXX sei Generalsekretär der Chattra Dal, des Studentenflügels der BNP, im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX gewesen; XXXX sei engagiertes Mitglied gewesen, habe aber keine Funktion ausgeübt. Er habe sich mit ihnen öfters unterhalten. Sie hätten versucht, ihn davon zu überzeugen, was die BNP für das Land gemacht habe und die AL nicht. Im Jänner 2002 sei er gezielt angesprochen worden, er solle der BNP beitreten; vorher habe es auch Gespräche gegeben, aber keine direkte Aufforderung beizutreten. Wie oft es zu solchen Gesprächen gekommen sei, wisse er nicht. Er habe die beiden öfters begleitet und sich an karitativen Projekten beteiligt, obwohl er damit nichts zu tun gehabt habe. Kurz danach gab der Beschwerdeführer an, er sei bereits vor dem Jänner 2002 aufgefordert worden beizutreten, habe aber abgelehnt, weil er seine Ausbildung noch nicht beendet hatte. Nach dem Beitrittsgespräch habe XXXX alles in die Wege geleitet, ihn zum Parteibüro in Uttara gebracht und dort für ihn die Formalitäten erledigt. Er sei dann offizielles Mitglied der XXXX gewesen. Über diese Formalitäten wusste der Beschwerdeführer nicht Bescheid; er wisse nicht, was XXXX getan habe, er habe dem Beschwerdeführer nur gesagt, dass er die Formalitäten erledigt habe und er - also der Beschwerdeführer - ab jetzt Mitglied sei. Der Beschwerdeführer habe nichts unterschreiben müssen. XXXX sei gemeinsam mit ihm ins Parteibüro gefahren, habe ihn den Parteikollegen vorgestellt und sei ins Parteibüro gegangen; kurz danach habe er ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nun offiziell Mitglied sei. Er habe XXXX gefragt, was er getan habe, und die Antwort erhalten, dass er sich keine Sorgen machen müsse. Ausweis habe er keinen erhalten; nachdem er Generalsekretär geworden sei, habe er einen Mitgliedsausweis erhalten.

Nach seinem Beitritt sei er in unregelmäßigen Abständen darüber informiert worden, wann und wo Kundgebungen und Demonstrationen stattfinden würden, ebenso über weitere Parteivorhaben. Als Sympathisant sei er nicht verpflichtet gewesen, an Parteiveranstaltungen teilzunehmen. Danach - also nach dem Beitritt - sei er davon offiziell verständigt worden und zur Teilnahme verpflichtet gewesen. Wenn er nicht habe teilnehmen können - das sei ein paar Mal vorgekommen -, habe er einen konkreten Grund angeben müssen.

Auf die Frage, wie oft es zu Demonstrationen und überhaupt zu Veranstaltungen der Partei gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, das sei auf die Situation im Land angekommen. Versammlungen habe es jedenfalls monatlich und nach Bedarf auch Sonderversammlungen gegeben. Demonstrationen habe es gegeben, wenn die BNP ("wir") mit dem Vorgehen der Regierung nicht einverstanden gewesen sei. Wie viele Demonstrationen es gewesen seien, könne er nicht sagen. Wenn die BNP an der Macht gewesen sei, habe es weniger - kurz danach gab er an: keine - Demonstrationen gegeben, in ihrer Oppositionszeit mehr; genauer: zwei im Jahr. Der Beschwerdeführer beantwortete Fragen zur Regierungszeit der BNP (2001 bis 2006) und zur Übergangsregierung. Er erklärte dann, 2001 bis 2006 habe es keine Demonstrationen seiner Partei (gemeint: in seiner Gegend) gegeben, ab dem Rücktritt der BNP-Regierung 2006 zwei je Jahr, an denen er auch teilgenommen habe. Diese Demonstrationen hätten in XXXX stattgefunden, er habe sie nicht organisiert, sondern nur daran teilgenommen.

Bei den Versammlungen sei es um die Aufgabenverteilung gegangen. Ihm sei ein Gebiet zugeteilt worden, das er zu betreuen gehabt habe, und zwar der Gemeindeverband und gleichzeitig der Polizeiverwaltungsbezirk XXXX

Khan/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person. Die Mitglieder hätten die Sympathisanten über Demonstrationen und Veranstaltungen informieren müssen. Er habe auch Leute für die Partei anwerben müssen. Dabei sei er entweder selbst von Haus zu Haus gegangen oder habe einen Kollegen mit einem Megaphon auf einer Rikscha geschickt, um die Leute über Demonstrationen und Versammlungen zu informieren.

Zu seinem Kontakt zu den Leuten der Gegenseite gab der Beschwerdeführer an, er habe sie nur auf der Straße gesehen, sei aber nicht mit ihnen Tee trinken gegangen. Sie hätten im selben Bezirk gewohnt, er habe sie täglich gesehen.

Zur Wahl - die am 28.12.2008 stattgefunden habe - gab der Beschwerdeführer an, die BNP habe eine schwere Niederlage erlitten. Er sei den ganzen Tag im Wahllokal in XXXX gewesen und nur kurz zum Essen und Duschen nach Hause gegangen. Seine Aufgabe sei die eines Wahlordners gewesen; er habe den Wählern geholfen, sich schnell in der Liste "zu finden", und sie auf diese Art ersucht, seine Partei zu wählen. Er und andere Parteimitglieder ("Mehrere von uns") hätten darauf achten müssen, dass es zu keinen unangenehmen Zwischenfällen komme und dass die Wahlurne nicht manipuliert werde. Gegen 21 Uhr, noch im Wahllokal, habe er ein vorläufiges Wahlergebnis erfahren. Es sei für seine Parteifreunde unfassbar gewesen, sie seien enttäuscht nach Hause gegangen, er selbst gegen 22 Uhr 30. Durch die Medien habe er das (gemeint: endgültige) Wahlergebnis erfahren, einige Parteikollegen seien in der Nacht zu ihm nach Hause gekommen, damit er sie tröste; dann sei er ins Bett gegangen, da er sehr müde gewesen sei. Etwa um Mitternacht habe er in der Umgebung Menschen schreien und jemanden an der Tür rütteln gehört, er sei aufgestanden und habe Nachschau halten wollen. Seine Mutter habe zu weinen begonnen, plötzlich hätten sie Schüsse gehört, "sie" hätten ihn beschimpft und aufgefordert herauszukommen, um ihn zu schlagen und umzubringen. Sie hätten ihm gesagt, dass er sie aufgehalten habe, und damit die illegalen Handlungen gemeint. (In der Verhandlung vom 16.10.2013 verdeutlichte der Beschwerdeführer, mit diesen Handlungen habe er zB Schutzgelderpressungen und Überfälle gemeint, welche die Gegner verübt hätten.) Da sie nun an der Macht seien, könne er sie nicht mehr abhalten, und sie könnten machen, was sie wollten. Da mehrere Leute Schusswaffen getragen hätten, habe er darauf nicht reagiert. Durch einen Fensterspalt habe er sehen können, dass sehr viele Leute außerhalb des Tores gewesen seien. Das Haus sei rundum eingezäunt, und die Leute seien außerhalb des Grundstücks gestanden. Etwa zehn Leute habe er sehen können, es seien aber sicher mehr gewesen, die er nicht habe sehen können. Er habe nichts getan und die Leute seien der Reihe nach wieder gegangen. Ob sie auch vor anderen Häusern gestanden seien, wisse er nicht; er habe es nicht gesehen. Am nächsten Tag seien die Nachbarn gekommen, die auch Angst gehabt hätten, und man habe beschlossen, nichts zu unternehmen. Er habe auch Anhänger der AL getroffen, die ihm gesagt hätten, sie würden ihn nicht "einfach so töten", sondern ihn leiden lassen. Einige Tage sei er nicht oft außer Haus gewesen. Er glaube, dass die Mitglieder der AL geplant hätten, ihn und Parteikollegen anzuzeigen, und ihn deshalb in Ruhe gelassen hätten. Am XXXX sei er dann angezeigt worden. Davon wisse er, weil die Polizei - begleitet von AL-Leuten - bei ihm zu Hause gewesen sei; er sei aber nicht daheim gewesen. Das genaue Datum wisse er nicht, seine Mutter und sein Bruder hätten ihm noch in der darauffolgenden Nacht, als er nach Hause gekommen sei, davon erzählt und ihm berichtet, dass gegen ihn eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes bestehe. Die Polizei habe gesagt, dass am XXXXeine Anzeige erstattet worden sei, sie sei sicher fünfzehn Tage nach dieser Anzeige bei ihm gewesen. Schon in der Zeit davor, seit dem Vorfall, bei dem Schüsse abgefeuert worden seien, habe er sich nicht mehr ständig zu Hause aufgehalten. Er sei vier, fünf Tage weggeblieben und dann vielleicht zwei Tage zu Hause gewesen. Er sei bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen. Zu jenem Vorfall gab der Beschwerdeführer an, er habe gehört, wie mit einem Eisengegenstand auf den Zaun geschlagen worden sei; er sei noch nicht ganz eingeschlafen gewesen. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass auch andere Mitglieder (der BNP) in ähnlicher Weise betroffen gewesen seien.

Als ihm seine Mutter und sein Bruder erzählt hätten, dass die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei, habe er einen Schock erlitten und habe so schnell wie möglich eine Tasche gepackt, um das Nötigste mitzunehmen. Er sei in der Nacht zu Fuß durch die Felder zum Nachbardorf marschiert und habe bei einem Freund übernachtet. Am nächsten Morgen sei er nach Tongi gegangen, fünfzehn Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt, und habe sich einige Tage bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten. Da ihn die Polizei auch dort hätte suchen können, habe er sich auch dort nicht sicher gefühlt und habe sich dann an verschiedenen Orten in Bangladesh aufgehalten, "bei zwei Tanten in zwei Städten und einem Onkel mütterlicherseits, XXXX zum Beispiel". Seine Mutter, mit der er immer telefonischen Kontakt gehabt habe, habe ihn davor gewarnt zurückzukehren, und ihm gesagt, dass die Polizei noch ein paar Mal - insgesamt acht bis zehn Mal - bei ihnen gewesen sei, sie könne ihn jederzeit festnehmen. Außer der Polizei seien auch Zivilisten gekommen, und vor dem Haus seien unbekannte Gesichter gesehen worden, die es beobachtet hätten. Seine Mutter habe der Polizei gesagt, dass sie seinen Aufenthaltsort nicht kenne; er habe ihr ihn nie verraten. Er habe gehört, dass auch XXXX(der oben erwähnte Nachbar) Probleme gehabt habe, wisse es aber nicht genau.

Der Beschwerdeführer wurde nach Unterschieden zwischen der Zeit seiner bloßen Mitgliedschaft in der XXXX und jener seiner Funktionstätigkeit gefragt; er erläuterte, als Mitglied habe er eine Durchsage durch das Megaphon selbst machen müssen, später habe er nur noch die Leute betreut, die das gemacht hätten. Er wurde gefragt, welches Parteilokal er besucht habe, wie viele Mitglieder es dort gegeben habe, wie viele es besucht hätten und wie oft er dort gewesen sei; er antwortete, die Adresse sei "XXXX XXXX" gewesen, ein Parteibüro, eine Niederlassung der BNP. Acht bis zehn Leute seien dort immer anwesend gewesen, aber nicht immer ein Funktionär, da man Funktionär nur nebenberuflich oder ehrenamtlich sei. Er selbst sei zwei bis drei Mal im Parteibüro gewesen. Sie ("Wir") seien dorthin gerufen worden und hätten sich dort melden müssen. Er sei für die XXXX zuständig gewesen. Sein unmittelbarer Vorgesetzter sei XXXX gewesen, der Obmann der XXXX. Er habe auch den Generalsekretär der XXXX für XXXX Nord namens (Rufname) XXXX gut gekannt.

Am 21.10.2009 legte der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben der XXXX in bengalischer Sprache und in englischer Übersetzung vor. Am 10.12.2009 legte er drei Unterlagen in bengalischer Sprache - in zweifacher Ausfertigung - vor. Das Bundesasylamt ließ sie übersetzen. Es handelt sich um die Anzeige eines Polizeisubinspektors an den Polizeikommandanten der Polizeistation XXXX vom XXXX, um einen Haftbefehl vom XXXX und um einen First Information Report (FIR) vom XXXX.

In der Bestätigung der XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person heißt es, der Beschwerdeführer sei seit Feber 2002 in die Politik der BNP verwickelt ("entangle") gewesen und habe seit 2005 seine Aufgaben als Generalsekretär der XXXX im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX erfüllt. Nachdem die derzeitige Regierung unter der AL an die Macht gekommen sei, sei am XXXX bei der Polizeistation XXXX ein Verfahren wegen illegalen Waffenbesitzes gegen ihn eingeleitet worden; sein Haus sei angegriffen worden. Es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn.

In der Anzeige vom XXXX zeigt ein Subinspektor der Polizeistation XXXX den Beschwerdeführer an und gibt an, er und seine Kollegen hätten am Tag zuvor auf Grund eines anonymen Hinweises eine Hausdurchsuchung im Haus des Beschwerdeführers durchgeführt. In einer alten Holzschachtel hätten sie einen Revolver gefunden und in Anwesenheit namentlich genannter Zeugen sichergestellt. Als der Beschwerdeführer die Anwesenheit der Polizei bemerkt habe, habe er die Flucht ergriffen. Er sei der Besitzer der illegalen Waffe und habe durch diesen Besitz gegen das Waffengesetz verstoßen. - Der Erste Informationsbericht entspricht inhaltlich dieser Anzeige.

Der Haftbefehl stammt vom Gericht des Berufsrichters (XXXX), Gericht XXXX; es heißt darin ua., dass gegen den Beschwerdeführer Anklage nach dem Waffengesetz erhoben worden sei.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 16.10.2013 blieb der Beschwerdeführer bei diesen Angaben. Er sei während seiner College-Zeit Sympathisant der BNP gewesen und ihr 2002 beigetreten. Zunächst sei er einfaches Mitglied gewesen, 2005 sei er zum Generalsekretär der XXXX gewählt worden. Nachdem seine Partei die Wahlen vom Dezember 2008 verloren habe, seien die Gegner zu ihm nach Hause gekommen und hätten versucht, in das Haus einzudringen. Danach habe es eine Massenanzeige gegen Funktionäre der BNP gegeben. Der Beschwerdeführer sei am XXXX wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt worden, obwohl er nie eine Waffe besessen habe. Einige Tage später habe ihn die Polizei gesucht. Er habe sich sodann bei verschiedenen Verwandten aufgehalten und dann das Land verlassen. Der Beschwerdeführer erzählte wieder, wie er für eine Mitgliedschaft bei der BNP gewonnen worden sei und was er am Wahltag Ende 2008 gemacht habe: Er habe Wähler vor dem Wahllokal angesprochen und sie gebeten, seine Partei zu wählen.

In dieser Verhandlung beauftragte der Vorsitzende des damals zur Entscheidung berufenen Senates (der nunmehrige Einzelrichter) den Sachverständigen damit, die Angaben des Beschwerdeführers überprüfen zu lassen. Der Sachverständige erstattete sein schriftliches Gutachten am 23.05.2014. Es hatte sich ergeben, dass sich im Anzeigenregister des Jahres 2009 der Polizeistation XXXX eine Strafanzeige vom XXXX gegen den Beschwerdeführer fand, ihm wurde illegaler Waffenbesitz zur Last gelegt. Weiters ergab sich, dass das Gericht des obersten Berufsrichters in XXXX, Gerichtssitz XXXX, am XXXX auf Grund der Anzeige einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hatte. Bei diesem Gericht gab es eine Anklage wegen illegalen Waffenbesitzes, in welcher der Beschwerdeführer als einziger Angeklagter aufscheint. Der Sachverständige hatte sich für die Ermittlungen eines Vertrauensanwaltes in Bangladesh bedient, der Einsicht in die Unterlagen des Gerichts des obersten Berufsrichters in XXXX, Gerichtssitz XXXX, und ins Anzeigeregister 2009 der genannten Polizeistation genommen sowie das Büro der XXXX des Polizeiverwaltungsbezirks XXXX aufgesucht hatte. Nach den Angaben des amtierenden Generalsekretärs war der Beschwerdeführer seit 2005 bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise Generalsekretär der XXXX des Polizeiverwaltungsbezirkes XXXX.

Dieses Gutachten wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2014 erörtert. Der Beschwerdeführer gab dazu weiter nichts an, als dass seine Angaben bestätigt worden seien. Der oben erwähnte amtierende Obmann der XXXX hatte gemeint, es sei für den Beschwerdeführer unmöglich, seine Unschuld im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu beweisen, da die Regierung und die Polizeibehörde gegen ihn und seine Partei seien. Der Sachverständige schloss sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung an. Eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz gehöre zu den typischen Methoden, Angehörige der Opposition zu bekämpfen und sie durch die Behörde verfolgen zu lassen. Solche Verfahren würden oft in die Länge gezogen, damit die Sicherheitsbehörde den Betroffenen länger in ihrer Gewalt habe. Der Sachverständige ging nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer vom Gericht erster Instanz freigesprochen würde, zu einem Freispruch könnte es, wenn überhaupt, erst beim High Court kommen.

Der Sachverständige ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.

Dementsprechend stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen zur Verfolgungssituation des Beschwerdeführers auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen. Der Sachverständige hat die Angaben des Beschwerdeführers vor Ort durch einen Vertrauensanwalt überprüfen lassen. Demgegenüber überzeugt die Beweiswürdigung nicht, die das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angestellt hat. Es ging von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus, weil einige Widersprüche festzustellen seien und weil das Vorbringen allgemein vage und nicht plausibel gewesen sei. Für das Bundesverwaltungsgericht nicht ist nachvollziehbar, weshalb vom Bundesasylamt "in keinster Weise nachvollzogen werden" konnte, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über die Formalitäten des Parteibeitritts hatte machen können, sondern nur davon sprach, der Nachbar habe alles organisiert. Das Bundesasylamt war in diesem Zusammenhang der Meinung, es könne "sehr wohl erwartet werden", dass der Beschwerdeführer "genaueste Kenntnisse darüber" habe, "welche Formalitäten zu erledigen waren, um schlussendlich Mitglied bei der Partei zu werden". Es ist nicht erkennbar, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderte Form des Beitrittes unmöglich sein sollte, dass nämlich alles sein Nachbar erledigt habe. Dasselbe gilt für die Annahme des Bundesasylamtes, es sei "völlig unplausibel", dass der Beschwerdeführer bei der Frage nach seiner Reaktion auf das vorläufige Wahlergebnis (seine Partei hatte schwer verloren) keine Angaben zu seinen persönlichen Gefühlen gemacht habe, sondern die Reaktion anderer Personen geschildert habe ("wir waren schon traurig, einige haben auch angefangen zu weinen, weil das Ergebnis unfassbar war."). Es "wäre zu erwarten", dass er gleich bei der ersten Frage von seinen Gefühlen rede und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt. Dass sich der Beschwerdeführer schließlich bei der Angabe des Wahltages um einen Tag geirrt hatte, mag zwar ein "grober Widerspruch" sein, wie das Bundesasylamt meint, lässt sich aber durch eine Erinnerungslücke erklären.

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen stützen sich somit auf das Gutachten des Sachverständigen. Freilich konnte der Sachverständige nicht feststellen, wer die Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hatte. Darauf kommt es aber - blickt man auf die Verfolgungsgründe der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) - entscheidend an. Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als widerspruchsfrei erwiesen hat und seine wesentlichen Behauptungen durch das Ermittlungsergebnis bestätigt worden sind, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch die Behauptungen über die Anzeiger - nämlich die politischen Gegner aus der AL - zutreffen. Das ist vor dem Hintergrund der Situation in Bangladesh leicht nachvollziehbar, hat doch der Sachverständige in der Verhandlung auch erklärt, eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz gehöre in Bangladesh zu den typischen Methoden, Angehörige der Opposition zu bekämpfen und sie durch die Behörde verfolgen zu lassen. Solche Verfahren würden oft in die Länge gezogen, damit die Sicherheitsbehörde den Betroffenen länger in ihrer Gewalt habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, Verfolgung glaubhaft zu machen. Er muss die Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates befürchten, weil gegen ihn ein Strafverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes anhängig ist. Die Anzeige gegen den Beschwerdeführer beruht nicht auf einer tatsächlichen Handlung, vielmehr wurde ihm eine strafbare Handlung nur unterstellt. Grund für diese Unterstellung war die politische Gegnerschaft der AL gegenüber der BNP, der Partei des Beschwerdeführers.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem Freispruch in erster Instanz rechnen kann und dass er daher auch mit einer längeren Untersuchungshaft unter den oben geschilderten Haftbedingungen rechnen muss. Eine solche Anhaltung in Haft, obwohl der Beschwerdeführer keine strafbare Handlung begangen hat und dies seinen Gegnern auch bekannt ist, wäre eine Maßnahme von einer Intensität, dass jedenfalls von Verfolgung iSd GFK gesprochen werden muss. Diese Verfolgung wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers, da er die Taten ja nicht begangen hat.

Dem Beschwerdeführer steht auch keine inländische Fluchtalternative offen, weil ihm bereits bei seiner Einreise über einen internationalen Flughafen die Verhaftung droht.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung außerhalb Bangladesh' aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

2. Dem Beschwerdeführer war daher Asyl zu gewähren, dh. der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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