BVwG I403 2009985-1

I403 2009985-1Tribunale amministrativo federale29 lug 2014

Regest

aufrechte Ausweisung, Ladungen, Rechtslage, Rückkehrentscheidung<br/>rechtmäßig, strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG I403 2009985-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.2009985.1.00

Spruch

I403 2009985-1 3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-Gratzel als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zahl IFA 301 243 702,

A)

  1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

  1. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste laut ihren Angaben am 20.04.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asyl.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2004 (Zl. 04 08 005) wurde der Antrag auf Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen; gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist und die Beschwerdeführerin wurde nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 09.08.2004 zugestellt.

3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.

4. Am 24.03.2006 wurde der Unabhängige Bundesasylsenat informiert, dass die Beschwerdeführerin unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt sei.

5. Das Verfahren wurde gemäß § 30 AsylG 1997 vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 28.03.2007 mangels eines eruierbaren Aufenthaltes eingestellt.

6. Am 12.03.2008 wurde die Beschwerdeführerin, welche sich mit einer gültigen Kontrollkarte für Prostituierte legitimierte, festgenommen, da sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Laut ZMR bestand zu diesem Zeitpunkt keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet (GZ: A2/111681/2008 des Fremdenpolizeilichen Büros der Sicherheitsbehörde, 1080 Wien).

7. Das Beschwerdeverfahren wurde vom inzwischen zuständigen Asylgerichtshof wieder aufgenommen.

8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.03.2008 (Zl. III-1215396/FrB/08) wurde von der Anordnung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung Abstand genommen und als gelinderes Mittel eine tägliche Meldung bei der Polizeiinspektion angeordnet. Am 25.03.2008 wurde für die Beschwerdeführerin ein Heimreisezertifikat beantragt. Ein Vorführtermin bei der nigerianischen Botschaft wurde für den 05.06.2008 vereinbart und der Ladungsbescheid der Beschwerdeführerin am 27.05.2008 ausgefolgt. Die Beschwerdeführerin kam dem Termin nach.

9. Mittels Aktenvermerk vom 13.07.2008 informierte das Stadtpolizeikommando Brigittenau, dass die Beschwerdeführerin ihrer täglichen Meldepflicht am 1., 6., 8., 12. und 13.07.2008 nicht nachgekommen sei. Obwohl die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nach dem 11.07.2008 nicht mehr nachkam, wurde aufgrund des offenen Beschwerdeverfahrens keine Schubhaft verhängt.

10. Am 09.10.2009 wurde ein Heimreisezertifikat von der nigerianischen Botschaft für die Beschwerdeführerin ausgestellt.

11. Der Asylgerichtshof stellte das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Asylgesetz am 23.08.2011 ein und setzte es am 07.11.2011 fort. Trotz ordnungsgemäßer Ladung erschien die Beschwerdeführerin zur anberaumten mündlichen Verhandlung nicht.

12. Das Asylbeschwerdeverfahren wurde mit der am 08.10.2012 erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes (A6 252.225-0/2008/18E) mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Nigeria abgeschlossen.

13. Mit Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 22.10.2012 wurde die Beschwerdeführerin für 14.11.2012 - unter Androhung eines Festnahmeauftrages bzw. der zwangsweisen Vorführung - zum Zweck der Sicherung der Ausreise vorgeladen. Die Beschwerdeführerin leistete der Ladung nicht Folge, daher wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 am 20.11.2012 erlassen. Bei der polizeilichen Nachschau an der Meldeadresse der Beschwerdeführerin konnte festgestellt werden, dass diese dort nicht aufhältig ist, sondern sich der Adresse nur als Postanschrift bedient. Der in der Wohnung aufhältige Bewohner erklärte, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, dass sie sich bei einer Polizeiinspektion melden solle. Die Beschwerdeführerin kam dem am 28.11.2012 auch nach und wurde festgenommen und in das PAZ Roßauer Lände überstellt. Bei der Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin, dass der in der Wohnung aufhältige Mann ihr Lebensgefährte sei, den sie demnächst ehelichen werde. Sie habe die Ladung nicht beheben können, da sie nicht in Wien, sondern für einen Monat in Salzburg gewesen sei. Wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 67 iVm § 120 Abs. 1a FPG wurde mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 29.11.2012 eine Geldstrafe von 500 Euro gegen die Beschwerdeführerin verhängt. Am 29.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen und ihr eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übergeben.

14. Am 28.11.2012 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

15. Mit Ladungsbescheid der LPD Wien vom 07.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin für den 18.01.2013 geladen. Bei dem Vorführtermin waren Vertreter der nigerianischen Botschaft anwesend und die Beschwerdeführerin wurde als nigerianische Staatsbürgerin identifiziert.

16. Am 13.06.2013 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts der absichtlichen schweren Körperverletzung festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.11.2013 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt, 6 Monaten bedingt verurteilt. Nach der Entlassung aus der Haft am 12.09.2013 war die Beschwerdeführerin nicht mehr gemeldet.

17. Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle wurde die Beschwerdeführerin am 10.02.2014 aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung festgenommen.

18. Mit angefochtenem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014 (IFA: 301 243 702, Verfahrenszahl: 146 683 89) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, am 18.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Wien 8, Hernalser Gürtel 6-12 als Partei persönlich zu erscheinen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung bestehe und für sie ein Ersatzdokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen sowie eine Befragung zur Klärung ihrer Identität und Herkunft erforderlich sei. Wenn sie der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Spitalsaufenthalt - nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass ihre zwangsweise Vorführung bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (§ 34 BFA-VG) veranlasst oder gemäß § 77 Abs. 4 FPG die Schubhaft angeordnet werden würde.

18.1. Als Rechtsgrundlage wurden die § 19 AVG, § 34 BFA-VG sowie § 13 Abs. 2 VwGVG angeführt. Weiters wurde nach der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Ladungsbescheid wörtlich ausgeführt: "Gem. § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann aber gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Die Feststellung Ihrer Identität zur Erlangung eines Reiseersatzdokumentes und Ihr persönliches Erscheinen bei der Behörde liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist daher die aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG abzuerkennen gewesen."

18.2. Der Ladungsbescheid wurde am 27.06.2014 dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M. zugestellt.

19. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.07.2014 Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht informiert worden sei, dass es sich bei dem Termin um einen Vorführtermin der nigerianischen Botschaft handle. Die Beschwerdeführerin sei seit über 10 Jahren in Österreich, gut integriert und unbescholten. Die Abschiebung sei nicht mehr zulässig. Die Identitätsklärung durch die Botschaft erfolge nicht verlässlich und sei daher rechtswidrig und unnötig; zudem habe die Beschwerdeführerin immer gleichbleibende Angaben zu ihrer Identität gemacht. Die nigerianische Delegation verweigere Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen den Zugang und es bestehe daher keine Rechtssicherheit. Die Vorgeführten würden von der nigerianischen Delegation mit Inhaftierung in Nigeria bedroht. Bei der Vorführung vor die nigerianische Delegation werde die österreichische Rechtsordnung nicht eingehalten. Die Delegation verweigere regelmäßig Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen den Zutritt zu dem Amtsraum der RD Wien, in welchem die Befragungen durchgeführt würden. Die Vorgeführten seien der Delegation und unzulässigen Fragen und Vorgängen hilflos ausgeliefert. Die Repräsentanten Nigerias beharren bei den Vorführungen darauf, dass in diesen Amtsräumen (der österreichischen Republik) die österreichischen und europäischen Gesetze nichts gelten würden und nur nigerianische Gesetze gelten würden. Zum Beweis dafür wurde auf zwei Aktenvermerke bezüglich eines Vorführtermins am 15.11.2013 von einer namentlich genannten Person im BMI, Abt. II/3 betreffend zwei namentlich genannte Personen verwiesen. Keine Behörde und kein Gericht könne nachvollziehen und kontrollieren, was bei den Terminen der Vorführung vor die nigerianische Delegation ablaufe, da keine Protokolle existierten und niemand kontrolliere, welche Handlungen die nigerianische Delegation durchführe. Die belangte Behörde beharre aktuell darauf, dass es zulässig sei, eine Befragung ohne Rechtsvertreter durchzuführen. Da die Beschwerdeführerin als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, habe sie begründete Furcht, sich den unkontrollierten Fragen der nigerianischen Botschaft zu stellen. Sie werde den Termin daher nicht wahrnehmen. Es werde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Ladungsbescheid bzw. die Ladung ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Vorführung zur Delegation der nigerianischen Botschaft nicht zulässig sei. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird im angefochtenen Bescheid weiters ausgeführt, dass diese von der belangten Behörde zwar thematisiert, aber nicht aberkannt worden sei, so dass die aufschiebende Wirkung nicht zu beantragen sei. Für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz diese Rechtsansicht nicht teile, werde die aufschiebende Wirkung sicherheitshalber beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).

Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen die sich in Österreich unrechtmäßig aufhaltende Beschwerdeführerin eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) besteht. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung der Beschwerdeführerin und deren persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der nigerianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete. Entgegen der Behauptung der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin der Befragungen durch die nigerianische Delegation hilflos ausgeliefert sei, da die nigerianische Delegation den Rechtsvertretern den Zutritt verweigere und die belangte Behörde darauf beharre, dass dies rechtmäßig sei, und hierzu auf zwei Aktenvermerke verweist, ohne auf den Inhalt dieser einzugehen oder diese dem Gericht vorzulegen, kann in diesem Zusammenhang keine Rede davon sein, dass Rechtsbrüche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl notorisch wären (vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht, 25.06.2014, GZ: I405 2008838-1/4E) . Der Verwaltungsgerichtshof hielt zudem zu Ladungen von Fremdenpolizeibehörden von zur Ausreise verpflichteten Fremden bereits fest, dass der Behörde nicht von vornherein unterstellt werden könne, sie würde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des betreffenden Fremden ohne gesetzliche Voraussetzungen Zwangsmaßnahmen ergreifen (vgl. VwGH, 01.07.2010, AW 2010/21/0135; VwGH 29.09.2009, 2009/21/0168).

Der weiteren Beschwerderüge hinsichtlich der Intransparenz des Ladungsbescheides kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden, zumal sich aus dem Verfahrensgang erhellt, dass der Gegenstand der Ladung aus dem Ladungsbescheid eindeutig zu entnehmen ist. Somit lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung entsprechen jenen des § 64 Abs. 2 AVG. Daraus folgt, dass die Behörde verpflichtet ist, den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in den Bescheid über die Sachentscheidung als eigenen Spruchpunkt zu integrieren, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung die Voraussetzungen für den Ausschluss bereits gegeben sind. Findet sich der Ausschluss nur in der Begründung, wie etwa im vorliegenden Fall, hat die Beschwerde - da der Ausschluss keine Rechtswirkungen entfaltet - aufschiebende Wirkung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 RZ 36). Somit hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht rechtsgültig ausgesprochen, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, da - wie dargelegt - der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ohnehin zukommt.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin näher zu erörtern.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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