BVwG W213 2008460-1

W213 2008460-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2014

Regest

Bemessungsgrundlage, Einberufungsbefehl, Einkommensbestandteile,<br/>Familienbeihilfe, Unterhaltszahlung, Wohnkostenbeihilfe

Testo completo

BVwG W213 2008460-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2008460.1.00

Spruch

W 213 2008460-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 11.12.1992, gegen den Spruchpunkt 1 des Bescheides des Heerespersonalamtes vom 8.4.2014, Zl. P1005469/10-HPA/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) hat am 3.2.2014 seinen Grundwehrdienst angetreten. Am 11.3.2014 beantragte er die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG. Darin brachte er vor, dass er seit 10.3.2011 Hauptmieter der Wohnung in 1160 Wien, Nauseagasse 14/3 sei. Vermieter sei sein Vater, XXXX. Die monatliche Belastung (Mietzins zuzüglich Betriebskosten) betrage € 640,- und werde per Dauerauftrag entrichtet. Er legte für die Monate Juli 2013 bis Jänner 2014 Lohnabrechnungen seines Arbeitgebers sowie den zwischen ihm und seinem Vater abgeschossenen Mietvertrag hinsichtlich der gegenständlichen Wohnung vor. Als Bemessungsgrundlage zu Berechnung der Wohnkostenbeihilfe beantragte er 1/3 seines Nettoeinkommens der letzten drei Monate heranzuziehen.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens forderte die belangte Behörde den BF auf Lohnbestätigungen für die Monate Mai und Juni 2013, sowie Nachweise für letzten drei Mietzahlungen in Form der entsprechenden Kontoauszüge vorzulegen.

Mit Schreiben vom 2.4.2014 legte der BF die verlangten Unterlagen vor, aus denen hervorging, dass für die in Rede stehende Wohnung monatlich € 500,- an den Vater des BF gezahlt wurden.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch (auszugsweise) wie folgt lautete:

"1) Es wird eine Wohnkostenbeihilfe für Ihre Wohnung in 1160 Wien, Nauseagasse 14/3, in Höhe von

bis 28. Februar 2014: € 337,21

ab 1. März 2014: € 344,02 (Erhöhung der Mindestbemessungsgrundlage sowie des Grundgebührenpauschbetrages)

Der Anspruch entsteht mit dem Beginn des Grundwehrdienstes, das ist der 3. Februar 2014, und endet, sofern die Anspruchsberechtigung nicht schon früher weggefallen ist, mit dem Tag der Beendigung Ihres Grundwehrdienstes.

Sie sind verpflichtet, jede Änderung der für die Berechnung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis dem Heerespersonalamt anzuzeigen.

  1. Der von Ihnen beantragte Ersatz der Kosten für Strom wird abgewiesen

Rechtsgrundlage: 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 i. d. g. F. iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 5."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Einberufungsbefehl dem BF am 20.8.2013 zugestellt worden sei. Zum Spruchpunkt 1 wurde ausgeführt, dass das maßgebliche Einkommen des BF aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit der letzten drei Kalendermonate vor dem Monat in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei, €

2245,54 betragen habe. Umgerechnet auf ein Kalendermonat ergebe das € 875,75 als Bemessungsgrundlage. Dieser Betrag sei niedriger als die Mindestbemessungsgrundlage, welche daher zur Ermittlung der Leistungen heranzuziehen sei. Bis 28.2.2014 habe diese € 1124,02, ab 1.3.2014 € 1146,72 betragen. Die vom BF nachgewiesenen Kosten für die Beibehaltung seiner Wohnung in 1160 Wien, Nauseagasse 14/3 beliefen sich bis 28.2.2014 auf € 500,- Wohnkosten zzgl. € 16,39 Grundgebührenpauschbetrag, insgesamt also € 516, 39. Das sei mehr als 30 vH der Bemessungsgrundlage weshalb nur eine Wohnkostenbehilfe von € 337,21 zugesprochen werden könne. Für den Zeitraum ab 1.3.2014 ergebe sich durch die Erhöhung der Mindestbemessungsgrundlage und des Grundgebührenpauschbetrages eine Wohnkostenbeihilfe von €

344,02.

Zum Spruchpunkt 2 wurde festgehalten, dass die vom BF beantragten Kosten für Strom nach § 31 Abs. 3 HGG nicht vergütet werden könnten.

In weiterer Folge wurde die Berechnung der Bemessungsgrundlage sowie das Ausmaß der Wohnkostenbeihilfe dargelegt, wobei klargestellt wurde, dass als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten:

Benützungsentgelt

Betriebskosten

allfällige zuätzliche Leistungen (zB Liftgebühr)

Rückzahlung von Verpflichtungen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden

Grundgebührenpauschbetrag.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei um Korrektur des bekämpften Bescheides ersuchte, da ihm bei Antragstellung nicht bekannt gewesen sei, dass nur sein Einkommen vor Zustellung des Einberufungsbefehls berücksichtigt werde. Er habe daher versehentlich nicht alle Einkünfte in dem fraglichen Zeitraum angegeben. Zusätzlich zur bereits im bekämpften Bescheid berücksichtigten Lehrlingsentschädigung sei er zum Empfang der Familienbeihilfe berechtigt gewesen habe von seinen Eltern den ihm zustehenden Unterhalt ausbezahlt bekommen. Die Familienbeihilfe belaufe sich auf € 217,50, der Unterhalt seiner Eltern auf monatlich € 816,44, der in zwei Raten von € 533,44 am Monatsanfang und € 283,-

zur Monatsmitte an ihn überwiesen worden sei. Somit ergebe sich ein monatliches Einkommen von € 1909,69 (€ 875,75 bisher berücksichtigte Bemessungsgrundlage + € 217,50 Familienbeihilfe + € 816,44 Regelunterhalt). Davon seien 30% mit € 572,91 deutlich über den von ihm beantragten Wohnkosten von € 500,-. Es werde daher um entsprechende Korrektur des Bescheides ersucht. Die Abweisung seines Antrages auf Ersatz der Stromkosten (Pkt. 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides) wurde vom BF nicht bekämpft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 20.8.2013 wurde dem BF der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst für den 3.2.2014 zugestellt. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung Lehrling und bezog in den Monaten Mai, Juni und Juli ein Nettoeinkommen von insgesamt € 2245,54. Seit 10.3.2011 ist er Hauptmieter der Wohnung in 1160 Wien, Nauseagasse 14/3, die seinem Vater, XXXX, gehört. Der BF zahlt hiefür monatlich € 500,- an seinen Vater.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Rahmen seiner Antragstellung sowie der Aktenlage. Die Höhe des Einkommens des BF ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2013. Die Mietzahlungen des BF werden durch entsprechende Kontoauszüge für die Monate Februar, März und April 2014 belegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 26, 31 und 32 HGG haben nachstehenden Wortlaut:

"Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben

1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

2. Renten oder

3. Arbeitslosengeld oder

4. Notstandshilfe oder

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder

6. Karenzurlaubsgeld,

besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Nettoeinkommen umfasst

1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,

2. Renten,

3. Arbeitslosengeld,

4. Notstandshilfe,

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

6. Karenzurlaubsgeld,

ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.

(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages

1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,

2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,

3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und

4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.

(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.

Ausmaß

§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.

(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.

(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen."

Im vorliegenden Fall fühlt sich der BF insofern durch den angefochtenen Bescheid beschwert, als zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht auch die Unterhaltszahlungen, die er von seinem Vater bezieht, und die ihm zufließende Familienbeihilfe miteinbezogen wurden.

Dieses Vorbringen geht ins Leere, da in § 26 Abs. 3 HGG die Einkommensbestandteile, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, taxativ aufgezählt werden. Weder die Familienbeihilfe noch die dem Anspruchsberechtigten zufließenden Unterhaltszahlungen gehören dazu, weshalb sie bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben haben. Die Beschwerde war daher - soweit sie gegen den Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides gerichtet war - als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides wird bemerkt, dass der BF diesen in seiner Beschwerde nicht erwähnt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerde nur gegen den Punkt 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides gerichtet hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage, welche Einkommensbestandteile der Berechnung der Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG zu Grunde zu legen sind, angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmung des § 26 Abs. 3 HGG als eindeutig gelöst zu betrachten.

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