BVwG W211 2009665-1

W211 2009665-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2014

Regest

Dispositionsunfähigkeit, Meldepflicht, psychische Störung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Wiedereinsetzung

Testo completo

BVwG W211 2009665-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2009665.1.00

Spruch

W211 2009665-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA über die Beschwerde von xxxx, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2xxxx, Zl. xxxx, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 71 AVG iVm 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, die am 30.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

2. Bei der Ersteinvernahme am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, Nigeria im November 2012 verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland bis nach Ungarn gereist zu sein. In Ungarn sei sie einen Tag und eine Nacht in einer Polizeistation gewesen, bevor sie per Anhalter über Budapest bis nach xxxx gefahren sei. In Griechenland und in Ungarn habe sie um Asyl angesucht, wobei sie den Stand ihres Verfahrens in Ungarn nicht wisse. Sie wolle nicht mehr nach Ungarn zurück. In Nigeria werde sie von Moslems aufgrund ihrer Angehörigkeit zum Christentum bedroht.

Gemäß der Niederschrift der Ersteinvernahme wurde der beschwerdeführenden Partei das Merkblatt "Pflichten und Rechte von Asylwerbern" ausgefolgt, in welchem auf die Wichtigkeit der Information über die Änderung einer Zustelladresse und auf eventuelle Rechtsfolgen einer fehlenden Information hingewiesen wird.

3. Es gab keinen EURODAC-Treffer in Bezug auf Ungarn. Aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei stellte die belangte Behörde am 02.07.2013 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an Ungarn. Mit Schreiben vom 15.07.2013 stimmten die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu.

Ebenfalls am 02.07.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG bzw. § 15a AsylG iVm § 63 Abs. 2 AVG ausgehändigt, mit welcher sie darüber informiert wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass ein Konsultationsverfahren mit Ungarn geführt werde. In der Verfahrensanordnung wurde auch mit näheren Angaben auf die Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG hingewiesen.

4. Die beschwerdeführende Partei wurde am 05.07.2013 aus dem zentralen Melderegister und von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Am 23.07.2013 informierten die österreichischen die ungarischen Behörden, dass der Transfer der beschwerdeführenden Partei verschoben werden müsse, da diese untergetaucht sei. Eine Verlängerung der Frist gemäß Art. 19 Abs. 4/20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 werde beantragt.

5. Am 02.08.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und erklärte, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 für die Prüfung des Antrags Ungarn zuständig ist (Spruchpunkt I.). Die beschwerdeführende Partei wurde weiter gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

In der Zusammenfassung des Verfahrensganges verwies die belangte Behörde auf die Ersteinvernahme und das durchgeführte Konsultationsverfahren mit Ungarn. Weiter habe die beschwerdeführende Partei selbständig die Betreuungsstelle verlassen und sei seither unbekannten Aufenthaltes. Sie sei daher mit 05.07.2013 abgemeldet worden. Die beschwerdeführende Partei verletze ihre Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG, zumal sie es unterlassen habe, der Behörde ihre neue Meldeanschrift bzw. ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben.

Weiter traf die belangte Behörde Feststellungen zur Zuständigkeit Ungarns und zur Situation im Mitgliedstaat und folgerte in der rechtlichen Beurteilung, dass Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfüllt sei, Ungarn der Wiederaufnahme zugestimmt habe und die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zutreffe. Sonstige Abschiebungshindernisse würden nicht vorliegen. Die beschwerdeführende Partei habe keine Familienangehörige in Österreich, noch habe sich aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer eine besondere Integration hier ergeben.

6. Dieser Bescheid wurden zuerst gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch am 02.08.2013 zugestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei an der angegeben Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Es erscheine daher eine Verständigung nach § 23 Abs. 3 ZustellG nicht zweckmäßig.

7. Ein Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 12.08.2013 zeigte eine Obdachlosenmeldung bei einem Verein in xxxx vom 06.08.2013. Mit Nachricht vom 12.08.2013 ersuchte die belangte Behörde die zuständige Polizeiinspektion um Ausfolgung des Bescheides vom 02.08.2013 an die beschwerdeführende Partei. Am 27.08.2013 informierte die Polizeiinspektion darüber, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden konnte, da es sich bei der Adresse der beschwerdeführenden Partei um eine Obdachlosenmeldung gehandelt habe und eine Verständigung über die Hinterlegung am 19.08.2013 unbeachtet geblieben sei. Während des Bereithaltezeitraums sei die Polizeiinspektion von der beschwerdeführenden Partei nicht kontaktiert worden. Die Meldeverpflichtung sei bis dato negiert worden.

8. Daraufhin unternahm die belangte Behörde eine Zustellung durch öffentliche Bekanntgabe gemäß § 25 ZustellG am 27.08.2013 mit dem Ersuchen, den Bescheid vom 02.08.2013 bis 11.09.2013 zu beheben. Die Zustellung gelte als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen vergangen seien.

9. Am 24.03.2014 langte eine Vollmacht eines gewillkürten Vertreters der beschwerdeführenden Partei und eine Nachfrage nach dem Verfahrensstand bei der belangten Behörde ein. Sicherheitshalber werde außerdem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, da die beschwerdeführende Partei über eine etwaige negative Entscheidung nicht Bescheid gewusst habe und dokumentiertermaßen an psychischen Problemen leide.

Dem Schreiben beigelegt war ein vorläufiger Entlassungsbrief einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses in xxxx vom 03.03.2014, mit welchem bestätigt wurde, dass die beschwerdeführende Partei vom 26.02. - 03.03.2014 in stationärer Behandlung gewesen sei. Als Diagnosen wurden ein post-traumatisches Stresssyndrom (F 43.1), eine akut psychotische Episode (F 23.0) und ein Harnwegsinfekt angeführt. Als Therapievorschlag wurden Abilify 10mg, Sertralin 50mg, Motrim 200mg und Dominal forte 80mg verschrieben. Der Situationsbericht vom selben Tag gab an, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig sei und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedürfe.

Die belangte Behörde informierte den Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 26.03.2014 darüber, dass ein Bescheid im Verfahren ergangen sei, welcher am 19.09.2013 in Rechtskraft erwachsen sei, und erteilte ihm betreffend den Wiedereinsetzungsantrag einen Mängelbehebungsauftrag.

10. Daraufhin erging am 09.04.2014 eine Stellungnahme des Vertreters der beschwerdeführenden Partei, in welcher dieser ausführte, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Begründet werde die Beschwerde mit einer inhaltlich falschen Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung. Die beschwerdeführende Partei könne persönliche Gründe vorweisen, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen würden. Die Berichte zu Ungarn würden zeigen, dass die vulnerable beschwerdeführende Partei dort nicht sicher wäre.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde angegeben, dass die beschwerdeführende Partei nichts über die negative Entscheidung gewusst habe und dokumentiertermaßen an psychischen Problemen leide. Sie habe gemäß ihren Möglichkeiten alles versucht, um die Fristen zu wahren. Erst durch das Schreiben der Behörde am 26.03.2014 sei das Fristversäumnis offenbar geworden. Schließlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der Bescheid vom 02.08.2013 am 19.09.2013 in Rechtskraft erwachsen sei, weil er am 11.09.2013 durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid habe die beschwerdeführende Partei es verabsäumt, fristgerecht ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sie habe außerdem nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem Hinweis, die beschwerdeführende Partei habe von der negativen Entscheidung nichts gewusst, nichts gewonnen sei, da sie es nicht bei einer Obdachlosenmeldung hätte belassen dürfen, bei der es sich nicht um eine zustellfähige Adresse gehandelt habe, was der beschwerdeführenden Partei über ein Merkblatt auch mitgeteilt worden sei. Die beschwerdeführende Partei hätte regelmäßig bei der Behörde Nachschau halten müssen, ob Schriftstücke für sie aufliegen würden. Außerdem sei versucht worden, der beschwerdeführenden Partei die Entscheidung über die zuständige Polizeiinspektion zuzustellen. Die dabei ausgestellte Verständigung über eine Hinterlegung sei jedoch unbeachtet geblieben, und sei die Polizeiinspektion im Bereithaltezeitraum nicht kontaktiert worden.

Hinsichtlich der psychischen Probleme der beschwerdeführenden Partei sei auszuführen, dass diese in der Erstbefragung keine Angaben zu Beschwerden oder Krankheiten gemacht habe. In jenem Situationsbericht sei außerdem ausgeführt worden, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig sei und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedürfe. Es könne daher nicht erkannt werden, dass die beschwerdeführende Partei sich in einem schlechten Gesundheitszustand befunden habe, der allfällig eine Prüfung einer mangelnden Dispositionsfähigkeit bedingen oder ein krankheitsbedingtes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis plausibel erscheinen ließe.

Die belangte Behörde käme daher zum Ergebnis, dass der Bescheid durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden sei, und die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft habe machen können, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, insbesondere da sie es grob fahrlässig unterlassen habe, eine zustellfähige Adresse zu benennen oder regelmäßig bei der Behörde Nachschau zu halten, ob Schriftstücke für diese aufliegen würden. Daher seien die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nicht erfüllt.

Betreffend den Antrag auf aufschiebende Wirkung führte die belangte Behörde mit Verweis auf die RV 952 XXII. GP aus, dass einer Zuständigkeitsentscheidung keine aufschiebende Wirkung zukommen müsse, da diese die Position des Berufungswerbers im Rechtsmittelverfahren nicht ändere. In Hinblick auf Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sogar europarechtlich geboten. Daraus ergebe sich aber, dass ein Wiedereinsetzungswerber möglicherweise in einer besseren Rechtsposition wäre, als ein Beschwerdeführer, der ein Rechtsmittel gegen eine zurückweisende Entscheidung nach § 5 AsylG fristgerecht ergreife. Aus der RV ergebe sich jedoch, dass eine solche Rechtsfolge nicht erwünscht sei, und seien daher das öffentliche Interesse des rechtskonformen und vom Gleichheitsgrundsatz geprägten Vollzuges der Gesetze in Abwägung mit den Interessen der beschwerdeführenden Partei höher zu bewerten.

12. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass er in vollem Umfang angefochten werde wegen einer inhaltlich falschen Entscheidung und einer mangelhaften Verfahrensführung. Die beschwerdeführende Partei habe dargelegt, wie es zu dem Fristversäumnis gekommen sei und habe taugliche Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht. Die Beschwerde verwies in weiterer Folge auf die Stellungnahme vom 09.04.2014 (siehe oben unter Punkt 10.) und gab weiter an, dass auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei darin nicht ausreichend eingegangen worden, und diese nicht persönlich befragt worden sei.

Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da andernfalls unverhältnismäßige Nachteile für die beschwerdeführende Partei entstehen könnten.

13. Die beschwerdeführende Partei war vom 14.12. - 19.12.2013 in einer Haftanstalt in xxxx aufrecht gemeldet. Am 28.04.2014 wurde sie wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

Allgemeines:

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Verfahren ist prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesamt mit seinem Bescheid vom xxxx den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des AVG zu Recht abgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesamt geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.

Zu § 71 Abs. 1 AVG:

1.4. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280).

1.5. Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122).

Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl. 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" an der Fristwahrung verhindert war (woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" des Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne), ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 79; VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308 u.a.).

Mitwirkungs- und Meldepflichten:

1.6. Ein Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt.

Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen gemäß § 15a AsylG 2005 einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 erfolgt (Z 1) und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.

1.7. Gemäß § 19a Abs. 1 MeldeG hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er

glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und

im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).

Gemäß Abs. 2 gilt die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.

Gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ist eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustellG.

2. Zu Spruchteil A)

2.1. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Bescheid vom 02.08.2013 am 11.09.2013 rechtswirksam durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt und mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung am 19.09.2013 rechtskräftig wurde. In Bezug auf die daher mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 19.03.2014 liegt daher, wie von der belangten Behörde festgestellt, ein Fristversäumnis vor.

2.2. Begründet wird der Wiedereinsetzungsantrag am 19.03.2014 und 09.04.2014 im Wesentlichen damit, dass die beschwerdeführende Partei nichts über die negative Entscheidung gewusst habe und an psychischen Problemen leide.

2.3. Zum ersten angeführten Grund ist anzuführen, dass die beschwerdeführende Partei von 01.07. bis 05.07.2013 in der Betreuungsstelle gemeldet war, von 06.08. bis 14.12.2013 eine Obdachlosenmeldung bei einem Verein in xxxx vorgelegen hat, und sie von 14.12. bis 19.12.2013 in einer Justizanstalt gemeldet war. Für den Zeitraum danach finden sich keine Informationen im zentralen Melderegister.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei über das Merkblatt im Rahmen der Erstbefragung auf die Wichtigkeit der Mitwirkung am Verfahren und insbesondere auf die Bekanntgabe von Adressänderungen sowie auf die Folgen einer Obdachlosenmeldung hingewiesen wurde. Außerdem wurde sie mit der Verfahrensanordnung vom 02.07.2013, welche die beschwerdeführende Partei nachweislich übernommen hat, über die geplanten weiteren Verfahrensschritte, so insbesondere auf die Absicht der Behörde, eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen, und über die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG informiert.

In ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bringt die beschwerdeführende Partei keinerlei Gründe vor, die eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht bzw. ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG rechtfertigen würden. Allerdings ergibt sich aus dem Melderegister, dass die beschwerdeführende Partei von 06.08. bis 14.12.2013 bei einem Verein als obdachlos gemeldet war. Es wäre ihr jedoch zumutbar gewesen, von der Kontaktstelle des Vereins eine Zustimmung zu bekommen, nach welcher diese Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des ZustellG gelten könne, um anschließend eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG zu erlangen, an welche eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion geknüpft gewesen wäre, wo ihr der Bescheid zugestellt hätte werden können. Dies noch ohne Bedachtnahme darauf, dass der beschwerdeführenden Partei nach § 15a AsylG eine noch kurzfristigere Meldepflicht nach dem AsylG auferlegt war.

Das Nichterfüllen der gesetzlich normierten Meldepflicht durch die beschwerdeführende Partei stellt sich im Hinblick auf die Information über die Meldepflicht im Rahmen der Erstbefragung und der Information über die Meldepflicht nach § 15a AsylG durch die Verfahrensanordnung vom 02.07.2013 als auffallend sorgloses Handeln dar. Vor dem Hintergrund der Belehrungen und Informationen war die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustellG nicht nur nicht unvorhersehbar, sondern musste die beschwerdeführende Partei damit rechnen, dass ein ihr Asylverfahren erledigender Bescheid zugestellt, und damit, wenn nötig, hinterlegt werden würde.

In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht erneut darauf hin, dass der beschwerdeführenden Partei mit der Verfahrensanordnung vom 02.07.2013 mitgeteilt worden war, dass die Behörde beabsichtige, ihren Antrag zurückzuweisen. Umso mehr hätte die beschwerdeführende Partei dafür Sorge tragen müssen, von einer bereits angekündigten, möglicherweise zurückweisenden, Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der belangten Behörde auch dahingehend beizupflichten, dass es der beschwerdeführenden Partei auch zumutbar gewesen wäre, regelmäßig das Bundesamt aufzusuchen und Einsicht in den Aushang auf der Amtstafel zu nehmen. Und schließlich wird angemerkt, dass davor noch seitens des Bundesamtes der Versuch unternommen worden war, eine Zustellung des Bescheids an die beschwerdeführende Partei mithilfe der zuständigen Polizeiinspektion an die Adresse des Vereins der Obdachlosenmeldung vorzunehmen. Dieser Versuch wurde durch eine Verständigung der Hinterlegung eines behördlichen Dokuments dokumentiert, blieb aber dennoch von der beschwerdeführenden Partei unbeachtet.

Dem Bundesamt ist daher kein Vorwurf zu machen, dass der beschwerdeführenden Partei der Bescheid vom 02.08.2013 nicht zugekommen ist. Im Gegenteil, die Hinterlegung des das Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei negativ abschließenden Bescheides im Akt war eine notwendige Folge des Verhaltens der beschwerdeführenden Partei selbst.

Von AsylwerberInnen, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln der beschwerdeführenden Partei weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, so weit ab, dass es daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren ist (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).

2.4. Als zweiter Grund wurde aufgezeigt, die beschwerdeführende Partei leide "dokumentiertermaßen" an psychischen Problemen. Dieser Aussage beigelegt wurden ein vorläufiger Entlassungsbrief und ein Situationsbericht einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses in xxxx. Nach diesen Unterlagen vom 03.03.2014 war die beschwerdeführende Partei von 26.02.2014 bis 03.03.3014 an der psychiatrischen Abteilung stationär in Behandlung, und waren ein post-traumatisches Stresssyndrom, eine akut psychotische Episode und ein Harnwegsinfekt diagnostiziert worden. Eine medikamentöse Behandlung wurde verschrieben, und die beschwerdeführende Partei mit dem Vermerk entlassen, dass diese selbständig sei und keiner professionellen Pflege bedürfe.

Die oben dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt jedoch, dass eine Erkrankung der beschwerdeführenden Partei alleine noch keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Weder aus der Beschwerde noch aus dem vorläufigen Entlassungsbrief oder aus dem Situationsbericht der psychiatrischen Abteilung geht hervor, dass die psychischen Erkrankungen der beschwerdeführenden Partei zum relevanten Zeitpunkt zu einer so beeinträchtigten Dispositionsfähigkeit geführt hätten, die die Unterlassung ihrer Meldepflicht bzw. des regelmäßigen Aufsuchens der Behörde überhaupt nicht oder nicht in einem Maße, das den minderen Versehensgrad übersteigt, vorwerfbar erscheinen lässt.

In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die beschwerdeführende Partei erst rund siebeneinhalb Monate nach ihrer Abmeldung von der Betreuungseinrichtung und fünf Monate nach Rechtskraft des Bescheides vom 02.08.2013 zu einer stationären Behandlung in eine psychiatrische Abteilung aufgenommen wurde. Es geht weder aus den medizinischen Unterlagen, noch aus der Beschwerde hervor, wieso die beschwerdeführende Partei dann im Juli, August oder September 2013 keine Maßnahmen hätte ergreifen können, um von einer erfolgten Zustellung ihres Asylbescheides Kenntnis zu erlangen und eine fristgerechte Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 02.08.2013 zu gewährleisten. Schließlich gibt es in den beigebrachten Unterlagen auch keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei im Zeitraum vor dem 19.09.2013 entsprechend dispositionsunfähig gewesen sein soll.

2.5. Der beschwerdeführenden Partei ist es daher nicht gelungen, ein entsprechendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen. Denn gemäß der in § 71 Abs. 1 Z 1 AVG normierten "Glaubhaftmachung" muss bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen nicht aus (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Eine solche Glaubhaftmachung ist der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen.

2.6. Angesichts all dieser Umstände kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, dass die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft machen konnte, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran verhindert war, die Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Versehensgrad trifft. Damit erweist sich die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG durch die belangte Behörde als rechtmäßig, sodass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurden insbesondere bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.

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