W129 2008740-1•BVwG W129 2008740-1
W129 2008740-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2014
Arbeitnehmereigenschaft, Arbeitsaufnaheme, ausländische Studierende,<br/>Geringfügigkeitsgrenze, Studienbeginn, Studienbeihilfe,<br/>Teilzeitbeschäftigung, Wanderarbeitnehmer
W129 2008740-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Studierende an der Wirtschaftsuniversität Wien, Matr.Nr. XXXX, gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 16. April 2014, Nr. 311307301, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Studienbeihilfenbehörde zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine deutsche Staatsbürgerin, studiert seit dem Wintersemester 2011/12 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Zwischen 01.12.2011 und 30.11.2013 arbeitete sie als Teilzeitkraft bei der XXXX. Zwischen 22.12.2013 und 29.04.2014 absolvierte sie ein im Curriculum ihres Studiums vorgesehenes Auslandssemester in den USA:
1.2. Am 28.10.2013 beantragte die BF die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien. Der Antrag ist am 11.11.2013 in der Stipendienstelle Wien eingelangt. Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass beide Elternteile der BF deutsche Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
1.3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, Nr. 300400501, vom 14.11.2013, wurde der Antrag abgewiesen. Die BF falle nicht in den Anwendungsbereich des § 4 StudFG und sei somit österreichischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt.
1.4. Gegen die Abweisung erhob die BF am 29.11.2013 Vorstellung und begründete diese unter Vorlage entsprechender Bestätigungen zusammengefasst wie folgt: Sie sei ab 01.12.2011 bei der XXXX teilzeitbeschäftigt gewesen (8 bzw. 9 Stunden pro Woche) und sei somit als "Wanderarbeitnehmerin" im Sinne des Unionsrechtes zu qualifzieren. Das Motiv, warum die BF nach Österreich gekommen ist, sei im Lichte der EuGH-Judikatur belanglos.
5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, Nr. 306071001, vom 18.12.2013 wurde eine Vorstellungsvorentscheidung dahingehend getroffen, dass der Antrag vom 11.11.2013 abgewiesen wurde. Die BF habe vorgebracht, in Österreich Teilzeit zu arbeiten, doch müsse sie für eine Gleichstellung mindestens drei Monate Vollbeschäftigung oder sechs Monate Halbbeschäftigung vor Aufnahme des Studiums nachweisen können.
6. Per email vom 03.01.2014 beantragte die BF im Wege ihrer Vertretung, dass ihre Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird. Erneut wurde im Schreiben der Standpunkt vertreten, dass die BF als Wanderarbeitnehmerin im Sinne des Unionsrechtes zu werten sei.
7. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde hat mit Bescheid vom 16.04.2014, Zl. 311307301, dem Vorlageantrag keine Folge gegeben und den Bescheid vom 14.11.2013 bestätigt. Begründet wird die Entscheidung zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Die BF habe zuerst das Studium aufgenommen und erst nach diesem Zeitpunkt zu arbeiten begonnen, damit seien die in der EuGH-Judikatur - zitiert wird im gegenständlichen Bescheid das EuGH-Urteil C46/12 vom 21.02.2013 - genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:, da die genannte Entscheidung in Rz 52 das Wort "daneben" verwende ("...in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht...").
Der Bescheid des Senats wurde durch persönliche Übernahme der Vertretung der BF am 12.05.2014 zugestellt.
8. Gegen den Senatsbescheid legte die BF mit Schriftsatz vom 03. Juni 2014 Beschwerde ein und begründete diese unter Zitierung einschlägiger EuGH-Judikatur und europarechtlicher Literatur zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Die BF sei zwischen 01.12.2011 und 30.11.2013 bei der XXXX beschäftigt gewesen und habe zwischen 22.12.2013 und 29.04.2014 ein im Curriculum verpflichtend vorgesehenes Auslandssemester in den USA absolviert. Der BF sei ein Zeitraum der Arbeitssuche zuzubilligen, im Lichte der - von der BF zitierten - EuGH-Judikatur sei die BF eindeutig als Wanderarbeitnehmerin zu qualifizieren; selbst wenn man nicht davon ausgehe, so verstoße der angefochtene Bescheid gegen das allgemeine unionsrechtliche Diskriminierungsverbot.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hat fristgerecht Studienbeihilfe im Wintersemester 2013/14 beantragt und die Antragsunterlagen vollständig vorgelegt.
Die BF ist seit WS 2011/12 an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Bachelorstudium "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" zugelassen.
Die BF war im Zeitraum 01.12.2011 und 30.11.2013 in Österreich bei der XXXX teilzeitbeschäftigt. Das Beschäftigungsausmaß betrug zum Zeitpunkt der Antragstellung 9 Stunden in der Woche, das Bruttogehalt € 438,-.
Die Feststellungen konnten aufgrund des vorgelegten Studienbeihilfenaktes getroffen werden.
Zu Spruchpunkt A) (Stattgebung der Beschwerde):
3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 46 Abs 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) idF BGBl. I Nr. 79/2013 kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erhoben werden.
§ 2. Förderungen können folgende Personen erhalten:
1. österreichische Staatsbürger (§ 3) und
2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (§ 4).
Gemäß § 4 StudFG gilt
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung
1. gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Gemäß Art 7 Abs 1 und 2 der VO (EU) 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union gilt:
(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
(...)
3.3. Das vom Senat der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, zitierte Urteil des EuGH vom 21.02.2013, C-46/12, hat als Sachverhalt zu Grunde, dass ein nicht-dänischer Unionsbürger im März 2009 die Zulassung zu einem Wirtschaftsstudium an der Copenhagen Business School beantragt und dieses Studium mit September 2009 aufgenommen hatte. Der Unionsbürger reiste im Juni 2009 nach Dänemark ein, arbeitete zunächst einige Wochen Vollzeit und ab Studienbeginn Teilzeit. Das dänische "Amt für Hochschulbildung und Ausbildungsförderung" wies den im August 2009 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung ab. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde erhoben; der zuständige "Beschwerdeausschuss" legte dem EuGH sinngemäß die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob jemand, der aus dem Motiv der Ausbildung eingereist sei, gleichzeitig auch als Arbeitnehmer, der Anspruch auf Ausbildungsförderung habe, qualifiziert werden könne bzw. ob diese Person von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen werden könne.
3.4. In der genannten Entscheidung hielt der EuGH zusammengefasst und sinngemäß folgende Aspekte fest:
3.4.1. Die Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer hängt nicht von den Absichten und Zielen eines Unionsbürgers zum Zeitpunkt der Einreise in den Aufnahmemitgliedsstaat ab, solange der Unionsbürger dort nur eine echte Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tatsächlich ausübt oder ausüben will. Im Falle der Qualifikation als Arbeitnehmer sind die Absichten, die den Arbeitnehmer veranlasst haben, im betreffenden Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, belanglos (Rz 47).
3.4.2. Bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und echte Tätigkeit vorliegt, müssen objektive Kriterien herangezogen und die einzelfallbezogenen Umstände in ihrer Gesamtheit beurteilt werden (Rz 43).
3.4.3. Die beschränkte Höhe der Vergütung oder eine eingeschränkte Wochenarbeitszeit schließen nicht aus, dass eine Person als "Arbeitnehmer" iSd Art 45 AEUV anerkannt wird (Rz 41), allerdings ist für die Qualifizierung als "Arbeitnehmer" erforderlich, dass eine Person eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, die keinen so geringen Umfang hat, dass sie sich als vollständig untergeordnet und unwesentlich darstellt (Rz 42).
3.4.4. Wird einer Person, die als Wanderarbeiter zu qualifizieren ist (diesbezüglich hielt der EuGH fest, dass diese Prüfung vom vorlegenden Beschwerdeausschuss in weiterer Folge noch durchgeführt werden müsse), keine Ausbildungsförderung gewährt, so verletzt diese Weigerung den Anspruch auf Gleichbehandlung, den dieser Unionsbürger in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer genießt (Rz 48).
3.5. Im konkreten Beschwerdefall wies die Beschwerdeführerin nach, seit 01.12.2011 als Teilzeitkraft in Österreich beschäftigt zu sein, zum Zeitpunkt der Antragstellung (28.10.2013) war die Beschwerdeführerin 9 Stunden in der Woche beschäftigt und verdiente € 438,-.
Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zwei Jahre lang beim selben Arbeitgeber beschäftigt war und das Gehalt stets über der Geringfügigkeitsgrenze (für 2013: € 386,80) lag, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder ein Grund zur Annahme, dieses Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin nicht als "tatsächliche und echte" Tätigkeit im Sinne der genannten Entscheidung zu werten, noch ein Grund dafür, die Tätigkeit als "vollständig untergeordnet und unwesentlich" zu qualifizieren.
3.6. Das Bundesverwaltungsgericht leitet im Gegensatz zur belangten Behörde aus der genannten EuGH-Entscheidung vom 21.02.2013, C-46/12, nicht ab, dass ein früherer Studienbeginn zum Nichtentstehen der unionsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft im Falle einer späteren Arbeitsaufnahme führt (Anm.: die belangte Behörde leitete dies aus dem in Rz 53 verwendeten Wort "daneben" ab: "...in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht..."). Im Gegenteil: aus der genannten Entscheidung geht eindeutig hervor, dass es für die Qualifikation als unionsrechtlicher "(Wander)Arbeitnehmer" lediglich einer tatsächlichen und echten Tätigkeit bedarf, während etwaige ursprüngliche Absichten und Ziele des Unionsbürgers diesbezüglich nicht berücksichtigt werden dürfen. Somit schließt im konkreten Beschwerdefall der frühere Studienbeginn der Beschwerdeführerin nicht ihre Qualifikation als unionsrechtliche "(Wander)Arbeitnehmerin" aus.
3.7. Somit fällt die Beschwerdeführerin unter die in § 2 Z 1 StudFG genannte Personengruppe der gleichgestellten Ausländer.
3.8. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen sowie - gegebenenfalls - über die Höhe der Studienbeihilfe abgesprochen hat, war der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
3.9. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) (Zulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ungeachtet der obzitierten EuGH-Entscheidung fehlt es im Sinne des Wortlautes des Art 133 Abs 4 B-VG an einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob eine unionsrechtliche Qualifikation als "(Wander)Arbeitnehmerin" im Falle eines dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme vorangehenden Studienbeginns nicht gegeben ist.
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