BVwG L516 1429111-1

L516 1429111-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2014

Regest

Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Homosexualität,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG L516 1429111-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1429111.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Herrn Novin MOJARRAD, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2012, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie vor dem Bundesasylamt am 22.12.2010 und 03.08.2012 niederschriftlich einvernommen.

1.1. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor, eine sexuelle Beziehung zu einem Freund gehabt zu haben, und von dessen Brüdern beim Geschlechtsverkehr entdeckt worden zu sein. Es habe dann einen Mordanschlag auf ihn und es sei auch eine Dorfversammlung abgehalten worden. Alle im Dorf seien gegen ihn gewesen, weshalb er geflohen sei.

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid zum Beschwerdeführer folgende Sachverhaltsfeststellungen (AS 361) [Name und Geburtsdatum im Original angeführt, Anm]:

"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Ihre Identität steht nicht fest.

Sie gaben den Namen [ ... ] und als Geburtsdatum den [ ... ] an.

Sie sind pakistanischer Staatsbürger.

Sie gehören der Volksgruppe der Awan Malik an.

Sie sind ledig.

Sie sind Moslem.

Den dargestellten Fluchtgrund und die angeblich daraus resultierende Furcht machten Sie nicht glaubhaft.

Sie haben keine Probleme mit den staatlichen Behörden.

Sie sind im arbeitsfähigen Alter und können in Pakistan einer Arbeit nachgehen.

Sie sind keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt.

Sie haben die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

Die behauptete Gefährdungslage ist nicht glaubhaft."

2.2. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus:

"Absolut unglaubwürdig sind all jene Ausführungen, die Sie zum Anlass, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen haben soll, im Rahmen Ihres Asylverfahrens darlegten. Zunächst wäre darauf hinzuweisen, dass es fern jeder Plausibilität ist jemanden eine Waffe zu entreißen, wenn die besagte Person die Absicht hegt, auf einem zu schießen. Sie gaben an, dass sie mit ihrem Freund geschlechtliche Handlungen vollzogen hätten und dabei vom Bruder ihres Freundes erwischt worden wären. Danach hätte der Bruder ihres Freundes gemeinsam mit Freunden versucht, sie körperlich anzugreifen, dies unter Anwendung einer Faustfeuerwaffe. Als dieser Bruder nun versucht hätte auf sie zu schießen, hätten sie nach der Waffe gegriffen um sich zu verteidigen. Dieses Vorbringen ist keinesfalls nachvollziehbar, da ein jeder mit Vernunft begabter Mensch eine solche Handlung niemals setzen würde, zumal die Gefahr getroffen zu werden umso größer wäre, als nicht nach der Waffe zu greifen. Sie wurden auch mehrmals aufgefordert diese Situation konkret unter Anführung von Details zu schildern, wozu sie jedoch nicht in der Lage waren. Sie gaben lediglich an: "Sie kamen, fingen an zu schimpfen und zu drohen. Dann zückten sie die Pistole und um mich zu schützen griff ich nach der Pistole." Sofern sie von einem realen Erlebnis gesprochen hätten, noch dazu wo ihnen ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit angedroht worden wäre, so wären sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen, diesen Vorfall konkret zu schildern und nicht nur oberflächlich und vage einen angeblichen Angriff auf ihre Person darzustellen. Weiters schilderten sie davon, dass wegen der sexuellen Handlungen welche sich zwischen ihrem Freund und ihnen ereignet hätten, eine Dorfversammlung abgehalten worden wäre. Auch dieses Vorbringen kann keinesfalls glaubhaft nachvollzogen werden. Auch wenn Homosexualität in ihrem Heimatland gesellschaftlich nicht akzeptiert wird, so ist es mehr als überzogen, deswegen eine Dorfversammlung abzuhalten. Selbst bei Wahrheitsunterstellung ihres Vorbringens wäre es mehr als zweifelhaft, dass lediglich sie persönlich deshalb Probleme hätten, ihr Freund jedoch mit keinen Konsequenzen konfrontiert wäre. Sie hätten mit ihrem Freund zweimal telefonischen Kontakt gehabt, wobei dieser ihnen mitgeteilt hätte, dass es ihm gut gehen würde. Daher sind die Verfolgungen durch die Familie ihres Freundes völlig von der Hand zu weisen, zumal auch das eigene Familienmitglied mit Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte. Ferner schilderten sie davon, dass sie nach diesen Vorwürfen der gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlung noch weitere acht Monate in ihrem Heimatland aufhältig gewesen wären. Dies unter anderem in Karachi und Lahore. Sie wären jedoch immer wieder von der Familie ihres Freundes ausgeforscht worden, konnten sie jedoch von keinem direkten Kontakt mit der Familie berichten. Dass ihr Aufenthaltsort ausgeforscht worden wäre, hätten sie immer wieder von einem guten Freund erfahren. Wie dieser Freund diesen Umstand der Ausforschung durch die Familie ihres Freundes erfahren hätte, war ihnen jedoch nicht zu entlocken. Auch dieses Vorbringen ist äußerst fragwürdig, zumal es sich bei den erwähnten Städten um Großstädte - Karachi mit vierzehn Millionen und Lahore mit acht Millionen Einwohnern - handelt, daher nicht gesehen werden kann, wie einerseits die Familie ihres Freundes sie ausforschen hätte können und andererseits, ihr Freund diesen Umstand unentdeckt erfahren hätte. Ergänzend wäre dem noch hinzuzufügen, dass nicht einmal die Polizei ihren Aufenthalt ausfindig hätte machen können, sofern sie darauf abgezielt hätten, daher ist es auch nicht glaubwürdig, dass sie Privatpersonen immer wieder ausforschen hätten können. Aber auch der Umstand, sie wegen einer einmaligen sexuellen Handlung dermaßen verfolgen zu wollen ist in den Bereich einer Mär einzuordnen. Abschließend wäre noch anzuführen, dass sie zunächst wegen einem befürchteten Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit ihr Heimatland verlassen hätten. Sie sind jedoch freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt, wo sie beinahe ein Jahr unbehelligt leben konnten. Daher kann, hypothetisch angenommen, dass sie von einem tatsächlich passierten Ereignis gesprochen hätten, keine nachhaltige und intensive Verfolgungsabsicht gesehen werden. Zur Abrundung wäre dem noch hinzuzufügen, dass sie erst nach Aufgreifung durch österreichische Sicherheitsbeamten während ihrer Schubhaftzeit einen Asylantrag gestellt haben, dies mit der Absicht aus der Schubhaft entlassen zu werden. Sofern sie tatsächlich von einem wahren Fluchtvorbringen gesprochen hätten, so hätten sie aus eigenem einen Asylantrag gestellt und nicht erst nach ihrer Aufgreifung und anschließenden Schubhaft. Wie sich somit obigen Ausführungen ergibt, gelang es Ihnen nicht, auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben zu machen. Es war Ihnen demnach auch nicht möglich, den von Ihnen behaupteten Anlass zur Flucht und somit den Grund der behaupteten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen."

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 23.08.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht am 05.09.2012 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Ignorieren des Parteienvorbringens, sowie unrechtlicher rechtlicher Beurteilung hinsichtlich Spruchpunkte I und II angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

4. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über und wurde das Verfahren der hg Gerichtsabteilung L516 mit Wirksamkeit vom 16.04.2014 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.9. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2.10. Zum gegenständlichen Verfahren

2.10.1. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt angegeben, aufgrund seiner sexuellen Beziehung mit seinem Freund verfolgt worden zu sein.

2.10.2. Das Bundesasylamt erließ den gegenständlich bekämpften Bescheid ohne sich festzulegen und Sachverhaltsfeststellungen dazu zu treffen, ob es von der Homosexualität des Beschwerdeführers ausgeht oder nicht. Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers und der vom Bundesasylamt im Bescheid - wenn auch nur in geringem Umfang - getroffenen Länderfeststellungen über die Situation von Homosexuellen in Pakistan (Bescheid, S 28), wären diesbezügliche Feststellungen nach vorangegangenen geeigneten sowie angemessenen Ermittlungen (beachte die Schlussanträge der Generalanwältin des EuGH vom 17.07.2014 in den verbundenen Rechtssachen C-148/13, C-149/13 und C-150/13) jedoch unerlässlich gewesen, weshalb nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann, und wird dies nun im fortgesetzten Verfahren vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nachzuholen sein.

2.10.3. Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen, geeigneten und angemessenen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.17. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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