BVwG G303 1416804-1

G303 1416804-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Gesamtbetrachtung,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, psychische Störung, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG G303 1416804-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G303.1416804.1.00

Spruch

G303 1416804-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, Zl. 1002.767-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides s t a t t g e g e b e n und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo z u e r k a n n t.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.07.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF stellte am 30.03.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, wobei dieser angab, am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, moslemischen Glaubens und Vater zweier Kinder zu sein.

Er habe als Bauhilfsarbeiter im Herkunftsstaat gearbeitet. Zwei seiner Brüder und zwei Schwestern würden weiterhin im Kosovo leben. Zudem lebe ein Bruder des BF in Deutschland. Dort habe der BF bereits in den Jahren 2000 und 2003 erfolglos um Asyl angesucht.

Am 29.03.2010 habe der BF schlepperunterstützt in einem Kleintransporter gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern seinen Herkunftsstaat verlassen und sei am 30.03.2010 ins Bundesgebiet eingereist.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, keine Arbeit und Unterstützung vom Staat erhalten zu haben, weshalb er seine Familie nicht ernähren habe können.

Sonst habe er keinerlei Befürchtungen, er leide jedoch an psychischen Problemen.

Zum Beweis seiner Identität brachte der BF einen kosovarischen Personalausweis in Vorlage.

3. Eine am 08.06.2010 seitens des Bundesasylamtes geplante niederschriftliche Einvernahme des BF habe aufgrund des Gesundheitszustandes des BF, welcher laut beigebrachter Unterlagen an paranoider Schizophrenie begleitet mit akustischen und optischen Halluzinationen und massiven Angstzuständen leide, abgebrochen werden müssen.

Die Lebensgefährtin des BF gab im Rahmen ihrer am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme in Bezug auf den BF an, diesen nach muslimischen Recht geheiratet zu haben und die Probleme des BF erst nach der Geburt ihrer jetzt achtjährigen Tochter begonnen hätten. Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Wochen massiv verschlechtert. Seit sechs Jahren sei er bereits medikamentös diesbezüglich behandelt worden.

Der Zustand des BF habe sich auch verschlechtert, zumal er dem Druck seiner Familie ausgesetzt gewesen sei, da er eine vergewaltigte Frau geheiratet habe. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes habe er folglich keiner Arbeit mehr nachgehen können und seine medizinische Versorgung sei mehr oder weniger unmöglich gewesen.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2010 bringt XXXX einen bezughabenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, wonach der Genannte zum einstweiligen- und Verfahrenssachwalter gemäß §§ 119, 120 AusßStrG bestellt worden sei und die dringliche Angelegenheit der Vertretung des BF im Asylverfahren zu erledigen habe, in Vorlage.

4. Mit Verfügung des Bundesasylamtes vom 05.10.2010 wurde der einstweilige Sachwalter aufgefordert bis spätestens 22.10.2010 mitzuteilen, ob der BF derzeit in Behandlung befindlich sei und in welcher Art und Weise diese erfolge sowie diesbezügliche Unterlagen in Vorlage zu bringen.

Mit Eingabe vom 27.10.2010 mittels Telefax eingebracht am 28.10.2010, gab der Vertreter des BF bekannt, dass dieser, wegen dessen paranoiden Schizophrenie beim XXXX, konkret bei XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in Behandlung stünde und Medikamente einnehmen würde.

Zur Untermauerung wird eine ärztliche Stellungnahme des zuvor genannten Arztes in Vorlage gebracht.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, dem Vertreter des BF zugestellt am 01.12.2010, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF weder behauptet noch glaubhaft gemacht habe, dass er einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung bestünde im Kosovo die Möglichkeit einer hinreichenden Behandlung und könne zudem keine sonstigen Gefahrenmomente erfasst werden. Mangels hinreichendem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet erweise sich auch die Ausweisung als zulässig.

Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.

6. Mit Schriftsatz vom 15.12.2010 erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, welche dem Asylgerichtshof am 20.12.2010 vorgelegt wurde. Darin wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie jeweils in eventu den Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Ausweisung des BF als unzulässig zu erklären oder den Bescheid zu beheben und dem Bundesasylamt die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass gegenständlich inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen dem BF oder dessen Vertreter die herangezogenen Herkunftsländerberichte zur Kenntnis zu bringen und hätte somit gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen. Eine nachträgliche Stellungnahmemöglichkeit sei jedoch nicht gegeben, da die Mehrzahl der herangezogenen Berichte nicht öffentlich zugängig seien und der BF somit nicht substantiiert auf die angeführten Quellen eingehen könne.

Unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen, wird eine adäquate medizinische Versorgung des BF im Kosovo ausgeschlossen und näher ausgeführt, dass dieser seit acht Jahren an einer paranoiden Schizophrenie mit Angstzuständen, Schweißausbrüchen und Schlafstörungen leide.

Der BF befinde sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet in medizinscher Behandlung, wobei XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am 06.05.2010 dem BF die Medikamente Haldol und Bromazepam verschrieben und einen Residualzustand bei chronischer Schizophrenie diagnostiziert habe.

Im August 2010 sei von XXXX vom XXXX ein Clearingbericht verfasst worden, aus welchem sich ergebe, dass der BF seinen Herkunftsstaat aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten verlassen habe und die Erkrankung des BF nach der Einreise in Österreich derart akut gewesen sei, dass der BF beinahe bewegungsunfähig gewesen wäre.

Die belangte Behörde sei jedoch nicht auf die Art der psychischen Erkrankung des BF eingegangen und habe es unterlassen sich mit der Form der Behandlung und den Gegebenheiten im Kosovo auseinanderzusetzen.

XXXX, welche im Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX als Sachverständige berufen worden sei, habe ebenfalls die Diagnose der paranoiden Schizophrenie bestätigt, und sei für den BF mangels eigener Wahrnehmbarkeit seiner Interessen, ein einstweiliger Sachwalter bestellt worden.

Angesichts des Krankheitsbildes des BF erweise sich dessen Ausweisung im Lichte der einschlägigen Judikatur als Verletzung seiner gemäß 3 EMRK gewährleisteten Rechte, zumal dem BF keine adäquate medizinische Behandlung im Kosovo zuteil werde, er keine Wohnmöglichkeit aufweise und auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

Der Eingabe beiliegend finden sich die zitierten ärztlichen Stellungnahmen/Gutachten.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter des BF bestellt.

7. Mit am 17.11.2011 per Telefax eingebrachtem Schriftsatz bringt der Vertreter des BF vor, dass der BF an paranoider Schizophrenie, Hypertonie, Adipositas, einer starken Nikotinabhängigkeit und am metabolischen Syndrom leide und bei XXXX in regelmäßiger Behandlung stünde.

Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren nicht gebessert und leide der BF nach wie vor an den geschilderten Krankheiten. Der BF sei sehr oft müde, schwach, führe Selbstgespräche und sei leicht gereizt. Ein geregelter Schlafrhythmus sei nicht vorhanden und er habe Angst vor den Behörden, zumal er in seinem Unterhaltungsquartier miterleben habe müssen, wie die Polizei das Haus durchsucht habe bzw. wie die Abschiebung einer Familie durchgeführt wurde. Er habe sehr oft Kopfschmerzen, große Konzentrationsschwierigkeiten und sei oft sprunghaft in seinem Gedankengang. Neben den persönlichen Gesprächen verschreibe ihm XXXX die Medikamente Zeldox, Sertralin und Dominal.

Der BF sei auf eine Krankenbehandlung in Österreich angewiesen, da ihm eine vergleichbare Behandlung in seinem Heimatstaat nicht gewährleistet werden könne.

Der Eingabe beiliegend findet sich ein Konvolut an psychiatrischen Befunden des XXXX für den Zeitraum Juli bis November 2011.

7.1. Mit per Telefax am 28.06.2012 eingebrachter Eingabe bringt der Vertreter des BF erneut ein Konvolut an medizinischen Befunden für den Zeitraum Dezember 2010 bis Juni 2012 in Vorlage und bringt in einem vor, dass der BF weiterhin an den bereits bezeichneten Erkrankungen leide und sich sein Zustandsbild nicht verbessert habe. Hinzu komme, dass der BF nun auch des Öfteren in der XXXX ambulant behandelt habe werden müssen. Auch sei es zu einer Umstellung der Medikation des BF seitens seines behandelten Arztes und der Landesnervenklinik Sigmund Freud gekommen.

Die Krankheitssymptome seien beim BF sehr stark ausgeprägt und schränken ihn in seinem Leben sehr ein. Er leide stets an Angstzuständen, höre Stimmen im Kopf und habe Angst, umgebracht oder angegriffen zu werden. Daraus resultiere seine hohe Schlaflosigkeit, welche zudem durch seine Unterbringungssituation verstärkt werden würde. Zudem habe der BF seit Anfang dieses Jahres 10 kg an Körpergewicht zugenommen, führe sehr oft Selbstgespräche, rauche sehr viel und nehme mehr als die verordnete Dosis an Medikamenten ein.

Abschließend wird erneut auf die notwendige medizinische Betreuung in Österreich hingewiesen, da im Herkunftsstaat eine vergleichbare Betreuung nicht gewährleistet wäre.

7.2. Mit per Telefax am 05.03.2013 eingebrachtem Schriftsatz bringt der Vertreter des BF erneut ein Konvolut an medizinischen Befunden des BF für den Zeitraum August 2012 bis Februar 2013 in Vorlage und führt in einem aus, dass sich der Gesundheitszustand des BF verschlechtert habe.

Neben seiner psychischen Erkrankung sei der BF körperlich sehr schwach und benötige dieser eine intensive medizinische Betreuung, zumal er im Oktober 2012 einen Herzinfarkt erlitten habe. Die notwendige medizinische Versorgung habe der BF anfangs verweigert, jedoch in weiterer Folge zugelassen, sodass nach erfolgter Coronarangiographie am 14.11.2012 eine koronare Herzerkrankung (koronare 3-Gefäß-Erkrankung) attestiert werden habe können.

Am 18.12.2012 sei dem BF im XXXX zwei Stents eingesetzt und am 28.12.2012 festgestellt worden, dass der BF aus der stationären Pflege entlassen werden könne, sich aber beim Hausarzt zu regelmäßigen Kontrollen einzufinden und die medikamentöse Behandlung einzuhalten habe.

Am 24.02.2013 sei der BF erneut aufgrund einer akuten Atemnot und dem Verdacht auf einen Herzinfarkt in das XXXX eingeliefert, jedoch sei er auf eigenen Wunsch am 25.02.2013 wieder entlassen worden. Der BF sei sich aufgrund seiner psychischen Erkrankung seiner gesundheitlichen Situation nicht bewusst und verweigere daher die notwendigen Behandlungsschritte.

7.3. Mit neuerlicher mittels Post am 28.05.2014 ho. eingebrachter Eingabe, werden ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen des BF für den Zeitraum März 2013 bis Mai 2014 in Vorlage gebracht und in einem auf die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF hingewiesen. Der BF verweigere weiterhin seine notwendige Behandlung hinsichtlich seines diagnostizierten Herzleidens und reagiere diesbezüglich panisch. Nach Angaben eines Betreuers der XXXX habe ein vor Ort befindlicher Arzt vor dem möglichen sehr raschen Eintritt des Todes des BF gewarnt, zumal dieser eine starke Veränderung seiner Hautfarbe aufgewiesen habe. Die vorliegenden Befunde würden nur eingeschränkt den tatsächlichen Gesundheitszustand des BF widerspiegeln, zumal dieser die detaillierte Abklärung seiner Beschwerden strikt ablehne. Zudem komme hinzu, dass der BF sich seiner Inkontinenz schäme und die diesbezüglichen Befunde nicht aushändige.

Angesichts der Herzinsuffizienz und der bestehenden Atemnot sei der BF sehr stark belastet und habe sein behandelnder Psychiater eine Verschlechterung seines Allgemeinzustandes festgestellt. Der Nikotinkonsum des BF habe sich auf 60 Zigaretten pro Tag gesteigert, er führe Selbstgespräche und schlafe kaum.

Einem beiliegenden ambulanten Arztbrief der XXXX, vom 21.02.2014, kann unter anderem entnommen werden, dass der BF zu den bereits geschilderten Diagnosen, an Exacer COPD, ischämischer CMP mit lat. card dekomp. EF ca. 35 % leide.

8. Mit am 10.06.2014 ho. eingebrachtem Schriftsatz wird seitens des Vertreters des BFauf die Gewährung von Parteiengehör verzichtet sowie in einem die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Ablehnung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, die Beschwerde hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist albanisch.

Der BF lebt mit XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, in Lebensgemeinschaft und ist leiblicher Vater der folgenden im gemeinsamen Haushalt lebenden, minderjährigen Kinder:

Tochter XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo

Sohn XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo

Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren der Lebensgefährtin und der minderjährigen Kinder des BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.

1.2. Der BF hat im Oktober 2012 einen Herzinfarkt erlitten. In weitere Folge wurde eine Mehrfachstentimplantation durchgeführt. Im Arztbrief des XXXX wurde dringend eine Vorstellung an der Herzchirurgie zur Bypassoperation empfohlen. Zudem leidet er an paranoider Schizophrenie, an einer koronaren Herzkrankheit mit Herzinsuffizienz und Atembeschwerden, Nikotinabhängigkeit, Adipositas und an einer chronischen Lungenerkrankung. Er zeigt sich aufgrund seiner psychischen Erkrankung in Bezug auf die Notwenigkeit einer medizinischen Behandlung nicht einsichtig und verweigert jegliche medizinische Eingriffe.

Sein psychisches Zustandsbild verschlechterte sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich, sodass ambulante Behandlungen in der XXXX erforderlich waren. Der BF nahm sehr stark an Körpergewicht zu.

1.3. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1.4.1. Zur medizinischen Lage:

Medizinische Versorgung

Den in den 1990er Jahren stark vernachlässigten Gesundheitssektor will die Regierung prioritär mit dem Ziel einer umfassenden, überwiegend in öffentlicher Trägerschaft organisierten medizinischen Versorgung reformieren. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 25)

In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch eine staatlich finanzierte Basisversorgung sichergestellt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.

Für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo ist für nicht von den Zusatzkosten befreite Patienten ein Eigenanteil von 4,00 € pro Untersuchung zu zahlen. Weitere Kosten können entstehen, wenn bei Untersuchungen medizinische Diagnosegeräte wie Ultraschall oder CT eingesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10,00 € pro Untersuchung. Die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen betragen für den Patienten 4,00 € pro Tag. Ab dem 10. Krankenhaustag entfallen weitere Zuzahlungen. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente im privaten Gesundheitswesen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu bezahlen. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013)

In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Das Gesundheitssystem stellt vor allem Basismedikamente bereit, so dass Patienten mit seltenen, chronischen Erkrankungen (z.B. Wachstumshormonmangel, Hämophilie, HIV/AIDS) in öffentlichen medizinischen Einrichtungen und Apotheken teilweise nicht die von ihnen benötigten Arzneimittel, sondern lediglich die vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente finden. Private Apotheken können die notwendigen Medikamente u.U. importieren; die Preise können jedoch entsprechend höher und die Versorgung unsicher sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2013, Seite 34)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri/Vucitrn.

Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert.

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2013 ca. 107 Mio. Euro, für 2014 voraussichtlich 114 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 25-26)

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Priština befinden.

Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Diese Einrichtungen verfügen jeweils über eine angeschlossene psychiatrische Ambulanz mit ambulanter fachärztlicher Betreuung.

Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis durch. Die Nichtregierungsorganisation "Medica Kosova" mit Sitz in Gjakova/Djakovica ist auf die psychiatrische und psychologische Behandlung von Opfern sexueller Gewalt während des Krieges spezialisiert. Den Frauen werden, sowohl einzeln als auch in Gruppen, spezielle Beratungen und Therapien angeboten. Die Institution verfügt über entsprechend erfahrene Psychologen zur Durchführung von Psychotherapien.

Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben bzw. nehmen an Schulungsmaßnahmen teil, die NROs in Kosovo v.a. zur Behandlung von Trauma-Patienten anbieten.

Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste. Es werden therapeutische Maßnahmen etwa im Rahmen von Psychotherapien durchgeführt. Eine Hotline bietet pflegenden Angehörigen Beratung, die Bildung privater Netzwerke wird gefördert.

Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Sie werden als "Integrationshäuser" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovicë/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Pejë/Pec und Gjakovë/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verfügt über jeweils zehn Pflegeplätze. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 30)

In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. Ursprünglich war diese Institution zur Unterbringung geistig zurückgebliebener Menschen gedacht, im Laufe der Zeit wurden dort jedoch etwa 70 Personen mit psychischen Problemen betreut. Das Sozialministerium hat ein eigenes Programm zur Steigerung der Lebensqualität in dieser Einrichtung. Durch die Unterbringung in kleinen Appartements die Personen langsam an ein normales Leben heranzuführen. Solche betreuten Apartments zur Rehabilitierung von psychiatrischen Langzeit-Patienten gibt es zur Zeit in Gjilan/Gnjilane und Gjakkovë/Djakovica. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2013, Seite

1.4.2. Zur konkreten medizinischen Lage des BF:

1.4.2.1. Paranoide Schizophrenie:

Es gibt in der UNI-Klinik in Prishtina eine psychiatrische Abteilung, jedoch ist diese nicht auf die Behandlung langwieriger Erkrankungen spezialisiert. Demzufolge kommt der Familie eine wichtige Rolle zu und liegt die Behandlung von "paranoider Schizophrenie" weit unter den europäischen Standards. Dennoch ist eine Behandlung von akuten Fällen in der UNI-Klinik Prishtina möglich.

Das Medikament Zyprexa (Wirkstoff: Olanzapin) ist zwar nicht in öffentlichen Apotheken und in den jeweiligen Krankenhäusern verfügbar, kann aber über private Apotheken erworben werden (Auszug einer Beantwortung einer Anfrage durch einen Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Pristina, welche am 05.03.2014 übermittelt wurde).

1.4.2.2. Herzerkrankung:

Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können derzeit nicht im öffentlichen Gesundheitswesen von Kosovo behandelt werden. Um herzchirurgische Eingriffe durchführen zu können, wurde die Abteilung für Kardiologie der Universitätsklinik Pristina inzwischen umfangreich ausgebaut. Jedoch konnten bislang keine Fachärzte und ausgebildetes medizinisches Personal gewonnen werden, die entsprechende Operationen optimal durchführen könnten. Kardiochirurgische Operationen können in Kosovo zurzeit nur im privaten Gesundheitswesen in der Privatklinik "Spital Special për Sëmundje Kardiovaskulare, International Medicine Hospital", einer privaten Herzklinik in Pristina unter türkischer Leitung, durchgeführt werden. Die Kosten für die Operation und die erforderliche Nachsorge belaufen sich auf mehrere Tausend Euro, die mangels eines existierenden Krankenversicherungssystems in Kosovo privat aufzubringen sind. In den letzten Jahren entstanden in Kosovo insbesondere für die Behandlung von Herzerkrankungen weitere moderne private Fachkliniken, in den Patienten ambulant und stationär z. B. kardiologische Kontrolluntersuchungen durchführen lassen können. Zu diesen spezialisierten Herzkliniken zählen u. a. "Heart" in Gjakovë, "Intermed" in Pristina sowie "Euromed Nëna Nailë" in Kollokot. Auch in diesen Kliniken sind alle Leistungen privat zu zahlen. Der Preis für eine Kontrolluntersuchung mit Durchführung eines Herzultraschalls liegt je nach Klinik bei ca. 20-70 Euro. Wartezeiten bestehen nicht. (Anfragebeantwortung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina vom 19.03.2013).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum), zum Geburtsort, zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum familiären Status des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie auf den seitens des BF in Vorlage gebrachten Personalausweis an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen und aus den umfassend in Vorlage gebrachten unbedenklichen medizinischen Unterlagen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich wiederum aus dem, dem Akt beiliegenden, Strafregisterauszug.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur medizinischen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Dabei wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und entsprechen dem Amtswissen, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zusätzlich wurde seitens des erkennenden Gerichts in der gegenständlichen Rechtssache eine Anfrage an die österreichische Botschaft zur Frage der Behandelbarkeit von Schizophrenie im generellen gestellt, welche umfassend beantwortet und bei der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof noch anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:

Auf dem Boden der bisher ergangenen einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), beginnend mit dem Urteil vom 02.05.1997 im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, hat der EGMR in einem Urteil der Großen Kammer vom 27.05.2008 im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 26565/05 (Z 32 ff.), zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. Abschiebung von schwerkranken Fremden im Lichte des Art. 3 EMRK folgende Grundsätze entwickelt:

Fremde, die von Abschiebung bedroht sind und sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, können keinen Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Auch die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse, einschließlich der Lebenserwartung, im Falle einer Ausweisung aus dem Vertragsstaat erheblich herabgesetzt werden würden, ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer ernsthaften psychischen oder physischen Krankheit leidenden Fremden in einen Staat auszuweisen, in dem der Stand der medizinischen Versorgung niedriger ist und nicht jenem im Aufenthaltsstaat entspricht, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen ("in a very exceptional case"), in denen dies humanitäre Gründe auch zwingend erforderlich machen, dem Art. 3 EMRK entgegenstehen. Unter sehr außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") sind im Hinblick auf das Urteil im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich Umstände zu verstehen, in denen eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung vorliegt und eine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat gänzlich fehlt. Der EGMR schließt nicht aus, dass es noch andere sehr außergewöhnliche Fälle geben könnte, in denen humanitäre Erwägungen gleichermaßen zwingend zu berücksichtigen sind, doch rechtfertigt er diesen im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich festgelegten strengen Maßstab mit dem hohen Eingriffsschwellenwert und dem absoluten Charakter des Art. 3 EMRK sowie der nicht direkten Verantwortung eines Vertragsstaates für künftige Schäden, die auf Grund einer natürlich auftretenden Erkrankung und dem Mangel an ausreichenden Mitteln zu ihrer Behandlung im Zielstaat entstehen. Auch der Umstand, dass die Kosten einer an sich verfügbaren Versorgung möglicherweise erheblich höher sind, mag an diesen vom EGMR entwickelten Grundsätzen nichts ändern (EGMR 25.11.2004, Amegnigan, Zl. 25629/04; siehe auch VwGH 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379).

Beim BF handelt sich es um einen an einer Vielzahl an schweren Krankheiten leidenden Menschen, welcher auf adäquate medizinische Behandlung angewiesen ist. Angesichts der Summe an diagnostizierten medizinisch relevanten Gesundheitseinschränkungen in psychischer und physischer Hinsicht, sind diese nicht einzeln, sondern in deren Gesamtheit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Die paranoide Schizophrenie an sich stellt schon eine schwere chronische Erkrankung dar, doch ist diese im Zusammenspiel mit der schweren Herzerkrankung des BF, gepaart mit der damit einhergehenden Incompliance in Bezug auf die Einsicht in die Notwendigkeit einer Behandlung für den BF als lebensbedrohend anzusehen.

In der gegenständlichen Rechtssache liegen unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung des EGMR, der Art und Schwere der festgestellten Erkrankungen des BF, die sich gegenseitig massiv negativ beeinflussen und teilweise lebensbedrohlich sind, sowie der aktuell unbedingt erforderlichen medizinischen Versorgung und Pflege in Österreich und der medizinischen Versorgungssituation im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände vor.

Nach den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur medizinischen Lage im Kosovo muss davon ausgegangen werden, dass dort im konkreten Fall eine unbedingt erforderliche medizinische Behandlung des BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet wäre. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre der BF daher einer realen Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit ausgesetzt, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen im Herkunftsstaat jedenfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.

3.2.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuzuerkennen.

3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Da im gegenständlichen Fall der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (VfGH 13.03.2013, U 1175/12 mwN).

Der BF hat im Wege seines Sachwalters detailliert zu seiner gesundheitlichen Situation vorgebracht und medizinische Beweismittel vorgelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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