W202 2009685-1•BVwG W202 2009685-1
W202 2009685-1Tribunale amministrativo federale24 lug 2014
Anhaltung, aufrechte Ausweisung, Dolmetscher, Identität,<br/>Kostenersatz, Mittellosigkeit, Rechtsanschauung des VwGH, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Täuschung, Untertauchen
W202 2009685-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 18.07.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2014, Zahl 596265809-14785741, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Absatz 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 idgF abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der BF dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG BGBl. I. 2013/33 idgF abgewiesen.
V. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Moustafa KHAMISS für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 18.07.2014 dem Grunde nach auferlegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist ägyptischer Staatsangehöriger und reiste im November 2010 ins Bundesgebiet ein.
Der BF stellte am 07.11.2010 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.03.2011, Zahl: 10 10.370-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus.
Mit Bescheid der BPD Graz vom 12.07.2012, Zahl 1-1059610/FR/12, wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sich der BF ohne gültige Reisedokumente nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden und eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden sei. Zur Sicherung des Verfahrens zur Beendigung seines Aufenthaltes hätte die Schubhaft angeordnet werden müssen, da ansonsten ein Untertauchen zu befürchten sei, zumal der BF über keinen festen Wohnsitz verfüge und seine Identität nicht zweifelsfrei feststehe.
In der Folge versuchte die BPD Graz bei der Konsular-Abteilung der Botschaft der arabischen Republik Ägypten ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Am 01.08.2012 wurde der Beschwerdeführer dem Konsulat der arabischen Republik Ägypten vorgeführt und erging seitens des Konsulates mit Schreiben vom 03.08.2012 die Antwort, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines ägyptischen Personalausweises sei. Daher müsse das Ansuchen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die ägyptischen Behörden in Kairo weitergeleitet werden zwecks Identitätsprüfung und die Entscheidung über dieses Ansuchen. Am 24.10.2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
Am 11.07.2014 wurde der Beschwerdeführer im Bereich der U-Bahn-Station Josefstädterstraße in Wien im Rahmen eines Streifen- und Überwachungsdienstes einer Personskontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer gab an, keinerlei Dokumente mit sich zu führen. Bei einer durchgeführten Personsdurchsuchung konnte ein ägyptischer Personalausweis vorgefunden werden. Weiters wurden bei dieser Personsdurchsuchung 13 Baggies mit Suchtgift (vermutlich Marihuana) vorgefunden und sichergestellt. Es wurde die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG und die Sicherstellung des Personalausweises als Beweismittel gemäß § 39 BFA-VG verfügt.
Noch am 11.07.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei der Beschwerdeführer angab, XXXX, XXXX geboren, sowie ägyptischer Staatsangehöriger zu sein. Über Vorhalt seiner gegen ihn seit 29.03.2011 rechtskräftig bestehenden Ausweisung gab er an, er habe Probleme in Ägypten, wo solle er hingehen. Weiters führte er aus, dass er vor fast fünf Jahren nach Österreich gekommen sei. 2010 sei er letztmals in Österreich eingereist und seither nicht mehr ausgereist. Befragt zu dem bei ihm vorgefundenen ägyptischen Personalausweis gab er an, er habe Papiere gebraucht, weil er nach Italien oder Ungarn habe reisen wollen, um dort einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Der Personalausweis sei ihm aus Ägypten geschickt worden. Der Personalausweis laute auf seinen Namen. Über Vorhalt, dass er auf den Namen XXXX, XXXX geboren, laute, führte er aus, das wisse er. Er habe seinen richtigen Namen nicht angegeben, da er Angst gehabt hatte, abgeschoben zu werden. Der Name auf dem Personalausweis sei sein richtiger Name. Über Vorhalt, dass er nicht gemeldet sei, wo er seine Unterkunft nehme, gab er an, in Wien, in der Gruft. Er sei seit einem Monat dort. Vorher sei er in Graz gewesen, Eggenberger Gürtel 38. Er sei dort unter dem Namen XXXX gemeldet gewesen. Seine Eltern seien verstorben, Geschwister habe er keine. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er verfüge über 35,-- Euro. Befragt, wovon er in Österreich gelebt habe, gab er an, in Graz habe er gelegentlich gearbeitet, er habe Gelegenheitsjobs gehabt. Jetzt habe er noch 35,-- Euro übrig. Es bestünden keine beruflichen oder privaten Bindungen in Österreich. Über Vorhalt, dass beabsichtigt sei, zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen, führte er aus, dass es besser sei, wenn er zurückgebracht werde. Befragt, warum er dann nicht nach Ägypten zurückgekehrt sei, führte er aus, da er Probleme in Ägypten habe. Er wolle aber nicht jedes Mal wegen seiner Papiere ins Gefängnis kommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid des BFA vom 11.07.2014, Zahl: 596265809-14785741, wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies mit dem bisherigen Verhalten des BF, einer negativen Zukunftsprognose, seiner fehlenden Verankerung in Österreich und des beträchtlichen Risikos des Untertauchens des BF. Im Hinblick darauf könne auch nicht mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden.
Dagegen erhob der BF, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, innerhalb offener Frist Schubhaftbeschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Gegen den Beschwerdeführer bestehe seit dem 29.03.2011 eine asylrechtliche Ausweisung zur Zahl 10 10.370-BAG. Der Beschwerdeführer habe sich bereits vom 12.07.2012 bis zum 24.10.2012 in Schubhaft befunden. Das für die Abschiebung des Beschwerdeführers notwendige Ersatzreisedokument habe allerdings nicht erlangt werden können, es habe die Schubhaft nicht aufrechterhalten werden können. Der Beschwerdeführer werde von der Sozialeinrichtung Arche 38 der Caritas Steiermark betreut und nächtige dort auch regelmäßig. Im Moment vor der Anordnung der Schubhaft habe der Beschwerdeführer in der Notschlafstelle Gruft der Caritas Wien genächtigt. Er nehme einmal täglich Cipralex 5mg Filmtabletten ein und leide offenbar an einer psychischen Krankheit. Dies werde bereits für einen medizinischen Laien augenfällig. Am 15.07.2014 habe der Beschwerdeführervertreter beabsichtigt, in den gesamten Verfahrensakt Einsicht zu nehmen. Dem Verfahrensakt seien jedoch lediglich Dokumente zu entnehmen gewesen, die nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 11.07.2014 datiert seien. Die restlichen Teile des Verfahrensaktes hätten sich nach Auskunft eines Organwalters auf dem Postweg befunden. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführervertreter im Rahmen einer Schubhaftbeschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Einsicht in den gesamten Verfahrensakt zu gewähren und diesen zu erörtern. Allgemeine Annahmen und Erfahrungswerte, wie die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid herangezogenen, könnten nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen. Der Beschwerdeführer werde sozial von der Caritas Graz, Arche 38, betreut und nehme in Notschlafstellen der Caritas Unterstand. An diesen Stellen wäre es für die belangte Behörde jederzeit möglich, der Person des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Im gegenständlichen Fall sei darüber hinaus nicht ersichtlich, ob die Erlangung eines Heimreisezertifikates selbst unter Berücksichtigung des nun hervorgekommenen vermeintlich ägyptischen Personalausweises tatsächlich möglich sei. Der Beschwerdeführervertreter beantrage diesbezüglich die Sichtung sämtlicher Unterlagen und Dokumente, die mit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 12.07.2012 bis zum 24.10.2012 und dem bisherigen Konsultationsverfahren mit der ägyptischen Vertretungsbehörde im Zusammenhang stünden.
Wie die Behörde zu dem Schluss komme, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben seien, sei nicht nachvollziehbar. Im Rahmen eines Rechtsberatungsgespräches am 14.07.2014 habe der Beschwerdeführer auf den Beschwerdeführervertreter einen äußerst verwirrten und psychisch beeinträchtigten Eindruck gemacht. Er habe gegenüber dem Beschwerdeführervertreter mit Ernsthaftigkeit und im Detail ausgeführt, er sei der Halbbruder des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres Sebastian Kurz. Der Beschwerdeführer habe zwar eingeräumt, einmal täglich Cipralex 5mg Filmtabletten einzunehmen, habe aber keinerlei Krankheitseinsicht gezeigt. Es werde daher die Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens beantragt. Darüber hinaus möge das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von dessen Auftreten und psychischen Gesundheitszustand zu machen. Daraus folge, dass zum einen die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei, zum anderen hätte der psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers selbst bei Bestehen der Haftfähigkeit auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung einzufließen gehabt. Hätte die Behörde den psychischen und physischen Zustand und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend berücksichtigt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen persönlichem Interesse an seiner Gesundheit außer Verhältnis stehe. Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft seien auch daher rechtswidrig.
Im gegenständlichen Fall sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen würde oder in vom Bundesamt bezeichneten Räumen Unterkunft nehmen würde. Die Schubhaft sei auch daher rechtswidrig.
In der Folge setzte sich die Beschwerde mit der Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts, der Rechtsmittelfrist, der Einbringung und der Kosten sowie mit der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG auseinander und bezweifelte die Verfassungskonformität der entsprechenden Bestimmungen.
Weiters beantragte der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - Nichtvorliegen eines Sicherungsbedarfes mangels der Möglichkeit der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und Haftfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung scheine aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. Die Schubhaftverhängung mittels Mandatsbescheid indiziere, dass der Bescheiderlassung kein vollständiges und ordentliches Ermittlungsverfahren vorangegangen sei. Es sei daher in Schubhaftbeschwerdesachen immer zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherigen Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, im Rahmen einer habeas-corpus-Prüfung auszusprechen, dass die Voraussetzung zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlägen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr i.H.v. 30,-- Euro zuzuerkennen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, Aussprechen aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
In ihrer Stellungnahme vom 16.07.2014 wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die Begründung im angefochtenen Bescheid und führte zur Schubhaftbeschwerde aus, dass anhand des Haftaktes beginnend mit 11.07.2014 der Gesamtsachverhalt eindeutig klargestellt habe werden können und es nicht des Voraktes der Landespolizeidirektion Steiermark bedurft habe, um die Entscheidung über die Verhängung der Schubhaft zu treffen. Der Vorakt sei aber angefordert worden. Aus der Schubhaftzeitenausschreibung sei eindeutig ersichtlich, dass mit den Alias-Daten XXXX, 105 Tage lang eine Schubhaft anhängig gewesen sei und diese beendet worden sei, weil kein Heimreisezertifikat habe erlangt werden können. Nunmehr sei mit dem vorliegenden Personalausweis die Identität klargestellt und damit auch ein Heimreisezertifikat tatsächlich erlangbar. Zur gesundheitlichen Situation sei zu vermerken, dass laut Auskunft der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums letzten Montag eine Vorführung zum psychologischen Dienst Dialog erfolgt sei, es liege eindeutig Haftfähigkeit vor, das Diagnoseblatt sei von der Sanitätsstelle zur Verfügung gestellt worden. Es bestehe keine Ausreisewilligkeit und keine behördliche Greifbarkeit, es sei im Falle einer Entlassung die Annahme mehr als gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer sofort neuerlich untertauche und sich jedem Zugriff der Behörden entziehe. Ein gelinderes Mittel habe somit nicht zur Anwendung gelangen können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
Am 18.07.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll gab, dass er vor seiner Inhaftierung in Graz in der Arche 38 gewohnt habe, er sei dort auch gemeldet gewesen, über Vorhalt, dass keine Meldung im Melderegister aufscheine, gab er an, dass er nicht offiziell gemeldet gewesen sei, er habe aber Zustellungen an diese Adresse bekommen. Er habe sich nicht angemeldet, da er keinen Ausweis gehabt habe. Über Nachfrage, ob er versucht habe, sich anzumelden, gab er an, dass er im Jahr 2012 an einer Adresse gemeldet gewesen sei, danach sei er in Haft gewesen, dann sei er entlassen worden und sei in ein Problem verwickelt gewesen, wobei er einen Messerstich bekommen habe. Er habe einen ägyptischen Personalausweis, in Österreich habe er diesen seit ca. sieben Monaten, ausgestellt sei er glaublich im Jahre 2008 worden. Er habe ihn von seinem Freund per Post zugeschickt erhalten. Ein Freund namens XXXX habe ihn geschickt. Er kenne diesen seit 20 Jahren und habe ihm alle seine Sachen, als er von Ägypten weggefahren sei, anvertraut. Er sei auch sein Nachbar. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Ausweis versuchen wollen, an Papiere zu kommen, damit er nicht illegal hier oder in Ungarn bleibe. Er habe nach Ungarn reisen wollen, um an Papiere zu kommen. Gesundheitlich gehe es ihm normal. Er nehme Cipralex 5 mg, normalerweise nehme er auch Tabletten wegen des Blutdrucks, derzeit aber nicht. Der Arzt habe gesagt, sein Blutdruck wäre normal. Sonstige Medikamente nehme er nicht. In Schubhaft sei er bei Haftantritt und dann noch einmal ärztlich betreut worden. Er sei Diabetiker, er nehme aber keine Medikamente, er versuche über die Nahrung das auszugleichen. Im Polizeianhaltezentrum gelinge ihm das nicht, er mache diesbezüglich nichts. Befragt, warum er das nicht bekanntgebe, er könne dies jederzeit bekanntgeben, gab er an, er wolle nicht gerne über seine Krankheit reden. Das Medikament, das er angegeben habe, dabei handle es sich um Cipralex. Das sei ihm von einer Ärztin bei der Caritas in Graz verschrieben worden. Er sei von Graz nach Wien übersiedelt, da er dort angegriffen und mit einem Messer verletzt worden sei. Es sei Anzeige erstattet worden, es gebe eine Gerichtsverhandlung in Graz. Befragt, warum er bislang nicht ausgereist sei, gab er an, er habe auch Stress in Ägypten. Er wisse, dass er nach dem Dublin-Abkommen, bei Einreise in ein anderes Land wieder nach Österreich zurückgeschickt werde. Nach Erörterung des Umstandes, dass seinerzeit kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines ägyptischen Personalausweises gewesen sei, er jetzt aber einen Personalausweis habe, schwieg der Beschwerdeführer. Beim damaligen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seien die Namen seiner Eltern nicht richtig gewesen. Der Beschwerdeführer sei dazu vom Schlepper angestiftet worden, falsche Namen anzugeben. Später sei er nach Graz gegangen, um diesen Umstand richtigzustellen und sei in Haft genommen worden. Über Vorhalt, warum er vor dem Bundesasylamt im Zuge des Antrages auf internationalen Schutz einen anderen Namen angegeben habe als heute, und betreffend den Freund, von dem er den Personalausweis erhalten habe, führte er aus, er habe damals auch unrichtige Angaben auf Anweisung des Schleppers getätigt. Befragt nach sozialen Anknüpfungspunkten in Einrichtungen der Caritas gab der Beschwerdeführer an, dass er ein sehr friedfertiger Mensch sei. Er habe Probleme in Ägypten mit irgendwelchen Leuten, er sei dann nach Österreich gekommen und habe vier Jahre in Graz gelebt. Ab Dezember vorigen Jahres seien wieder Probleme für ihn entstanden, ähnlich wie diese, die er in Ägypten gehabt habe. Es sei mit einem Messer auf ihn eingestochen worden, er sei dann im Krankenhaus gewesen. Befragt, ob er drogenabhängig sei, führte er aus, dass er einmal oder zwei Mal pro Woche rauche, er sei aber nicht abhängig. Er konsumiere bzw. rauche Drogen zwei Mal pro Woche wie alle anderen Menschen, aber er sei nicht süchtig. Er sei jetzt seit zwei Wochen in Haft und habe keinerlei Probleme wegen eines Entzuges, man merke, dass er normal rede. Er habe zuvor über seine Probleme geredet und auch diese bei der Polizei vorgetragen und sei ausgelacht worden. Nachgefragt, ob er seine Probleme in Ägypten meine, führte er aus, er habe Probleme mit den Muslimbrügern in Ägypten gehabt. Nach seiner Ankunft seien die ersten vier Jahre problemlos gewesen, danach seien die Probleme losgegangen, es habe jemand grundlos auf ihn eingestochen. Es sei richtig, dass man bei seinem Aufgriff Suchtgift bei ihm vorgefunden habe. Die Beziehung mit den Leuten der Caritas sei normal, es gebe aber keine besonderen Beziehungen zu den Angestellten, die dort arbeiteten. Er gehe dort schlafen.
Abschließend hielt der Beschwerdeführer die Beschwerdeanträge aufrecht, es stelle sich die Frage, wie sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den kommenden drei bis sechs Wochen Schubhaft entwickeln würde, der Zeit, die für die Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendig sei. Die Behörde habe es zudem unterlassen, die Beantragung eines Heimreisezertifikates einzuleiten, sie hätte aber auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Es bestehen keine beruflichen oder privaten Bindungen in Österreich, er ist ledig und hat keine Sorgenpflichten, er verfügt über keinerlei Angehörige im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist im Besitz von 35,-- Euro. Er war von 29.11.2010 bis 18.05.2011 in 8010 Graz, Neuholdaugasse 44/1 gemeldet, in der Folge verfügte der Beschwerdeführer nur mehr über Meldungen während seiner Anhaltungen in Schubhaft.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. 10 10.370-BAG, wurde der unter der Identität XXXX gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.11.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen, sowie wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 29.03.2011 in Rechtskraft.
Die Bundespolizeidirektion Graz ordnete mit Bescheid vom 12.07.2012, Zl. 1-1059610/FR/12, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm.§ 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.
Mit Schreiben des Konsulates der arabischen Republik Ägypten vom 03.08.2012 wurde der Bundespolizeidirektion Graz mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vorgeführt und festgestellt worden sei, dass er nicht im Besitz eines ägyptischen Personalausweises sei. Daher müsse das Ansuchen um die Anstellung eines Heimreisezertifikates an die ägyptischen Behörden in Kairo weitergeleitet werden, zwecks Identitätsprüfung und Entscheidung über dieses Ansuchen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates am 24.10.2012 aus der Schubhaft entlassen.
Am 11.07.2014 wurde der Beschwerdeführer im Bereich der U-Bahn-Station Josefstädter Straße in Wien einer Kontrolle unterzogen und es wurden bei einer durchgeführten Personsdurchsuchung 13 Baggies Suchtgift vorgefunden und sichergestellt. Weiters konnte ein ägyptischer Personalausweis lautend auf XXXX, geb. XXXX, vorgefunden und sichergestellt werden.
Mit Bescheid vom 11.07.2014, Zl. 596265809-14785741, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im Rahmen der während der Schubhaft durchgeführten psychischen/psychiatrischen Betreuung wurde eine depressive Störung, derzeit leichte Episode F32.0, aktuell leichte Schlafstörung, Stimmung ausgeglichen, keine psychotischen Äquivalente, keine Gefährdung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Schubhaftbeschwerde einer weiteren medizinischen Kontrolle unterzogen, wobei sich dabei ergab, " Pat. hat früher regelmäßig Cipralex genommen, Pat. informiert über Antidepressivum, keine akuten Auffälligkeiten im PPS, Stimmung ausgeglichen, gut affizierbar, Schlaf suffizient, wegen Beschwerden im re. OSCH ad AA, KO 18.07".
Der Beschwerdeführer ist haftfähig.
Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde eingeleitet und wird Zug und Zug durchgeführt, die Erlangung eines Heimreisezertifikates ist zu erwarten.
Der Beschwerdeführer hat die Sozialeinrichtung Arche 38 der Caritas Steiermark in Anspruch genommen und dort genächtigt, zuletzt nächtigte der Beschwerdeführer in der Notschlafstelle Gruft der Caritas Wien.
Der Beschwerdeführer ist zumindest seit sieben Monaten im Bundesgebiet im Besitze eines ägyptischen Personalausweises.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Verwaltungsakt sowie insbesondere aus dem sichergestellten Personalausweis.
Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. 10 10.370-BAG, sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wobei das abgeschlossene Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz sowie die darin enthaltene rechtskräftige Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Ägypten nicht bestritten wurde.
Die Feststellungen betreffend die sozialen Beziehungen im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.07.2014 sowie aus seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer konnte dort keine nennenswerten Bindungen zum Bundesgebiet ins Treffen führen, auch nicht im Zuge seiner Inanspruchnahme der Sozialeinrichtungen der Caritas in Graz und in Wien, demnach hatte er dort keine besonderen Beziehungen zu den Angestellten, er gehe dort schlafen.
Der Anzeige vom 11.07.2014 lässt sich die Sicherstellung des ägyptischen Personalausweises sowie der 13 Baggis mit Suchtgift entnehmen.
Die Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bericht von Dialog-Sanitätsstelle, sowie aus den Protokollen der Krankengeschichte des Polizeianhaltezentrums.
Wie in der Beschwerde gefordert wurde auch eine öffentliche mündliche Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführt, da in der Beschwerde der psychische Zustand des Beschwerdeführers releviert wurde, dabei gemeint wurde, dass der Beschwerdeführer verwirrt sei, was aber im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in keinster Weise bestätigt werden konnte, der Beschwerdeführer gab zu den einzelnen Fragen adäquate Antworten, irgendwelche augenscheinlichen Auffälligkeiten traten dabei nicht zu Tage. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 16.07.2014 im Polizeianhaltezentrum im Anschluss an die Schubhaftbeschwerde einer medizinischen Kontrolle unterzogen und ergaben sich dabei ebenfalls keine akuten Auffälligkeiten im psychopathologischen Status, weswegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht gefolgt werden kann, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sich dem nicht entnehmen lässt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Häftlinge gemäß §§ 7 und 10 Anhalteordnung, BGBl. II Nr. 128/1999 i.d.F. BGBl. II Nr. 439/2005, ärztlich begutachtet werden, keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass derzeit Haftunfähigkeit vorläge. Dementsprechend konnte auch auf die Einholung der beantragten medizinischen Gutachten verzichtet werden, da eine Diagnose durch Dialog vorliegt, der Beschwerdeführer in der Schubhaft medizinisch betreut und kontrolliert wird, eine relevante Verschlechterung während der Schubhaft sich den Protokollen bei den medizinischen Kontrollen nicht entnehmen lässt, eine augenscheinliche Erkrankung bei der Verhandlung ebenfalls nicht erkennen war und eine allenfalls relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Rahmen der Schubhaft zu beachten sein wird.
Die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergibt sich aus der Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aus der sich ebenfalls ergibt, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates zu erwarten ist, wobei sich letzteres auch daraus ergibt, dass im ursprünglichen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dieses seitens des Konsulates der arabischen Republik Ägypten deshalb nicht ausgestellt wurde, weil ein Personalausweis nicht vorlag, nunmehr aber ein derartiger ägyptischer Personalausweis vorliegt.
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.
Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.
Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (Beschwerdevorlage) beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E).
(vgl zu alldem. BVwG vom 16.07.2014, G301 2009367-1/12E)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582).
Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).
In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Gegen den Beschwerdeführer besteht seit der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. 10 10.370-BAG, eine seit 29.03.2011 rechtskräftige Ausweisung nach Ägypten.
Unter Beachtung der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur zum Sicherungsbedarf und der Heranziehung gelinderer Mittel erweist sich die vom Bundesamt vorgenommene Inschubhaftnahme aufgrund folgender Erwägungen als rechtsmäßig:
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über Verwandte noch Angehörige, sodass familiäre Anknüpfungspunkte fehlen. Ebenso fehlt ein konkreter beruflicher Anknüpfungspunkt, der Beschwerdeführer machte zwar geltend, Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben, doch verfügt er nach seinen eigenen Angaben bloß über 35,-- Euro an Barmitteln, sodass ausreichende berufliche Anknüpfungspunkte, die auf ein gesichertes Einkommen des Beschwerdeführers hindeuten könnten, fehlen. Abgesehen von Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer auch sonst keinerlei konkrete soziale Anknüpfungspunkte nennen können, sodass insgesamt soziale Anknüpfungspunkte nicht ersichtlich sind. Schließlich war der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer Meldung vom 29.11.2010 bis 18.05.2011 nur mehr in Polizeianhaltezentren aufrecht gemeldet, sodass auch nicht von einem gesicherten Wohnsitz des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. In der Beschwerde wurde zwar geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer von der Sozialeinrichtung Arche 38 der Caritas Steiermark betreut werde und er auch dort regelmäßig nächtige, im Monat vor der Anordnung von Schubhaft der Beschwerdeführer in der Notschlafstelle Gruft der Caritas genächtigt habe, doch vermag dies die Annahme eines gesicherten Wohnsitzes nicht zu ersetzen, da nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer für die Behörden an diesen Caritas-Einrichtungen auch tatsächlich greifbar sein würde. Der Beschwerdeführer gab zwar auch an, dass er sich nicht habe anmelden können, da er nicht im Besitze eines Ausweises gewesen sei, doch ist dem entgegen zu halten, dass beim Beschwerdeführer im Zuge seines Aufgriffs sein ägyptischer Personalausweis vorgefunden wurde, er dazu angab, diesen vor ca. sieben Monaten von einem Freund aus Ägypten zugeschickt erhalten zu haben. Damit liegen aber die nach der Judikatur für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG in Betracht kommenden Kriterien nämlich insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit vor, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens des Beschwerdeführers rechtfertigt (vgl. die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei hier insbesondere das jahrelange Nichtbefolgen der Ausweisung, das Nichtvorhandensein einer Meldeadresse nach der ersten Schubhaft des Beschwerdeführers, sodass wiederum ein Untertauchen des Beschwerdeführers im Falle einer Aufhebung der Schubhaft zu erwarten ist und insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner Identität erstattet hat, um seine Abschiebung in seine Heimat zu verhindern, maßgeblich sind. Nachdem der Beschwerdeführer im Besitze des ägyptischen Personalausweises war, ist er auch keineswegs an die Behörden herangetreten und hat seine wahre Identität preisgegeben, sondern trat diese erst hervor, als der Personalausweis im Zuge des Aufgriffs beim Beschwerdeführer vorgefunden wurde. Selbst danach wollte er noch seine wahre Identität verschleiern und gab beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge der Einvernahme vom 11.07.2014 zu seinen Daten nochmals seine falsche Identität XXXX zu Protokoll. Daran erweist sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht daran interessiert war, mit den Behörden zu kooperieren, sodass sich aus seinem Vorverhalten ebenfalls ein dringender Sicherungsbedarf ergibt.
Demgegenüber tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet in den Hintergrund, zumal es sich nicht um eine derartige schwerwiegende Erkrankung handelt, dass Haftunfähigkeit gegeben wäre oder die Haft unverhältnismäßig werden würde. Der Beschwerdeführer machte zwar auch eine Diabetes-Erkrankung geltend, doch ist dem entgegen zu halten, dass er sich nach seinen eigenen Angaben diesbezüglich vor der Inschubhaftnahme nicht behandeln ließ, sodass nicht erkannt werden kann, dass diesbezüglich die Schubhaft unverhältnismäßig sein könnte, wo er jederzeit eine allenfalls diesbezüglich bestehende Erkrankung behandeln lassen könnte. Der Beschwerdeführer wurde in Schubhaft medizinischen Kontrollen unterzogen, eine schwerwiegende Erkrankung wurde dabei nicht festgestellt, und lässt die Erkrankung angesichts des oben dargetanen dringenden Sicherungsbedarfes die Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Nach Angaben des Beschwerdeführers nahm dieser bereits vor seiner Inschubhaftnahme Cipralex 5mg, dennoch war der Beschwerdeführer bis zu seinem Aufgriff am 11.07.2014 für die Behörden nicht greifbar, sodass auch in Hinkunft aufgrund seiner Erkrankung nicht anzunehmen ist, dass er für die Behörden greifbar wäre. Vielmehr ist nochmals darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers zu erwarten ist, dass dieser, sollte er aus der Schubhaft entlassen werden, jedenfalls untertauchen würde, sodass eine ultima ratio-Situation vorliegt.
Es konnte letztlich auch nicht in relevanter Weise bestritten werden, dass ein Heimreisezertifikat betreffend den Beschwerdeführer angesichts seines ägyptischen Personalausweises erlangt werden kann, zudem wurde nach Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erste Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt, weshalb entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters nicht erkannt werden kann, dass diesbezüglich die Schubhaft bereits nach wenigen Tagen unverhältnismäßig geworden wäre. Vielmehr liegt ein dringender Sicherungsbedarf vor, der die Anhaltung in Schubhaft unbedingt notwendig macht und ist diese Anhaltung auch verhältnismäßig.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit mehreren Baggies Suchtgift betreten, was im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auch insoferne Bedeutung zukommt, als dadurch das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung vergrößert wird.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auch zurecht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügte der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde, zumal auch hier wie oben ausführlich dargelegt im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht, womit auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung nicht ausreichten. Es lag somit eine ultima ratio-Situation vor, die die Anordnung von Schubhaft unabdingbar erforderte.
Nach der Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen war die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre. Anhaltspunkte, wonach mittlerweile ein gelinderes Mittel ausreichte, bestehen angesichts der Ausführungen zu Spruchpunkt I. ebenfalls nicht, da wie ausgeführt zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung der Schubhaft selbst bei Anordnung eines gelinderen Mittels untertauchen würde.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV.:
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Mit Schriftsatz vom 27.02.2014 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den BF in genannter Höhe zu ersetzen.
Der Antrag des BF auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunk V.
Das FPG sieht eine Barauslagenbefreiung iSd § 70 AsylG 2005 nicht vor.
Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden sind allfällige Barauslagen zunächst vom Beschwerdeführer zu bestreiten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff.), im Erfolgsfall aber von der Behörde zu ersetzen (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.] [in Druck]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1048).
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sind Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem siebten und achten Hauptstück des FPG entstehen, von dem Fremden zu ersetzen. Auch § 113 Abs. 1 Z 4 FPG sieht den Ersatz von Dolmetschkosten, die der Landespolizei oder dem Bund entstehen, von dem Fremden vor. Die Schubhaft ist im achten Hauptstück des FPG geregelt.
Dolmetscher haben nach den gem. § 17 VwGVG subsidiär anwendbaren §§ 53 a und b AVG einen Gebührenanspruch gem. GebAG. Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, gelten gemäß § 76 Abs. 1 AVG als Barauslagen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die herangezogenen Dolmetscher für seine Tätigkeit im rahmen der mündlichen Verhandlung in Rechnung zu stellenden Kosten werden nach Beantragung und Überprüfung zuzuerkennen und anzuweisen sein. Dem Bundesverwaltungsgericht werden damit Barauslagen in noch nicht festgesetzter Höhe erwachsen.
§ 53 Abs. 4 BFA-VG sieht zwar - wie § 113 FPG (RV 1803 BlgNR 24 GP 33) - vor, dass Kosten gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG, die uneinbringlich sind, der Bund trägt, der Verwaltungsgerichtshof judiziert aber in ständiger Rechtsprechung, dass die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264; 24.11.2009, 2008/21/0599).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur auf wen weitgehend gleichlautenden § 53 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich entgegenstehen würden.
Dem Beschwerdeführer sind daher die Dolmetschkosten als Barauslagen aufzuerlegen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Es erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist, wann die einwöchige Entscheidungsfrist zu laufen beginnt und inwieweit § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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