W224 1433054-1•BVwG W224 1433054-1
W224 1433054-1Tribunale amministrativo federale23 lug 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Zwangsrekrutierung
W224 1433054-1/4E Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2013, Zl. 12 05.943-BAE, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 15.05.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er XXXX in der Provinz XXXX geboren sei. Er habe zwei jüngere Brüder, das Alter seiner Mutter sei ihm nicht bekannt und sein Vater sei vor ca. 3 bis 4 Jahren verstorben. Er habe immer in XXXX, XXXX, in der Provinz XXXX gelebt und sei vor ca. einem Jahr geflüchtet. Über den Iran und die Türkei sei er nach Griechenland gereist, wo er sich bis vor 3 Tagen aufgehalten habe. Danach sei er nach Österreich gekommen, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass sein Onkel väterlicherseits, der den Taliban angehöre, gewollt habe, dass sich der Beschwerdeführer den Taliban anschließe und mit ihnen kämpfe. Da der Beschwerdeführer sich geweigert habe, habe ihn der Onkel töten wollen. Deswegen habe er seine Heimat verlassen.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.07.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass alle seine Verwandten in Afghanistan beim Onkel mütterlicherseits leben würden. Seit dem Tod des Vaters sei die Familie des Beschwerdeführers vom Onkel mütterlicherseits unterstützt worden. Der Beschwerdeführer brachte neuerlich vor, dass sein Onkel väterlicherseits den Taliban angehört habe und vom Beschwerdeführer gewollt habe, dass dieser sich auch den Taliban anschließe. Er habe das nicht gewollt und der Onkel habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Seine Mutter habe dem Beschwerdeführer dann gesagt, dass er gehen solle. Das Bundesasylamt brachte dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass es seine Altersangaben anzweifle und ihn einer ärztlichen Untersuchung zuführen wolle. Der Beschwerdeführer gab an, eine Tazkira zu besitzen, die sich in Afghanistan befinde.
4. Aus dem eingeholten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 13.08.2012 geht hervor, dass sich in der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 27.07.2012 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20 bis 24 Jahren ergebe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu 2 Jahren ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum XXXX, das zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX einem Alter vonXXXX Jahren undXXXX Monaten entspreche, könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
5. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.08.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich seine Tazkira schicken lassen werde. Sonst habe er keine Dokumente. Dem Beschwerdeführer wurde das Sachverständigengutachten vorgehalten und ihm mitgeteilt, dass seine Volljährigkeit festgestellt werde. Der Beschwerdeführer erklärte, damit einverstanden zu sein. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass ihn sein Onkel habe zwingen wollen, sich den Taliban anzuschließen und mit ihnen zu kämpfen. Deswegen habe er Afghanistan verlassen.
6. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.11.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in der Stadt XXXX, Dorf XXXX, Bezirk XXXX, gelebt habe. Er habe noch zwei Tanten in Afghanistan, wobei die Tante väterlicherseits mit dem Onkel mütterlicherseits verheiratet sei. Seine Mutter und seine Brüder würden beim Onkel mütterlicherseits in XXXX leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel väterlicherseits gewollt habe, dass der Beschwerdeführer mit ihm in den Jihad gehe. Er habe immer wieder Druck gemacht und dem Beschwerdeführer gedroht, ihn zu töten, wenn er nicht auf ihn höre. Einmal sei er von seinem Onkel unter einem Vorwand zu dessen Taliban-Gruppe gebracht worden. Zwei Tage habe er dort verbracht und aus Angst um sein Leben habe er zu allem ja gesagt. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt und ein paar Tage später sei er vom Onkel zu einem Militärstützpunkt mitgenommen worden, wo er auch zwei Tage verbracht habe und unterrichtet worden sei. Nachdem er gesagt habe, dass er die Erlaubnis seiner Mutter brauche, habe er nach Hause gehen können. Seiner Mutter habe er von beiden Vorfällen erzählt, die daraufhin mit dem Onkel gesprochen habe. Der Onkel habe dann den Beschwerdeführer und seine Mutter geschlagen. Seine Mutter habe danach mit ihrem Bruder gesprochen, damit dieser den Beschwerdeführer so schnell wie möglich in Sicherheit bringe. Dieser Onkel habe die Reise des Beschwerdeführers organisiert.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2013, Zl. 13 05.943-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund unglaubwürdig sei. Dass der Beschwerdeführer zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe, sei anhand einiger Widersprüche festzustellen gewesen, sei klar aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervorgegangen und die Ausführungen seien auch nicht nachvollziehbar gewesen. Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sei festzuhalten, dass diese Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen darstelle. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, sei der Antrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
Hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre, sich etwa in Kabul verfolgungsfrei niederzulassen und nötigenfalls staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Hinzu komme, dass sich in Kabul sein Onkel mütterlicherseits sowie seine Mutter und seine Geschwister befänden und davon auszugehen sei, dass er bei diesen Unterkunft und Versorgung finden würde, zumal er auch angegeben habe, dass sein Onkel reich wäre und seine Ausreise finanziert habe.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers wurde damit begründet, dass er keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich habe und auch kein schützenswertes Privatleben vorliege. Er halte sich erst seit neun Monaten in Österreich auf, seinem Aufenthalt liege eine illegale Einreise zugrunde, er befinde sich in der Grundversorgung, beherrsche weder die deutsche Sprache noch sei er Mitglied in einem Verein. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten somit keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässig Weise in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
8. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass zahlreiche Berichte bestätigten, dass die Taliban Kinder und Jugendliche als Selbstmordattentäter oder als Helfer, besonders aus der Provinz XXXX, rekrutieren würden. Wenn man verweigere für die Taliban zu arbeiten, werde man auf brutalste Art und Weise bestraft. Der Beschwerdeführer verwies auf verschiedene Berichte zur Rekrutierung durch die Taliban. Auch sei die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan problematisch und instabil. Die Lage in Afghanistan habe sich nicht gebessert, was auch anhand der Länderfeststellungen erkennbar sei.
9. Mit Fax vom 25.04.2014 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen betreffend seine Integration in Österreich vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte dafür sprechen, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen (vgl. dazu die Judikatur des VwGH für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG:
VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, das als die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit entscheiden (vgl. zum Verfahren vor dem Asylgerichtshof ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 11, wonach "[d]as Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde [...] konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG [folgt]", aber im Unterschied dazu nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt).
Im vorliegenden Fall ist es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verlassen hat.
Das Bundesasylamt geht davon aus, dass bei Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen darstelle. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass ihn sein Onkel, der zu den Taliban gehöre, habe zwingen wollen, sich den Taliban anzuschließen und für sie zu kämpfen. Diesbezüglich wäre es aber seitens des Bundesasylamtes erforderlich gewesen, Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen durch die Taliban zu treffen, um auf dieser Basis eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Dies hat das Bundesasylamt jedoch unterlassen. Diesbezüglich ist das Ermittlungsverfahren daher ergänzungsbedürftig.
Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhand verfügbarer Feststellungen zur Thematik der Zwangsrekrutierungen zu beurteilen haben, inwiefern der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Zwangsrekrutierungsversuchen in seinem Heimatort ausgesetzt wäre. Zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten ist es daher notwendig, Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in das Verfahren einzuführen. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist (Parteiengehör) zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. Die aus dem neuerlich durchzuführenden Ermittlungsverfahren resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung zugrunde zu legen sein.
Soweit sich das Bundesasylamt auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt stützt, wurde damit das in § 19 Abs. 1 AsylG 2005 normierte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12). Darüber hinaus erweist sich der vom Bundesasylamt angeführte Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, sein Onkel habe ihn mit dem Tode bedroht, dies in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.11.2012 aber nicht erwähnt hätte, als aktenwidrig, da der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.11.2012 gesagt hat, dass ihm sein Onkel gedroht habe, ihn zu töten (siehe AS 191).
Eine Zurückverweisung der Sache an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das (damalige) Bundesasylamt die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesasylamt Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG und zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, wonach auf Grund der aufgezeigten Mängel in der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zulässig ist.
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