BVwG W221 1436509-1

W221 1436509-1Tribunale amministrativo federale23 lug 2014

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung,<br/>Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Folter, Gutachten, Kassation

Testo completo

BVwG W221 1436509-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W221.1436509.1.00

Spruch

W221 1436509-1 /4E

W221 1436510-1/5E

W221 1436511-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) XXXX, 2.) der XXXX und 3.) der XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 26.06.2013, Zlen. 1.) 13 03.663-BAT, 2.) 13 03.665-BAT und 3.) 13 06.405-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 21.03.2013 nach Österreich ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legten sie russische Inlandsreisepässe vor.

Am 23.03.2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er in Tschetschenien Probleme mit der tschetschenischen Polizei habe, weil diese seinen jüngeren Bruder XXXX und seinen Cousin XXXX suche. Beide seien Freiheitskämpfer und lebten in den Wäldern. Das letzte Mal habe die Polizei den Erstbeschwerdeführer Ende Jänner/Anfang Februar 2013 festgenommen und eine Woche lang in einer Zelle festgehalten. Er sei geschlagen und misshandelt worden. Die Polizei habe Informationen über seine beiden Verwandten, insbesondere über deren Aufenthaltsort, haben wollen. Der Erstbeschwerdeführer sei mit dem Umbringen bedroht worden, falls sich sein Bruder XXXX nicht stelle. Danach habe der Erstbeschwerdeführer sich bis zur Ausreise versteckt und sei anschließend mit seiner Ehefrau geflohen. Bei einer Rückkehr befürchte er, festgenommen und getötet zu werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag im Wesentlichen an, dass für sie die gleichen Fluchtgründe wie für ihren Ehemann, den Erstbeschwerdeführer, gelten und sie keine eigenen Fluchtgründe habe.

Am 09.04.2013 wurde die Drittbeschwerdeführerin als gemeinsames Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Zum Nachweis ihrer Identität wurde eine österreichische Geburtsurkunde vorgelegt. Am 16.05.2013 stellte die Drittbeschwerdeführerin durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Am 22.05.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei jedoch nur sehr oberflächlich zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er habe keine chronischen Erkrankungen, aber verschiedene Kriegsverletzungen und zahlreiche Narben. Er habe als Folgeschäden Rückenschmerzen und Schmerzen im Bereich der Leber und bekomme nunmehr schlechter Luft. In Tschetschenien habe er nur Salben verschrieben bekommen. Zu Beginn des zweiten Krieges habe er bis zum Jahr 2001 gekämpft. Dann sei er für ein Jahr und drei Monate in Grosny in Gefangenschaft gewesen. Während dieser Zeit sei er auch gefoltert worden. Danach habe er nicht mehr gekämpft, aber die Kämpfer noch mit Lebensmitteln unterstützt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er wegen seines jüngeren Bruders ausreisen habe müssen. Dieser sei im Oktober 2012 zu den Kämpfern in den Wald gegangen. Danach habe der Erstbeschwerdeführer Probleme bekommen. Die Miliz sei bei ihnen zuhause gewesen und habe seine Daten, jene seiner Eltern, seines Bruders und seiner Ehefrau aufgenommen sowie sie alle zum Verbleib seines Bruders befragt. Der Erstbeschwerdeführer sei zur Polizeistation in XXXX gebracht und befragt worden. Insbesondere hätten die Polizisten wissen wollen, ob der Erstbeschwerdeführer zu seinem Bruder telefonischen Kontakt gehabt oder ob er ihn gesehen habe seitdem er in den Wald gegangen sei. Die Polizei würde es auch erfahren, wenn sein Bruder ihn kontaktieren würde. Er sei auch bedroht und geschlagen worden, "aber nicht so schlimm". Ungefähr zwei Stunden später sei er wieder ins Büro gebracht worden. Danach sei er wieder von mehreren Männern befragt worden, wobei er aufgefordert worden sei, endlich alles zu sagen. Dabei sei er auch immer wieder geschlagen worden. Gegen 17 oder 18 Uhr hätten sie ihn gehen lassen. Diese erste Anhaltung sei am 10.11.2012 gewesen.

Am 01.12.2012 seien diesmal Leute, die nicht aus XXXX, sondern aus Grosny gewesen seien, zum Haus seiner Eltern gekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich rasch anziehen müssen und sei dann nach Grosny gebracht worden. Dort sei ihm bei der Befragung gesagt worden, dass er die Wahrheit sagen solle, ansonsten werde er dort nicht mehr hinauskommen. Sie hätten wissen wollen, mit wem sein Bruder zu den Kämpfern gegangen sei, dies habe der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht gewusst. Danach sei er auf den Kopf geschlagen worden, möglicherweise mit Knüppeln oder Gewehrkolben. Genau wisse er es nicht, jedenfalls habe er das Bewusstsein verloren. Er habe noch immer eine Vertiefung vom Schlag auf den Kopf. Er sei in einem kleinen Kellerraum wieder zu sich gekommen und in ein anderes Büro gebracht worden. Ihm seien hinter dem Rücken Handschellen angelegt und er sei gefragt worden, ob er jetzt endlich alles erzählen werde, oder ob sie ihn wieder schlagen müssten. Der Erstbeschwerdeführer habe gesagt, dass er alles angegeben habe, was er wisse und er seinem Bruder nicht geholfen habe. Er sei daraufhin geschlagen und getreten worden, wobei er auf der Seite auf dem Boden gelegen sei. Einer habe eine Pistole durchgezogen und diese auf ihn gerichtet. Sie hätten weiterhin mit Knüppeln und Pistolen auf ihn eingeschlagen. Davon habe er noch eine Narbe auf dem Kopf. Danach sei er wieder in den Keller gebracht worden, wo er bis Mittag nächsten Tages gewesen sei. Zu Mittag seien Männer dorthin gekommen und hätten gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten müsse, dann bekomme er auch etwas zu essen, ansonsten könne er dort verrotten. Danach seien sie gegangen. Am Abend habe er schrecklichen Durst bekommen und begonnen, gegen die Türe zu klopfen. Er sei dann in ein Zimmer gebracht worden, wo er mit den Handschellen an den Heizkörper gefesselt worden sei. Er habe gesagt, dass er seinem jüngeren Bruder immer abgeraten habe, sich an den Kriegshandlungen zu beteiligen. Auch habe er ihm gesagt, dass es besser sei, sich den Kämpfern nicht anzuschließen. Der Erstbeschwerdeführer habe die Männer gebeten, ihn gehen zu lassen und er würde ihnen Bescheid geben, wenn sein Bruder Kontakt zu ihm aufnehmen würde. Der Erstbeschwerdeführer sei mit dem Kolben einer automatischen Waffe auf den Rücken geschlagen worden. Einer habe ihn mit dem Fuß von unten zwei Mal gegen seinen Kopf getreten. Danach hätten sie ihn dort, mit den Handschellen gefesselt, liegen gelassen. Am nächsten Tag sei er von seinem Vater und Verwandten abgeholt worden. Dies sei am dritten Tag gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Verpflichtung unterschreiben müssen, sie zu verständigen, falls sein Bruder anrufe oder er sonstige Informationen über seinen Bruder erhalte. Der Erstbeschwerdeführer habe gehofft, dass diese Sache damit erledigt sei, weil er nun wirklich nichts mehr erzählen hätte können. Er habe sich dann im Dorf nach seinem Bruder umgehört.

Am 05.01.2013 sei der Erstbeschwerdeführer gegen fünf oder sechs Uhr in der Früh wieder mitgenommen worden. Ihm sei ein Sack über den Kopf gezogen worden, als er ins Auto gesetzt worden sei. Irgendwo im Wald habe ein Mann mit einer automatischen Waffe auf ihn gezielt und gefragt, ob er ihn umbringen solle. Er sei aufgefordert worden, endlich zu reden. Der Erstbeschwerdeführer habe gesagt, dass er nicht wisse, wo sein Bruder sei. Dann habe einer der Männer den Auslöser bedient, es habe sich aber kein Schuss gelöst, woraufhin sie sie gesagt hätten, dass er Glück gehabt hätte. Sie hätten ihm den Sack über den Kopf gezogen, ihn ins Auto gesetzt und weggebracht. Die Männer hätten auch russisch gesprochen, weshalb er gewusst habe, dass auch jemand von den föderalen Behörden dabei gewesen sei. Dann sei er in einen Raum gebracht worden, in den am zweiten Tag auch eine andere Person mit einem Sack über dem Kopf und Handschellen gebracht worden sei. Diese Person habe ihm Fragen zu seinem Bruder gestellt, was ihm jedoch suspekt vorgekommen sei. Später sei der Erstbeschwerdeführer in ein Zimmer mit einem Tisch und einem vergitterten Fenster gebracht worden. Er sei aufgefordert worden, alles zu sagen, was er über seinen Bruder wisse. Der Erstbeschwerdeführer habe gesagt, dass er dies längst getan habe und nichts weiter sagen könne. Ihm sei der Sack wieder über den Kopf gezogen worden und er sei hinausgebracht worden. Es habe so eine Art Rohr gegeben, wo er mit den Armen über dem Kopf an dem Rohr mit Handschellen gefesselt worden sei. Dann hätten sie begonnen, ihn zu schlagen. Er habe den Sack noch immer über dem Kopf gehabt. Als er zu sich gekommen sei, habe er noch immer dort gehangen. Ihm sei ein Telefon angeboten worden, um seinen Bruder anzurufen, der Erstbeschwerdeführer habe ihnen aber gesagt, dass er nicht wisse, wie er mit ihm Kontakt aufnehmen solle. Sie hätten ihm gedroht, ihn zu foltern, sollte er ihnen nicht helfen. Er sei immer wieder mit der Waffe bedroht worden. Ihm seien Aufnahmen gezeigt worden, wie ein Mann getötet worden sei und man habe ihm gesagt, es sei kein Problem, dasselbe mit ihm zu machen. Er sei wieder festgebunden und geschlagen worden. Er wisse nicht, ob er das jetzt alles erzählen solle. Erst nach einer Woche hätten seine Verwandten ihn gefunden und freigekauft. Ungefähr zwei Wochen sei es ihm schlecht gegangen. Er habe Schmerzen gehabt und sei unter Stress gestanden. Seine Eltern hätten ihm geraten wegzufahren, weil er nicht in Ruhe gelassen werde und weil seine Frau schwanger gewesen sei. Er habe aber seine Eltern nicht zurücklassen wollen. Sein Cousin habe sich 2010 den Kämpfern im Wald angeschlossen. Er sei ein Jahr dort gewesen und dann in ihrem Dorf getötet worden.

Am 25.02.2013 sei der Erstbeschwerdeführer dann erneut mitgenommen worden. Alles was ihm vorher passiert sei, sei nichts dagegen gewesen, was ihm nun passiert sei. Er sei gefoltert und geschlagen worden. Sie hätten die Pistole ganz nah an seinen Kopf gehalten und einen Schuss abgegeben. Immer wieder hätten sie den Erstbeschwerdeführer aufgefordert, dass sein Bruder sich stellen solle. Der Erstbeschwerdeführer sei ungefähr zehn Tage dort gewesen. Er wolle nicht genauer darüber sprechen, weil es ihm peinlich sei, was dort passiert sei. Befragt, ob er mit einem männlichen Referenten darüber sprechen wolle, gab er an, dass er gar nicht darüber sprechen wolle. Er sei gefoltert worden und sie hätten alles Mögliche gemacht. Er sei auch mit Strom gefoltert worden. Nicht nur am Hals und an den Handgelenken, sondern auch an Stellen am Körper, über die er nicht sprechen wolle. Es sei wohl schlimm genug, dass er vier Tage lang mit Strom gefoltert worden sei und er könne nur andeuten, dass sie schreckliche Dinge mit ihm gemacht hätten, über die er mit niemandem sprechen möchte. Es gebe noch Spuren von den Folterungen. Die blauen Flecken seien schon weg, aber es gebe noch Spuren, wobei viele Narben vom Krieg stammten.

Die Einvernahmeleiterin unterbrach daraufhin die Einvernahme und dem Erstbeschwerdeführer wurde eine Ladung zu einer Einvernahme am 05.06.2013 ausgefolgt, bei welcher ein männlicher Referent anwesend sein werde.

Am 25.06.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt, diesmal vor einem männlichen Referenten, im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache einvernommen. Der Einvernahmeleiter fragte den Erstbeschwerdeführer während der gesamten Einvernahme weder zum Fluchtgrund noch zu den vorgebrachten Misshandlungen oder zu etwaigen Folterspuren. Stattdessen beschränkte er sich darauf, den Erstbeschwerdeführer Fragen zu Details und Nebenaspekten zu stellen. So fragte er unter anderem den Erstbeschwerdeführer im Zusammenhang mit der ersten Verhaftung wie spät es gewesen sei, wo der Erstbeschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe, wo seine Frau sich aufgehalten habe, was der Erstbeschwerdeführer im Schlafzimmer getan habe, ob er etwas während der Durchsuchung des Hauses gesagt habe und ob seine Frau etwas gesagt habe. Auch zu den anderen Vorfällen stellte der Einvernahmeleiter ähnliche Fragen. Zudem fragte der Einvernahmeleiter den - durch einen bereits auf seine Echtheit überprüften und nicht beanstandeten russischen Inlandsreisepass ausgewiesenen - Erstbeschwerdeführer, ob es in Anbetracht der typischen Gepflogenheit innerhalb der tschetschenischen Gemeinschaft in Österreich, die eine sehr enge sei, nicht ebenso gefährlich sei, in Österreich mit der richtigen Identität aufzutreten, wenn dies doch die Gefahr, hier leicht gefunden zu werden, mit sich bringe. Am Ende der Einvernahme brachte der Einvernahmeleiter dem Erstbeschwerdeführer unter anderem zur Kenntnis, dass aus der allgemeinen Lage selbst ebenso wie aus seinen persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten sei, das auf eine Verfolgung oder Furcht im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen lasse. Festzustellen sei weiters, dass der Erstbeschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am gleichen Tag mit ähnlichen Fragen durch den Einvernahmeleiter befragt.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 26.06.2013, zugestellt am gleichen Tag, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Bescheid werden zuerst beide Einvernahmen wiedergegeben und anschließend in der Beweiswürdigung festgehalten, dass das Fluchtvorbringen aufgrund der Widersprüche zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Die Schilderung des Fluchtgrundes in der Einvernahme vom 22.05.2013 wird als extrem vage bezeichnet, wobei der Erstbeschwerdeführer nicht von sich aus Details vorgebracht habe.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 26.06.2013 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde erhoben, welche am 10.07.2013 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde zunächst das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers wiederholt und anschließend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt sich nicht mit der Beurteilung des Fluchtvorbringens auseinandergesetzt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt habe, es für unglaubwürdig zu erachten. Auch setze sich die Beweiswürdigung aus satzbausteinartigen Argumentationen zusammen und gehe in keiner Weise auf die individuellen Elemente des Vorbringens der Beschwerdeführer ein. Der Erstbeschwerdeführer trage seit den geschilderten Vorfällen neben seinen Kriegsnarben einige Folterspuren am Körper. Er werde sobald wie möglich eine ärztliche Bestätigung an die Behörden schicken. Was die Widersprüche zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betreffe, so seien diese entweder aktenwidrig oder es handle sich nur um kleine Ungereimtheiten in den Angaben. Diese Widersprüche in Details seien jedoch nach der Rechtsprechung nicht geeignet, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu beeinträchtigen. Das Bundesasylamt führe aus, dass der Fluchtgrund auf eine extrem vage Art geschildert worden sei und dieser daher völlig ungeeignet sei, um das Vorbringen für Glaubhaft befinden zu können. Insbesondere habe der Erstbeschwerdeführer von sich aus keine Details zu den vermeintlichen Festnahmen liefern können. Tatsächlich habe der Erstbeschwerdeführer, wie aus den Seiten 6 bis 11 des angefochtenen Bescheides ersichtlich sei, alle Ereignisse chronologisch und plausibel dargelegt. Er habe seine Fluchtgründe in einem sehr großen Detailreichtum wiedergegeben und bis auf eine kleine Ausnahme auch nicht widersprüchliche Angaben zu den Festnahmen gemacht. Daher sei es auch unklar, welche Informationen dem Bundesasylamt zu den Festnahmen fehlten. Der Erstbeschwerdeführer habe alle Fragen ausführlich beantwortet. Auch widerspreche die Behauptung des Bundesasylamtes, der Erstbeschwerdeführer habe sich auf die Folter "versteift" dem Argument, dass er seine Erzählungen zu vage gehalten habe. Zudem sei die Behauptung des Bundesasylamtes, dass der Erstbeschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt habe, dass auch seine Eltern und die restliche Familie befragt worden seien, aktenwidrig. In der Beschwerde wird aus zahlreichen Länderberichten zur Sicherheitslage und Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien sowie zur Situation von Rückkehrern zitiert.

Der Beschwerde sind zwei Ladungen in Kopie an den Erstbeschwerdeführer zur Vernehmung durch das Innenministerium für den 10.04.2013 und 15.05.2013, auch in Übersetzung, sowie ein Grundriss des Elternhauses des Erstbeschwerdeführers beigelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 18.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Am 24.07.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Bestätigung von JEFIRA, Interkulturelles Psychotherapiezentrum NÖ ein, wonach der Erstbeschwerdeführer in dieser Einrichtung auf der Warteliste für ein Erstgespräch stehe. Die voraussichtliche Wartezeit betrage in etwa 5 bis 7 Monate.

Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 26.06.2013 zugestellt. Die Beschwerde ging am 10.07.2013, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.05.2013 schilderte der Erstbeschwerdeführer in einer freien Erzählung über sechseinhalb Seiten des Protokolls seine Mitnahmen, Befragungen und die dabei erlittenen Misshandlungen. Daher ist vorweg festzuhalten, dass die Feststellung des Bundesasylamtes, dass die Gründe des Erstbeschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftslandes nicht glaubhaft seien, weil der behauptete Fluchtgrund in der Einvernahme vom 22.05.2013 extrem vage geschildert wurde und der Erstbeschwerdeführer von sich aus keine Detail vorbrachte, im ermittelten Sachverhalt keine Deckung findet und angesichts der oben dargelegten, zusammengefassten Schilderungen und der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist.

In der genannten Befragung gab der Erstbeschwerdeführer insbesondere an, dass er nach seiner Verhaftung am 01.12.2012 mit Knüppeln oder Gewehrkolben geschlagen worden sei. Er habe noch immer eine Vertiefung vom Schlag auf den Kopf. Später sei mit Knüppeln und Pistolen auf ihn eingeschlagen worden. Davon habe er noch eine Narbe auf dem Kopf. Auch sei er mit dem Kolben einer automatischen Waffe auf den Rücken geschlagen worden. Nach seiner Verhaftung am 05.01.2013 sei er ebenfalls schwer misshandelt worden. Am 25.02.2013 sei der Erstbeschwerdeführer dann wieder mitgenommen und gefoltert und geschlagen worden. Er wolle nicht genauer darüber sprechen, weil es ihm peinlich sei, was dort passiert sei. Befragt, ob er mit einem männlichen Referenten darüber sprechen wolle, gab er an, dass er gar nicht darüber sprechen wolle. Er sei gefoltert worden, wobei sie alles Mögliche gemacht hätten. Er sei auch mit Strom gefoltert worden. Nicht nur am Hals und an den Handgelenken, sondern auch an Stellen am Körper, über die er nicht sprechen wolle. Es sei wohl schlimm genug, dass er vier Tage lang mit Strom gefoltert worden sei und er könne nur andeuten, dass sie schreckliche Dinge mit ihm gemacht hätten, über die er mit niemandem sprechen möchte. Es gebe noch Spuren von den Folterungen. Die blauen Flecken seien schon weg, aber es gebe noch Spuren, wobei viele Narben vom Krieg stammten.

Angesichts dieses Vorbringens brach die Einvernahmeleiterin die Einvernahme ab, damit der Erstbeschwerdeführer zu seiner Fluchtgeschichte durch einen männlichen Referenten befragt werden könne. Am 25.06.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer schließlich von einem männlichen Referenten befragt. Diese Befragung beschäftigte sich nicht einmal ansatzweise mit den vorgebrachten Folterungen, obwohl sich diesbezügliche Fragen aufgedrängt hätten, zumal auch offensichtlich die Einvernahmeleiterin der Befragung vom 22.05.2013 mit der Übertragung der weiteren Einvernahme an einen männlichen Referenten eine eingehendere Befragung jener Vorkommnisse, über welche der Erstbeschwerdeführer nicht sprechen wollte, bezweckt hat. Stattdessen wurde der Erstbeschwerdeführer lediglich zu Details der Mitnahmen befragt. Diese Art der Befragung hinterlässt den Eindruck, dass der Einvernahmeleiter der Befragung vom 25.06.2013 nicht die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern das Erfragen von Widersprüchen und Ungereimtheiten zum Ziel hatte.

Auch wenn der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich keine eindeutigen Aussagen gemacht hat, steht durch seine Schilderung der Folter (arg. "Stellen am Körper, über die ich nicht sprechen möchte") möglicherweise ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Raum, was wohl auch die Intention der Einvernahmeleiterin vom 22.05.2013 gewesen ist, die Einvernahme abzubrechen.

Wie der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 06.06.2014, U 1820/2013 (vgl. auch VfGH 11.12.2013, U 1914/2012 ua.) ausgeführt hat, wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dann verletzt, wenn bei einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ein Richter des anderen Geschlechts als das des Beschwerdeführers entscheidet.

Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Nach den parlamentarischen Materialien zu § 20 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind.

Der Zweck dieser Bestimmung wird jedoch vereitelt, wenn die weibliche Referentin die Befragung zwar abbricht, in weiterer Folge der männliche Referent zu diesem Themenkomplex aber keine Fragen mehr stellt. Den Einvernahmeprotokollen kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer eine Einvernahme durch eine weibliche Referentin des Bundesasylamtes verlangt hätte.

Aus diesem Grund ist eine weitere Einvernahme durch einen männlichen Referenten unvermeidlich, wobei dieser den Erstbeschwerdeführer gezielt zu den angeblich erlittenen Misshandlungen während der behaupteten Folter und einen möglichen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung zu befragen haben wird. Daran ändert auch nichts, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme am 22.05.2013 gesagt hat, dass er gar nicht und mit niemand darüber sprechen möchte.

Da der Erstbeschwerdeführer einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vor dem Bundesasylamt und auch in seiner Beschwerde nicht ausdrücklich behauptet hat, dieser durch Andeutungen nur im Raum steht und dessen Vorliegen durch eingehende Befragung durch einen männlichen Referenten zu klären sein wird, steht einer zurückverweisenden Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die weibliche Einzelrichterin § 20 Abs. 2 AsylG 2005 nicht im Wege. Es liegt daher auch keine Unzuständigkeit iSd § 6 Abs. 1 Z 4 der Geschäftsverteilung 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes vor.

Des Weiteren hat das Bundesasylamt folgende Ermittlungen unterlassen:

Vor dem Hintergrund der Schilderungen, dass der Erstbeschwerdeführer durch die Misshandlungen mit Gewehrkolben oder Knüppeln eine Vertiefung am Kopf, weiters eine Narbe auf dem Kopf durch Schläge mit Pistolen und Knüppeln habe und mit dem Kolben einer automatischen Waffe auf den Rücken geschlagen sowie vier Tage lang mit Strom gefoltert worden sei und er diesbezüglich auch dezidiert angegeben hat, dass es Spuren von dieser Folter gebe, wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, entsprechende Gutachten, insbesondere auch ein Gutachten zur Folter mit Strom, in Auftrag zu geben. Da der Erstbeschwerdeführer angegeben hat, dass viele seiner Narben vom zweiten Tschetschenienkrieg und der Folter in der Gefangenschaft im Zuge des Krieges stammten, während die erwähnten Misshandlungs- und Folterspuren behaupteter Maßen von Ende 2012 und Anfang 2013 stammten, wäre es notwendig, im Rahmen eines Gutachtens klären zu lassen, ob der Erstbeschwerdeführer Narben und (Strom)Folterspuren hat und aus welchen Zeiträumen diese stammen.

Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren - unter der Voraussetzung der Zustimmung des Erstbeschwerdeführers - ein Gutachten zu den allgemeinen Misshandlungs- und Folterspuren und insbesondere zu den Stromfolterspuren in Auftrag zu geben und sich mit den Ergebnissen dieser Gutachten - nach Gewährung eines Parteiengehörs - auseinanderzusetzen haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Erstbeschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens auf die anderen zwei Beschwerdeführer durch.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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