BVwG W216 2005980-1

W216 2005980-1Tribunale amministrativo federale23 lug 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Hauptwohnsitz, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W216 2005980-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W216.2005980.1.00

Spruch

W216 2005980-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Arbeitslosengeld, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF iVm. § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz idgF iVm. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Slowakei, stellte am 18.12.2013 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und wurde zur Feststellung der Grenzgängereigenschaften am 23.12.2013 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, während seiner letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres ca. drei Mal in seinen Wohnsitzstaat/Heimatstaat zurückgekehrt zu sein. Während seiner letzten Beschäftigung in Österreich bzw. seit 20.01.2009 habe er auch einen Wohnsitz in Österreich. Seine Lebensgefährtin sowie sein Kind würden in der Slowakei leben, befänden sich aber derzeit in Österreich. Sein Auto sei in der Slowakei angemeldet.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 07.01.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Mietvertrag vorlegen könne, da er keinen habe. Die Wohnung gehöre seinem Chef und es würden noch sechs andere Leute in dieser Wohnung wohnen. Jeder zahle 100 €. Sein Auto sei in der Slowakei angemeldet, obwohl sein Hauptwohnsitz in Wien sei. Vorwiegend halte er sich in Wien auf. In seinem letzten Antrag habe er seine Lebensgefährtin und sein Kind nicht angegeben, da sie in XXXX in der Slowakei wohnen würden. Er habe lediglich eine slowakische Handynummer.

2. Mit Bescheid des AMS vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 18.12.2013 gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (im Folgenden: AlVG) iVm. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, igF (im Folgenden: GVO) mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Das AMS begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den Beschwerdeführer als Grenzgänger nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der "Wohnstaat" zuständig sei.

3. Mit Schriftsatz vom 23.01.2014, beim AMS am 29.01.2014 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und bringt darin im Wesentlichen vor, dass in dem angefochtenen Bescheid zwar diverse Gesetze zitiert worden seien, aber keine Begründung enthalten sei, warum sein Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit zurückgewiesen worden sei. Wenn aber behauptet werde, dass er ein Grenzgänger sei, für den im Falle der Arbeitslosigkeit der Wohnstaat und nicht der Staat der letzten Beschäftigung zuständig sei, sei auszuführen, dass dies auf ihn nicht zutreffe. Er sei kein klassischer Grenzgänger, der nah der österreichischen Grenze wohne und unter der Woche täglich nach Österreich zu seiner Arbeit pendle. Der Mittelpunkt seiner gesamten Lebensinteressen liege ausschließlich in Österreich, zumal er seit mehreren Jahren mehrheitlich mit Hauptwohnsitz in Österreich wohne und seit ca. fünf Jahren, bis auf kurze Wintersperren, immer beim selben Betrieb arbeite. Auch jetzt in der Winterperiode, wenn in der Baubranche wenig los sei, würde er ab 20.1.2014 wieder geringfügig arbeiten. Er wohne in Wien und halte die mit dem AMS geschlossenen Vereinbarungen ein. Seine Familie in der Slowakei besuche er nur an manchen Wochenenden, wie zB ein gebürtiger Wiener, der seine Familie in Salzburg habe. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde eine Kopie seines Meldezettels mit Hauptwohnsitz in Wien seit 20.1.2009 bei und stellte den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid zu beheben und ihm das Arbeitslosengeld zuzuerkennen.

4. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer zu einer persönlichen Vorsprache beim AMS eingeladen. Anlässlich der am 13.02.2014 vor dem AMS stattgefunden habenden niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer wörtlich an:

"Die Wohnung in der Blechturmgasse gehört meinem Chef. Sie hat ca. 100m2, drei Zimmer, Bad, WC, Küche.

In der Wohnung leben insgesamt 6 Personen.

Ich zahle pro Monat € 100 Miete.

In der Slowakei habe ich eine Wohnung, dort leben mein Kind und meine Freundin.

Meine Freundin ist derzeit im Karenzurlaub.

Ich habe bis Dezember 2013, 20 Wochenstunden gearbeitet. Ca. 4 Stunden täglich, Montag bis Freitag.

Seit 20.1.2014 bin ich geringfügig bei der Firma XXXX für 6 Wochenstunden beschäftigt. Ich werde angerufen, wenn es Arbeit für mich gibt. Im Winter werden wenige Fenster eingebaut. Ich nehme an, dass ich in ca. einem Monat wieder voll zu arbeiten beginnen kann.

Ich fahre jetzt nicht in die Slowakei, da ich kein Geld habe.

Während meiner Beschäftigung, bin ich alle zwei bis drei Wochenenden in die Slowakei gefahren.

Meine Freundin hat mich mit unserem Kind auch öfter in Wien besucht.

Sie bleibt dann ein bis zwei Tage und kann dann bei mir übernachten.

Ich teile mein Zimmer mit einem Kollegen, wenn er nicht da ist, weil er nach Hause fährt, kann meine Freundin bei mir übernachten.

Sie kommt ca. ein bis zweimal im Monat nach Wien.

Wenn ich in die Slowakei nach XXXX fahre, fahre ich mit dem Bus, oder auch mit Kollegen.

Mein Auto ist in der Slowakei zugelassen, das Auto wird in der Slowakei von meiner Freundin benützt. Ich fahre nicht damit nach Wien, da es auch gar keine Parkmöglichkeit gibt.

Die Fahrzeit beträgt ca. 3 Stunden, ein Busticket kostet ca. € 18.

Ich wurde informiert, dass es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, die mit einer Geldstrafe belegt ist, wenn ich meinen Hauptwohnsitz in Wien habe und mein Auto in der Slowakei zugelassen ist.

Ich werde das Auto auf meine Freundin ummelden, da ja nur sie es benützt.

Auf die Frage warum ich nicht jedes Wochenende nach Hause fahre, wenn die Fahrzeit nur ca. drei Stunden beträgt, gebe ich an, dass dies zu teuer ist, da ich nur 20 Wochenstunden arbeite und ca. € 800 verdiene.

Auf die Frage ob es nicht teurer ist, wenn die Freundin mit dem Kind nach Wien kommt, gebe ich an, dass ich nur ca. alle zwei bis drei Wochen in die Slowakei fahre und mich meine Freundin alle zwei bis drei Wochen besucht.

Wenn mich meine Freundin besucht kommt Sie mit dem Auto.

Auf die Frage, was ich an dem Wochenenden mache, die ich in Wien verbringe, gebe ich an, dass ich meistens spazieren gehe und fernsehe.

Wenn ich am Wochenende einkaufen gehe, hebe ich, wie alle anderen, keine Rechnungen auf.

Ich bin in Österreich bei keinem Verein. Ich gehe nicht ins Kino.

Wenn meine Freundin mit dem Kind da ist, gehen wir in den Prater, oder böhmischen Prater spazieren.

Ich kann keine Belege vorlegen, die bestätigen, dass ich zumindest jedes zweite Wochenende in Wien verbringe.

Ich verstehe nicht, warum ein Unterschied gemacht wird, wenn Personen, die zum Beispiel in Salzburg wohnen am Wochenende nach Hause fahren.

Ich habe jetzt seit 5 Jahren meinen Hauptwohnsitz in Wien und möchte in der nächsten Woche um eine Gemeindewohnung einreichen, damit auch meine Freundin und mein Kind zu mir nach Wien ziehen können.

Ich habe in Wien gearbeitet, zahle hier meine Versicherungsbeiträge, halte mich die meiste Zeit in Wien auf und fahre nur alle zwei bis drei Wochen in die Slowakei.

Ich ersuche mir das Arbeitslosengeld zuzuerkennen, da ich im Moment außer dem Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung kein Einkommen habe."

5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am XXXX gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 26.01.2014 abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass die Lebensgefährtin und das gemeinsame im Jahr 2012 geborene Kind in XXXX, Slowakei, leben würden, es nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens davon auszugehen sei, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers bei seiner Kernfamilie liege. Der Beschwerdeführer habe keine eigene Wohnung in Österreich und wohne mit fünf anderen Personen in einem Firmenquartier, für das er € 100 monatlich bezahle. Die Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Österreich sei ein Verwaltungsakt, besage jedoch noch lange nicht, dass auch sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege. Das Auto des Beschwerdeführers sei in der Slowakei zugelassen. Bei einem Hauptwohnsitz in Österreich müsste er sein Auto sofort in Österreich anmelden. Dass dies nicht erfolgt sei, sei eher nicht auf Unwissenheit, sondern auf die geringeren Kosten zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe ein Handy, das bei einem slowakischen Betreiber zugelassen sei. Er sei in Österreich bei keinem Verein und habe keine Belege vorweisen können, dass er seine Wochenenden in Wien verbringe. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Wochenenden getrennt von seiner Familie alleine in Wien verbringe, vor allem bei der geringen Distanz von 180 km nach XXXX. Auch seine geringe Arbeitszeit von 20 Wochenstunden spreche dafür, dass er ausreichend Zeit habe, um jedes Wochenende nach Hause in die Slowakei zurückzukehren.

Dass seine Lebensgefährtin mit einem nicht einmal zweijährigen Kind die Mühe auf sich nehme, ein bis zweimal pro Monat von ihrem Heimatort nach Wien zu fahren, um dann ein bis zwei Tage bei dem Beschwerdeführer im Firmenquartier zu verbringen und im Bett seines Kollegen zu schlafen, der zu diesem Zeitpunkt in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, sei lebensfremd und in keiner Weise nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich derzeit die Kosten für eine regelmäßige Heimkehr nicht leisten könne. Dem sei zu entgegnen, dass die Kosten jedoch ähnlich hoch sein dürften, egal, ob er in die Slowakei fahre, oder umgekehrt die Lebensgefährtin zu ihm.

Dass sich der Beschwerdeführer außer zur Ausübung seiner Tätigkeit in Österreich aufhalte, sei in keiner Weise belegt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Wochenenden und freie Zeit nicht in irgendwelchen Firmenquartieren verbracht habe, sondern regelmäßig einmal wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt sei. Die Fahrzeit von Wien betrage ca. 2,5 - 3 Stunden. Eine wöchentliche Heimkehr sei daher jedenfalls möglich und auch wahrscheinlich.

Der vorliegende Sachverhalt lasse lediglich den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer regelmäßig, wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei und sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei bei seiner Familie liege. Der Beschwerdeführer sei daher als echter Grenzgänger anzusehen und Österreich sei als Beschäftigungsstaat für die Anweisung von Arbeitslosengeld nicht zuständig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

6. Am 06.03.2014, beim AMS am 13.03.2014 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage, in dem er erneut darauf hinweist, dass er kein Grenzgänger sei, die slowakische Arbeitsverwaltung in Sachen Arbeitslosigkeit für ihn aufgrund seines Hauptwohnsitzes in Österreich nicht zuständig sei und er durch die Entscheidung des AMS nicht nur seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern auch auf die Familienleistungen verliere.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer, ein slowakischer Staatsangehöriger, hat am 18.12.2013 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Seit März 2009 ist der Beschwerdeführer immer wieder bei der Firma XXXX in Wien beschäftigt; abwechselnd voll versichert oder geringfügig.

Der Beschwerdeführer hat seit dem 20.01.2009 einen Hauptwohnsitz in Österreich.

Die Lebensgefährtin und das gemeinsame im Jahr 2012 geborene Kind leben in XXXX in der Slowakei. Das Auto des Beschwerdeführers ist in der Slowakei zugelassen und er verfügt über ein Handy, das bei einem slowakischen Betreiber angemeldet ist. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine eigene Wohnung, sondern wohnt in einem Firmenquartier mit fünf weiteren Personen, für das er € 100 pro Monat bezahlt. Der Beschwerdeführer hat keine Belege dafür vorgelegt, dass er seine Wochenenden in Wien verbinge.

Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers bei seiner Kernfamilie in der Slowakei liegen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer zumindest einmal pro Woche in die Slowakei zurückgekehrt ist.

Festgestellt wird somit, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen "echten" Grenzgänger iSd Definition in Art. 1 lit. F der GVO handelt, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Slowakei zu bejahen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer trotz zweimaliger niederschriftlicher Einvernahmen vor dem AMS betreffend die Feststellung seiner Grenzgängereigenschaften nicht gelungen ist, glaubwürdig darzulegen, dass er - wie in seiner ersten Einvernahme angegeben - im letzten Jahr lediglich drei Mal nach Hause in die Slowakei gefahren sei. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, sprechen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine gesamten Lebensinteressen ausschließlich in Österreich seien, weil er seit mehreren Jahren, "mehrheitlich" mit einem Hauptwohnsitz hier wohne, die Umstände, dass die Lebensgefährtin sowie das im Jahr 2012 geborene gemeinsame Kind in der Slowakei wohnhaft sind, der Beschwerdeführer über keine eigene Wohnung in Österreich verfügt, sondern lediglich in einem Firmenquartier mit fünf weiteren Personen wohnt, sein Auto in der Slowakei zugelassen ist, sein Handy bei einem slowakischen Netzbetreiber zugelassen ist und er keinerlei Belege vorweisen konnte, dass er die Wochenenden in Österreich verbringt, dafür, dass der Beschwerdeführer regelmäßig, zumindest einmal wöchentlich, in die Slowakei zurückgekehrt ist. Für diese Annahme sprechen weiters die Umstände, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge lediglich 20 Stunden pro Woche, verteilt auf vier Stunden pro Tag, von Montag bis Freitag, arbeitet und die Entfernung zwischen seinem Arbeitsort und dem Wohnort seiner Familie lediglich 180 km beträgt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihn seine Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind ein bis zweimal pro Monat in Wien besuche und ein bis zwei Tage in seinem Firmenquartier verbringe sowie im Bett eines abwesenden Kollegen schlafe, ist der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu folgen, dass dies - unter anderem in Anbetracht dessen, dass das Kind noch nicht mal zwei Jahre alt ist und die Fahrzeit von XXXX nach Wien ca. 2,5 - 3 Stunden beträgt - lebensfremd und in keiner Weise nachvollziehbar ist.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den Mittelpunkt seiner gesamten Interessen in Österreich zu haben, weil er "mehrheitlich mit einem Hauptwohnsitz da wohne" ist - wie die belange Behörde bereits ausgeführt hat - zu entgegnen, dass die Bestimmung des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes iSd Mittelpunktes der Lebensinteressen keinesfalls ausschließlich anhand der Eintragungen im zentralen Melderegister vorzunehmen ist. Vielmehr sind die Antragsteller zum Wohnort als gewöhnlichen Aufenthaltsort zu befragen. Ein Hauptwohnsitz erfordert sowohl ein tatsächliches Moment, nämlich die Niederlassung an einem Ort, als auch ein psychisches Moment, nämlich die Absicht, am Ort der Niederlassung bis auf Weiteres einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu schaffen (s. dazu VwGH 26.5.1998, 97/07/0142; VfSlg. 9598/1982). Dadurch, dass an einem Ort bloß eine berufliche Tätigkeit verrichtet wird, wird daher noch kein solcher Wohnsitz begründet (VwGH 13.11.2001, 2001/05/0932; VfSlg. 1994/1950; 9093/1981; s. hierzu näher, Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 3, Rz. 6). Auch "echte" Grenzgänger können einen gemeldeten Aufenthaltsort im Beschäftigungsstaat haben. Ein solcher Aufenthaltsort ist bei Grenzgängern nicht der Wohnort, sondern ein vorübergehender Aufenthaltsort (Zweitwohnsitz) während der Beschäftigung. Wie die belangte Behörde zutreffen ausgeführt hat, ändert sich dadurch am Vorliegen der "echten" Grenzgängereigenschaften nichts.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer zweimal niederschriftlich einvernommen und hat ihn zu seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befragt. Es ist ihr in ihrer Beweiswürdigung nicht entgegenzutreten, wenn sie unter Zugrundelegung dieser Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie den vorliegenden Tatsachen (in der Slowakei wohnhafte Lebensgefährtin und minderjähriges Kind, in der Slowakei zugelassenes Auto, Handy eines slowakischen Netzanbieters, etc.) sowie dem Fehlen jeglicher Belege, dass der Beschwerdeführer seine Wochenenden in Österreich verbringt, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bei seiner Kernfamilie in der Slowakei hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:

"ARTIKEL III

Verfahren

Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 1 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  • (e) (...)

(f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;"

(g) - (z) (...)"

"Artikel 65

Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

(4) (...)

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."

3.6. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.

Die Verordnung Nr. 883/2004 der Europäischen Union regelt die Rechte von Wanderarbeitnehmern in der Europäischen Union und den Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes. Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich Grenzgängern, von besonderer Bedeutung (s. Erwägungsgrund 8).

Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt oder in ihn zurückkehrt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a leg. cit. erhält der Grenzgänger Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.). Für Grenzgänger ist daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Der Wohnstaat hat die Auslandszeiten in der Europäischen Union (Europäischen Wirtschaftsraum) auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben wurden (vgl. Art. 61 Abs. 2 GVO).

Unter Zugrundelegung der - nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zumindest einmal pro Woche während seiner Beschäftigung in Österreich in die Slowakei zurückgekehrt sei, ist ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. der Beschwerdeführer als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Slowakei zu bejahen war, zumal auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in der Slowakei liegt (siehe hierzu auch VwGH 29.01.2014, 2012/08/0283, der ein in den wesentlichen Punkten gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde lag).

Die belangte Behörde hat daher die Zuständigkeit Österreichs als Beschäftigungsstaat für die Anweisung von Arbeitslosengeld zu Recht verneint. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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