W147 1307427-2•BVwG W147 1307427-2
W147 1307427-2Tribunale amministrativo federale23 lug 2014
Asylgewährung, Asylgewährung von Familienangehörigen,<br/>Familienverfahren
W147 1307427-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. März 2012, Zl. 05 15.655-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. April 2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt. Gemäß § 12 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 25. September 2005 verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag.
Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer für den mit ihm ins Bundesgebiet eingereisten Sohn XXXX (Beschwerdeführer W147 1307430) ebenso einen Asylantrag.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers,XXXX (Beschwerdeführerin zu W147 1307429) und seine beiden mj. Kinder XXXX, und XXXX, (Beschwerdeführer zu W147 1307432 und W147 1307433) stellten am 16. September 2005 Asylanträge.
Am XXXX wurde im Bundesgebiet die Tochter des Beschwerdeführers XXXX (Beschwerdeführerin zu W147 1310187) und am XXXX der Sohn XXXX (Beschwerdeführer zu W147 1410312) geboren und wurden für diese am 21. Dezember 2006 und 23. September 2009 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht.
Der Beschwerdeführer hat nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Oktober 2004 bereits am 31. Oktober 2004 in der Slowakischen Republik einen Asylantrag gestellt. Er reiste in der Folge nach Österreich weiter, wo er am 25. Jänner 2005 (EDV Zl. 05 01.117) einen Asylantrag gestellt hat, der im Zulassungsverfahren aufgrund der Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit der Slowakischen Republik für diesen festgestellt worden ist. Der Beschwerdeführer reiste noch im XXXX 2005 nach Frankreich weiter, wo er im März 2005 ebenfalls einen Asylantrag gestellt hat.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine drei mj. Kinder sind im November 2004 aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist und haben am 27. November 2004 in Polen Asylanträge gestellt. Nach negativer Entscheidung der polnischen Behörden hat seine Ehegattin seinen ältesten mj. Sohn im September 2005 nach Frankreich geschickt und ist im Anschluss daran mit seinen beiden weiteren mj. Kindern am 16. September 2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist, wo sie am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl für sich und die beiden mitgereisten mj. Kinder gestellt hat.
Ohne eine Entscheidung der französischen Asylbehörden abzuwarten, sind der Beschwerdeführer und sein in der Zwischenzeit in Frankreich eingetroffener Sohn am 25. September 2005 nach Österreich gereist, wo sie am selben Tag die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Gewährung von Asyl gestellt haben.
Nach erfolglosen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates mit der Slowakischen Republik und Polen wurden die Asylverfahren des Beschwerdeführers und sämtlicher mit ihm im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen zugelassen.
Der Beschwerdeführer legte im Verlauf des Asylverfahrens zum Nachweis seiner Identität seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein sowie seine Heiratsurkunde vor.
Zudem brachte der Beschwerdeführer ein Strafurteil in russischer Sprache von Oktober 2004 sowie eine in russischer Sprache handschriftlich verfasste behördliche Ladung seiner Mutter aus Dezember 2004 in Vorlage.
2. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner beiden Asylverfahren am 27. Jänner 2005 und 31. Jänner 2005 (EDV-Zl. 05 01.117, Zulassungsverfahren) sowie am 3. Oktober 2005, 5. Oktober 2005 (Zulassungsverfahren) und 20. März 2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost und Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Dabei hat der Beschwerdeführer nachfolgendes, für die Entscheidung im Asylverfahren wesentliches Vorbringen erstattet:
Am 27. Jänner 2005 erklärte der Beschwerdeführer aus XXXX zu stammen. Er habe seinen Herkunftsstaat Ende Oktober 2004 mit Autobus/Zug verlassen und sei nach Weißrussland gereist, wo er schlepperunterstützt zur slowakischen Grenze gebracht worden sei, die er illegal überquert habe und von den slowakischen Behörden aufgegriffen worden sei. Er habe in der Slowakischen Republik einen Asylantrag gestellt und sei am 24. Jänner 2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sein Heimatland habe er verlassen, da er sich im Jahr XXXX an der Widerstandsbewegung beteiligt habe und in der Armee Maschadovs gedient habe. Am XXXX sei er von zu Hause von sechs Männern im Sportanzug abgeholt worden, die ihn ins Gefängnis in XXXX gebracht hätten, wo er 17 Tage lang angehalten worden sei. Dort sei er misshandelt und zu einer Zusammenarbeit mit den russischen Militärbehörden gezwungen worden. Dies sei auch die Bedingung für seine Haftentlassung gewesen.
Der Beschwerdeführer sei im XXXX in XXXX vom FSB erkennungsdienstlich behandelt worden und habe sich dort in der Zeit vom XXXX XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft befunden.
Nach Durchführung einer Gerichtsverhandlung am XXXX und XXXX sei der Beschwerdeführer wegen Teilnahme an ungesetzlichen Formierungen und Waffenbesitz zu zweieinhalb Jahren Gefängnis, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden. Mit den russischen Militärbehörden habe der Beschwerdeführer jedoch nicht zusammenarbeiten wollen, weshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei.
Offiziell werde der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht gesucht, jedoch in der von ihm zuvor dargelegten Form.
Am 3. Oktober 2005 bestätigte der Beschwerdeführer seine im Jänner 2005 geschilderten Asylgründe.
Am 5. Oktober 2005 führte der anwesende Dolmetsch zum zu Beginn der Einvernahme vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Gerichtsurteil über sein Strafverfahren in Russland aus, dass der Beschwerdeführer nach § 208 Abs. 2 Strafgesetzbuch der Russischen Föderation zu zwei Jahren bedingter Haft verurteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer führte aus, vor der Untersuchungshaft in XXXX in einem Keller inoffiziell festgehalten und gefoltert worden zu sein. Am XXXX XXXX sei er offiziell in Haft genommen worden. Es folgten detaillierte Angaben zu erlittenen Folterungen.
Der Beschwerdeführer wurde am 17. Oktober 2005 einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren unterzogen, in der der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Techniker im Widerstand anführte. Neben erneuten Schilderungen betreffend Folterungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er letztlich ein Geständnis abgelegt habe und er gezwungen worden sei, als Kollaborateur zu arbeiten. Er sei erst nach Abklingen seiner Folterspuren offiziell in Haft genommen worden, sei - wie erwähnt - bedingt verurteilt worden und nach seiner Freilassung aus der U-Haft geflüchtet, um nicht als Spitzel arbeiten zu müssen und einer dadurch drohenden Verfolgung zu entgehen.
Nach Zulassung des Verfahrens führte der Beschwerdeführer am 20. März 2006 zu seiner persönlichen Situation im Herkunftsstaat aus, dass er im Jahr XXXX standesamtlich geheiratet habe. Der Beschwerdeführer sei Techniker gewesen und habe ca. ein Jahr lang bei einem staatlichen Fernsehsender gearbeitet, was ihm aufgrund der staatlichen Strukturen nicht gefallen habe. Zuvor habe er mit einem Freund in XXXX einen Privatsender betrieben, den sein Freund nach wie vor betreibe. Danach sei der Beschwerdeführer als Marktverkäufer tätig gewesen.
Im Jahr XXXX sei der Beschwerdeführer bei einer Kämpfereinheit für vier Monate als Techniker beteiligt gewesen und habe sich danach freiwillig zurückgezogen. An Kampfhandlungen habe er jedoch nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei für die Kommunikation zuständig gewesen und habe Funkgeräte repariert.
Seine Tätigkeit für die Kämpfer begründete der Beschwerdeführer damit, dass er im XXXX XXXX auf dem Nachhauseweg von einer Einkaufstour in Dagestan von einem Kontrollposten angehalten und zehn Tage lang festgehalten worden sei. In dieser Zeit sei er misshandelt und verhört worden und habe bei seiner Freilassung unterschreiben müssen, dass es zu keinen Übergriffen gekommen sei. Auch habe er die Alarmanlage, die er gekauft habe, nicht zurückbekommen. Danach sei der Beschwerdeführer von Männern der XXXX in Zivil festgenommen und nach XXXX bzw. XXXX gebracht worden, wo er zusammengeschlagen worden und ihm vorgeworfen worden sei, Kontakte zu den tschetschenischen Kämpfern zu unterhalten. Nachdem er unterschrieben habe, dass er mit einer Zusammenarbeit einverstanden sei, sei er darauf hingewiesen worden, dass er für diesen Fall tun und lassen könne, was er wolle.
Im Mai sei der Beschwerdeführer über Kontakte durch seine Freunde der Kämpfertruppe beigetreten und habe diese nach den erwähnten vier Monaten wieder freiwillig verlassen.
In der Folge habe der Beschwerdeführer wieder zu Hause gelebt und sei es zu keinen Vorfällen gekommen. Es habe einige Anrufe durch die XXXX gegeben, zu einem Treffen mit seinem Verbindungsmann bei der XXXX sei es nicht gekommen. Ein Onkel des Beschwerdeführers sei Abgeordneter gewesen. Dieser habe auf Nachfrage vom Leiter der XXXX erfahren, dass der Name des Beschwerdeführers bei der XXXX überhaupt nicht aufscheine.
Zu den Hintergründen seiner Verurteilung befragt, schilderte der Beschwerdeführer ausführlich. Ausgangspunkt sei die Ermordung eines Mitarbeiters des Geheimdienstes Mitte XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Mord in Verbindung gebracht worden, nachdem zwei Verdächtige behauptet hätten, beim Beschwerdeführer zwei Funkgeräte gekauft zu haben, was aber nicht der Wahrheit entsprochen habe. Eine Hausdurchsuchung und Verhöre durch Miliz und Mitarbeiter der XXXX seien die Folge gewesen, wo er vor allem zu den zwei Funkgeräten und zu seiner Arbeit befragt worden sei. Nach seiner Festnahme gegen acht Uhr früh sei er gegen Mitternacht wieder freigelassen worden. Es habe einen Hausdurchsuchungsbefehl gegeben und sei der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhaltung weder gefoltert noch misshandelt worden.
Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer am XXXX von Männern slawischen Ursprungs - dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass es sich dabei um einen Aufklärungstrupp gehandelt habe - abgeholt worden. Bis zu seiner Freilassung ca. am XXXX XXXX nach 17 Tagen Gefangenschaft sei er systematisch gefoltert worden, habe letztlich zugegeben, bei einer Kämpfereinheit als Techniker tätig gewesen zu sein und habe er auch die Zusammenarbeit mit der XXXX erwähnt. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er keine Informationen weitergeleitet habe.
Die Mutter des Beschwerdeführers habe unmittelbar nach der Verschleppung des Beschwerdeführers Anzeige wegen Kidnapping erstattet.
Unmittelbar nach seiner Freilassung an einem unbekannten Ort sei er von zwei Tschetschenen und zwei Militärs in einem Auto aufgegriffen und nach XXXX in die Abteilung für innere Angelegenheiten gebracht worden. Er sei in U-Haft genommen worden und sei es - wie bereits dargelegt - zur erwähnten Verurteilung gekommen, nachdem sich der Beschwerdeführer kooperativ gezeigt habe.
Richter, Staatsanwalt und Anwalt des Beschwerdeführers hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit bereit gewesen sei. Unter Androhung seiner Ausschreibung zur föderalen und sogar zur internationalen Fahndung sei er nach der Gerichtsverhandlung am XXXX freigelassen worden. Auch sei ihm die erneute Abholung ohne weitere Verhandlung angedroht worden, wenn er keine Informationen liefern würde.
Nach seiner Freilassung habe es bis zum Verlassen seines Herkunftsstaates Ende Oktober 2004 keine Vorfälle gegeben.
Auf Vorhalte durch den einvernehmenden Referenten des Bundesasylamtes erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Festnahme und seine 17tägige Anhaltung nicht legal gewesen seien und sein Aufgriff durch die staatlichen Behörden unmittelbar danach nicht zufällig erfolgt seien. In seinem Gerichtsakt sei im Übrigen angeführt, dass er am XXXX XXXX von zuhause und nicht - wie tatsächlich erfolgt - auf der Straße aufgegriffen worden sei. Er sei im Übrigen aufgrund seiner Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden sehr milde verurteilt worden und hätte seine Verurteilung eigentlich wegen Terrorismus erfolgen müssen, da die Einheit, der er sich angeschlossen habe, von einem Araber befehligt worden sei.
Die Ausreise sei letztlich erfolgt, da der Beschwerdeführer nicht als Informant arbeiten habe wollen. Bei Verrat von Kämpfern wäre er wiederum Verfolgung durch diese ausgesetzt gewesen.
Zu den preisgegebenen Informationen und zur Reaktion der Kämpfer befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit den Kämpfern in ständigem Kontakt gestanden sei und lediglich Informationen preisgegeben habe, die keinem Kämpfer geschadet hätten wie Namen von Kämpfern, die schon tot gewesen bzw. ohnehin auf Fahndungslisten gestanden seien.
Nach dem Beginn seiner Flucht sei die Frau des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt befragt worden und habe diese mit den Kindern Ende November 2004 ebenfalls die Russische Föderation verlassen.
Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer nicht nur Probleme mit der Miliz, sondern auch mit dem FSB und dem GRU bekommen.
3. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 in Spruchteil I. unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 ab; in Spruchteil II. stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei und in Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Nachdem das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass der vom Antragsteller vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können, wurde in der Beweiswürdigung die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer nicht beweisen habe können, dass er seitens der staatlichen Behörden nach seiner Verurteilung zu einer weiteren Zusammenarbeit gezwungen worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit als Angehöriger einer Rebellengruppe vor Gericht gestellt und zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten gewesen sei, zog das Bundesasylamt den Schluss, dass ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt worden sei. Darauf deute aus Sicht des Bundesasylamtes auch der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer nach der Verhandlung ungehindert nach Hause zurückkehren habe können. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers würden sich im Übrigen auf vage Vermutungen stützen. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von ihm behauptete Verfolgung habe er nicht liefern können.
Da dem Bundesasylamt im Übrigen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliegen würden, seien die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.
In der rechtlichen Würdigung wurde der Beschwerdeführer schließlich auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen, da selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführer mehrfach ausgeführt habe, dass es nicht zu einer gesamtrussischen Fahndung gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten wurde. Das bisherige Vorbringen wurde darin - im Wesentlichen gleichlautend - wiedergegeben und bemängelt, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.
Die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellung würden die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nur unvollständig darlegen und überhaupt keinen Bezug zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers haben. Zudem sei es mangels Vorhalt der im Bescheid wiedergegebenen Ländersituation zu einer Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers gekommen.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde würde dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr politische Verfolgung drohen. Aus den in der Beschwerde zitierten Länderberichten sei zweifelsfrei eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes ableitbar. Im Lichte dieses Vorwurfes sei auch davon auszugehen, dass er kein faires, ordentliches Gerichtsverfahrens gehabt habe und entbehre der gegenteilige Schluss der belangten Behörde jeglicher Grundlage.
Das Ermittlungsverfahren sei jedenfalls unzureichend, da nicht abschließend recherchiert worden sei und im Übrigen die Begründung des Bescheides nicht den in § 60 AVG definierten Anforderungen genüge.
In der Beschwerde wird schließlich - basierend auf zahlreichen Situationsberichten im Herkunftsstaat - in Abrede gestellt, dass für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Für ethnische Tschetschenen bzw. andere kaukasische Minderheiten stehe diese nicht offen, was sich auch aus rezenten Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates ergebe.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof das bereits dem Bundesasylamt vorgelegte russische Strafgerichtsurteil samt französischer Übersetzung sowie eine in russischer Sprache handschriftlich verfasste behördliche Ladung seiner Mutter aus Dezember 2004.
Der Beschwerdeführer reiste während dieses anhängigen Rechtsmittelverfahrens im November 2007 mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen neuerlich nach Frankreich, um dort am 28. November 2007 um Gewährung von Asyl anzusuchen. Am Juni 2008 erfolgte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen von Frankreich nach Österreich.
In einer weiteren Eingabe vom 19. Jänner 2009 brachte der Beschwerdeführer einen in russischer Sprache verfassten Zeitungsartikel der XXXX vom XXXX XXXX 2008 zur Stützung seiner aktuellen Bedrohung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Vorlage.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. März 2011, D14 307427-1/2008/14E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2006, FZ. 05 15.655-BAT, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
4. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Rahmen niederschriftlicher Einvernahmen am 21. April 2011 bzw. am 9. November 2011 in Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen an, er könne neben dem bereits bekannten Gerichtsurteil und der Ladung seiner Mutter am XXXX eine Liste der XXXX sowie einen Auszug einer offiziellen Internetseite vorlegen. Darin werde der Beschwerdeführer namentlich genannt, es werde erwähnt, dass er Verbrechen gegen "Russland" begangen habe und am 12. XXXX festgenommen worden sei; dies stimme jedoch nicht, da er bereits am XXXX festgenommen worden sei und inoffiziell 17 Tage in XXXX festgehalten worden sei. Auf der Liste der XXXX seien Personen aufgelistet, die ohne Gerichtsverfahren zu Tode verurteilt worden wären. Über Vorhalt, wonach dieser Liste keine Beweiskraft zukomme, da diese nicht von offiziellen Stellen ausgestellt worden sei, es sich vielmehr um eine Seite der Widerstandsbewegung handle, antwortete der Beschwerdeführer, er verstehe, was gemeint sei. Befragt weshalb er in Abwesenheit zum Tode verurteilt werden sollte, führte der Beschwerdeführer aus, er vermute, weil er Kämpfer unterstützt habe. Über Vorhalt wonach es diesfalls unwahrscheinlicher sei, dass er im ordentlichen Verfahren nur zu zweieinhalb Jahren bedingt verurteilt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe eine bedingte Strafe erhalten, da er eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit eingegangen sei.
Er sei verheiratet und derzeit in keiner ärztlichen Behandlung. Befragt nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat führte der Beschwerdeführer aus, dort seien seine Mutter, zwei verheiratete Schwestern, drei Tanten väterlicherseits und Onkel mütterlicherseits aufhältig. Sein Bruder sei XXXX verstorben, er sei drogenabhängig gewesen. Von XXXX habe er als technischer XXXXbei einer Fernsehanstalt gearbeitet, danach im Jahre XXXX für ein halbes Jahr beim staatlichen Fernsehen. Von 2000 bis XXXX habe er am Markt Handel betrieben. Von Mai bis September XXXX sei er bei den Kämpfern in Tschetschenien gewesen. Danach habe er bis XXXX, dem Zeitpunkt, zu dem er das erste Mal mitgenommen worden sei, Geld verdient, indem er Telefone freigeschalten habe. Bei dieser Festnahme sei er am Morgen mitgenommen und am Abend zurückgekommen. Am XXXX sei er ein weiteres Mal mitgenommen worden, erst nach der Verhandlung am XXXX sei er wieder freigekommen und sei dann Ende Oktober ausgereist.
Im Jahre XXXX sei er auf dem Weg von XXXX nach Haus an der Grenze vom FSB aufgefordert worden, seine Dokumente zu zeigen. Man habe bei ihm eine Diskette, auf dieser sei eine Anleitung für die Errichtung eines Hinterhalts gespeichert gewesen, gefunden, er sei festgenommen und für zehn Tage nach XXXX gebracht worden. Zwischenzeitlich habe man über ihn Informationen eingeholt und sei er nach seiner Freilassung von einem Mann in Zivil erwartet worden, der ihm seinen Pass weggenommen und ihn zur XXXX nach XXXX gebracht habe. Dort sei er bis zum nächsten Morgen geschlagen und gefoltert worden. Auf diese Weise habe man ihn zur Zusammenarbeit gezwungen. Bis zum 1. April hätte er Informationen liefern sollen; als er nicht zu Hause gewesen sei, seien Leute von der XXXX gekommen, von diesem Zeitpunkt an, habe sich der Beschwerdeführer versteckt und sei schließlich im Mai zu den Kämpfern gegangen. Sein Onkel sei zu diesem Zeitpunkt Abgeordneter gewesen und habe erfahren, dass jener Mann, der ihn zur Zusammenarbeit gezwungen habe, nicht mehr in der XXXX tätig sei. Sein Onkel habe ihm mitgeteilt, dass er sich keine Sorgen mehr machen müsse. Bis zu den Vorfällen im Jahre XXXX habe es sodann auch keine weiteren Ereignisse gegeben.
Seine Mutter habe das alte Haus zwischenzeitlich verkauft, sei jedoch an dieser Adresse nach wie vor gemeldet. Vor einem Jahr seien die jetzigen Mieter aus dem Haus mitgenommen und zu seiner Person befragt worden. Die Behörden im Herkunftsstaat würden daher wissen, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland aufhalte.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag vom 25. September 2005 mit Bescheid vom 30. März 2012 in Spruchteil I. unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 ab; in Spruchteil II. stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Russland" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei und in Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen.
Nachdem das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass der vom Antragsteller vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können und darüber hinaus keine Aktualität mehr gegeben sei, wurde in der Beweiswürdigung die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer nicht beweisen habe können, dass er seitens der staatlichen Behörden nach seiner Verurteilung zu einer weiteren Zusammenarbeit gezwungen worden sei. Vielmehr sei im vorgelegten Gerichtsurteil im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers bei den Strafmilderungsgründen angemerkt, dass er minderjährige Kinder habe; auch sei angegeben, dass die "als Sicherungsmaßnahme verhängte Inhaftierung aufzuheben ist und der Beschwerdeführer unverzüglich im Gerichtssaal zu enthaften sei. Die weitere Beweiswürdigung der belangten Behörde beschränkt sich auf das Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich, seine religiöse Einstellung, seine derzeitige politische Gesinnung und mangelnde Deutschkenntnisse. Es sei auch nicht glaubhaft, dass nach dem Beschwerdeführer nach all den Jahren in der gesamten Russischen Föderation gesucht werde.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt durch persönliche Übernahme am 2. April 2012, wurde fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben.
Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgte am 13. April 2012.
Mit Verfahrensanordnung vom 3. Juni 2013 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.
Nachdem der Beschwerdeführer und dessen Familie neuerlich von Frankreich rückübernommen wurde, wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2014 fortgesetzt.
Am 30. April 2014 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Ehegattin teilnahmen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, blieb der Verhandlung jedoch entschuldigt fern.
In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und den im Akt einliegenden Dokumenten wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts folgender für gegenständliches Verfahren relevanter Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Er führt den im Spruch genannten Namen und stammt aus der russischen Teilrepublik Dagestan.
Nach Einbringung seines Asylantrages hält sich der unbescholtene Beschwerdeführer im Bundesgebiet mit den nachgereisten Kindern und seiner Ehegattin auf. Zwischenzeitlich wurden in Österreich weitere zwei Kinder des Beschwerdeführers geboren.
Der Beschwerdeführer geriet erstmals im Frühjahr XXXX in den Fokus der russischen Sicherheitsbehörden, als er an der Grenze zur Russischen Föderation angehalten und zehn Tage hindurch angehalten wurde. In weiterer Folge schloss sich der Beschwerdeführer im Mai XXXX dem tschetschenischen Widerstand an und kehrte im September XXXX wieder nach Hause zurück.
Am 21. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer zu Hause festgenommen und bis zum XXXX XXXX in XXXX gefoltert und zu einem Geständnis seiner Tätigkeit im Widerstand gezwungen. Am selben Tag wurde über den Beschwerdeführer sodann Untersuchungshaft verhängt und er nach XXXX transferiert. Am 12. und 13. Oktober 2014 fand eine Gerichtsverhandlung statt. Im Zuge der Verhandlungsvorbereitungen erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und Informationen über den tschetschenischen Widerstand zu liefern. In weitere Folge wurde der Beschwerdeführer zwar gemäß § 208 Abs. 2 Strafgesetzbuch der Russischen Föderation verurteilt, über ihn jedoch - unter Berücksichtigung der Strafdrohung - eine sehr geringe Strafe, eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt und er noch im Gerichtssaal enthaftet. Da der Beschwerdeführer nicht bereit war, der unter Folterungen und sonstigem Zwang abgerungenen Bereitschaft zur Zusammenarbeit nachzukommen, flüchtete er aus seinem Herkunftsstaat.
Im Falle einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Motiven, nämlich einer ihm angelasteten staatsfeindlichen bzw. terroristischen Gesinnung.
Auf Grundlage der herangezogenen und den Parteien zur Stellungnahme übermittelten Quellen ergeben sich folgend, für gegenständliches Beschwerdeverfahren maßgeblich relevante Länderfeststellungen:
Innenpolitik
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).
Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.
(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)
2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.
Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 10.06.2013)
Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:
Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.
(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)
Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)
Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang XXXX 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (XXXX, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)
In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.
(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,
http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)
In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria
Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,
http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)
Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.
Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.
Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)
Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)
Widerstandsbewegung
Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Statistik
Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,
http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)
Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.
(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,
2.11. 2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:
Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir
st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily
Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,
http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in XXXX erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.
(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)
Religion / Wahhabiten
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku
Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.
(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,
http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in XXXX, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und XXXX.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -
Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in XXXX erschossen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)
"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)
Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.
(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)
Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und Anhängern des Sufismus.
(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives,
16.2. 2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )
In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.
(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by
religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden XXXX-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in XXXX und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,
1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_
AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism
Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)
Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.
Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.
Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.
Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.
(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,
http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011
Wirtschaftliche und soziale Lage
Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.
Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.
In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in XXXX oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).
In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan
403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.
(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie durch Einsichtnahme in die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel.
Die Feststellung hinsichtlich der Person (Identität) des Beschwerdeführers beruht auf dessen gleichbleibenden Angaben im Laufe des gesamten Asylverfahrens und der Vorlage eines russischen Führerscheins.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Aktenlage in Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers und des im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in seiner Beweiswürdigung von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und dessen Asylrelevanz aus.
Das Bundesasylamt hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund von näher dargestellten Widersprüchen und nicht nachvollziehbaren Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen, wobei die nachgewiesene Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 208 des Russischen Strafgesetzbuches auch seitens des Bundesasylamtes festgestellt wurde. So habe der der Beschwerdeführer nicht beweisen können, dass er seitens der staatlichen Behörden nach seiner Verurteilung zu einer weiteren Zusammenarbeit gezwungen worden sei. Vielmehr sei im vorgelegten Gerichtsurteil im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers bei den Strafmilderungsgründen angemerkt, dass er minderjährige Kinder habe; auch sei angegeben, dass die als Sicherungsmaßnahme verhängte Inhaftierung aufzuheben ist und der Beschwerdeführer unverzüglich im Gerichtssaal zu enthaften sei. Gerade das als sehr gering einzustufende Strafmaß und die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers deuten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenschau mit den diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers sehr wohl auf eine beabsichtigte Zusammenarbeit. Dass eine solche nicht in die Erwägungsgründe eines Gerichtsurteils aufgenommen werden, entspricht unter Heranziehung der Länderfeststellungen den allgemeinen Lebenserfahrungen.
Soweit sich die weitere Beweiswürdigung der belangten Behörde sich auf das Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich, seine religiöse Einstellung, seine derzeitige politische Gesinnung und mangelnde Deutschkenntnisse beschränkt, übersieht sie, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein asylausschlussrelevantes Verhalten gesetzt hat; vielmehr setzt sich die belangte Behörde mit jenen Gründen im Sinne der Genfer Konvention auseinander, die den Beschwerdeführer zum Verlassen seines Herkunftsstaates veranlasst haben, nämlich seine religiöse Einstellung sowie seine politische Gesinnung.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren nach schlüssiger Darstellung seiner Situation gelungen ist, asylrelevante Verfolgung zum Ausreisezeitpunkt und die Gefahr einer erneuten Verfolgung bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation im Kern glaubhaft zu machen. Auf Grund des festgestellten aufrechten Interesses an seiner Person auch nach seiner Ausreise erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat fortwährend bedroht wäre.
Die seitens des Beschwerdeführers dargelegte subjektive Furcht ist objektiv nachvollziehbar.
3. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
3. 2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/XXXX, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. XXXX gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gegenständlicher Asylantrag wurde am 25. September 2005 gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen ist.
3. 3. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Zentraler Aspekt der dem § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
3. 4. Es ist dem Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Fall gelungen, (ihm drohende) asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Dieser hat - gemäß seinen glaubwürdigen und den Feststellungen zugrunde gelegten Aussagen am Widerstand teilgenommen, wurde aus diesem Grund nach mehrtägiger Folterung zu einem Geständnis gezwungen, in Untersuchungshaft genommen, zur Zusammenarbeit mit den Behörden gezwungen und schlussendlich aus diesem Grund milde verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine persönliche Bedrohung als glaubhaft, nachvollziehbar und somit objektiv wohlbegründet, asylrelevant und zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aktuell.
Ein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ergibt sich im konkreten Fall aus der weiteren Verfolgung des Beschwerdeführers durch Behörden seines Herkunftsstaates aufgrund der Mitgliedschaft bzw. Unterstützung separatistischer Widerstandskämpfer und damit einer extremistischen und staatsfeindlichen Gesinnung; es gebietet sich daher eine Subsumtion unter einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motive ("aus Gründen [...] der politischen Gesinnung").
Wie den oben angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, gestaltet sich das Vorgehen staatlicher Behörden gegen tschetschenische Rebellen sowie Personen, denen ein Naheverhältnis zu dieser Personengruppe unterstellt wird, als hart, ungezielt und mit schweren Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Folter einhergehend.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Eingriffe von sehr hoher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre (Leben, Gesundheit, Freiheit) drohen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Gebiet der Russischen Föderation ist im konkreten Fall zu verneinen, zumal nicht auszuschließen ist, dass nach dem Beschwerdeführer im gesamten Gebiet seines Herkunftsstaates behördlich gefahndet wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen -schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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