BVwG W145 1425963-1

W145 1425963-1Tribunale amministrativo federale23 lug 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>maßgebliche Wahrscheinlichkeit, politische Gesinnung, private<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Testo completo

BVwG W145 1425963-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.1425963.1.00

Spruch

W145 1425963-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am gleichen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. einem Jahr verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er über die Türkei und weitere unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er sich am 30.03.2010 von seiner Frau scheiden habe lassen. Nach der Scheidung hätten die Brüder der Frau den BF töten wollen. Sie hätten den BF angegriffen und am Kopf verletzt. Aufgrund der Hilfe anderer Menschen hätten die Brüder schließlich vom BF abgelassen, sie hätten jedoch weiterhin gedroht, ihn zu töten. Der BF sei zu den Behörden gegangen, aber ihm sei nicht geholfen worden. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, getötet zu werden.

In Stattgebung des entsprechenden Antrages wurde dem BF mit Bescheid vom 16.09.2011 gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden: BAL), am 10.10.2011 führte der BF, zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt aus, dass er in Kabul, Bezirk XXXX, geboren sei. Er habe die Schule mit Matura abgeschlossen und habe am 01.01.2003 bei der Staatsanwaltschaft Kabul zu arbeiten begonnen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan am 05.08.2010 tätig gewesen sei. Ein strenggläubiger Muslim sei der BF nicht gewesen. Zu Verwandten im Herkunftsstaat befragt, gab der BF an, dass seine Eltern, Geschwister, seine Tochter, seine geschiedene Ehefrau sowie einige Onkel und Tanten nach wie vor in Afghanistan leben würden. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass er am 09.03.1372 (=30.05.1993) vor dem Mullah nach moslemischem Ritus geheiratet habe. Am 30.03.2010 habe er sich von seiner Frau scheiden lassen. Nach der Scheidung seien die Brüder seiner Exfrau zu ihm gekommen, hätten ihn geschlagen, getreten und mit dem Tod bedroht. Der BF sei vier Monate lang innerhalb Afghanistans auf der Flucht gewesen, habe sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten und habe dann das Land verlassen. Der BF führte weiters aus, dass er ein Jahr nach seiner Hochzeit verletzt worden sei. Er sei damals von einer Rakete getroffen worden. Bei diesem Vorfall sei der Bauch und der Genitalbereich des BF zerstört worden. Er sei in der Folge in Afghanistan, in Pakistan und in Indien in ärztlicher Behandlung gewesen und habe mehrere Operationen im Bauch- und Genitalbereich gehabt. Auf die Frage, wie die Scheidung erfolgt sei, führte der BF aus, dass er, da er verletzt worden sei, mit seiner Frau gestritten habe und ihr gesagt habe, dass sie von seiner Seite aus frei sei. Die Frau des BF habe sich nicht scheiden lassen wollen. Der BF habe ihr daraufhin einen Brief geschrieben und habe sie in der Folge das Haus verlassen. Eine Scheidungsurkunde gebe es nicht. Auf die Frage, ob sich der BF hinsichtlich der Vorfälle mit den Brüdern seiner Exfrau an die Behörden gewandt habe, gab er an, dass er dem Bezirksvorsteher den Vorfall geschildert habe. Dieser habe gemeint, dass es sich hierbei um eine Ehrensache handle und die Ehre der Frau bzw. deren Familie verletzt worden sei, weshalb es für den BF besser wäre, das Land zu verlassen. Auf die Frage, warum der BF sich nicht an die Staatsanwaltschaft gewandt habe, zumal er selbst dort gearbeitet habe, brachte er vor, dass er keine Beweismittel gehabt habe und das nichts gebracht hätte, da Ehrensachen nicht behandelt werden würden. Auf die Frage, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu erwarten hätte, gab er an, dass die Brüder seiner Exfrau ihn umbringen würden. Abschließend befragt, ob der BF noch irgendetwas angeben wolle, brachte er vor, dass er bei einem Telefonat mit seinen Eltern erfahren habe, dass die Brüder seiner Exfrau ein paar Mal bei ihnen gewesen seien und nach dem BF gefragt hätten. Aus Angst hätten die Eltern des BF ihr Haus verlassen und eine Wohnung in der Stadt gemietet.

Am 14.12.2011 langte beim Bundesasylamt ein mit 07.12.2011 datiertes medizinisches Gutachten von XXXX ein.

Am 15.12.2011 langte beim Bundesasylamt ein urkundentechnischer Untersuchungsbericht vom 13.12.2011, aus welchem hervorgeht, dass sich bei den vom BF vorgelegten Dokumenten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergaben.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 28.03.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der unplausiblen, unschlüssigen und unsubstantiierten Angaben nicht glaubhaft sei. So sei der vom BF geschilderte Konnex zwischen der von ihm erlittenen Verletzung im Jahr 1994 und der Scheidung am 30.03.2012 nicht nachvollziehbar. Soweit der BF vorgebracht habe, dass er einer Verfolgung durch die Brüder seiner Exfrau ausgesetzt gewesen sei, sei diesbezüglich auszuführen, dass sich dieses Vorbringen als nicht plausibel erwiesen habe. Auch die Erklärungsversuche des BF in Bezug auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes durch die zuständigen Behörden seien nicht nachvollziehbar gewesen. Ausdrücklich werde zudem darauf verwiesen, dass auch für den Fall, dass der BF tatsächlich von den Angehörigen seiner Exfrau mit dem Umbringen bedroht worden sei, diese behauptete Verfolgung keine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Beim BF handle es sich um einen arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung, der aus Kabul stamme und über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass es dem BF zumutbar sei, nach Kabul zurückzukehren. Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF werde auf das Gutachten von XXXX verwiesen, wonach jedenfalls keine körperlich lebensbedrohende Erkrankung vorliege. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim BF keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.

3. Mit dem am 05.04.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 05.04.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde oder in eventu der Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die erste Instanz zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde führte der BF aus, dass er im Verfahren vor der belangten Behörde ausführlich zu seinem Fluchtgrund Stellung genommen und versucht habe, durch die Vorlage zahlreicher Dokumente an der Wahrheitsfindung mitzuwirken. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid keinerlei Widersprüche in den Aussagen des BF aufgezeigt, was für die Glaubwürdigkeit des BF spreche. In der Folge ging der BF ausführlich auf den von der belangten Behörde behaupteten Mangel an Plausibilität seiner Angaben ein und versuchte, diverse von der belangten Behörde angeführte Unplausibiltäten aufzuklären. Er führte weiters aus, dass er die in Afghanistan vorherrschenden traditionellen Moral- und Wertvorstellungen nicht zuletzt aufgrund seiner Erfahrungen durch die Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft nicht teile und er gerade deshalb Opfer von Gewalt und Verfolgung geworden sei. Wie bei der Einvernahme ausgeführt, sei der BF nicht streng religiös und fühle sich einem modernen und liberalen Weltbild verpflichtet. Der BF sei der Meinung, dass man eine Ehe nicht mit aller Gewalt aufrecht erhalten müsse, nur weil das die alten Regeln und Gepflogenheiten so vorsehen würden, wonach eine Auflösung nicht einmal dann möglich sein solle, wenn sich nach der Eheschließung eine derartige Veränderung der Verhältnisse - wie im Fall des BF durch den Unfall - ergeben habe. Ob eine Verfolgung aufgrund der Wertvorstellungen des BF als Opfer einer Blutrache einen Asylgrund im Sinne der GFK darstelle, sei sicher diskussionswürdig, aus der Sicht des BF aber zu bejahen. Die Familie der Exfrau des BF fühle sich durch die Scheidung in ihrer Ehre verletzt und sie werde den BF nicht in Ruhe lassen, bis sie Vergeltung geübt habe. Der BF verwies in der Folge auf einen Bericht von UNHCR, aus welchem hervorgehe, dass Beteiligte an Blutfehden zu den Hauptrisikogruppen in Afghanistan zählen würden. Zumindest hätte dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen, zumal eine Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Der BF könne aufgrund der Verfolgung durch die Familie seiner Exfrau nicht zu seiner Familie zurückkehren. Zudem sei seine Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall eingeschränkt und verfüge er über keine finanziellen Mittel.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 12.04.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit der am 04.10.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 03.10.2012 datierten Eingabe übermittelte der BF eine Bestätigung des Interkulturellen Psychotherapiezentrums XXXX vom 07.08.2012.

5. Mit der am 14.01.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 14.01.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF einen psychotherapeutischen Kurzbericht von XXXX vom 08.01.2013, zwei Deutschkursbestätigungen vom Dezember 2012 sowie ein Schreiben des

"XXXX of District 7/Kabul".

6. Mit der am 16.05.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 16.05.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF vier psychotherapeutische Kurzberichte von XXXX sowie zwei urologische ambulante Kurzberichte des XXXX vom 25.04.2013 und 26.04.2013.

7. Mit der am 08.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 08.07.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom Juni 2013.

8. Mit der am 07.11.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 07.11.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF eine Bestätigung des XXXX betreffend die Nachholung des Pflichtschulabschlusses vom 16.09.2013 sowie eine Deutschkursbestätigung vom 25.09.2013.

9. Mit der am 31.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 30.01.2014 datierten Eingabe übermittelte der BF einen urologischen Entlassungsbericht des XXXX vom 15.01.2014.

10. Mit der am 02.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 02.06.2014 datierten Eingabe übermittelte der BF ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 27.05.2014.

11. Mit der am 26.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe übermittelte der BF eine ärztliche Bestätigung vom 25.06.2014 sowie eine Behandlungsbestätigung vom 23.06.2014.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 08.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich am 04.06.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und ersuchte um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.

In der Verhandlung wurde vom BF im Wesentlichen ausgeführt:

[...]

R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

BF: Zum Zeitpunkt der Ausreise war ich geschieden und bin es immer noch.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Tadschike.

R: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Ich bin Sunnit.

R: Sind Sie streng gläubig?

BF: Ich bin ein durchschnittlicher Muslim, ich übertreibe nicht.

R: Wie habe ich das zu verstehen?

BF: Nachdem ich krank bin, faste ich nicht. Ich bete, aber nicht regelmäßig.

R: Wann waren Sie das letzte Mal in einer Moschee?

BF: Freitag, letzter Woche war ich in einer Moschee.

R: Wie regelmäßig gehen Sie dorthin?

BF: Ich gehe Freitags immer zum Gebet in die Moschee. Während des Kurses für den Hauptschulabschluss konnte ich die Moschee nicht besuchen, da der Unterricht bis 14:00 Uhr gedauert hat.

R: Hatten Sie damit ein Problem, dass Sie nicht hingehen konnten?

BF: Nein. Wenn man verhindert ist, ist es in Ordnung, wenn man nicht in die Moschee geht.

R: Wie ist Ihre Einstellung zu den in Afghanistan herrschenden Werten?

BF: Betreffend welcher Werte?

R: Betreffend politischer Sichtweise, Werte etc.

BF: Ich kann dazu nichts sagen, weil mich die Politik nicht interessiert und ich aus diesem Grund über wenige Informationen verfüge.

R: Wie aus den Akten hervorgeht, haben Sie eine ca. 20jähirge Tochter. Wo lebt diese?

BF: Ja, das ist richtig. Sie lebt bei meinen Eltern. Sie lebt in XXXX, XXXX, in Kabul.

R: Ist das ein Stadtteil von Kabul-Stadt, oder ein Dorf?

BF: Es ist ein Dorf.

R: Durfte Ihre Tochter -genauso wie Sie und Ihre Geschwister -in Afghanistan eine Schule besuchen?

BF: Es ist richtig, wir sind alle in die Schule gegangen. Mein Tochter hat letztes Jahr, im Jahr 2013, die Schule beendet.

R: Hat sie diese auch mit Matura abgeschlossen?

BF: Ja.

R: Ist Ihre Tochter bereits verheiratet?

BF: Nein, sie hat mir nichts darüber gesagt.

R: Wurde für sie schon ein Ehemann ausgesucht? Wenn ja, wer hat den Ehemann ausgesucht, oder wer sucht ihn aus?

BF: Nein. Bisher gab es nichts. Ich habe keinen regelmäßigen Kontakt, wenn ich telefoniere, dann sagt mir die Familie, dass sie bemüht ist, sie an einen guten Mann zu verheiraten. In Afghanistan entscheiden im Normalfall die Eltern, wen das Mädchen heiratet. Sollten die Eltern nicht anwesend sein, übernehmen dies die Großeltern.

R: Was halten Sie von dieser Vorgangsweise? Wäre es nicht besser, wenn sich das Mädchen ihren Ehemann selbst aussuchen könnte?

BF: Ich bin dafür, dass meine Tochter selbst darüber entscheidet, mit wem sie ihr Leben verbringen möchte. Allerdings ist es in Afghanistan nicht möglich. Die Familie hat bei der Entscheidung mitzusprechen um zu verhindern, dass das Mädchen unglücklich wird.

R: Wie ist Ihre Einstellung zur Verweigerung von Bildung und zur Rolle der Frauen in Afghanistan?

BF: Man muss ehrlicherweise sagen, dass die Situation der Frau in Afghanistan sehr schlecht ist. Sie haben dort keine Rechte und werden schlecht behandelt. Ich glaube, dass es in den Städten wie Kabul und Mazar die Situation etwas besser ist. Dennoch kann man sie aber nicht mit Österreich vergleichen. Meiner Meinung nach, sind die Taliban sehr fanatisch und legen den Islam anders aus. Ihrer Meinung nach haben Frauen überhaupt keine Rechte und schon gar nicht das Recht auf Bildung.

R: Unterstützen Sie diese Meinung? Finden sie das gut, findet eine solche Einstellung Ihren Gefallen?

BF: Nein, überhaupt nicht. Meiner Meinung nach haben die Taliban in den 5 Jahren, in denen sie regierten, sehr viel dazu beigetragen, dass Afghanistan Rückschritte macht. Vor allem betreffend Bildung.

R: Habe ich das richtig verstanden, dass Sie damit einverstanden sind, dass Ihre Tochter sich den Ehemann selbst aussucht und wie ist Ihre Einstellung zur Zwangsehe?

BF: Ja, ich möchte, dass sie selbst darüber entscheidet und werde ich ihre Entscheidung respektieren.

R: Wie ist Ihre Einstellung zur Scheidung?

BF: Scheidungen werden in Afghanistan meist von Männern beantragt. Eine Scheidung bedeutet die Verletzung der Ehre. Sie führt meist zu Schwierigkeiten und sogar Feindschaften zwischen den Familien.

R: Ist da nicht die politische Anschauung Österreichs besser?

BF: Selbstverständlich ist das in Österreich viel besser. Man genießt hier sehr viele Freiheiten, die das Leben wesentlich erleichtern. In Afghanistan sind solche Sachen kulturell bedingt. Die afghanische Gesellschaft akzeptiert diese Freiheiten sind. Außerdem spielt die Religion eine sehr große Rolle.

R: Akzeptieren Sie diese komplett andere Werterhaltung zwischen Österreich und Afghanistan?

BF. Ich akzeptiere und bevorzuge sie, obwohl ich Moslem bin. Da ich nicht streng gläubig bin.

R: Würden Sie von sich aus sagen, dass Sie ein modernes und liberales Weltbild haben?

BF: Ja, auf jeden Fall. Ich bin in Österreich erstmals in den Genuss vieler Freiheiten gekommen. Ich habe diese Freiheiten akzeptiert und wünsche sie auch anderen Menschen. Man kann sagen, dass ich ein westlich orientiertes Weltbild habe.

R: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

BF: Meine Muttersprache ist Dari. Ich spreche ein wenig Paschtu, Urdu, Englisch und Deutsch. Schreiben kann ich in Dari, Englisch und Deutsch.

III. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei

BF:

R: In welchem Ort, Gebiet, Provinz Afghanistans sind Sie 1. geboren,

2. aufgewachsen und 3. haben Sie zuletzt gelebt?

BF: Ich bin in XXXX, Kabul geboren und dort aufgewachsen. In diesem Ort habe ich 12 Jahre die Schule besucht.

R: Wie groß ist das Dorf?

BF: XXXX war zuvor ein Distrikt und wurde später in Bezirke geteilt und gehört nun zur Stadt Kabul. In dem Dorf, in dem ich lebte, lebten etwa 2000 Familien. Ich habe meine Flucht aus der Stadt Kabul angetreten. Ca 4 Monate davor hatte ich mein Heimatdorf verlassen. Ich habe seit meiner Geburt bis 4 Monate vor meiner Flucht in dem Dorf gelebt.

R: Wo lebt Ihre Familie derzeit?

BF: Die Familie, meine Eltern und meine Tochter lebte etwa ein Jahr an einem anderen Ort. Mittlerweile lebt sie wieder in XXXX.

R: Won wann bis wann haben sie an einem anderen Ort gelebt?

BF: Nachdem ich mich von meiner Gattin scheiden lies, fürchtete sich meine Familie ebenfalls. Deshalb zog sie für ein Jahr in die Stadt Kabul. Es ist möglich, dass es im Jahr 2011/2012 war. Meine Familie ist ca 5 Monate nach meiner Scheidung in die Stadt Kabul gezogen. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in meiner Heimat und bereits auf der Flucht. Ich bin ca ein Monat vorher geflüchtet.

R: Haben Sie regelmäßig Kontakt zu Ihrer Familie, Eltern und Tochter?

BF: Ja, ich habe Kontakt zu meiner Familie. Allerdings nur ein-oder zweimal im Monat.

R: Wie erfolgt die Kontaktaufnahme, per E-Mail oder Brief?

BF: telefonischen Kontakt.

R: Leben sonst noch Verwandte in Afghanistan?

BF: Ja, ich habe dort noch Onkeln und Tanten.

R: Wo leben diese?

BF: Sie leben in der Stadt Kabul

R: Wo leben Ihre Geschwister?

BF: Meine Geschwister leben in XXXX.

IV. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei BF:

R: Schildern Sie mir nun bitte Ihre Fluchtgründe. Aus welchen Gründen haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Nachdem ich mich von meiner Frau scheiden lies, verfeindeten sich die Brüder meiner Ehefrau mit mir, weshalb mein Leben in Gefahr war und ich das Land verlassen musste.

R: Wann haben Sie geheiratet?

BF: Im Jahr 1993.

R: Wann wurde die Scheidung ausgesprochen?

BF: Am 30.03.2010.

R: Wieso wissen Sie das Datum der Scheidung so genau?

BF: Die Daten der wichtigen Ereignisse im Leben bleiben im Kopf.

R: Nachgefragt: Wann erfolgte die Eheschließung?

BF: Am 09.03.1372= 1993.

R: Wann wurde Ihre Tochter geboren?

BF: Ein Jahr nach der Hochzeit.

R: Wollen Sie betreffend Ihrer Flucht frei erzählen, oder soll ich Fragen darüber stellen? BF(frei erzählend): Nach dem Sturz des Najibullah-Regimes verschlechterte sich die Lage in Afghanistan sehr. Die Mujaheddin kamen an die Macht. Es existierte keine Zentralregierung. Jede Gruppe hatte das Sagen, in dem Ort, den sie beherrschte. Aus diesem Grund gab es sehr viele Kämpfe zwischen den einzelnen Gruppierungen. Im Zuge dieser Kämpfe wurde ich bei einem Raketenangriff verletzt. Zur Behandlung bin ich auch in verschiedene Länder gereist. Ich habe aber meine Männlichkeit verloren und hielt es deshalb für notwendig, mich von meiner Ehefrau zu trennen. Wie ich bereits ausgeführt habe, wird die Scheidung als Verletzung der Ehre der Familie der Frau angesehen, deshalb verfeindeten sich die Brüder meiner Frau mit mir und wollten mich töten. Nachdem mein Leben dort in Gefahr war, bin ich geflüchtet.

R: Wann war dieser Raketenangriff?

BF: Es war im Jahr 1994.

R: Wie erfolgte die Trennung zwischen Ihnen und Ihrer Frau?

BF: Es war am Nachmittag als meine Gattin und ich einen Streit hatten. Nachdem ich mich von ihr trennen wollte, nutzte ich die Gelegenheit und schrieb ihr einen Brief. Der Inhalt besagte, dass ich mich von ihr trennen werde und dieses Schreiben als unsere Scheidung gelte. Sie war sehr traurig und hat geweint. Danach ist sie gegangen.

R: Wie viele Zeilen hatte dieser Brief?

BF: Etwa 3 bis 4 Zeilen.

R: Welches Papier haben Sie verwendet?

BF: Es war die Seite aus einem Heft.

R: War es aus einem leeren Heft oder auf der Rückseite eines benützten Blattes?

BF: ES war aus einem leeren, linierten Heft.

R: Sie haben 1993 geheiratet, 1994 wurde Ihre Tochter geboren und 1994 erfolgte auch der Raketenangriff. Wieso haben Sie sich erst 2010 scheiden lassen?

BF: Im ersten Jahr nach der Verletzung stellte ich während der Behandlungen fest, dass ich ein ernstes Problem habe. Ich schlug meiner Gattin mehrmals vor, ihren eigenen Weg zu gehen und sagte ihr, dass sie frei wäre. Sie lehnte dies ab und blieb bei mir. Im Jahr 2010 war ich so ungeduldig, dass ich die Situation nicht mehr aushalten konnte.

R: Haben die ganze vorherige Zeit, 16 Jahre, die nicht zufriedenstellende Situation hingenommen. Warum haben Sie erst 2010 den entscheidenden Schritt, die Scheidung, gesetzt? Erklären Sie mir dies.

BF: Ich war von Anfang an, der Ansicht, dass wir uns trennen sollten. Ich wusste aber, dass eine Scheidung eine Feindschaft nach sich ziehen würde. Ich überließ die Entscheidung meiner Gattin. Ich habe ihr das mehrmals vorgeschlagen, sie war aber dagegen. Während dieser Zeit war ich ständig in Behandlung und musste sehr viele Medikamente einnehmen. Ich war psychisch sehr angeschlagen, deshalb lies ich mich von meiner Ehefrau scheiden.

R: Mit welcher Begründung, lehnte Ihre Frau die Scheidung ab?

BF: Ich wusste, dass es mir gesundheitlich schlecht geht, also schlug ich meiner Frau vor, sich von mir zu trennen, weil ich dachte, dass sie sich eine Zukunft aufbauen könnte. Sie hat meine Vorschläge abgelehnt und mir gesagt, dass sie bei mir glücklich wäre und bei mir bleiben wollte. Ich glaube, dass der Grund für die Ablehnung kulturell bedingt war. Sie befürchtete möglicherweise, dass die Menschen ihr Vorwürfe machen könnten.

R: Sie sagten, bevor Sie den Brief geschrieben haben, gab es einen Streit. War dieser Streit ein ausführlicher, oder wurde nur kurz in lautem Ton miteinander gesprochen. Erklären Sie dies genauer.

BF: An diesem Tag kam ich müde von der Arbeit nach Hause. Meine Gattin war draußen, ich rief ihr mehrmals zu, mir einen Tee zu servieren, da ich müde war. Das hat sehr lange gedauert. Nachdem ich auch einen Grund für einen Streit gesucht habe, habe ich deswegen mit ihr diskutiert. Unser Streit dauerte ca zehn Minuten.

R: Warum ist es bei diesem Streit gegangen? Etwa um diesen Tee?

BF: Sie hat mir gesagt, dass ich ein kranker Mensch sei und niemals gesund werden würde.

R: Hat Ihnen Ihre Gattin öfter Vorwürfe betreffend Ihres Gesundheitszustanden gemacht? BF: Nein, es war das erste Mal.

R: Hätte sich Ihre Gattin noch Kinder gewünscht?

BF: Das ist möglich, sie hat es mir gegenüber aber nie erwähnt. Es kann sein, dass sich ihre Ansicht im Laufe der Jahre geändert hat.

R: Um welche Uhrzeit haben Sie Ihrer Gattin den Brief übergeben?

BF: Es war um ca 16:30 Uhr.

R: Wie hat Ihre Gattin im ersten Moment reagiert?

BF: Sie war sehr wütend und hat geweint. Danach ging sie aus dem Haus.

R: Wie kann ich mir die Situation vorstellen? War sie wütend, fiel sie Ihnen und um den Hals?

BF: Nachdem sie den Brief las, verließ sie das Zimmer, schlug die Türe sehr laut zu, ohne mit mir zu sprechen.

R: Hat sie den Brief vor Ihnen gelesen?

BF: Nein, sie hat den Brief nicht gelesen, weil sie nicht gut lesen konnte.

R: Wie wusste sie dann vom Inhalt?

BF: Als ich den Brief geschrieben habe, sagte ich ihr, dass ich mich von ihr scheiden lassen würde, und dass in diesem Brief festgehalten habe.

R: Hat sie Ihnen beim Schreiben zugesehen?

BF: Ja.

R: Ihre Frau verließ das Haus. Wann sagten Sie Ihr, dass sie geschieden sind?

BF: Meine Frau hat das Haus nach meiner Aussage weinend und wütend verlassen.

R: Was haben Ihre Eltern und Ihre Tochter zu der Scheidung gesagt? Wie haben sie reagiert?

BF: Am Anfang waren alle drei böse auf mich. Ich habe mit meinen Eltern gesprochen und sie von der Richtigkeit meiner Handlung überzeugt. Meine Tochter ist jedoch bis heute böse auf mich.

R: Wurden Sie zwangsverheiratet oder haben Sie aus Liebe geheiratet?

BF: Die Entscheidung wurde von meinen Eltern getroffen.

R: Haben Ihre Eltern Ihnen auch die Frau ausgesucht?

BF: Ja.

R: Wohin ist Ihre Gattin gegangen?

BF: Sie ging in ihr Elternhaus in XXXX, Provinz Kabul. Von meinem Heimatdorf führen zwei Wege dorthin, Der Weg über die Stadt dauert etwa 1 1/2 Stunden und der über den Hügel ca 40 Minuten mit dem Auto. Ich weiß nicht mehr genau, wie meine Frau zu ihren Eltern kam, ich nehme aber an, dass sie mit dem Auto ihre Eltern aufgesucht hat.

R: Was passierte nachdem Ihre Frau das Haus verließ?

BF: Einen Tag später kamen am Nachmittag ihre Brüder zu uns nach Hause. Es klopfte an der Tür, man hat mir gesagt, dass mich jemand draußen sprechen wolle. Als sich hinausging, sah ich, dass es die Brüder meiner Ehefrau waren. Sie haben mit mir gestritten und mich geschlagen. Dabei wurde ich mit einem Holzstück am Kopf verletzt, die Narbe ist immer noch sichtbar. Unser Haus lang an einer Straße, in der Nähe befand sich ein Geschäft, wo immer mehrere Personen waren. Diese Personen befreiten mich von den Brüdern meiner Gattin. Sie haben mich bedroht, sie würden mich nicht am Leben lassen.

R: Wie heftig waren diese Schläge und wie verlief die gesamte Situation?

BF: Sie schlugen mich mit der Faust und traten auf mich ein. Am schwersten wurde ich am Kopf verletzt. Während sie mich schlugen, fiel ich zu Boden. Sie haben weiter auf mich eingeschlagen. Während ich stand, schlugen sie mich auf den Kopf.

R: Wann war der Vorfall?

BF: Ich war schon von der Arbeit daheim. Es muss gegen 16:30 Uhr gewesen sein.

R: Was war dann passiert, nachdem Ihnen die anderen Einwohner, aus dem Geschäft, Ihnen zur Hilfe eilten?

BF: Ich ging nach Hause, später am Abend ging ich zum Ortvorsteher und erzählte ihm von diesem Vorfall. Ich bat ihn um Hilfe. Er gab mir zu verstehen, dass er mich nicht unterstützen könnte, da es sich um eine Privatangelegenheit handeln würde. Er schlug mir vor, so rasch wie möglich das Land zu verlassen, da anderenfalls eine böse Feindschaft entstehen würde, welche sowohl meine Familie als auch weitere Bewohner der Gegend gefährden würde. Es ist derselbe Ortsvorsteher, der meinen Brief verfasst hat.

R: Haben Sie nach dem Schlag auf den Kopf geblutet?

BF: Nein, ich war lediglich geschwollen am Kopf.

R: Wie erklären Sie den Unterschied Ihrer Aussage, dass Sie eine Narbe am Kopf haben, welche noch immer zu sehen ist und der Aussage, dass Sie lediglich eine Schwellung hatten?

BF: Die Stelle war angeschwollen. Ich habe eine kahle Stelle auf dem Kopf.

R: Welche Kleidung trugen Sie bei diesem Vorfall?

BF: Ich habe die traditionell, afghanische Kleidung getragen. In der Arbeit trug ich eine Hose und ein Hemd. Ich habe keine Jacke getragen bzw. gebraucht, da das Wetter sehr schön war.

R: War das Arbeitskleidung?

BF: Ja.

R: Sie haben bei der Staatsanwaltschaft als Gerichtsdiener gearbeitet.

BF: Ja, ich war Beamter.

R: Können Sie ungefähr angeben, wie hoch Ihr Einkommen war?

BF: Ca. 3.500,--Afghani.

R: Waren Sie jeden Tag im Gericht? Hatten Sie geregelte Arbeitszeiten?

BF: Ja, ich habe jeden Tag gearbeitet, Donnerstag bis 14.00 Uhr, Freitag war frei. Ich habe von 08.00 bis 16.00 Uhr gearbeitet.

R: Sie gaben an und legten Bestätigungen bzw. Befunde vor, dass Sie sich mehrmals im Ausland Operationen im Genital-und Bauchbereich unterzogen haben, ua. Wurde auch eine Penisrekonstruktion durchgeführt. Wie wurden diese Ops-vor allem die Penisplastik-also die Wiederherstellung Ihrer Männlichkeit-von der afghanischen Gesellschaft gesehen?

BF: Man wird als eine behinderte Person angesehen.

R: Haben Sie mit Ihren Eltern oder Freunden frei über diese Operation sprechen können? BF: Nein, es wissen nur meine Eltern darüber Bescheid. Die Verwandten und Freunde wussten nur, dass ich verletzt bin und deswegen in andere Länder betreffend der Behandlungen verreisen würde.

R: Hätten die Freunde von der Situation gewusst, wie wären Sie dann von "Mann zu Mann" gesehen worden?

BF: Ich wäre wahrscheinlich belästigt worden, in dem sich alle über mich lustig gemacht hätten.

R: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?

BF: In Afghanistan ist mein Leben in Gefahr. Ich würde getötet werden.

R: Gab es öfters Vorfälle, dass Sie von den Brüdern Ihrer Frau geschlagen wurden, oder war dass ein einmaliges Vorkommnis? BF:

Davor gab es so etwas nicht. Es war das erste Mal. Nachdem ich von zu Hause gegangen bin, waren sie mehrmals wegen meiner Person dort.

R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Ich habe Afghanistan einen Tag nach dem Überfall verlassen. Ich ging in die Stadt und lebte bei meinen Onkeln und Tanten.

R: Wurden Sie bei Ihren Verwandten ebenfalls gesucht?

BF: Sie wussten nichts über meinen Aufenthaltsort. Sie nahmen an, dass ich mich im eigenen Haus versteckt hielt. Hätten sie gewusst, dass ich in der Stadt bin, dann wären sie auch dorthin gekommen.

R: Wie lange waren Sie versteckt?

BF: Ca. vier Monate.

R: Wie oft sind die Brüder innerhalb dieser vier Monate bei Ihren Eltern gewesen und haben nach Ihnen gefragt?

BF: Entsprechend der Angaben meiner Eltern, waren sie viermal bei uns zu Hause. Sie sind aber mindestens zweimal pro Woche ins Dorf gekommen. Vor dem Haus waren sie viermal.

R: Wer hat was mit den Brüdern gesprochen?

BF: Wenn sie bei uns waren und klopfen hat ihnen meistens meine Mutter die Türe geöffnet. Sie fragten nach mir. Meine Mutter teilte mit, dass ich nicht zu Hause sei.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Ich hatte telefonischen Kontakt mit meinen Eltern. Sie erzählten mir dies am Telefon und auch dass sie gesagt hätten, sie würden mich töten, sollten sie mich finden.

R: Was war der Auslöser für den Umzug der Eltern in die Stadt Kabul?

BF: Sie haben Angst gehabt, dass ihnen, vor allem meinem Bruder etwas zustoßen werde.

R: Warum sollte Ihrem Bruder etwas zustoßen?

BF: Nachdem ich nicht mehr daheim war, hatte die Familie Angst davor, dass die Brüder meiner Frau meinem Bruder etwas antun könnten.

R: War die Lage in Kabul-.Stadt für Ihre Familie sicherer?

BF: Ja, in der Stadt war es ein wenig sicherer, als im Heimatgebiet.

R: Sind die Brüder, der Gattin, auch in Wohnung in die Stadt gekommen?

BF: Nein.

R: Wissen Sie wo sich Ihre Gattin jetzt befindet und was sie macht?

BF: Nein ich habe keine Informationen über meine Gattin und habe keinen Kontakt zu ihr. Auch meine Tochter hat keinen Kontakt zu ihrer Mutter.

R: Könnten Sie nicht in Kabul-Stadt leben, wenn es doch dort vor den Angriffen der Brüder Ihrer Frau sicherer ist?

BF: Diese Familie ist eigentlich mit mir verfeindet. Meine Familie hat sich nur gefürchtet und ist deshalb in die Stadt gezogen. Wenn ich in der Stadt Kabul leben würde, diese davon erführen, würden sie mich auch dort verfolgen.

R: Wie oft in der Woche machen Sie eine Psychotherapie?

BF: Ich gehe zweimal im Monat zur Therapie.

R: Seit wann gehen Sie zur Therapie?

BF: Ich besuche diese seit ca 1 1/2 Jahren. Es können aber auch zwei Jahre sein.

R: Könnte Ihnen nicht die Polizei in der Stadt Kabul Schutz gewähren, vor den Brüdern Ihrer Frau?

BF: Nein, die Polizei ist nicht in der Lage einer Person Schutz zu gewähren, vor allem bei privaten Feindschaften, weil man dabei eine 24stündige Bewachung brauchen würde.

R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

BF: Nein, ich habe den Hauptschulabschluss gemacht und wollte eine Lehre beginnen. Dies ist ohne eine Aufenthaltsbewilligung nicht möglich.

R: Welche Lehre möchten Sie beginnen?

BF: Ich möchte als Pflegehelfer oder Verkäufer eine Lehre beginnen.

R: Sind Sie in einem Verein tätig?

BF: Nein, ich spiele nur Volleyball mit meinen Freunden.

R: Haben Sie schon österreichische Freunde?

BF: Ja, ich habe beim Volleyball spielen auch einige Österreicher kennengelernt.

R: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend noch etwas angeben?

BF: Nein.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX, Kabul (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt im August 2010 und reiste von dort in den Iran. Der BF reiste schließlich am 10.08.2011 über die Türkei und weitere unbekannte Staaten kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Einstellung insbesondere seiner Moral- und Wertehaltung, welche nicht jener in Afghanistan vorherrschenden entspricht und sich durch seine liberale Einstellung zu den Themen Zwangsheirat, Frauen und Bildung sowie vor allem zum Thema Scheidung manifestiert, einer Verfolgung durch die Angehörigen seiner Exfrau ausgesetzt zu sein. Der BF hätte im Falle der Rückkehr das reale Risiko einer individuellen Verfolgung durch die Brüder seiner Exfrau zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat weder in Kabul noch in irgendeinem anderen Landesteil einen effektiven Schutz erwarten kann.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Sicherheitslage in Kabul:

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.

Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Ehe und Scheidung:

In Afghanistan kommen Kompensationsheirat, Zwangsheirat, arrangierte Heirat und Kinderheirat vor (University of Montana 4.4.2012). Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein verbreitetes Phänomen (AA 4.6.2013). Das gesetzliche Alter für Heirat in Afghanistan liegt bei Männern bei 18 Jahre und bei Frauen bei 16 Jahren. Jedoch kann ein 15-jähriges Mädchen mit dem Einverständnis ihres Vaters oder eines Gerichtes verheiratet werden (HRW 4.3.2013). Die häufigste Form der Heirat in Afghanistan ist die arrangierte Heirat, in welcher die Braut und der Bräutigam die gleiche Ethnie, soziale Klasse und Grad des Rufes aufweisen (University of Montana 4.4.2012).

Scheidungen sind im Islam erlaubt, jedoch liegt das Recht bei den Männern. Nichtsdestotrotz haben Frauen das Recht unter bestimmten Bedingungen und Umständen, sich scheiden zu lassen. Theoretisch können im Islam Frauen auf ihr Recht auf Scheidung, beim Eingehen des Ehevertrags, bestehen - "Nikah". Das bedeutet, dass die Frau dem Mann sagen kann, dass sie ihn unter der Bedingung heiratet, dass er ihr das Recht gibt, sich von ihm scheiden zu lassen. Jedoch wird Scheidung in der afghanischen Kultur nicht befürwortet und afghanische Frauen kennen meist ihre Rechte nicht, wenn es darum geht, die Scheidung einzureichen. Nur in ganz wenigen Fällen wird bei besonders triftigen Gründen die Frau in Bezug auf Scheidung von ihrer Familie unterstützt (University of Montana 4.4.2012).

Ehrenmorde:

Ehrenmorde sind Verbrechen, die im Namen der "Ehre" durchgeführt werden, oftmals aufgrund des Verdachts von Handlungen, die als unehrenhaft für die Familie als Ganzes gelten. Die Motive für diese Delikte reichen von einer simplen Assoziierung mit dem anderen Geschlecht über zu sexuelle Beziehungen oder das Weglaufen von zu Hause (UNHCR 6.2013).

Laut einem Bericht von AIHRC [Anmerkung: eine Unabhängige Menschenrechtskommission] werden knapp unter 15 Prozent der Ehrenmorde und sexuellen Übergriffe von Polizisten begonnen. Normalerweise werden Ehrenmorde durch Mitglieder einer Familie oder eines Stammes - in den meisten Fällen gegen Frauen - durchgeführt, nachdem in der Wahrnehmung der Familie, das Opfer Schande über die Gruppe gebracht hat (Reuters 10.6.2013). AIHRC gab an, dass 21 Prozent der Ehrenmorde durch die Ehemänner der Opfer durchgeführt wurden, 7 Prozent durch die Brüder und 4 Prozent durch den Vater des Opfers. Die restlichen 57 Prozent der Ehrenmorde wurden durch die Familie des Ehemannes durchgeführt (RAWA 10.6.2013). AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen (Reuters 10.6.2013).

Artikel 398 des Nationalen Afghanischen Gesetzes besagt, dass ein Mensch, von der Bestrafung von "Lazeration" und Mord ausgenommen wird, wenn er seine Ehre verteidigt, nachdem er seine Frau oder eine andere (nah)verwandte Person auf frischer Tat beim Ehebruch ertappt und diese oder beide Beteiligten sofort tötet oder verletzt. Die Person soll jedoch eine Haftstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, antreten (UNAMA 9.12.2010 vgl. AIHCR 2013). Ehrenmorde und sexuelle Übergriffe sind die schwerwiegendsten Fälle an Menschenrechtsverletzungen und Gewalt gegen Frauen in Afghanistan (AIHRC 2013). Weggelaufene Frauen, die zurückgebracht werden, werden oftmals im Zuge von Ehrenmorden getötet, da die Familien fürchten, dass sie Zeit mit ihnen nicht erlaubten Männern verbracht haben (NYT 7.11.2010; vgl. HRW 4.3.2012; Daily Mail 30.4.2013). Die Anzahl der afghanischen Frauen, die verhaftet wurden, aufgrund von Flucht vor Zwangsheirat und anderen "moralischen Verbrechen" ist 2011 in die Höhe gegangen (The Guardian 21.5.2013).

Im USDOS Jahresbericht für das Jahr 2012 berichtet AIHRC von einer Steigerung der Ehrenmorde, 60 Fälle wurden im ersten Halbjahr verzeichnet. Jedoch wird von einer viel höheren Dunkelziffer ausgegangen. Es wird angenommen, dass Fälle von Selbstmord und Selbstverbrennung zu Ehrenmorden gezählt werden sollten (USDOS 19.4.2013).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf dem vom BF vorgelegten afghanischen Personalausweis, an dessen Echtheit und Richtigkeit nach urkundentechnischer Untersuchung vom 13.12.2011 keine Zweifel entstanden sind, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen insgesamt als glaubhaft:

Das individuelle Vorbringen des BF hinsichtlich der Beweggründe für das Verlassen Afghanistans sowie insbesondere hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr auf Grund seiner "modernen" Moral- und Wertehaltung und Lebensweise, die nicht jener in Afghanistan vorherrschenden traditionellen entspricht, war insbesondere im Hinblick auf die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und unter Berücksichtigung der zur Lage im Herkunftsstaat vorliegenden Erkenntnisquellen, insgesamt im gegebenen Fall als glaubhaft zu beurteilen.

Der BF brachte nachvollziehbar und glaubhaft vor, sich einem modernen und liberalen Weltbild verpflichtet zu fühlen. Die Moralvorstellungen des BF spiegeln sich insbesondere in seiner "fortschrittlichen" Einstellung zu den Themen Bildung, Frauen, Zwangsheirat und Scheidung wider, wobei bei letzterem der BF die Meinung vertritt, dass eine Auflösung der Ehe unter gewissen Vorrausetzungen möglich sein solle. Das individuelle Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung durch die Brüder seiner Exfrau, welche die Wertehaltung und Einstellung des BF, der offen zeigt, nicht gewillt zu sein, sich den traditionellen Werten in Afghanistan zu unterwerfen, ablehnen, war ausreichend substanziiert, umfassend geschildert, in sich schlüssig, vollkommen widerspruchsfrei und im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan als plausibel anzusehen. Der BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck und auch sonst sind keine maßgeblichen Umstände aufgetreten, an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Im Übrigen sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen des BF zu seiner drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben insbesondere aus den Länderfeststellungen.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr allenfalls in Zweifel gezogen hätten.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft.

Im Fall des BF ergibt sich aus dieser Kumulation von Umständen eine individuelle Situation, in der eine asylrelevante Verfolgungsgefahr mit hinreichender Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann; vielmehr ist gegenständlich davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den angeführten glaubwürdigen Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. Diese in der mündlichen Verhandlung auch erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien gleichzeitig mit der Anberaumung der mündlichen Verhandlung übermittelt und ihnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Die Verfahrensparteien sind weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 28.3.1995, 95/19/0041) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im konkreten Fall des BF ergibt sich das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr wegen politischer Gesinnung. Der BF hat verfahrensgegenständlich glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung durch die Brüder seiner Exfrau droht. Bei der gegebenen Sachlage ist somit die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben. Der BF hat mit seinem Denken und Handeln, seiner inneren und nach außen hin gelebten "fortschrittlichen" Einstellung und Wertehaltung - in einer Gesamtschau - gegen islamische Grundsätze, Normen, Moral und Werte gemäß der Auslegung durch die den traditionellen Werten verpflichteten Brüder seiner Exfrau verstoßen. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt, unter Berücksichtigung aller zu Punkt 2.3. getroffenen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich bezogen auf gegenständlichen Fall, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund seiner politischen Gesinnung, Moral- und Wertehaltung und inneren Einstellung individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist.

Dass die bereits erfolgten und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Brüder der Exfrau des BF) stattgefunden haben bzw. drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Im gegenständlichen Fall ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass eine solche unter Berücksichtigung der herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen im gegenständlichen Fall nicht besteht. Es ist somit gegenwärtig in keinem Teilgebiet Afghanistans von Verfolgungsfreiheit für den BF im Hinblick auf mögliche asylrelevante Verfolgungshandlungen auszugehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der konkrete BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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