W141 2001679-1•BVwG W141 2001679-1
W141 2001679-1Tribunale amministrativo federale23 lug 2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten
W141 2001679-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 27.08.2013, VN XXXX, betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am 21.01.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel sowie zusätzliche Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
Kopie Reisepass
Aufenthaltsbestätigung, XXXX Krankenhaus der Stadt Wien vom
Befund, XXXX vom 17.07.2002
Aufnahmebestätigung über den Aufenthalt vom 19.12.2002, XXXX
Krankenhaus XXXX vom 30.12.2002
Aufnahmebestätigung vom 20.12-24.12.2003, XXXX Krankenhaus
XXXX vom 30.12.2002
Überweisung, XXXX Krankenhaus XXXX vom 29.01.2003
Überweisung, XXXX Krankenhaus XXXX, ohne Datum
Überweisung, XXXX Krankenhaus XXXX vom 26.02.2003
Röntgenbefund, XXXX vom 22.07.2003
Befund, XXXX vom 01.08.2003
Röntgenbefund, XXXX vom 18.06.2004
Röntgenbefund, XXXX vom 23.01.2007
Befund, XXXX vom 23.02.2007
Ambulanzkarte, Krankenhaus XXXX vom 09.02.2007
Befund, Ambulatorium XXXX vom 17.03.1999
Patientenbrief, Krankenhaus XXXX vom 08.05.2007
Untersuchungsbericht Endbefund, XXXXvom 24.04.2007
Entlassungsbericht, XXXX mit Gastroenterologie vom
Patientenbrief, XXXX vom 30.05.2012
Aufenthaltsbestätigung, XXXX vom 04.05.2012
Aufenthaltsbestätigung, XXXX vom 16.06.2012
Patientenkurzbrief, XXXX vom 16.06.2012
Befundbericht, Labor XXXX vom 25.06.2012
Ambulanzkarte aktuell, XXXX vom 18.01.2013
Bestätigung stationärer Aufenthalt + Medikamentenliste, XXXX vom
Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten mittels persönlicher Untersuchung eingeholt.
In diesem Gutachten vom 30.04.2013 von Dr. XXXX, Amtssachverständiger für Allgemeinmedizin, wird Folgendes festgehalten:
Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Position GdB%
Nr. voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden 1 Muskelerkrankung/Muskeldystrophie 04.07.01 40%
Oberer Rahmensatz, da eingeschränkte Gehleistung durch
Atrophien an den unteren Extremitäten
2 Funktionseinschränkung beider Ellenbogengelenke 02.02.01 10%
Unterer Rahmensatz, da geringe funktionelle Einschränkung 3 Degenerative Veränderung des rechten Kniegelenks 02.05.18 10%
Unterer Rahmensatz, da maßgebliche funktionelle
Einschränkungen fehlen
4 Sinusbradykardie 05.01.01 10%
Wahl dieser Position, da Zustand nach Präkollaps
Gesamtgrad der Behinderung 40%
BEGRÜNDUNG:
Die Leiden 2-4 erhöhen nicht weiter, da kein maßgebliches funktionelles Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 besteht.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:
Ein Zustand nach blutiger Miktion bei Verdacht auf Steinabgang und nachfolgenden Kollaps erreicht keinen GdB. Eine Neigung zur Obstipation erreicht keinen GdB. Die übrigen Leiden erreichen keinen GdB.
In dem Gutachten vom 30.04.2013 von Dr. Katharina Strauss, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird Folgendes festgehalten
Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Position GdB%
Nr. voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden 1 Muskelerkrankung/Muskeldystrophie 04.07.01 40%
Oberer Rahmensatz, da eingeschränkte Gehleistung durch Atrophien
an den unteren Extremitäten
Nervenärztliches Sachverständigengutachten:
Anamnese derzeitige Beschwerden:
Schwäche in den Beinen bds. beim Stiegensteigen (v.a. Strecker), seit 2 Jahren beginnend extrem seit einem Jahr raschere Progredienz, musste sich gestern und heute Urlaub nehmen, konnte nicht gescheit gehen, knieweich. Seit 2 Jahren Gewichtsabnahme. Familienanamnese diesbezüglich bland. Erholung nach Inaktivität. Lebensgefährtin.
Psychischer Status:
Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal. Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, AW. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.
Mit Parteiengehör vom 08.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 22.07.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Vertretungsanzeige sowie eine Vollmacht für XXXX, Behindertensprecher, XXXX vor.
Dem bevollmächtigten Vertreter wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG, mit Schreiben vom 22.07.2013, zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis längstens 12.08.2013 zu äußern. Im Rahmen der offenen Frist langte zu dem vorgelegten Parteiengehör keine Stellungnahme ein.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.08.2013 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle XXXX, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. §§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 (vierzig) v.H. festgestellt wurde.
Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten mittels persönlicher Begutachtung eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 (vierzig) v.H. eingeschätzt worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 24.09.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen Folgendes aus:
Es wurde laut seines Erachtens in den eingeholten Sachverständigengutachten nicht ausreichend Bedacht genommen auf seine bestehenden Gesundheitsschädigungen. Der Beschwerdeführer leide an Muskeldysthrophie, Varusgonathrose und Femoropatellarathrose beidseits - degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks, wobei das linke Kniegelenk ebenfalls betroffen ist.
An medizinischen Beweismitteln wurden vorgelegt:
Befund, XXXX vom 11.09.2013
Befund, Klinische Chemie der Abteilung für Endokrin. u. Stoffwechsel, Hypertonomieambulanz, Klinische Chemie XXXX vom 10.07.2013
Befund Hormonanalytik der Abteilung für Endokrin. u. Stoffwechsel, Hypertonomieambulanz, XXXX vom 10.07.2013
Befund Hämatologie der Abteilung für Endokrin. u. Stoffwechsel, Hypertonomieambulanz, XXXX vom 10.07.2013
Ambulanter Patientenbrief, XXXX vom 21.08.2013
Ein Befund der XXXX, Innere Medizin (Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen) ist derzeit In Ausarbeitung und wird sofort nach Erhalt nachgereicht. Laut den Angaben des Beschwerdeführers betrage seine Behinderung mehr als 40 v.H., weshalb er die Richtigstellung des Bescheides beantrage.
Mit Schreiben vom 09.10.2013 wurde der Befund der XXXX für Innere Medizin durch den bevollmächtigten Vertreter nachgereicht.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner und Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung am 03.12.2013, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Beurteilung:
Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Position GdB%
Nr. voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden 1 Muskeldystrophie 04.07.01 40%
Oberer Rahmensatz, da eingeschränkte Gehleistung mit
Muskelatrophien
2 Funktionseinschränkung beider Ellenbogengelenke 02.02.01 10%
Unterer Rahmensatz, da mäßiggradig 3 Kniegelenksabnützung 02.05.18 10%
Unterer Rahmensatz, da maßgebliche funktionelle Einschränkungen
Fehlen
4 Sinusbradykardie 05.01.01 10%
Wahl dieser Position, da Zustand nach Synkope
Gesamtgrad der Behinderung 40%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die im Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt vierzig von Hundert (40 v.H.). Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 wird durch Leiden 2-4 nicht weiter erhöht, da diese keine relevanten Zusatzleiden darstellen.
Stellungnahme:
Im Vergleich zum Gutachten der 1. Instanz ist keine Änderung der Einschätzung angezeigt.
Die in der Berufung vom 24.09.2013 angeführten Leiden (Muskeldystrophie, degenerative Kniegelenksveränderung beidseits) wurden gemäß den Funktionseinschränkungen eingestuft.
Eine höhere Einstufung ist auch unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde nicht gerechtfertigt. Die Diagnose hypogonadotroper und vegetative Dysfunktion erreichen keinen Grad der Behinderung.
Auch bei intensivem Studium der in der ersten Instanz vorgelegten Befunde fanden sich keine neuen relevanten Erkenntnisse.
Der GdB. gibt ab 21.01.2013. Der Beschwerdeführer ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
In dem Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wird Folgendes festgehalten
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Muskeldystrophie
Obere Rahmensatz, da Gehleistung eingeschränkt mit Muskelatrophien 04.07.01 40%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Keine Änderung der Einschätzung bei unveränderten motorischen Ausfällen.
5. Dem Beschwerdeführer wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 12.12.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Folgende medizinische Beweismittel wurden zum wiederholten Mal vorgelegt und lagen bereits vor der Erstellung der Sachverständigengutachten vor und fanden hiebei Berücksichtigung:
Befund, Klinische Chemie der Abteilung für Endokrin. u. Stoffwechsel, Hypertonomieambulanz, XXXX vom 10.07.2013
Befund Hormonanalytik der Abteilung für Endokrin. u. Stoffwechsel, Hypertonomieambulanz, XXXX vom 10.07.2013
Befund Hämatologie der Abteilung für Endokrin. u. Stoffwechsel, Hypertonomieambulanz, XXXX vom 10.07.2013
Ambulanter Patientenbrief, XXXX vom 21.08.2013
Mit Schreiben vom 28.04.2014 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Mit Schreiben vom 08.05.2014 wurde durch den bevollmächtigten Vertreter um eine Fristverlängerung von sechs Wochen bis zur endgültigen Stellungnahme ersucht.
Der Beschwerdeführer hat keine neue Stellungnahme oder medizinische Beweismittel vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 21.01.2013 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der vorgelegten Kopie des Reisepasses und einem mit Stichtag 15.10.2013 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde lediglich um eine Fristerstreckung ersucht, um neue Befunde und eine ausführliche Stellungnahme nachzureichen. Die Erstreckung der Frist für eine allfällige Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer gewährt, jedoch wurde seinerseits bis zum Ende der Fristerstreckung keine Stellungnahme oder neuen Befunde vorgebracht.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Der erhobene Einwand war somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 21.01.2013 auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010)
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) v.H festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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