BVwG W129 1435032-1

W129 1435032-1Tribunale amministrativo federale23 lug 2014

Regest

Familienverfahren, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderjährigkeit, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W129 1435032-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.1435032.1.00

Spruch

W129 1435032-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013, Zl. 12 07.293-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF 4 genannt) - ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe - reiste gemäß Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin gemeinsam mit seiner Mutter (in weiterer Folge BF 2 genannte) sowie seinem Bruder (in weiterer Folge BF 3 genannt) am 15.06.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am selben Tag Antrag auf internationalen Schutz. Sein Vater (in weiterer Folge BF 1 genannt reiste bereits am 14.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag Antrag auf internationalen Schutz.

I.3. Bei der am 14.05.2012 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF 1 an, am 09. oder 10.05.2012 mit einem Autobus nach Kiew/Ukraine gefahren zu sein, wo er am 13.05.2012 angekommen sei. Von dort sei er von einem Schlepper in einem PKW nach Wien gebracht worden, wo er in einen anderen PKW eingestiegen sei, der ihn zur Station der Lokalbahn, die nach Traiskirchen führe, gebracht habe.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, im Herkunftsland ein kleines Geschäft gehabt zu haben. Er habe dafür monatlich Schutzgeld zahlen müssen. Da er dies nicht getan habe, sei er bedroht und verprügelt worden. Man habe zwischen RUB 20.000,-- und RUB 30.000,-- von ihm verlangt. Da man auch Steuern zahlen müsse, würde ihm dann kein Geld zum Leben bleiben. Auf Grund der Bedrohung dieser Männer sei er geflohen. Er sei auch einen Tag festgehalten worden. Eineinhalb Jahre lang habe er das Schutzgeld bezahlt, dann sei die Summe erhöht worden. Die Männer seien in Uniform und bewaffnet gewesen.

I.4. Bei der am 15.06.2012 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF 2 an, am 09.06.2012 mit ihren Kindern mit dem Zug nach Pyatigorsk und von dort weiter nach Brest gefahren zu sein. Am 14.06.2012 habe ein Bekannter ihrer Freundin sie nach Österreich gebracht und sie in der Nähe des Lagers aussteigen lassen.

Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen dasselbe an wie ihr Ehemann. Nachdem ihr Mann geflüchtet sei, seien sie auch verfolgt worden und hätten ebenfalls flüchten müssen. Für ihre Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten wie für sie.

I.5. Am 18.05.2012 langte ein russisches Schriftstück der regionalen bürgerlichen Organisation "Zentrum für den Schutz der Bürgerrechte der tschetschenischen Republik" beim Bundesasylamt ein, welches datiert vom selben Tag bestätige, BF 1 habe sich an die genannte Organisation gewandt. Er sei im Mai 2011 von Sicherheitsorganen entführt und festgehalten worden. Während dieser Anhaltung sei er geschlagen und unter anderem mit Strom gefoltert worden. Bei der Freilassung sei eine Warnung ausgesprochen worden, dass man sich im Falle der Bekanntgabe des Vorfalles an seiner Familie und an ihm rächen werde. Nach diesen Ereignissen sei das Haus der Familie des BF 1 mehrmals von den Sicherheitsorganen gestürmt und nicht genehmigte Durchsuchungen durchgeführt worden. Die Familienmitglieder seien bedroht worden. Dies habe bis Herbst 2011 gedauert und die Familie habe in ständiger Angst gelebt. Durch diese Umstände sei die Familie gezwungen gewesen das Land zu verlassen. Die genannte Organisation bitte um eine positive Entscheidung im Asylverfahren der Familie des BF 1.

I.6. Am 02.07.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der BF 1 angab, den unter I.5. genannten Schriftsatz nie erhalten zu haben. Er habe sich im Mai 2011 an diese Organisation gewandt und habe diese das letzte Mal im Mai 2012 aufgesucht. Er habe mit einem Bekannten telefoniert, der seiner Mutter mitteilen sollte, dass er sich in Österreich befinde. Er glaube, seine Mutter habe sich an die Organisation gewandt und diese in der Folge das Schreiben übermittelt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, Ende Winter/Anfang Frühling 2011 seien Leute aus der Bezirksverwaltung zu ihm ins Geschäft - er führe einen kleinen Handel mit Haushaltswaren - gekommen. Er sei aufgefordert worden, sämtliche geschäftlichen Unterlagen, die er für den Handel benötige, vorzulegen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die vorgelegten Dokumente ihn zur Ausübung seines Geschäftes nicht berechtigen würden; die Unterlagen seien beschlagnahmt worden. Man könne das Problem in kürzester Zeit lösen; dafür seien von ihm RUB 350.000,-- verlangt worden. Nach dem BF 1 versucht habe, diesen Betrag herunterzuhandeln, sei das Geschäft geschlossen und versiegelt worden. Er habe dann die Waren über die Hintertür verkauft.

Nach ca. zwei Wochen habe er eine Eingabe bei der Staatsanwaltschaft gemacht. Einige Tage später seien mehrere Leute in der Nacht zu BF 1 nach Hause gekommen und hätten ihn zu einem ihm unbekannten Stützpunkt gebracht. Man habe ihn in ein Zimmer geführt, wo man ihm seine Eingabe bei der Staatsanwaltschaft vorhielt. Man habe ihn gefragt, warum er keine andere Lösung für dieses Problem gefunden hätte, er hätte zahlen sollen. Er habe geantwortet, dass er einen Betrag in dieser Höhe nicht aufbringen könne. Danach sei er beschimpft und für ca. 15 Minuten mit Strom gefoltert worden. Er sei auch bedroht worden und von zwei Personen zusammengeschlagen worden. Schließlich sei ihm gesagt worden, er hätte eine gewisse Zeit das Geld aufzutreiben. Dann sei ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden und er sei in seinen Wohnbezirk gebracht worden. Noch am gleichen Tag in der Früh sei er zur Unfallambulanz gegangen, wo sich der Arzt geweigert habe, BF 1 zu behandeln nachdem er erfahren habe, woher die Verletzungen stammen würden. Danach sei er mit seiner Familie für ca. zehn Tage bei Verwandten gewesen.

Als sie zurück nach Hause gekommen seien, habe ein Nachbar BF 1 erzählt, dass bewaffnete, maskierte Personen nach ihm suchen würden. Einige Tage später seien sie wieder gekommen und hätten ihn mitgenommen. Ihm sei ein Foto gezeigt worden, welches im Internet auf eine Webseite der Kämpfer gefunden worden sei. Auf diesem Foto sei angeblich BF 1 abgebildet, der ihm nicht einmal ähnlich gesehen habe. Er sei aufgefordert worden, zuzugeben, dass er diese Person auf dem Foto sei; diese Person sei bekannt dafür gewesen, Kämpfer mit Geld, Lebensmitteln, Medikamenten und Informationen unterstützt zu haben. BF 1 habe versucht zu erklären, dass er nicht diese Person auf dem Foto sei. Er sei daraufhin gefragt worden wie viel er verdiene und die Leute hätten gesagt, dass sie Informationen zu seiner Person und zu seinen privaten Aktivitäten verfügen würden. Sie hätten ihn dann nach Hause gebracht und dort eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Mitgenommen hätten sie die privaten Fotos der Familie, auch hätten sie die Handynummern des BF 1 und seiner Frau überprüft. Man habe ihnen gedroht, man werde sie beobachten.

Am 13.05.2011 hätten ihn zwei Männer bei der Moschee erwartet und von dort mitgenommen. Man habe ihm vorgehalten, er unterstütze Kämpfer, er selbst erhole sich derzeit nach langen Kampfaufenthalten und sammle dabei Informationen über Stützpunkte und dergleichen, die er dann an die Kämpfer weiterleite. Es sei ihnen auch bekannt, wer er sei und an welchen illegalen bewaffneten Gruppen er teilgenommen habe sowie wer der Anführer dieser Gruppen sei.BF 1 habe all dies bestritten, woraufhin er zwei Tage festgehalten worden sei. Immer wieder seien sie zu ihm gekommen und er hätte zugeben bzw. gestehen sollen, dass er Mitglied einer illegalen Organisation sei. Für den Fall, dass er gestehe, würde er unter Berücksichtigung, dass er eine Familie habe, lediglich eine zweijährige Gefängnisstrafe erhalten, er solle zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Er habe jedoch immer wieder beteuert, dass dies nicht wahr sei; er sei auch immer wieder geschlagen und beschimpft worden. Sie hätten ihn zu einer Art Zusammenarbeit aufgefordert, er solle Informationen über die Kämpfer sammeln und an diese Leute weiterleiten. Dies habe er dann mündlich mit diesen Leuten ausgemacht. Im Gegenzug würden diese seine Familie ihn Ruhe lassen. Man habe ihn dann in seinen Wohnort gebracht.

Von Mai 2011 bis Mai 2012 sei BF 1 fünfmal mitgenommen worden, ihre Telefone seien abgehört worden. Die Hoffnung, die Lage würde sich beruhigen, habe sich nicht erfüllt. Anfang September 2011 seien die Mutter des BF 1 und dessen jüngster Bruder zur Famile des BF 1 zu Besuch gekommen. Von dort sei der Bruder des BF 1 verschwunden. BF 1 und seine Mutter hätten vermutet, dass er entführt worden sei. Sie hätten sich mit einem Schreiben an das Innenministerium Russlands gerichtet, in dem sie ihre Vermutungen mitgeteilt hätten. Daraufhin habe die Mutter des BF 1 einen Anruf erhalten, bei dem sie aufgefordert worden sei, das Schreiben zurückzunehmen, wenn sie ihren Sohn gesund und am Leben wiedersehen wolle. Dies habe die Mutter getan und der Bruder des BF 1 sei wieder aufgetaucht. Er habe BF 1 erzählt, er sei von irgendwelchen Militärstrukturen entführt worden; diese Leute hätten gedacht, es handle sich um BF 1 selbst. Als sie bemerkt hätten, dass es sich um den Bruder des BF 1 handle, hätten sie ihn aufgefordert, Dokumente zu unterschreiben, die bestätigen würden, dass BF 1 ein Kämpfer sei. Der Bruder sei eine Woche lang angehalten und gefoltert worden, bis er das Schreiben unterzeichnet habe. Danach sei er freigelassen worden.

Von September 2011 bis Mai 2012 habe BF 1 versucht sich zu verstecken. Im Mai 2012 sei er mitgenommen worden. Diesmal sei ihm mitgeteilt worden, dass die Informationen bezüglich seiner angeblichen Aktivitäten bereits fertig bearbeitet seien und gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Er habe in dieser Situation nur noch zwei Möglichkeiten, entweder würden sie ihn irgendwohin in die Berge bringen und einige Zeit abwarten, ihn schließlich töten und es so darstellen, dass er in einem Kampf nach langem Suchen als Kämpfer getötet worden sei, oder er liefere ihnen monatlich Informationen über zwei bis drei Kämpfer. BF 1 sei gezwungen gewesen dem zuzustimmen; er habe irgendeine Person erfunden, von der er den Leuten dann erzählt habe, sie sei als Kämpfer tätig. Man habe ihm gedroht, ihn zu töten, wenn sich seine Informationen als nicht richtig herausstellen würden. Nachdem sie ihn gehen gelassen hätten, habe sich BF 1 darum bemüht seine Heimat zu verlassen.

Insgesamt sei er von Ende Winter 2011 bis Mai 2012 öfter als zehnmal in unterschiedlichen Abständen mitgenommen worden. Das Geschäft habe er seit Sommer 2009 geführt. Bereits vor Mai 2011 habe er Kontrollen das Geschäft betreffend gegeben, es seien immer wieder Dokumente verlangt worden, er habe immer wieder Geld bezahlt. Die Personen hätten sich als Vertreter der Bezirksverwaltung ausgewiesen. Die Geldbeträge in der Höhe von RUB 20.000,-- seien ungefähr einmal im Quartal verlangt worden.

Auf Vorhalt, weshalb BF 1 bei der Erstbefragung lediglich die Schutzgeldzahlungen erwähnte, antwortete er, der Dolmetscher habe ihm mitgeteilt, dass die Erstbefragung der Wegbeschreibung nach Österreich diene und er später seine Fluchtgründe genau erklären könne. Er sei ihm gesagt worden, er solle sich kurz halten.

I.7. Am 13.08.2012 wurde auch BF 2 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in der zu den Fluchtgründen im Wesentlichen dasselbe angab wie ihr Ehemann. Sie gab ergänzend dazu an, dass sie von den Leuten, die ihren Mann weggebracht hätten, nicht befragt worden sei. Widersprüchlich zu ihrem Mann gab jedoch an, die Leute hätten ihnen nach der Hausdurchsuchung die Handys weggenommen. Die Festnahmen ihres Mannes hätten sie insoweit betroffen als die Leute während der Festnahmen die Waffen auf sie und ihre Kinder gerichtet hätten. Nach der Ausreise ihres Mannes hätten sie BF 2 gedroht, sie zu vergewaltigen und umzubringen, wenn sie nicht verraten würde, wo sich ihr Mann aufhalte. Es sei ausgemacht gewesen, dass BF 2 mit den Kindern ebenfalls das Land verlassen solle. Da sie sich beobachtet gefühlt habe, sei es ihr jedoch ein Monat lang nicht möglich gewesen auszureisen. Sie habe dann eine Erkrankung ihres Sohnes (BF 4) inszeniert und vorgegeben ins Krankenhaus fahren zu wollen. Stattdessen seien sie zu einer Freundin gefahren, wo sie ein paar Tage verblieben und dann ausgereist seien. Seit der Ausreise ihres Mannes bis zur Fahrt zu ihrer Freundin seien die Männer insgesamt fünfmal gekommen, um sie nach dem Verbleib ihres Mannes zu befragen.

I.8. Im nunmehr angefochtenen und im Spruch genannten Bescheid, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Schutz des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation des Beschwerdeführers getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das Vorbringen des BF 1 sei widersprüchlich und enthalte nicht nachvollziehbare bzw. unrealistische Passagen. Die geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Vielmehr könne aus dem Auftreten der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt geschlossen werden, dass diese den Asylantrag nur zu Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt hätten. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die BF 1 bis 4 im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden. Trotz der in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Schließlich wurde dargelegt, eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens käme nicht in Betracht, da keinem der Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

I.9. Mit Schreiben vom 15.03.2013 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und BF 1 brachte im Wesentlichen vor, es ginge den Behörden darum ihn zu erpressen und ihn unter Druck zu setzen. Er habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Behörden tatsächlich davon ausgegangen seien, dass er etwas mit Widerstandskämpfern zu tun gehabt habe. Für die Erfüllungen ihrer Forderungen hätte es keinen Sinn für die Behörden gehabt, ihn länger festzuhalten, da er ansonsten nicht einmal die Möglichkeit gehabt hätte, den Forderungen der Behörden nachzukommen. Die Erstbehörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da sie keinerlei Nachforschungen zu seinem vorgebrachten Sachverhalt getätigt habe. Unter anderem aus diesem Grund sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Zu seiner Rückkehrsituation brachte BF 1 einen Bericht vor, der belegen solle, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass BF 1 nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien sofort wieder ins Visier der Sicherheitskräfte zu geraten.

I.10. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom XXXX wurde BF 1 wegen (versuchtem) Diebstahl gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt.

I.11. Mit Schreiben vom 03.04.2014 legten die Beschwerdeführer ein Bestätigungskonvolut sowie eine Schulbesuchsbestätigung BF 3 betreffend über ihre integrativen Bemühungen vor. BF 1 besuche zweimal in der Woche ein Boxtraining und habe sich erfolgreich beim Österreichischen Roten Kreuz für eine freiwillige Hilfstätigkeit beworben, zuvor habe er bereits in einer Ordination dolmetschen geholfen. BF 2 helfe ihrem Unterkunftsgeber bei Reinigungsarbeiten. Überdies legten die Beschwerdeführer einen Bericht zur Sicherheitslage in Tschetschenien vor.

I.12. Am 07.04.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter

Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine

öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher BF 1 und BF 2

teilnahmen. Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Diese

öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

gestaltete sich in den wesentlichen, hier wiedergegebenen Teilen wie

folgt (Anmerkung zu den verwendeten Abkürzungen: R = vorsitzender

Richter, BF = Beschwerdeführer, D = Dolmetscherin):

R: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?

BF1: Ich und die Kinder sind gesund.

BF2: Ich habe Probleme mit dem Herz.

BF2 legt eine Bestätigung der XXXX vor, wonach die BF2 an einem ""St.p. rheumat. Fieber mit kard. Beteiligung (anamnest.)" leide. Darunter wird jedoch unter "Beurteilung" festgehalten, dass anhand der vorliegenden Befunde kein Hinweis auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung besteht. (Die Bestätigung wird als Anlage ./1 zu Protokoll genommen. )

R: Laut Unterlagen gibt es keinen Hinweis auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung.

BF2: Ich habe der Ärztin erzählt, dass ich das in meiner Heimat schon hatte.

BF2: Außerdem bin ich schwanger. (BF2 legt einen Mutter-Kind-Pass vor, ausgestellt von Frau Dr. XXXX, wonach sich die BF2 am XXXX in der 18. SSW befunden hat. Errechneter Geburtstermin: XXXX.

[...]

R beginnt mit der Befragung des BF1. BF2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF1: Ja, es gibt etwas. Meine Frau hat eine Cousine in Pjatigorsk. (Ende der freien Erzählung)

R: Was ist mit dieser?

BF1: Sie fährt manchmal nach XXXX, dort leben meine Schwiegereltern. Sie fährt auch manchmal zu meiner Mutter in XXXX. Meine Mutter fährt auch immer wieder zu meiner Wohnung und erfährt, was dort passiert. Ihr gehört zudem die Nachbarwohnung, wo sie auch nach dem Rechten sieht. Meine Mutter hat gesagt, dass dort hin und wieder Leute erscheinen und auch der Bezirksinspektor kommt vorbei.

R: Kommen diese Leute und der Polizist auch dann vorbei, wenn Ihre Mutter dort ist, oder hört Ihre Mutter von Erzählungen, dass das alles passiert?

BF1: Sie hat das von den Nachbarn gehört und hat aber auch die Leute selbst angetroffen, als sie dort war. Sie schaut ja auch nach meiner Wohnung.

R: Gibt es sonst irgendetwas, was Sie ergänzen oder richtig stellen wollen?

BF1: Anfang Mai 2012 wurde ich das letzte Mal mitgenommen. Man hat mich damals gefoltert und wollte, dass ich Informationen über Kämpfer sammle. Ich habe den Leuten falsche Informationen geliefert. Und nun fragt man bis jetzt nach mir.

[Anm: BF1 bei der Rückübersetzung: Ich möchte zu Protokoll geben, dass ich beim letzten Mal, im Mai 2012, doch nicht gefoltert wurde.]

R: Und bei Ihrer Mutter hat es in den letzten Monaten nie eine Hausdurchsuchung gegeben?

BF1: In der Wohnung hat es keine Hausdurchsuchung gegeben und das Haus, wo meine Mutter wohnt, befindet sich nicht in der Tschetschenischen Republik. Man hat deswegen keine Hausdurchsuchung gemacht, weil ich ja nicht da bin.

R: Das wissen doch die Leute nicht, jedenfalls nicht mit Sicherheit, und selbst wenn seitens der Mutter behauptet wird, Sie seien nicht da, ist es doch naheliegend, dass man hier zur Kontrolle eine Hausdurchsuchung durchführt. Das ist auch die Vorgangsweise von der hier hunderte Beschwerdeführer erzählt haben.

BF1 (schweigt).

R: Wollen Sie dazu nichts sagen?

BF1: Ich habe die Wahrheit gesagt.

R: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF1: Ja.

R befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF1: Ich heiße XXXX geboren. Ich bin mit BF2 verheiratet und zwar sowohl standesamtlich als auch nach islamischen Ritus. Es ist meine erste Ehe.

R: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF1: Nein.

R: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF1: Ich habe zwei Kinder (BF3 und BF4).

R: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF1: In meiner Heimat leben meine Schwiegereltern, meine Mutter, meine zwei älteren Schwestern und drei jüngere Brüder. Ich habe noch einen älteren Bruder, aber das ist nur ein Halbbruder, weil meine Mutter nicht seine Mutter ist.

R: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF1: In Europa schon, aber nicht in Österreich. Konkret habe ich einen weitschichtigen Verwandten, zu dem ich keinen Kontakt habe. Ich weiß nur, dass er in Europa lebt, und zwar in Finnland. Ich weiß aber nicht, wo genau in Finnland.

R: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF1: Russische Föderation.

R: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF1: Tschetschene.

R: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF1: Islam.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF1: Ich habe 11 Jahre die Grundschule besucht und 2004 abgeschlossen. Dann habe ich ein pädagogisches College besucht und 2006 erfolgreich abgeschlossen.

R: Was haben Sie dort für eine Ausbildung gemacht?

BF1: Ich will in Graz weiterstudieren.

R: Das war nicht meine Frage. (Frage wird wiederholt)

BF1: Rechte und Sicherung der Sozialabsicherung.

R: Was soll das für ein Studium sein?

BF1: Das ist ein offizielles Studium an einem College.

R: Welche Prüfungsfächer haben Sie in diesem Studium gehabt?

BF1: Mathematik, Russische Sprache, Geschichte, Geographie,...(denkt längere Zeit nach).

R: Was haben die genannten Fächer mit der Sozialabsicherung zu tun?

BF1 (grinst): Ich verstehe, dass Sie da keinen Zusammenhang herstellen können. Ich habe auch noch Notariatsrecht, Verfassungsrechte, das Zivilrecht und Soziologie gelernt. Ich habe auch über die Theorie und das Recht des Staates etwas gelernt. Eine Abschlussarbeit habe ich nicht geschrieben.

R: Was sind die wichtigsten Rechtsquellen für das russische Zivilrecht.

BF1: Die Verfassung.

R: Die Verfassung soll die wichtigste Rechtsquelle für das russische Zivilrecht sein? Das kann ich mir nicht ganz vorstellen.

BF1 (schweigt).

R: Welche Rechtsquellen kennen Sie für das russische Zivilrecht?

BF1: Mir fällt es schwer, die Frage zu beantworten

R: Was ist die wichtigste Rechtsquelle für die russische Verfassung?

BF1 (denkt nach und schweigt).

R: Was ist die wichtigste Rechtsquelle für das Notariatsrecht?

BF1 (denkt nach und schweigt).

R: Wer sind die wichtigsten drei Soziologen, von denen Sie etwas gehört haben?

BF1 (denkt nach und schweigt).

R: Was haben Sie in der Mathematik gelernt?

BF1: Das war nur bis zur 8. Klasse.

R: Sie haben doch gerade gesagt, dass Sie im College auch Mathematik gelernt haben.

BF1: Ich meinte: Das war nur der Stoff der Mathematik bis zur 8. Klasse.

R: Können Sie mir irgendetwas vorbringen, dass es mir auch nur annähernd glaubhaft macht, dass Sie wirklich studiert haben.

BF1 (blickt nachdenklich): Ich verstehe Sie.

R: Ihr Studium hat ja angeblich etwas mit Sozialabsicherung zu tun. Warum habe ich von Ihnen nicht gehört, dass Sie auch etwas im Sozialrecht gelernt haben?

BF1: Ich weiß es nicht.

R: Was wissen Sie zum Sozialrecht?

BF1: Das geht es um die soziale Lage der Bevölkerung in Russland.

R: Bitte viel konkreter.

BF1: Ich weiß es nicht.

R: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF1: Ab 2009 hatte ich ein eigenes Geschäft, und vorher habe ich ein anderes Geschäft mit einem Freund betrieben.

R: Welches Geschäft haben Sie ab wann mit Ihrem Freund betrieben?

BF1: Das war ein Wirtschaftswarengeschäft, von 2007 bis 2009. Damals haben wir Wasserrohre und die Verbindungsstücke verkauft und weiters haben wir Wasserboiler verkauft.

R: Was haben Sie dann ab 2009 im eigenen Geschäft gemacht?

BF1: Ich habe selbständig ein Geschäft geführt. Ich habe einen kleinen Raum gemietet und habe dort meine Verkaufstätigkeit durchgeführt.

R: Können Sie das bitte detaillierter schildern?

BF1: Wir haben eine Tafel gehabt, "Hauswaren".

R: Was haben Sie da konkret verkauft?

BF1: Die Ware blieb gleich. Ich habe die gleichen Waren verkauft. Also Wasserboiler, Wasserrohre und Verbindungsstücke für diese Wasserrohre.

R: Welche Genehmigungen brauchten Sie von wo, um diese Geschäftstätigkeit durchzuführen?

BF1: Erstens musste man eine Lizenz für die Waren bekommen.

R: Ich habe Sie schon gefragt, von wo Sie diese Lizenz ausgestellt erhalten haben.

BF1: Ich habe die Ware von Aserbaidschan und Dagestan bezogen.

R: Das beantwortet meine Frage nicht.

BF1: Bei der Ware ist dabei gestanden, wer das produziert hat, das ist die Lizenz.

R: Das soll eine Lizenz sein?

BF1: Die Lizenz habe ich von unserer Präfektur in unserer Ortschaft ausgestellt erhalten.

R: Bitte listen Sie sämtliche Steuern auf, die Sie zu zahlen hatten und fügen Sie auch hinzu, wie hoch der Steuersatz war.

BF1: Ich habe den Raum privat gemietet.

R: Sie sind überhaupt nicht auf meine Frage eingegangen.

BF1: Insgesamt habe ich 4.500,-- Rubel Steuern bezahlt.

R: Sie sind schon wieder nicht auf meine Frage eingegangen.

BF1: Ich weiß nur, dass ich 4.500,-- Rubel monatlich bezahlt habe. Es kam ein Mann von der Präfektur zu mir und er hat mir eine Bewilligung gegeben. Einmal im Monat, habe ich 20.000,-- Rubel gezahlt. Das war Schmiergeld.

R: Sie haben also im Monat 4.500,-- Rubel offizielle Steuern (auch wenn Sie nicht wissen, welche Steuern es waren) bezahlt und 20.000,-- Rubel im Monat Schmiergeld?

BF1: Ja.

[Anm.: Bei der Rückübersetzung ändert BF1 wie folgt ab: Ich habe das Schmiergeld nur einmal im Quartal bezahlt, darunter verstehe ich:

alle zwei oder drei Monate.]

R: Hatten Sie auch einmal andere Beträge zu bezahlen? Gab es zumindest irgendeine andere Forderung?

BF1: Nein.

R: Vorhalt AS 21: Warum sagen Sie dort zwanzig- bis dreißigtausend Rubel?

BF1: Das letzte Mal hat man mehr Geld von mir bezahlt, aber ich habe das nicht bezahlt. Das Geschäft wurde geschlossen.

R: Warum haben Sie dann die vorletzte Frage falsch beantwortet? Außerdem finde ich im Akt auch eine Forderung in Höhe von 350.000 Rubel.

BF1: Ja, man hat sogar diese 350.000,-- von mir gefordert, aber ich habe das Geld nicht gezahlt.

R: Von wem haben Sie die Ware konkret bezogen, die dann später von Ihnen verkauft wurde?

BF1: Es kamen verschiedene Kunden zu mir.

R wiederholt die Frage.

BF1: Ich weiß nur die Namen dieser Personen. Die haben ja nicht nur mich aufgesucht.

R wiederholt die Frage und ermahnt den BF konkret auf die Fragestellung zu achten und diese zu beantworten.

BF1 (denkt nach): Es kamen immer wieder Leute zu mir, die mir Waren angeboten haben. Von denen habe ich dann die Waren bezogen.

R: Sie haben doch vor zehn Minuten erzählt, dass Sie Ihre Ware angeblich aus Dagestan oder Aserbaidschan bezogen haben. Warum höre ich jetzt nichts mehr davon?

BF1: Ich weiß nur den Vornamen des Lieferanten. Er heißt Achmad.

R: Wie hoch waren Umsatz und Gewinn Ihres Geschäftes und zwar auf das Jahr bezogen?

BF1: Ich kann das nur im Monat sagen und nicht im Jahr. Die Monate verlaufen nämlich sehr unterschiedlich.

R: Genau deswegen sollte man ja auch in Jahren rechnen, weil einzelne Monate nicht aussagekräftig wären. Daher noch einmal meine

Frage: Wie hoch waren Umsatz und Gewinn im Jahr.

BF1: Bis 400.000 im Jahr.

R: Ist das jetzt der Umsatz oder der Gewinn?

BF1: Das ist der Gewinn, davon habe ich aber auch die genannten Summen bezahlt.

R: Was ist der Umsatz gewesen?

BF1 (denkt nach): Meinen Sie in Geld?

R: Ja.

BF1 (lacht): Die gleiche Summe, aber etwas weniger.

R: Der Umsatz ist weniger als der Gewinn?

BF1 (lacht über das gesamte Gesicht, denkt nach, antwortet sehr zögerlich). Ich hatte ja auch noch die Ware. Die zählte auch zum Umsatz dazu.

R: Welche Rohrdimensionen sind in der russischen Föderation für die Wasserversorgung üblich?

BF1: 20 und 25.

R: Welche Maßeinheit.

BF1: Millimeter.

R: Mit welcher Energie hat der Wasserboiler das Wasser erhitzt?

BF1: 220 Volt.

R: Sie haben nur elektrische Wasserboiler verkauft?

BF1: Ja.

R: Und wenn ein Kunde einmal einen gasbetriebenen Boiler wollte?

BF1 (denkt nach): Solche habe ich nicht geführt. Gas war teuer bei uns.

R: Welche Leistung in Watt oder Kilowatt hatten diese Boiler typischerweise, die Sie verkauft haben? Können Sie mir auch andere technische Daten nennen?

BF1: Das kann ich jetzt nicht genau sagen.

R: Ich bin jetzt ein Kunde und möchte für Ihnen einen Boiler für einen großen 6-Personen-Haushalt haben, da sollten Sie mir doch das richtige Modell verkaufen können.

BF1: Die Leute sind zu mir nach Hause gekommen und haben mir gesagt, wie groß die Wohnungsfläche ist.

R: Was brauche ich für ca. 120 m2 und sechs Leute .

BF1: Da braucht man 60 Liter.

R: Das wird für einen Sechspersonenhaushalt etwas wenig sein. Außerdem verstehe ich nicht, dass ich mich als Nichtunternehmer besser auskenne als Sie als angeblicher Unternehmer. Ich habe vor einiger Zeit für meinen Haushalt einen Wasserboiler gekauft und könnte Ihnen umfassend erklären, welche Geräte mit welchen Stärken oder mit welchen Wassertbehältergrößen es gibt.

BF1: Solche Parameter gibt man vielleicht dann an, wenn ein großes Objekt gebaut wird.

R: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?

BF: Nein.

R: Was war die Adresse Ihres Geschäftes?

BF1: Bezirk XXXX, das weiß ich nicht mehr so genau.

R: Wie weit ist das von Ihrer Wohnadresse entfernt?

BF1: 2 km, 20 oder 15. Minuten zu Fuß.

R: Hatten Sie Angestellte?

BF1 (denkt nach): Nein, das war ein kleines Geschäft.

R: Was war die Telefonnummer dieses Geschäftes?

BF1: Das war meine Telefonnummer. Es gab nur mein Handy.

R: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF1: Nein.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF1: In der Stadt XXXX. Dort lebte ich bis zur Ausreise.

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF1: Außer dieser Wohnung habe ich nichts. Die Wohnung steht jetzt leer, aber meine Mutter schaut nach dem Rechten.

R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF1: Nein.

R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF1: Nein.

R: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF1: Am 13. Mai 2011 wurde ich am Nachmittag nach dem Freitagsgebet mitgenommen, das war meine erste Festnahme. Ich wurde dann noch ein zweites Mal mitgenommen. Ich wurde ca. 10 Mal mitgenommen aber unterschiedlich lange festgehalten. Das Längste war 2 Tage.

R: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF1: Nein.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF1: Nein.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF1: Nein.

R: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

BF1: Ich habe ein Geschäft betrieben, habe Schutzgeld bezahlt. Man hat am Schluss 350.000,-- Rubel von mir gefordert und zwar deswegen, weil unser Präsident gesagt hat, dass sich viele illegal mit der unternehmerischen Tätigkeit beschäftigen und man das System erneuern muss (Ende der freien Erzählung).

R: Sie hatten doch eine Lizenz. Was ist da illegal?

BF1: Kadyrow ist ein Diktator.

R: Erzählen Sie mir bitte von der ersten Mitnahme.

BF1: Das erste Mal war nach meiner Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Ich habe die Anzeige erstattet und vielleicht zwei oder drei Tage später kamen Leute in der Nacht zu mir. Sie haben mich mitgenommen. Ich wurde in eine mir unbekannte Richtung verschleppt. Ich wurde in einen Raum gebracht. In diesem Raum waren zwei uniformierte Personen. Ich wurde an den Tisch gesetzt vor den Leuten. Man hat mir meine Anzeige an die Staatsanwaltschaft gezeigt und mich gefragt, warum ich das nicht bezahlt habe, warum ich das Thema aufgebauscht habe. Ich habe gesagt, dass ich derzeit kein Geld habe. Das Geschäft war ja schon geschlossen. Ich habe gesagt, dass ich das Geld von jemanden borgen hätte müssen. Ich habe den Leuten erklärt, dass ich 20.000,-- für das Registrieren zahlen musste und 4.500,-- an das Finanzamt und dass ich auch meine Lebenskosten bestreiten muss. Die Leute haben gelacht. Das war ihre Antwort (Ende der freien Erzählung)

R: Sonst gab es nichts?

BF1: Als ich dort saß, kam eine Person von hinten, ich habe sie nicht gesehen. Ich habe erst später gesehen, dass der Mann maskiert war. Er hat sich so benommen, als ob ich nicht da wäre und hat sich an die zwei anderen dort gewandt. Sie haben mich verhöhnt und sagten, dass man das Problem anders lösen sollte. Es gibt so ein Feldtelefon. Er hat dieses Telefon gebracht. Man hat mich psychologisch unter Druck gesetzt. Man wollte von mir, dass ich die Drähte in die Hand nehme. Man wollte mir einen Stoß mit dem Strom verpassen. Ich habe das nicht gemacht. Man wollte dann die Drähte an meinen Fingern fixieren, aber ich habe Widerstand geleistet. Ich hatte schreckliche Angst. Ich dachte, dass man mich umbringen wird. Man hat mir dann die Drähte oberhalb der Knöchel fixiert, aber nur leicht.

R: Wie lange sind Sie dann gefoltert worden?

BF1: 10 bis 15 Minuten, aber nicht ständig.

R: Gab es außer der Stromfolter noch irgendetwas?

BF1: Ja, ich wurde mit einem Gummiknüppel geschlagen. Ich wurde mit einem Holzhocker geschlagen. Ich bin dann dort gelegen. Die zwei Männer gingen raus und der, der maskiert war kam wieder rein. Er hat mich hingesetzt. Er hat mir gesagt, dass ich noch jung bin. Er hat mich aufgefordert, dass ich das Geld zahlen muss. Er hat mich mit seinem Handy fotografiert und ging dann hinaus. Dann kamen die anderen wieder herein, stülpten mir einen Sack über den Kopf und brachten mich in ein Auto. Dann wurde ich in meinem Bezirk ausgesetzt.

R: Wo genau wurden Sie ausgesetzt?

BF1 (denkt nach): einige Straßen von meinem Haus entfernt.

R: um wie viel Uhr wurden Sie ausgesetzt?

BF1: Es war in der Nacht. Die Uhrzeit weiß ich nicht. Ich habe ja nicht auf die Uhr geschaut. Man kann schon sagen, dass es sehr zeitig in der Früh war, etwa drei oder vier Uhr.

R: Um wie viel Uhr wurden Sie überhaupt abgeholt?

BF1: Das war in der Nacht, vielleicht um 12 Uhr.

R: Das heißt, Sie waren drei oder vier Stunden dort.

BF1 nickt. Ja

R: Wie kamen die Leute überhaupt in Ihre Wohnung hinein?

BF1: Das erste Mal haben sie geklopft, ich habe geöffnet. Ich habe schon geschlafen, meine ganze Familie auch.

R: Wie viele Leute haben Sie da überhaupt mitgenommen?

BF1: Die, die ich gesehen habe, das waren drei Personen. Sie waren bewaffnet und haben die Waffen auf mich und meine Familie gerichtet.

R: Kam die Familie hinaus aus den Schlafräumen hin zur Tür oder gingen diese Personen in die Schlafräume hinein?

BF1: Die Leute sind eingedrungen und haben mich laut beschimpft. Es war sehr laut, daher kamen auch alle aus ihren Zimmern heraus. Ein oder zwei Männer haben die Waffen auf meine Familie gerichtet.

R: Was für Waffen?

BF1: Mit dem Sturmgewehr, keine Pistole.

R: Wie kamen Sie nach der Anhaltung wieder zurück nach Hause, zu Fuß?

BF1: Natürlich bin ich zu Fuß gegangen.

R: Haben Sie Ihre Wohnung selbst aufgesperrt oder mussten Sie läuten?

BF1: Ich habe selbst aufgemacht.

R: Was war mit Ihrer Frau? Wo war sie?

BF1 weicht dieser Frage mehrfach aus und will offenkundig nicht auf diese antworten.

R wiederholt die Frage vier Mal.

BF1: Sie kam auf mich zu, aber ich weiß nicht, aus welchem Raum.

R: War Ihre Frau alleine mit den Kindern, als Sie zurückkamen?

BF1: Nein, auch meine ältere Schwester hat damals bei mir gelebt.

R: Sie ist also nicht zur Hilfe gekommen, sondern hat ohnehin dort gelebt?

BF1: Genau.

R: Wie ging es dann weiter? Haben Sie sich wieder hingelegt?

BF1: Ich habe mich gewaschen. Ich habe mich dann niedergelegt, um bis zum Tagesanbruch ein wenig Erholung zu finden. Dann ging ich zur Polyklinik, damit man überprüft, welche Verletzungen ich erlitten habe.

R: Welche Polyklinik haben Sie aufgesucht?

BF1: Das war die XXXX. Polyklinik.

R: Sind Sie alleine hingegangen?

BF1 (sehr zögerlich). Ich ging gemeinsam mit meiner Frau dort hin.

R: Wie lange waren Sie in dieser Polyklinik drinnen?

BF1: Wir haben auf den Arzt gewartet und es hat etwa eine Stunde oder eineinhalb gedauert. Dann hat mich der Arzt untersucht. Er hat gleich verstanden, was passiert ist. Er hat verstanden, dass ich nicht umgefallen bin.

R: Was haben Sie ihm überhaupt als Unfallursache dargelegt?

BF1: Er hat mir gesagt, dass ich das nicht schildern soll. Er wollte keine Probleme haben.

R: Sie haben ihm also überhaupt nicht gesagt, wie das passiert ist?

BF1: Ich habe nur gesagt, dass ich in der Nacht mitgenommen wurde. Er hat dann gesagt, dass das ausreichend sei. Ich wurde von dem Arzt untersucht. Er hat sich aber geweigert, diese Untersuchung zu protokollieren.

R: Wurden Sie wenigstens ärztlich versorgt?

BF1: Nein.

R: Warum untersucht er Sie dann überhaupt, wenn er ohnehin vorhatte, Sie nicht zu behandeln?

BF1: Er hat nur gesagt, ich soll ein Schmerzmedikament nehmen. Er hat es mir aber nicht gegeben, auch kein Rezept. Das braucht man nicht.

R: Sind Sie nicht wenigstens zu einem anderen Arzt gegangen?

BF1. Nein, ich fuhr gleich zu meiner Mutter.

R: Warum haben Sie nicht irgendeinen anderen Arzt, z. B. einen Privatarzt, aufgesucht.

BF1: Ich hatte Angst, ich dachte überhaupt nicht über ärztliche Hilfe nach.

R: Das stimmt doch nicht, Sie sind doch wenige Stunden nach der Anhaltung freiwillig in die vierte Klinik gegangen.

BF1: Ich bin in die 4. Polyklinik gegangen, weil sich die 4. Polyklinik in unserer unmittelbarer Nähe befand.

R: Warum erzählen Sie mir vor 1 Minute, dass Sie nicht über ärztliche Hilfe nachgedacht hätten, wenn Sie freiwillig von sich aus in der Früh ins Spital gegangen sind.

BF1: Ich habe das damals eben so entschieden, ich wollte, dass das protokolliert wird, weil ich die Sache nicht auf sich beruhen lassen wollte. Man hat mich damals erniedrigt und bei uns Zuhause verzeiht man das einfach nicht so.

R: Wie kamen Sie dann zu Ihrer Mutter?

BF1: Wir sind mit einem Taxi dorthin gefahren.

R: Ich nehme an, dass Sie vorher noch zur sich nach Haus in die Wohnung zurückgekehrt sind.

BF1: Ich bin zwar zurückgekehrt, aber ich bin am gleichen Tag weggefahren.

R: Wann nahmen Sie das Taxi zu Ihrer Mutter? Um wie viel Uhr?

BF1. Vielleicht am Vormittag oder zu Mittag.

R: Sehr lange Zeit hatten Sie nicht zu packen.

BF1: Ich bin gleich in die Wohnung zurück und gleich wieder weggefahren.

R: Wie lange waren Sie in der Wohnung mit Ihrer Frau? Sie müssen ja sehr, sehr rasch gepackt haben.

BF1: Ich weiß es nicht genau, wir sind sofort gefahren. Vielleicht 30 Minuten oder so. Länger waren wir sicher nicht in der Wohnung.

R: Wie lange waren Sie bei Ihrer Mutter.

BF1: 8 bis 10 Tage.

R: Wie ging es dann weiter?

BF1: Ich kehrte nach Hause mit meiner Frau und den Kindern zurück, aber ohne meine Schwester. Ich habe einen Nachbarn, er ist behindert und heißt XXXX und ist mit einem elektrischen Rollstuhl unterwegs. Er hat nichts zu tun und steht den ganzen Tag vor dem Stiegenhaus. Als ich zurückkam, traf ich ihn dort an. Er hat gesagt, dass dort Leute waren, die sich nach mir erkundigt haben. Sie wollten wissen, wohin ich gefahren sei.

R: Wie ging es weiter.

BF1: Dann sind vielleicht zwei oder drei Tage bis zur nächsten Mitnahme vergangen (Ende der freien Erzählung).

R: Warum sind Sie dort in Ihrer Wohnung geblieben, wenn Sie vom Nachbarn hören, dass man nach Ihnen sucht?

BF1: Ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen. Ich bin ein normaler Mensch. Nach zwei, drei Tagen kamen sie wieder, es war tagsüber und haben mich abgeholt.

R: Warum waren Sie Zuhause und nicht im Geschäft?

BF1: Ich habe mein Geschäft schon gänzlich geschlossen gehabt.

R: Und was passierte dann?

BF1: An dem Tag, es war etwa Mittagszeit, 12 oder 13 Uhr. Es gab kein Gespräch darüber, ob ich etwas zahlen soll oder nicht. Sie haben geklopft und ich habe die Tür aufgemacht.

R: Warum machen Sie die Tür auf, wenn Sie Angst haben.

BF1: Wenn ich die Tür nicht aufgemacht hätte, wäre das ein Risiko für meine Familie gewesen.

R: Wie viele Leute kamen herein?

BF1: Vielleicht drei oder vier, aber einer stand draußen beim Stiegenhaus. Ich wurde dann mitgenommen. Das war ein Stützpunkt, aber ich weiß nicht, zu welcher Abteilung dieser Stützpunkt gehört.

R: Sie standen also bei der Tür und wurden sofort mitgenommen?

BF1: Sie haben tschetschenisch mit mir gesprochen.

R wiederholt die Frage:

BF1: Ja, sie haben mich gleich mitgenommen, es hat nur wenige Sekunden gedauert.

R: Wie lange sind Sie angehalten worden?

BF1: Als man mich freigelassen hat, war es noch hell. Sie nahmen mich zur Wohnung mit und kündigten eine Hausdurchsuchung an, welche auch durchgeführt wurde. Man hat alles durcheinander gebracht, auch die Fotos der Familie wurden durcheinander gebracht.

R: Nur durcheinandergebracht?

BF1: Ja.

R: Wie ging es weiter?

BF1: Man suchte nach einem Computer, aber ich hatte nur ein Notebook. Man nahm dann die Fotos mit.

R: Jetzt habe ich Sie vor einer Minute gefragt, ob man die Fotos nur durcheinander gebracht hat und Sie haben das bejaht und keine Mitnahme der Fotos zur Protokoll gegeben.

BF1: Man hat die Fotos mitgenommen.

R: Warum hat man Ihr Notebook nicht mitgenommen, wenn man ohnehin nach einem Computer gesucht hat?

BF1: Sie haben Computer gebraucht. Damals gab es nicht so starke Notebooks, dass man den Internetzugang erhält. Man warf mir vor, dass ich mir Filme über Widerstandskämpfer ansehe.

R: Wie lange dauerte die Hausdurchsuchung?

BF1. Vielleicht 40 Minuten lang. Sie sind hin- und hergegangen und haben die Sachen durcheinander gebracht. Sie waren sehr unzufrieden, als ob sie dort Waffen erwartet hätten.

R: Gab es sonst noch irgendeinen Vorfall bei dieser Hausdurchsuchung?

BF1: Nein.

R: Vorhalt AS 93.Damals sagten Sie, dass mit den Handys etwas passiert ist?

BF1: Man schrieb sich die Telefonnummern auf.

R: Sonst noch etwas?

BF1: Man forderte mich auf, immer an das Handy zu gehen, wenn ich angerufen werde und man teilte mir mit, dass die Telefone abgehört werden.

R: Welchen Sinn soll es machen, Ihnen ausdrücklich mitzuteilen, dass das Telefon abgehört wird?

BF1: Woher soll ich das wissen.

R: Vorhalt AS 93. Sie sagten auch damals, es sei angekündigt worden, dass immer wenn es ein zwei Tage lang einen Anruf gebe, dass jemand kommt, um das zu überprüfen.

BF1: Ja, das sagte man damals.

R: Warum haben Sie mir das vor einer Minute nicht gesagt?

BF1. Sie haben mich aufgefordert, die Fragen konkret zu beantworten.

R: Und das soll ein Grund sein, etwas auszulassen?

BF1 (schweigt).

R: Wie ging es dann weiter?

BF1: Dann gab es eine kurze Pause, vielleicht ein Monat oder zwei, drei Wochen. Ich dachte schon, dass man auf mich vergessen hat und dass sich die Situation normalisieren wird. Am 13. Mai, es war ein Freitag, ging ich in die Moschee. Vielleicht waren die Leute schon dort, als ich die Moschee verlassen habe, wurde ich von zwei Leuten erwartet. Ich wurde am helllichten Tag mitgenommen. Dort standen viele Leute. Sie haben das alles gesehen. Ich wurde in das Auto der Leute verfrachtet und ich wurde mitgenommen. Ich wurde damals zwei Tage festgehalten.

R: Um wie viel Uhr wurden Sie freigelassen und wo wurden Sie freigelassen?

BF1: Ich wurde in dem Bezirk freigelassen, wo ich gewohnt habe.

R: Es fehlt noch die Uhrzeit.

BF1: Das war am Abend, es war dunkel, an die genaue Uhrzeit kann ich mich nicht mehr erinnern.

R: Um wie viel Uhr kamen Sie nach Hause?

BF1: Das weiß ich nicht mehr. Ich habe nicht auf die Uhr gesehen.

R: Wie kamen Sie in Ihre Wohnung hinein?

BF1: Ich habe geklopft. Meine Frau, die mich zwei Tage lang nicht gesehen hat, hat aufgemacht. Sie war in Schock.

R: Wie verbrachten Sie die Minuten nach dem Wiedersehen?

BF1. Ich erklärte meiner Frau ausführlich, was mir geschehen sei und dann haben wir entschieden, dass wir von dort flüchten, dass wir uns verstecken.

R: Wie ging es weiter?

BF1: Wir hatten keine Auslandspässe, wir hatten nur die Inlandspässe. Ich musste erst die Ausstellung von Auslandspässen organisieren.

R: Haben Sie sich nicht erkundigt, ob es Länder gibt, in die Sie auch mit einem Inlandspass kommen, z. B. in die Ukraine?

BF1: Ich war nicht in der Ukraine.

R: Sie sind also nicht über die Ukraine nach Österreich gekommen?

BF1: Doch, aber ich wollte nicht dort bleiben. Ich habe auf einen passenden Zeitpunkt gewartet. Ich habe noch über keine finanziellen Mittel verfügt und musste meine Waren verkaufen.

R: Erzählen Sie mir darüber im Detail.

BF1: Es war so, dass der Verkaufsraum, den ich hatte, über einen Vorder- und einen Rückeingang verfügte. Es war so, dass sich auch andere Geschäfte in der Nachbarschaft befunden haben. Ich haben diesen Geschäften meine Ware angeboten, aber nicht alles an einem Tag.

R: Wie viel haben Sie auf diese Weise eingenommen?

BF1: Das waren ca. 6.500,-- Euro.

R: Wie lange haben Sie dafür gebraucht, um diese 6.500,-- Euro durch den Verkauf Ihrer Waren einzusammeln?

BF1: Das waren einige Monate.

R: Und in diesen Monaten haben Sie sich nicht versteckt?

BF1. Ich habe mich versteckt.

R: Wo denn?

BF1 (sehr zögerlich). Im XXXX bei meinem Verwandten namens XXXX.

R: Dort haben Sie alle gelebt?

BF1: Nein, nur ich. Meine Frau ging mit den Kindern zu ihren Eltern.

R: Wie lange haben Sie in diesem Zeitraum von mehreren Monaten Ihre Frau gesehen?

BF1: Ich habe mich nur drei oder fünf Tage versteckt, maximal eine Woche lang. Dann lebte ich wieder an meiner Adresse oder bei meinen Schwiegereltern.

R: Was geschah noch alles in diesen Monaten, wo Sie die Ware verkauft haben?

BF1: Ich wurde noch einige Male mitgenommen.

R: Wie oft denn?

BF1: So etwa zehn Mal.

R: Dann komme ich ich mit den bereits geschilderten drei Mitnahmen auf insgesamt 13 Mitnahmen.

BF1 (denkt nach): Insgesamt waren es nur 10 Mal, vielleicht auch weniger oder mehr.

R: Warum erzählen Sie dann vor dem BAA, dass Sie 5 Mal mitgenommen worden sind (AS 95) und erst etwas später von 10 Mitnahmen?

BF1 (denkt nach): Ich wurde von der damaligen Dolmetscherin gefragt, wie oft ich mitgenommen und gefoltert wurde. Das habe ich mit 5 Mal gemeint.

R: Wie oft waren Mitnahmen von Zuhause?

BF1: 5 bis 7 Mal.

R: Wann war die letzte Mitnahme von Zuhause?

BF1: Das war Anfang Mai 2012.

R: Was ist damals passiert?

BF1: Das war 2012, Anfang Mai. Ich wurde am Abend mitgenommen wie gewöhnlich. Meine Familie war auch da.

R. Das ist doch nicht wirklich glaubwürdig. Insgesamt kommt es zu 10 Mitnahmen und Sie und Ihre Familie leben noch immer Zuhause? Es wäre doch wenigstens zu erwarten gewesen, dass Ihre Frau und die Kinder zu den Eltern oder Schwiegereltern schicken.

BF1: Dort waren sie auch immer wieder, aber sie waren eben auch da, als ich mitgenommen wurde. Wir haben gehofft, dass die Lage sich normalisiert.

R: Nach fünf Mal Foltern hoffen Sie auf eine Normalisierung der Lage?

BF1: Wir haben uns an jemanden gewandt, der sich mit Menschenrechten auseinandersetzt.

R: An wen ganz konkret?

BF1: an eine Organisation.

R: Bitte detailliert.

BF: An eine tschetschenische Organisation für den Schutz von Menschenrechten.

R: Wo haben Sie diese Leute gefunden (z. B. Empfehlung, Internet)?

BF1: Die Organisation befindet sich in der Stadt.-

R: Aber wie sind Sie auf die Organisation aufmerksam geworden?

BF1: Im Jahr 2000, als mein Vater umgebracht wurde, hat die Organisation geholfen ihn zu finden. Deswegen wusste ich, wo sich die Organisation befindet.

R: Wann haben Sie sich an diese Organisation gewandt?

BF1: Das erste Mal im Mai 2011, nach der Abholung von der Moschee. Das letzte Mal war das im Mai 2012. Ich bin hingegangen und habe dort ein Ansuchen in schriftlicher Form gelassen. Ich habe damals kein Gespräch geführt, sondern auf mein Ansuchen verwiesen.

R: Wieso wird im vorgelegten Bestätigungsschreiben der NGO hier fälschlicherweise gesagt, dass das Ganze nur bis Herbst 2011 gelaufen ist (AS 41).

BF1: Der Direktor der Organisation konnte sich an die Geschichte meines Bruders erinnern und hat die Geschichten verwechselt.

R: Bei wem haben Sie sich im Laufe der Jahre versteckt?

BF1: Bei meinem Verwandten XXXX, bei den Eltern meiner Frau, bei einem Bekannten namens XXXX und bei seinem Bruder XXXX.

R: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF1: Ich habe mich wie schon heute erwähnt an die Staatsanwaltschaft gewandt und an die Organisation der Menschenrechte.

R: Warum haben Sie sich nur zu Beginn Ihrer Probleme an die Staatsanwaltschaft gewandt und dann nie wieder?

BF1: Weil man mir die Anzeige, die ich bei der Staatsanwaltschaft gestellt habe, bei meiner Einvernahme gezeigt hat. Da habe ich verstanden, dass dort alle unter einer Decke stecken.

R: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF1: Ich habe Angst, dass die Leute mich finden und umbringen werden?

R: Warum zogen Sie nicht einfach zu Ihrer Mutter. Sie sagten doch heute schon selbst, dass man dort behördlich nicht zugreifen konnte.

BF1: Die Entfernung beträgt nur 70 km. Es ist zwar eine andere Republik, aber dieselben Probleme hätte ich auch dort.

R: Wieso? Sie haben doch dort nichts verkauft und man hätte von Ihnen dort kein Schutzgeld verlangt.

BF1: Man hätte es von mir auch dort verlangt.

R: Hatten andere Familienmitglieder von Ihnen Probleme wegen Ihnen?

BF1: Meine Mutter und meine Frau und meine Kinder.

R: Laut Aktenlage auch der Schwager. Davon habe ich jetzt noch gar nichts gehört.

BF1: Ja, der jüngere Bruder XXXX, er ist XXXX geboren. Sie haben mich nicht zu ihm befragt.

R: Und welche Probleme hatte er?

BF1: Anfang September 2011 kam er mit seiner Mutter, um uns zu besuchen. Meine Mutter hatte eine Nachbarwohnung und von dort ist er auch verschwunden.

R: Sie haben gesagt, "um uns zu besuchen". Wer ist "uns", wen haben die Mutter und Ihr Bruder besucht? Wer war da gerade da?

BF1 beginnt mehrfach dieser Frage auszuweichen und muss von R ermahnt werden, auf die Frage einzugehen.

BF1: Meine Familie, damit meine ich mich, meine Frau und meine Kinder.

R: Ihre Schwester nicht?

BF1. Nein, sie war nicht da.

R: Was passierte mit Ihrem Bruder?

BF1: Wir haben nach ihm gesucht, da er verschwunden ist. Wir sind noch am gleichen Tag am Nachmittag zur Polizeistation gegangen und haben dort mit der Mutter eine Anzeige erstattet. Wir haben vermutet, dass er nicht einfach so verschwunden ist, weil ich ja schon vorher PRobleme hatte.

R: Warum wurde er überhaupt mitgenommen?

BF1: Man hat ihn mit mir verwechselt.

R: Und da marschieren ausgerechnet Sie mit zur Polizeistation, um diese Anzeige zu erstatten?

BF1: Ich habe meine Mutter begleitet. Sie wollte Anzeige erstatten, weil mein Bruder verschwunden ist. Man hat ihr aber gesagt, dass die Anzeige erst nach 2 Tagen angenommen wird und dann gingen wir in das Rechtschutzzentrum.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF1: Nein, aber am Samstag habe ich beim Roten Kreuz begonnen. Ich befinde mich jetzt in der Probezeit.

R: Bitte legen Sie eine Bestätigung vor binnen Frist von 14 Tagen.

R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF1: Ja, meine Gesundheit ist okay.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF1: GVS.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF1: Am Dienstag und Freitag gehe ich zum Boxtraining. Am Montag gehe ich in die Bibliothek. Am Freitag habe ich von 11-13 Uhr Deutschkurs. Am Samstag und Sonntag gibt es einen Flohmarkt. Abgesehen davon gehe ich spazieren, und zwar mit dem Vater eines Mitschülers meines Sohnes. Die leben in der Nähe von uns. Ich betreibe auch gerne Radsport.

R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF1: Ja, ich habe aber noch keinen offiziell abgeschlossen.

R: Sprechen Sie Deutsch? (Die/Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)

BF (auf Deutsch): Liebe Dr. Ich habe eine Bitte. Ich brauche eine neue Chance zu leben. Ich möchte für mich und mein Family, bitte verstehen Sie mich richtig. Danke schön.

R stellt fest, dass der BF Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.

R: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?

BF1: Mein Sohn ist in der Schule. Das zweite Kind ist eingetragen, aber im Moment gibt es keinen freien Platz.

BF1 legt ein Unterlagenkonvolut zu seiner Integration vor, darunter auch eine Schulbesuchsbestätigung.

R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF1: Ich weiß, dass der österreichische Präsident Heinz Fischer heißt. Er ist am 09. Oktober 1938 geboren und er ist der 11. Präsident, er ist der 8. Präsident der Partei der SPÖ.

R: Wie heißt der Bundeskanzler?

BF1: Werner Hauptmann.

R: Jetzt wissen Sie so gut Bescheid über den Präsidenten und dann wissen Sie den Namens des Bundeskanzlers nicht?

BF1: Ich habe über ihn nichts gefunden.

R: Was wissen Sie noch über die österreichische Politik?

BF1: Es gibt die "FRA Partei" (sic!).

VR: Wer oder was ist die FRA Partei?

BF1. Ich glaube, das ist die Partei vom Bundeskanzler Werner Hauptmann. Er ist der Vorsitzender der FRA-Partei. Ich müsste noch etwas mehr über ihn nachlesen. Aber der Wichtigste ist ohnehin der Bundespräsident.

R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte?

BF1: Seit dem 15. Jahrhundert.. ist Wien Hauptstadt geworden, vorher war Graz die Hauptstadt.

R: Was wissen Sie noch über die österreichische Geschichte?

BF1: Ich bin sehr beeindruckt von der österreichischen Flagge, von dem Wappen. Ich war sehr von der Geschichte der Flagge und des Wappens beeindruckt.

R: Was wissen Sie von der Geschichte der Flagge und des Wappens?

BF1: Es gibt zwei rote Streifen, das ist das Blut von Karl V. und der weiße Streifen repräsentiert die Donau.

R: Eine etwas eigenwillige Erklärung, aber lassen wir das lieber, zumal es ohnehin nur eine Sage ist. Was wissen Sie über die österreichische Kunst und Kultur?

BF1: Ich habe viel gehört.

R: Und was?

BF1: Es gab einen Beethoven, er hatte einen Schüler, der die österreichische Hymne geschrieben hat. Ich weiß viel über Graz. Die Stadt Graz wurde zuerst auf dem Schlossberg gegründet. Dort wo sich jetzt die Stadt befindet, waren die Felder. Ich weiß, dass es neun Bundesländer gibt. Es gibt drei große Flüsse in Österreich, Donau, Imst (sic!) und Mur.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF: XXXX ist ein sehr guter Bekannter von mir. Er ist allerdings etwas älter als ich.

R: Im Integrationskonvolut finde ich aber nichts von ihm.

BF1: Ich habe mich nicht an ihn gewandt.

(R trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.)

R: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF1: Ja, ich boxe zwei Mal, aber ich bin dort nicht offiziell Mitglied.

R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF1: Ja, voriges Jahr. Ich wurde zu einer bedingten Freiheitstraße in Ausmaß zu einem Jahr verurteilt. Ich bedauere das zutiefst.

BF1 verlässt den Verhandlungssaal, BF2 betritt diesen.

XXXX, StA. Russische Föderation,

BF2 beantragt Fahrtkostenersatz

R beginnt mit der Befragung des BF2. BF1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF2: Ich möchte nichts richtigstellen und auch nicht ergänzen.

R: Seit dem negativen Bescheid des BAA ist also nichts passiert?

BF2: Ja, ich habe eine Information von meiner Verwandten, mit der ich in Verbindung stehe. Sie besucht die Mutter meines Mannes, wenn sie in XXXX ist. Meine Schwiegermutter ist auch immer wieder in XXXX. Ich habe gehört, dass die Mutter von Leuten aufgesucht wird, die nach uns gefragt haben. Die Leute sagen, dass mein Mann ihnen Informationen gegeben hat, die nicht wahr sind und dass er geflüchtet wird.

R: Wenn Sie sagen, dass die Mutter von Leuten aufgesucht wird. Wo wird sie aufgesucht?

BF2. Sie hat eine Wohnung zusätzlich zu der Wohnung wo wir gelebt haben. Sie kommt auch dorthin, aber sie lebt nicht dort. Wenn sie dort ist, wird sie auch von den Leuten aufgesucht.

R: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF2: Ja.

R befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF2: Ich heiße XXXX geboren. Ich bin mit BF1 verheiratet, sowohl standesamtlich als auch nach muslimischen Recht. Es ist meine erste Ehe.

R: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF2: Ja, XXXX ist mein Mädchenname.

R: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Ich habe zwei Kinder und bin nun mit dem dritten Kind schwanger. Meine beiden Kindern haben keine eigenen Fluchtgründe sondern jene meines Mannes.

R: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF2: Meine Eltern leben in XXXX und ich habe auch einen älteren Bruder und die Verwandten von meinem Mann leben in XXXX

R: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF2: Nein.

R: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Russische Föderation

R: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Ich bin Russin, auch meine beiden Eltern waren Russen.

R: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF2: Islam.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF2: Ich habe 11 Klassen Grundschule abgeschlossen und auch ein pädagogisches College erfolgreich abgeschlossen.

R: Was haben Sie dort studiert?

BF2: Das hieß Recht und Organisation und Sozialschutz.

R: Was soll das für ein Studium sein?

BF2: Das ist ein offizielles Studium an einem College, es geht um Recht und um die SOzialverischerung..

R: Welche Prüfungsfächer haben Sie in diesem Studium gehabt?

BF2: Russische Sprache, Notariat, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Generelles Recht.

R: Was haben Sie im generellen Recht gelernt?

BF2: Es ging um Verfassung und Verwaltung.

R: Was sind die wichtigsten Rechtsquellen für das russische Zivilrecht.

BF2: Die Verfassung.

R: Diese Antwort gab auch ihr Mann, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die Verfassung die wichtigste Rechtsquelle für das russische Zivilrecht sein soll.

BF2 (schweigt).

BF2 (nach einer längeren Pause): das ist schon 8 Jahre her.

R: Welche Rechtsquellen kennen Sie für das russische Zivilrecht?

BF2: Zivilrecht, Zivilrecht.... (BF2 blickt verzweifelt )

R: Was ist überhaupt Zivilrecht?

BF2: Ich bitte um Entschuldigung. Ich habe das schon vergessen.

R: Was ist die wichtigste Rechtsquelle für die russische Verfassung?

BF2 (denkt nach und schweigt).

R: Was ist die wichtigste Rechtsquelle für das Notariatsrecht?

BF2 (denkt nach und schweigt).

R: Können Sie mir irgendetwas vorbringen, dass es mir auch nur annähernd glaubhaft macht, dass Sie wirklich studiert haben.

BF2 (blickt verzweifelt und schweigt).

R: Ihr Studium hat ja angeblich etwas mit Sozialrecht zu tun. Warum habe ich von Ihnen nicht gehört, dass Sie auch etwas im Sozialrecht gelernt haben?

BF2: Ich weiß es nicht.

R: Was wissen Sie zum Sozialrecht?

BF2: Das betrifft die Pensionisten. Im Sozialrecht geht es um Pensionsrecht.

R: Aber nicht nur. Das gilt meines Wissens auch für die Russische Föderation. Was ist außer dem Pensionsrecht noch im Sozialrecht enthalten?

BF2: Die Arbeit mit den Pensionisten, wie man die Pensionisten behandeln soll.

R wiederholt die Frage.

BF2: Außer Pensionsrecht soll es noch etwas geben? (BF2 blickt sehr verwundert).

R: Von Kranken- und Unfallversicherung oder von Arbeitslosenversicherung haben Sie nichts gehört?

BF2: Natürlich, das gibt es alles bei uns.

R. Und ob wohl Sie das eigentlich in Ihrem Studium hätten haben sollen, konnten Sie mir vor einer Minute nichts darüber erzählen!?

BF2: Ich habe eben alles vergessen. Wenn ich schon früher danach gefragt worden wäre, hätte ich mich sicher daran erinnert.

R: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF2: Ich habe nicht gearbeitet. Ich habe dann gleich geheiratet und als Hausfrau gearbeitet.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF2: Ich lebte bis zur Ausreise in XXXX.

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF2: Die Wohnung meines Mannes.

R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF2: Nein.

R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF2: Nein.

R: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF2: Nein.

R: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF2: Nein.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF2: Ich hatte Probleme aufgrund meines Mannes.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF2: Nein.

R: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

(Die BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

BF2: Das Problem begann Ende Winter/Anfang Frühling 2011. Als ich das erste Mal einvernommen wurde, hat man mir das Protokoll rückübersetzt und das Datum wurde dort verwechselt. Man hat dort 2010 geschrieben. Ich habe der Dolmetscherin gesagt, dass man das verbessern sollte. Sie hat gesagt, dass sie das dem Referenten sagen wird. Ich weiß nicht, ob sie das ihm gesagt hat oder nicht, aber ich habe dann unterschrieben, da ich geglaubt habe, dass man den Fehler ausgebessert hat. Später habe ich mir mein Protokoll angeschaut und so wie ich es verstanden habe, wurde das nicht ausgebessert.

R: Auf Seite AS 63 habe ich "Ende des Winter 2010/Anfang Frühjahr 2011". Ich sehe hier keinen Widerspruch. Bitte fahren Sie fort.

BF2: In der von mir genannten Zeit hat mein Mann ein Geschäft gehabt. Es kamen Leute von der Präfektur in das Geschäft. Sie haben geagt, dass die Dokumente nicht gültig sind und dass er Geld zahlen muss, wenn er das Geld schnell ösen möchte. Man hat von ihm 350.000,-- Rubel gefordert. Danach wurde das Geschäft geschlossen und versiegelt. Mein Mann hat dann versucht, das Geld zu beschaffen. ER hat auch versucht, mit den Leuten zu sprechen, dass sie von der Summe absehen bzw. eine kleinere Summe verlangen, aber sie waren damit nicht einverstanden. Danach ging er zur Staatsanwaltschaft, weil man ihn unter Druck gesetzt hat. Er war völlig fertig. Er hat eine Anzeige erstattet, dass man von ihm Geld fordert. Einige Tage später sind bei uns in der Nacht bewaffnete Personen eingedrungen. Sie haben meinen Mann mitgenommen. Sie haben ihn gefasst, auf mich und meine Kinder wurden Waffen gerichtet, damit ich nicht schreie und die Kinder nicht schreien, Mein Mann wurde dann mitgenommen. Kurz gesagt, mein Mann wurde mehrmals mitgenommen. Er wurde zusammengeschlagen, er wurde gefoltert und gequält. Er wurde 10 oder 11 Mal mitgenommen.

R: Wann war die erste Festnahme Ihres Mannes?

BF2: Nachdem er die Anzeige erstattet hat.

R: Wann war denn das?

BF2: Genau kann ich das nicht sagen.

R: Ungefähr?

BF2: Ende Winter/Anfang Frühling.

R: Welches Geschäft hat Ihr Mann überhaupt betrieben?

BF2: Das waren Hauswaren. Das waren alle möglichen Sachen fürs Haus.

R: Können Sie das präzisieren?

BF2: Das waren Sachen, die man im Haus braucht.

R: Was hat er da zum Beispiel verkauft?

BF2: Schalter und Fliesen.

R: Ihr Mann hat einen bestimmten Bereich genannt, auf den er spezialisiert war. Was war denn das? Schalter und Fliesen hat Ihr Mann nicht genannt.

BF2: Wissen Sie, ich kenne mich da nicht aus. Ich war schon dort, aber ich kenne mich eben nicht aus.

R: Ihr Mann hat eigentlich nur zwei oder drei Produkte genannt, die er verkauft hat. So schwer kann das nicht sein.

BF2 (schweigt).

R: Angeblich Boiler und Wasserrohre.

BF2 (grinst über das gesamte Gesicht): Jaja, natürlich. Er hat Boiler und Wasserrohre verkauft.

R: An welcher Adresse liegt das Geschäft.

BF2: XXXX, an die Nummer kann ich mich nicht mehr erinnern.

R: Wie weit ist das von Ihrer Wohnadresse entfernt?

BF2: Einige Kilometer, vielleicht 2 oder 3.

R: Hatte Ihr Mann Angestellte?

BF2: Er hat alleine gearbeitet, ich habe jedenfalls nichts über Angestellte gehört. Meine Aufgabe bestand darin, dass ich Zuhause war und mich um die Kinder gekümmert habe.

R: Bei der ersten Mitnahme: Um wie viel Uhr kamen die Leute?

BF2: Das war in der Nacht.

R: Wann in der Nacht?

BF2. Ich habe nicht auf die Uhr geschaut.

R: Wie kamen die Leute überhaupt herein?

BF2: Ich glaube, dass sie geklopft oder geschrien habe, das weiß ich nicht. Mein Mann hat die Tür aufgemacht. Ich kann ja nicht in der Nacht an die Tür gehen, um die Tür aufzumachen.

R: Wie ging es dann weiter?

BF2: Sie sind sehr rasch eingedrungen. Sie haben die Waffen auf meinen Mann gerichtet und haben ihn ergriffen.

R: Woher wissen Sie das überhaupt?

BF2: Ich habe das gesehen. Es war ja alles in der Wohnung. Man konnte es von meinem Zimmer sehen.

R: Sie sind also nicht aus dem Zimmer hinausgegangen?

BF2: Ich bin mit den Kindern im Zimmer geblieben.

R: Das heißt, man hat jetzt nicht die Waffen auf Sie gerichtet und die Kinder, sondern nur auf den Mann?

BF2 (sehr zögerlich): Einer stand auch so, dass er die Waffe in unsere Richtung gerichtet hat.

R: Welche Waffe hatte er gehabt?

BF2: Ich glaube, es war ein Sturmgewehr.

R: Wie ging es für Sie weiter, nachdem die Leute mit dem Sturmgewehr weggegangen sind?

BF2: Er wurde mitgenommen und die Leute sind weggefahren.

R:Bitte gehen Sie auf meine Frage ein (Frage wiederholt)

BF2: Ich war in einem Schockzustand. Ich beruhigte meine Kinder. Ich weinte. Ich habe meine Kinder beruhigt und schlafen gelegt.

R: Wann kam Ihr Mann wieder?

BF2: Das war in der Früh, um 4.00 Uhr in der Früh oder so. Das war sehr zeitig in der Früh.

R: Wie kam er überhaupt herein?

BF2: Ich habe ihm die Tür aufgemacht. Er hat leise geklopft.

R: Wieso behauptet Ihr Mann, dass er selber aufgesperrt hat?

BF2 (denkt nach und schweigt)

R wiederholt Vorhalt:

BF2 nach einer Pause: Es kann sein, dass ich mich geirrt habe.

R: Wie ging es nach seiner Rückkehr weiter. Haben Sie mit ihm gesprochen?

BF2: Er wurde verprügelt, hatte blaue Flecken. Sein ganzer Körper war mit blauen Flecken übersät.

R. Was waren die schlimmsten Wunden die Sie gesehen haben?

BF2: An den Beinen, an den Händen hatte er überall blaue Flecken. Aber eigentlich hatte er diese Flecken am ganzen Körper gehabt. Er hatte nur blaue Flecken.

R: Hat er Wunden, die ähnlich waren z. B. Brandwunden? Er sagte ja, dass er mit Strom gefoltert wurde.

BF2: Nein, sicher nicht. Er hatte damals nur blaue Flecken.

R: Wie ging es dann weiter?

BF2: Am gleichen Tag gingen wir zur traumatologischen Station gegangen.

R: Ihr Mann ist um 4 Uhr in der Früh zurückgekommen. Wann genau sind Sie mit ihm ins Spital gegangen?

BF2: Einige Stunden später. Mein Mann musste erst wieder zu sich kommen. Er hat ein bisschen gegessen und geschlafen.

R: Wann sind Sie mit ihm ins Spital gegangen?

BF2 vermeidet trotz mehrfacher Stellung der Frage eine konkrete Antwort zu geben.

BF2: Das war tagsüber. Jetzt fällt mir ein, das war am Vormittag.

R: In welches Spital sind Sie dann gegangen?

BF2 (sehr zögerlich): Das ist eine traumatalogische Abteilung.

R wiederholt die Frage und ergänzt: Bitte antworten Sie präzise, wie ich es Ihnen bei der Belehrung und auch in den letzten 30 Minuten schon mehrfach gesagt habe.

BF2: Das Krankenhaus befindet sich in der Nähe von uns, das. 9. Städtische Krankenhaus.

R: Laut Mann die XXXX. Poliklinik

BF2: Ich kann mich nicht genau erinnern.

R: Wie lange waren Sie in diesem Spital drinnen?

BF2: Ich weiß es nicht mehr.

R: Was passierte im Spital überhaupt?

BF2: Mein Mann wurde von einem Arzt untersucht. Er hat gefragt, was passiert sei. Mein Mann hat ihm erzählt, was passiert sei, aber der Arzt hat sich geweigert, das schriftich zu verfassen.

R: Ist Ihr Mann wenigstens untersucht worden?

BF2: Ja, hat meinen Arzt angeschaut.

R: ist Ihr Mann auch behandelt worden?

BF2: Nein, er hatte ja nur blaue Flecken. Da gibt es keine Behandlung.

R: Warum sind Sie dann ins Spital gegangen?

BF2: Mein Mann wollte eine Bestätigung haben.

R: Wie ging es nach dem Spital weiter?

BF2: Nachher sind wir nach XXXX gefahren.

R: Was heißt nachher?

BF2: Ein Monat war es nicht. Ich glaube, das war am gleichen Tag oder am nächsten Tag.

Vorhalt AS 65: Damals sagten Sie, es sei "nach ein paar Tagen" gewesen.

BF: Ich weiß nicht, ob es am gleichen Tag, am nächsten Tag oder nach ein paar Tagen war.

R: Ihr Mann sagte heute, Sie seien schon nach 30 Minuten gefahren.

BF2 (grinst über das gesamte Gesicht): Das ist auch möglich.

R. Es ist äußerst unplausibel, dass Sie und Ihr Mann diesen doch ziemlich einschneidenden Aspekt so unterschiedlich schildern. 30 Minuten bedeutet doch, dass Sie gerade noch für sich und die beiden Kinder packen können.

BF2: Es ist schon so lange her.

R: Wie ging es nachher weiter?

BF2: In XXXX waren wir 8, 9 oder 10 Tage lang. Danach sind wir wieder nach Hause zurückgekehrt. Als wir zurückgekehrt sind, haben uns die Nachbarn gesagt, dass man nach uns gesucht hat.

R: Welche Nachbarn haben das gesagt?

BF2: Ein Nachbar namens XXXX.

R: Wie ging es dann weiter?

BF2: Nach einigen Tagen kamen wieder bewaffnete Personen zu uns.

R: Warum bleiben Sie zuhause, obwohl Sie erfahren haben, dass man sich nach Ihnen erkundigt hat?

BF2: Wir haben die Hoffnung gehabt, dass die Leute nicht mehr zurückkommen werden. Wir haben ja nichts gemacht. Wir haben uns nichts zu Schulden kommen lassen.

R: Wie ging es dann weiter?

BF2: Als die Leute gekommen sind, das war tagsüber, wurde mein Mann wieder mitgenommen. Nach ein paar Stunden, es war noch hell, kamen sie dann wieder zurück mit meinem Mann. Die Leute haben ihn wieder zurückgebracht und haben eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Sie haben alles durchsucht und durcheinandergebracht.

R: Wie lang hat die Hausdurchsuchung gebraucht?

BF2. Das weiß ich nicht mehr. Ich bin ja nicht an der Uhr gesessen und habe geschaut, wie lange das dauert.

R: Was passierte noch bei der Hausdurchsuchung.

BF2. Unsere Fotoalben wurden mitgenommen.

R: Hat man in die Fotoalben auch hineingesehen oder hat man sie nur eingepackt?

BF2: Ich habe das nicht beobachtet. Die Leute waren überall. Ich passte auf die Kinder auf.

R: Was passierte noch?

BF2: Unsere persönlichen Telefonnummern wurden aufgeschrieben. Leider steht im Protokoll unrichtig, dass man das Handy mitgenommen hätte. Ich habe das damals bei der Einvernahme richtiggestellt, aber diese Richtigstellung wurde nicht korrigiert.

R: Warum haben Sie das Protokoll trotzdem unterschrieben?

BF2: Ich habe das der Referentin gesagt und die Referentin hat sich das noch lange im Computer angeschaut. Dann wurde das Protokoll ausgedruckt. Ich weiß nicht, ob das die Dolmetscherin nicht übersetzt hat oder ob das die Referentin nicht eingetragen hat.

R: Warum haben Sie das nicht zu Beginn Ihrer heutigen Befragung richtig gestellt? Ich habe Ihnen extra dazu Gelegenheit gegeben.

BF2: Dann heißt das, dass ich das nicht verstanden habe. Ich habe geglaubt, dass ich das während meiner Einvernahme zu schildern habe. Ich habe gedacht, dass es um etwas anderes geht.

R: Man notierte also die Telefonnummern. Gab es noch irgendeine Information oder Aufforderung im Zusammenhang mit diesen Telefonnummern?

BF2: Sie haben sich die Telefonnummern notiert. Sie haben mit meinem Mann gesprochen. Ich habe das nicht so mitbekommen, da sie auf Tschetschenisch gesprochen haben.

R: Und Ihr Mann hat Ihnen nicht gesagt, was sie genau wollten.

BF2: Ich weiß, dass die Telefongespräche abgehört werden sollten.

R: Und das hat man Ihrem Mann mitgeteilt? Das ist ja etwas kontraproduktiv, oder?

BF2: Man hat das nicht offen gesagt.

R: Das behauptet aber Ihr Mann.

BF2: Ich weiß nur, dass man am Telefon nichts Wichtiges sagen durfte.

R: Wie ging es dann weiter?

BF2: Mein Mann wurde noch zehnmal mitgenommen. Ich lebte dort, fuhr aber auch hin und wieder zu meinen Eltern nach XXXX. Mein Mann hat auch nicht immer Zuhause übernachtet, sondern bei seinen Bekannten, aber ich weiß ihre Namen nicht.

R: Sie sagten, dass Ihr Mann noch 10 Mal mitgenommen worden sei, das heißt ich komme mit den von Ihnen bereits geschilderten zwei Mitnahmen auf insgesamt 12 Mitnahmen.

BF2: Insgesamt waren es 10 oder 11 Mal.

R: Wie oft wurde Ihr Mann noch von Zuhause mitgenommen?

BF2: Ca. 10 Mal glaube ich, aber einmal wurde er von der Moschee mitgenommen. Er ging zum Freitagsgebet und er wurde von dort mitgenommen.

R: Wann war das?

BF2: Das war im Mai 2011.

R: Warum haben Sie nicht spätestens nach dieser 3. Mitnahmen im Mai 2011 das Land verlassen?

BF2: Wir wollten wegfahren, aber wir haben ja nach der stressigen Situation entschieden, dass wir wegfahren werden, aber nicht wann und wohin genau. Nach dem Vorfall im Mai hat er begonnen, sich um die Auslandspässe zu kümmern.

R: Warum haben Sie sich nicht darum gekümmert, wohin man mit den Inlandspässen oder überhaupt illegal fahren kann? Immerhin geht es doch um die Sicherheit und um das Leben der gesamten Familie?

BF2: Wir hatten einfach keine Möglichkeit.

R: Wieso hatten Sie keine Möglichkeit. Da steige ich doch einfach in den nächsten Autobus oder Zug und fliehe in das Ausland.

BF2: Damals konnten wir nicht wegfahren. Erst später, als wir die Möglichkeit dazu hatten, sind wir ausgereist.

R: Warum hatten Sie vorher keine Möglichkeit?

BF2: Ich weiß, dass wir beobachtet wurden.

R: Wenn Sie beobachtet werden, wieso schafft es Ihr Mann dann, das Lager zu verkaufen?

BF2. Ich weiß es nicht.

R: Wann wurde er zum letzten Mal mitgenommen?

BF2: Anfang Mai 2012.

R: Was ist da passiert?

BF2: Man hat ihn einen Tag und eine Nacht festgehalten.

R: Wer kam um wie viel Uhr hinein in Ihr Haus und wer hat die Tür geöffnet?

BF2: Es war schon gegen Abend, so 22 Uhr. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie viel Leute es waren. Mein Mann hat ihnen die Tür geöffnet.

R: Warum öffnet er immer die Tür, wenn er weiß, dass er andauernd mitgenommen wird?

BF2: Was hätte er machen sollen? Man hätte auch die Tür beschießen können.

R: Ist noch jemand aus Ihrer Familie angehalten und mitgenommen worden?

BF2: Ja, sein jüngerer Bruder.

R: Warum erzählt er mir nichts davon. Wann ist das überhaupt passiert?

BF2: Das war 2011, im September 2011. Sie sehen sich ähnlich und sind beide gleich groß.

R: Wie alt ist denn der jüngere Bruder.

BF2: Er ist XXXX oder XXXX geboren.

R: Wie wurde Ihr Schwager mitgenommen?

BF2: Genau weiß ich es nicht, wie er mitgenommen wurde. Es ist möglich, dass er das Haus verlassen hat und man hat ihn einfach mitgenommen. Ich war ja zu dem Zeitpunkt nicht dort, wo das passiert. Ich war damals bei meinen Eltern.

R: Vorhalt AS 81. Damals haben Sie erzählt, dass Ihre Schwiegermutter mit dem Schwager zu Ihnen zu Besuch kam. Und jetzt waren Sie doch nicht dort? Auch Ihr Mann sagte, dass Sie da waren!

BF2: Sie haben eine Wohnung neben unserer. Es war die Nachbarwohnung. Ich habe ja nicht jeden Schritt von ihm kontrolliert. Ich war möglicherweise in meiner eigenen Wohnung.

R: Was passierte nach der Mitnahme des Schwagers?

BF2: Er war eine ganze Woche nicht da. Seine Mutter hat nach ihm gesucht und hat sich auch an eine Rechtsschutzorganisation gewandt. Das war eine Rechtschutzorganisation, aber ich weiß nicht genau, welche.

R: Hat sich auch Ihr Mann an eine Rechtsschutzorganisation gewandt und wenn ja, an welche?

BF2: Ja, ich weiß, dass er sich mehrmals an eine Rechtsschutzorganisation gewandt hat, aber ich weiß nicht an welche.

R: In der von ihm vorgelegten Bestätigung vom Mai 2012 ist angeführt, dass es bis September 2011 Probleme gab. Warum wurde das falsch bestätigt?

BF2: Ich weiß es nicht. Vielleicht hat man etwas Falsches bestätigt. Er hat sich einige Male an diese Organisation gewandt. Vielelicht hat man die letzten Mitnahmen nicht berücksichtigt. Vielleicht hat die Information nicht über weitere Informationen verfügt.

R: Wo lebt denn Ihr jüngerer Schwager?

BF2: Er lebt heute in XXXX.

R: Warum hat er nicht auch das Land verlassen?

BF2: Weswegen sollte er wegfahren. Er wurde einmal mitgenommen und danach wurde er nicht mehr verfolgt. Wir mussten wegfahren, weil mein Mann oft mitgenommen wurde.

R: Was hat Ihr Schwager zu seiner Anhaltung erzählt?

BF2: Mir hat er konkret nichts erzählt.

R: Sie haben auf AS 81 einiges erzählt.

BF2: Ich weiß, dass er zusammengeschlagen wurde.

R: Was noch?

BF2: Ich weiß, dass er zusammengeschlagen und gefoltert wurde, ich glaube, dass er auch mit Strom gefoltert wurde.

R: Was noch?

BF2: Als die Leute entdeckten, dass sie den Falschen mitgenommen haben, wollte man irgendein Geständnis von ihm haben. Er hat das ja anderen Verwandten erzählt, mir aber nicht.

R: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF2: Ich persönlich nicht, nur mein Mann.

R: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF2: Ich habe Angst, dass man mich und meine Familie umbringen wird.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF2: Nein.

R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF2: Jetzt bin ich schwanger, erst danach wieder.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF2: GVS.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF2: Ich kümmere mich um meine Kinder und den Haushalt. Wir gehen in der Stadt Graz spazieren.

R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF2: Nein.

R: Sprechen Sie Deutsch? (Die/Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)

BF (auf Deutsch): Wenig...Ich habe zwei Sohn .. große Sohn Sultan, kleiner Sohn Abdullah. Ich Hausfrau (setzt auf Russisch fort).

R stellt fest, dass die BF marginale Grundkenntnisse der deutschen Sprache hat.

R: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?

BF2: Ja, mein ältester Sohn ist in der Schule.

R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF2: Über die Politik weiß ich nichts. Ich beginne erst, das alles zu erfahren.

R: Sie leben doch schon seit Mitte 2012 hier in Österreich.

BF2: Wir haben zuerst in einem Dorf gelebt. Das war weit weg von der Stadt. Wir haben dort Spaziergänge unternommen. Wir gehen viel spazieren. In Graz gibt es einen Berg namens Schlossberg. Es ist sehr schön dort. Graz war im 15. Jahrhundert Hauptstadt von Österreich, jedenfalls habe ich das in Wikipedia gelesen.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF2: Ja, wir haben einen Bekannten, das ist der Vater eines Mitschülers meines Sohnes. Er heißt XXXX. Wir treffen uns beim Flohmarkt im Graz.

(R trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.)

R: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF2: Nein.

R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF2: Nein.

Der R befragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. Dies wird verneint.

R befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben, dies wird bejaht.

R befragt die BF, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird verneint.

I.13. Am 23.05.2014 legte BF 1 ein russisches Schriftstück der tschetschenischen regionalen öffentlichen Organisation "Menschenrechtszentrum der tschetschenischen Republik" beim Bundesverwaltungsgericht vor, welches datiert am 18.05.2014 bestätige, BF 1 habe sich an die genannte Organisation gewandt. Er sei im Mai 2011 von Machtstrukturen entführt und festgehalten worden. Während dieser Anhaltung sei er geschlagen und unter anderem mit Strom gefoltert worden. Bei der Freilassung sei eine Warnung ausgesprochen worden, dass man sich im Falle der Bekanntgabe des Vorfalles an seiner Familie und an ihm rächen werde. Nach diesen Ereignissen sei das Haus der Familie des BF 1 mehrmals von Vertretern der Machtstrukturen gestürmt und nicht genehmigte Durchsuchungen durchgeführt worden. Die Familienmitglieder seien bedroht worden. Dies habe bis Frühling 2012 gedauert und die Familie habe in ständiger Angst gelebt. Durch diese Umstände sei die Familie gezwungen gewesen das Land zu verlassen. Die genannte Organisation bitte um eine positive Entscheidung im Asylverfahren der Familie des BF 1.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

Der minderjährige Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen. Er gelangte am 15.06.2012 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag Antrag internationalen Schutz.

Die Eltern (BF 1 und 2) des Beschwerdeführers sind sowohl traditionell als auch standesamtlich miteinander verheiratet, erwarten ein weiteres Kind und leben in Österreich mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder (BF 4), deren Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des jeweils angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag abgewiesen wurde (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wurde aufgehoben; gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das jeweilige Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen).

In Österreich leben keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers; im Herkunftsstaat leben die Großeltern sowie mehrere Tanten und Onkeln des Beschwerdeführers.

Es kann weder festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von keiner in Österreich lebenden Person abhängig. Die beschwerdeführende Partei versteht und spricht die deutsche Sprache nicht. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation; sie hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

II.1.2. Zur maßgeblichen Situation in der russischen Teilrepublik Tschetschenien:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):

United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2.3.3. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.

(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,

http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.

Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.

(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)

2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.5. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

2.3.6. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

3.5. 4 Flüchtlinge/Binnenvertriebene innerhalb und außerhalb Tschetscheniens

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)

Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.

Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.

(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.

Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.

Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.

Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.

Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.

In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.

Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.

Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

8.2. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.

Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.

Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.

Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.

Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.

Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.

Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf- Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27 sowie vom 10.06.2013, Seite 17; Amnesty International, Annual Report 2012)

8.3. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)

In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

Im Mai 2013 wurde die rechte Hand Umarows, Dschamaleil Mutalijew, getötet.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin. Die Feststellung seine Identität betreffend gründet sich auf das vorgelegte Identitätsdokument. Auch das Bundesasylamt ging von diesem Sachverhalt aus. Im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. nunmehr Bundesverwaltungsgericht ist auch kein Grund hervorgekommen, wonach an diesen Angaben zu zweifeln wäre.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie Probleme mit dem Herzen habe. Hierzu legte die Beschwerdeführerin Befunde vor. Das Bundesverwaltungsgericht zog daraus den Schluss, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht an einer akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zu den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben im Laufe des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

II.2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. der russischen Teilrepublik Tschetschenien zugrunde gelegt werden konnten.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilwiese weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Falle ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.

II.2.3. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den er Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Das Bundesverwaltungsgericht kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von ihm behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurde BF 1 gefragt, welche Ausbildung er erhalten habe. BF 1 antwortete, er habe elf Jahre die Grundschule besucht und danach an einem pädagogischen College "Rechte und Sicherung der Sozialabsicherung" studiert und 2006 erfolgreich abgeschlossen. Nachgefragt welche Prüfungsfächer er in diesem Studium gehabt habe, zählte BF 1 allgemeine Fächer wie Mathematik, Russische Sprache, Geschichte und Geografie auf. Befragt, was diese Fächer mit der Sozialabsicherung zu tun hätten, ergänzt BF 1, er habe auch Notariatsrecht, Verfassungsrechte, Zivilrecht und Soziologie gelernt. Auf mehrere Überblicksfragen, etwa welche Rechtsquellen der genannten Rechte er kenne, konnte BF 1 nicht antworten. Die Frage, warum er bei einem (angeblichen) "Studium über die Sozialabsicherung" kein Sozialrecht erwähnt habe, konnte BF 1 genauso wenig beantworten wie die Frage, was er zum Sozialrecht wisse. Es erscheint als nicht nachvollziehbar, dass man nicht einmal überblicksmäßig darstellen kann, was man im Laufe seines Studiums, mit dem man sich zwangsläufig in der Regel mehrere Jahre beschäftigt haben muss, gelernt hat.

Im Anschluss daran wurde BF 1 befragt, welche berufliche Tätigkeit dieser im Herkunftsstaat ausgeübt habe. BF 1 gab an, ab 2009 ein eigenes Geschäft betrieben zu haben. Näher befragt über die Umstände seines Geschäftes konnte er jedoch keine glaubwürdigen Angaben machen. Weder konnte er glaubwürdige Angaben zu den allgemeinen Modalitäten eines Geschäftes - wie Ein- und Verkauf - machen, noch konnte er glaubwürdig seinen durchschnittlichen Umsatz bzw. Gewinn beziffern bzw. diese von einander unterscheiden oder anführen welche Steuern er zu bezahlen hatte. Auch entgegen der Lebenserfahrung konnte er kaum Details zu den von ihm verkauften Waren - Wasserboiler, Wasserrohre und Verbindungsstücke für Wasserrohre - benennen. Auch ist es unglaubwürdig, dass BF 2 nicht zwar wusste, wo sich das Geschäft befinde und sogar schon dort gewesen sei, jedoch nicht nennen konnte, welche Waren ihr Mann in dem Geschäft verkaufe. Überdies behauptete BF 1 im Verfahren vor dem Bundesasylamt, es würde sich bei seinem Geschäft um eine "Greißlerei" handeln.

Somit wird schon das bloße Betreiben eines Handelsunternehmens - so wie es von BF 1 behauptet wurde - und somit ein wesentliches und grundlegendes Element des Asylvorbringens (BF 1 behauptete ja, aufgrund seiner Geschäftstätigkeit zu Schutzgeldzahlungen aufgefordert worden zu sein) vom Bundesverwaltungsgericht massiv angezweifelt. Jedoch leidet das Vorbingen der Beschwerdeführer auch in folgenden Punkten an Widersprüchen und Unstimmigkeiten:

Auch BF 2 wurde zu Beginn ihrer Befragung nach ihrer Ausbildung befragt. Ebenso wie ihr Ehemann behauptete sie studiert zu haben, konnte sich in der Folge aber nicht mehr daran erinnern, was sie während ihres Studiums über "Recht und Organisation und Sozialschutz" in den von ihr genannten Fächern Russische Sprache, Notariat, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht sowie Generelles Recht gelernt habe. Weder konnte sie erklären, was Zivilrecht oder Sozialrecht ist, noch welche Rechtsquellen sie für die genannten Rechtsfächer kenne. Als ihr dies vorgehalten wurde, antwortete sie lediglich, sie habe eben alles vergessen. Wie schon bei BF 1 erscheint als nicht nachvollziehbar, dass man nicht einmal überblicksmäßig darstellen kann, was man im Laufe seines Studiums, mit dem man sich zwangsläufig in der Regel mehrere Jahre beschäftigt haben muss, gelernt hat.

Es schränkt die persönliche Glaubwürdigkeit der beiden Beschwerdeführer nicht unerheblich ein, wenn diese bereits im Rahmen der Befragung zu grundsätzlichen Dingen wie ihrer Ausbildung höchst unglaubwürdige Behauptungen zu Protokoll geben.

Nachdem BF 1 die Frage darüber, wieviel Steuern und Schmiergeld er bezahlen habe müssen, beantwortet hatte, wurde er darüber befragt, ob er auch einmal andere Beträge zu bezahlen gehabt habe, ob es zumindest irgendeine andere Forderung gegeben habe. BF 1 verneinte. Erst auf Vorhalt, erwähnte er, dass man beim letzten Mal mehr Geld von ihm habe wollen und erst auf konkrete Nachfrage gab er zu Protokoll, dass es eine einmalige Forderung in der Höhe von RUB 350.000,-- gegeben habe. Von einem glaubwürdigen Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass die Frage nach allfälligen anderen Forderungen schlichtweg bejaht wird.

Ein vergleichbarer Aspekt zeigte sich auch darin, dass BF 1 mehrmals zögerte, die Fragen des Richters zu beantworten und erst nach mehrmaligem Nachfragen Antworten gab. Zum Beispiel wich BF 1 der Frage, wo sich seine Frau nach seiner ersten Mitnahme befand, als er zurückkam, mehrmals aus und beantwortete die Frage letztlich sehr oberflächlich. Ebenso beantwortete er die Frage, wer in der Aussage "mein Bruder kam mit meiner Mutter, um uns zu besuchen" mit "uns" gemeint sei, erst nach mehrmaligem Fragen und einer Ermahnung des Richters. Von einem glaubwürdigen Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass die Fragen des Richters ohne mehrfache insistierende Nachfragen beantwortet werden.

Später gab BF 1 zu Protokoll, er habe bei seiner Rückkehr von der ersten Mitnahme seine Wohnungstür selbst aufgesperrt. BF 2 hingegen sagte aus, er habe an die Tür geklopft und sie habe ihm die Türe geöffnet. Auf Vorhalt schwieg BF 2, erst nach mehrmaligem Nachfragen, gab sie an, sie könne sich auch geirrt haben.

Aufgezeigt wird ein weiterer Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführer, bei dem BF 1 angab, er sei nach seiner ersten Mitnahme mit seiner Frau in die 4. Polyklinik gegangen, um sich ärztlich untersuchen bzw. sich eine ärztliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Darüber befragt gab seine Frau jedoch an, sie seien ins

9. Städtische Krankenhaus gegangen. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs zur Aussage ihres Mannes, gab sie an, sich nicht mehr erinnern zu können, genauso wenig wie an die Dauer, die sie im Krankenhaus verbracht hätten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich hier eindeutig um eine Schutzbehauptung, denn es liegt auf der Hand, dass man weiß, um welches Krankenhaus es sich handelt, wenn sich dieses laut Aussagen beider in der Nähe ihres Wohnortes befinde.

Ebenso widersprüchlich sind die Aussagen der Beschwerdeführer hinsichtlich der an den Krankenhausbesuch anschließenden Reise zur Mutter des BF 1. Seiner Aussage nach seien sie ca. 30 Minuten in der Wohnung gewesen, bevor sie losgefahren seien. BF 2 hingegen behauptete lediglich "nachher" weggefahren zu sein. Nachgefragt gab sie die oberflächliche Antwort "Ein Monat war es nicht. Ich glaube, das war am gleichen Tag oder am nächsten Tag". Auf Vorhalt vor dem Bundesasylamt habe sie ausgesagt, es sei "nach ein paar Tagen gewesen", antwortete BF 2, sie wisse nicht, ob es am gleichen Tag, am nächsten Tag oder nach ein paar Tagen gewesen sei. Erst als der vorsitzende Richter vorhielt, dass BF 1 ausgesagt habe, sie seien schon nach 30 Minuten gefahren, gab BF 2 über das ganze Gesicht grinsend zu Protokoll, dies sei auch möglich.

BF 2 brachte - im Gegensatz zu ihrem Mann und ihrer eigenen Aussage vor dem Budnesasylamt - weiters vor, sie sei zum Zeitpunkt der Entführung ihres Schwagers bei ihren Eltern gewesen zu sein. Auf Vorhalt antwortete sie desinteressiert, vielleicht habe sie sich doch in ihrer eigenen Wohnung befunden und sie habe ja nicht jeden Schritt ihres Schwagers, der für die Zeit seines Besuches in der Nachbarwohnung gewohnt habe, kontrolliert. Überdies gab sie zu Protokoll, der Schwager habe ihr nichts von seiner Entführung erzählt, deswegen könne sie nicht viel dazu sagen. Auf Vorhalt ihrer eigenen Aussagen vor dem Bundesasylamt, bei denen sie zu diesem Vorfall ausführlich Stellung genommen hatte, beantwortete sie zwar die Fragen, was sie über die Mitnahme des Schwagers wisse, jedoch erst nach mehrmaliger Nachfrage.

Abschließend sei hinsichtlich der beiden vorgelegten Bestätigungen derselben Menschenrechtsorganisation erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht deren Echtheit massiv bezweifelt, da sich deren Layout, diverse Angaben wie Adresse, Telefonnummer und E-Mail Adresse sowie der Aufbau des Schreibens nicht gleichen. Überdies ist aus den Länderberichten ersichtlich, dass in der Russischen Föderation sämtliche Dokumente durch Geldzahlung erhältlich sind. Jedoch begründen diese Bestätigungen selbst bei ihrer Echtheit keinen Beweis für die Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer, da der Inhalt durch den Bericht des BF1 an diese Organisation vorgegeben wurde.

In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss, das gesamte Vorbringen ist als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten; es besteht keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen.

Darüber hinaus ist erneut in diesem Zusammenhang auf die zugrunde liegenden Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Wie schon weiter oben erwähnt: Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Fall ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 bestand die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

II.3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

II.3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der von den Eltern des Beschwerdeführers vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der beschwerdeführenden Partei ist somit nicht ableitbar, dass sie in der Russischen Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da sich aus dem Vorbringen keine glaubwürdige individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben hat. Die beschwerdeführende Partei konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

II.3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall auszugehen:

Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua

v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführende Partei bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Partei im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. BF 1 ist ein junger und in jeglicher Hinsicht erwerbsfähiger Mann, er gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, er fühle sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Tätigkeiten zu übernehmen. Er gab vor dem Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus in keiner Hinsicht an, dass die Familie (BF 1, 2, 3, und 4) in der Heimat je an einer finanziellen Notlage gelitten hätte; überdies besitzt BF 1 in der Heimat noch eine Wohnung. Der Beschwerdeführerin hat in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht, beherrscht die russische Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Es kann BF 1 zugemutet werden, auch nach seiner Rückkehr das für ihr Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es BF 1 deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Auch der Umstand einer mangelnden Berufsausbildung oder Berufserfahrung und der damit einhergehenden Benachteiligung am Arbeitsmarkt führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die beschwerdeführenden Partei angesichts des bestehenden familiären und sozialen Netzwerkes nicht völlig auf sich alleine gestellt ist und entsprechende Unterstützung erhalten kann bzw. wird. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführende Partei kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Wie erwähnt verfügt die beschwerdeführende Partei in Tschetschenien nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. In Tschetschenien leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, es ist daher davon auszugehen, dass die Verwandten bzw. Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen werden und dass das vorhandene familiäre und soziale Umfeld der beschwerdeführenden Partei die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft - welche nach einer nicht überlangen Ortsabwesenheit keine Probleme bereiten sollte - erleichtern wird.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Der beschwerdeführenden Partei ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

II.3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

II.3.5.1.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

II.3.5.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.

II.3.5.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Die Eltern des Beschwerdeführers brachten vor, in Österreich - abgesehen von den beiden Kindern und sich selbst, wobei über alle Beschwerden in gleicher Weise entschieden wurde wie im gegenständlichen Falle des Beschwerdeführers - keine weitere Familie zu haben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, sodass eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung auch in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingriffen wird und bejahendenfalls, ob auch dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 15.06.2012 einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).

Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (Zustellung mit 15.03.2013) seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte somit bereits neun Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während des neunmonatigen Aufenthaltes im Bundesgebiet entstandene außergewöhnliche Integration der beschwerdeführenden Partei schließen lassen: BF 1 und 2 sind am Arbeitsmarkt nicht integriert, haben während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung für sich und die gemeinsamen Kinder (BF 3 und 4) in Anspruch genommen und sind auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. BF 1 besucht Deutschkurse sowie Boxtraining und leistet gemeinnützige Arbeit, besucht überdies jedoch wie BF 2, die weder Deutschkurse besucht noch gemeinnützige Arbeit leistet, in Österreich keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied in Vereinen bzw. sonstigen Organisationen. BF 3 besucht seit September 2013 die Volksschule. Beide Kinder befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter, es ist zu erwarten, dass sie ihre Schulausbildung problemlos im Herkunftsstaat fortsetzen bzw. beginnen können.

BF 1 und 2 weisen kaum bzw. marginale Kenntnisse der deutschen Sprache auf - doch selbst wenn das Sprachniveau deutlich höher wäre, wäre anzumerken, dass aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann, und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der beschwerdeführenden Partei die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).

BF 2 ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029) noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN). BF 1 hingegen ist im Laufe seines Aufenthaltes einmal strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verurteilt worden, sodass der Beschwerdeführer eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. In Anbetracht der strafrechtlichen Verurteilung kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose für den Beschwerdeführer getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN), zumal sich der Beschwerdeführer bereits wenige Monate nach seiner Einreise strafbar gemacht hat.

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass die beschwerdeführende Partei ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor Verwandte befinden. BF 1 und 2 sprechen die russische bzw. tschetschenische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der russischen bzw. der tschetschenischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Unter den angeführten Aspekten erweist sich ein Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei als gerechtfertigt.

Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).

Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt, dass diese an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte kann zum derzeitigen Zeitpunkt die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung nicht erkannt werden.

Somit war gem. § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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