BVwG W127 1431736-1

W127 1431736-1Tribunale amministrativo federale23 lug 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion

Testo completo

BVwG W127 1431736-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.1431736.1.00

Spruch

W127 1431736-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 21.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2012, Zl. 12 14.294-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1

Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBI I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ Anfang 2012 seinen Heimatstaat und reiste illegal nach Österreich ein, wo er am 09.10.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Personalien und zu seinem Fluchtweg. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er als Hirte gearbeitet habe. Nachdem die Schafe gestohlen worden seien, habe der Besitzer der Schafe bzw. dessen Söhne ihm mit dem Tod bedroht.

Am 13.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.12.2012 gab der Beschwerdeführer an, bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben, aber nicht angegeben zu haben, dass er Christ geworden sei, da er Angst vor den anderen Afghanen gehabt habe. Er wiederholte im Wesentlichen seinen bisher vorgebrachten Fluchtgrund und führte aus, dass er im Iran seine "Zuneigung zum Christentum" entdeckt habe. In Österreich gehe er seit etwa eineinhalb Monaten in die Kirche und lese die Bibel auf Farsi- Er sei nicht konvertiert, er habe aber Sympathie für das Christentum.

Der Beschwerdeführer legte eine "Botschaft" der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde vom November 2012 vor.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Nach wörtlicher Wiedergabe der Einvernahme stellte die belangte Behörde die Identität des Beschwerdeführers fest und führte aus, dass dieser ein Staatsangehöriger Afghanistans und Schiite sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und habe in der Provinz Uruzgan gelebt. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe.

Nach Ausführungen zur Lage in Afghanistan führte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass die Feststellungen zur Person des Antragstellers hinsichtlich Herkunft, Abstammung und Lebensverhältnisse schlüssig und glaubhaft seien. Aufgrund gravierender unterschiedlicher Zeitangaben seien die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft. Betreffend seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keine diesbezüglichen Angaben zu einer persönlich konkreten Bedrohungssituation gemacht habe. Die entwickelte Sympathie für den christlichen Glauben wurde als gesteigertes Vorbringen gewertet, da dies erst bei der "zweiten Einvernahme" vorgebracht worden sei und er auch die ihm gestellten Fragen zur Kirche und dem bevorstehenden Weihnachtsfest nicht habe beantworten können.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.12.2012 wurde dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Christ sei und es im Land der Muslimen keinen Platz für ihn gebe.

Mit Schreiben vom 18.09.2013 wurde die Bestätigung der Anmeldung als Mitglied der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde vom 08.09.2013 in Kopie vorgelegt.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, wurden der Beschwerdeführer zu seinem Glaubenswechsel befragt und der Pastor der für den Beschwerdeführer zuständigen Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde als Zeuge einvernommen.

Folgende Länderberichte wurden in das Verfahren eingeführt:

Auswärtiges Amt Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Februar 2014;

Ecoi.net - Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, zuletzt aktualisiert 20.2.2014;

INSO Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013;

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, 28.1.2014;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013;

UNAMA: Afghanistan Annual Report 2013, Protection of civilians in armed conflict, Februar 2014;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013;

UNSC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 6.12.2013;

UNSCR: Security Council Report March 2014 Monthly Forecast Afghanistan;

USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 09.10.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. Er ist in Österreich zum christlichen Glauben übergetreten und ist seit 08.09.2013 getauftes Mitglied der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde.

Die Freie Christengemeinde - Pfingstgemeinde ist seit 26.08.2013 eine staatlich anerkannte Religionsgesellschaft und gehört der Kirche "Freikirchen in Österreich" an.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten Mitgliederbestätigung sowie den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung den Glauben gewechselt hat und seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde.

Zur speziellen Situation von Konvertiten (insbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan wird anhand der in das Verfahren eingeführten Quellen festgestellt:

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.

Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hievon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, Zl. 99/20/0203; 21.9.2000, Zl. 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, Zl. 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragsstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragsstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.6.2013, U 2087/2012-17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Ein Asylausschlussgrund im Sinne § 6 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben zitierten -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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