BVwG W220 1432386-1

W220 1432386-1Tribunale amministrativo federale22 lug 2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale<br/>Verhältnisse, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W220 1432386-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W220.1432386.1.00

Spruch

W220 1432386-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2013, Zahl 13 00.277-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 07.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde er am 09.01.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er am XXXX in XXXX in Indien geboren worden sei. Seine Muttersprache wäre Punjabi, er spreche auch Hindi und habe von 1999 bis 2012 die Grundschule besucht. Seine Religionszugehörigkeit wäre Sikh, er gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. Zusammengefasst brachte er vor, er habe im November 2012 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Er sei von XXXX nach XXXX gefahren, von dort aus mit Hilfe eines Schleppers am 06.01.2013 ausgereist und mit einem Direktflug nach XXXX gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, es hätte im November 2012 an dem von ihm besuchten College eine Wahl zum Studentenvertreter gegeben. Während dieser Wahl hätte es einen Streit zwischen den Studenten gegeben, dabei sei jemand von einem Freund des Beschwerdeführers erschossen worden. Es hätte eine Anzeige gegeben und wäre auch er beschuldigt worden, obwohl er damit nichts zu tun gehabt hätte. Er sei von der Polizei gesucht worden. Die Familie des Ermordeten habe gute Kontakte zu Politik und Polizei und hätte er daher große Angst, eingesperrt zu werden. Er würde von der Polizei gesucht und befürchte die Todesstrafe. Sonst habe er keine Fluchtgründe.

Am 14.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei in der Heimat zwölf Jahre lang zur Schule gegangen, habe nicht gearbeitet und im Haus seiner Eltern gelebt. Er hätte Indien am 06.01.2013 verlassen und wäre schlepperunterstützt mit seinem eigenen Reisepass geflogen. Der Schlepper hätte ihm den Reisepass abgenommen. Er sei nie bei einer Partei oder bewaffneten Gruppierung gewesen. Zum Grund für das Verlassen seines Heimatlandes führte er aus, er sei auf einem College in XXXX gewesen. Ein enger Freund von ihm hätte für die Präsidentschaft der Hochschülerschaft kandidiert. Dieser hätte dann Streit mit seinem Gegenkandidaten gehabt, im Zuge dessen hätte sein Freund diesen erschossen. Der Verstorbene käme aus einer sehr einflussreichen Familie mit engen politischen Kontakten. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Freund wären beschuldigt worden, an der Tat beteiligt gewesen zu sein - er hätte damit aber nichts zu tun gehabt. Die Gegner hätten ihn dann umbringen wollen; das sei alles. Es hätte eine Polizeianzeige gegeben, aber sei dies für die Gegner nicht wichtig gewesen, diese hätten ihn umbringen wollen. Der Vorfall sei am 09.11.2012 gewesen. Er sei während des Vorfalls in der Bücherei gewesen. Er sei mit einem anderen Freund zusammen gewesen, der auch beschuldigt worden wäre. Dass sein enger Freund geschossen haben solle, hätten alle im College gesagt und wäre dieser auch sofort geflüchtet. Dieser sei noch immer flüchtig. Die Frage, ob der Beschwerdeführer selbst von der Polizei befragt worden wäre, verneinte er und gab an, er sei nach diesem Vorfall nicht mehr nachhause zurückgekehrt. Er sei zuerst bei Verwandten im Nachbardorf und dann eine Woche in XXXX gewesen. Gefragt, wann er seinen Reisepass bekommen hätte, meinte der Beschwerdeführer: "Ich habe ihn mitgenommen....bevor ich das Haus verlassen habe.". Auf Nachfrage gab er an, er sei doch kurz zuhause gewesen, hätte den Reisepass und Kleidung geholt und sei dann zu Verwandten seiner Mutter gefahren, wo er einen Monat lang geblieben sei. Dann sei er mit einem Freund nach XXXX gefahren und hätte den Schlepper getroffen, der 200.000 Rupien verlangt hätte - diese habe er geholt und den Schlepper bezahlt. Gefragt, woher er diese geholt hätte, gab der Beschwerdeführer an, von zuhause - auf weitere Befragung meinte er: "...ich meine dass ich Verwandte geschickt habe...genau! So war es!". Der Reisepass sei ihm vor ca. 1 1/2 Jahren ausgestellt worden. Die Frage, ob er mit dem eigenen Reisepass ausgereist wäre, bejahte der Beschwerdeführer. Gefragt, ob er von der Behörde also doch nicht mehr verfolgt gewesen sei, antwortete er "Doch...". Seine Familie habe ihm am Telefon gesagt, dass die Behörden ihn gesucht hätten. Einer seiner Freunde hätte ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Familie des Verstorbenen ihn umbringen wolle. Er hätte nie Kontakt mit den Verwandten des Verstorbenen gehabt - er vermute, dass sie ihn umbringen könnten. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er umgebracht würde.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit informiert, Einsicht in die Quellen der Berichte zu Indien zu nehmen, was der Beschwerdeführer ablehnte. Sodann wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Rückkehrfragen und innerstaatlichen Fluchtalternativen übersetzt. Dazu nahm der Beschwerdeführer Stellung, indem er angab, die Gegner hätten politischen Einfluss und würden ihn bestimmt in ganz Indien finden können.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.01.2013, Zahl: 13 00.277-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Begründend gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zur Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens würde die von Privatpersonen ausgehende Bedrohung keine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund auslösen, da er den Schutz von Sicherheitsorganen in Indien in Anspruch nehmen könne. Unabhängig davon, stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch seien keine Anhaltspunkte, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz oder zu einem Absehen von der Ausweisung führen könnten, hervorgekommen.

Gegen diesen am 16.01.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.01.2013 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Wiedergabe des bereits erstatteten Vorbringens führte er zusammengefasst aus, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers sehr kurz gewesen wäre und sich aus dem Bescheid keine konkreten Befragungen zu dessen "politischer Parteiangehörigkeit" ergeben würden. Er sei nicht konkret befragt worden und sei daher die Feststellung, er hätte nicht einmal den Vorfall (Anm.: Mord) beschreiben können, nicht nachvollziehbar. Die erwähnte Polizeianzeige sei nicht hinterfragt worden und hätte er keine Möglichkeit zur Vorlage von Beweismitteln gehabt. Auf die Parteienproblematik und -angehörigkeit sei nicht eingegangen worden. Die Feststellungen zu Indien seien allgemein gehalten und würden nicht auf sein Vorbringen eingehen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass die Verwandten des Getöteten sehr einflussreich wären und dass er bereits aufgrund des Herkommens offenkundig einfach falsch beschuldigt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens und/oder Beiziehung eines Vertrauensanwaltes sowie, der Beschwerde Folge zu geben und ihm den Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde; weiters die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

In einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde am 05.06.2013 ein Konvolut von Kopien von Personaldokumenten des Beschwerdeführers (Führerschein samt diesbezüglichen "Bestätigungsschreiben" und Reisepass).

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 12.06.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Indien:

Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien vom 03.03.2014

Allgemeiner Ländervorhalt der Staatendokumentation vom März 2014 zur allgemeinen Lage in Indien

Der Beschwerdeführer gab anläßlich dieser Verhandlung im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX im Bundesstaat Punjab, sein Religionsbekenntnis sei Sikh. Er hätte den Schulabschluss mit der

12. Klasse absolviert - dazu erklärte die Dolmetscherin, dies sei der Maturaabschluss. Danach hätte er sich auf dem College einschreiben lassen, sei dann aber nicht mehr dorthin gegangen, weil er nach Österreich gereist wäre. Einen Beruf hätte er nicht ausgeübt. Seine Eltern und seine Schwester würden noch in Indien leben; zweimal wöchentlich würde er mit seinen Eltern telefonieren. Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er würde mit zwei Personen, die auch aus seiner Heimatregion stammen würden, in einer Wohngemeinschaft zusammenleben. Seinen Lebensunterhalt verdiene er mit Gelegenheitsarbeiten, beispielsweise als Werbezettelverteiler - dabei würde er ein- bis zweimal in der Woche 25 Euro verdienen; er beziehe keine Grundversorgung. Er habe keinen Deutschkurs besucht, dafür hätte er nicht genügend Geld. Vor kurzem habe er in Österreich geheiratet. Gefragt, mit welchem Dokument er sich bei der Eheschließung ausgewiesen hätte, gab der Beschwerdeführer an, er hätte seinen Meldezettel, die Asylkarte und seinen Reisepass vorgezeigt. Den Reisepass hätte er zuhause; er verwende immer die Asylkarte als Identitätsdokument . Seine Ehegattin sei ungarische Staatsbürgerin, er würde sie seit ca. sechs Monaten kennen und wohne sie bei ihm. Diese würde seit vier bis fünf Monaten in Österreich leben und sei berufstätig. Gefragt, wie er so schnell zu seinem Reisepass gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, er hätte sich diesen von seinen Eltern aus Indien schicken lassen. Auf Vorhalt seiner Angabe vor der belangten Behörde, er sei mit seinem Reisepass aus Indien ausgereist, erklärte er, er sei zwar mit einem Reisepass ausgereist, dieser sei dann aber beim Schlepper geblieben. Er glaube, seine Eltern hätten dann einen neuen Reisepass für ihn machen lassen. Er könne sich nicht an das Datum erinnern, wann er sich den Reisepass, mit dem er ausgereist sei, ausstellen lassen habe - dies sei beim Passamt vom XXXX vor ungefähr drei bis vier Jahren gewesen. Die vor dem Bundesasylamt angegebenen eineinhalb Jahre wären aus heutiger Sicht drei Jahre - er habe damals wie heute eine ungefähre Jahreszahl genannt. Gefragt, ob es bei der neuerlichen Ausstellung des Reisepasses Probleme gegeben hätte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Eltern hätten sehr viel Geld für die Ausstellung zahlen müssen, ansonsten hätte es keine Probleme gegeben. Er hätte seine Eltern im November 2013 gebeten, dass sie für ihn einen neuen Reisepass beantragen sollten, diese hätten den Reisepass Mitte Februar bekommen und ihn in diesem Monat an den Beschwerdeführer geschickt. An das Ausstellungdatum könne er sich nicht erinnern.

Zu den Gründen für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er sei nach dem Schulabschluss aufs College gegangen. Ein sehr guter Freund von ihm hätte für die "Präsidentschaftswahlen" des Colleges kandidiert. Im Zuge eines Streites zwischen diesem und dem gegnerischen Kandidaten sei ein Mann von der gegnerischen Seite am 12.11.2012 ermordet worden. Der Vater dieses Ermordeten sei ein Politiker und wäre auch einmal ein "MLA" von XXXX gewesen. Zwar sei der Beschwerdeführer nicht an diesem Streit beteiligt gewesen, da er aber mit dem Präsidentschaftskandidaten sehr gut befreundet gewesen sei, sei auch sein Name in dieser Affäre erwähnt worden. Er sei damals im College in der Bibliothek gewesen, der Streit hätte aber außerhalb des Colleges stattgefunden. Es seien außer ihm noch etwa 20 andere Personen in der Bibliothek gewesen. Nach dem weiteren Hergang des Geschehens befragt, gab er an, er hätte, nachdem er erfahren habe, dass sein Name gefallen sei, seine Eltern angerufen, diese hätten ihm geraten, dass er nicht nachhause kommen solle, sondern zu Verwandten, die in einem Dorf etwa 30 Kilometer entfernt wohnen würden, fahren solle, was er auch getan hätte. Gefragt, ob er nicht mehr zuhause gewesen sei, gab er an, er wäre vier oder fünf Tage danach schon nachhause gereist, hätte seine Sachen gepackt und sei wieder zu seinen Verwandten zurückgekehrt. Dort habe er sich ca. eine Woche aufgehalten und wäre dann zu anderen Verwandten nach XXXX gereist. Dies, weil die Gegner gewusst hätten, dass er Verwandte in dem Dorf, in dem er sich zuvor aufgehalten hätte, habe und er Angst gehabt hätte, diese würden ihn dort verfolgen. Er hätte sich zehn Tage in XXXX aufgehalten, dorthin habe er sich auch seinen Reisepass schicken lassen. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche zu seiner Aussage vor dem Bundesasylamt gab er an, es könne sein, dass er damals aus Angst vor dem "neuen Land" nicht alles richtig erzählen hätte können. Er sei damals unter Stress gestanden und sei "durcheinander" gewesen. Von der damaligen Sicht hätte er sowieso alles richtig erzählt. Gefragt, weshalb er sogleich das Land verlassen hätte, obwohl er zur behaupteten Tatzeit mit etwa 20 Personen in der Bibliothek gewesen sei, gab er an, der Vater des Verstorbenen sei ein mächtiger Politiker und hätte sich keiner getraut, als Zeuge zugunsten des Beschwerdeführers auszusagen. Auch die Polizei sei auf dessen Seite, das sei in Indien so. Er sei aus Angst geflüchtet, da die Polizei mehrmals (auch noch nach seiner Ankunft in Österreich) bei ihm zuhause aufgetaucht sei und nach ihm gefragt hätte. Vielleicht gäbe es eine Anzeige gegen ihn, deswegen würde die Polizei kommen. Seine Eltern hätten der Polizei gesagt, dass sie nicht wüssten, wo er sei. Die Polizei sei etwa 20 Mal bei ihnen und dann auch bei den Verwandten in dem in der Nähe gelegenen Dorf gewesen. Seine Eltern hätten ihm bei Telefonaten gesagt, dass Polizisten zu ihnen nachhause kommen und nach ihm fragen würden. Sie hätten auch erzählt, dass der Vater des Ermordeten ein mächtiger Politiker sei und dass der Name des Beschwerdeführers in den Mordfall involviert worden sei; deswegen würde nach ihm gesucht. Er fürchte sich vor der Familie des Ermordeten, das sei eine mächtige Gruppierung. Das Opfer sei ein Collegestudent auf seinem College gewesen, sie wären aber nicht befreundet gewesen; gesehen hätte er ihn aber schon. Gefragt, weshalb sein Name in diesem Zusammenhang genannt worden sei, führte er aus, weil die in den Mordfall involvierten Personen sehr gute Freunde von ihm gewesen seien und sie immer zusammen gewesen wären. Er wisse nicht, wieso sein Name erwähnt worden sei, obwohl er während des Streites gar nicht anwesend gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei nie persönlich bedroht worden. Von seinen Eltern hätte er aber gehört, dass ein anderer Freund, welcher an dem Streit beteiligt gewesen sei und persönlich bedroht worden wäre - wobei auch der Name des Beschwerdeführers gefallen sei - Indien verlassen hätte. Seine Eltern wüssten dies von dessen Familie. Er habe Angst, weil der politisch mächtige Vater des Ermordeten gesagt hätte, dass keiner von den am Mord Beteiligten am Leben gelassen würde. Dies habe er von Freunden erfahren, als er noch in Indien gewesen sei. Die Familie des Mordopfers würde ihn nicht persönlich kennen, könne aber durch die Polizei alles über ihn herausfinden. Auf die Frage, wie er, obwohl nach ihm gesucht würde, problemlos mit seinem alten Reisepass ausreisen und in weiterer Folge einen neuen ausstellen lassen hätte können, gab er an, er sei kein gesuchter Mann vonseiten der Behörde - diese Familie könne durch ihren Machteinfluss alles machen und könne sie ihn auch "inoffiziell" von der Polizei verhaften lassen, obwohl es keine Anzeige gegen ihn gäbe. Die Polizei könne ihn trotz eines Umzuges überall in Indien finden.

Nach Vorhalt der von der vorsitzenden Richterin beigebrachten Länderfeststellungen zu Indien gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, all' diese Informationen stünden nur auf dem Papier , aber im realen Leben verhielte es sich nicht so. Diejenigen, die Geld und Macht besitzen würden, würden alles erreichen und ihren Gegnern auch jede Art von Problemen bereiten können. In Indien könne man mit Bestechungsgeldern alles erreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Punjab. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprachen Punjabi und Hindi gut in Wort und Schrift. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. In seiner Heimat hat er zwölf Jahre lang die Schule und danach das College besucht.

Er stellte am 07.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, solche halten sich in seiner Heimat in Indien auf.

Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer seit XXXX mit einer in Österreich wohnhaften ungarischen Staatsbürgerin verheiratet. Trotz Aufforderung zur Übermittlung einer Kopie der Heiratsurkunde an das Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 ist eine solche bis dato nicht eingelangt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist.

Zur allgemeinen Situation in Indien werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen.

Das Amt (des Präsidenten) bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse.

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt. (XXXX: Indien, Innenpolitik, Stand:

10. 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 03.03.2013).

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012).

Das politische System der indischen Union ist föderalistisch strukturiert und zentralistisch geprägt. An der Spitze jedes Bundesstaates steht ein vom Präsidenten eingesetzter Gouverneur, dem überwiegend repräsentative Aufgaben zugewiesen werden. Wirkliches politisches Gewicht geht vom Chief Minister aus, der an der Spitze des Kabinetts eines jeden indischen Bundesstaates und Unionsterritoriums steht. Über wichtige Bereiche wie Außenpolitik, Atomenergie und Verteidigungspolitik wird von der Zentralregierung - über das Gesetzgebungsverfahren im Nationalparlament (Lok Sabha) - und somit überregional entschieden.

Andere - nicht weniger wichtige - Bereiche wie Bildungs-, Gesundheits- und Kulturpolitik, die Organisation der Polizei, aber auch Infrastrukturprojekte sowie die industrielle Entwicklung der Bundesstaaten bleiben der Entscheidung auf Regionalebene vorbehalten. Der Einfluss der Zentralregierung und des Nationalparlaments auf Regionalebene, der sich teilweise über die Jahre ausgeweitet hat, sollte nicht unterschätzt werden. Dennoch hängt der wesentliche Erfolg von zentral initiierten Entwicklungsprogrammen und notwendigen politischen Reformen von der Bereitschaft der lokalen Regierung ab, diese Initiativen mitzutragen und umzusetzen. Der Blick richtet sich somit auf die zunehmend an Einfluss gewinnenden Regionalparteien, die sich über die Jahre gebildet haben. Die Dominanz der nationalen Parteien, angefangen von der Kongresspartei und der Bharatiya Janata Party (BJP), wird mehr und mehr durch die Koalitionsbildungen mit regionalen Parteien geschwächt. Nicht nur haushaltspolitisch spiegelt sich das Erstarken regionaler Kräfte wider (aus dem Bundeshaushalt fließen mehr und mehr Mittel in regionale Projekte), sondern auch aufgrund der Forderung nach einer stärkeren Beteiligung seitens der Bundesstaaten an politischen Entscheidungen auf nationaler Ebene.(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Regionalwahlen 2011 in Indien:

Trends für die politische Zukunft des Landes?, 18.05.2011, http://www.kas.de/wf/doc/kas_22847-1522-1-30.pdf?110518171225, Zugriff 05.03.2013).

Allgemeine Sicherheitslage

Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.

Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.

Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.03.2012).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen. (XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012

Punjab

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.(ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 08.2011)

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.

Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. (XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.07.2011)

Die Regionalwahlen vom Jänner 2012 verliefen friedlich, es gab wenige Zwischenfälle.(Hindustantimes.com: 77% turnout in Punjab, 70% in Uttarakhand, 30.1.2012,

http://www.hindustantimes.com/News-Feed/chunk-ht-ui-assemblyelections2012-punjab-topstories/Anti-incumbency-development-issues-loom-large-as-Punjab-and-U-khand-vote/Article1-803963.aspx, Zugriff 03.03.2013)

Im Punjab kam es zu keinem Wechsel. [Anmerkung: kein Regierungswechsel im Zuge der Regionalwahlen] Die Shiromani Akali Dal-Bharatiya Janata Party (SAD-BJP)-Allianz geht in die zweite Legislaturperiode.(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. XXXX:

Regionalwahlen 2012 in Indien: Kongresspartei auf dem Prüfstand, 12.03.2012,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_30435-1522-1-30.pdf?120316085151, Zugriff 03.03.2013)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen.

Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012).

Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.

Die Situation in Bezug auf interne Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Geschiedene, mit oder ohne Kinder, kann sich von jener der Männer dahingehend unterscheiden, dass es für Frauen schwierig sein kann, eine sichere Unterkunft zu bekommen. Jedoch gibt es, obwohl die Mieten hoch sind und viele Landbesitzer oft nicht an alleinstehende Frauen vermieten wollen, insbesondere in städtischen Gegenden Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, und Call Center, die Anstellungen vergeben. In einigen Fällen können alleinstehende Frauen auch bei Verwandten des größeren Familienkreises unterkommen. Die Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern kann sich jedoch als schwieriger herausstellen, da in den Hostels nicht immer Kinder akzeptiert werden. Besonders Frauen vom Land, die Analphabeten sind, kann es übermäßig schwer fallen eine Unterkunft zu finden und umzusiedeln.

(U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 5.3.2013).

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.

Nach Auffassung des deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zahlendaten den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(XXXX, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013).

Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)

Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.

(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:

Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 9.7.2012)

Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, eventuell kann es auch dabei helfen illegale Einwanderung zu kontrollieren. 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern ausgestellt, das Ziel für 2014 ist 600 Millionen. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben. (The Independent: Counting the billions: India starts to empower its people, 16.1.2012, http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 5.3.2013)

Bis jetzt sind die Aussagen des Allgemeinen Gutachtens zur Innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien vom Juli 2011 weiterhin gültig. Denn die Registrierung für das Aadhar-Projekt ist freiwillig, bisher wurden erst 11 Prozent der Bevölkerung erfasst und es liegen gegenwärtig keine Informationen über Fälle von Datenmissbrauch vor. Allerdings unterliegt dieser Bereich einem starken Wandel. D.h. in den kommenden Jahren kann sich die Situation deutlich ändern.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Ergänzungen zum Allgemeinen Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien Juli 2011, Stand 5.2012)

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.

Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 08.2011).

Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen. Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.07.2011).

Bis jetzt sind die Aussagen des Allgemeinen Gutachtens zur Innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien vom Juli 2011 weiterhin gültig. Denn die Registrierung für das Aadhar-Projekt ist freiwillig, bisher wurden erst 11 Prozent der Bevölkerung erfasst und es liegen gegenwärtig keine Informationen über Fälle von Datenmissbrauch vor. Allerdings unterliegt dieser Bereich einem starken Wandel. D.h. in den kommenden Jahren kann sich die Situation deutlich ändern. XXXX (landeskundlicher Sachverständiger):

Ergänzungen zum Allgemeinen Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien Juli 2011, Stand 05.2012).

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der Indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen.(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012).

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist.

Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden.

Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen.

Problematisch, in Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen.

Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig. (BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.02.2010).

Grundversorgung

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012).

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selber ist der weltweit großte Hersteller von Generika, Medikamente kosten ein Bruchteil der Preise in Europa.(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012).

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.4).

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. (BICC - Bonn International Centre for Conversion (XXXX): Informationsdienst- Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte:

Länderportrait Indien, 12.2012;

Ratifikation von Menschenrechtabkommen:

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:

Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.23)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Verfassung sieht Rede- und Meinungsfreiheit vor, Pressefreiheit findet keine ausdrückliche Erwähnung. Die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis. Einzelpersonen können die Regierung in der Regel kritisieren, ohne mit Repressalien rechnen zu müssen. Die unabhängigen Medien sind aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten ohne Einschränkungen.

(United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 11)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wurde zuletzt durch die im April 2011 erlassene Verordnung sogenannter IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen einerseits Anbieter wie Google, Facebook und Twitter verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz zu entfernen, andererseits rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 03.03.2014, S.8).

Die Verfassung garantiert die Redefreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Unterdrückung. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen Belästigungen und Gewalt erfuhren.

(United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom

19.04. 2013).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Ca. 15 % der indischen Bevölkerung, also mehr als 150 Mio. Menschen, sind Muslime, mehrheitlich (ca. 70 %) Sunniten. Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 03.03.2014, S.10)

Minderheiten:

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste

Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog. Other Backward Castes, vorgesehen. Das am 29.01.2006 gegründete Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Hebung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden sollen. Aktuelle Untersuchungen allerdings kaum Verbesserungen, in einigen Themenfeldern (z.B. Bildung) sogar Verschlechterungen fest.

Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2012 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 03.03.2014, S.8 und 9)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen.

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11).

Behandlung nach Rückkehr

Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrers, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger):

Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.07.2011).

Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab. (Internationale Organisation für Migration (IOM): Länderinformationsblatt Indien, August 2010).

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. (XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltpunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden. Mangels vorgelegter Personaldokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Mangels Vorlage einer Heiratsurkunde trotz diesbezüglicher Aufforderung der vorsitzenden Richterin in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2014 kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit XXXX mit einer ungarischen Staatsbürgerin, die sich in Österreich aufhält, verheiratet ist. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung allein lässt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts das Bestehen einer aufrechten Ehe nicht ableiten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer (den eine Mitwirkungspflicht trifft) trotz ausdrücklicher Aufforderung bis dato die Vorlage einer Heiratsurkunde verabsäumt hat.

Gemäß § 18 Abs. 3 AsylG ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279), wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.02.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601] oder finanzielle [VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78).

Es ist evident, dass das erkennende Gericht (ebenso wie die belangte Behörde) bei der Feststellung von Ausweisungshindernissen in noch größerem Ausmaß auf die Mitwirkung des Asylwerbers angewiesen ist als bei der Feststellung von Asyl- oder subsidiären Schutzgründen (vgl. zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Umständen, welche die persönliche Situation der Partei betreffen, VwGH 12.03.2002, 2001/18/0257; 18.12.2002, 2002/18/0279; vgl. weiters 30.01.2001, 2000/18/0001; 14.02.2002, 99/18/0199; 24.5.2005, 2002/18/0289 ["Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, ihre geänderte familiäre Situation im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, zumal es sich dabei um Änderungen handelt, die für die Behörde ohne entsprechendes Vorbringen nicht erkennbar sind"]).

Da der Beschwerdeführer durch Nichtvorlage einer (Kopie der) Heiratsurkunde trotz nachdrücklicher Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, kann bezüglich einer Eheschließung (derzeit) nur von einer Behauptung ausgegangen werden, welche in gegenständlicher Entscheidung keine Berücksichtigung finden kann.

Die zu in Indien getroffenen Feststellungen stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die in den Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Der Beschwerdeführer ist den allgemeinen Feststellungen nach dem Vorhalt im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht substantiiert entgegengetreten.

Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreisemotive des Beschwerdeführers gelangt das erkennende Gericht (in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch die belangte Behörde) zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.

Dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe den Tatsachen nicht entsprechen, erhellte sich für das erkennende Gericht insbesondere daraus, dass sich sein Vorbringen insgesamt als widersprüchlich und unplausibel erweist. Auffallende Divergenzen ergeben sich bereits hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehensablaufes unmittelbar nach der Ermordung des Gegenkandidaten seines Freundes. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er vorerst an, er sei nach dem Vorfall gar nicht mehr nachhause zurückgekehrt, sondern zu Verwandten ins Nachbardorf geflüchtet, wo er einen Monat geblieben sei. Hinsichtlich seines Reisepasses erklärte er, diesen hätte er (schon) mitgenommen. Gleich darauf räumte er jedoch auf Nachfrage, ob er den Reisepass schon am College mitgehabt hätte, ein, dass er doch kurz nachhause gegangen wäre, sich Kleidung und den Reisepass geholt hätte und dann zu den Verwandten gefahren sei. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wich er von dieser Darstellung schließlich gänzlich ab und erklärte, er sei zuerst zu den Verwandten gefahren, nach vier bis fünf Tagen zurückgekehrt, um seine Sachen zu packen und dann wieder zu den Verwandten gefahren. Er hätte sich den Reisepass von Zuhause nach XXXX schicken lassen. Schon daraus, dass er nicht in der Lage war, den Ablauf des Geschehens gleichbleibend zu rekonstruieren, lässt sich zwanglos schließen, dass es sich dabei um ein rein gedankliches Konstrukt handelt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er wäre bei der Einvernahme vor der belangten Behörde unter Stress gestanden, vermag diese Widersprüche nicht zu entkräften, müsste es sich dabei doch um äußerst einprägsame Ereignisse gehandelt haben, die gewöhnlicherweise deutlich im Gedächtnis bleiben. Insbesondere die verschiedenen Angaben hinsichtlich des Reisepasses (schon mitgehabt/noch von zuhause geholt/nachschicken lassen), welchen er für die behauptete legale Ausreise unbedingt benötigte und der deshalb für ihn besonders wichtig gewesen sein muss, lassen diese unglaubwürdig erscheinen. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsorte und -zeiten vor der Ausreise unterschiedlich beschrieb - so gab er vor dem Bundesasylamt noch an, er wäre einen Monat bei Verwandten im Nachbardorf gewesen, vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er davon abweichend, dass er nur eine Woche im Nachbardorf gewesen wäre und dann zu anderen Verwandten nach XXXX weitergereist sei, wo er sich zehn Tage aufgehalten hätte. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer zum Datum des Vorfalls, der für ihn letztendlich fluchtauslösend war, unterschiedliche Angaben machte: Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde datierte er diesen mit 09.11.2012, vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch mit 12.11.2012. Beachtlich ist auch, dass der Beschwerdeführer die - ihm unterstellte - Verstrickung in den Mordfall im Laufe des Verfahrens inhomogen schilderte. Vor der belangten Behörde führte aus, er würde beschuldigt, an der Tat beteiligt gewesen zu sein und gäbe es auch eine "Polizeianzeige" gegen ihn. Sein vorheriges Vorbringen deutlich abschwächend gab er bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht jedoch an, dass sein Name "in dieser Affäre erwähnt" worden sei bzw. dass die Leute der gegnerischen Partei auch seinen Namen erwähnt hätten, nämlich, dass er auch am Streit beteiligt gewesen sei; es gäbe "vielleicht" eine Anzeige gegen ihn. Später erklärte er, er wäre "kein gesuchter Mann von Seiten der Behörde," die einflussreiche Familie des Mordopfers könne ihn auch ohne Anzeige von der Polizei verhaften lassen. Auch daraus, dass der Beschwerdeführer letztlich nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob eine Anzeige gegen ihn vorliegt oder nicht, ergeben sich beachtliche Ungereimtheiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer erstmals bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht davon berichtete, dass die Polizei "sehr oft" bei seinen Eltern gewesen sei und auch seine Verwandten im Nachbardorf aufgesucht hätte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer ein solch' wesentliches Detail, das sein Vorbringen allenfalls unterstützen hätte können, nicht bereits bei der Erstbefragung oder der Einvernahme vor der belangten Behörde angeben hätte sollen. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen hinsichtlich eines Freundes, der am Streit beteiligt gewesen sei und bedroht worden wäre. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer damit sein Vorbringen gesteigert hat und spricht dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenfalls für seine Unglaubwürdigkeit. Würde der Beschwerdeführer in Indien behördlich gesucht (unabhängig davon, ob dies auf Veranlassung der Familie des Mordopfers erfolgte oder nicht), so erscheint es weiters nicht glaubwürdig, dass er dennoch mit seinem eigenen Reisepass ausgereist ist. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem "alten" Reisepass, der ihm vom Schlepper abgenommen worden sei und zum "neuen" Reisepass, welchen seine Eltern nach seiner Ausreise für ihn ausstellen lassen hätten, erscheinen schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubwürdig. Bis zuletzt blieb im Dunklen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, der sich zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls angeblich in der Bibliothek aufgehalten hat, wofür es hinreichend Zeugen gibt, mit der behaupteten Ermordung in Zusammenhang gebracht werden sollte. Ebenso ist eine nachvollziehbare Erklärung dafür, aus welchem Grund die Zeugen sich nicht trauen würden, "zu seinen Gunsten" auszusagen, nicht ersichtlich und erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre, obwohl er bei dem Vorfall gar nicht anwesend gewesen sei, lediglich aufgrund seiner Freundschaft zum Täter, in den Vorfall involviert worden, insgesamt unplausibel.

Zusammenschauend ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unplausibel erweist und daraus kein Substrat für ein als glaubwürdig zu befindendes Vorbringen gezogen werden kann. Vielmehr erweckte der Beschwerdeführer (insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht) den Eindruck, dass er ausgehend von einem mit seiner Person gar nicht unmittelbar in Zusammenhang stehenden Vorfall eine ihn grundlos treffende falsche Verdächtigung (und Verfolgung durch die Polizei bzw. Familie des Mordopfers) zu konstruieren versuchte, was ihm aufgrund der zahlreichen aufgezeigten Widersprüche jedoch nicht gelang - vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um ein gedankliches Konstrukt handelt, das keine Entsprechung im Tatsächlichen findet.

Auf die Unzulänglichkeiten im Antwortverhalten des Beschwerdeführers sowie auf die dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten im erstatteten Vorbringen, welche vom Beschwerdeführer bis zuletzt nicht aufgeklärt zu werden vermochten, hat bereits die belangte Behörde zurecht hingewiesen und haben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht noch weitere Widersprüche ergeben. Aufgrund der Gesamtheit dieser Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe in dieser Form nicht erlebt haben kann. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Bezug auf sein Heimatland Indien erfolgreich aufzuzeigen, sondern war seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben. Dies schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland aus in der Beweiswürdigung angeführten Erwägungen nicht glaubhaft dargetan hat.

Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausginge, ergibt sich aus den herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.

Da es nach den herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt (er verfügt über eine zwölfjährige Schuldbildung und hat zumindest eine zeitlang auch das College besucht), ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in sein Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi, aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, sind die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Daher war der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm, wie schon vor seiner Ausreise, zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das erkennende Gericht hat mangels Vorlage einer Heiratsurkunde (vgl. die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung) derzeit keinen Grund anzunehmen, dass der Ausweisung diesbezüglich Hindernisse entgegenstehen.

Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat und er die von ihm behauptete Vermählung mit einer ungarischen Staatsbürgerin lediglich behauptet, aber bis dato unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten nicht belegt hat (weshalb nicht festgestellt werden konnte, dass eine aufrechte Ehe zu einer Unionsbürgerin besteht) liegt keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.

Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit Jänner 2013 - also noch relativ kurze Zeit - im österreichischen Bundesgebiet auf.

Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa Sprechen der deutschen Sprache, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, die behauptete Heirat mangels Vorlage einer Heiratsurkunde nicht berücksichtigt werden kann und sein bisheriger, relativ kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, überwiegt das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).

Die geschilderte Tätigkeit als Werbezettelverteiler kann sich - in dem dargestellten, dem Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Prüfungsrahmen - noch nicht entscheidungswesentlich zugunsten des Beschwerdeführers auswirken; insbesondere, wenn man bedenkt, dass sich sowohl die Eltern als auch die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in Indien aufhalten und er mit diesen auch noch in Kontakt ist.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (evtl. nach neuerlicher Aufforderung zur Vorlage einer Heiratsurkunde) insbesondere auf die Regelungen der §§ 9 Abs. 3 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 FPG (Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz) Bedacht zu nehmen haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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