BVwG W192 1436591-2

W192 1436591-2Tribunale amministrativo federale22 lug 2014

Regest

Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische<br/>Versorgung, Mitgliedstaat, real risk, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W192 1436591-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.1436591.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zl.:

639781006-14051071, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1.1. Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer stellte in Österreich erstmals nach illegaler Einreise am 19.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei festgestellt wurde, dass er am 06.03.2009 in Griechenland sowie am 12.06.2013 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.07.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-Verordnung Ungarn zuständig sei, wobei der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen wurde. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.08.2013 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 09.09.2013 nach Ungarn überstellt.

1.1.2. Der Beschwerdeführer stellte nach neuerlicher illegaler Einreise am 26.01.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab er an, dass er nach seiner Abschiebung aus Österreich aus Ungarn nach Serbien abgeschoben worden sei und im November 2013 bei der versuchten Ausreise aus Serbien an der serbisch-kroatischen Grenze kontrolliert wurde, wobei ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er nach Serbien abgeschoben worden sei. Am 25.01.2014 sei er mit einem Güterzug aus Serbien illegal nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinerlei Verwandte, ein Onkel von ihm, mit dem er keinen Kontakt habe, lebe in Spanien.

Aus einem Eurodac-Treffer ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 14.11.2013 in Kroatien anlässlich der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 17.12.2013 wurde ein von den kroatischen Behörden an Österreich auf Grundlage der Dublin-II-Verordnung gerichtetes Aufnahmeersuchen im Hinblick auf die seinerzeit erfolgte Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Ungarn abgelehnt.

Mit E-Mail-Nachricht via DubliNet vom 29.01.2014 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) die kroatischen Behörden um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatische Seite stimmte mit Schreiben vom 04.02.2014 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) ausdrücklich zu. In diesem Schreiben ersuchte die zuständige kroatische Behörde zur Vorbereitung der Überstellung um Informationen über etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder sonstige Einschränkungen des Beschwerdeführers, um die mit der Übernahme betroffenen Dienststellen rechtzeitig informieren zu können.

Am 30.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung der Behörde vom 29.01.2014 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen werde.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Ladung zu einer Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.03.2014 zugestellt. Am Morgen des 05.03.2014 wurde durch ein Telefonat des Vertreters des Beschwerdeführers der Behörde mitgeteilt, dass er zur Einvernahme nicht erscheinen könne, da er krank sei.

Der Beschwerdeführer leistete einer weiteren Ladung zur Einvernahme für den 11.03.2014 nicht Folge, da er am 10.03.2014 wegen Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und in weiterer Folge in Untersuchungshaft angehalten wurde.

Im Rahmen seiner nach Vorführung aus der Untersuchungshaft durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.03.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Polizei am 10.03.2014 geschlagen habe und er verletzt worden sei, weshalb man ihm im Gefängnis gesagt habe, dass er ins Krankenhaus gebracht werde. Der Beschwerdeführer sei im Gefängnis beim Arzt gewesen und habe wegen seines Kopfes nichts bekommen, habe aber ein Asthmamedikament erhalten. Zum mehrmaligen Vorhalt, dass er aus der Justizanstalt zur Einvernahme vorgeführt worden sei und daher davon auszugehen sei, dass er einvernahmefähig sei, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er Probleme mit seinem Kopf habe und drei Wochen im Krankenhaus irgendwo in Österreich gewesen sei. Die Polizei habe seine ganzen Befunde und es sei ihm im Krankenhaus gesagt worden, dass er nächsten Monat zur Kontrolle müsse. Der Beschwerdeführer stimmte der Einholung allfälliger ärztlicher Befunde in der Justizanstalt zu.

Auf Anfrage des Bundesamtes teilte die zuständige Psychiaterin der Justizanstalt am 28.03.2014 zunächst telefonisch mit, dass dort keine Unterlagen bezüglich eines Krankenhausaufenthaltes vorhanden seien und es habe sich der angebliche Unfall bereits vor mehreren Jahren ereignet. Der Beschwerdeführer sei seit 10.03.2014 in Haft und es hätte seither keine Ausführung in ein Krankenhaus gegeben. Der Beschwerdeführer sei auf jeden Fall einvernahmefähig. Seitens der Fachärztin für Psychiatrie wurde entsprechend einem Ersuchen des Bundesamtes in einem Fragebogen betreffend den Beschwerdeführer festgehalten, dass dessen Überstellung nach Kroatien keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen und er derzeit keine psychopharmakologische Therapie erhalte. Aus der ebenfalls übermittelten chronologischen Krankengeschichte des Beschwerdeführers in der Justizanstalt ist ersichtlich, dass bei diesem im Rahmen der Zugangsuntersuchung Asthma diagnostiziert wurde und sich beim Zugangsröntgen (Lungenröntgen) am 11.03.2014 kein Befund ergeben habe. Zufolge der Medikamentenübersicht der Justizanstalt habe der Beschwerdeführer ein Dosieraerosol gegen Atemnot erhalten.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 01.04.2014 wurde der Beschwerdeführer nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Mit einer am 10.04.2014 als Telefax übermittelten und nicht datierten Nachricht teilte der Vertreter des Beschwerdeführers der Behörde mit, dass der Beschwerdeführer an Krankheiten leide und ihm regelmäßigen Meldungen nicht zumutbar seien. Es gehe dem Beschwerdeführer psychisch schlecht und er leide an Asthma. Jegliche Aufregung - wie sie auch etwa eine Vorsprache bei der Polizei verursache - sei ein Risiko. Weiters sei nicht abgeklärt, ob beim Beschwerdeführer eine infektiöse TBC-Erkrankung bestehe und es sei aus den genannten Gründen eine Abschiebung nach Kroatien nicht zumutbar. Beantragt werde die Offenlegung des Informationsaustausches im Konsultationsverfahren.

Der Beschwerdeführer leistete einer Ladung zu einer Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.05.2014 keine Folge. Einem handschriftlichen Aktenvermerk von diesem Tag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich offensichtlich nicht zu einem Treffen mit seinem Vertreter ("wurde von ihm versetzt") eingefunden habe. Eine Nachfrage bei der zuständigen Polizeidienststelle ergab, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht immer nachgekommen sei.

Der Beschwerdeführer leistete auch einer weiteren Ladung zu einer Einvernahme am 18.06.2014, 08:00 Uhr, zunächst unentschuldigt keine Folge. Mit einem erst am 18.06.2014 abends bei der Behörde als Telefax eingelangten Schreiben teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser Termine derzeit nicht wahrnehmen könne und verwies auf beiliegende medizinische Unterlagen. Dem Schreiben war die Kopie einer handschriftlichen Krankmeldung der Einrichtung Amber-Med für die Zeit von 13.06 bis 25.06.2014 sowie die Verschreibung eines Inhalationsgerätes angeschlossen.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b. der Dublin III-VO Kroatien zur Prüfung seines Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Das Recht auf Asyl wird durch die kroatische Verfassung garantiert. Das im Januar 2008 in Kraft getretene neue Asylgesetz wurde an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Es enthält unter anderem Regelungen in Bezug auf den subsidiären Schutz, definiert "hilfebedürftige Gruppen" und "sichere Herkunftsstaaten", sieht eine Arbeitserlaubnis für Asylbewerber nach einem einjährigen Aufenthalt in Kroatien vor, erweitert das Recht der Asylbewerber auf Bildung und Familienzusammenführung und führt eine unentgeltliche Rechtsberatung für die zweite Instanz und ein Berufungsverfahren ein. Im März 2008 wurden fünf Umsetzungsakte verabschiedet, die sich mit den Aufnahmeformularen, der Datenerfassung, der rechtlichen und finanziellen Unterstützung und der medizinischen Untersuchung befassen. Die Qualität des Verfahrens zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus hat sich verbessert, was hauptsächlich auf die zur Flüchtlingskonvention und zum gemeinschaftlichen Besitzstand organisierten Schulungen zurückzuführen ist. (EU 2.12.2008)

Im Juli 2010 wurde das Asylgesetz geändert. Die Änderungen betrafen die Verlängerung der Gewährung von subsidiärem Schutz von bisher einem auf nunmehr drei Jahre und das Recht auf Unterbringung bei Asylgewährung bis zu zwei Jahren. Außerdem wurde für anerkannte Flüchtlinge der Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigung ausgeweitet. Weiters wurde die Rolle der Beschwerdekommission im Asylverfahren ausgeweitet, was vor allem ihre Unabhängigkeit betrifft. Diese Kommission soll 2012 durch ein Verwaltungsgericht, welches Asylbeschwerden überwacht, ersetzt werden. (USDOS 8.4.2011)

UNHCR Kroatien hat die mit Juli 2010 beschlossenen Ergänzungen zum Asylgesetz, die zu einer effektiven Harmonisierung des Gesetzes mit dem EU acquis und der Genfer Flüchtlingskonvention führten, sehr begrüßt. Dabei wurden die meisten Vorschläge von UNHCR übernommen, insbesondere die verbesserte Anwendung und spezifische humanitäre Erwägungen bezüglich des Schutzes von besonders vulnerablen Flüchtlingen. Dieses überarbeitete Gesetz verbessert den Flüchtlingsschutz in Kroatien durch weiter entwickelte Garantien für eine persönliche Anhörung und den Zugang zu einer völlig unabhängigen Beschwerdeinstanz, die ab 2012 zu einem Verwaltungsgericht umgewandelt werden wird. (UNHCR 2.7.2010)

Mit der Implementierung des neuen, geänderten Asylgesetzes wurden Fortschritte gemacht, insbesondere in Bezug auf kostenlosen Rechtsbeistand in Asylverfahren, die Unterbringung von Asylbewerbern und beim subsidiären Schutz. Die Asyl-Kommission, (Beschwerdekommission) die als zweite Instanz fungiert, wird im Januar 2012 durch Verwaltungsgerichte ersetzt und somit an die geltenden europäischen Standards angeglichen. (EC 12.10.2011)

Die Vorbereitungen für die Implementierung des Asyl acquis sind beinahe komplett. Die Verwaltungsgerichte setzten ihre Arbeit in ihrer Funktion als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren fort. Die Auswahl von zusätzlichen Richtern wird durchgeführt. Die Asyleinheit wurde durch Aufnahme zusätzlicher Mitarbeiter gestärkt. Ebenso wurden zusätzliche Aufnahmekapazitäten für Migranten und Asylwerber geschaffen. (EC 26.3.2013)

Quellen:

Gesetzliche Grundlagen

Grundlagen für das Asylverfahren in Kroatien ist das Asylgesetz von 2007, in Kraft getreten am 1.1.2008, welches am 2.7.2010 durch einige Bestimmungen ergänzt wurde (s.o.). Weiters kommen Bestimmungen des Fremdengesetzes (Aliens Act) 130/11 sowie das Gesetz "on the Amendments to the State Border Surveillance Act" und das "Rulebook on the Methods of Conducting State Border Surveillance" zur Anwendung. (RH MUP o.D.)

Asylverfahren

Zuständig für das Führen des Asylverfahrens ist das Innenministerium als 1. Instanz, eine Asylkommission (mittlerweile durch ein Verwaltungsgericht ersetzt, Anm.) als Beschwerdeinstanz und ein Verwaltungsgericht. Der Asylantrag kann in einem Asylaufnahmezentrum, beim Grenzübertritt oder bei einer Polizeistation gestellt werden. Innerhalb von 15 Tagen ist die Behörde verpflichtet dem AW über seine Rechte und Pflichten als Flüchtling, über das Asylverfahren, die Möglichkeit einer freien Rechtshilfe und über die Möglichkeit einer Kontaktherstellung mit UNHCR und anderer Flüchtlingsschutzorganisationen in einer verständlichen Sprache zu informieren. (UNHCR 25.6.2013, 22)

Eine Asylentscheidung soll nach ausführlichen Interviews innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Kann dieser Zeitrahmen allerdings nicht eingehalten werden, muss der AW über den Zeitpunkt der zu erwartenden Entscheidung informiert werden. Sollte eine positive Entscheidung aufgrund der vorgebrachten Beweise und Fakten zu erwarten sein oder, wenn entsprechende Asylausschließungsgründe vorliegen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. (UNHCR 25.6.2013, 56, 57)

Bei negativer Asylentscheidung ist das Asylamt verpflichtet, ex officio die Bedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz zu prüfen. (UNHCR 25.6.2013, 58)

Es ist möglich nach einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens einen erneuten Asylantrag zu stellen. Falls auf Grund des gestellten Antrags festgestellt wird, dass der Asylwerber im wiederholten Verfahren keine neuen Tatsachen dargelegt hat, so wird die Entscheidung in einem Schnellverfahren ohne Einvernahme des Asylwerbers gebracht. (VB 16.4.2012)

Nach Abschluss des Asylverfahrens, in dem ein Asylantrag abgelehnt oder abgewiesen wurde oder nach Beendigung oder Aufhebung des Asyl- oder subsidiären Schutzes, werden durch das Innenministerium alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr von Ausländern in das Herkunftsland zu ermöglichen. Ein Ausländer, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren will, wird gemäß Bestimmungen des Ausländergesetzes ausgewiesen werden. (UNHCR 25.6.2013, 75)

Freie Rechtshilfe im erstinstanzlichen Verfahren wird seitens des Staates nicht angeboten, aber diese kann durch die NGO Croatian Law Centre, finanziert durch UNHCR, erhalten werden. Seit 1.1.2012 wird im zweitinstanzlichen Verfahren Rechtshilfe für mittellose Asylwerber für die Vorbereitung der Beschwerde und deren Präsentation vor dem Verwaltungsgericht gewährt. (ECRI 25.9.2012)

Quellen:

Beschwerdemöglichkeiten

Eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung der ersten Instanz bezüglich Asyl, subsidiären und vorrübergehenden Schutz muss innerhalb von 15 Tagen an die Kommission für Asyl (ab 1.1.2012 Verwaltungsgericht) gerichtet werden. Gegen eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren muss innerhalb von acht, bei Asylverfahren an Grenzstellen und Transitzonen von Flughäfen innerhalb von fünf Tagen Beschwerde erhoben werden. (UNHCR 25.6.2013, 67a)

Die zweite Instanz kann bei Vorliegen einer Anfechtung einer Entscheidung der Erstinstanz diese entweder aufheben und in der Sache selbst entscheiden, oder, im Falle der Asylantrag ist nicht offenkundig unbegründet oder es liegen keine Gründe für die Einstellung des Asylverfahrens vor, die Entscheidung der ersten Instanz aufheben und den Fall zur Wiederholung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückverweisen. (UNHCR 25.6.2013, 68)

Beschwerden und das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht sind entsprechend des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten abzuhandeln. Während dieses Verfahrens besteht aufschiebende Wirkung bezüglich der Durchsetzung der Vorverfahren und es entstehen keine Kosten für den Beschwerdeführer. (UNHCR 25.6.2013, 70, 70a)

Die signifikanteste Änderung der Ergänzungen zum Asylgesetz 2007, welche im Juli 2010 in Kraft traten, betrifft die Asylkommission, die als 2. Instanz im Asylverfahren fungierte und für die Behandlung von Einsprüchen von Entscheidungen der 1. Instanz zuständig war. Diese Kommission wurde mit 1. Jänner 2012 durch ein Verwaltungsgericht in Zagreb ersetzt, welches nunmehr für alle Beschwerdeverfahren im Asylprozess zuständig ist. (ECRI 25.9.2012)

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Das Asylverfahren wird u.a. ausgesetzt, wenn der AW währen des Verfahrens das Land verlässt. Im Falle einer erzwungenen, neuerlichen Rückkehr des AW hat er das Recht einen neuen Asylantrag zu stellen oder er muss schriftlich darauf verzichten. (UNHCR 25.6.2013, 62)

Eine Ablehnung eines Asylantrags aufgrund der Drittstaatsicherheitsklausel wird ausgesetzt, wenn die Rückführung des AW in den Drittstaat durch diesen abgelehnt wird. In diesem Fall wird ein Asylverfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes durchgeführt. Weiters wird diese Klausel nicht angewandt, wenn dadurch dem AW im Drittstaat unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würden. (UNHCR 25.6.2013, 60)

Quellen:

Non-Refoulement

In der Praxis gewährte Kroatien effektiven Schutz gegen die Abschiebung oder Rückführung von Flüchtlingen in Länder, in denen deren Leben oder Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischen Meinung einer Bedrohung ausgesetzt wäre. (USDOS 8.4.2011)

Im Art. 3 des Asylgesetzes ist das Verbot der Zurückschiebung (Refoulement-Verbot) festgeschrieben. Der Art. 3 lautet: "Es ist nicht erlaubt einen Fremden in ein Land zurückzuschieben, wo sein Leben oder Freiheit wegen seiner Rasse, Religions- oder Nationalitätsangehörigkeit, Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen bedroht, oder er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Auch im Art. 95 des kroatischen Fremdengesetzes ist das Refoulement-Verbot festgeschrieben worden. Wenn einem Fremden kein Schutz gewährt wird, müssen zuerst Gründe gemäß Art. 95 Fremdengesetz überprüft werden, bevor der Betroffene abgeschoben wird. Sollte eine Abschiebung aus den o.a. Gründen nicht möglich sein, kann dem Fremden gemäß Art. 112 Fremdengesetzes Temporärer Schutz gewährt werden. (VB 19.12.2009)

Quellen:

Versorgung

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anrecht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien, Unterkunft, Arbeit Gesundheitsversorgung Ausbildung, kostenlose Rechtshilfe, soziale Wohlfahrt und Familiennachzug. Weiters hat jeder anerkannte Flüchtling ein Recht auf Unterstützung für Integrationsmaßnahmen. (UNHCR 25.6.2013, 40)

Das Asylzentrum in KUTINA verfügt über etwa 150 Unterbringungsplätze für Asylwerber einschließlich einer entsprechenden und guten medizinischen Versorgung. Asylwerber, die gegen die auferlegten Auflagen im Asylverfahren zuwiderhandeln, wie beispielsweise die versuchte illegale Ausreise nach Slowenien und anderen Ländern, werden im Fremdenanhaltezentrum JEZEVO untergebracht. Im Asylzentrum KUTINA wird derzeit ein Zubau für Kinder und unbegleitete Jugendliche gebaut bzw. umgebaut. Auch wurde in Zagreb teilweise eine Hotelanlage für Asylwerber angemietet. Sollte die zukünftige Entwicklung eine weitere Erhöhung der Unterbringungskapazitäten für Asylwerber notwendig machen, wird Kroatien lt. Aussage des zuständigen Direktors zivile Objekte (Hotels und Pensionen) anmieten. (VB 20.8.2012)

Um die Kapazitäten der Aufnahmezentren für irreguläre Immigranten und Asylwerber zu erhöhen, hat das Innenministerium ein früheres Hotel adaptiert, in welchem bis zu 600 Personen untergebracht werden können. Weitere diesbezügliche vorrübergehende Maßnahmen wurden seitens der Regierung gesetzt. Für den Bau von zwei weiteren permanenten Fremdenzentren und von eigenen Einrichtungen für Minderjährige und andere vulnerable Migrantengruppen im Bereich dieser Aufnahmezentren, wurden bereits Mittel aus dem IPA-Fond gesichert. (EU 26.3.2013)

Die Asylwerber werden grundsätzlich im Asylaufnahmezentrum des Innenministeriums in Kutina untergebracht, außer die Asylwerber haben den Asylantrag im Zentrum für Ausländer während des Abschiebeverfahrens gestellt. Wenn der Asylwerber über eigene Finanzmittel verfügt kann er sich mit Einverständnis des Innenministeriums eine private Unterkunft aussuchen. Während des Asylverfahrens wird, gemäß dem Asylgesetz und Verordnung über ärztliche Untersuchungen von Asylwerbern, Asylberechtigten, Temporär- und Subsidiär geschützten Personen, medizinische Versorgung gewährt.

Die Asylwerber werden gleich nach der Ankunft in das Asylaufnahmezentrum ärztlich untersucht und innerhalb von einundzwanzig Tagen werden noch drei weitere verpflichtende ärztliche Untersuchungen durchgeführt. Die Asylwerber können jeden Tag, neben diesen verpflichtenden Untersuchungen, während der Ambulanzöffnungszeiten im Asylaufnahmezentrum eine ärztliche Untersuchung beantragen. Die ergänzenden medizinischen Untersuchungen werden nach Anweisung des Arztes durchgeführt, wie z. B. Tests auf übertragbare Krankheiten, Laborbefunde, Röntgen- und andere fachärztliche Untersuchungen. Jeder Asylwerber, der aus einem Land in dem Malaria- und Cholerakrankheiten evident sind (die Liste veröffentlicht das Kroatische Institut für öffentliche Gesundheit), wird verpflichtend in ein fachärztliches Zentrum überstellt. Die medizinische Versorgung wird von der kroatischen Krankenversicherungsanstalt finanziert.

Den Asylwerbern wird auch eine psychosoziale Betreuung gewährt. Diese Betreuung wird durch die Angestellten des Innenministeriums (zwei Sozialarbeiterinnen und eine Krankenschwester, die beim Asylaufnahmezentrum angestellt sind) und des kroatischen Roten Kreuzes angeboten. Diese wird vom Innenministerium und dem kroatischen Roten Kreuz finanziert. Neben der psychosozialen Betreuung werden Asylwerbern im Asylaufnahmezentrum Kultur- und sportliche Aktivitäten in Zusammenarbeit mit den Einwohnern der Stadt Kutina angeboten, was zu einer besseren Akzeptanz innerhalb der einheimischen Bevölkerung führen soll. (VB 19.12.2009)

Im Aufnahmezentrum Jezevo befinden sich Ausländer, gegen die ein rechtskräftiges Abschiebungsurteil verhängt wurde, die aber noch nicht abgeschoben werden können bzw. keine Identitätsdokumente besitzen, sowie die, die gegen die Regeln im Aufnahmezentrum Kutina verstoßen haben. In einem kleineren Ausmaß werden in diesem Zentrum auch begleitete minderjährige Personen untergebracht. Das Aufnahmezentrum hat eine Kapazität von 96 Plätzen. (RH MUP 8.4.2010)

Quellen:

Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer über Kroatien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und daher

Artikel 13 Abs. 1 der Dublin III-VO erfüllt sei. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen in Österreich. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Art 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe somit zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.

Dem angefochtenen Bescheid ist weiters auch zu entnehmen, dass die Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Verfahren dadurch verletzt hat, dass er Ladungen zu Einvernahme vor der Behörde für 05.03.2014 und 08.05.2014 unentschuldigt nicht nachgekommen sei und hinsichtlich der Ladung für 18.06.2014, 08:00 Uhr erst durch Telefax vom selben Tag 18:50 Uhr seitens des Verfahrensvertreters entschuldigt wurde. Weiters habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Aufforderung nicht entsprochen, allfällige ärztliche Befunde betreffend die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers der Behörde vorzulegen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Verlauf der Einvernahme am 19.03.2014 falsche Anschuldigungen gegen österreichische Polizisten erhoben und auch wahrheitswidrig behauptet, dass man ihm eine Verlegung in ein Krankenhaus angekündigt habe. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich versucht, durch sein Verhalten das Verfahren zu verzögern.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2014 durch Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung auf einem Zustellschein sowie am 03.07.2014 an seinen Vertreter zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit am 10.07.2014 als Telefax eingebrachtem undatierten Schreiben seines Vertreters fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Behörde die Ausführungen und Befürchtungen zu Kroatien nicht konkret bestreite. Die verschiedenen Erkrankungen des Beschwerdeführers seien aktenkundig und es habe sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt. Während der Einvernahme am 19.03.2014 habe der Beschwerdeführer wiederholt von Problemen im "Kopf" und von "Asthma" gesprochen. Diese persönlichen Angaben würden mit dem Akteninhalt übereinstimmen. So gebe es ein ärztliches Dokument, welches längere Zeit andauerndes hohes Fieber bestätige. Dazu wurde in der Beschwerde in Klammer der Hinweis "siehe Akt, Kaiser-Franz-Josef-Spital, 16.02.2014" beigefügt, wobei eine derartige Unterlage nicht im Verwaltungsakt enthalten ist und auch der Beschwerde nicht angeschlossen war.

Weiters sei zufolge der Beschwerde der Verdacht auf Tuberkulose aktenkundig. Dazu wurde in Klammer der Hinweis "siehe Akt, Röntgenuntersuchung für das Nachtnotquartier der Caritas, 04.04.2014" gegeben, wobei eine entsprechende Unterlage weder im Verwaltungsakt enthalten, noch der Beschwerde angeschlossen war. Den Bescheid hafte in Bezug auf zentrale Befürchtungen des Beschwerdeführers daher ein qualifizierter Begründungsmangel an. Der Beschwerdeführer sei bereits in mehreren Mitgliedsstaaten gewesen und habe sich dort oder hier in Österreich Krankheiten zugezogen. Aufgrund der persönlichen Umstände, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Erkrankung, hätte die Behörde in das inhaltliche Verfahren eintreten müssen.

Zur Situation in Kroatien wurde ohne Beleg durch etwaige Quellen vorgebracht, dass Flüchtlinge in Kroatien nicht die notwendige Unterstützung unterhielten und es für ihn vulnerable keine besonderen Vorkehrungen gebe. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien sei daher nicht zulässig, denn aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde sich vergewissert hätte, dass der Beschwerdeführer persönlich mit einer Unterkunft, medizinischer Versorgung und ausreichenden Mitteln versorgt wäre.

In der Folge wurde vorgebracht, dass der im angefochtenen Bescheid als herangezogene Rechtsgrundlage benannte § 5 AsylG 2005 nicht geeignet sei, die Entscheidung zu tragen, da eine Berufung auf eine Zuständigkeit aufgrund der Dublin-III-VO in § 5 iVm § 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005 nicht vorgesehen sei. Auch sei weder dem AsylG 2005 noch anderen Bestimmungen, wie etwa dem BFA-VG zu entnehmen, dass das Bundesamt zur Vollziehung der Dublin-III-VO zuständig sei. Es wurde beantragt, die Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung des Asylantrages, die "Zuständigkeitserklärung" Kroatien, die Anordnung der Außerlandesschaffung und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien nicht zulässig sei, die Sache an das "Bundesasylamt" zurückzuverweisen mit der Anordnung, ein inhaltliches Asylverfahren durchzuführen und ebenso festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrages nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise im Sinne des § 59 AVG erfolgt sei.

In einem als Anhang bezeichneten weiteren Abschnitt der Beschwerde wurde vorgebracht, dass im Fall des Beschwerdeführers Krankheiten dokumentiert seien, die von der Referentin der Behörde willkürlich übersehen worden seien und diese auf "aktenkundige medizinische Dokumente", die andauerndes hohes Fieber und sogar den Verdacht auf Tuberkulose dokumentieren, offenbar mit keinem Wort eingehe. In weiterer Folge wurde vorgebracht, dass diese Referentin in anderen näher bezeichneten Verfahren gesundheitliche Beeinträchtigung von Antragstellern nicht angemessen berücksichtigt hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Juni 2013 illegal nach Österreich ein und stelle einen Antrag auf internationalen Schutz, der durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde, wobei festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig sei und der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen wurde. Der Asylgerichtshof hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidung in Erkenntnis vom 22.08.2013 gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 09.09.2013 nach Ungarn überstellt und zu einem späteren Zeitpunkt von den ungarischen Behörden nach Serbien abgeschoben.

Aus Serbien reiste der Beschwerdeführer im November 2013 illegal nach Kroatien, wo er am 14.11.2013 anlässlich der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt wurde. Im Dezember 2013 haben die österreichischen Behörden ein kroatisches Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die seinerzeitige Überstellung nach Ungarn abgelehnt. Im Jänner 2014 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Am 29.01.2014 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden. Die kroatische Seite stimmte mit Schreiben vom 04.02.2014 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO zu.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer leidet an Asthma und wird medikamentös behandelt. Sonst liegen keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er hat keine Verwandten oder familiären Anknüpfungspunkte oder sonstige privaten Bindungen in Österreich.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zum Verfahrensgang, Reiseweg und zum Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, seine Identität steht mangels Vorliegens eines geeigneten Dokumentes nicht fest.

Das Bestehen der Voraussetzungen für die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers auf Grund der aus einem Drittstaat, nämlich Serbien, nach Kroatien erfolgten illegalen Einreise wurde von diesem in der Beschwerde nicht bestritten. Der Sachverhalt wird auch durch den Eurodac-Treffer vom 14.11.2013 und den Umstand bestätigt, dass die kroatischen Behörden im Dezember 2013 einen Aufnahmeantrag an Österreich gestellt haben.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Beschwerde bestreitet zwar in allgemeiner Weise, dass Flüchtlinge in Kroatien die notwendige Unterstützung erhalten, bietet für dieses Vorbringen jedoch keine Belege an und kann daher die Richtigkeit der Länderfeststellungen nicht durch auf entsprechendem fachlichem Niveau erstattete Argumente in Zweifel ziehen.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von der Behörde eingeholten Unterlagen über die in einer Justizanstalt beim Beschwerdeführer vorgenommenen Untersuchungen. Der vorgelegten Krankengeschichte ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein Asthmaleiden festgestellt wurde, das medikamentöser Behandlung bedarf, während die vorgenommene Lungenröntgenuntersuchung keinen Befund ergab. Daher ist die Beschwerdebehauptung, dass beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf Tuberkulose aktenkundig sei, nicht zutreffend. Insbesondere enthält der Verwaltungsakt keinen Beleg über eine in der Beschwerde angesprochene Röntgenuntersuchung vom 04.04.2014 und wurde ein derartiger Befund auch der Beschwerde nicht angeschlossen. Auch das in der Beschwerde angesprochene ärztliche Dokument über beim Beschwerdeführer am 16.02.2014 festgestelltes hohes Fieber ist der Beschwerde nicht angeschlossen worden. Unabhängig davon wäre eine derartige Unterlage aber auch nicht geeignet, eine der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehende schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung darzutun, da eine solche deutlich erhöhte Körpertemperatur offensichtlich bei der zu einem späteren Zeitpunkt im März 2014 vorgenommenen Zugangsuntersuchung des Beschwerdeführers beim Antritt der Untersuchungshaft nicht festgestellt wurde und auch durch keine sonstigen aktuellen Befunde belegt ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde bei der Einvernahme am 19.03.2014 falsche Angaben über gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. über angebliche stationäre Krankenhausaufenthalte getätigt hat. Aus der schriftlichen Anfragebeantwortung in der Justizanstalt tätige Fachärztin für Psychiatrie ergibt sich weiters, dass beim Beschwerdeführer keine schwere psychische Störung vorliege und er nicht in psychopharmakologischer Therapie stehe.

Da die kroatischen Behörden in dem Schreiben vom 04.02.2014 um Bekanntgabe der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zur Vorbereitung der Überstellung ersucht haben, ist auch erkennbar, dass seitens dieses Staates die Vorbereitungen für eine allfällige Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers getroffen haben. Angesichts dieser Umstände ist erkennbar, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Behörde keineswegs gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die einer Überstellung entgegenstehen könnten, übersehen habe.

Die in der Beschwerde geäußerte Kritik am Vorgehen der Behörde in anderen Fällen der beabsichtigten Überstellung von Personen mit behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen des Dublin-Systems ergeben keinen Hinweis auf Mängel des vorliegenden Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass nach der aktuellen Rechtslage vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Anordnung der Außerlandesbringung:

3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:

"Art. 49 Dublin III-VO

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG"

Da die Dublin III-VO am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten) gestellt worden sind.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[ ... ]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

[ ... ]

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf

Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

[ ... ]

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung

der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Einleitung des Verfahrens

[... ]

Artikel 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

3.2.1. Was zunächst die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für die Durchführung der Dublin III-VO betrifft, so geht diese Rechtsansicht, welche sich allein auf den Wortlaut der dem geltenden EU-Recht noch nicht angepassten Regelung des § 2 Abs. 1 Ziff. 8 AsylG 2005 bezieht, fehl.

Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass die Dublin III-VO als Verordnung iSd. Art. 288 Satz 2 AEU-V unmittelbare und dem nationalen Recht vorrangige Geltung hat. Art. 35 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich mit Anwendbarkeit der Verordnung (also ab 01.01.2014) eine entsprechend ausgerüstete Behörde für deren Durchführung zur Verfügung zu stellen. Dies hat Österreich mit der Einrichtung und Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entsprechend der dem nationalen AsylG vorrangig anzuwendenden Dublin III-VO getan.

Ergänzend kann auch darauf hingewiesen werden, dass die neue Verfahrens-RL, welche zwar erst ab 15.07.2015 umzusetzen ist, aber bereits seit dem 19.07.2013 in Kraft getreten ist, gemäß Art. 3 Abs. 1 nun auch auf die Verfahren nach der Dublin III-VO anzuwenden ist und in Art. 4 Abs. 1 ebenfalls eine Verpflichtung zu Einrichtung und Nennung einer dafür zuständigen Behörde enthält. Nach seit dem Urteil des EUGH in der Rechtssache C-129/96, (Inter-Environnement Wallonie) ständiger Judikatur müssen die Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten und während der Umsetzungsfrist den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen. Auch daraus ergibt sich, dass mit Inkrafttreten der Dublin III-VO am 01.01.2014 keine Rechtsschutzlücke in Bezug auf das Fehlen einer zuständigen Behörde entstehen konnte und der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Ziff. 8 AsylG 2005 daher keine Grundlage für die Einrede der Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für die Durchführung der Dublin III-VO bilden kann.

3.2.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylantrages der beschwerdeführenden Partei in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Serbien, einem Drittstaat, die Landgrenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Aufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich, nachdem die kroatischen Behörden den Aufnahmeantrag des Bundesamts mit Schreiben vom 04.02.2014 ausdrücklich akzeptiert haben, aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.

Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht gemäß Art 19 Abs. 2 Dublin III-VO durch eine mindestens 3-monatige etwaige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erloschen, da der Beschwerdeführer zwischenzeitig das Hoheitsgebiet der Mitgliedstatten nicht verlassen hat.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anküpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags der beschwerdeführenden Partei.

3.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK :

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach - wie bereits oben erwähnt - in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme

eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsgerichtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Aus den durch die Beschwerde nicht auf entsprechenden fachlichen Niveau in Zweifel gezogenen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Kroatien Zugang zum Asylverfahren hat, das Kroatien das Refoulement-Verbot akzeptiert und ein System der Versorgung für Asylwerber eingerichtet ist. Insbesondere haben Asylwerber auch Zugang zu Krankenversorgung und es hat die kroatische Seite bereits in ihrem Schreiben vom 04.02.2014 um Bekanntgabe etwaiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ersucht, woraus ersehen werden kann, dass die zuständigen Stellen dieses Staates bereit sind, dem Beschwerdeführer allenfalls benötigte gesundheitliche Leistungen zu gewähren.

Die beim Beschwerdeführer vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung durch Asthma wird medikamentös behandelt, hat offenkundig keine stationäre Behandlung erforderlich gemacht und wird auch im zuständigen Mitgliedstaat behandelbar sein.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Die bei der beschwerdeführenden Partei festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung weist nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in diesem Staat die medizinische Basisversorgung für Asylwerber gewährleistet, sodass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat Zugang zu einer allenfalls benötigen Behandlung hat, zumal die kroatischen Behörden dies durch Einholung von Auskünften über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ihrer schriftlichen Zustimmung zur Wiederaufnahme vom 04.02.2014 auch konkret zum Ausdruck gebracht haben.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Aus den Länderfeststellungen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich daher weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in Kroatien, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es leben keine Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Folglich würde die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Familienlebens bedeuten.

Der durch die normierte Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Sein nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der geringen Dauer von etwa sechs Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124]) als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Die beschwerdeführende Partei musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein.

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Wie oben ausgeführt stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

3.5.2. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.

3.5.3. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien nicht dargetan. Die generell vorgebrachte und nicht auf Länderberichten zurückgeführte Behauptung, dass Flüchtlinge in Kroatien nicht die notwendige Unterstützung erhalten würden, bildet ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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