W173 1424093-1•BVwG W173 1424093-1
W173 1424093-1Tribunale amministrativo federale22 lug 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Parteiengehör
W173 1424093-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012, Zahl: 11 11.871-BAT, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.Verfahrensgang
1. Am 8.10.2011 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab er dazu bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 9.10.2011 an, als Pashtune am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören. Er habe mit seiner Familie (Eltern, 5 Geschwister, davon 2 Brüger, und Ehefrau) in XXXX, XXXX in Afghanistan gewohnt. Er sei vor 3 bis 4 Monaten von XXXX in Afghanistan nach Pakistan über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich aus Angst, vor den Taliban getötet zu werden, geflüchtet. Sein Vater sei als Soldat vor 12 Jahren verschwunden. Sein in Kabul für die Amerikaner arbeitende Bruder, XXXX, könne wegen der Tötungsabsicht der Taliban nicht nach Hause kommen. Anlässlich der Hochzeit des BF habe der Bruder ein Geschenk geöffnet, wobei die sich im Paket befindende Bombe explodiert sei. Durch die Explosion sei dieser an der Hand und am Auge verletzt worden. Vier Monate danach habe der BF auf die Frage von vier Taliban über den Verbleib seines Bruders behauptet, dass dieser in Pakistan in einer Fabrik arbeite. Die davon nicht überzeugten Taliban hätten den BF aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Unter dem Vorwand, die Mutter darüber informieren zu wollen, sei es dem auf dem nach Hauseweg von einem Taliban begleiteten BF gelungen, zu fliehen. In der Folge habe er seine Familie in Sicherheit gebracht und sei geflohen.
2. Bei der Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetscher für die Sprache Pashtu durch das Bundesasylamt am 30.12.2011 bestätigte der BF seine bisherigen Aussagen und gab der BF an, in XXXX (Dorf; Distrikt) in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren zu sein, von wo aus er auch geflüchtet sei. Es sei Paschtune aus dem Stamm der XXXX und gehöre als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung an. Er habe vier Jahre die Grundschule in seinem Heimatdorf (XXXX) besucht. Er habe Verwandtschaft in Jalalabad, die er besucht habe. Derzeit würden in dieser Stadt neben dem Onkel und zwei Tanten die Familie seiner Frau leben. Seit dem Verlassen des Heimatdorfes lebe seine Frau mit der Familie des BF in Peschawar (Pakistan) seit 10 Monaten. Die Hochzeit habe im Heimatdorf, im Elternhaus stattgefunden, wo er nach der Hochzeit mit seiner Frau noch 4 Monate gelebt habe. Der BF habe als Lenker eines PKW (Suzuki) gearbeitet. Bis zur Ausreise nach Pakistan habe für die Familie der älteste Bruder des BF (XXXX) als Soldat und der BF als Lenker gesorgt. Die Familie besitze auch Grundstücke in XXXX und Jalalabad, um die sich ein Cousin und die Familie seiner Ehefrau kümmern würden. Der BF habe vor cirka 14 Monaten Afghanistan verlassen, um ein Mietshaus für seine Familie in Pakistan zu suchen, und sei danach nach Afghanistan wieder zurückgekehrt. Vom Verkaufserlös des Elternhauses in XXXX sei die Flucht des BF finanziert worden. Seinen ältesten Bruder XXXX, einem Offizier, der bei der ANA seit drei Jahren in Kabul sei, habe der BF das letzte Mal vor drei Jahren gesehen. Bei der Hochzeit des BF vor cirka 10 Monaten sei XXXX nicht anwesend gewesen. Er verbringe die Ferien aber bei der Familie in Pakistan. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, als XXXX (ältester Bruder der BF) Geschenke anlässlich der Hochzeit des BF geöffnet habe, sei es zur Explosion durch eine Bombe gekommen, bei der sein Bruder verletzt worden sei. Auf den Vorhalt der vorhergehenden Erörterung des BF, seinen Bruder XXXX seit 3 Jahren nicht mehr gesehen zu haben, gab der BF an, dass XXXX (Bruder des BF) beim Geschenkeöffnen verletzt worden sei. Auf dem Rückweg von XXXX nach XXXX sei der BF von vier unbekannten Personen - nach Ansicht der BF Talibanmitglieder - nach dem Aufenthaltsort seines ältesten Bruder gefragt worden. Auf die Antwort des BF, dass dieser in einer pakistanischen Fabrik arbeite, sei dem BF entgegengehalten worden, zu wissen, wo sich sein Bruder aufhalte. Sein Bruder würde sich blicken lassen, wenn der BF ihnen folgen würde. Mit dem Vorwand, sich zuhause verabschieden zu wollen, hätte ihn ein Taliban begleitet und vor dem Haus des BF gewartet. Auf den Rat seiner Mutter sei der BF geflüchtet und sei dazu über die Gartenmauer gesprungen und mit einem angehaltenen Auto nach XXXX gefahren, von wo aus er seinen Onkel telefonisch informiert habe, der die Familie des BF nach XXXX gebracht habe. Seither habe der BF seine Familie und seine Gattin nicht mehr gesehen. Auch der Bruder des BF, XXXX, sei darüber informiert worden. Der BF habe Angst vor den vier, ihn zum Kämpfen im heiligen Krieg auffordernden Taliban. Auf die Frage, warum er mit seiner Frau nicht zu seinem Bruder nach Kabul ziehe, führte der BF aus, seine Familie nicht allein lassen zu können. Zum Vorhalt, bei der Erstbefragung von einer vor einem Jahr stattgefundenen Hochzeit gesprochen zu haben, bei der es zur Explosion und Verletzung seines Bruders gekommen sei, hingegen zuletzt nunmehr ausgesagt zu haben, dass die Hochzeit vor ca. zehn Monaten stattgefunden habe, gab der BF an, sich geirrt zu haben. Zum vorgehaltenen Widerspruch, in der Erstbefragung angegeben zu haben, die komplette Familie, nachdem er den Taliban entkommen wäre, in Sicherheit gebracht zu haben, hingegen habe nunmehr der Onkel die Familie in Sicherheit gebracht, während der BF aus seinem Heimatdorf
XXXX geflüchtet sei, bestätigte der BF seine letzte Aussage, wonach der von ihm verständigte Onkel die Familie in Sicherheit gebracht haben. Zu den sich widersprechenden Angaben des BF bei der Erstbefragung, vor ca. 3-4 Monaten (Juni oder Juli 2011) Afghanistan zuletzt verlassen zu haben, bei der nunmehrigen Befragung jedoch angegeben zu haben, aus Afghanistan vor ca. zehn Monaten (Ende Februar 2011) ausgereist zu sein, erklärte der BF einmal im Pakistan gewesen zu sein, um ein Miethaus zu suchen. Seine 18-jährige Ehefrau heiße XXXX. Zeugen seiner Hochzeit seien sein Onkel, XXXX, und sein Cousin, XXXX, gewesen. In Österreich besuche der BF Deutschkurse. Außer einen guten Freund habe er sonst keine Bindungen an Österreich. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen, die der BF bestätigte, und Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher bestätigte der BF die Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.
3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 5.1.2012, 11 11.871-BAT, hinterlegt am 10.1.2012, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso, wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 leg.cit nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt aus, dass der BF als afghanischer Staatsangehöriger und Pashtune aus dem Stamm XXXX der sunnitischen Glaubensrichtung angehöre. Zuletzt habe er in der Provniz XXXX, im Dorf XXXX, gelebt. Sein ältester Bruder, XXXX, lebe und arbeite in Kabul. Darüber hinaus würden weiter Verwandte in Afghanistan leben. Die Familie verfüge über Grundstücke im Heimatdorf und XXXX. Der BF habe 4 Jahre die Grundschule besucht und als Lenker gearbeitet. Die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen seiner Heimat seien unglaubwürdig. Er sei in Afghanistan keine Verfolgungshandlung ausgesetzt oder hätte im Fall der Rückkehr keine solche zu befürchten. Im Fall der Rückkehr bestünde keine Gefahr für ihn oder laufe er Gefahr in eines existenzielle Notlage zu geraten. Als volljähriger, junger, gesunder Mann mit Schulausbildung und Berufserfahrung sei es ihm zumutbar, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan zu bestreiten. Der BF verfügt über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Sein ältester Bruder lebe als Offizier der ANA seit drei Jahren in der Hauptstadt Kabul. Der BF sei in der afghanischen Gesellschaft integriert und habe dort durchgehend gelebt. In Österreich hingegen habe der BF keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Es sei nicht der deutschen Sprache mächtig, sei in Österreich weder ein Vereinsmitglied noch verfüge er über sonstige soziale Kontakte. Der BF habe keine Identitätsdokumente oder sonstige Bescheinigungsmitteln vorgelegt.
Der BF habe sich in seinen Einvernahmen in massive Widersprüche verstrickt, sodass sein gesamtes Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. Dies betreffe insbesondere das Hochzeitsdatum in der Einvernahme am 30.12.2011, das der BF mit vor ca. zehn Monaten angegeben habe, und die sich daran anschließenden Ausführungen des BF, wonach seine Familie inklusive Ehefrau etwa seit zehn Monate in der pakistanischen Stadt Peschawar leben würden. Dies widerspreche sich aber auch mit der darauf folgenden Ausführung des BF, nach der Hochzeit ca. vier Monate lang mit der Gattin in Afghanistan, in XXXX, in XXXX im Elternhaus gewohnt zu haben. Zum letztmalig Verlassen seines Heimatsdorfes befragt habe der BF bei seiner Einvernahme am 30.12.2011 angegeben, vor etwa 14 Monaten sein Heimatdorf zuletzt nach Pakistan verlassen zu haben, wohin ihm seine Familie ca. vier Monate später gefolgt sei. In der Folge wiederum habe der BF anderslautend vorgebracht, eine Woche lang vor ca. 14 Monate in Pakistan nach einem Mietshaus gesucht zu haben und nochmals nach Afghanistan in das Heimatdorf zurückgekehrt zu sein. Diese Widersprüche hätten auch durch den BF nicht aufgeklärt werden können. Einmal habe der BF vorgebracht (30.12.2011), die Familie zu seinem Onkel nach XXXX in XXXX gebracht zu haben und von dort aus Afghanistan ausgereist zu sein, aus seinen darauf folgenden Angaben habe sich hingegen ergeben, nach dem Vorfall mit den Taliban das Elternhaus im Heimatdorf fluchtartig verlassen zu haben und die Familie seitdem nicht mehr gesehen zu haben, zumal der Onkel die Familie abgeholt und zu sich nach XXXX gebracht habe. Auch bei den Ausführungen zur Person seines Bruders, XXXX, habe sich der BF in Widersprüche verstrickt. Zuerst habe der BF ausgeführt (30.12.2011), dass sein ältester Bruder seit ca. zehn Monaten in Pakistan lebe. Später habe der BF jedoch angegeben, dass sein Bruder derzeit als Offizier in Kabul lebte und arbeite. Die Erklärung, wonach der Bruder seine Ferien bei der Familien in Peschawar verbringe, spreche auch dafür, dass der BF laufend sein Vorbringen abändere und sich nicht an die Wahrheit halte. Einmal sei sein ältester Bruder nicht einmal Gast bei der Hochzeit des BF gewesen (30.12.2011). Ein anderes Mal wiederum sei sein Bruder bei der Hochzeit des BF im Heimatdorf verletzt worden, als es zu einer Explosion gekommen wäre. Angesprochen auf diesen Widerspruch habe der BF bekräftigt, dass es sich dabei um seinen ältesten Bruder (XXXX) gehandelt habe. Widersprüche würden sich bei den Aussagen des BF zum Zeitablauf seines Verlassens seines Heimatlandes bei der Erstbefragung und der Befragung am 30.12.2011 ergeben. Bei einer Zusammenschau der aufgetretenen Widersprüche sei davon auszugehen, dass das gesamte Fluchtvorbringen des BF ein unwahres Konstrukt sei, das einzig der Asylerlangung in Österreich diene.
Der BF sei auch im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner existenziellen Gefährdung ausgesetzt. Als junger, gesunder, über Schulbildung und Berufserfahrung verfügender Mann mit finanziellem und familiärem Hintergrund im Heimatland könne der BF seinen Lebensmittelpunkt in Afghanistan erneuern. Der BF verfüge über ein soziales und familiäres Netzwerk in Afghanistan und auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie sowie den Grundstücksbesitz in Afghanistan zurückgreifen. Zwar sei die Sicherheitslage von Region zu Region unterschiedlich. Der BF könne aber auch bei seinem ältesten Bruder, XXXX, der als Offizier der ANA in der Hauptstadt Kabul arbeite, wo die Sicherheitslage zufriedenstellend sei, unterkommen, sich Arbeit suchen und für sich und seine Ehefrau eine Wohnung suchen. Im Fall der Rückkehr würden sich beim BF keine Anhaltspunkte ergeben, dass er nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK sei er nicht ausgesetzt. Einer Abschiebung des BF stehe auch nicht Art. 8 EMRK entgegen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 5.1.2012 wurde dem BF zugleich die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshofs amtswegig zur Seite gestellt.
5. Gegen den am 12.1.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht am 17.1.2012 Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Der Bescheid der belangten Behörde wurde im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde vorgebracht, dass bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse. Im Rahmen der Beweiswürdigung habe die belangte Behörde die drei Beurteilungselemente, nämlich die Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Vorbringens, missachtet. Eine Abgleichung mit dem aktuellen Länderbericht fehle. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde beschränke sich vielmehr auf eine Auseinandersetzung mit der Chronologie des Vorbringens des BF. Unter Hinweis auf Berichte wurde ausgeführt, dass der Bruder des BF als Offizier bei der ANA von den Taliban als Verräter, ebenso wie seine Familie, eingestuft werde und daher dem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Dazu werde die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens beantragt. Zeitliche Widersprüche im Fluchtvorbringen seien darauf zurückzuführen, dass der BF seine Fluchtgeschichte frei erzählt habe. Es wären Ermittlungen durch eine Vertrauensperson einer österreichischen Vertretungsbehörde vor Ort erforderlich, zum Beweis dafür, dass der Bruder des BF für die ANA tätig sei und der BF aufgrund der darauf basierenden Bedrohung durch die Taliban nicht mehr in sein Heimatdorf zurückkehren könne.
6. Im Schreiben vom 24.9.2012 wurde angegeben, dass beiliegend Originaldokumente aus Afghanistan übermittelt werden würden. Dabei handle es sich um die Taskira des BF und seines Bruders. Die zwei beiliegenden Fotos würden Verletzungen dokumentieren. Mit Schreiben vom 30.6.2014 ersuchte der BF auf Grund der langen Verfahrensdauer und seines instabilen psychischen Zustands um eine rasche Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 17.1.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 26.1.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde vorerst zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Bei dessen Verneinung wäre in der Folge zum anderen zu beurteilen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00). Aus einer als unglaubwürdig zu wertenden Fluchtgeschichte des BF kann nicht a priori das übrige Vorbringen des BF als unglaubwürdig übergangen werden und anstelle einer tatsächlichen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall eine allgemeine und nicht näher begründete Mutmaßung der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl VfGH 6.6.2014, U 2012/2013-10).
Bezüglich der Klärung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.) Angst vor den Taliban zu haben, die ihn verfolgen und töten würden, wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft und der Tätigkeit seines Bruders als Offizier bei der ANA, und sich dabei nicht auf den Schutz der Sicherheitsbehörden in Afghanistan stützen zu können, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, dem BF auf Grund seiner sich mehrmals widersprechenden Ausführungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen des BF - wie in der oben zitierten Judikatur gefordert - wurden jedoch nicht gesetzt und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen. Dem im angefochtenen Bescheid aufscheinenden Länderbericht lassen sich keine genauen Auseinandersetzungen mit dem Thema Vorgangsweise der Taliban gegenüber Familienmitgliedern, deren Angehörige im Dienst der ANA stehen, und dem von afghanischen Sicherheitsbehörden gewährten, effektiven Schutz von solchen Familienmitgliedern vor Verfolgung durch Taliban entnehmen.
Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in der Einvernahme am 30.12.2011 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte- wie in der Judikatur gefordert - zum diesbezüglichen Vorbringen des BF zu setzen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG wurde damit nicht geklärt. So wäre es der belangten Behörde beispielsweise möglich gewesen, die genaueren Umstände zur Tätigkeit des ältesten Bruders des BF, XXXX, bei der ANA in Kabul zu ermitteln bzw. inwieweit der Bruder Verletzungen bei der privaten Veranstaltung (Hochzeit) des BF durch eine Explosion erlitten habe bzw. ob der älteste Bruder durchgängige in Kabul drei Jahre anwesend gewesen sei. Selbst wenn solche Ermittlungsschritte kein eindeutiges bestätigendes bzw. widerlegendes Ergebnis gebracht hätte, wäre das Bundesasylamt entsprechend der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte jedenfalls verpflichtet gewesen, zu den näheren Umständen seinen ältesten Bruders betreffend und die daraus abgeleitet Verfolgung des BF durch die Taliban bzw dessen mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Taliban zu ermitteln. Im Länderbericht wäre auf das Thema der Taliban und deren Verfolgungsaktionen gegenüber Familienmitglieder, deren Angehörige für die ANA tätigen tätig sind, und auf die diesbezügliche Schutzfunktion der Sicherheitsbehörden einzugehen. Nicht außer Acht darf dabei gelassen werden, dass es nach der Judikatur des VwGH für eine asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E).
Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben erforderlich gewesen. Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß
§ 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Vielmehr hat die belangte Behörde lediglich eine Einvernahme des BF am 30.12.2011 vorgenommen und Widersprüche in den Aussagen des BF teilweise in Zusammenhalt mit seinen Aussagen in der Ersteinvernahme am 9.10.2011 herausgearbeitet und damit nur ansatzweise ermittelt (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Im Länderbericht hat es die belangte Behörde überhaupt unterlassen, sich mit dem aufgeworfenen Thema im Fluchtvorbringen des BF in der Heimatprovinz des BF und dem dagegen gewährten staatliche Schutz auseinander zu setzten. Da sich die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nur auf die Ergebnisse der Einvernahmen und den - wie oben aufgezeigt - ergänzungsbedürftigen Länderbericht gestützt hat, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden würden. Die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel sind für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben. Darüber hinaus weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084) bei lückenhaften Ermittlungen der Verwaltungsbehörden in Asylverfahren darauf hin, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern auch zur Sicherung seiner Qualität ein Instanzenzug vorgesehen ist, der Garant eines fairen Asylverfahrens ist (VwGH 16.4.2002, 99/20/0430). Dieser würde ausgehöhlt, wenn ein Instanzenzug bloß zur Formsache degradiert werden würde und sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht vormals Asylgerichtshof) nähern würde, da es die erste Instanz (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vormals Bundesasylamt) ablehnt, auf ein Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und Schritte für brauchbare Ermittlungsergebnisse auch in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu setzen. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages nicht erst vor der "obersten Berufsbehörde" (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beginnen und damit - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - auch beim Bundesverwaltungsgericht (vormals Asylgerichtshof) enden. Zu berücksichtigen sind außerdem Art 39 der RL 2005/85/EG und Art. 47 der GRCh sowie die eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit an die Höchstgerichte (vgl VfGH 12.12.2012, B 450/11; ebenso BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E; 18.7.2014, W173 1422894-1/22E). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzusehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.3. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Da die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt II.), soweit dem BF der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen (vgl BVwG 18.2.2014, W131 1429479-1/3E; 7.7.2014, W173 142579-1/6E; 8.7.2014, W173 1429190-1/8E).
2.4. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben (vgl VfGH 11.12.2013, U2643/2012) und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; ebenso zur Vorgängerbestimmung § 66 Abs. 2 AVG 21.11.2002, 2002/20/0315). Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E) vor. Auf die Judikatur des VwGH zur Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen ist hingewiesen und eingegangen worden (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E).
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