L510 1418078-1•BVwG L510 1418078-1
L510 1418078-1Tribunale amministrativo federale22 lug 2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz
L510 1418078-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2011, Zl. 1005.313-BAT, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge auch kurz als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 18.06.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP an, dass sie den Irak deshalb vor etwa 15 Tagen verlassen habe, weil sie der jesidischen Glaubensgemeinschaft angehöre und von den Moslems im Irak unterdrückt worden sei. Weiters sei sie Grenzpolizist gewesen und von Terroristen bedroht und verfolgt worden, auch nachdem sie ihren Beruf bereits aufgegeben gehabt habe. Das Leben der Jesiden im Irak sei sehr schwierig. Nachdem sie mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei, habe sie sich zusammen mit Frau XXXX (ZI 10 05.315-BAT) zur Flucht aus dem Irak entschlossen.
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP am 28.06.2010 Folgendes vor:
"......
LA: Haben Sie in der polizeilichen Erstbefragung am 21.06.2010 Ihre tatsächlichen Erlebnisse wahrheitsgetreu wiedergegeben?
AW: Ich habe die Wahrheit gesagt.
LA: Wurde Ihnen diese Erstbefragung rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja, alles wurde übersetzt und ist richtig.
Anmerkung: AW wird über die Möglichkeit kurzer Pausen im Falle einer länger dauernden EV aufgeklärt und weiters wird ihm Wasser zu trinken angeboten.
AW: Das ist kein Problem.
INHALTLICHE BEFRAGUNG
LA: Bitte geben Sie an, ob jene personenbezogenen Daten, die Sie bei der Polizei im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung (Punkte 1. - 8. mit Bleistift markiert) angegeben haben, der Wahrheit entsprechen bzw. ob diese vollständig sind!
Anmerkung: Der AW wird über den Herrn Dolmetscher die Niederschrift der Erstbefragung vom 21.06.2010 mit den Punkten 1. bis 8. zur Kenntnis gebracht und AW nimmt nunmehr zur Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben Stellung!
AW: Die mitgereiste Cousine ist nicht direkt meine leibliche Cousine, aber nachdem sie bei uns aufgezogen worden ist, sagen wir Cousine zu ihr.
Eines gibt es noch. Bei meinen zwei im Ausland lebenden Brüdern. XXXX, der in der BRD lebt und XXXX ist schon seit über 10 Jahren in Österreich und ist anerkannten Flüchtling. XXXX ist anerkannter Flüchtling in der BRD.
LA: Wussten Sie schon vor Ihrer Einreise in Österreich, dass XXXX in Österreich anerkannter Flüchtling ist?
AW: Ich habe als ich noch im Irak war gewusst, dass XXXX in Europa ist aber ich wusste den Namen des Staates nicht, in dem er lebt. Ich habe nur Kontakt zu meinem Bruder XXXX, der in der BRD ist gehabt.
LA: Nach Ihrer Ankunft in Österreich am 18.06.2010, haben Sie seither schon Kontakt zu Ihrem Bruder XXXX in Österreich herstellen können?
AW: Ich habe von hier aus meinen Bruder XXXX im Irak angerufen und der hat mir mitgeteilt, dass mein Bruder XXXX ebenfalls in Österreich ist und er hat mir seine Telefonnummer gegeben. Ich habe mit XXXX telefoniert und ihm gesagt, dass ich in Österreich bin. XXXX hat mir dann gesagt, dass er sich auch in Österreich aufhält.
LA: Bitte nennen Sie die Telefonnummer Ihres Bruders XXXX?
AW: XXXX. Er ist in diesem Staat, ich weiß nicht in welcher Stadt er wohnt.
Befragt nach dem Geburtsdatum von XXXX gebe ich an, er ist 1973 geboren aber das Geburtsdatum weiß ich nicht.
Anmerkung: Es wird versucht, bei der Nummer XXXX anzurufen, da es sich bei der genannten Nummer des AW womöglich um einen Zahlensturz.
LA: Ist Frau XXXX mit Ihnen verwandt?
AW: Meine Tante war die Gattin vom Vater von XXXX. Nachdem meine Tante verstorben ist, hat der Vater von XXXX eine andere Frau geheiratet und XXXX ist also die Tochter dieser zweiten Frau. Sie ist also keine wirkliche Cousine.
LA: Wenn Sie sagen, Frau XXXX wurde bei Ihnen aufgezogen, seit wann wurde sie denn bei Ihnen aufgezogen?
AW: Seit langer Zeit, ich weiß nicht genau seit wann. Wir sind gemeinsam wie Geschwister bei uns zu Hause aufgewachsen seit wir kleine Kinder waren.
LA: Können Sie hier irgendwelche Personaldokumente vorlegen, die Ihre Angaben bestätigen, irgendeinen Ausweis, den Sie besitzen?
AW: Nein, ich habe momentan keine Dokumente, die ich vorlegen kann.
LA: Haben Sie jemals in Irak einen identitätsbezogenen Ausweis besessen?
AW: Ich habe im Irak meinen Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis und meinen Polizeidienstausweis von der Grenzpolizei.
Nachgefragt, diese Dokumente befinden sich bei meinem Bruder XXXX zu Hause.
LA: Bitte nennen Sie die Adresse Ihres Bruders XXXX im Irak?
AW: Er wohnt in der Siedlung XXXX.
LA: Können Ihnen die oben genannten Dokumente von Ihrem Bruder XXXX aus dem Iran nachgeschickt werden?
AW: Wenn ich eine circa einmonatige Frist bekommen würde, dann würde ich sie schicken lassen.
Anmerkung: Dem AW wird eine vierwöchige Frist zur Vorlage seiner identitätsbezogenen Originaldokumente eingeräumt.
LA: Wann haben Sie den Irak nach Österreich verlassen, wann genau waren Sie letztmals im Irak aufhältig?
AW: Ich weiß nur, dass ich im Juni dieses Jahres den Irak verlassen habe. Das genaue Datum kann ich nicht angeben.
LA: Wo überall haben Sie seit Ihrer Geburt überall gelebt, sich länger aufgehalten?
AW: Ich hatte von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise ausschließlich die Siedlung XXXX als Wohnsitz gehabt. Wir haben aber einmal unser Haus niedergerissen und neu aufgebaut, ich habe aber immer in meinem Elternhaus gewohnt.
LA: Mit wem gemeinsam haben Sie bis zu Ihrer Ausreise im Juni 2010 im Haushalt gelebt in XXXX?
AW: Meine Mutter, mein Bruder XXXX, ich und XXXX. Mit XXXX meine ich, er, seine Frau und seine zwei Söhne.
LA: Was ist mit Ihrer Gattin XXXX, wo hat die gewohnt?
AW: Meine Frau ist meine Cousine und das Haus Ihrer Eltern liegt gegenüber unserem Elternhaus in XXXX. Sie hat mit mir im selben Haushalt gewohnt bis ich dann beschlossen habe, das Land zu verlassen. Ich habe XXXX zu ihrem Elternhaus gebracht.
LA: Welchen Namen führen Ihre Schwiegereltern?
AW: Meine Frau ist die Tochter meines Onkels väterlicherseits XXXX. Meine Tante väterlicherseits, die Mutter meiner Frau heißt XXXX.
LA: Wohnen noch weitere Verwandte von Ihnen in der Siedlung XXXX?
AW: Also meine Onkel waren drei und auch mein Vater sind alle gestorben. Also auch der Vater meiner Frau, XXXX ist bei einem Verkehrsunfall vor dem Sturz des Saddamregimes gestorben. Ich habe dann noch einige Cousins in Deutschland, die nach Saddams Sturz geflüchtet sind.
LA: Wann konkret haben Sie denn Ihr Elternhaus in XXXX letztmals verlassen?
AW: Wir haben das Haus in der Nacht verlassen. Wir wurden vom Schlepper per Auto abgeholt und wir sind einen ganzen Tag lang gefahren. Wir sind dann angekommen, als es finster geworden ist.
LA: Wann haben Sie Ihr Elternhaus in XXXX letztmals verlassen und Ihre Mutter, Ihre Gattin und Ihren Bruder XXXX und dessen Familie letztmals gesehen?
AW: Vor circa 24 oder 25 Tagen von heute gerechnet.
LA: Wann hatten Sie letztmals Kontakt zu Ihren Familienangehörigen im Irak?
AW: Ich habe einmal von hier aus mit XXXX telefoniert und das war zwei Tage nach meiner Ankunft hier. Ich werde im Anschluss an diese EV mein Handy holen und Ihnen die Nummer meiner Familie geben.
LA: Außer Frau XXXX, haben Sie mit einem weiteren Familienmitglied von Ihnen den Irak verlassen?
AW: Ich wurde vom Schlepper nur mit XXXX abgeholt. Ich war Polizist und wurde bedroht.
LA: Warum ist konkret Frau XXXX (AW zu ZI 10 05.315) mit Ihnen zusammen aus dem Irak gereist und nicht ein anderes Mitglied Ihrer Familie?
AW: Wir sind gemeinsam aufgewachsen und sie sagte zu mir, dass sie es ohne mich nicht aushalten würde und wollte bei mir sein, egal wohin ich mich begebe. Meine Mutter ist arm und kann nicht mehr gehen, daher habe ich sie nicht mitgenommen.
LA: Warum ist Ihre Gattin nicht mit Ihnen ausgereist?
AW: Meine Frau hat gesagt, eine illegale Ausreise wäre für sie zu gefährlich und sie so ein Risiko nicht eingehen will.
LA: Bitte schildern Sie Ihren beruflichen Werdegang?
AW: Bis zum Saddamsturz habe ich in unserer Region als Landarbeiter gearbeitet und danach habe ich meinen Dienst bei der Polizei begonnen.
LA: An welchem Grenzübergang waren Sie da als Grenzpolizist eingesetzt?
AW: Am Anfang habe ich meinen Dienst bei einer Polizeieinheit versehen, deren Stützpunkt in einem amerikanischen Militärlager in XXXX war. Ich bin 6 Monate dort geblieben. Unsere Ausbildung hat circa einen Monat gedauert. Wir wurden dann auf Bataillone aufgeteilt. Unser Bataillon heißt XXXX (= übersetzt lt. Dolmetscher:
Norden des Irak). Das Hauptquartier dieses Bataillons befand sich in einem Gebiet namens XXXX und es gab entlang der Grenze Grenzüberwachungsstützpunkte. Ich habe meinen Dienst in XXXX versehen 3 Jahre lang. Dann wurde unser Bataillon in die Provinz Al Anbar im Gebiet XXXX verlegt und ich bin einige Zeit meinem Dienst dort in Al Anbar nachgegangen und weil die Sicherheitslage gefährlich war und ich Jeside bin und ich habe auch Drohungen erhalten habe ich meinen Dienst aufgegeben.
Anmerkung: AW wird dahingehend aufgeklärt, dass er heute ausreichend Zeit und Gelegenheit bekommt um seine Fluchtgründe darzulegen.
LA: Wann konkret haben Sie dann Ihren Dienst als Grenzpolizist quittiert?
AW: Ich habe in diesem Jahr meinen Polizeidienst aufgegeben, das ist circa 6 Monate her seit heute. Also Anfang 2010.
LA: Wie sind Sie eigentlich zur Polizei gekommen, was hat Sie dazu bewogen, zur Polizei zu gehen?
AW: Als die Amerikaner in den Irak gekommen sind, hat es keine Beschäftigung gegeben und man musste eine Stelle als Polizist oder in der Armee suchen. Zuerst wurden die Polizisten von den Amerikanern aufgenommen und später wurden die Polizisten von den Amerikanern gemeinsam mit den Irakern eingestellt und ich wurde von so einer gemeinsamen Kommission aufgenommen. Die irakischen Polizeioffiziere haben unser Namen für die Aufnahme bei der Polizei aufgelistet und diese Liste wurde den Amerikanern vorgelegt und die haben dann die Aufnahme genehmigt.
LA: Welchen Namen führte Ihr direkter Vorgesetzter vor dem Ende Ihrer Dienstzeit als Polizist Anfang 2010?
AW: Der Kommandant der Grenzpolizei hat Brigadier XXXX geheißen, das war der Kommandant der Grenzpolizei in der Provinz XXXX. Und der Kommandant unseres Bataillons hat XXXX geheißen.
LA: Bitte beschreiben Sie Ihre Tätigkeit als Grenzpolizist, was haben Sie da getan?
AW: Ich habe meinen Dienst in einer Notfallseinheit versehen und wir Nachrichten betreffend Schmugglern erhalten haben, dann sind wir tätig geworden.
LA: Wie muss ich mir das vorstellen, Sie haben zuletzt in Al Anbar, Gebiet XXXX Dienst getan. Sind Sie da immer nach Ihrem Dienst nach Hause nach XXXX gefahren, oder waren Sie da während Ihrer Dienste von zu Hause abwesend?
AW: Das Gebiet XXXX in der Provinz Al Anbar ist etwa 4 bis 5 Autostunden von unserem Wohnort entfernt und man hat dort nicht pendeln können. Wir haben an den Grenzstützpunkten Dienst versehen und haben dort auch geschlafen. Ich habe wegen der mangelnden Sicherheit und der gefährlichen Wegstrecke nach Hause immer 3-4 Monate dort gearbeitet und bin in der Zeit nicht nach Hause.
LA: Welche Schulen haben Sie im Irak besucht?
AW: Ich habe 5 Jahre Volksschule besucht und wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation habe ich die Schule abgebrochen und begonnen in der Landwirtschaft zu arbeiten. Ich weiß nicht mehr, von wann bis wann ich die Volksschule besucht habe.
LA: Beschreiben Sie bitte Ihre Wohnverhältnisse im Irak, XXXX wie hat Ihre Familie dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
AW: Unser Haus bestand aus zwei getrennten Wohneinheiten auf einem Grundstück. Insgesamt besteht aus 5 Zimmern und WC und Bad. Das Grundstück war circa 15 Meter breit.
LA: Hat sonst noch jemand aus Ihrer Familie einen Beruf ausgeübt, gab es in Ihrem Elternhaus in XXXX außer Ihnen noch einen Verdiener?
AW: Ich war der einzige Berufstätige als ich den Irak verlassen habe. Der XXXX ist der Älteste im Haus hat nicht gearbeitet.
LA: Wann konkret ist Ihr Vater verstorben?
AW: Mein Vater ist vor circa 2 Jahren gestorben, er ist gestürzt und hat sich das Bein gebrochen und er war in einem fortgeschrittenen Alter.
LA: Waren Sie die erste Person aus Ihrem Verwandtenkreis, die als Polizist gearbeitet hat?
AW: Also ich war der einzige, der bei der Polizei war. Mein Bruder in der BRD, der XXXX war bei der irakischen Armee und wurde einmal an der Schulter verletzt.
LA: Welchen Glauben praktizieren Sie?
AW: Jeside. Taus-e-Malak.
LA: Nennen Sie nun bitte die Gründe, die zu Ihrer Flucht aus dem Irak führten? Nehmen Sie sich dazu Zeit und erzählen Sie ausführlich bitte.
AW: Der Hauptgrund meiner Flucht besteht darin, dass wir Jesiden sind und in den arabischen Gebieten nicht leben können. Ich wurde auch persönlich bedroht. Die Jesiden haben es sehr schwer in XXXX. Ich musste den Irak verlassen. Wenn ich das nicht getan hätte, wäre ich getötet worden.
Ich habe es mir nicht so leicht gemacht, meine Mutter, meinen Bruder und meine dortige Familie zu verlassen, ich habe aber keine andere Wahl gehabt.
LA: Wenn Sie sagen, Sie als Jeside können in den arabischen gebieten nicht leben, was meinen Sie damit?
AW: Wir sind eine religiöse Minderheit unter Ihnen. Wir Jesiden werden von den Arabern unterdrückt.
Befragt, inwieweit mich das persönlich betrifft gebe ich an, ich wurde im Irak bedroht. Wenn ich das Land nicht verlassen hätte, hätten sie mich getötet.
LA: Wer konkret hat Sie bedroht?
AW: Die Araber und die Moslems dort in der Gegend haben mir mehrmals Drohbriefe geschickt. Befragt, ich habe circa 4 oder 5 Mal solche Drohbriefe bekommen.
LA: Was war der Inhalt dieser 4 oder 5 Drohbriefe?
AW: Darin war geschrieben, dass ich mit den Ausländern zusammenarbeite und sie mich daher töten werden.
Befragt, wer der Absender dieser circa 4 oder 5 Briefe war gebe ich an, es gab keinen Absender. Sie haben diese Drohbriefe am Hauseingangstor abgebracht oder am Strommasten.
LA: Von wann bis wann konkret haben Sie diese Drohbriefe erhalten?
AW: Als ich bei der Polizei war habe ich diese Drohungen erhalten und nachdem ich meinen Polizeidienst aufgegeben habe, habe ich diese Drohungen weiter bekommen und schließlich erhielt ich auch zwei Telefonanrufe, wo ich bedroht wurde.
LA: Wann konkret hat denn dieses Problem begonnen mit den Drohbriefen?
AW: Ein Jahr nach meinem Dienstantritt bei der Polizei habe ich die erste Drohung bekommen.
LA: Wann haben Sie die letzte Drohung bekommen?
AW: Einen Monat nach meiner Dienstaufgabe bei der Polizei habe ich eine telefonische Drohung bekommen. Nachgefragt, die letzte Drohung war vor circa 5 Monaten.
LA: Haben Sie diese gesamt 4 oder 5 Drohbriefe immer zu Hause in XXXX erhalten, oder wurden die Ihnen auch in die Arbeit geschickt?
AW: Nach Hause.
LA: Was haben Sie getan nachdem Sie circa ein Jahr nach Ihrem Dienstantritt bei der Polizei Ihren ersten Drohbrief erhalten haben?
AW: Ich musste meinen Dienst fortsetzen um meine Familie zu versorgen.
LA: Haben auch andere Kollegen, Polizisten, von Ihnen solche Drohbriefe oder Drohanrufe erhalten?
AW: Alle Polizisten, die den Dienst auf der Dienststelle versehen haben, wurden bedroht.
LA: Außer diesen 4 oder 5 Drohbriefen und den 2 Drohanrufen, wurden Sie da sonst noch in irgendeiner Form bedroht?
AW: Ich wurde nur diese Male, die ich angegeben habe, bedroht.
LA: Haben Sie sich in der Angelegenheit mit den Drohbriefen und -anrufen auch an höherrangige Polizisten gewendet?
AW: Ich habe meinen Kommandanten informiert und der sagte mir, dass er selbst auch Drohbriefe bekommt.
LA: Haben Sie auch mit Ihrer Familie über diese Vorfälle, die Drohbriefe und -anrufe geredet?
AW: Ja. Meine Familie hat organisiert, dass ich den Irak verlassen soll.
LA: Von den anderen Polizisten, die ja auch bedroht wurden wie Sie sagen, ist da auch jemand geflüchtet?
AW: Ja, auch andere.
LA: Stand in diesen 4 oder 5 Drohbriefen auch drinnen, warum Sie bedroht werden?
AW: Das ich ungläubig bin weil ich mit den ausländischen Streitkräften zusammenarbeite.
LA: Was war dann der letzte Auslöser, damit Sie sich zur Flucht aus dem Irak entschlossen haben?
AW: Aus Angst um mein Leben habe ich das Land verlassen weil ich mich kaum getraut habe, das Haus zu verlassen.
LA: Gab es ein konkretes Ereignis, auf das hinauf Sie endgültig beschlossen haben, aus dem Irak zu flüchten?
AW: Einen Tag vor meiner Ausreise ist eine Autobombe in unserem Dorf XXXX circa 250m entfernt von unserem Haus explodiert. Daraufhin habe ich mich zur Ausreise entschlossen.
LA: Die Frau XXXX, was hatte die für eine Meinung über diese 4 oder 5 Drohbriefe und 2 Drohanrufe, die Sie bekommen haben?
AW: Wir sind gemeinsam aufgewachsen und nachdem ich mich entschlossen habe, das Land zu verlassen, konnte sie nicht ohne mich dort bleiben und ist mitgekommen.
LA: Haben Sie diese 4 oder 5 Briefe aufgehoben?
AW: Nein. Ich habe einen der Briefe einem Kommandanten gezeigt und der meinte, das ist mein persönliches Problem. Ich bin dann zur Polizei gegangen aber, die hat auch nichts unternommen.
LA: Hat die Frau XXXX diese Briefe, die Sie bekommen haben, gelesen?
AW: Nein. Sie hat Sie nicht gesehen und Sie ist Analphabetin.
LA: Wurden Sie in Irak jemals angezeigt oder gab es ein Gerichtsverfahren betreffend Ihre Person?
AW: Ich bin nicht vorbestraft und hatte auch kein anhängiges Verfahren.
LA: Gab es Sie betreffend außer den Drohbriefen und 2 Anrufen einen Vorfall, bei dem es um Ihren jesidischen Glauben ging?
AW: Ich habe persönlich keinen Vorfall hinsichtlich meiner Religion gehabt. Das Jesidentum wurde aber verspottet und lächerlich gemacht.
LA: Waren Sie in Irak jemals politisch tätig?
AW: Nein.
LA: Haben Sie somit alle Gründe genannt, die zu Ihrer Flucht aus dem Irak geführt haben, oder möchten Sie noch etwas ergänzen?
AW: Ich habe alle meine Gründe genannt.
LA: Was mich noch interessiert, nachdem Sie vor circa 5 Monaten das letzte Mal bedroht wurden, womit haben Sie die Zeit vor Ihrer Ausreise aus dem Irak dann verbracht?
AW: Nachdem ich meinen Polizeidienst aufgegeben habe, bin ich nicht mehr außer Haus gegangen, immer zu Hause geblieben.
LA: Wie schaut im Irak die Polizeiausbildung aus, was lernt man da?
AW: Ich habe eine 15tägige Ausbildung in Suleimaniya in Kurdistan absolviert, dabei wurde ich im Waffenumgang trainiert und wir wurden auch eingeschult, wie man den Polizeidienst versieht.
LA: Wie lange hat diese gesamte Polizeiausbildung Ihrer Person gedauert, bevor Sie normal Dienst tun konnten?
AW: Ich wurde mit meiner Gruppe 15 Tage in Suleimaiya ausgebildet und dann wurden wir in das angeführte Militärlager in XXXX gebracht und dort erhielten wir auch eine 10tägige Ausbildung und abschließend haben wir die Waffe erhalten. In Suleimaiya habe ich auch ein Abschlusszeugnis erhalten.
LA: Vor Ihrer letzten Ausreise aus dem Irak im Juni 2010, haben Sie sich da sonst noch einmal im Ausland aufgehalten?
AW: Nein, davor nicht.
LA: Haben Sie zuvor, vor Ihrer Ausreise im Juni 2010, schon einmal versucht, den Irak zu verlassen?
AW: Ich habe außer dem letzten Mal nicht so ernsthaft versucht, den Irak zu verlassen.
LA: Theoretisch, was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Irak?
AW: Ich habe Angst, von Terroristen getötet zu werden.
LA: Welche Terroristen meinen Sie damit konkret, kennen Sie die?
AW: Ich persönlich kenne diese Terroristen nicht. Diese Terroristen können auch Menschen töten und durchschneiden Kehlen.
Nachgefragt, ich werde von den Behörden wegen der Aufgabe meines Polizeidienstes zur Verantwortung gezogen werden.
LA: Woher wissen Sie, dass die Behörden Sie wegen Ihres Austrittes beim Polizeidienst verantwortlich machen?
AW: Als ich noch zu Hause war hat es solche Sachen gegeben.
LA: Was meinen Sie mit "solche Sachen"?
AW: Damit meine ich, dass die Leute, die den Polizeidienst aufgegeben haben bestraft worden sind.
LA: Seit Sie Anfang 2010, vor circa 6 Monaten, den Polizeidienst quittiert haben, ist da eine Behörde an Sie herangetreten in konkret dieser Angelegenheit?
AW: Ich habe ein Schreiben von der Polizei erhalten und mich versteckt.
LA: Wovor haben Sie sich nunmehr versteckt gehalten?
AW: Aus Angst vor den Terroristen habe ich mich versteckt.
LA: Haben Sie dieses Schreiben von der Polizei noch?
AW: Das wurde von Polizisten nach Hause gebracht und sie haben nach mir gefragt und nachdem mein Bruder gesagt hat, dass ich nicht zu Hause bin, haben Sie das Schreiben zur Dienststelle zurückgebracht.
LA: Leiden Sie an einer Krankheit?
AW: Nein.
LA: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente oder werden ärztlich behandelt?
AW: Beides nein.
LA: Haben Sie eine besondere Bindung an Österreich?
AW: Nein, keine.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen
wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich habe nichts hinzuzufügen, ich habe keine Gründe mehr.
Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass seine Einreise gestattet ist bzw. sein Verfahren zugelassen ist.
AW wird auf seine umfassenden Mitwirkungspflichten in diesem Verfahren hingewiesen sowie auf die Themen Bundesbetreuung, Krankenversicherung, Meldepflichten etc...
AW: Ja, ich habe das verstanden.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA an RB im Zulassungsverfahren: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?
Antwort RB: Nein, danke.
Anmerkung: Die Niederschrift wird Ihnen nunmehr wortwörtlich rückübersetzt und Sie haben danach noch die Möglichkeit, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzubringen.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen oder Ergänzungen vorzubringen?
AW: Nein, keine Ergänzungen.
Frage an RB im Zulassungsverfahren: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
AW: Nein danke."
Anmerkung: AW verzichtet befragt auf die Ausfolgung einer Kopie der Niederschrift.
Bitte bestätigen Sie die Richtigkeit der Übersetzung und Protokollierung mit Ihrer Unterschrift.
Anmerkung: Die Richtigkeit der Übersetzung wird bestätigt.
.......................
Die niederschriftliche Einvernahme der bP am 12.08.2010 gestaltete sich im Wesentlichen folgend:
"....
Dem ASt wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
AW: Ja, bei Gott, ich habe die Wahrheit gesagt.
LA: Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja.
LA: Haben Sie bei unserer Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Flughafen Wien Schwechat am 28.06.2010 Ihre tatsächlichen Erlebnisse, die zur Flucht aus dem Irak geführt haben, wahrheitsgetreu und vollständig wiedergegeben?
AW: Ich habe alle meine Angaben richtig getätigt.
LA: Möchten Sie von sich aus zu Ihrem bisherigen Vorbringen Ergänzungen machen?
AW: Ich habe alle meine Gründe bei der ersten Einvernahme angegeben und diese entsprechen der Wahrheit.
Anmerkung: AW wird über die Möglichkeit kurzer Pausen im Falle einer länger dauernden EV aufgeklärt und weiters wird ihm Wasser zu trinken angeboten.
INHALTLICHE BEFRAGUNG
Anmerkung:
Die AW legte im Vorfeld der EV im Original vor:
Dienstausweis der irakischen Grenzpolizei, gültig von 10.01.2008 bis 31.12.2008.
Personalausweis Nr. XXXX, ausgest. Am 16.02.2010
Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. XXXX, ausgest. 07.09.2009, XXXX, Irak.
Originale werden zum Akt genommen.
Weiters wurden vorgelegt:
Div. Photographien
Zertifikat der "Salaymainy Border Patrol Academy", verfasst in kurdischer, arabischer und englischer Sprache.
Eingescannte Kopie der Heiratsurkunde des AW.
Werden in Kopie zum Akt genommen.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass diese Originaldokumente von der ho Behörde einbehalten, übersetzt und gegebenenfalls auf Ihre Echtheit überprüft werden?
AW: In Ordnung, kein Problem..
Anmerkung: Kopien sämtlicher Dokumente werden im Anschluss dem anwesenden Dolmetsch zur Übersetzung mitgegeben.
LA: Wer aus Ihrer Familie lebt jetzt im Moment noch der Siedlung XXXX, Irak?
AW: Meine Mutter, mein Bruder XXXX und seine Familie. Meine Ehefrau wohnt bei Ihren Eltern, aber die sind unsere Nachbarn.
LA: Wann haben Sie denn zuletzt mit Ihrer Familie in XXXX Kontakt gehabt?
AW: Als ich am Flughafen war, habe ich einmal mit ihnen gesprochen und dann nochmals vor zwei Wochen.
Befragt, gesundheitlich geht es bis auf meine Mutter, die hat sich ein Bein gebrochen, allen gut. Die Sicherheitslage im Irak ist schlecht.
LA: Was mich interessiert, Sie führten am 28.06.2010 aus, dass Sie als Polizist der einzige Verdiener in Ihrer Familie waren. Wer verdient jetzt den Lebensunterhalt für Ihre Familie in XXXX?
AW: Also. Mein Vater bekommt eine Pension und meine Mutter bekommt Behindertenunterstützung, davon leben sie alle.
LA: Wie meinen Sie das, Ihr Vater ist doch laut Ihren Ausführungen im Jahr 2008 verstorben?
AW: Die Mutter bekommt die Pension meines Vaters und diese Behindertenunterstützung noch dazu.
LA: Bitte nennen Sie den vollständigen Namen und die Wohnadresse Ihres, in Österreich lebenden Bruders XXXX?
AW: XXXX. Er wohnt in der XXXX Wien.
Seine Telefonnummer ist XXXX.
Befragt, er ist im Jahr 1973 geboren.
LA: Wie oft haben Sie seit Ihrer Einreise Ihren Bruder XXXX gesehen?
AW: Er hat uns zweimal besucht und wir haben ihn auch vielleicht zweimal besucht.
LA: Was mich interessiert, diese fünf Fotos, die Sie vorgelegt haben, wo konkret wurden die aufgenommen?
AW: Die sind alle in der Kaserne in XXXX aufgenommen worden. Dort auf dem Gelände von der Kaserne.
LA: Was konkret war denn Ihre Funktion in dieser Kaserne in XXXX?
AW: Unsere Kompanie der Grenzpolizei, also Polizei der Grenzüberwachung war dort am Anfang zusammen mit den Amerikanern in diesem Militärlager stationiert. Die Basis unserer Kompanie war auch in dieser Kaserne mit den Amerikanern.
Dieses Militärlager liegt im Westen von XXXX und das war nur fünfzig Meter von der Stadt entfernt.
LA: Von wann bis wann waren Sie dort in dieser Kaserne in XXXX stationiert zusammen mit den Amerikanern?
AW: Ich war so sieben oder acht Monate dort, das war im Jahr 2005. Dann wurde ich ins Bataillon XXXX verlegt, das liegt im Gebiet XXXX an der syrischen Grenze.
LA: Waren Sie vor diesen 7 oder 8 Monaten in der Kaserne in XXXX auch schon woanders stationiert?
AW: Ich habe nur vorher eine militärische Ausbildung in Suleimaniya absolviert, die dauerte 15 Tage. Danach wurden wir ins das amerikanische Militärlager, diese Kaserne in XXXX verlegt.
Ich habe also im Jahr 2005 bei der Polizei begonnen, glaube ich, die Sicherheitslage im Irak war katastrophal.
LA: Wann haben Sie dann Ihren Polizeidienst quittiert?
AW: Also 6 oder 7 Monate bevor ich den Irak verlassen habe, also Anfang 2010.
LA: Was mich interessiert, Sie haben einen Dienstausweis der irakischen Grenzpolizei, gültig von 10.01.2008 bis 31.12.2008, vorgelegt. Wo befinden sich Ihre weiteren Dienstausweise für die restlichen vier Jahre?
AW: Ich habe vorher einen Ausweis bekommen gehabt und den dann abgegeben. Dann habe ich diesen bekommen. Danach habe ich keinen weiteren Ausweis bekommen bis zu meiner Kündigung.
LA: Wie ist Ihre Kündigung Anfang 2010 eigentlich abgelaufen, was muss man tun, um den irakischen Polizeidienst zu quittieren?
AW: Ich habe keine Kündigung eingereicht, sondern meine Kalaschnikoff, Munition und die Pistole abgegeben und bin nachher nicht mehr zum Dienst erschienen.
LA: Wusste einer Ihrer Kollegen, dass Sie vorhaben, den Polizeidienst zu beenden?
AW: Weder mein Kommandant, noch meine Kollegen haben davon gewusst, dass ich die Absicht habe, nicht mehr zu kommen.
LA: Haben auch andere Kollegen von Ihnen auf dieselbe Weise, nicht mehr zum Dienst zu erscheinen, ihre Arbeit bei der Polizei beendet?
AW: Ja, viele haben das so wie ich gemacht.
LA: Was für Auswirkungen hat denn das für einen ehemaligen Polizisten, der einfach nicht mehr zum Dienst kommt im Irak?
AW: Wenn man von der Polizei erwischt wird, wird man einige Monate, glaublich 6 Monate oder 1 Jahr lang eingesperrt.
LA: Nachdem Sie Anfang 2010 nicht mehr zum Dienst erschienen sind, hatten Sie danach noch Kontakt zu ehemaligen Kollegen oder Vorgesetzten Ihrer Person?
AW: Ich blieb immer zu Hause und habe mich nicht getraut, außer Haus zu gehen.
LA: Warum haben Sie sich nicht getraut, außer Haus zu gehen?
AW: Wegen der Drohung und nachdem ich meinen Dienst als Polizist mit den Amerikanern versehen habe, haben sie, die Terroristen, mir ein Schreiben geschickt und mir unterstellt, ungläubig zu sein.
Befragt, wann ich diese Drohung erhalten habe gebe ich an, ich habe mehrmals diese Drohung erhalten, hatte aber keine andere Wahl, als meinen Dienst fortzusetzen.
Den konkreten Absender kenne ich nicht, das waren Terroristen, wir leben dort in dem Gebiet mit den Arabern zusammen.
LA: Sie führten vorhin aus, dass man, wenn man einfach nicht mehr zum Polizeidienst erscheint, eingesperrt wird, wenn man erwischt wird. Ist konkret Ihnen so etwas passiert?
AW: Ich habe mich versteckt aufgehalten. Nur einmal sind Polizisten zu unserem Haus in XXXX gekommen und mein Bruder hat mit Ihnen gesprochen. Mein Bruder XXXX sagte den Polizisten, dass ich den Irak bereits verlassen habe. Diese Polizisten sind nur einmal zu uns gekommen, das waren circa 2 oder 3 Monate nach Ende meines Polizeidienstes.
LA: Bitte nennen Sie die Gründe für Ihre Flucht aus dem Irak, nehmen Sie sich dazu Zeit und erzählen Sie ausführlich und vollständig bitte?
AW: Ich habe 4 oder 5 Drohbriefe erhalten. Den ersten Drohbrief habe ich 2 Jahre nach dem Beginn meines Polizeidienstes erhalten. Danach bekam ich ab und zu in verschiedenen Zeitabständen weitere Briefe.
Nachdem ich den Dienst aufgegeben habe, wurde ich auch am Telefon bedroht und wurde mir gesagt, dass ich getötet werde, egal, ob ich meinen Dienst bei der Polizei aufgegeben habe, oder nicht.
LA: Wohin wurden Ihnen diese Drohbriefe geschickt?
AW: Diese Schreiben wurden am Hautor in XXXX angebracht und auch am Strommast vor unserem Haus.
LA: Somit, wo haben Sie diese Drohbriefe dann immer gelesen?
AW: Das war in einem geschlossenen Kuvert. Ich habe die immer zu Hause gelesen. Mein Dienst war so, ich hatte 10 Tage Dienst und 10 Tage frei, aber wegen der Sicherheitslage bin ich auch in den 10 freien Tagen in der Kaserne geblieben. Ich habe mich nicht getraut, zu Hause zu schlafen.
Wann ich nach Hause gekommen bin, das war von der Sicherheitslage abhängig und manchmal bin ich einmal pro Monat nach Hause gekommen und manchmal auch öfter.
LA: In den ganzen 5 Dienstjahren Ihrer Person, sind Sie da immer nur einmal pro Monat und nur manchmal öfter nach Hause nach XXXX gekommen?
AW: Wenn es die Sicherheitslage erlaubt hat, habe ich meinen Urlaub normal konsumiert. Anderenfalls habe ich länger warten müssen, bis die Lage ruhiger war.
Vorhalt: Aus welchem Grund führten Sie in der EV im Zulassungsverfahren am 28.06.2010 aus, dass Sie, wegen der mangelnden Sicherheit und der gefährlichen Wegstrecke nach XXXX von Ihren Grenzstützpunkten aus, immer nur alle 3-4 Monate nach Hause, XXXX, gependelt sind? Heute führen Sie gegenteilig aus, dass Sie einmal pro Monat Ihre Heimatsiedlung XXXX besucht haben, manchmal auch öfter! Erklären Sie mir das bitte!
AW: Ich habe beim letzten Mal gesagt, dass ich alle 3-4 Monate einen Brief erhalten habe. Ich glaube, wir haben beim letzten Mal haben wir nicht über Urlaub gesprochen.
LA: Waren die jeweiligen Drohbriefe eigentlich auch mit einer Unterschrift oder einem Zeichen versehen?
AW: Das war ein normales computergeschriebenes Schreiben und darin ist gestanden, dass ich mit den Ausländern zusammenarbeite und ich daher ungläubig sei. Ein Absender war nie dabei. Unterschrift auch keine.
LA: Wie sahen die Zettel aus, auf denen die Drohbriefe getippt wurden?
AW: Ein normales weißes Blatt Papier.
LA: Wann haben Sie den letzten Drohbrief eigentlich erhalten?
AW: Den letzten Drohbrief habe ich einige Zeit vor meiner Dienstaufgabe erhalten. Ich kann sagen, circa zwei Monate vor meiner Dienstaufgabe.
LA: Haben sich die Inhalte der Drohbriefe, die Sie 2 Jahre nach Ihrem Dienstbeginn begonnen haben zu erhalten und bis circa 2 Monate vor Ihrem Dienstaustritt, auch verändert im Laufe der Jahre?
AW: Sie haben geschrieben, dass ich ungläubig bin und, dass ich auch getötet werde. Alle Drohungen waren gleich, die ganze Zeit über.
LA: Woher haben Sie sich so genau gemerkt, dass Sie den ersten Drohbrief 2 Jahre nach Ihrem Dienstantritt bei der Polizei erhalten haben?
AW: Als ich im Militärlager in XXXX mit den Amerikanern war, habe ich keinen Brief erhalten. Nach meiner Verlegung ins Bataillon XXXX in XXXX hatten wir auch Kollegen, die zwar Polizisten waren und zeitgleich auch Terroristen waren. Ich habe dort XXXX 3 Jahre lang Dienst versehen.
Dann wurden nach Haseb verlegt.
Ich sage das ungefähr, dass ich den ersten Brief 2 Jahre nach meinem Dienstantritt erhalten habe.
LA: Wie haben Sie mitbekommen, dass manche Kollegen von Ihnen im Bataillon XXXX in XXXX auch Terroristen waren?
AW: Wir wussten, dass die Informationen über unsere Polizeibasis hinaussickern. Daher war für uns allgemein klar, dass in der Polizeibasis auch Terroristen sitzen müssen. Wir wussten das, wussten aber nicht genau, wer diese Person ist.
LA: Welche Informationen sind da aus dem Bataillon XXXX hinausgesickert?
AW: Die haben unsere Namen an die Terroristen weitergegeben.
Andere Kollegen von mir, XXXX war einer davon, haben auch Drohbriefe erhalten.
LA: Wie viele Ihrer Kollegen waren das, die auch solche Drohbriefe erhalten haben?
AW: Andere Polizisten haben auch Drohungen bekommen, aber die waren nicht aus XXXX. Ich und XXXX haben den Polizeidienst gemeinsam versehen. Die meisten der Bedrohten waren Jesiden, wir Jesiden leben abgesehen von Polizei- oder Militärdienst in einer schlechten Position dort im Irak.
LA: Was genau meinen Sie mit der schlechten Position, in der die Jesiden allgemein im Irak leben?
AW: Wir sind eine Minderheit unter den Arabern und wir sind in jeder Hinsicht durch die Araber, Übergriffen ausgesetzt.
LA: Sie haben dann Anfang 2010, 2 Monate, nachdem Sie Ihren letzten Drohbrief erhalten haben, den Polizeidienst quittiert. Was passierte danach weiter?
AW: Ich habe mich zu Hause in XXXX versteckt gehalten.
LA: Weshalb haben Sie eigentlich nach dem Erhalt des letzten Drohbriefes noch circa 2 Monate zugewartet, bis Sie den Polizeidienst quittiert haben Anfang 2010?
AW: Es war nicht so leicht, den Dienst aufzugeben. Ich musste eine Gelegenheit abwarten dafür.
LA: Und was war dann diese Gelegenheit, die Sie Anfang 2010 genutzt haben?
AW: Ich musste den Polizeidienst quittieren, hatte keine andere Wahl.
Ich habe für meine Familie weiterarbeiten müssen und nachdem ich keinen Ausweg gesehen habe, habe ich dann meinen Dienst beendet.
Anmerkung: Frage wird wiederholt:
AW: Ich war in unserer Einheit und habe Urlaub bekommen. Nach dem Urlaub bin ich nicht mehr erschienen am Dienstort.
LA: Erklären Sie mir bitte, weshalb Sie erst nach dem Erhalt des 4. oder 5. Drohbriefes beschlossen haben, die irakische Polizei zu verlassen und nicht schon früher?
AW: Ich hoffte anfangs, dass die Terroristen uns in Ruhe lassen, aber es hat sich immer verschlimmert.
LA: Aber Sie führten doch vorhin aus, dass der Inhalt der 4 oder 5 Drohbriefe an Sie immer gleich lautend war?
AW: Ja, das war so.
LA: Wie meinen Sie es dann wenn Sie sagen, dass Sie die Terroristen Sie nicht in Ruhe gelassen haben, sondern sich das immer verschlimmert hat?
AW: Ich hoffte, dass sie uns nicht mehr bedrohen.
LA: Aber wenn diese Briefe doch immer den gleichen Inhalt hatten, was meinen Sie dann damit, dass sich "das" immer verschlimmert hat?
AW: Also, die Terroristen beginnen mit Drohbriefen und ich habe dann keine Hoffnung mehr gehabt, dass ich in Ruhe gelassen werde und deswegen beschloss ich, mein Leben zu retten und in weiterer Folge den Irak zu verlassen.
LA: Haben Sie sich selbst eigentlich in der Sache mit den Drohbriefen an die Polizei, oder aber auch an höherrangige Kollegen von Ihnen gewendet?
AW: Einmal habe ich mit meinem Kommandanten über diese Drohungen gesprochen, der mir aber sagte, dass er sich in der gleichen Lage befindet, wie ich, wobei der aber bei seinen Bewegungen von 50 Leibwächtern begleitet wurde.
LA: Nachdem Sie circa 2 Monate vor Ihrem Dienstaustritt bei der Polizei den letzten Drohbrief erhalten haben, wurde Ihnen danach nochmals so ein Drohschreiben zugestellt?
AW: Telefonisch.
LA: Bitte schildern Sie mir, wie Sie da telefonisch bedroht wurden nach Ihrem Dienstausritt bei der Polizei?
AW: Ich habe 2 Drohungen per Telefon erhalten.
Das war schon unmittelbar nach meiner Dienstaufgabe, als ich den Anruf bekommen habe.
LA: Was war denn der Inhalt dieser beiden Drohanrufe?
AW: Sie haben mich angerufen und haben mir gesagt, dass ich meinen Polizeidienst aufgegeben habe, jedoch mir das nichts nützen würde und ich unbedingt getötet werden muss.
LA: Haben im Irak jemals Terroristen versucht, Sie anzugreifen, oder gar zu töten?
AW: Ich bin immer heimlich zu meinem Dienstort gelangt, damit die das nicht mitbekommen. Ich selbst wurde nie angegriffen.
LA: Nachdem Sie zu Hause in XXXX zwei Mal am Telefon bedroht wurden, gab es da noch einen konkreten Vorfall Sie betreffend?
AW: Danach habe ich mein Mobiltelefon auch aufgegeben, damit sie mich nicht mehr anrufen können.
LA: Was haben Sie danach weiter gemacht, nachdem Sie diese Drohanrufe erhalten hatten?
AW: Danach habe ich meine Flucht vorbereitet.
LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe genannt?
AW: Darüber hinaus möchte ich noch sagen, dass das Leben für uns Jesiden unter Arabern sehr schwierig ist.
Das sind alle meine Fluchtgründe.
LA: Hatten Sie auch ausreichend Zeit und Gelegenheit, Ihre Fluchtgründe darzulegen?
AW: Ja.
Vorhalt: Am 28.06.2010 in der EV im Zulassungsverfahren führten Sie aus, schon 1 Jahr nach Ihrem Dienstbeginn bei der Polizei den ersten Drohbrief erhalten haben. Heute ordnen Sie dasselbe Ereignis 2 Jahre nach Ihrem Dienstbeginn bei der Polizei ein. Erklären Sie mir das bitte!
AW: Wenn ich 1 Jahr gesagt haben soll, dann können das auch eineinhalb bis zwei Jahre nach Dienstantritt gewesen sein, aber ich habe damals meinen Dienst unter den sehr schwierigen Umständen versehen und war mein Dienst immer mit Lebensgefahr verbunden.
Vorhalt: Am 28.06.2010 in unserer letzten EV führten Sie wörtlich aus:
AW: Als ich bei der Polizei war habe ich diese Drohungen erhalten und nachdem ich meinen Polizeidienst aufgegeben habe, habe ich diese Drohungen weiter bekommen und schließlich erhielt ich auch zwei Telefonanrufe, wo ich bedroht wurde. (EV Protokoll vom 28.06.2010, S. 9)
Somit führten Sie aus, dass Sie auch nach Ihrem Dienstaustritt bei der Polizei noch schriftlich bedroht wurden. Heute behaupten Sie gegenteilig, dass Sie circa 2 Monate vor Dienstaustritt Anf. 2010 den letzten Drohbrief erhalten hätten.
Erklären Sie mir das bitte!
AW: Ich habe auch am Flughafen angegeben, dass ich nach dem letzten Drohbrief zwei telefonische Drohungen erhalten habe.
Vorhalt: Sie führten am 28.06.2010 außerdem aus, das Sie einen Monat nach Ihrer Dienstaufgabe bei der Polizei telefonisch bedroht worden sind. Heute führen Sie gegenteilig aber aus, dass Sie ummittelbar nach Ihrer Dienstaufgabe den ersten Drohanruf bekommen haben. Erklären Sie mir das bitte!
AW: Also, das genaue Datum kann ich nicht sagen, aber glaublich war das circa einen Monat nach meinem Dienstaustritt, als ich angerufen und bedroht wurde.
Vorhalt: Sie führten am 28.06.2010 aus, dass alle Polizisten, die Dienst auf derselben Dienststelle versehen haben, wie Sie, Drohbriefe oder - anrufe erhalten haben. Heute führten Sie lediglich aus, dass auch andere Polizisten von Ihrer Dienststelle, großteils Jesiden, bedroht wurden, jedoch nicht alle! Erklären Sie mir das bitte?
AW: Auch, wenn ich gesagt haben soll, dass alle bedroht wurden, ist es nicht möglich, dass alle Polizisten ausnahmslos Drohungen erhalten.
LA: Waren Sie jemals im Irak politisch aktiv?
AW: Nein.
LA: Hatten Sie im Irak jemals Probleme mit der Polizei oder sonstigen irakischen Behörden?
AW: Nein, gar nichts davon. Außer dem Problem der Dienstaufgabe Anfang 2010.
LA: Theoretisch, was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak?
AW: Ich würde sicher von Terroristen getötet werden.
LA: Leiden Sie an einer Krankheit?
AW: Nein.
LA: Nehmen sie regelmäßig Medikamente oder werden ärztlich behandelt?
AW: Beides nein.
LA: Wie bestreiten sie derzeit ihren Lebensunterhalt?
AW: Ich wohne in Grundversorgung und werde vom Staat versorgt.
LA: Besuchen sie in Österreich Kurse, sind sie Mitglied in einem Verein, besuchen sie eine Schule oder die Universität?
AW: Alles nein.
LA: Leben sie in Österreich mit einer Person in einer Lebensgemeinschaft oder haben sie in Österreich nahe Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?
AW: Nein. Nein.
LA: Haben sie in Österreich einen Freundeskreis?
AW: Nein.
LA: Haben sie eine besondere Bindung an Österreich?
AW: Mein Bruder ist hier und mir gefallen das Klima und die Landschaft hier.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich habe nichts zu ergänzen und habe alles gesagt.
LA: Haben Sie den Herrn Dolmetscher einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt und Sie haben
danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst,
wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
AW: Alles ist richtig so. Keine Einwendungen."
....
Die niederschriftliche Einvernahme der bP am 17.01.2011 gestaltete sich im Wesentlichen folgend:
"....
Dem ASt wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
AW: Ja, ich habe in allem die Wahrheit gesagt.
LA: Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Beides ja.
LA: Sind Sie im Verfahren anwaltlich vertreten?
AW: Nein.
Anmerkung: AW wird über die Möglichkeit kurzer Pausen im Falle einer länger dauernden EV aufgeklärt und weiters wird ihm Wasser zu trinken angeboten.
INHALTLICHE BEFRAGUNG
LA: Sie haben ja bei unserer letzten Einvernahme Ihren Personalausweis Nr. XXXX, und Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. XXXX im Original vorgelegt. Beide Dokumente wurden einer Urkundentechnischen Untersuchung unterzogen und deren Untersuchungsberichte langten am 10.12.2010 im BAA ein. Bei beiden Dokumenten fanden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde. Beide Dokumente werden Ihnen somit heute retourniert. Möchten Sie sich äußern?
AW: Danke.
LA: Bei dem vorgelegten Dienstausweis, Behördenzahl XXXX war keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich, wie auch über die Authentizität des Dienstausweises nicht entschieden werden kann. Ich würde diesen gerne hier im Akt behalten, ist das für Sie in Ordnung?
AW: Ja, das ist in Ordnung.
Anmerkung: Der irakische Personalausweis Nr. XXXX und der irakische Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. XXXX werden der AW im Zuge der EV ausgefolgt und Sie bestätigt deren Rückübernahme mit Ihrer Unterschrift des heutigen Einvernahmeprotokolls.
LA: Seit Ihrer letzten Einvernahme, hatten Sie da nochmals Kontakt zu Ihrer Kernfamilie, welche ja nach wie vor im Irak lebt?
AW: Nur ganz wenig. Sie alle wohnen noch immer im Dorf XXXX.
LA: Betreffend Ihren Dienst bei der irakischen Grenzpolizei führten Sie aus, dass Ihnen nach Ihrer Dienstquittierung Polizisten einmal ein Schreiben zu Ihnen nachhause, XXXX, Irak, gebracht haben. Ist seit dem einen besagten Schreiben noch einmal die irakische Polizei in irgendeiner Form an Sie herangetreten, seitdem Sie Ihre Arbeit dort beendet haben?
AW: Nein, seitdem ich meinen Dienst im Jahr 2010 quittiert habe, habe ich nichts mehr von der Polizei erhalten oder gehört. Das genaue Datum, wann ich meine Arbeit aufgegeben habe, weiß ich nicht mehr.
LA: Was mich interessiert. Sie führten aus, dass Sie im Jahr 2010 nach einem Urlaub einfach nicht mehr auf Ihre Dienststelle zurückgekehrt sind. Weswegen haben Sie nicht gekündigt?
AW: Ich befürchtet, dass ich bei einem Antrag hinsichtlich Beendigung meines Dienstes in Schwierigkeiten komme und vielleicht eingesperrt werde.
LA: Warum sollten Sie im Kündigungsfall eingesperrt werden?
AW: Es gab Vorschriften betreffend die Schritte, die nicht für die Soldaten der irakischen Armee, sondern nur für die Grenzpolizei gegolten haben, wonach die Personen, die ihre Dienstverhältnisse beenden wollten, mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu rechnen haben.
LA: War Ihr Vertrag bei der irakischen Grenzpolizei eigentlich zeitlich befristet?
AW: Unbefristet.
LA: Haben Sie im Irak bei der Grenzpolizei eigentlich jemals einen Antrag auf Dienstbeendigung gestellt?
AW: Nein.
LA: Das verstehe ich jetzt nicht. Weswegen haben Sie denn keinen Antrag auf Dienstbeendigung gestellt, sondern sind Ihrem Dienst bei der Grenzpolizei ganz einfach ferngeblieben?
AW: Hätte ich einen Antrag gestellt, dann hätte wahrscheinlich die Erledigung sechs oder sieben Monate gedauert, bis man das entschieden hätte. Ich hätte nicht solange warten können.
LA: Seit unserer letzten Einvernahme im August 2010, hat sich seither etwas Neues Ihre Fluchtgründe betreffend ergeben?
AW: Also was mich betrifft hat es in der Zwischenzeit, seit ich ausgereist bin, keine Neuigkeiten gegeben.
Nachgefragt, seitdem ich weg bin von zuhause hat meine Familie keine Briefe, Anrufe oder sonstige Dinge an mich erhalten.
Bitte, was ich nur nochmals betonen möchte ist, dass ich Ihnen nicht das genaue Datum nennen kann, wann ich als Grenzpolizist begonnen habe. Ich erinnere mich nicht, wann genau das war.
LA: Was stand denn in diesem Schreiben drinnen, dass Ihnen die irakische Grenzpolizei an Ihre Heimatadresse in XXXX gebracht hat, nachdem Sie den Dienst beendet haben?
AW: Es handelte sich bei diesem einen Schreiben um meinen Haftbefehl, der von der Grenzpolizei ausgestellt wurde und der an die lokale Polizei geschickt wurde, welche dann meinem Bruder XXXX dieses Schreiben ausgehändigt hat. Mich haben diese Polizisten nicht gesehen, weil ich zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause, sondern in einem anderen Haus war in der Umgebung. Sie haben mich also nicht gesehen.
Vorhalt: Aus welchem Grund führten Sie im Vorfeld des Verfahrens nicht aus, dass die irakische Grenzpolizei einen Haftbefehl gegen Sie erlassen hätte, nachdem Sie im Jahr 2010 Ihren Dienst unangekündigt quittiert hatten? In unserer Einvernahme am 12.08.2010 führten Sie nur aus, dass Ihr Bruder XXXX mit den Polizisten gesprochen hätte, als diese circa 2 oder 3 Monate nachdem Sie den Dienst quittiert haben, bei Ihnen im Elterhaus in XXXX gewesen wären? Bitte erklären Sie mir das?
AW: Das habe ich aber damals schon gesagt und mein Bruder XXXX hat unterschrieben und den Polizisten gesagt, dass ich nicht zuhause bin.
LA: Hatten Sie somit ausreichend Zeit und Gelegenheit, Ihre sämtlichen Fluchtgründe im Verfahren zu nennen?
AW: Ja, danke.
LA: Theoretisch, was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak?
AW: Dort im Irak müsste ich mit dem Schlimmsten rechnen, oder würden mich sonst diese Moslems, die mich auch schon bedroht haben, töten. Diese Moslems, die mich bedroht haben, kenne ich zwar nicht persönlich, aber generell haben die Jesiden im Irak nur Probleme mit Moslems.
LA: Weshalb haben Sie nicht einen Wohnortwechsel innerhalb des Irak, z. B. in die kurdischen Autonomiegebiete vorgenommen?
AW: Die Lebensunterhaltskosten sind dort so hoch in Kurdistan und ich hätte keine Wohnung mieten und keine Arbeit dort finden können. Es gab Leute, die immer hin und her gefahren sind, aber dort zu leben war schwierig und wäre auch für mich schwierig.
Befragt, ich selbst habe in den kurdischen Autonomiegebieten im Irak keine Familienangehörigen.
LA: Wie bestreiten sie derzeit ihren Lebensunterhalt?
AW: Ich wohne in Grundversorgung und werde vom Staat versorgt.
LA: Besuchen sie in Österreich Kurse, sind sie Mitglied in einem Verein, besuchen sie eine Schule oder die Universität?
AW: Alles nein.
LA: Leben sie in Österreich mit einer Person in einer Lebensgemeinschaft oder haben sie in Österreich nahe Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?
AW: Nein. Nein.
Auch von meinem Bruder XXXX bin ich nicht abhängig, er kann uns finanziell nicht unterstützen. Wir können immer nur ein oder zwei Nächte bei ihm übernachten.
LA: Haben sie in Österreich einen Freundeskreis?
AW: Nein.
LA: Haben sie eine besondere Bindung an Österreich?
AW: Ich wohne in Bundesbetreuung und wohne dort mit XXXX im Zimmer. Sonst nichts.
Vorhalt: Ihnen werden die aktuelle Länderfeststellungen (Allgemeine Lage, Religionsfreiheit, Stand Oktober 2010) bezüglich ihres Heimatlandes Irak vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.
Anmerkungen: Länderfeststellungen werden übersetzt.
LA: Möchten Sie zu den Länderfeststellungen noch Etwas sagen?
AW: Die Lebenssituation der Jesiden im Irak ist tatsächlich noch ärger, als hier steht.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich habe nichts zu ergänzen und habe alles gesagt. Sie wissen, wie es Jesiden im Irak geht.
LA: Haben Sie den Herrn Dolmetscher einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt und Sie haben
danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst,
wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
AW: Alles ist richtig so. Keine Einwendungen.
Anmerkung: AW verzichtet befragt auf die Ausfolgung der Kopie der Niederschrift.
Anm: Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.
....."
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:
"....
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Dem von Ihnen geschilderten Fluchtgrund und der damit zusammenhängenden Gefährdungslage Ihrer Person im Ihrem Heimatstaat Irak wurde von der ho Behörde aufgrund der massiven Widersprüche innerhalb Ihres Vorbringens, weil dieses von Ihnen im Verfahren ganz augenscheinlich inhaltlich gesteigert und intensiviert wurde, die Glaubhaftigkeit vollinhaltlich versagt.
Sie führten im Verfahren befragt nach Ihren Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass Sie nach dem Sturz von Saddam HUSSEIN begonnen hätten, im Irak als Grenzpolizist - zuletzt im Gebiet XXXX, Provinz Al Anbar - zu arbeiten. Anfang des Jahres 2010 hätten Sie Ihren dortigen Dienst in der Form quittiert, dass Sie nach einem Heimaturlaub in der Provinz XXXX nicht mehr auf Ihren Posten zurückgekehrt wären. Sie hätten sich deshalb dazu entschlossen, ohne Kündigung aus dem Grenzpolizeidienst auszutreten, weil Sie im Verlauf Ihrer Dienstzeit mehrfach - konkret vier oder fünf Mal - schriftlich von Unbekannten bedroht worden wären. Der konkrete Absender der Drohschreiben wäre Ihnen nicht bekannt, die besagten Briefe wären anonym verfasst gewesen. Sie würden jedoch davon ausgehen, dass es sich dabei um Moslems und Araber gehandelt hätte, zumal sich der Inhalt sämtlicher Briefe im Wesentlichen darauf bezogen hätte, das Sie (in den Augen des Verfassers) ein Ungläubiger wären und mit den ausländischen Streitkräften im Irak zusammengearbeitet hätten. Nachdem Sie sich Anfang 2010 dazu entschlossen gehabt hätten, wegen der Drohschreiben an Sie Ihren Polizeidienst zu quittieren, wären Sie noch zwei Mal in Ihrem Elternhaus in XXXX telefonisch bedroht worden, was Sie, in Verbindung mit der schlechten Sicherheitslage in Ihrer Heimatprovinz XXXX und der allgemeinen Benachteiligung der jesidischen Glaubensgemeinschaft im Irak, dann zu dem Entschluss gebracht hätte, im Juni 2010 Ihren Heimatstaat zu verlassen.
Ihren Einlassungen zu den vier oder fünf Drohbriefen, die Ihnen an Ihrer Heimatadresse (Ihr Elternhaus in XXXX) hinterlassen worden wären, nachdem Sie Ihren Beruf als Grenzpolizist im Irak angetreten gehabt hätten, war jedoch aufgrund einer Vielzahl massiver Widersprüche die Glaubhaftigkeit zu versagen.
So führten Sie im Zuge der ausführlichen Einvernahme am 28.06.2010 (EAST Flughafen) noch aus, dass Sie das erste Drohschreiben bereits ein Jahr nach Ihrem Dienstantritt bei der Grenzpolizei erhalten hätten, um dem aber grundlegend widersprechend in der Einvernahme am 12.08.2010 (Außenstelle Traiskirchen) den Erhalt des ersten Drohbriefes zeitlich erst zwei Jahre nach Ihrem Dienstantritt einzuordnen. Auf Vorhalt dieser eklatanten Widersprüchlichkeit konnte diese von Ihnen auch keinesfalls aufgeklärt werden, sondern räumten Sie vielmehr ausweichend ein, dass es auch eineinhalb oder zwei Jahre gewesen sein könnten, bevor Sie den ersten Drohbrief bekommen hätten, da Ihre Arbeitsbedingungen bei der irakischen Grenzpolizei auch riskant und gefährlich für Sie gewesen wären. In Zusammenschau mit sämtlichen weiteren chronologischen Gegensätzlichkeiten hinsichtlich Ihrer Fluchtbehauptungen, war diese Einlassung jedoch keinesfalls als schlüssige Erklärung, sondern vielmehr als unwahre Schutzbehauptung zu werten.
Auch wurde der Zeitpunkt, wann konkret Sie den letzten (der gesamt vier oder fünf) Drohbriefe erhalten hätten, von Ihnen im Verfahren widersprüchlich ausgeführt und konnte Ihren diesbezüglichen Einlassungen nicht gefolgt werden. Sie führten nämlich am 28.06.2010 in der Einvernahme am Flughafen noch wörtlich aus: "Als ich bei der Polizei war habe ich diese Drohungen erhalten und nachdem ich meinen Polizeidienst aufgegeben habe, habe ich diese Drohungen weiter bekommen und schließlich erhielt ich auch zwei Telefonanrufe, wo ich bedroht wurde." (siehe Einvernahmeprotokoll 28.06.2010, S. 9), als Sie nach dem konkreten Zeitraum, von wann bis wann Sie im Irak schriftliche Drohungen erhalten hätten, gefragt wurden. Im Zuge der inhaltlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAT) ließen Sie gegenteilig dazu aber ein, dass der letzte Drohbrief, den Sie im Irak bekommen hätten, von Ihnen aber schon circa zwei Monate vor Ihrer Dienstquittierung bei der Polizei (diese hätte sich Anfang 2010 ereignet) in Empfang genommen worden wäre. Somit behaupteten Sie einerseits, Drohschreiben auch NACH Ende Ihres Polizeidienstes und andererseits, den letzten Drohbrief etwa zwei Monate VOR Ende desselben erhalten zu haben, wodurch sich verdeutlichte, dass Sie sich im Verfahren betreffend den angeblichen vier oder fünf schriftlichen Drohungen an Ihre Person nicht der Wahrheit bedienten. Da aber die schriftlichen Drohungen, die Sie angeblich im Irak erhalten haben wollen, den eigentlichen Kern Ihres Fluchtgrundes begründet hätten, war anhand der entstandenen Widersprüche offenkundig zu erkennen, dass Ihr diesbezügliches Vorbringen auf vollinhaltlichen Unwahrheiten fußt und konkret Ihre Person im Heimatstaat eben nicht von Unbekannten schriftlich bedroht wurde.
Bei einer weiteren Betrachtung der Chronologie der Ereignisse, die letztlich im Juni 2010 Ihre Flucht aus dem Irak begründet hätten, kam es zu einem neuerlichen Widerspruch, und zwar betreffend die beiden Drohanrufe, die Sie nach Ihrem Dienstende bei der Grenzpolizei erhalten haben wollen. Denn am 28.06.2010 (Einvernahme EAST Flughafen) hatten Sie noch eingelassen, dass Sie einen Monat nach Ihrer Dienstaufgabe (Anfang 2010) zum ersten Mal, und danach noch ein weiteres Mal circa fünf Monate vor Ihrer Ankunft in Österreich (am 18.06.2010) per Telefon von Unbekannten bedroht worden wären. Im weiteren Verfahren, in concreto in der Einvernahme am 12.08.2010, ordneten Sie den ersten der angeblichen Drohanrufe jedoch zeitlich unmittelbar nach Ihrem Dienstaustritt bei der Grenzpolizei (Anfang 2010) ein und widersprachen somit Ihren Einlassungen aus der Einvernahme am 28.06.2010. Auf Vorhalt dieses neuerlichen Widerspruchs, relativierten Sie Ihre Ausführung vom 12.08.2010 (wonach Sie unmittelbar nach Dienstaufgabe schon per Telefon bedroht worden wären) lediglich und führten aus, dass Sie das Datum der ersten Telefondrohung nicht genau sagen könnten, diese sich aber "glaublich" etwa einen Monat, nachdem Sie die Polizei verlassen gehabt hätten, zugetragen hätte. Logisch betrachtet konnten Sie durch diese Einlassung jedoch keinesfalls den entstandenen Widerspruch aufklären, zumal den - von Ihnen behaupteten - Ereignissen eine massive Intensität zugekommen wäre und diese Ereignisse (Drohungen per Telefon und schriftlich) für Sie letztlich auch Ihre Flucht aus der Heimat, weg von Ehefrau und Kernfamilie, begründet hätte. Es ist davon auszugehen dass Sie als vernunftbegabter Erwachsener sehr wohl dazu in der Lage gewesen wären, im Verfahren gleichlautende Angaben zu schriftlichen und telefonischen Drohungen zu tätigen, wären Sie diesen tatsächlich im Irak ausgesetzt gewesen und hätten diese tatsächlich Ihre Flucht begründet. Von gleichlautenden Einlassungen hinsichtlich eine angeblich bestehende Bedrohung für Ihre Person kann in Ihrem Verfahren jedoch keinesfalls die Rede sein und konnten Sie überdies auf Vorhalt hin die entstandenen Widersprüche nicht einmal ansatzweise er- bzw. aufklären, weswegen unzweifelhaft feststeht, dass Sie eben weder schriftlich, noch telefonisch von Unbekannten im Irak bedroht wurden.
Zu einer weiteren Widersprüchlichkeit kam es auch betreffend die Heimaturlaube/-aufenthalte, die Sie als Grenzpolizist im Irak gehabt hätten. Denn am 28.06.2010 in der EAST Flughafen führten Sie auf Befragen nach Ihren Heimataufenthalten in XXXX wörtlich aus: "Das Gebiet XXXX in der Provinz Al Anbar ist etwa 4 bis 5 Autostunden von unserem Wohnort entfernt und man hat dort nicht pendeln können. Wir haben an den Grenzstützpunkten Dienst versehen und haben dort auch geschlafen. Ich habe wegen der mangelnden Sicherheit und der gefährlichen Wegstrecke nach Hause immer 3-4 Monate dort gearbeitet und bin in der Zeit nicht nach Hause." (siehe Einvernahmeprotokoll 28.06.2010, S. 8). In Ihrer inhaltlichen Einvernahme am 12.08.2010 (BAT) hingegen ließen Sie ein, dass Sie, abhängig von der Sicherheitslage, einmal monatlich, manchmal aber auch öfter, von Ihrem Posten in XXXX, Al Anbar nachhause zu Ihrer Familie nach XXXX gefahren wären. Somit waren auch die zeitlichen Abläufe Ihrer Berufstätigkeit zwischen dem Sturz Saddam HUSSEINS und Anfang 2010 und Ihrer Heimataufenthalte nicht inhaltlich miteinander zu vereinbaren und ist auch dieser Umstand als Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihrer behaupteten Fluchtgründe zu werten. Auch Ihre - auf Vorhalt hin - geäußerte Erklärung, wonach am 28.06.2010 das Thema Urlaub bzw. Heimataufenthalte in der Einvernahme nicht behandelt worden wäre, war nicht geeignet, den entstandenen Widerspruch aufzuklären, zumal Sie sehr wohl auch bereits am 28.06.2010 konkret nach Ihrem Arbeitsrhythmus bei der Grenzpolizei und Ihren Abwesenheitszeiten von zuhause (XXXX) befragt worden waren.
Auch, dass Sie im Verfahren in der Einvernahme am 28.06.2010 einerseits ausführten, dass alle Ihre Kollegen bei der Grenzpolizei schriftlich bedroht worden wären, um aber andererseits im weiteren Verfahren einzulassen, auch andere Polizisten, großteils Jesiden, hätten solche Drohungen erhalten, jedoch aber nicht alle Ihre Kollegen, verdeutlich Ihre Bereitschaft, sich im Verfahren der Unwahrheit zu bedienen. Es war Ihnen nicht möglich, diesen weiteren Widerspruch aufzuklären.
Betreffend das Ende Ihrer Dienstzeit bei der irakischen Grenzpolizei - laut Ihnen wären Sie nach einem Heimaturlaub Anfang 2010 nicht mehr zum Dienst auf Ihrem Posten im Gebiet XXXX in der irakischen Provinz Al Anbar erschienen - kam es überdies zu einer Widersprüchlichkeit anhand derer sich zeigte, dass Sie im Verfahren bemüht waren, Ihr Vorbringen inhaltlich zu steigern. So führten Sie bereits in der Einvernahme am 28.06.2010 (EAST Flughafen) aus, dass Sie im Rückkehrfall befürchten würden, wegen der Aufgabe Ihres Polizeidienstes von den irakischen Behörden zur Rechenschaft gezogen zu werden. Auf Befragen hin ließen Sie weiters hierzu ein, dass einmal, nachdem Sie Anfang 2010 unangekündigt nicht wieder zum Dienst in XXXX erschienen wären, irakische Polizisten Ihren Bruder XXXX nach dem Verbleib Ihrer Person gefragt hätten. Besagte Polizisten hätten ein Schreiben dabei gehabt und, als XXXX ihnen gesagt hätte, dass Sie nicht zuhause in XXXX wären, hätten die besagten Beamten das Schreiben wieder mit zur Dienststelle genommen.
Auch im Verlauf der Einvernahme am 12.08.2010 hielten Sie diese vorausgegangene Einlassung, wonach XXXX Ihre Anwesenheit im Elternhaus in XXXX abgestritten hätte und die Polizei daraufhin unverrichteter Dinge wieder gegangen wäre, aufrecht.
Erst im Zuge Ihrer letzten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 17.01.2011 - also circa sieben Monate nach Antragsstellung - führten Sie im Zusammenhang mit dem Polizeibesuch in Ihrem Elternhaus, nachdem Sie Anfang 2010 unrechtmäßig Ihren Polizeidienst durch Nicht-Erscheinen beendet hätten aus, dass es sich bei dem Schreiben, dass die Polizisten, weil Sie laut XXXX nicht zuhause gewesen wären, wieder mitgenommen hätten, um einen Haftbefehl gegen Ihre Person gehandelt hätte. Besagter Haftbefehl wäre von der Grenzpolizei erlassen worden und an die örtliche Polizeidienststelle in Ihrem Heimatort geschickt worden. Somit bestünde laut Ihren Einlassungen vom 17.01.2011 in Ihrer Heimat ein aufrechter Haftbefehl gegen Ihre Person und würde Ihnen ein Verfahren drohen.
Da Sie jedoch im gesamten vorausgegangenen Verfahren seit Juni 2010 mit keinem Wort in keiner der ausführlichen Einvernahmen vor dem BAA ausgeführt hatten, dass Sie tatsächlich behördlich im Irak gesucht werden würden und Ihre Verhaftung ausgeschrieben wäre, war als schlichtweg unglaubhaft zu beurteilen, dass Sie tatsächlich per Haftbefehl im Irak gesucht werden würden. Es war offensichtlich, dass Sie durch diese Steigerung Ihres Vorbringens - der Behauptung, ein Haftbefehl wäre im Irak gegen Sie erlassen worden - versuchten, Ihr Vorbringen inhaltlich zu steigern. Dies vor allem deshalb, weil Sie einen tatsächlich vorliegenden Haftbefehl ehest möglich im Verfahren ausgeführt hätten, um diesbezüglichen Schutz für sich zu erwirken. Des Weiteren, weil Sie in beiden mehrstündigen Amtshandlungen vor dem 17.01.2011, also konkret am 28.06.2010 und 12.08.2010 ausführlich nach all Ihren Fluchtgründen befragt worden waren, Ihnen sämtliche Protokolle im Anschluss an die Einvernahmen vom anwesenden gerichtlich beeideten Dolmetsch wortwörtlich rückübersetzt wurden und Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Ausführungen jedes Mal per Unterschrift bestätigten. Auch auf die wiederholte Frage (vom 28.06 und 12.08.2010), ob Sie all Ihre Fluchtgründe vollständig genannt hätten, hatten Sie vor dem 17.01.2011 mit keinem Wort ausgeführt, dass im Irak tatsächlich ein Haftbefehl gegen Sie bestehen würde. Es war somit auszuschließen, dass die irakischen Sicherheitsbehörden einen Haftbefehl gegen Sie erlassen haben und Sie seitens der Behörden von keinerlei Repressalien bedroht wurden.
In Zusammenschau sämtlicher massiver chronologischer Widersprüche und inhaltlicher Steigerungen, von denen Ihr gesamtes Vorbringen zum behaupteten Fluchtgrund durchzogen war, ist dieses als vollinhaltlich unglaubwürdig zu qualifizieren. Ihre gesamten Ausführungen beruhen auf Behauptungen, welche von Ihnen zum Zwecke der Asylgewährung konstruiert wurden und in keiner Weise dem Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht zu werden vermochten.
......"
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.
Die belangte Behörde gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen sei.
I.3. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheids wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde an den [damals zuständigen] Asylgerichtshof erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Behörde zwar Berichte zur Situation im Irak eingeholt habe, scheine aber übersehen zu haben, diese zu seiner Aussage in Beziehung zu setzen. Der BF sei sowohl aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, als auch aufgrund seiner religiösen Einstellung im Irak von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Die Behörde verneine das, weil er sich in einzelnen Punkten seines Vorbringens inkonsistent geäußert habe. Dabei habe sie zum einen nicht berücksichtigt, dass er ein sehr detailliertes Vorbringen erstattet habe, das sich im Wesentlichen mit dem seiner Gattin decke, was schlüssigerweise zu seinen Gunsten hätte gewürdigt werden müssen; schon hier liege ein Begründungsmangel iSd § 60 AVG vor. Wesentlich gravierender habe sich aber ausgewirkt, dass die Behörde keinen Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten vorgenommen habe. Tatsächlich sei nämlich objektivierbar, dass gerade Personen, die Jesiden seien und bei der Grenzpolizei arbeiteten, in besonderem Maße gefährdet seien, Opfer von Verfolgung zu werden.
Ein weiterer entscheidender Verfahrensfehler liege darin, dass die belangte Behörde keine umfassende amtswegige Sachverhaltsermittlung vorgenommen habe, Der BF habe vorgebracht, dass er in seinem Herkunftsstaat mit Haftbefehl gesucht werde, weil er den Polizeidienst aufgrund von Drohungen vorzeitig abgebrochen habe. Dabei handle es sich um eine Verfolgungshandlung, die letztlich auch in seinen Fluchtgründen wurzle. Auch die Behörde halte diesen Aspekt offenbar für entscheidungsrelevant, sei ihm allerdings nicht nachgegangen, weil er ohnehin unglaubwürdig sei. Er habe in der ersten Einvernahme vergessen, den Haftbefehl zu erwähnen, schon weil es so viele Aspekte gebe, durch die er bedroht gewesen und noch immer sei.
Dieser Würdigungsvorgang stehe im Widerspruch zu § 37 AVG und stelle einen Fall von vorgreifender Beweiswürdigung dar. Hätte die Behörde umfassend und ordnungsgemäß ermittelt, hätte sie in seinem Herkunftsstaat Ermittlungen anzustellen gehabt, ob ein Haftbefehl gegen den BF vorliege. Dieser Ermittlungsschritt werde daher beantragt.
1.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011 wurde der bP eine Rechtsberaterin beigegeben. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.06.2011 erfolgte die Beigabe einer anderen Rechtsberaterin.
1.5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes vom 13.09.2013 wurden der bP aktuelle Länderfeststellungen zum Irak übermittelt. Eine Stellungnahme dazu unterblieb.
1.6. Mit Nachreichung vom 21.02.2013 wurde vom BF ein Foto nachgereicht, das die bP, deren Mutter und deren Ehefrau, XXXX, zeige (OZ 16).
I.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014 wurden der bP aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Irak (Auswärtiges Amt 07.10.2013; aktuelle länderkundliche Informationen des BVwG zur Lage der Jesiden) zur Stellungnahme übermittelt und die bP eingeladen, sich binnen 2 Wochen dazu zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, welche aus einem überwiegend von Kurden bewohnten Gebiet stammt und sich zum Jesidentum bekennt. Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die mit dem BF mitgereiste Cousine XXXX befindet sich ebenso in Österreich. Beide stellten zugleich einen Asylantrag. Ein Bruder des BF lebt als anerkannter Flüchtling in Österreich, ein weiterer Bruder in der BRD.
Die Ehefrau der bP, Frau XXXX, befindet sich seit 16.09.2013 in Österreich und wurde ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2013 subsidiärer Schutz zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.12.2014 erteilt.
Familienangehörige der bP (Mutter, Bruder) leben nach wie vor im Herkunftsstaat.
Die Identität der bP steht aufgrund der vorgelegten Dokumente fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
Länderfeststellungen Irak
Zusammenfassung
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung). Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.
Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der
Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen. Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.
Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.
Allgemeine politische Lage
Die Verfassung
Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung.
Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.
Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.
Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Mit dem - allerdings sehr langsamen - Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an Rückhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa
350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch das Staatsministerium für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche unter ihnen berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des
Ministeriums. NRO-Mitarbeiter werden auch unmittelbares Ziel von Terroranschlägen.
Die Präsenz von ausländischen NROs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor eher gering, da sich viele Organisationen nach den Anschlägen auf die VN 2003 und auf das Rote Kreuz
2005 aus dem Irak zurückgezogen haben und nur zögerlich zurückkehren. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NROs ihre Arbeit aufgenommen haben.
Die Rolle der Sicherheitskräfte
Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den
Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen.
Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden.
Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend Fähigkeiten und Ausrüstung, um die See- und Lufthoheit zu gewährleisten. Premierminister Maliki hat im August 2012 angekündigt, die Anstrengungen in diese Richtung zu erhöhen.
Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul).
Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt.
Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität.
Repressionen durch nicht-staatliche Akteure
Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Im Mai 2013 sind im Zuge der Ausweitung des Bürgerkriegs in Syrien und in Folge der Verschärfung der Staatskrise zunehmend Aktivitäten von Milizen zu verzeichnen, die auch unter dem Gesichtspunkt der Konfession Gewalt ausüben.
Militante Opposition, Milizen, Terrorgruppen
Sicherheitslage
Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000
Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr
Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.
Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. Besonders gefährdet sind sie weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. "umstrittenen Gebieten" (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich.
Sunniten
Die sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. Als Beispiel sind Berichte über die Nichtberücksichtigung bei Beförderungen im Berufsleben anzuführen. Umgekehrt dürften auch Schiiten in Regionen, in denen sie in der Minderheit sind, nichtstaatlichen Repressionen ausgesetzt sein.
Kurden
Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden.
Ausweichmöglichkeiten
Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.
Menschenrechtslage
Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.
Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg.
Irak hat alle wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert (25.01.1971). Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist der Irak nicht beigetreten. Der Ministerrat hat im Dezember 2011 einen Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Menschenrechte beschlossen, der 135 Empfehlungen des Menschenrechtsrats in einem Reformpaket aufgreifen soll. Nach Eigenangaben des Ministeriums für Menschenrechte wurden bis Ende 2012 33 der Empfehlungen vollständig und 99 teilweise umgesetzt.
Das Ministerium für Menschenrechte hat folgende Schwerpunktaufgaben:
Dokumentation und gerichtsmedizinische Bearbeitung der Massengräber, die Klärung von Eigentumsfragen und Entschädigung der Opfer des Baath-Regimes sowie die Sicherstellung der Geheimdienstunterlagen und sonstiger Dokumente, die Menschenrechtsverletzungen des Saddam-Regimes belegen. Damit wurde der Arbeitsschwerpunkt des Ministeriums klar auf die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen des ehemaligen Regimes gelegt, wohingegen Prävention und Aufklärung aktueller Vorgänge ins Hintertreffen geraten. Eine Ausnahme bildet dabei das Strafvollzugswesen. Das Ministerium verfügt insgesamt über ca.
230 Beschäftigte, ist aber aufgrund von Personal- und Budgetproblemen sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (wie weite Teile von Regierung und Verwaltung) in seinen Möglichkeiten eingeschränkt.
Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der endgültigen Nominierung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Zahlreiche administrative und logistische Probleme hindern die Kommission daran, sich auf ihre eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. So hat sie sich bislang nicht auf die Wahl eines/einer Vorsitzenden verständigen können.
Rückkehrfragen
Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran (rd. 48.000), Ägypten (6.600), Libanon (50.000) und andere Golfstaaten. Zudem gibt es ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebene. Ehemals heterogene Wohngebiete sind - teilweise auch durch Vertreibung - ethnisch entmischt.
Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert.
Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden.
Grundversorgung
Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden.
Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein.
Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden.
Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag.
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.
Behandlung zurückgeführter Iraker
Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Darauf stellen auch die "Richtlinien zur Feststellung des inter- nationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak" des UNHCR vom Mai 2012 ab.
Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Der irakische Botschafter in Deutschland bekräftigte diese Haltung bei einem Treffen mit Vertretern des AA im Oktober 2013. Andererseits führen z.B. Schweden, Großbritannien und Australien vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft. Gleichzeitig wollen sie gemeinsam mit anderen gleichgesinnten Staaten ("Brussels Group", dazu zählt auch Deutschland) durch Ansprache hochrangiger irakischen Regierungsvertretern eine größere Offenheit der irakischen Seite für Rückführungen erreichen (Bericht Auswärtiges Amt, Berlin vom 07.10.2013).
Aktuelle länderkundliche Informationen des BVwG zur Lage im Irak unter besonderer Bezugnahme auf die Lage der Jesiden:
1. Obwohl sich die Sicherheitslage im Irak im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verbessert hat, bleibt sie insgesamt weiter bedrückend. Seit dem Frühsommer 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwar um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit etwa zwei Jahren auf einem nach wie vor inakzeptabel hohen Niveau. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, v. a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamim mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul.
Das Sicherheitsumfeld im Irak befindet sich darüber hinaus im Umbruch. Am 19.08.2010 hatten bereits alle US-Kampfverbände Irak verlassen. Dem irakisch-amerikanischen Truppenstationierungsabkommen folgend haben nun auch alle Ausbildungs- und Unterstützungseinheiten der US-Truppen, die zunächst noch im Irak verblieben waren, das Land am 18.12.2011 verlassen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Trotz der erheblich verbesserten Sicherheitslage im Land bleiben radikale und militante Gruppierungen - Terrororganisationen, Milizen und sonstige "oppositionelle" Kämpfer - insbesondere im Raum Bagdad und den Provinzen Anbar, Ninewe und Diyala aktiv.
Trotz der Bildung einer neuen Regierung Ende 2010 bestehen die sich überlagernden inneren Konflikte des Irak weiter fort. Die Folgen sind: Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung; gewaltsame konfessionell-ethnische Auseinandersetzungen zwischen den großen Bevölkerungsgruppen; Zunahme der organisierten Kriminalität; Kampf der Regierung und in abnehmendem Maße der US-Streitkräfte gegen Aufständische.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische oder assyrische Christen oder Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben erheblich benachteiligt und - außer in der Region Kurdistan-Irak - einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck ausgesetzt. Ähnliches gilt für Schiiten und Sunniten in den Gegenden, in denen die jeweils andere Konfession die Mehrheit bildet.
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.
In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.
Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.
Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.
Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 26.03.2012, zuletzt inhaltlich identes Update vom 17.01.2013)
2. Die Gesamtzahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen, allerdings schwankenden Angaben bei etwa 450.000-500.000. Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im Nordirak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Scheikhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Vertreter jesidischer Gemeinden und ausländische Beobachter berichten glaubhaft von einer schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Jesiden in ihren Siedlungsgebieten im Nordirak. Von Seiten der kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner Verfolgung von Jesiden.
In den de iure kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak setzt die kurdische Regionalregierung (KRG) ihre Politik fort, die jesidische Religion als die ursprüngliche Religion der Kurden zu propagieren, dementsprechend werden alle Jesiden auch als Kurden angesehen, was von den Jesiden in der Region auch weitgehend akzeptiert wird. Gewalttätige Übergriffe gegenüber Jesiden sind dort nach 2007 nicht mehr bekannt geworden, als 50 junge Männer ein Hotel in Arbil stürmten und dort arbeitende Jesiden angreifen wollten sowie jesidische Studenten aus Mosul in ihren Wohnheimen angegriffen wurden, und diese Vorfälle als Reaktion auf die Steinigung eines jesidischen Mädchens durch Angehörige der Jesiden in Baschika im Distrikt Mosul, die sich in einen arabisch-muslimischen Nachbarn verliebt hatte und zum Islam übergetreten war, interpretiert wurden. Erst zuletzt zeigten sich latent vorhandene Spannungen zwischen den religiösen Gruppen wieder Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in Zakho, Provinz Dohuk, als überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte von Randalierern in Brand gesetzt wurden.
Jesiden berichten demgegenüber, dass sie in der autonomen kurdischen Region des Nordirak alltäglicher Diskriminierung und Rassismen ausgesetzt seien. Dies dürfte vor allem Arbeitsmigranten aus der südlich gelegenen Provinz Ninava und aus der Region Sindjar betreffen. Jesiden verrichten häufig Arbeiten im Dienstleistungsgewerbe wie in Restaurants und als Haushaltshilfen sowie im Baugewerbe, wo sie auch meist unterdurchschnittlich bezahlt werden.
In Mosul leben heute nur mehr wenige Jesiden, nachdem die allgemeine Sicherheitslage dort insbesondere beginnend mit 2007 bis heute von zahlreichen Anschlägen gekennzeichnet ist. Vereinzelte Morde an Jesiden in 2008 und 2009 waren aber weder einem kriminellen noch terroristischen Hintergrund eindeutig zuordenbar. Angesichts einer Vielzahl von bewaffneten Gruppierungen (irakische Armee, kurdische Peshmerga, arabische Stammesmilizen, christliche Bürgerwehren, terroristische Gruppierungen) besteht in der Provinz Ninava allgemein ein erhebliches Sicherheitsrisiko.
Innerhalb des Gesamtgebiets der Provinz existiert in ca. der Hälfte der einzelnen Distrikte neben der (arabischen) Provinzverwaltung eine Parallelverwaltung, die sich an der KRG orientiert. Der Zutritt in diese Distrikte wird Vertretern der Provinzverwaltung mitunter von kurdischen Peshmerga sogar verwehrt.
Zu den bis dato politisch umstrittenen Gebiete der Provinz Ninava gehören: Der Subdistrikt Zummar (Distrikt Tel Afar), der Distrikt Sindjar und der angrenzende Subdistrikt Khataniya (Distrikt Baadj), die Distrikte Tel Kef und Akra, Sheikhan (auch: Scheichan) und Hamdaniya, der Subdistrikt Baschika (auch: Bashiqa) (Distrikt Mosul).
Bereits de iure unter Kontrolle der KRG stehen: Der Distrikt Akra, die Subdistrikte Baadra, Atrusch und Qasruk im Distrikt Scheikhan, der Subdistrikt Eski Kala im Distrikt Hamdaniya.
Auch wenn sich die Grenzen der einzelnen de facto kontrollierten Gebiete verschieben können, gilt als gesichert, dass die Distrikte Sindjar, Scheickhan und al-Scheikhan insgesamt von der KRG kontrolliert werden, im Distrikt Hamdaniya sind vor allem im nördlichen Teil Peshmerga präsent, die Stadt Hamdaniya selbst steht jedoch nicht mehr unter deren Kontrolle. Der Subdistrikt Baschika im Distrikt Mosul und die noch südlicher gelegenen Dörfer der Schabak, die unweit von Dohuk gelegenen Subdistrikte Khosch und Fayda im Distrikt Tel Kef und der Subdistrikt Zummar im Distrikt Tel Afar stehen ebenso unter de facto kurdischer Kontrolle.
Aus der faktischen kurdischen Kontrolle resultieren die Präsenz von Peshmerga-Einheiten sowie die Übernahme von Verwaltungsagenden (Verteilung von Lebensmittelrationen, Güterlieferungen wie Strom und Benzin) und die Ausgestaltung des Bildungssystems. Im letztgenannten Fall erhalten die Lehrkräfte in den kurdisch kontrollierten Gebieten ihre Gehälter von der KRG, der Unterricht erfolgt vor allem in Kurdisch, der Lehrplan ist mit jenem der KRG ident, Arabisch stellt nur ein Unterrichtsfach dar, während in den von Mosul geführten Schulen in Arabisch unterrichtet wird und die Lehrkräfte von dort bezahlt werden.
In der Region Sindjar sind seit 2004 Peshmerga-Truppen zum Schutz der jesidischen Gemeinden präsent. Die dort ebenfalls präsenten Einheiten der regulären irakischen Armee sind für die Sicherung der Verkehrswege und Checkpoints zuständig. Dennoch ist die Sicherheitslage dort prekär, da der Distrikt nicht unmittelbar an die kurdische Autonomieregion im Norden anschließt, die jesidischen Gemeinden dort von arabischen umgeben sind und sunnitisch-islamistische Organisationen in der weiteren Region Rückhalt finden. Zum schwersten Angriff gegen die Zivilbevölkerung kam es im August 2007, als mit Sprengstoff beladene LKW in am Rande des Sindjar gelegenen jesidischen Dörfer im Subdistrikt Khataniya explodierten und dabei über 320 Jesiden getötet, bis 700 weitere verletzt und 400 Häuser völlig zerstört wurden. Auch 2008 und 2009 gab es vereinzelte Mordanschläge auf Jesiden, während es nach dem Abzug amerikanischer Truppen aus der Ninava-Ebene im Juni 2009 zu einer Anschlagsserie gegen Christen, Jesiden und Schabak insgesamt kam, bei der über 300 Personen getötet und 500 verletzt wurden. Als Folge dieser Anschläge wurden die jesidischen Zentraldörfer verstärkt gesichert. Während die KRG versucht die Zivilbevölkerung durch Investitionen in die Infrastruktur, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Erhöhung der Sicherheit, die Förderung jesidischer Kulturvereine und die Kurdisierung der Bildungssystems für ihre Anliegen zu gewinnen, geht sie mitunter gegen jesidische politische Aktivisten, die sich offen gegen die KRG stellen, durch Festnahmen, Mißhandlungen und Drohungen direkt vor. Reisen aus der bzw. in die Region Sindjar werden allgemein als risikoreich angesehen. Die Lebensmittelversorgung der Region erfolgt zum Teil auf Umwegen aus Dohuk in der kurdischen Autonomieregion. Sindjar gehört zu den unterentwickeltsten Regionen des Irak. Die Landwirtschaft befindet sich auf einem niedrigen Standard, Arbeitsmöglichkeiten bieten das Pendeln in die Autonomieregion im Norden sowie eine von der KRG oder der dort dominanten KDP erhaltene Position in der Verwaltung, in der Partei, in einem Kulturzentrum oder bei den Peshmerga. Studenten aus Sindjar werden in der Autonomieregion im Norden mittels Stipendien und freier Unterkunft gefördert.
Der größte Teil der Distrikte Scheichan und al-Scheichan steht unter faktischer kurdischer Verwaltung, der nördlichste Teil auch de iure. Durch ihre direkte Anbindung an die Autonomieregion im Norden ist die Sicherheitslage dort besser als im Sindjar, die von den Peshmerga gewährleistet wird, die irakische Armee ist dort nicht mehr präsent. Es gibt in der Region seit 2007 keine Berichte von Übergriffen auf Jesiden oder Christen durch sunnitische Extremisten mehr. Der Rückhalt der KRG ist in der Region äußerst groß. Auch über ein Vorgehen gegen jesidische Oppositionelle existieren keine Berichte. Die wirtschaftliche Lage ist in der Region besser als in Sindjar, Landwirtschaft wird effektiver betrieben, in die Infrastruktur wird umfangreich auch in Großprojekte investiert. Auch hier hängen Beschäftigungsmöglichkeiten aber weiter großteils von der KRG und ihren politischen Parteien ab. Die meisten Schulen werden von Dohuk aus verwaltet. Das Pendeln in die Autonomieregion im Norden wird durch den unmittelbaren Zugang aus Scheichan erleichtert.
Die Situation der Jesiden im Distrikt Tel Kef, hier vor allem in den Subdistrikten Khosch und Fayda, ist mit jener in Scheichan vergleichbar, zumal auch in Tel Kef eine direkte Anbindung in die Autonomieregion im Norden besteht und die allgemeine Sicherheitslage vergleichsweise gut ist, der letzte kurdische Kontrollpunkt befindet sich an der Zufahrt zur Stadt Tel Kef. Übergriffe auf Jesiden im Distrikt Tel Kef sind nicht bekannt.
Der Subdistrikt Baschika im Distrikt Mosul mit den Städten Baschika und Bahzani steht seit 2009 unter faktischer kurdischer Kontrolle. Die Sicherheitslage ist dort aber aufgrund der Nähe zur Hautstadt Mosul und dort agierenden sunnitischen Extremisten fragiler. Im April 2007 kamen zahlreiche jesidische Arbeiter bei einem Angriff letzterer im Zusammenhang mit der Steinigung einer jungen Jesidin (vgl. oben) ums Leben, im August 2009 kamen in südlich von Baschika gelegenen Gemeinden der Schabak bei einem Sprengstoffanschlag mehr als 50 Personen ums Leben und wurden bis zu 200 weitere verletzt sowie über 60 Häuser zerstört. 2008 und 2009 wurden keine wesentlichen Anschläge auf Jesiden berichtet.
(Quellen: Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Berlin. Gutachten für das Bayrische Verwaltungsgericht München, 17.02.2010; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 17.01.2013).
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der bP in ihrem Heimatland Irak eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Beschwerdeführende Partei
Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
II.2.3. Die Lage im Herkunftsstaat Irak
Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht entgegen. Zur zweimal erfolgten Übermittlung aktueller Länderberichte ist keine Stellungnahme der bP aus den vorliegenden Akten ersichtlich.
II.2.4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiter ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt das Fluchtvorbringen der bP sei nicht glaubwürdig.
II.2.5. In den Aussagen der bP finden sich zusammengefasst nachangeführte gravierende Widersprüche in essentiellen Teilen ihres fluchtbegründenden Vorbringens:
In der Einvernahme am 28.06.2010 gab die bP an, sie habe den ersten Drohbrief ein Jahr nach ihrem Dienstantritt bei der Polizei bekommen (AS 115); dem widersprechend gab sie in der Einvernahme am 12.08.2010 an, den ersten Drohbrief 2 Jahre nach Beginn ihres Polizeidienstes erhalten zu haben (AS 179). Auf Vorhalt dieses Widerspruches gab die bP an, es können auch 1 1/2 bis 2 Jahre gewesen sein (AS 187). Mit dieser Relativierung konnte sie aber die widersprüchlichen Angaben nicht plausibel aufklären. In der Einvernahme am 28.06.2010 brachte sie auch vor, dass sie auch nachdem sie ihren Polizeidienst aufgegeben hatte, diese Drohungen weiter bekommen habe und schließlich habe sie auch zwei Telefonanrufe erhalten, wo sie bedroht worden sei (AS 115). In der Einvernahme vom 12.08.2010 dagegen legte sie dar, sie habe den letzten Drohbrief einige Zeit vor ihrer Dienstaufgabe erhalten, sie könne sagen ca. zwei Monate vor ihrer Dienstaufgabe (AS 181).
Am 28.06.2010 gab die bP zu Protokoll, sie habe an den Grenzstützpunkten Dienst versehen und dort auch geschlafen. Wegen der mangelnden Sicherheit und der gefährlichen Wegstrecke nach hause habe sie immer 3 - 4 Monate dort gearbeitet und sei in der Zeit nicht nach Hause gefahren (AS 113). In der Einvernahme am 12.08.2010 gab sie dazu im Widerspruch an, sie sei manchmal einmal pro Monat nach Hause gefahren und manchmal auch öfter (AS 179). Auf Vorhalt dieser divergierenden Aussagen führte sie aus, dass sie beim letzten Mal gesagt habe, dass sie alle 3-4 Monate einen Brief erhalten habe. Sie glaube, beim letzten Mal sei nicht über Urlaub gesprochen worden (AS 179) und konnte sie damit die widersprüchlichen Aussagen ebenfalls nicht erklären.
Während die bP in der Einvernahme am 28.06.2010 angab, dass alle Polizisten die Dienst auf der Dienststelle versehen hätten, bedroht worden seien (AS 117), gab sie demgegenüber in der Einvernahme am 12.08.2010 an, dass andere Polizisten auch Drohungen bekommen hätten, die meisten der Bedrohten seien Jesiden gewesen (AS 183). Auf Vorhalt des Widerspruches gab sie an, auch wenn sie gesagt haben solle, dass alle bedroht worden seien, so sei es nicht möglich, dass alle Polizisten ausnahmslos Drohungen erhalten hätten; wiederum konnte sie somit die divergierenden Angaben nicht plausibel erklären.
Dass sie solche Drohungen tatsächlich erhalten habe, ist damit unglaubwürdig.
In der Einvernahme am 28.06.2010 führte die bP aus, dass sie Anfang 2010 ihren Dienst als Grenzpolizist aufgegeben habe (AS 111), von den dortigen Behörden werde sie wegen der Aufgabe ihres Polizeidienstes zur Verantwortung gezogen (AS 121), sie habe ein Schreiben von der Polizei erhalten und sich versteckt (AS 121), dieses Schreiben sei von Polizisten nach Hause gebracht worden und sie hätten nach ihr gefragt, nachdem ihr Bruder gesagt habe, dass sie nicht zu Hause sei, hätten sie das Schreiben zur Dienststelle zurückgebracht (AS 123). In der Einvernahme am 12.08.2010 gab sie an, dass sie keine Kündigung eingereicht habe, sondern ihre Kalaschnikoff, Munition und die Pistole abgegeben habe und nachher nicht mehr zum Dienst erschienen sei (AS 175); wenn man von der Polizei erwischt werde, werde man einige Monate, glaublich 6 Monate oder ein Jahr lang eingesperrt (AS 177). Die Polizisten seien nur einmal zu ihrem Haus in XXXX gekommen und ihr Bruder XXXX habe mit ihnen gesprochen. Dieser habe den Polizisten gesagt, dass sie den Irak bereits verlassen habe. Die Polzisten seien nur einmal gekommen, das sei ca. 2 oder 3 Monate nach Ende des Polizeidienstes gewesen (AS 177).
In der Einvernahme am 17.01.2011 legte die bP dar, dass sie deswegen keinen Antrag auf Dienstbeendigung gestellt habe, weil die Erledigung wahrscheinlich 6 oder 7 Monate gedauert hätte, bis man das entschieden hätte. Sie habe aber nicht so lange warten können (AS 353). Im Widerspruch zu den bisherigen Angaben im Verfahren führte sie nun aus, dass es sich bei diesem Schreiben um einen Haftbefehlt gehandelt habe, der von der Grenzpolizei ausgestellt und an die lokale Polizei geschickt worden sei, welche dann ihrem Bruder XXXX dieses Schreiben ausgehändigt habe (AS 355). Diese Angaben stellen eine Steigerung ihres Vorbringens dar und sind daher unglaubwürdig. Wiederum konnte die bP die ungleichen Aussagen nicht plausibel erklären.
Diese erheblichen widersprüchlichen Angaben zu zentralen Punkten ihres Fluchtvorbringens machen dieses unglaubhaft.
Bestätigt wird dies auch durch die Angaben der bP zum Reiseweg (sie sei vor ca. 15 Tagen in einem geschlossenen Fahrzeug in ein ihm unbekanntes Land gefahren; dort seien sie in einem vom Schlepper organisierten Quartier untergebracht gewesen; nach ca. 12 Tagen seien sie in einem anderen Pkw zu einem ihr unbekannten Flughafen gebracht worden; von dort seien sie unter Umgehung der Passkontrolle mit einem ihr ebenfalls unbekannten Flugzeug direkt zum hs. Flughafen gereist). Wenn sie auf dem gesamten Reiseweg (schon ab dem Irak) absolut keine Wahrnehmungen zum Reiseweg oder zu Ortsangaben gemacht haben will, so ist dies jedenfalls unplausibel und damit unglaubwürdig, vielmehr ist anzunehmen, dass sie die konkreten Einreiseumstände in die Europäische Union bewusst zu verschleiern versucht, um Zuständigkeiten anderer Mitgliedstaaten für das Asylverfahren auszuschließen.
Unplausibel sind die Angaben der bP zudem, wenn sie einerseits darlegt, sie hätte die Dauer von 6 - 7 Monaten nicht warten können, welche die eine normale Kündigung in Anspruch genommen hätte, sie dann aber andererseits tatsächlich bis zur Ausreise eine derartig lange Zeit zugewartet hätte. Auch aus diesem Grund sind die Angaben der bP über die Beendigung ihres Dienstes bei der Polizei unglaubhaft.
Im Lichte der unterlassenen Vorlage entscheidender unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der volljährige Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des volljährigen Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des genannten Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der volljährigen bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf
werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")
Andere konkrete Verfolgungshandlungen wurden von der bP nicht vorgetragen.
II.2.6. Sofern in der Beschwerde seitens der bP moniert wird, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein im Wesentlichen mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat.
Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von der bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher letztlich nicht festgestellt werden.
Wenn die Beschwerde ausführt, das Vorbringen der bP decke sich im Wesentlichen mit dem ihrer Gattin, so ist das schon insofern unrichtig, als die mit der bP mitgereiste XXXX nicht ihre Gattin, sondern eine Verwandte ist, die mit der bP aufgewachsen ist und als "Cousine" benannt wurde. Das Vorbringen dieser Cousine deckt sich auch nicht mit dem Vorbringen der bP, sondern ist von diesem völlig verschieden. Diese hatte angegeben, sie sei mit der bP aufgewachsen und hätte eine Trennung nicht verkraften können, darüber hinaus habe es im Dorf eine Explosion gegeben; das hätten die Terroristen gemacht.
Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, im Herkunftsstaat Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob gegen die bP ein Haftbefehl vorliege, so erweisen sich Ermittlungen aus diesem Grund als nicht notwendig, weil ihr diesbezügliches Vorbringen aus den oben angeführten Gründen als unglaubwürdig erkannt wurde. Zudem kann das Bundesverwaltungsgericht - unterstellte man sein Vorbringen insofern als wahr - in einer drohenden Bestrafung wegen "Desertion" aus dem Polizeidienst (bzw. unerlaubtes Verlassen des Polizeidienstes) kein asylrelevantes Motiv erkennen. Es erscheint legitim, wenn ein Staat - noch dazu ein solcher in einer Nachkriegs- und instabilen Lage - zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit "Desertion" aus dem Polizeidienst unter Strafe stellt. Auch erscheint die von der bP angeführte Strafhöhe nicht auffallend unverhältnismäßig. Insbesondere legte jedoch die bP nicht dar, dass sie im Falle einer Bestrafung härter bestraft werden würde als andere Personen in einer gleichgelagerten Situation bzw. dass ihr aus asylrelevanten Motiven eine strenger Strafe bevorstehen würde.
II.2.7. Die bP hatte zur innerstaatlichen Fluchtalternative in den kurdischen Autonomiegebieten angegeben, dass die Lebenshaltungskosten in Kurdistan so hoch seien und sie hätte keine Wohnung mieten und keine Arbeit finden können. Es habe Leute gegeben, die immer hin und her gefahren seien, aber dort zu leben sei schwierig und wäre auch für sie schwierig gewesen. Damit hatte sie aber eine innerstaatliche Fluchtalternative für sie dort grundsätzlich als gegeben erachtet.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Im Ergebnis ist ebenfalls vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage gelegen ist, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Für die bP besteht daher in der autonomen kurdischen Region - außerhalb von Mosul bzw. der Provinz Ninawa - jedenfalls aber in den Provinzen "Dahuk", "Irbil" oder "Sulaymaniya" der Autonomen Region Kurdistan eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen wären dort Übergriffe, wie von der bP vorgebracht - unterstellte man sie als wahr - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Diese Region ist für die bP erreichbar und wäre der bP (als jungen Mann) auch zumutbar. So hatte die bP im Zuge des Verfahrens angegeben, es habe Leute gegeben, die immer hin und her gefahren seien; diese Orte waren für die bP also auch tatsächlich erreichbar. Wenn die bP dazu angibt, die Lebenshaltungskosten seien dort so hoch und es wäre für sie dort schwierig zu leben, dann erachtet sie aber damit das Bestehen einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative als gegeben. Ob das Leben dort schwierig wäre ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
Die dort bestehende schlechte Sicherheitslage hatte im Rahmen der Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II Berücksichtigung zu finden. Der bP wurde auch tatsächlich subsidiärer Schutz zuerkannt.
II.3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die bP in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Gegenständlich konnte eine Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien.
Soweit die bP eine mündliche Verhandlung beantragte, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen Verhandlung - inzwischen fanden schon wiederholt persönliche Einvernahmen statt (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung der behaupteten ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem auch abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177-6; vgl. auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).
Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht so wie die belangte Behörde im Wesentlichen die Aussagen der bP der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das erkennende Gericht hat auf Grund der seit der erstinstanzlichen Entscheidung vergangenen Zeit in Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat und betreffend der vorgelegten Bescheinigungsmittel ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse (Feststellungen zum Herkunftsstaat) der bP, sowie der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist übermittelt. Das erkennende Gericht hielt es in diesem Fall für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich dafür einen persönlichen Eindruck von der bP zu gewinnen, zumal es hier im Wesentlichen nur um eine Stellungnahme zu oa. Fakten geht. Auch hatte die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung nicht etwa zentral auf den gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt, sondern auf den Inhalt ihrer niederschriftlichen Angaben.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).
Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus keiner sonstigen unionsrechtlichen Norm, wie etwa aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verhandlungspflicht für den gegenständlichen Fall ableiten lässt, zumal diese Bestimmung keine lückenlose Verhandlungspflicht des dort geforderten Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, fordert, sondern schreibt diese Bestimmung viel mehr die Entscheidung durch ein solches Tribunal oder Gericht - ggf. auch ohne die Durchführung einer Verhandlung - vor.
Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).
II.3.6. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Irak dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Verfolgungsintensität und zur innerstaatlichen Fluchtalternative abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
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