BVwG L503 1415837-1

L503 1415837-1Tribunale amministrativo federale22 lug 2014

Regest

Analphabetismus, Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer,<br/>Gesamtbetrachtung, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Testo completo

BVwG L503 1415837-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.1415837.1.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 07.10.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2014 zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung

auf Dauer unzulässig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 10.04.2010 gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 12.04.2010 erfolgte die Erstbefragung des BF (AS. 49 ff) und wurde der BF am 19.05.2010 (AS. 139 ff), 20.05.2010 (AS. 159 ff) und 05.10.2010 (AS. 323 ff) vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF auf das Kürzeste zusammengefasst an, sein mitgereister Sohn sei geistig behindert; sie würden in der Türkei keine entsprechende Unterstützung erhalten bzw. vor allem auch aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert werden. Sein Sohn mache aufgrund seiner geistigen Behinderung in der Öffentlichkeit unbedacht positive Äußerungen über Abdullah Öcalan, was die Schwierigkeiten noch verschlimmere. Darüber hinaus lebe ein weiterer Sohn des BF in Deutschland und habe der BF selbst von 1994 bis 2000 in Deutschland gelebt.

3. Mit Bescheid vom 07.10.2010, Zl. 10 03.119-BAS, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 399 ff).

4. Am 04.06.2013 langten - in Verbindung mit einer Stellungnahme des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des BF - diverse medizinische Unterlagen den Sohn des BF betreffend sowie unter anderem der in Österreich ausgestellte Behindertenpass sowie eine Kursbestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses durch den Sohn des BF ein (OZ 4).

5. Am 03.04.2014 führte das BVwG in der Sache des BF und seines Sohnes eine Beschwerdeverhandlung durch.

Vorgelegt wurden vom BF in der Beschwerdeverhandlung unter anderem ein Deutschprüfungszeugnis A1 und A2 sowie diverse Empfehlungsschreiben.

Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, er lebe gemeinsam mit seinem geistig beeinträchtigten Sohn in einem Wohnheim der Caritas. Im Heim betreue er den Garten und backe - da er gelernter Bäcker sei und in der Türkei eine Bäckerei besessen habe - Baklava, Börek und Sesamringe; in Österreich würde er gerne wieder eine Bäckerei betreiben.

Er habe sich im Übrigen von 1994 bis 2000 gemeinsam mit seinem mitgereisten Sohn als Asylwerber in Deutschland aufgehalten und sei dann, ohne die Entscheidung über seinen Asylantrag abzuwarten, wieder in die Türkei zurückgekehrt. Aktuell würden drei weitere Söhne in Deutschland leben, von denen zwei bereits deutsche Staatsbürger seien und der dritte gerade einen Antrag auf Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft gestellt habe; seine in Deutschland lebenden Söhne würden den BF hier in Österreich alle fünf bis sechs Monate besuchen. In der Türkei würden sich noch seine Frau, zu der er keinen Kontakt mehr pflege, sowie zwei weitere Söhne aufhalten.

6. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.07.2014 (OZ 11) legte der BF unter anderem eine Bestätigung der Caritas hinsichtlich seiner gemeinnützigen Tätigkeiten im Asylwerberheim vor (OZ 11). Darin wird bestätigt, dass der BF seit langem mit großem Engagement seine handwerklichen Fähigkeiten einbringe; insbesondere führe er Gartenarbeiten wie Rasenmähen, Büsche kürzen, Blumenbeete pflegen etc. durch. Der BF sei von besonderer Hilfsbereitschaft geprägt und stehe anderen Asylwerbern beispielsweise durch Dolmetschertätigkeiten hilfreich zur Seite.

7. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.07.2014 (OZ 12) zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und stammt aus Südostanatolien; er reiste im April 2010 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Türkei halten sich nach wie vor die Gattin des BF sowie zwei Söhne auf.

In Österreich lebt der BF gemeinsam mit seinem mitgereisten volljährigen Sohn, welcher geistig beeinträchtigt ist, in einem Heim für Asylwerber. Hier kümmert sich der BF um seinen Sohn und bringt sich mit ehrenamtlichen handwerklichen Tätigkeiten und insbesondere der Durchführung von Gartenarbeiten ein; zudem betätigt sich der BF im Heim auch als Bäcker.

Der BF spricht gut Deutsch; er hat die Deutschprüfung auf Niveau A2 erfolgreich absolviert. Er war bereits von 1994 bis 2000 in Deutschland aufhältig. Drei weitere Söhne leben in Deutschland, von denen zwei bereits deutsche Staatsbürger sind und der dritte gerade einen Antrag auf Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft gestellt hat; diese Söhne besuchen den BF alle fünf bis sechs Monate in Österreich.

Der BF ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen beruhen auf dem Asylakt des BF, den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie den zahlreichen vorgelegten Dokumenten wie insbesondere dem Deutschprüfungszeugnis A2, der Bestätigung der Caritas über die Tätigkeiten des BF, den Empfehlungsschreiben sowie den medizinischen Unterlagen den Sohn des BF betreffend.

Von den guten Deutschkenntnissen des BF konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen.

Dass der BF unbescholten ist, folgt aus einer vom BVwG eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)

3.2.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids wurden diese rechtskräftig; im gegenständlichen Fall wurde somit weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.2.3. Der BF reiste im April 2010 nach Österreich ein, wo er sich seither durchgehend aufhält, was eine nicht unerhebliche Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren ergibt. Den BF trifft auch keine Mitschuld an der Verfahrensdauer.

Im gegenständlichen Fall darf zunächst nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass der BF abgesehen von seinem rund fünfjährigen Aufenthalt in Österreich bereits weitere sechs Lebensjahre im deutschsprachigen Raum, konkret in Deutschland, verbracht hat; drei seiner Kinder leben nach wie vor in Deutschland, wobei zwei davon bereits deutsche Staatsbürger sind. Zudem muss dem BF sein ordentlicher Lebenswandel in Österreich zugutegehalten werden, wobei ganz klar substanzielle Integrationsbemühungen des BF in sozialer und auch beruflicher Hinsicht ersichtlich sind: So betreut der BF ehrenamtlich den Garten des Wohnheims und führt sonstige handwerkliche Tätigkeiten durch, betätigt sich als Bäcker für Freunde und fungiert als Dolmetscher für andere Asylwerber. Wenngleich der - 57 Jahre alte - BF aktuell keine Erwerbstätigkeit ausübt, so machte er in der Beschwerdeverhandlung doch den Eindruck eines arbeitswilligen und arbeitsfähigen Mannes, der bereits in der Türkei eine Bäckerei führte und der glaubhaft angab, er stehe bereits mit Landsleuten in Österreich in Kontakt, die ihn gerne als Bäcker anstellen würden.

Vor allem aber spricht die individuelle familiäre Situation des BF für seinen Verbleib in Österreich. So lebt der BF hier mit seinem geistig leicht beeinträchtigten, volljährigen Sohn und kümmert sich um ihn, wobei dieser Sohn auf seine Betreuung angewiesen ist und ein besonders enges Verhältnis besteht. Wie insbesondere in der Beschwerdeverhandlung hervorkam, wirkt sich das Lebensumfeld in Österreich positiv auf den Gesundheitszustand seines Sohnes aus und war mit diesem in der Beschwerdeverhandlung auch eine Konversation auf einfachem Niveau möglich. Angemerkt sei, dass der Gesundheitszustand des Sohnes des BF nach Ansicht des BVwG zwar in keiner Weise relevant iSd Art 3 EMRK ist, allerdings hat die der Gesundheit förderliche Situation in Österreich doch in gewisser Weise in die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK einzufließen. Darüber hinaus ist im Hinblick auf den Sohn des BF zu betonen, dass sich dieser bereits gemeinsam mit dem BF von 1994 bis 2000 in Deutschland aufhielt. Somit hat der Sohn des BF beinahe die Hälfte seines bisherigen Lebens im deutschsprachigen Raum verbracht. Der Sohn des BF konnte einfache Fragen in der Beschwerdeverhandlung zudem auf Deutsch beantworten und er machte den Eindruck eines leicht beeinträchtigten, aber sehr arbeitswilligen und freundlichen jungen Mannes. Dass der Sohn des BF willens ist, zu lernen und zu arbeiten, zeigt sich auch an seinem Besuch von Deutschkursen und dem Umstand, dass er zur Prüfung A1 angetreten ist, die er laut vorliegendem Zertifikat nicht bestanden hat, da er nicht alphabetisiert ist; bestätigt wurde darin jedoch, dass er mündlich sein Können gezeigt habe.

Zusammengefasst ist nach Ansicht des BVwG in gegenständlichem Fall die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Im Übrigen sind die Bindungen des BF und seines Sohnes in Österreich nicht nur vorübergehender Natur.

3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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