G306 2003809-2•BVwG G306 2003809-2
G306 2003809-2Tribunale amministrativo federale22 lug 2014
Aufenthaltsrecht, Bescheidbehebung, rechtliche Verhinderung
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXXXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2014, Zl. 24.04.2014, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm
§ 27 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 02.02.2014, um
15. 45 Uhr wurde der BF wegen des Verdachts des rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG festgenommen.
Am selben Tag wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er am 11.05.2013 (in der NS angeführt 11.05.2014) nach Österreich eingereist sei. Er habe in weiterer Folge bei seiner Schwester in Wien gewohnt. Er habe sich behördlich anmelden wollen, aber seine Schwester habe ihm gesagt, dass dies nicht gehe, da er sich ja illegal in Österreich aufhalten würde. Er habe keine Barmittel und würde die nötigen Mittel von seiner Schwester zur Verfügung gestellt bekommen. Seine Familie würde in Serbien leben. In Österreich wäre nur seine Schwester auf haltig.
2. Mit Bescheid des BFA vom 02.02.2014, Zahl: 1001339808 vom BF persönlich übernommen am 02.02.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monate befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF am 05.01.2014 (laut Anzeige 02.02.2014!) im Zuge einer Verkehrskontrolle festgenommen worden sei. Der BF sei am 08.01.2014 niederschriftlich einvernommen worden (im Akt befindet sich keine Niederschrift mit diesem Datum). Als Beweismittel und weiteren Entscheidungsfindung sei die Anzeige des XXXX vom 08.01.2014 herangezogen worden (im Akt befindet sich keine Anzeige des XXXX).
3. Mit dem am 19.02.2014 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 17.02.2014 datierten Schriftsatz erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt eine Verhandlung durchzuführen, den Bescheid aufzuheben, in eventu für den BF eine günstigere Entscheidung zu treffen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten werde. In weiterer Folge werden Paragraphen zitiert und darauf hingewiesen, dass diese womöglich nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmungsgebot entsprechen würden. Des Weiteren würde die Entscheidung der Erstbehörde jegliche Begründungen vermissen lassen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 10.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Erkenntnis vom 17.03.2014, Zahl: G306 2003809-1/2E, vom rechtsfreundlichen Vertreter am 24.03.2014 übernommen, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und wies ihn zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.
5. Am 17.03.2014 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF. Der eingebrachte Antrag wurde am 18.03.2013, Verfahrenszahl: 14466972/14087017 zugelassen.
6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom rechtsfreundlichen Vertreter übernommen am 29.04.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monate befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
7. Mit dem am 15.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten und mit 13.05.2014 datierten Schriftsatz erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt eine Verhandlung durchzuführen, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu für den BF eine günstigere Entscheidung zu treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
2. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF am 17.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dieser Antrag wurde am 18.03.2014 zugelassen und erhielt der BF am selben Tage vom BFA die Rote Karte gemäß § 50 iVm § 15/3a AsylG sowie am 19.03.20143 die Aufenthaltsberechtigungskarte weiß gemäß § 51 AsylG.
Dem BF kommt somit seit der Zulassung vom 18.03.2014 ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG zu.
Mit der Zulassung zum Asylverfahren endete der nicht rechtmäßige Aufenthalt des BF gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG idgF im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG kann jedoch nur gegen einen Fremden erlassen werden, welcher sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Somit hätte die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen, da dieser keine rechtliche Grundlage aufweist. Gleichzeitig ist daher auch das erlassene Einreiseverbot rechtswidrig, kann es doch nur gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden.
Die belangte Behörde wird daher das Asylverfahren zu führen haben und gegebenenfalls, sollte der Asylantrag abgewiesen werden, mit demselben Bescheid die Rückkehrentscheidung zu erlassen haben.
3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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