BVwG W185 2008584-1

W185 2008584-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Mitgliedstaat, subsidiärer Schutz,<br/>Überstellungsrisiko, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W185 2008584-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W185.2008584.1.01

Spruch

W185 2008582-1/5E

W185 2008583-1/5E

W185 2008584-1/5E

W185 2008586-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX und 4) XXXX, geb. XXXX, sämtliche StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2014, Zl. IFA 1) 1015861007-EAST-Ost, 2) 1015860805,

  1. 1015861508 und 4) 1015861301, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I

144/2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, brachten am 18.04.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.

Im Zuge der Antragstellungen wurden "Passports of Subsidary Protection" gültig von 21.03.2014 bis 28.01.2017 vorgelegt

Anlässlich der Einvernahme vom 19.04.2014 vor der LPD Wien gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, gesund und nicht schwanger zu sein. In Österreich seien auch ihr Ehegatte XXXX und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX und XXXX. Die genannten Personen seien im Oktober 2013 von ihrer Heimat aus illegal in die Türkei gereist. In weiterer Folge hätten sie die bulgarische Grenze illegal zu Fuß überschritten. In Bulgarien seien sie erkennungsdienstlich behandelt und in ein Lager gebracht worden. Kurz darauf hätten sie in Bulgarien um Asyl angesucht. Den Beschwerdeführern sei schließlich "Asyl" gewährt worden und sie hätten Pässe und Identitätskarten erhalten. In der Folge hätten die Beschwerdeführer das Lager verlassen müssen. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie keine Unterkunft und keine Versorgung mehr erhalten. Daraufhin hätten die Beschwerdeführer beschlossen, Bulgarien zu verlassen und nach Deutschland zu gehen. Am 17.04.2014 seien die Beschwerdeführer von Sofia aus nach Wien geflogen. Vom Flughafen aus seien die Beschwerdeführer nach Wien gefahren um mit dem Zug nach Deutschland zu gelangen. Im Zug nach Hamburg seien sie jedoch von der Polizei kontrolliert worden und hätten dann um Asyl angesucht. In Bulgarien hätten die Beschwerdeführer subsidiären Schutz erhalten. Zu Beginn hätten sie in Bulgarien Unterkunft und Verpflegung erhalten. Nach der Schutzgewährung sei die Unterstützung jedoch weggefallen. Die Kinder hätten die Schule nicht besuchen können. Nach Bulgarien wolle die Erstbeschwerdeführerin nicht zurückkehren. Die Beschwerdeführer hätten Syrien aufgrund der Kriegsereignisse verlassen. Der Erstbeschwerdeführerin gehe es um die Sicherheit und die Ausbildung ihrer Kinder. Auch für die beiden minderjährigen Kinder sei Asyl beantragt worden. Eigene Fluchtgründe hätten diese nicht.

Anlässlich der Einvernahme vom 19.04.2014 vor der LPD Wien erstattete der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Angaben wie die Erstbeschwerdeführerin. Ergänzend führte dieser aus, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe. Einige der Demonstranten seien in der Folge festgenommen, einige davon umgebracht worden. Seine Tochter sei traumatisiert und habe die Schule nicht besuchen können.

Aus einem Arztbrief des Landeklinikums XXXX, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 23.04.2014 ergibt sich, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit Verdacht auf PTSD besteht. Es bestehe ein deutlicher Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Es seien auch Flash-backs und schwere Schlafstörungen aufgetreten Für den Fall einer Rückschiebung nach Bulgarien seien suizidale Handlungen nicht auszuschließen.

Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 29.04.2014, durchgeführt von XXXX, ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung in Form einer Anpassungsstörung F 43.2 leidet. Für das Vorliegen einer PTSD seien aktuell keine ausreichenden Symptome fassbar. Eine suizidale Einengung sei zum Untersuchungszeitpunkt nicht gegeben. Eine Affekthandlung bei einer Überstellung sei nicht auszuschließen.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 08.05.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass es ihr seelisch und psychisch nicht gut gehe, sie jedoch in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe niedrigen Blutdruck und leide unter Albträumen. Sie nehme Medikamente ein. Neben ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern würde sich auch ein Onkel mütterlicherseits in Österreich als Asylwerber aufhalten. Er sei schon länger in Österreich. Wo dieser lebe, wisse sie jedoch nicht. Nach Bulgarien wolle sie nicht zurückkehren. Dort würde sie "zu Tode gebracht". In Bulgarien habe sie ständig Angst gehabt. Die Polizei sei sehr "unfreundlich" gewesen. Die Beschwerdeführer seien auch von der Bevölkerung belästigt worden. Aus Angst habe die Erstbeschwerdeführerin das Lager nur sehr selten verlassen. Die Bulgaren würden die Syrer "nicht mögen". Die Beschwerdeführer hätten in Bulgarien 20 Tage in einem Zelt wohnen müssen. Die sanitären Verhältnisse wären katastrophal gewesen. Auch die ärztliche Versorgung sei schlecht gewesen. In Bulgarien habe die Erstbeschwerdeführerin die Medikamente selbst kaufen müssen.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 08.05.2014 gab der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der Einvernahme folgen könne. Er nehme Mexalen gegen seine Kopfschmerzen. Auch habe er Schmerzen an den Hoden. In Syrien sei er vor sieben Jahren an den Hoden operiert worden. Bei einem Arzt in Österreich sei er wegen dieser Beschwerden jedoch noch nicht gewesen. Außer seiner Ehegattin und den beiden Kindern würden sich keine weiteren Verwandten des Zweitbeschwerdeführers in Österreich befinden. Nach Bulgarien wolle er nicht zurückkehren. Die Bulgaren seien Rassisten. Ein Polizist habe ihn geohrfeigt. Von einer Anzeige des Polizisten sei ihm abgeraten worden. Sobald man einen Aufenthaltsstatus erhalte, sei man verpflichtet, die Betreuungseinrichtung zu verlassen. Vor ca zweieinhalb Monaten hätten sie subsidiären Schutz erhalten. In Bulgarien habe er auch keine Arbeit bekommen. Unterstützung gebe es nur von kirchlicher Seite. Die Ehegattin sei psychisch krank und müsse auch Medikamente einnehmen.

Mit Bescheiden vom 21.05.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt würden sowie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 idgF angeordnet werde. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig. Begründend wurde in den Bescheiden dargelegt, dass die Beschwerdeführer insgesamt keine Hindernisse hätten geltend machen könne, weshalb eine Überstellung nach Bulgarien im Hinblick auf Art. 3 und Art 8 EMRK nicht erfolgen sollte. Es liege ein Familienverfahren vor. Die Erstbeschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung. Aus medizinischer Sicht spreche jedoch nichts gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Zu derem Onkel in Österreich bestehe weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Weitere Verwandte habe die Erstbeschwerdeführerin in Österreich nicht. Der Zweitbeschwerdeführer sei gesund und habe außer seiner Familie keine weiteren Verwandten in Österreich. Hinsichtlich der angeblichen Übergriffe seitens der bulgarischen Polizei könne er sich an die dortigen Behörden wenden. Eine Schutzverweigerung Bulgariens sei auszuschließen.

Zur Begründung der Entscheidung nach §4a wurde ausgeführt, dass gemäß §4a ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Dublin-III-VO sei - im Gegensatz zur Dublin-II-VO - auf Fremde, die internationalen Schutz genließen würden, nicht anwendbar. Die Dublin-III-VO beziehe sich auf internationalen Schutz und treffe keine Unterscheidung zwischen Asyl und subsidiärem Schutz. Daher sei die Dublin-III-VO auf beide der genannten Personengruppen nicht anwendbar.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Hierin wird ausgeführt, dass für die Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Bulgarien nicht möglich sei. Die Bevölkerung sei den Syrern gegenüber sehr negativ eingestellt. Die Beschwerdeführer kämen aus einem Kriegsgebiet und würden daher besonders unter den in Bulgarien herrschenden unmenschlichen Bedingungen zu leiden haben. Es werde daher ersucht von der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bulgarien abzusehen und diesen in Österreich Asyl zu gewähren.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2014 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, entspricht.

Zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,

Wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 328b oder 328e EO, RGBl Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung des "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 328b oder 328e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.

In den vorliegenden Fällen ergibt sich aus der Aktenlage nicht, ob trotz der Zuerkennung des subsidiären Schutzes hinsichtlich der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Status des Asylberechtigten) - als Teilmenge eines Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Art 2 lit d und lit f Verordnung (EU) 604/2013 - weiterhin noch offen ist. Weder hat das Bundesamt die Beschwerdeführer dahingehend detailliert befragt, noch entsprechende Anfragen an Bulgarien gerichtet.

Die (Nicht) Anwendung der Dublin -III-Verordnung auf die Verfahren der Beschwerdeführer kann somit derzeit keiner hinreichenden nachprüfenden Kontrolle unterzogen werden. Diese Frage ist jedoch auch für die Überprüfung der Rechtsrichtigkeit eines Vorgehens nach § 4a AsylG 2005 unabdingbar.

Vergleiche auch Filzwieser/Sprung, Dublin III- Verordnung, K22 zu Art. 2:

Eine bereits in den Anfängen des europäischen Asylzuständigkeitssystems aufgetretene Rechtsfrage betrifft die Anwendung dieser Bestimmungen auf Flüchtlinge (bzw. nunmehr: Begünstigte internationalen Schutzes). Nach herrschender Meinung (bzw. mehrheitlichen Annahme der MS seit dem Dubliner Übereinkommen) ist die Dublin III-VO jedenfalls auf Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden nicht anzuwenden. Da in dem Fall, dass ein anerkannter Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Zuständigkeit nach Art 7 Abs 2 eindeutig bei dem MS läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft (bzw. Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes) zuerkannt hatte, käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Art 18 eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Art 18 Abs 1 lit d korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Begünstigte internationalen Schutzes nicht vom Anwendungsbereich der VO ausnähme, würde sich aus der Verordnung keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme solcher Drittstaatsangehöriger bzw. Staatenloser ergeben. Fraglich ist jedoch, wie mit Personen umzugehen ist, denen lediglich der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen wurde. Hierbei wird es von Bedeutung sein, ob im Verfahren über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Entscheidung getroffen wurde. Wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, jedoch subsidiärer Schutzstatus gewährt, so bedeutet der Umstand, dass dem Antragsteller bei gleichzeitigen Abschluss der Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutzes eine Form des internationalen Schutzes gewährt wurde (Art 18 Abs1 lit d kommt daher nicht zur Anwendung), dass die Dublin III-VO auf ihn nicht mehr anzuwenden ist. Anderes gilt, wenn das Verfahren eines subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen ist; dann besteht für den für dieses Verfahren zuständigen MS die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art 18 Abs 1 lit b.

Sollten die Verfahren auf internationalen Schutz im Sinne des oben Gesagten - insgesamt- abgeschlossen sein, so wäre überdies festzuhalten, dass die Länderfeststellungen nicht ausreichend erscheinen, ein Bild von der tatsächlichen Lage und Situation, insbesondere in den Bereichen Unterbringung, Versorgung und Zugang zu (medizinischen) Leistungen für rückkehrende Personen mit Schutzstatus in Bulgarien zu zeichnen, konzentrieren sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid doch auf "Dublin-Rückkehrer". In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine syrische Familie mit zwei kleinen Kindern im Alter von sechseinhalb und zweieinhalb Jahren handelt und (zumindest) die Erstbeschwerdeführerin unter psychischen Problemen leidet.

Diesfalls werden oben genannte ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des §4a im gegenständlichen Fall detailliert und unter Nachholung der oben angeführten weiteren Abklärungen vorzunehmen sein, sowie Ergänzungen der Länderfeststellungen einerseits allgemein hinsichtlich der Lage von Personen mit subsidiärem Schutzstatus und andererseits auch konkret hinsichtlich (syrischer) Familien mit kleinen Kindern und Vorliegen von psychischen Beeinträchtigungen, bei Rücküberstellung nach Bulgarien einzuholen sein.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus den genannten Gründen nicht ausreichend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht sowohl eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage (§ 4a AsylG) als auch eine Beurteilung der Situation der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Bulgarien (aufgrund der diesbezüglichen Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens) nicht möglich.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht hinreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz vorzugehen war. Auf weitere in der Beschwerde angesprochene Rechtsfragen zu § 4a AsylG war sohin gegenständlich nicht einzugehen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;

Kern der getroffenen zurückweisendes Entscheidung in diesem Verfahrensstadium ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen durch die Verwaltungsbehörde und die darin knüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der eben beschriebenen zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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