BVwG W178 2006749-1

W178 2006749-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Ruhen des Anspruchs, Urlaubsersatzleistung

Testo completo

BVwG W178 2006749-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.2006749.1.00

Spruch

W178 2006749-1/7E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Din Maria Parzer als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Maga Jutta Keul und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf North über die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid des AMS Wien-Johnstraße vom 24.01.2014 wegen §§ 7 Abs 1 iVm 16 Abs 1 lit l AlVG betreffend Ruhen des Leistungsanspruches wegen Anspruches auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt in der Zeit vom 01.01.2014 bis 01.03.2014 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des AMS Wien-Johnstraße vom 24.01.2014 wurde das Ruhen des Arbeitslosengeldes vom 1.1.2014 vom 1.3.2014 wegen des Bestehens eines Anspruches auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt in diesem Zeitraum festgestellt.

2. Dagegen hat Frau XXXX rechtzeitig Beschwerde erhoben und zur Begründung angeführt, dass die gesetzliche Regelung des von ihr nicht konsumierten und damit vom Dienstgeber ausbezahlten Urlaubes aus Vorjahren ihres Erachtens nach nichts mit dem AMS Leistungsanspruch von Dienstnehmern infolge Kündigung durch den Dienstgeber gemein habe. Der Nachweis einer Erwerbstätigkeit sei in ihrem Fall nicht gegeben. Sie sei seit 31.12.2013 arbeitslos und befinde sich im Klagsprozess.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1 Sachverhalt:

Die Urlaubsersatzleitung wurde für den streitgegenständlichen Zeitraum ist laut Angabe der BF erfolgt.

Es ist ein anhängiges Verfahren der BF vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu 25 Cga 1/14w wegen Fortbestand des Dienstverhältnisses zum Magistrat der Stadt Wien über den 31.12.2013 hinaus anhängig.

II.2 Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des AMS und ist im Übrigen unstrittig.

II.3 Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs 2 AlVG legt fest, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist.

Es ist daher Senatszuständigkeit mit LaienrichterInnenbeteiligung gegeben.

II.4 Zum Spruchpunkt A):

Unter dem Title "Ruhen des Arbeitslosengeldes" bestimmt § 16 Abs 1 AlVG, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

b) während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,

c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

d) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,

e) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,

f) des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,

h) des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

i) des Bezuges von Pflegekarenzgeld,

j) des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,

k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,

l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,

m) des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung,

n) des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld,

o) des Bezuges von Rehabilitationsgeld,

p) des Bezuges von Umschulungsgeld sowie während eines Verlustes des Anspruches auf Umschulungsgeld.

Absatz 4 dieser Bestimmung lautet:

Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.

In der Sache konnte der Beschwerde nicht Folge gegeben werden, weil der klare Wortlaut des Gesetzes dem entgegensteht. Nach der oben zitierten Bestimmung des § 16 Abs 1 lit l AlVG ruht das Arbeitslosengeld für die Dauer des Bezuges vom Urlaubsentgelt. Eine Möglichkeit aus berücksichtigungswürdigen Gründen davon abzusehen besteht für den Zeitraum des Bezuges des Urlaubsentgelts nach dem Gesetz nicht.

II.5 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde nicht stattzugeben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.6 Zum Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal für die Entscheidung im gegenständlichen Fall lediglich ausschlaggebend war, ob der Anspruch aus dem AlVG ruht.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.