W149 2009627-1•BVwG W149 2009627-1
W149 2009627-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2014
Ermittlungspflicht, EuGH, familiäre Situation, Familieneinheit,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, humanitäre Gründe, Kassation,<br/>Selbsteintrittsrecht, Überstellungsrisiko, Zuständigkeit
W149 2009627-1/3E
W149 2009625-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, (BF1) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2014, Zl. 1001337302-14069400, zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, (BF2) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2014, Zl. 811268205-14069418, zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer (61 und 62 Jahre alt), beide Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit, reisten gemeinsam als Ehepaar in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 01.02.2014 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen-EAST Anträge auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage am selben Tag ergab für den BF1 keinen Treffer, für die BF2 eine frühere Asylantragsstellung in Österreich am 23.10.2011.
Am selben Tag wurden die Erstbefragungen der Beschwerdeführer durch Organe der besagten Dienststelle unter Beteiligung von Dolmetschern für die Sprache Russisch durchgeführt, im Rahmen derer beide angaben, schlepperunterstützt mit italienischen Visa über unbekannte Länder am 30.01.2014 in Österreich eingereist zu sein.
Die BF2 gab weiters an, sie habe bereits im Jahre 2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig negativ beschieden worden sei, woraufhin sie am 09.01.2013 freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt sei. Der BF1 habe sie damals noch nicht begleitet gehabt.
Beide Beschwerdeführer gaben außerdem an, dass ein namentlich näher bezeichneter Sohn an einer bestimmten Adresse in XXXX aufhältig sei. Er habe Tschetschenien vor etwa neun Jahren verlassen und sei mittlerweile in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling. Die Beschwerdeführer seien nach Österreich gekommen, weil dieser Sohn hier lebe. Der BF1 sei krank und gehbehindert, die BF2 leide an Asthma.
Mit Schreiben vom 10.02.2014 reichte der Sohn der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in welcher er unter Bekanntgabe seiner Adresse und Mobil-Nummer beantragte, seine Eltern in eine von ihm organisierte Flüchtlingsunterkunft nahe seinem Wohnsitz zu verlegen, weil die beiden Beschwerdeführer alt seien und er sich so um sie kümmern könne.
Am 11.02.2014 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Innenministerium informiert, dass die Beschwerdeführer nach dessen Recherchen mit näher bezeichneten Schengen-Visa, ausgestellt vom italienischen Generalkonsulat in Moskau am 14.01.2014, legal in Österreich eingereist seien.
Am 13.02.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die zuständige Behörde in Italien Aufnahmegesuche für den BF1 und die BF2 gemäß der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (in der Folge: Dublin III-VO).
In diese Ersuchen wurde lediglich auf die näher bezeichneten italienischen Visa Bezug genommen, jedoch weder die behaupteten Erkrankungen der Beschwerdeführer noch das fortgeschrittene Alter der beiden noch die Tatsache erwähnt, dass sich ein volljähriger Sohn als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich, der sich bereit erklärt habe die Betreuung der Eltern zu übernehmen, befinde.
Am 17.02.2014 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen, da man von einer Zuständigkeit Italiens im Rahmen Dublin III-VO ausgehe.
Mit Schriftsatz vom selben Tag legte der BF1 die durch eine gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin erstellte Übersetzung einer von einer Onkologen ausgestellten und unterzeichneten ärztlichen Bestätigung aus einem russischen Krankenhaus vor, aus der hervorgeht, dass beim BF1 dort wegen einer Krebserkrankung (Neo ventriculi, St. III B, T3 N1 Mx, klinisch Gruppe 2) am 21.08.2013 eine Magenresektion durchgeführt worden sei. Der histologische Befund vom 30.08.2013 ergebe: Niedrig differenziertes Magenkarzinom von vorwiegend solider Struktur mit ausgedehnten Metastasen in den Lymphknoten.
Am 20.02.2014 antworteten die italienischen Behörden, dass sie die Übernahme der Beschwerdeführer verweigere, weil diese in Italien unbekannt seien und es keinen Hinweis dafür gebe, dass diese die italienische Grenze überschritten hätten.
Am 26.02.2014 legte der BF1 einen Arztbrief der Abteilung für Innere Medizin eines österreichischen Krankenhauses vor, aus dem sich ergibt, dass er dort vom 20.02. bis 25.02.2014 in stationärer Behandlung stand. Laut Anamnese habe der BF1 nach der Magenteilentfernung bisher trotz Empfehlung (bereits nach der Operation in Russland) keine Chemotherapie erhalten. Unter Bezug auf weitere anliegende Befunde wurden ein Schlaganfall links und eine ca. 1 cm große Leberzyste festgehalten. Als Therapie wurde eine Chemotherapie empfohlen. Der BF1 habe allerdings große Angst davor und die Behandlung daher bisher abgelehnt. Die Befunde seien mit dem Sohn des BF1 besprochen worden, welcher dem BF1 die Krebs-Diagnose "aus persönlichen Gründen" nicht habe sagen wollen. Dem BF1 sei noch einmal eine Chemotherapie empfohlen worden, welche er sich noch überlegen wolle. Ansonsten seien die Tumormarker unauffällig und der BF1 derzeit beschwerdefrei; nach eigenen Angaben habe der BF1 in den letzten Monaten sogar zehn Kilo zugenommen.
Am 04.03.2014 langte eine Bestätigung der österreichischen Grenzbehörde vom 11.03.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, dass die Beschwerdeführer mit näher bezeichneten italienischen Visa (Erteilungsbescheide in Kopie anbei) des italienischen Generalkonsulats in Moskau legal in Österreich eingereist seien. Aus den Bescheiden geht hervor, dass die Visa unter Vorlage gültiger Reisepässe der Russischen Föderation mit den Personalien der Beschwerdeführer erteilt worden waren.
Mit Schreiben vom 12.03.2014 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienischen Behörden, ihre Entscheidung, die Beschwerdeführer nicht zu übernehmen, noch einmal zu überprüfen, weil das Übernahmeersuchen - wie bereits mitgeteilt - auf der Einreise in Österreich mit italienischen Schengen-Visa erfolgt sei. Man könne zwar nicht die Reisepässe der Beschwerdeführer vorlegen, gebe aber die Ausstellungsbehörde sowie die Visa-Nummern bekannt und füge die Kopien der Bescheide bei. Die Zuständigkeit Italiens gemäß der Dublin III-VO ergebe sich somit aus deren Art. 12 Abs. 2.
Auch in diesem Schreiben wurden weder die Tatsache des legal in Österreich aufhältigen Sohnes noch die multiplen Erkrankungen des BF1 und die Erklärung des Sohnes, sich um die Eltern zu kümmern, erwähnt.
Mit Schreiben vom 26.03.2014 antworten die italienischen Behörden erneut, dass sie die Übernahme der Beschwerdeführer verweigere, weil (dieses Mal) dem Ersuchen die Ergebnisse der EURODAC-Abfrage nicht beigefügt gewesen seien.
Mit Schreiben vom 31.03.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den italienischen Behörden die gewünschten EURODAC-Abfragen sowie Kopien des gesamten vorhergehenden Konsultationsprozesses und der Visa-Bescheide. Die Behörde ersuchte um Beantwortung bis 26.03.2014. Auch dieses Mal wurden weder der Sohn noch die Erkrankungen erwähnt.
Mit Schreiben vom 08.05.2014 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienischen Behörden - diesmal als dringliche Anfrage - und unter Verweis auf die vorhergehenden Konsultationen um Übernahme der Beschwerdeführer. Die Antwortfrist wurde mit 15.05.2014 angegeben. Erneut wurden weder der Sohn noch die Erkrankungen erwähnt.
Am 26.05.2014 antworteten die italienischen Behörden schließlich, dass sie die Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO übernehmen werde und ersuchte um Absprache betreffende die Überstellung.
Am 11.06.2014 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST-Ost, nach erfolgter Rechtsberatung unter Beteiligung ihres Rechtsberaters sowie von Dolmetschern für die Sprache Russisch nacheinander einvernommen. Der Sohn hatte den BF1 und die BF2 jeweils als Vertrauensperson begleitet, er wurde jedoch nicht befragt.
Im Zuge der Einvernahme legten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme und eine Substitutsvollmacht des Rechtsberaters an den Sohn der Beschwerdeführer vor. In der Stellungnahme wies der BF1 erneut darauf hin, dass er Krebspatient sei und am 01.08.2014 einen Termin für eine Chemotherapie in einer näher bezeichneten onkologischen Tagesklinik habe. Die Chemotherapie sei im Falle eines Rezidivs unumgänglich. Angesichts der ständigen Ungewissheit über den weiteren Krankheitsverlauf sei der BF1 ganz auf die Unterstützung seines Sohnes angewiesen. Der Sohn stehe in ständigem Kontakt zu den Beschwerdeführern, erledige die Einkäufe und unterstütze den BF1 in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens. Aus diesen Gründen würden die Tatbestandvoraussetzung der "humanitären Klausel" des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO vorliegen, der verlange, dass in Fällen einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters, Antragsteller "in der Regel" mit den unterstützenden Familienangehörigen im Antragsstaat zusammenzuführen seien.
Des Weiteren erklärte der BF1 auf Vorhalt der italienischen Zuständigkeit wegen der Visa und der Zustimmung Italiens zur Übernahme sowie der Absicht, ihn nach Italien zu überstellen, dass er krank sei und gar nichts von dem Visum gewusst habe, dass ihm Verwandte im Herkunftsland organisiert hätten. Er habe immer nur zu seinem Sohn nach Österreich gewollt. Er brauche dessen Hilfe, weil er krank sei. Er habe einen Schlaganfall gehabt und sei linksseitig gelähmt. Später sei bei ihm auch noch ein bösartiger Magentumor festgestellt worden und 3/4 seines Magens hätten entfernt werden müssen. Momentan sei zwar alles gut, aber er habe einen ärztlichen Kontrolltermin.
Befragt, wie ihn sein Sohn unterstützen könne und wovon dieser lebe, erklärte der BF1, der Sohn habe schon einen Antrag gestellt, dass der BF1 bei ihm in der Nähe untergebracht werde, damit er beim BF1 und seiner Frau sein könne. Der Sohn sei derzeit arbeitslos, habe aber einen Busfahrerschein gemacht und versuche eine entsprechende Arbeit zu finden. Der BF1 wolle unbedingt in der Nähe seines Sohnes bleiben.
Den Beschwerdeführern wurden weiters Länderinformationen zu Italien vorgelegt und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu bis zum 20.06.2014 Stellung zu nehmen.
2. Angefochtene Bescheide und Beschwerden
Mit Bescheiden vom 27.06.2014, Zl. 10011337302-14069400 (BF1) und Zl. 811268205-14069418 (BF2), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 "idgF", (AsylG) als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO Italien zuständig ist (I.).
Weiters wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 leg. cit. ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist (II.).
Die Begründung stützte sich in Bezug auf Spruchpunkt I. im Wesentlichen darauf, dass Italien für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig sei, weil die Beschwerdeführer mit gültigen italienischen Visa eingereist seien und Italien dem Aufnahmegesuch zugestimmt habe.
Es bestehe auch kein reales Risiko dafür, dass die Beschwerdeführer in Italien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würden, weil sich aus den zugrunde gelegten Länderinformationen ergebe, dass ihnen dort eine eigene Antragstellung und ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Verfügung stünden und die Versorgung, einschließlich einer medizinischen Betreuung, zugänglich sei. In Italien gebe es Unterbringungsmöglichkeiten für (zusammengerechnet) ca. 26.500 Flüchtlinge, davon ca. die Hälfte in den staatlichen Institutionen. Für Dublin-Überführte erfolge die Zuteilung meist an den Ankunftsflughäfen in Rom und Mailand. Kritisiert werde, dass der tatsächliche Zugang, vor allem in den großen Städten "mitunter Wochen oder Monate" dauern könne.
In Bezug auf Vulnerable wurde ausgeführt, dass in den staatlichen Zentren 32 Plätze für geistig und körperlich Behinderte zur Verfügung stünden. An anderer Stelle wird angeführt, Dublin-Überstellte (allgemein) würden nach Ankunft in das staatliche Zentrum für Vulnerable in Rom verbracht, welches 90 Personen Platz biete. An wieder anderer Stelle wurde im angefochtenen Bescheid angegeben, es seien vermehrt Unterkünfte für Dublin-Überstellte im Bereich der Ankunftsflughäfen geschaffen worden. Derzeit gebe es dort 572 Plätze, davon 7 für Vulnerable, 4 in Rom und 3 in Mailand.
In Bezug auf den Gesundheitszustand des BF1 wurde in dessen Bescheid festgestellt, dass er nicht unter einer derart schweren Krankheit leide, dass im Falle der Überstellung nach Italien die Schwelle der von der Judikatur zu Art. 3 EMRK entwickelten Grenze für eine unmenschliche Behandlung zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich selbst angegeben, derzeit keine Beschwerden zu haben, und aus den medizinischen Befunden aus Österreich ergebe sich, dass er sich weigere, eine Chemotherapie in Anspruch zu nehmen.
Des Weiteren stelle die Rücküberstellung nach Italien laut dem angefochtenen Bescheid auch keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK dar, weil kein ungerechtfertigter Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens in Österreich ersichtlich sei.
Ein schützenswertes Privatleben hätten die Beschwerdeführer nämlich innerhalb der kurzen Aufenthaltsdauer nicht aufbauen können. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens liege ebenfalls nicht vor, weil die Beschwerdeführer mit dem in Österreich leben erwachsenen Sohn nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Zudem bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Sohn, zumal dieser als anerkannter Flüchtling wegen Arbeitslosigkeit selbst von staatlicher Unterstützung leben würde.
In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Zurückweisungsentscheidung gesetzlich indiziert sei. Gründe für eine Aufschiebung wegen drohender Verletzung der von Art. 3 EMRK lägen nicht vor.
Die angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführer gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend das amtswegige Zurseitestellen eines näher bezeichneten Vereins als Rechtsberater, am 30.06.2014, dem Zustellungsbevollmächtigen Rechtsberater am 01.07.2014 zugestellt.
Gegen die Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.07.2014 Beschwerden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen zum einen unter Vorlage weiterer Länderinformationen kritisiert, dass die prekäre Situation von Flüchtlingen in Anbetracht der lt. Medienberichten bereits 54.000 zusätzlichen Flüchtlinge in Italien nicht ausreichend recherchiert und berücksichtigt worden sei.
Zum anderen sei die gesundheitliche Situation des BF1 nicht hinreichend beachtet worden, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer als Krebspatient nach einem Jahr Beschwerdefreiheit als geheilt angesehen werden könne.
Schließlich habe es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, zu prüfen, ob die Anwendung des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO in Frage käme. Diese Bestimmung (abhängige Personen) habe eine Auslegung durch das Urteil des EUGH in der Rechtssache C-245/11 erfahren, in dem das europäische Höchstgericht dessen Vorgängerbestimmung (Art. 15 Dublin II-VO) auf einen weiten Familienkreis angewendet und festgehalten habe, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO nicht mehr von einem Eintreten-Können, sondern einer entsprechenden Pflicht auszugehen sei, Familienangehörige nicht zu trennen. Der BF1 erfülle durch sein "hohes Alter" und seine "Krankheit" zwei der Tatbestandvoraussetzungen.
Die Beschwerdeführer beantragten unter einem die Behebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die Beschwerden langten 14.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und die mit einer aufenthalts-beendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, diese wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG ist der Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da der im vorliegenden Verfahren einschlägige § 21 Abs. 2 BFA-VG vom "erkennenden" Bundesverwaltungsgericht spricht, und die gegenständliche Entscheidung auch - dem Inhalt nach - nicht vollständig einer Behebung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG wegen fehlender Sachverhaltsermittlung entspricht, war in Erkenntnisform zu entscheiden.
Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte in Anbetracht des Erkenntnis-Inhalts unterbleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Materielle Rechtsgrundlagen
AsylG
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Satz 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Gemäß Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Dublin III-VO
Gemäß Art. 1 Dublin III-VO legt diese die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaatgestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, zu Anwendung gelangen.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15 Dublin III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird.
Abs. 2 regelt, dass wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Abs. 3 normiert, dass jeder Mitgliedstaat das Recht behält, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Gemäß Art. 7 Dublin III-VO bestimmt sich die Rangfolge der Kriterien für die Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach den folgenden Art. 8 bis 15 Dublin III-VO.
Art. 10 regelt, dass wenn ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen (hier gemäß Art. 2 lit. g) "Ehegatten" hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass wenn der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates besitzt, der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß Abs. 2 ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Mitgliedstaat zuständig, der für den Antragsteller ein gültiges Visum erstellt hat, es sei denn dieses wurde im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Gemäß Abs. 5 hindert der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 16 Dublin III-VO betrifft "abhängige Personen" und lautet:
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Art. 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Art. 44 Abs. 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO enthält die sogenannte "Ermessenklausel", wonach abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat beschließen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
Gemäß Abs. 2 kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerden sine fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden, und es bestehen auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
4. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall traf das Bundesasylamt nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen a) im Hinblick auf das Vorliegen etwaiger Umstände, die eine Zuständigkeit Österreichs gemäß Art. 16 oder Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO begründen könnten und b) im Hinblick auf die tatsächliche Situation, die den Beschwerdeführern im Falle einer Rücküberstellung nach Italien im Hinblick auf die notwendige medizinischen Versorgung und die ungewissen Unterbringung des BF1, sodass nicht ausreichend geprüft werden konnte, ob dem BF1 in Italien insoweit eine unmenschliche Behandlung drohen könnte (Selbsteintrittspflicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO).
Da von der Zulässigkeit des Antrages des BF1 auch die Zulässigkeit seiner Ehefrau (BF2) abhängt, ist die zusätzliche Sachverhaltsermittlung auch für die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides notwendig, da sich die Zuständigkeit insoweit auch aus Art. 10 Dublin III-VO ergeben könnte, wenn das Verfahren des BF1 in Österreich zugelassen würde.
Konkret unterließ es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum einen, obwohl der BF1 unbestrittenermaßen über 60 Jahre und damit aufgrund seiner Herkunft alt, an Magenkrebs erkrankt ist, einen Schlaganfall erlitten und davon Behinderungen unbekannten Grades zurückbehalten hat sowie wegen der Entfernung von 3/4 seines Magens uU. besonderer Ernährung bedarf, zu prüfen, ob er zB. wegen "hohen Alters" in Kombination mit einer "schweren Krankheit" und einer "Behinderung" auf die Unterstützung seines in Österreich (ebenso unbestrittenermaßen) legal aufhältigen Sohnes angewiesen ist (Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO). Die Behörde unterließ es auch, vor dem genannten Hintergrund, ggf. hilfsweise, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, vorliegen (Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO).
Die Behörde beschränkte sich vielmehr auf die Ermittlung jener Sachverhaltsumstände, die für eine Prüfung des "Familienlebens" iSd. Judikatur zu Art. 8 EMRK notwendig sind, und verkannte dabei offenbar, dass die Art. 16 und 17 Dublin III-VO inhaltlich nicht auf die Anforderung an ein menschenrechtlich schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK reduzierte werden können, weil in der Dublin III-VO insoweit ganz eigenständige Voraussetzungen normiert werden.
Zum anderen unterließ es die Behörde, ausreichende Ermittlungen über die medizinische Versorgung und angemessene Unterbringung von vulnerablen Personen - wie ein Mann in der genannten Situation des BF1 -, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien rücküberstellt werden, vorzunehmen.
Aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesbezüglich zum System in Italien selbst angeführten Quellen ergibt sich nämlich allenfalls, dass eine Unterbringung und medizinische Versorgung allgemein vorgesehen ist. Die Gesamtzahlen der im angefochtenen Bescheid als zur Verfügung stehend bezeichneten Unterkünfte liegt jedoch knapp bei der Hälfte allein jener Zahl an Einwanderern, die (das kann als gerichtsnotorisch angesehen werden) im ersten Halbjahr 2014 zusätzlich (!) nach Italien gekommen sind. Selbst wenn nicht alle neu nach Italien gekommen Personen eine Unterbringung im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes beantragen sollten, hätte diese Größenordnung schon für sich genügen müssen, um die tatsächliche Situation der Unterbringung und medizinischen Versorgung von Vulnerablen ausführlicher zu ermitteln.
In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Plätze für alle Vulnerablen, dh einschließlich der unbegleiteten Minderjährigen, sich für ganz Italien auf insgesamt unter 100 beschränkt. Wobei die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überwiegend angeführte Quelle (AIDA 2014) davon spricht, dass vulnerable Dublin-Überstellte zwar zunächst an den Flughäfen untergebracht werden, dass dort für alle Vulnerablen Dublin-Überstellten insgesamt nur 7 Plätze zur Verfügung stehen.
Abschließend mag ergänzend darauf aufmerksam gemacht werden, dass sich aus der besagten Quelle (im Bescheid insoweit nicht zitiert) ergibt, dass allein aus der Schweiz im vergangen Jahr 3.000 Überstellungen nach Italien durchgeführt wurden und dass trotz der Sonderprojekte an den Hauptflughäfen
"das Problem bestehen bleibt, dass die Kapazität der Aufnahmezentren nicht ausreicht und die Projekte zeitlich begrenzt sind. Allgemein haben sie eine einjährige Laufzeit."
Es erscheint daher zunächst zielführend, durch eine gründliche Erhebung den Betreuungs- und Unterstützungsbedarfs des krebskranken, möglicherweise durch die Folgen eines Schlaganfalls eingeschränkt beweglichen und (bezogen auf die Herkunft) in fortgeschrittenem Alter befindlichen BF1 durch seinen in Österreich legal aufhältigen, erwachsenen Sohn zu ermitteln. Die Bedürftigkeit lässt sich allerdings - anders als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anführt - nicht allein damit bestreiten, dass der BF1 eine Chemotherapie "verweigert" habe und sich besser fühle. Diese Beweismittel könnten auch im Hinblick auf die Vulnerabilität des BF1 gewürdigt werden.
Weiters wäre die Einvernahmen des besagten Sohnes sowie die Einholung sonstiger Beweismittel in Bezug auf die Möglichkeiten und Grenzen seiner psychischen und praktischen Hilfestellung für den Vater angezeigt.
An dieser Stelle mag - wie schon in der Beschwerde - auf das Urteil des EUGH in der Rechtsache C-245/11 hingewiesen werden, in welchem der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO befasst und festgehalten hat, dass in Fällen wie (hier) des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO die
"Verpflichtung, ‚im Regelfall' den Asylbewerber und Familienangehörigen [...] nicht zu trennen, so zu verstehen, dass ein Mitgliedstaat von dieser Verpflichtung, die betroffenen Personen nicht zu trennen, nur abweichen darf, wenn eine solche Abweichung aufgrund des Vorliegens einer Ausnahmesituation gerechtfertigt ist."
Des Weiteren könnte dergestalt ggf. auch auf die in Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich erwähnten kulturellen Gründe Rücksicht genommen werden, welche sich zB. im Falle von alten Eltern aus dem tschetschenischen Kulturkreis auch darin äußern könnten, dass Hilfestellungen eines Sohne für seinen Vater eher akzeptiert und damit erfolgversprechender sein könnten als fremde Unterstützung (etwa staatlicher Natur). Anhaltspunkte dafür ergeben sich bereits aus den Akten, denen zu entnehmen ist, dass der Sohn mit den Möglichkeiten und Grenzen einer Kommunikation der Krebserkrankung und der Behandlungsoptionen (Chemotherapie) in Bezug auf seinen Vater vertraut zu sein scheint und es ihm (Termin bei der Onkologie-Ambulanz für August) gelungen sein mag, den BF1 zu dessen Wohl und Erhöhung der Überlebenschancen zu überzeugen.
Es mag an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen werden, dass Art. 16 und 17 Dublin III-VO kein zwingendes Kriterium eines gemeinsamen aktuellen oder früheren Haushaltes und auch keines der finanziellen oder emotionalen "Abhängigkeit" enthalten, sondern sich an einer niederschwelligeren "Bedürftigkeit" orientieren, welche auch im (uU subjektiven) kulturellem und familiären Kontext gelegen sein kann.
Schließlich ist der so ermittelte Sachverhalt mit den Beschwerdeführern im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf auf die Ausführungen unter II.4. verwiesen werden.
III. Ergebnis
Die Beschwerden sind zulässig und ihnen ist stattzugeben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
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