L504 2007698-1•BVwG L504 2007698-1
L504 2007698-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2014
Beitragszuschlag, Geringfügigkeitsgrenze, Meldeverstoß
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, vertreten XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 20.08.2013, XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z1 u. Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als XXXXGKK) hat mit Bescheid vom 20.08.2013 ausgesprochen, dass
XXXX auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1300 Euro an die XXXXGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.
Die XXXXGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 02.07.2013 festgestellt worden sei, dass XXXX, hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, als Dienstgeber gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.
Der Bescheid wurde am 22.08.2013 rechtswirksam zugestellt.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt der XXXXGKK ist eine "Anzeige gem. § 27 AuslBG an Sozialversicherungsträger" betr. Dürager Johannes enthalten, wonach von der XXXX, zur Anzeige gebracht wurde, dass am 02.07.2013 im Zuge einer Kontrolle der "Finanzpolizei" oa. Person in Malerkleidung und einem Malerpinsel in der Hand bei XXXX angetroffen worden sei. Die Arbeitsleistung hätte im Ausmalen eines Stallgebäudes im Zeitraum von zwei Tagen bestanden. Es seien 9 bis 10 Euro Stundenlohn vereinbart worden. Die Bezahlung erfolge entweder sofort nach der erbrachten Arbeitsleistung oder später. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sei auszuschließen. Der genannte Arbeitnehmer sei im Zeitraum der Arbeitsleistung nicht durch den Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet worden. Es sei auch ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdacht der Verwaltungsübertretung gem. § 111 ASVG wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung angeregt worden.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.08.2013 wurde dagegen innerhalb offener Frist Einspruch an den Landeshauptmann erhoben. Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis handle es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, zumal der erhaltene Lohn die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteige. Nachdem es sich bei XXXX lediglich um einen kurzfristig beschäftigten Arbeiter handle, sei es in dessen Sphäre gelegen sich bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden, dort einen Ausweis ausstellen zu lassen und diesen dem Dienstgeber vorzulegen. Da Herr XXXX seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe die beschwerdeführende Partei keine Pflichten verletzt. Überdies müsse die Vorlage des Ausweises an den Dienstgeber erst erfolgen, bevor an das erste kurzfristige Arbeitsverhältnis das nächste anschließe, womit im gegenständlichen Fall die Frist gewahrt geblieben sei. Auf Grund der Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei bislang nicht wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung belangt worden sei, sei von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Beantragt werde die Verfahrenseinstellung.
Seitens der XXXXGKK wurde von einer Einspruchsvorentscheidung abgesehen und wurden mit Schreiben vom 05.05.2014 die Verwaltungsakte samt Stellungnahme in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass ungeachtet eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnis seitens des Dienstgebers jede von ihm beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden habe. Bezüglich der im Einspruch geltend gemachten Sonderbestimmungen für die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft seien diese für das gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Die Legaldefinition des § 27 Abs. 1 ASVG (Land- und Forstwirtschaft) setze unter anderem voraus, dass der Betrieb mehr als fünf Dienstnehmer beschäftige. Diese Tatbestandsvoraussetzung liege gegenständlich nicht vor, der Betrieb der beschwerdeführenden Partei habe neben Herrn XXXX keine weiteren Beschäftigten, weshalb die Vorschreibung zu Recht erfolgt sei. Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX, wurde am 02.07.2013 von der Finanzpolizei beim Landwirt XXXX bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung im Rahmen einer Hilfstätigkeit unmittelbar betreten. Der Dienstgeber XXXX hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.
Der Land- und Forstwirtschaftliche Betrieb des XXXX hat(te) dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigt (§27 ASVG).
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes von XXXX.
Die Betretung des XXXX in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt bei XXXX wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unstreitig festgestellt.
Dass XXXX keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt hat steht außer Streit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
XXXX hat als Dienstgeber am 02.07.2013 oa. Person, die gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 und Abs 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzministeriums (Finanzpolizei) durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.
Die Beurteilung, ob gegenständlich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gem. § 5 Abs 2 ASVG vorliegt, ist für die Anmeldeverpflichtung gem. § 33 Abs 1 ASVG nicht von entscheidender Bedeutung. Zwar unterliegen geringfügig Beschäftigte gem. § 5 Abs 1 Z 2 ASVG nicht der Vollversicherung, jedoch besteht für sie gem. § 7 Z 3 lit a ASVG eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. Gemäß § 33 Abs 2 ASVG hat der Dienstgeber aber auch jede von ihm geringfügig beschäftigte Person, auch jene die nur in der Unfallversicherung pflichtversichert ist, bei jenem Krankenversicherungsträger anzumelden der bei Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre. Dies wurde aber unterlassen.
Der Einwand, dass es sich beim Dienstnehmer um einen "unständig beschäftigten Arbeiter" in einem "Land- und forstwirtschaftlichen Betrieb" (§ 27 ASVG) handelt und daher bei Vorliegen dieser kumulativen Tatbestandselemente die Sonderbestimmungen der §§ 461ff ASVG greifen würden, erfolgt nicht zu Recht, zumal es sich mangels hinreichend dauernd beschäftigter Dienstnehmer im Betrieb der bP nicht um einen "Land- und forstwirtschaftlichen Betrieb" iSd § 27 ASVG handelt.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit insgesamt 1300 Euro, wurde daher von der XXXXGKK gem. § 113 Abs 1 Z1 u. 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Eingewendet wird in der Beschwerde, dass bei Annahme eines Verstoßes gegen die Meldevorschrift das Verschulden des Dienstgebers jedenfalls geringfügig gewesen sei. Dieses Argument führt hier nicht zum Erfolg. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG nicht aus und handelt es sich beim Beitragszuschlag auch um keine Strafe.
Der XXXXGKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Im gegenständlichen Fall liegt nämlich schon keine "verspätete" Anmeldung vor, sondern wurde diese gänzlich unterlassen. Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre VwGH 3.12.2013, 2012/08/0026). Angesichts des Umstandes, dass Herr KVRZIC auch in der Vergangenheit nicht angemeldet wurde, könnte auch nicht mehr von unbedeutenden Folgen gesprochen werden (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390). Es wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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