BVwG L501 2005838-1

L501 2005838-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2014

Regest

Verfahrenseinstellung, Versicherungspflicht, Vorfrage

Testo completo

BVwG L501 2005838-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2005838.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin betreffend die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Roland REICHL, Rechtsanwalt, Alpenstraße 102, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 26.09.2011, GZ. 046-113(2)-150/11, Kntnr. XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1, erster Halbsatz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 33/2013 idgF, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Bescheid vom 26.09.2011, GZ. 046-113(2)-150/11, wurde die beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) gemäß § 113(2) iVm § 113

(1) Z 1 ASVG von der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde) verpflichtet, einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,00 zu entrichten, da im Zuge einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 24.07.2011 festgestellt worden sei, dass hinsichtlich der Beschäftigung der Herren XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldefrist verstoßen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch an die Landeshauptfrau von Salzburg. Mit Schreiben vom 06.03.2012 wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme vom 16.04.2012 brachte die bP vor, dass zwischen den angeblich Beschäftigten und ihr kein Vertragsverhältnis bestehe, diese vielmehr für die Firma Seper arbeiten würden, weshalb die Stattgebung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 23.04.2012, Zl. 20305-V/14.535/33-2012, wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage der Versicherungspflicht der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen drei Personen sowie der Stellung der Einspruchswerberin als deren Dienstgeberin während der maßgeblichen Zeitpunkte bzw. Zeiträume in einem hierzu von der SGKK durchzuführenden Verwaltungsverfahren als Hauptfrage ausgesetzt. Am 16.12.2013 wurde das Amt der Salzburger Landesregierung von der belangten Behörde über die Einstellung der Erhebungen im Versicherungspflichtverfahren gegen die bP informiert.

Mit 31.12.2013 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt betreffend die nunmehr im Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes (Eintritt in das Verfahren der Landeshauptfrau von Salzburg) liegende Entscheidung über den Beitragszuschlag vorgelegt und der Gerichtsabteilung L 501 zugewiesen. Auf hg. Anfrage wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.07.2014 mitgeteilt, dass der Grund für die Einstellung der Erhebungen im Versicherungspflichtverfahren in der Nichtfeststellung der Dienstnehmereigenschaft der im Beitragszuschlagsbescheid vom 26.09.2011, GZ. 046-113(2)-150/11, angeführten Personen zur bP liege.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs 2 ASVG erfasst.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die im Beschwerdeverfahren als Vorfrage zu klärende Versicherungspflicht der im Beitragszuschlagsbescheid vom 26.09.2011, GZ. 046-113(2)-150/11, ausgewiesenen Personen zur bP konnte seitens der belangten Behörde nicht festgestellt werden, weshalb das gegenständliche Verfahren einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen gleichfalls nicht vor.

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