BVwG G306 2005831-2

G306 2005831-2Tribunale amministrativo federale21 lug 2014

Regest

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, familiäre Situation,<br/>Herabsetzung, strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG G306 2005831-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2005831.2.00

Spruch

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Deutschland, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2014, Zl. 654927507-14101931, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 17.06.2013 vom Landeskriminalamt XXXX aufgrund Verdachtes des Verbrechens nach dem Suchmittelgesetz niederschriftlich einvernommen. Am 19.06.2013 wurde gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt und dieser in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der BF am XXXX, Zl.: XXXX wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, zweiter und dritter Fall, sowie Abs. 4 Ziffer 3 SMG und weiterer Delikte nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

3. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 13.11.2013 wurde dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben.

4. Mit 01.01.2014 ging das Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.02.2014 wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen, sein Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er sei in Österreich sozial nicht integriert. Der BF sei seit 09.02.2012 in Österreich polizeilich gemeldet. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt habe das Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beeinträchtigt. Das Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF könne man davon ausgehen, dass dieser sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen werde. Es müsse daher von einer gegenwärtigen aktuellen Gefahr ausgegangen werden.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF führt im Wesentlichen an, dass der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare und tragfähige Begründung hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum einen, aber auch zur Prognoseentscheidung im Hinblick auf die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes zum anderen vermissen lassen würde. Des Weiteren wäre wesentliche Umstände unrichtig festgestellt worden und sei die Entscheidungsgrundlage der belangten Behörde in wesentlichen Punkten unrichtig. Der BF würde seit einigen Jahren ununterbrochen in Österreich leben. Seine Lebensgefährtin sowie seine Familie würden in Österreich leben. Die belangte Behörde habe diese Umstände viel zu wenig berücksichtigt. Der BF sei bislang völlig unbescholten gewesen und wäre es völlig fraglich warum eigentlich ein Aufenthaltsverbot erlassen worden wäre.

Der BF stellte die Anträge: das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass das Aufenthaltsverbot aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassungen eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes deutlich, jedenfalls auf maximal 5 Jahre herabzusetzen.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2014, Zahl G306 2005831, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

7. Mit Schreiben des BFA vom 07.05.2014 wurde dem BF nochmals die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF hat wiederum keine Stellungnahme abgegeben.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.06.2014 wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat eingeräumt.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihr abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF von der LPD XXXX am 14.08.2013 bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht worden sei. Aufgrund dieser Anzeige sei der BF am XXXX vom Landesgericht XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Dem BF sei neuerlich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden, er habe jedoch keine abgegeben. Die Eltern des BF würden in Österreich wohnen. Des Weiteren würde die Lebensgefährtin des BF in Österreich wohnen. Der BF sei laut eignen Angaben im Jahr 2011 nach Österreich gezogen und sei seit dem 09.02.2012 polizeilich gemeldet gewesen. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF sei jedoch relativiert, da sich dieser erst seit 2011 in Österreich aufhalten würde. Den Großteil seines Lebens habe der BF in seinem Heimatstaat Deutschland verbracht. Die Bindung zu den Eltern sei schon aufgrund der Volljährigkeit als relativiert zu betrachten. Was die angebliche Beziehung in Österreich anbelange, habe nicht festgestellt werden können, (der BF habe bis dato keine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben) wie lange und wie intensiv diese Beziehung sei. Angesichts der gravierenden Straffälligkeit des BF und die damit verbundene Gefährlichkeit, würde das Aufenthaltsverbot rechtfertigen.

9. Gegen diese Entscheidung erhob der BF innerhalb offener Frist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte dieser zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die erfolgte strafrechtliche Verurteilung und das gesetzte Verhalten nicht in Abrede gestellt werden. Der Bescheid würde jedoch keine nachvollziehbare und tragfähige Begründung hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum einen, aber auch zur Prognoseentscheidung im Hinblick auf die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes zum anderen, aufweisen. Es wären auch wesentliche Umstände unrichtig festgestellt worden. Das verhängte Aufenthaltsverbot würde erheblich in das Privat- und Familienleben des BF eingreifen. Die gesamte Familie als auch die Lebensgefährtin des BF würden in Österreich leben und sei hier auch sein Lebensmittelpunkt. Diesen Umstand habe die belangte Behörde viel zu wenig berücksichtigt. Zu Deutschland würde es keine Beziehungen geben und sei der BF zuvor unbescholten gewesen. Die belangte Behörde habe es völlig offen gelassen, worin eigentlich die tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr bestehen soll.

Es wurden die Anträge gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des BFA in der Weise abändern soll, dass das Aufenthaltsverbot aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, zumal die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe, in eventu den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes deutlich, jedenfalls auf maximal 5 Jahre, herabgesetzt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Der BF weist in Österreich eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:

Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl.: XXXX wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, zweiter und dritter Fall, sowie Abs. 4 Ziffer 3 SMG und weiterer Delikte nach dem Suchtmittelgesetz. Der BF wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteil festgestellte strafbare Handlung begangen und das in dem Urteil jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, seit wann und wie lange der BF bereits durchgehend im österreichischen Bundesgebiet lebt und wohnhaft ist.

Festgestellt wird, dass der BF seit dem 09.02.2012 in Österreich polizeilich gemeldet war.

Der BF befindet sich seit XXXX in Haft (bis XXXX in der JA XXXX und sodann in der JA XXXX).

1.4. Der BF verfügt im Bundesgebiet über familiären Bindungen. Die Eltern und zwei Geschwister des BF leben in Österreich. Der BF ist derzeit ledig und hat keine (leiblichen oder adoptierten) Kinder und auch sonst keine Sorgepflichten in Österreich. Nach eigenen Angaben hat der BF eine in Österreich lebende Lebensgefährtin.

Der BF war laut Versicherungsdatenauszug von 13.03.2012 bis 23.01.2013 immer wieder in kurzen Zeiträumen für verschiedene Arbeitgeber tätig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellung zu der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem in den Verwaltungsakten einliegenden Urteil des LG für Strafsachen XXXX, Zl.: XXXX (AS 205 ff), und aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.3. Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, seit wann und wie lange sich der BF bereits durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich daraus, dass der BF vor der belangten Behörde angab im Jahr 2011 nach Österreich gekommen zu sein. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ist der BF seit dem 09.02.2012 in Österreich polizeilich gemeldet.

Die Feststellung, dass sich der BF seit 20.06.2013 in Haft befindet, ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das ZMR).

2.2.4. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Österreich und in Deutschland beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem dahingehend glaubhaften Vorbringen in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zum erlassenen Aufenthaltsverbot:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Aufenthaltsverbot als zulässig:

Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft beführt.

Der BF wurde in Österreich bislang einmal wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt.

Der Verurteilung lagen mehrere strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz zugrunde, wobei der BF unter anderem Suchtgift anderen gewerbsmäßig überlassen hat, weiters Suchtgift mit dem Vorsatz besessen hat, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, sowie Suchtgift anderen angeboten hat.

Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren zeigt, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen, und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Des Weiteren sah das Strafgericht das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen als erschwerend an. Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, vor allem die gewerbsmäßige Überlassung von Suchtgift an andere, sowie das Zusammentreffen mehrerer Straftraten im Zusammenhang mit Suchtgift weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit Suchtgiften, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Sicherheit) dar.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufzeigten Umstände begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten des BF die öffentliche Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, keinen Bedenken.

Es war aber auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich über familiären Bindungen verfügt. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass die unzweifelhaft vorhandenen sozialen Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Ein Tatbestand des § 67 Abs. 3 FPG liegt hier nicht vor.

Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.

Es wird nicht verkannt, dass der BF zu einer 4-jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, für die er verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen einen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht annähernd zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung waren das Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit des BF als mildernd zu werten.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Höchstausmaß von zehn Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe von 4 Jahren bei einer möglichen Höchststrafe von 15 Jahren nicht in Relation.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des BF (insbesondere, dass die Eltern sowie Geschwister in Österreich leben und der BF einen mehrjährigen Aufenthalt in Österreich hat,) war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher in angemessener Weise auf fünf Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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