BVwG W196 1426090-2

W196 1426090-2Tribunale amministrativo federale18 lug 2014

Regest

Familienverfahren, Kassation

Testo completo

BVwG W196 1426090-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W196.1426090.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013, Zl. 12 16.860 - BAI, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 12 02.337 - BAI, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 12 02.338 - BAI, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Erstbeschwerdeführer stellte bereits am 04.12.2002 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Am 03.02.2004 wurde der Erstbeschwerdeführer, nachdem er in Deutschland strafrechtlich in Erscheinung getreten war, von der Bundesrepublik Deutschland nach Georgien abgeschoben.

Im November oder Dezember 2008 reiste der Erstbeschwerdeführer dann unter Verwendung eines niederländischen Visums nach Österreich ein. Er erhielt unter Vorlage eines litauischen Reisepasses, lautend auf den Namen, XXXX, geboren am XXXX, eine Beschäftigungsbewilligung. Unter Verwendung der freiwilligen Rückkehrhilfe durch den Verein Menschenrechte Österreich reiste er dann im Jahr 2010 in den tatsächlichen Herkunftsstaat Georgien zurück.

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste erstmals im November oder Dezember 2008 unter Verwendung eines niederländischen Visums nach Österreich ein. Unter Vorlage eines litauischen Reisepasses, lautend auf den Namen XXXX, geboren am XXXX, erhielt sie eine Beschäftigungsbewilligung. Unter Verwendung der freiwilligen Rückkehrhilfe durch den Verein Menschenrechte reiste die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2010 in den Herkunftsstaat Georgien zurück.

Am 26.02.2012 reiste die Zweitbeschwerdeführerin, gemeinsam mit dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer, neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.02.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 28.02.2012 führte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn und ihrem Ehemann aus Georgien in die Türkei gereist, wo sie auf einem Parkplatz mehrere LKW-Lenker um Mitnahme ersucht habe. Da einer der Lenker sich lediglich bereit erklärt habe, die Zweitbeschwerdeführerin und ihren Sohn mitzunehmen, sei ihr Ehemann in der Türkei zurückgeblieben. Sie hoffe jedoch, dass dieser nachkommen werde. Ihr Ehemann sei zwar derzeit nicht in Kenntnis, dass sie sich mit dem gemeinsamen Sohn in Österreich befinde; das österreichische Bundesgebiet sei jedoch ihr Fluchtziel gewesen. Zu ihren Fluchtgründen erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie habe in Georgien Probleme wegen ihres Bruders gehabt, der im Jahr 1993 nach Moskau gereist und seither nicht mehr zurückgekehrt sei. Ihrem Wissen nach sei ihr Bruder "ein sogenannter Dieb", auf diese Weise würden Mafiaangehörige in Georgien bezeichnet. Ein weiterer Bruder sei am 18.06.2010 von den georgischen Behörden verhaftet und geschlagen worden. "Die nächsten" seien die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, ebenfalls verhaftet zu werden. Sie seien widerholt angerufen und bedroht worden, dass ihnen Rauschgift untergeschoben werde, um einen Grund für eine Verhaftung zu konstruieren. Darüber hinaus gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie und ihr Ehemann hätten sich in den Jahren 2008 bis 2010 in Österreich aufgehalten, während der gemeinsame Sohn bei ihrer Mutter in Georgien verblieben sei. Sie und ihr Ehemann seien damals unter der Angabe falscher Identitäten in einem Hotel aufhältig gewesen und hätten dort auch gearbeitet. Damals seien sie mit gefälschten litauischen Reisepässen auf das österreichische Bundesgebiet gelangt. Nach Erhalt von Arbeitsbewilligungen habe der Leiter eines namentlich genannten Hotels "den Rest" erledigt. Nachdem ihr Ehemann im Jahr 2010 in Österreich inhaftiert worden sei, hätten sie sich zur freiwilligen Rückkehr entschlossen. Da ihre Mutter in Georgien in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei und nicht länger für den minderjährigen Sohn habe sorgen können, seien sie nach Georgien zurückgekehrt.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.03.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie und ihr minderjähriger Sohn seien gesund und würden auch keine Medikamente einnehmen. In weiterer Folge verneinte die Zweitbeschwerdeführerin die Frage, ob sie hinsichtlich der Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen vorbringen wolle und gab an, damals alle Fragen beantwortet zu haben. Zur Frage nach identitätsbezeugenden Dokumenten betonte die Zweitbeschwerdeführerin, ihren Personalausweis und sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Dokumente bereits vorgelegt zu haben. Da ihr Reisepass bereits vor zehn Jahren ausgestellt worden sei, habe sie diesen nicht mitgenommen. Zu ihren Lebensverhältnissen befragt, führte sie aus, in Georgien über eine Eigentumswohnung zu verfügen. Sie habe in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet und sei ihr Einkommen sehr gut gewesen. Zudem habe sie über Ersparnisse verfügt und für die Reise nach Österreich ihr Auto verkauft. Zu ihrem älteren Bruder führte sie aus, dass dieser im Alter von siebzehn Jahren nach Moskau gereist sei. Die Familie habe in weiterer Folge erfahren, dass dieser "ein Bandenchef", ein sogenannter "gesetzlicher Dieb" sei. Der georgische Präsident Saakaschwili habe nach seiner Machtübernahme begonnen, solche Menschen zu verhaften; auch die Familienmitglieder dieser sogenannten "Diebe" seien davon betroffen gewesen. Ein mit der Familie bekannter Polizist habe ihnen mitgeteilt, dass die Situation sehr ernst sei. Aus diesem Grund habe sie Georgien im Jahr 2008 verlassen. Auch ihr jüngerer Bruder sei ausgereist. Nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland sei es zunächst bis April 2011 "ruhig" gewesen. Ihr älterer Bruder, der in der Russischen Föderation inhaftiert gewesen sei, sei im Februar 2011 entlassen und am 17.04.2011 nach Abchasien deportiert worden. Da dieser kein georgischer Staatsangehöriger sei, habe er nicht nach Georgien gebracht werden können. Überdies seien all seine Dokumente verbrannt und er sei "nirgendwo registriert" gewesen. Am 18.07.2011 habe ihr jüngerer Bruder ihre Wohnung etwa gegen 12 Uhr Mittag verlassen und sei mit dem Linienbus nach XXXX zu Verwandten gefahren. An diesem Tag sei ihr jüngerer Bruder von acht Männern in zivil etwa um 19.30 Uhr verhaftet, zu einer Polizeistation gebracht und dort geschlagen worden. Überdies sei ihm Suchtgift untergeschoben und auch injiziert worden. Gegen Mitternacht sei er schlussendlich einer Blutuntersuchung unterzogen worden. Unmittelbar nachdem sie von dem Vorfall erfahren habe, sei sie mit ihrem Ehemann nach Zugdidi gefahren. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr jüngerer Bruder "alles gestanden" habe. Auch im Akt sei vermerkt worden, dass er das Rauschgift in Zugdidi um 11 Uhr auf der Straße gefunden habe. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da er sich zu dieser Zeit bei ihr aufgehalten habe. Ein in weiterer Folge aufgesuchter Rechtsanwalt habe die Situation als aussichtslos dargestellt. Am Tag der Verhaftung ihres jüngeren Bruders sei diesem mitgeteilt worden, dass die Festnahme wegen seines älteren Bruders, "einem einflussreichen Mann in Abchasien" erfolgt sei, den man zur Zusammenarbeit zwingen wolle. Ihr jüngerer Bruder sei zunächst zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt worden; die Höhe sei nach Bezahlung von 10.000 georgischen Lari auf ein Jahr unter Setzung einer fünfjährigen Bewährungsfrist herabgesetzt worden. Da ihr älterer Bruder jedoch eine Zusammenarbeit abgelehnt habe, seien sie selbst und auch ihr Ehemann bedroht worden. Ab August 2011 seien sie von unbekannten Personen telefonisch bedroht und überdies zweimal persönlich aufgesucht worden. Dabei sei ihr Ehemann, der Widerstand geleistet habe, geschlagen und am Kopf verletzt worden. Befragt, von welchen Personen sie zu Hause aufgesucht worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es seien drei Männer in zivil gewesen und sie vermute, dass es sich um Kriminalpolizisten gehandelt habe. Einer der Männer habe draußen gewartet, während die anderen beiden in die Wohnung gekommen seien. In weiterer Folge verneinte die Zweitbeschwerdeführerin die Frage, ob sich die Männer ausgewiesen hätten und führte auf die Frage, woher sie dann wisse, dass es sich um Polizeibeamte gehandelt habe, aus, die Männer hätten dies gesagt. Sie seien erstmals Ende Jänner 2012 und überdies etwa am 10.02.2012 aufgesucht worden. Befragt, wann sie erstmals bzw letztmals angerufen worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, der erste Anruf sei nach der Verurteilung ihres jüngeren Bruders, sohin im Oktober 2011 erfolgt. Dabei sei beabsichtigt worden, ihren älteren Bruder zur Zusammenarbeit zu überreden. Die Anrufer hätten ihre Namen nicht genannt, da ihr Bruder jedoch von der Polizei verhaftet worden sei, sei klar gewesen, dass es sich auch bei den Anrufern um Polizisten gehandelt habe. Befragt, was sich die Polizei von einer Zusammenarbeit mit ihrem älteren Bruder erhofft habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihr dies unbekannt sei. Auf die Frage, ob sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, ihrem jüngeren Bruder sei Rauschgift untergeschoben und sie selbst sei bedroht worden, dass ihr "so viel Rauschgift untergeschoben" werde, dass sie dreißig Jahre lang inhaftiert würde. Nach Beweismitteln für ihr Vorbringen gefragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie habe ein Gerichtsurteil und einen Zahlungsbeleg in Vorlage gebracht. Nach dem Wohnort ihres älteren Bruders in Abchasien befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dieser lebe in Gali; die genaue Adresse könne sie jedoch nicht nennen. Zuletzt habe sie ungefähr zwischen dem 10. Und 15. Februar 2012 mit ihm Kontakt gehabt und ihn um Hilfe gebeten.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.03.2012 führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr älterer Bruder befinde sich in Abchasien "auf freiem Fuß". Die georgische Polizei, welche eine Zusammenarbeit mit ihm anstrebe, könne jedoch nicht einfach in Abchasien tätig werden. Befragt, wie ihr älterer Bruder trotz der zwischen den Wohnorten liegenden Distanz von hunderten Kilometern erfahren sollte, dass sie und ihr jüngerer Bruder derart unter Druck gesetzt würden, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr älterer Bruder habe "alles erfahren". Zudem gebe es Personen in Georgien, die über abchasische Pässe verfügen würden und die Grenze daher problemlos passieren und derartige Informationen übermitteln könnten. Auf Vorhalt, wonach sie angegeben habe, dass die Dokumente ihres älteren Bruders verbrannt worden seien, woraus geschossen werden könne, dass er bereits über georgische Dokumente verfügt habe und seine Personalien im Computer gespeichert seien, sodass er wohl keinerlei Probleme haben würde, sich Duplikate der Dokumente ausstellen zu lassen, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihre Mutter habe nachgefragt, ob sich Informationen über den älteren Bruder in den Akten fänden. Dabei sei jedoch bloß festgestellt worden, dass die Dokumente der Großeltern und deren Generation vorhanden seien, jedoch von den jüngeren Generationen "nichts in Tiflis gespeichert" sei. In weiterer Folge bejahte die Zweitbeschwerdeführerin die Frage, ob ihr älterer Bruder ebenfalls Binnenflüchtling sei und führte zu ihren Rückkehrbefürchtungen aus, dass sie sicher verhaftet würde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II), die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III) und überdies einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Ein gleichlautender Bescheid erging an demselben Tag im Verfahren des minderjährigen Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin.

Mit der am 16.04.2012 erhobenen Beschwerde machte die Zweitbeschwerdeführerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.04.2012, Zl D10 426089-1/2012/2E, wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Beweismittel, die den inhaltlichen Kern des Fluchtvorbringens bilden würden, einer Übersetzung in die deutsche Sprache zuzuführen. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, die umfangreichen Länderfeststellungen zur Lage in Georgien mit der Zweitbeschwerdeführerin zu erörtern und ihr damit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auch seien keinerlei Ermittlungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer erfolgt, dies obwohl es sich bei dem älteren Bruder der Zweitbeschwerdeführerin um einen Angehörigen der Mafia und um einen einflussreichen Mann in Abchasien handle.

Am 24.10.2012 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. Auf ihren Gesundheitszustand angesprochen, führte sie aus, gesund zu sein. Auch ihr Sohn habe keine Krankheiten und sei gesund. Nachgefragt, ob sie zu den Angaben, die sie bisher gemacht habe, noch etwas hinzufügen wolle, führte sie aus, bereits alles erzählt zu haben, jedoch noch etwas sagen zu wollen, was sie bisher nicht erzählt habe. Im Mai 2011 habe sie mit ihrem Mann ein Fahrzeug gekauft, das die Polizei jedoch wegen der Sache mit ihrem Bruder beschlagnahmt habe. Auf Nachfrage, von welchem Bruder sie spreche, führte sie aus, dass es um ihren Bruder XXXX gegangen sei. Er lebe in Gali, seine Adresse sei ihr nicht bekannt. Auf ihren jüngeren Bruder angesprochen, gab sie an, dass dieser im Juli 2012 aus Georgien ausgereist sei. Er habe laut Urteil eine achtjährige Haftstrafe bekommen, habe dann dagegen Beschwerde erhoben, wobei das nachfolgende Urteil auf ein Jahr unbedingte, fünf Jahre bedingte Haft gelautet habe. Darüber hinaus habe er 10.000,- georgische Lari an Strafgeld zahlen müssen. Das Geld sei ordnungsgemäß bezahlt worden, woraufhin er entlassen worden sei. Darauf angesprochen, dass das Geld jedoch laut Zahlschein schon im September 2011 überwiesen worden sei, führte sie dann aus, dass dies stimme, er aber danach noch ein Jahr Freiheitsstrafe habe verbüßen müssen. Wo sich ihr Bruder jetzt aufhalte, könne sie nicht angeben, er sei untergetaucht. Bezüglich ihrer Person oder ihrer Lebensumstände in ihrer Heimat hätten sich bisher keine Änderungen ergeben, auch ihre Mutter lebe noch an der von ihr angegebenen Adresse. Darüber hinaus würden sich noch ihre Schwiegermutter, ihre Schwägerin und die Familie ihres Mannes, die groß sei, im Heimatland aufhalten. Zu ihrem Flüchtlingsausweis befragt, führte sie aus, dass sie und ihre Familie im Jahre 1993 aus Abchasien vertrieben worden seinen und einen Flüchtlingsausweis erhalten hätten. Flüchtlinge hätten diesen Status bekommen und würden diesen auch behalten. Automatisch mit der Verlängerung des Personalausweises werde der Flüchtlingsausweis verlängert. Das sei gesetzlich so geregelt. Aufgrund des Flüchtlingsausweises bekomme man auch einige Begünstigungen. Die Frage, ob es mit den Behörden deswegen Probleme gebe, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. Alle Flüchtlinge seien registriert und eingetragen, es gebe Kontrollen und das sei alles legal, weshalb es auch keine Probleme mit den Behörden gebe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012 wurden die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ihnen gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.11.2012 wurden die genannten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine Bestätigung der Kindergartenleitung der Kur- und Nationalparkgemeinde Bad Gastein, wonach der minderjährige Drittbeschwerdeführer den Kindergarten in Bad Gastein regelmäßig besucht habe sowie Zahlungsnachweise für die Entrichtung der Kindergartengebühren vor. Darüber hinaus legte sie ein Empfehlungsschreiben von Elisabeth M. Sieberth sowie ein Diplom, wonach sie die Prüfung "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, A2 Grundstufe Deutsch 2" sehr gut bestanden habe.

Am 18.11.2012 reiste der Erstbeschwerdeführer neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, am 20.11.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, Staatsangehöriger von Georgien zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 11.04.1978 geboren zu sein. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, wegen des Bruders seiner Frau, der in Abchasien lebe, Probleme mit den Behörden in Georgien gehabt zu haben. Konkret sei er von der georgischen Polizei aufgefordert worden, etwas zu tun, was er nicht habe tun wollen; was das war, könne er nicht angeben. Deswegen sei ein anderer Bruder seiner Frau festgenommen worden. Dem Erstbeschwerdeführer selbst sei sein Auto, ein BMW X5, den er in Rustavi von einem unbekannten Mann am Markt erworben habe, Ende Mai 2011 weggenommen worden. Der BMW sei auf seine Frau angemeldet gewesen. Seit der Wegnahme des Autos, hätten sie Probleme mit den georgischen Behörden gehabt. Sie seien zweimal zu ihnen nach Hause gekommen; beim ersten Mal sei der Erstbeschwerdeführer nur bedroht, beim zweiten Mal auch stark geschlagen worden. Seither habe er eine Narbe am Kopf. Ihm sei gedroht worden, dass er spurlos verschwinden werde und seine Frau eingesperrt würde, sofern der Schwager nicht das tun werde, was sie von ihm verlangen. Aus diesem Grund seien sie dann ausgereist. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht.

Am 27.02.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der georgischen Sprache niederschriftlich einvernommen, wobei der Erstbeschwerdeführer zunächst angab, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben und sich dazu in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Die Frage, ob er irgendwelche Krankheiten habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Dokumente könne er nach wie vor keine vorlegen. Er besitze einen Führerschein, der im Jahre 2006 im Führerscheinamt von Rustavi ausgestellt worden sei; dieser befinde sich jedoch in seiner Heimat. Zu seinen Lebensumständen führte er aus, am 11.04.1978 in Suchumi geboren und dort aufgewachsen zu sein. Er sei Georgier und gehöre dem orthodoxen Glauben an. Von 1985 bis 1996 habe er in Suchumi und in Tiflis die Grundschule besucht. Er sei verheiratet und habe einen Sohn, der am 17.09.2006 in Tiflis zur Welt gekommen sei. Seine Frau und sein Sohn würden sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhalten. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei bereits im Jahre 2009 verstorben, seine Mutter lebe jedoch noch in Georgien im Dorf Zehneti. Er habe darüber hinaus noch drei Schwestern, die ebenfalls in Tiflis in Georgien leben würden. Im Jahr 2001 sei der Erstbeschwerdeführer schon einmal als Asylwerber aufhältig gewesen, wobei er nach ungefähr einem Jahr nach Deutschland weiter gereist sei, wo er sich von 2003 bis 2004, bis zu seiner Abschiebung, aufgehalten habe. Von 2004 bis Anfang 2007 sei er dann in Georgien aufhältig gewesen. Anschließend sei er, gemeinsam mit seiner Ehefrau, unter Verwendung von gefälschten Dokumenten, neuerlich nach Österreich eingereist, wo er sich bis zum Jahr 2010 aufgehalten habe. Der Erstbeschwerdeführer und seine Frau hätten sich litauische Reisepässe besorgt und mit diesen eine Arbeitsbewilligung erhalten. Der Erstbeschwerdeführer habe im Hotel Alpenrose in Maurach als Hausmeister gearbeitet. Im September 2010 seien sie, nachdem herausgekommen sei, dass ihre Dokumente gefälscht seien, freiwillig nach Georgien gereist, wo sie sich bis Februar 2012 aufgehalten hätten. Sie hätten in der Nähe von Tiflis bei der Mutter des Erstbeschwerdeführers gewohnt. Gefragt, welchen Beruf er in seiner Heimat ausgeübt habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, in Georgien nie wirklich gearbeitet zu haben. Nach seiner Rückkehr aus Österreich habe er von Ersparnissen gelebt, davor habe er auch nie wirklich gearbeitet, was auch der Grund für seine Ausreise gewesen sei. Während den Aufenthalten in Georgien seien der Erstbeschwerdeführer und seine Frau Gelegenheitsarbeiten nachgegangen, zudem hätten sie soziale Unterstützung und Unterstützung von der Familie des Erstbeschwerdeführers erhalten. Während seines Aufenthaltes in Deutschland habe der Beschwerdeführer illegal als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Während des Aufenthaltes in Österreich sei der Sohn bei der Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers verblieben. Die Frage, ob er noch Kontakt zu seiner Familie in der Heimat habe, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe Kontakt per Skype und gebe es auch eine Telefonnummer, unter der seine Familie erreichbar sei. Nachgefragt, warum sie im Jahre 2010 nach Georgien zurückgekehrt seien, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass seine Schwiegermutter einen schweren Autounfall gehabt habe, den sie gerade überlebt habe. Zunächst hätten sie gedacht, dass sie den Unfall nicht überleben werde, weshalb sie zurückgekehrt seien. Darüber hinaus sei ihr Sohn bei der Schwiegermutter gewesen. Zu seiner Reiseroute befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn am 17.02.2012 Georgien verlassen zu haben und in die Türkei nach Istanbul eingereist zu sein. Seine Frau und sein Sohn seien dann bereits im Februar 2012 nach Österreich eingereist, der Erstbeschwerdeführer habe die Türkei erst am 14.11.2012 verlassen. Bei der Ausreise aus Tiflis habe es keine Probleme gegeben; der Erstbeschwerdeführer und seine Ehefrau hätten ohne Probleme mit ihrem Reisepass, der ihnen vom Justizministerium in Tiflis ausgestellt worden sei, in die Türkei reisen können. Den Reisepass habe in der Folge der türkische Schlepper einbehalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sein Schwager XXXX ein Krimineller sei, der in letzter Zeit in Abchasien aufhältig gewesen sei. Die Sicherheitskräfte hätten den Erstbeschwerdeführer und seine Familie unterdrückt, weil sie etwas von XXXX gewollt haben. Der Erstbeschwerdeführer habe sich von den Sicherheitskräften belästigt gefühlt, weshalb er mit seiner Familie ausgereist sei. Auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht und befragt, ob er noch ergänzende Angaben machen wolle, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er alles erzählt und keine weiteren Gründe mehr vorzubringen habe. Er wisse nicht, was sein Schwager gemacht habe, da er ihn nur einmal in seinem Leben gesehen habe. Auf die Frage, inwiefern er belästigt worden sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er im Mai 2011 von den Sicherheitskräften angehalten und sein Fahrzeug beschlagnahmt worden sei. Dies habe sich so zugetragen, weil XXXX angeblich jemanden entführen hätte sollen. Dazu befragt, was das mit dem Fahrzeug des Erstbeschwerdeführers zu tun habe, gab er an, dass sie etwas von XXXX gewollt hätten und beabsichtigt hätten, dass der Erstbeschwerdeführer dies für sie erreiche. Er habe eine Frist bekommen und als diese abgelaufen sei, sei sein Fahrzeug verkauft worden. Er habe vier Wochen Zeit gehabt, jedoch die Frist verstreichen lassen. Nochmals dazu befragt, was konkret die Behörden von seinem Schwager gewollt haben, gab er an, dass XXXX einen Terroristen entführen und den georgischen Behörden übergeben sollte. Es habe sich dabei um ein Ultimatum gehandelt. Der Erstbeschwerdeführer gab, auf die Frage, was er damit zu tun habe, zu Protokoll, dies nicht zu wissen; er habe mit der ganzen Sache nichts zu tun. Schuld seien die verwandtschaftlichen Zusammenhänge, da er sein Schwager sei. Damit konfrontiert, dass sein Frau behauptet habe, dass der Erstbeschwerdeführer das Auto verkauft haben, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass dies nicht stimme; die Behörden hätten das Auto verkauft, er habe nur unterschreiben müssen. Es handle sich dabei um einen offiziellen Schritt beim Verkauf eines Autos. Wenn man ein Auto verkaufe, müsse der Besitzer unterschreiben; in dem Fall seine Frau, weil das Auto auf sie angemeldet gewesen sei. Geld hätten die Beschwerdeführer jedoch nie gesehen, weil ihr Fahrzeug, in Folge dessen, dass sie ihre Aufgabe nicht erfüllt hätten, beschlagnahmt worden sei. Dazu aufgefordert zu schildern, inwiefern er unter Druck gesetzt worden sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, im Jänner 2012 eine Warnung erhalten zu haben. Erneut dazu befragt, inwiefern er unter Druck gesetzt worden sei und was konkret passiert sei, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er für die Behörde arbeiten sollte. Nochmalig dazu aufgefordert, detailliert anhand von Vorfällen zu schildern, was sich ereignet habe, gab er dann an, zweimal auf den Kopf geschlagen worden zu sein. Von wem er geschlagen worden sei, könne er nicht angeben, er kenne die Namen nicht, es habe sich um Leute von Sicherheitsstrukturen gehandelt. Diese Leute seien zweimal bei ihm zu Hause gewesen, hätten sich aber nicht ausgewiesen, sondern lediglich gesagt, dass sie vom Kriminalamt seien. Erneut dazu befragt, was diese wollten, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie erreichen wollten, dass er mit XXXX rede. Dieser sollte einen Terroristen entführen und der Erstbeschwerdeführer sollte mit ihm reden. Dazu aufgefordert, konkret zu schildern, wann sich die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle ereignet haben sollen, was konkret wo und wie passiert sei und was der Beschwerdeführer erlebt habe, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dies schon erzählt zu haben. Von wem er bedroht worden sei, könne er nicht angeben, weil sich die Leute nicht ausgewiesen hätten. Das seien alle Vorfälle gewesen, mehr sei nicht passiert. Die Frage, ob er etwas gegen die behaupteten Drohungen und Übergriffe unternommen habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Nachgefragt, was er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland konkret zu befürchten habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, bedroht worden zu sein. Wenn er diese Aufgabe nicht erfülle, werde er vielleicht weiterhin bedroht. Was konkret mit den Drohungen gemeint gewesen sei, könne er auch nicht sagen. Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, kostenlos in Bad Hofgastein, in einem Dienstzimmer des Hotels Bismark zu wohnen. Seine Frau würde dort ganztätig als Zimmermädchen arbeiten und 1.200,- Euro netto pro Monat verdienen. Der Erstbeschwerdeführer selbst arbeite derzeit nicht. Er kümmere sich um seinen Sohn und nehme privaten Deutschunterricht. Neben seiner Frau und seinem Sohn habe er keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013, Zl 12 16.860 - BAI, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.11.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ihm gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in Georgien und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft sei.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 07.03.2013 vom Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde auf die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin vom 09.11.2012 verwiesen. Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Eingabe vom 27.08.2013 langte ein Untersuchungsbericht ein, woraus sich ergibt, dass der Führerschein des Erstbeschwerdeführers am 07.08.2012 in Sokhumi ausgestellt worden sei.

Mit Eingabe vom 02.02.2014 legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Bescheid des AMS vom 18.11.2013 vor, wonach ihr aufgrund ihres Antrages vom 30.10.2013 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Zimmermädchen für die Zeit vom 25.12.2013 bis zum 15.05.2014 erteilt worden sei.

Am 02.07.2014 legte der Erstbeschwerdeführer einen Bescheid des AMS vom 18.11.2013 vor, wonach ihm aufgrund seines Antrages vom 04.11.2013 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Abwäscher für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 15.05.2014 erteilt worden sei.

II. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs 2 leg cit bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs 2 leg cit hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des VwG ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).

§ 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Im vorliegenden Fall erweisen sich die angefochtenen Bescheide in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgendem Grund als mangelhaft:

Der Asylgerichtshof hat die gegenständlichen Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers bereits einmal gemäß § 66 Abs 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Diese Entscheidung war getragen von der Ansicht, dass es die belangte Behörde einerseits unterlassen habe, vorgelegte Beweismittel in die deutsche Sprache zu übersetzen und andererseits verabsäumt habe, die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Heimatland zu überprüfen. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, die Länderfeststellungen zu Georgien mit der Zweitbeschwerdeführerin zu erörtern und ihr damit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die belangte Behörde habe überdies davon Abstand genommen, sich mit dem früheren Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ausreichend auseinanderzusetzen.

Den vorliegenden Verwaltungsakten kann nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde den Ermittlungsaufträgen vollständig nachgekommen ist.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten übereinstimmend vor, wegen des älteren Bruders der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat, Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die belangte Behörde hat nach wie vor keinerlei Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durchgeführt, dies obwohl es sich beim älteren Bruder der Zweitbeschwerdeführerin laut deren eigenen Schilderungen um einen einflussreichen Mann in Abchasien handle und die Beschwerdeführer der Überprüfung ihrer Angaben im Herkunftsstaat ausdrücklich zugestimmt haben.

Der belangten Behörde ist somit vorzuwerfen, dass sie nach wie vor jegliche Recherche im Herkunftsland der Beschwerdeführer unterlassen hat und insbesondere nach wie vor nicht ausreichend ermittelt hat, ob die in Bezug auf den älteren Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX TORIA, getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen und diesbezüglich auch keinerlei Feststellungen getroffen hat.

Die belangte Behörde hat daher erneut aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine Entscheidung erlassen und ist aus den genannten Gründen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird also im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer durchzuführen und insbesondere zu klären haben, ob die in Bezug auf den älteren Bruder der Zweitbeschwerdeführerin getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen. Anschließend wird die belangte Behörde den Beschwerdeführern die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben und ihnen Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens.

Aufgrund des augenscheinlich mangelhaften Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen und verstößt damit aus Sicht des erkennenden Gerichts gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und das diesen zugrundeliegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Der Sachverhalt erweist sich in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Da der minderjährige Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte, sondern sich auf die Fluchtgründe seiner Eltern stützte und solche Verfahren gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 unter einem zu führen sind, war auch hinsichtlich des minderjährigen Drittbeschwerdeführers der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Aus den dargelegten Gründen waren daher spruchgemäß die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Eine Verhandlung konnte im vorliegenden Fall im Sinne des § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 Satz 2 inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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