BVwG W101 1432210-1

W101 1432210-1Tribunale amministrativo federale18 lug 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Einberufung, Militärdienst,<br/>politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung

Testo completo

BVwG W101 1432210-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1432210.1.00

Spruch

W101 1432210-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. 12 06.542-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der assyrischen Volksgruppe mit christlichem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise mit einem gefälschten griechischen Reisepass über den Flughafen Wien in das österreichische Bundesgebiet am 27.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 29.05.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 14.08.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 13.12.2012, Zl. 12 06.542-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2013 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat ca. am 01.03.2012 verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei und in weiterer Folge mittels Flugzeug in die Ukraine und von dort aus nach Wien gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Er sei in Syrien zum Militärdienst einberufen worden, sei jedoch nicht bereit auf die syrische Bevölkerung zu schießen. Er sei ein Oppositioneller. Weiters habe er eine sexuelle Beziehung zu einem Mädchen muslimischen Glaubens gehabt, deren Familie ihn bedroht und aufgefordert habe, zum Islam überzutreten und das Mädchen zu heiraten. Er sei jedoch nicht bereit, zum Islam überzutreten. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er zum einen, von den Familienangehörigen des Mädchens getötet zu werden, und zum anderen, dass ihn die Todesstrafe erwarte, da er den Militärdienst verweigert habe.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.08.2012 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Nach seinem Schulabschluss im Jahr 2002 habe er in der Ukraine Zahnmedizin studiert und seine Spezialisierung auf Zahnchirurgie am XXXX abgeschlossen. Anfang 2012 sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe dort ca. eineinhalb Monate an einer Privatklinik eines namentlich genannten Arztes gearbeitet.

Der Beschwerdeführer sei Christ und 90% aller Christen hätten kein Problem mit dem Assad-Regime. Bei Gesprächen bzw. Diskussionen über Politik habe er sich jedoch eher neutral verhalten und sich auch kritisch dahingehend geäußert, dass die Regierung von Assad den Christen nichts bringe. Er habe auch kritische Äußerungen zu den Missständen in Syrien getätigt. Es gebe so viele arme Leute, aber die Offiziere der Armee und auch die Parteiangehörigen würden über so viele Privilegien verfügen. An Demonstrationen habe er sich nicht beteiligt; er habe nur seine kritische Einstellung frei geäußert. Mit "kritischer Einstellung" zum Regime meine er, dass er eine oppositionelle Haltung habe. Eines Tages sei er von zwei Leuten auf der Straße aufgehalten und zum politischen Sicherheitsdienst gebracht worden. Dort sei er geschlagen und verprügelt worden. Dies sei eine Warnung wegen seiner kritischen Äußerungen gewesen.

Weiters hätte er sich nunmehr auch beim Militär melden müssen. Früher sei er wegen seines Studiums vom Militärdienst befreit gewesen, aber jetzt müsste er einrücken. Er wolle niemanden umbringen und auch nicht selbst getötet werden. Der Militärdienst sei zwar zu erwarten gewesen, er habe jedoch gedacht, er könne sich "freikaufen". Früher habe er immer eine Bestätigung der Universität vorgelegt und daher Aufschub erhalten. Da er jetzt (aufgrund des abgeschlossenen Studiums) keinen Aufschub erhalten würde, hätte er einrücken müssen.

Darüber hinaus habe er auch Probleme wegen seiner (sexuellen) Beziehung zu einem muslimischen Mädchen gehabt, deren Familie verlangt habe, dass er Moslem werden und das Mädchen heiraten müsse.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, seine Flugunterlagen samt Tickets sowie diverse Zeugnisse betreffend sein Studium in der Ukraine und die Kopie eines Fotos, das eine Verletzung am linken Auge zeigt, vor. Der gefälschte griechische Reisepass war sichergestellt worden. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte syrische Personalausweis war im Auftrag des Bundesasylamtes einer urkunden-technischen Untersuchung unterzogen worden, bei der sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.

Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer am Standesamt Reichersberg die kanadische Staatsangehörige XXXX. Die im Zuge der Eheschließung vom Beschwerdeführer beigeschafften Dokumente (Auszüge aus dem Zivilregister und aus dem Geburtenregister betreffend den Beschwerdeführer beide vom 07.10.2012) waren dem Bundesasylamt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelt worden.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 13.12.2012 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger von Syrien. Er habe Syrien bereits 2003 verlassen und habe zumindest bis Oktober 2011 in der Ukraine gelebt und studiert. Nicht festgestellt habe werden können, dass er sich von Oktober 2011 bis März 2012 in Syrien aufgehalten habe.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Herkunftsstaat einer konkreten gegen seine Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung durch die syrischen Sicherheitskräfte bzw. das syrische Militär ausgesetzt gewesen sei. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe ebenfalls nicht festgestellt werden können.

Es bestünden Gründe für die Annahme, dass er im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründen, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 12 bis 30 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten stünden seine Identität und seine Staatszugehörigkeit fest. Der Aufenthalt in der Ukraine von 2003 bis zumindest Oktober 2011 würde sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und aus den Unterlagen im Akt ergeben.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung im Wesentlichen beweiswürdigend aus, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine Verfolgungsgefahr in Syrien glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung im Herkunftsstaat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund Widersprüchen und mangelnder Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne.

Ungeachtet dessen, bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befinde, bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei.

Die derzeitige Lage in Syrien lasse das Bundesasylamt daher zu dem Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorliegen würden und somit objektiv gesehen die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht als ausreichend angesehen werden müsse.

Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vorherein ausgeschlossen werden könne. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit nicht als glaubhaft zu beurteilen gewesen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt habe werden können. Zudem könnten die geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen keinen Asylgrund im Sinne des Asylgesetzes begründen. Dass die staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates nicht in der Lage oder nicht gewillt seien, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen gewesen. Eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung bestehe in Fällen vor einem drohenden Militärdienst und/oder eine Wehrdienstverweigerung nur dann, wenn die Einberufung aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK angeführten Gründe erfolgt sei bzw. damit gerechnet werden müsse, dass ein Asylwerber im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen erheblich benachteiligt würde oder eine drohende Strafe aus den in der GFK genannten Gründen schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen verhängt werden würde.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer derartigen realen Gefahr aus, da aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien eine solche Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 13.12.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 26.02.2014 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2015.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.12.2012 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begründete diese folgendermaßen:

Er sei Anfang 2012 nach Syrien zurückgekehrt, weil er sein Studium in der Ukraine abgeschlossen hätte. Er habe angenommen, dass die Dokumente, die er für seine Eheschließung vorgelegt habe, für das Asylverfahren nicht relevant seien und habe sie deshalb im Asylverfahren nicht vorgelegt. Nachdem er auf der Straße von Sicherheitsleuten angehalten und mitgenommen worden sei, habe er sich [noch] nicht versteckt, sondern erst nachdem er von der Familie des muslimischen Mädchens bedroht worden sei. Derzeit habe er noch keinen Einberufungsbefehl erhalten, habe jedoch gewusst, dass er zur "Einberufungszeit" einen solchen erhalten werde, da er nicht mehr studiert habe und sich auch nicht freikaufen hätte können. Er habe sich als "Oppositioneller" bezeichnet, da er sich kritisch gegen das Assad-Regime geäußert habe, wenn er mit Freunden oder Bekannten gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht an Demonstrationen teilgenommen, habe seine Meinung bezüglich Assad jedoch auch nicht verheimlicht, sondern offen über seine Einstellung gesprochen. Es gebe auch Spione, die es weitergeben würden, wenn sie hören würden, dass jemand schlecht über Assad spreche. Einerseits werde er vom Staat verfolgt, da er sich der Einberufung zum Militär entzogen und sich zudem kritisch über das Regime geäußert habe. Andererseits werde er von der Familie des Mädchens verfolgt, mit dem er eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative und staatlicher Schutz bestünden nicht, da die Verfolgung vom Staat selbst ausgehe. Er sei den Behörden auch schon negativ aufgefallen, da er sich kritisch gegen das Regime geäußert und sich dem Militärdienst entzogen habe.

Der Beschwerde beigelegt war ein e-mail des Beschwerdeführers an seine Rechtsberaterin in englischer Sprache, in dem er nochmals auf seine Fluchtgründe verwies und Kopien von Fotos von zerstörten christlichen Gebieten vorlegte sowie auf entsprechende Internetberichte in Bezug auf die Lage von Christen in Syrien verwies.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der assyrischen Volksgruppe mit christlichem Glaubensbekenntnis. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises sowie einiger anderer Dokumente glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2012 befürchtet, einen Einberufungsbefehl zu erhalten. Er hat sich dem Militärdienst entzogen, weil er dem Assad-Regime kritisch gegenüber steht und niemanden töten will.

Der Beschwerdeführer hat zwar selbst nicht an regimekritischen Demonstrationen in Syrien teilgenommen, hat jedoch in Gesprächen bzw. (politischen) Diskussionen eine kritisch-ablehnende Haltung in Bezug auf das Assad-Regime vertreten. Beispielsweise hat der Beschwerdeführer die Meinung vertreten, dass das Assad-Regime den christlichen Syrern "nichts bringen" würde, und hat sich auch kritisch in Bezug auf Missstände wie die Verteilung von Privilegien für Offiziere und Parteiangehörige geäußert. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer auf der Straße von zwei Leuten aufgehalten und zum politischen Sicherheitsdienst gebracht, wo er geschlagen bzw. verprügelt wurde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat es sich hierbei um eine Warnung aufgrund seiner kritischen Äußerungen bzw. oppositionellen Haltung gehandelt.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Militärdienstentziehung, aufgrund seiner öffentlich geäußerten regimekritischen Haltung und aufgrund seiner damit in Zusammenhang stehenden Mitnahme zum Sicherheitsdienst bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund einer sexuellen Beziehung zu einem muslimischen Mädchen durch deren Familienangehörige oder aufgrund seines christlichen Glaubens.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.

Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei auffällig ist, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen bzw. seine Fluchtgründe - der Beschwerdeführer bezieht sich auf mehrere unterschiedliche Gründe - umfassend und ausgesprochen ausführlich schildert, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.

Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines vormaligen Studiums in der Ukraine noch keinen Militärdienst abgeleistet. Nach seiner Rückkehr nach Syrien hätte er 2012 keinen Aufschub mehr erhalten, weil er das Studium der Zahnmedizin abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat zu Recht befürchtet, im Zuge des Bürgerkrieges nun einen Einberufungsbefehl zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat sich dem Militärdienst aufgrund seiner regimekritischen Einstellung entzogen.

Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig vorgebracht, dass er nicht an Demonstrationen teilgenommen, sondern sich "lediglich" regimekritisch geäußert hat, was offenbar von "Spionen" bzw. regierungstreuen Personen im Umfeld des Beschwerdeführers an staatliche Stellen weitergetragen wurde, sodass er sogar einmal vom Sicherheitsdienst mitgenommen wurde (Anm.: Dem Amtswissen nach ist die christliche Minderheit eher "pro-Assad" eingestellt, sodass auch unter diesem Aspekt ein sogenannter "Verrat" der kritischen Äußerungen des Beschwerdeführers an die syrischen Behörden nicht unwahrscheinlich erscheint.).

Nicht nachvollziehbar ist für die zuständige Einzelrichterin darüber hinaus, dass das Bundesasylamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 gar nicht in Syrien gewesen ist, sondern direkt aus der Ukraine - unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer jahrelang in der Ukraine studiert bzw. gelebt hat, was er durch die Vorlage von Zeugnissen auch nachgewiesen hat, - nach Österreich gekommen ist, und sein diesbezügliches Vorbringen, welches sich unter anderem auch auf genaue Angaben stützt, wie z.B. seine Tätigkeit in einer Privatklinik eines namentlich genannten Arztes, nicht entsprechend berücksichtigt hat.

Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Militärdienstentziehung und aufgrund seiner wiederholt geäußerten Kritik bzw. aufgrund seiner generell ablehnenden Haltung dem Assad-Regime gegenüber, was zu einer Mitnahme zum Sicherheitsdienst geführt hat, wo der Beschwerdeführer auch misshandelt wurde, eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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