BVwG W219 2002119-1

W219 2002119-1Tribunale amministrativo federale17 lug 2014

Regest

Einstellung, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, neuerliche<br/>Antragstellung, Rechtsschutzinteresse, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Wegfall

Testo completo

BVwG W219 2002119-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W219.2002119.1.00

Spruch

W219 2002119-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.11.2013, GZ 0001519126, Teilnehmernummer: 5020140973, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 10.10.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Am 23.10.2013 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2013, GZ 0001519126, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.12.2013 fristgerecht Beschwerde ("Einspruch") und führte darin insbesondere aus, dass sie "seit Antragstellung vom 10.10.13 keinerlei Informationen erhalten" habe. Gleichzeitig sowie mit einer weiteren Eingabe vom 12.12.2013 legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vor.

6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 14.01.2014, hg. eingelangt am 03.03.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Schreiben vom 05.06.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen nicht erhalten habe.

9. Mit am 23.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom 16.06.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass das Aufforderungsschreiben vom 23.10.2013 als Brief ohne Zustellnachweis bei der Post aufgegeben worden sei. "Die Tatsache und der Zeitpunkt des Einlangens des Briefes bei dem BF kann daher nicht nachgewiesen werden.

Weiters weisen wir darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 24.02.2014 einen neuen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen eingebracht hat. Dem Antrag wurde mit Bescheid vom 25.02.2014 stattgegeben und eine Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum 28.02.2015 zuerkannt. Von der Hereinbringung der offenen Rundfunkgebühren wurde im Sinne des § 6 Abs. 3a RGG abgesehen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 10.10.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2013, GZ 0001519126, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.12.2013 fristgerecht Beschwerde ("Einspruch") und führte darin insbesondere aus, dass sie "seit Antragstellung vom 10.10.13 keinerlei Informationen erhalten" habe.

1.4. Mit Bescheid vom 25.02.2014 erkannte die belangte Behörde - in Stattgabe eines neuerlichen Antrages der Beschwerdeführerin vom 24.02.2014 - der Beschwerdeführerin eine Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum 28.02.2015 zu. Von der Hereinbringung der offenen Rundfunkgebühren wurde im Sinne des § 6 Abs. 3a RGG abgesehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Erklärung der Beschwerde für gegenstandslos - Einstellung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG und § 9 Abs. 6 FeZG normieren die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Einstellung des Verfahrens durch Beschluss wegen materieller Klaglosstellung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).

3.4. Im vorliegenden Fall ist zwar der bekämpfte Bescheid (Zurückweisung eines ersten Antrages auf Gebührenbefreiung nach dem RGG bzw. auf Leistung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt nach dem FeZG) weiterhin in Kraft, sodass es nicht zu einer formellen Klaglosstellung gekommen ist. Allerdings ist durch den späteren Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2014 - in Stattgabe eines nach Ansicht der belangten Behörde mängelfreien weiteren Antrages der Beschwerdeführerin auf Gebührenbefreiung nach dem RGG bzw. auf Leistung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt nach dem FeZG vom 24.02.2014 bzw. durch das Absehen der belangten Behörde von der Hereinbringung offener Rundfunkgebühren - die Beschwerdeführerin rechtlich nunmehr in keiner Weise schlechter gestellt, als sie dies durch eine Sachentscheidung bereits über ihren ersten Antrag hätte sein können, sodass für das Beschwerdeverfahren gegen den hier bekämpften Bescheid das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin entfallen ist. Eine allfällige Aufhebung des bekämpften Bescheides hätte für die Beschwerdeführerin keinen objektiven Nutzen mehr, die aufgeworfenen Rechtsfragen hätten somit nur mehr theoretische Bedeutung.

3.5. Zufolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. statt vieler VwGH 28.2.2013, 2010/10/0184, VwGH 19.12.2012, 2009/10/0111, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 29.2.2012, 2007/10/0294, 2008/10/0024 und 0095, und VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029, VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140, VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179).

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