BVwG W206 1418588-2

W206 1418588-2Tribunale amministrativo federale17 lug 2014

Regest

Abgabestelle, Rechtzeitigkeit der Einwendungen, Wiedereinsetzung,<br/>Zustellwirkung

Testo completo

BVwG W206 1418588-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1418588.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, 1010 Wien, Schottengasse 3a/1/59, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zl. 08 10.651-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zl. 08 10.651-BAL, wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 21.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.08.2012 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

2. Am 06.11.2008, am 15.01.2009 sowie am 02.03.2011 wurde der Beschwerdeführer am vor dem Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 22.03.2011, Zl. 08 10.651-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde am 29.03.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.12.2011, Zl. A5 418.588-1/2011/13E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 09.10.2012, Zl. 08 10.651-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustG erging eine Zustellverfügung, dass die Bescheidzustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde erfolge.

5. Am 23.10.2012 erfolgte seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers die Bekanntgabe einer Adressänderung. Hierbei wurde eine aktuelle Meldebestätigung beigefügt aus der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von 08.05.2012 bis zum 23.10.2012 durchgehend an der Adresse XXXX, hauptwohnsitzlich gemeldet war und sein Hauptwohnsitz nun an die Adresse XXXX, verlegt wurde.

6. Am 10.06.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung des Zustellfehlers gemäß § 7 ZustG, in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und erhob in vollem Umfang Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012. Begründet wurde dieser Antrag dahingehend, dass der belangten Behörde die Zustelladresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei und diesbezüglich eine Zustellung an diese Adresse möglich gewesen wäre. Bezüglich einer etwaigen Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG wurde ausgeführt, dass dieser Antrag fristgerecht einbracht wurde, zumal der Beschwerdeführer im Zuge einer Akteneinsicht am 28.05.2013 erstmals Kenntnis über die abweisende Entscheidung im Asylverfahren erlangt habe. Da der Beschwerdeführer keine Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides erhalten habe, müsse aufgrund der aufrechten Meldung davon ausgegangen werden, dass dies ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für den Beschwerdeführer darstelle.

Den Beschwerdeführer würde auch kein Verschulden an der Unkenntnis der Hinterlegung des Schriftstücks treffen, da er am 23.10.2010 (gemeint wohl: 2012) unverzüglich seinen neuen Meldezettel der Behörde habe zukommen lassen, nicht wissend und ahnend, dass der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bereits durch Hinterlegung im Asylakt zugestellt wurde. Des Weiteren wurde auch fristgerecht die versäumte Einbringung der inhaltlichen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012 nachgeholt.

7. Mit Bescheid vom 13.08.2013, Zl. 08 10.651-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 09.10.2012 gemäß § 21 AVG iVm § 7 ZustG ab. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.06.2013 abgewiesen. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.06.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 09.10.2012 durch Hinterlegung ohne vorgehenden Zustellversuch bei der Behörde ordnungsgemäß zugestellt wurde und dieser mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 24.10.2012 in Rechtskraft erwachsen sei.

Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 09.10.2012 aufrecht gemeldet gewesen sei, jedoch sei hierzu anzuführen, dass umfangreiche Erhebungen der Behörde ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer die Abgabestelle dauernd und nicht nur vorübergehend verlassen hätte. Aus diesem Grunde habe er es unterlassen, der Behörde eine andere Abgabestelle mitzuteilen und es sei der Behörde daher auch unmöglich gewesen, eine (andere, neue) Abgabestelle festzustellen.

Die umfangreichen Erhebungen der Behörde hätten ergeben, dass es sich bei der Meldeadresse des Beschwerdeführers um die Adresse des Vereins für Integrationshilfe handeln würde. Laut eines Abschlussberichts der Polizeiinspektion XXXX vom 14.09.2012 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einer schriftlichen Ladung an dieser Adresse keine Beachtung geschenkt habe. Die Heimleitung habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer schon lange nicht mehr gesehen wurde. Laut eines Aktenvermerks vom 03.10.2012 habe die oben genannte Polizeiinspektion die Abmeldung des Beschwerdeführers bereits veranlasst. Die Durchführung dieser könne - nach Rücksprache beim Magistrat vom 09.10.2012 - aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens einige Zeit dauern. Einem Aktenvermerk vom 04.10.2012 könne entnommen werden, dass selbst seiner Bewährungshelferin der Aufenthaltstort des Beschwerdeführers nicht bekannt sei und dieser den zuletzt vereinbarten Termin mit ihr nicht eingehalten hätte.

8. Mit Beschwerde vom 28.08.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er während seines Asylverfahrens bemüht gewesen sei, seinen Meldepflichten nachzukommen und er beispielsweise am 14.09.2011 und am 23.10.2012 seine Adressänderungen an die zuständige Asylbehörde mitgeteilt habe. Sein Meldezettel würde keine Lücken aufweisen.

Aus den Aufzeichnungen seiner Bewährungshelferin sei auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum September/Oktober 2012 seine Termine eingehalten habe.

Auch könne man aus der Rücksprache mit einer Person der Heimleitung, die den Beschwerdeführer länger nicht gesehen haben soll, nicht automatisch auf ein dauerhaftes Verlassen der Wohneinrichtung schließen, zumal es sich lediglich um eine subjektive Einschätzung dieser Person handeln würde.

Der Beschwerdeführer sei seinen Ladungen im Asylverfahren immer nachgekommen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum aus einer Nichtbefolgung einer Ladung in einem strafrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer, auch auf die "Nicht-Mitwirkung" im Asylverfahren geschlossen worden sei.

Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht verletzen dürfe. Er habe die bei der Asylantragstellung erhaltenen Informationsblätter dahingehend gedeutet, dass erst ein Wohnsitzwechsel, den Wechsel der Abgabestelle bedeute. Daher habe der Beschwerdeführer aus seiner Sicht seine Abgabestelle nur vorübergehend und nicht dauerhaft verlassen. Zwar entbinde das Vorhandensein einer ständigen Praxis betreffend den Wohnsitzwechsel nicht von den Sorgfaltspflichten, allerdings sei diese Praxis Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers den minderen Grad des Versehens übersteigen würde oder nicht. Dieser Begriff sei als leichte Fährlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Laut Judikatur (vgl. VwGH Zl. 2001/20/0425 vom 29. Jänner 2004) dürfe ein Wiedereinsetzungswerber die nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen. Daher sei im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer eine grobe Fahrlässigkeit nicht anzulasten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Im vorliegenden Verfahren ist prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesasylamt mit seinem Bescheid vom 13.08.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.06.2013 nach den Bestimmungen des AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesasylamt geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280).

Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122).

Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl. 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" an der Fristwahrung verhindert war (woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" des Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne), ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 79; VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308 u.a.).

Ein Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 19a Abs. 1 MeldeG hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er

glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und

im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).

Gemäß Abs. 2 gilt die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.

Gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 ist eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG in Verfahren nach dem Asylgesetz keine Abgabestelle im Sinne des ZustellG.

Im gegenständlichen Fall ging das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, aufgrund seiner getätigten Ermittlungen davon aus, dass der Bescheid vom 09.10.2012, Zl. 08 10.651-BAL, gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde zugestellt werden konnte.

Die Behörde begründete dieses Vorgehen dahingehend, dass umfangreiche Erhebungen ihrerseits ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer die Abgabestelle dauernd und nicht nur vorübergehend verlassen hätte und dieser es unterlassen habe, der Behörde eine andere Abgabestelle mitzuteilen. So sei es der Behörde auch unmöglich gewesen, eine (andere, neue) Abgabestelle festzustellen. Allerdings hielt die Behörde auch fest, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 09.10.2012 aufrecht gemeldet war. Dies bestätigt sogar eine an diesem Tag eingeholte Meldeauskunft bezüglich des Beschwerdeführers. Auch wenn es sich bei dieser Adresse um die Adresse des Vereins für Integrationshilfe handeln würde, ist in keiner Weise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der Zustellanschrift als Obdachloser gemeldet war. Der Beschwerdeführer gemäß § 7 MeldeG seine Meldepflichten erfüllt hat und einen Hauptwohnsitz begründet.

Die Behörde hat zweifelsfrei umfangreiche Erhebungen getätigt, wobei sich hier die Frage stellt, dass diese Ermittlungsergebnisse per se ausreichen, um den Rückschluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die Abgabestelle dauernd und nicht nur vorübergehend verlassen hat. Das Bundesasylamt stützt sich hierbei auf einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 14.09.2012, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer einer schriftlichen Ladung an dieser Adresse keine Beachtung geschenkt hatte sowie einer telefonischen Auskunft einer Person der Heimleitung, die mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer schon lange nicht mehr gesehen wurde.

Diese Argumentation des Bundesasylamtes konnte schon die Beschwerde schlüssig widerlegen, zumal es sich bei dem Telefonat mit einer Person der Heimleitung nur um eine subjektive Einschätzung dieser handelte und diese Angaben in keiner Weise nachprüfbar waren, um tatsächlich auf eine dauernde Abwesenheit des Beschwerdeführers schließen zu können. Hierzu hätte es schon fundierter Aufzeichnungen bedurft, die belegen könnten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für längere Zeit nicht anwesend gewesen sei. Ebenfalls ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus persönlichen Motiven die polizeiliche Ladung nicht behoben hat. Zweifelsfrei hat der Beschwerdeführer in dieser Rechtssache seine Mitwirkungspflicht verletzt, jedoch kann hieraus ein Rückschluss auf eine generelle Missachtung der Mitwirkungspflicht vor den Behörden nicht abgeleitet werden. Betrachtet man den gesamten Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich, so sieht man, dass er in seinem seit 2008 dauernden Asylverfahren immer den Ladungen nachgekommen ist. Ebenfalls muss hierbei erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer auch seinen Meldepflichten regelmäßig nachgekommen ist und die Wohnsitzwechsel der zuständigen Behörde mitteilte. Somit deckt sich das Vorbringen der Beschwerde mit den Aufzeichnungen im gegenständlichen Akt.

Laut eines Aktenvermerks vom 03.10.2012 hatte die oben genannte Polizeiinspektion angeblich die Abmeldung des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt bereits veranlasst. Dass diese am 09.10.2012 noch nicht durchgeführt wurde, liege - nach Rücksprache beim Magistrat - am dortigen, hohen Arbeitsaufkommen. Bis zum 23.10.2012 wurde diese Abmeldung nicht durchgeführt. Hingegen legte an besagtem 23.10.2012 der Beschwerdeführer eine Meldebescheinigung über seinen Wechsel des Hauptwohnsitzes unverzüglich der zuständigen Behörde vor. Dies bescheinigt dem Beschwerdeführer auch eine sorgfältige Vorgehensweise im Umgang mit den Behörden. Die Sorgfalt der behördlichen Stellen, die eine Abmeldung des Beschwerdeführers durchführen hätten sollen, war demgegenüber im gegenständlichen Verfahren nicht angemessen.

Da dem Beschwerdeführer auf jeden Fall attestiert werden kann, dass er während seines Asylverfahrens bemüht gewesen ist, seinen Mitwirkungs- und Meldepflichten nachzukommen, ist daher auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Termine bei seiner Bewährungshelferin grundsätzlich auch wahrnimmt. Selbst wenn der Beschwerdeführer einmal einen Termin nicht wahrgenommen haben sollte, ist die Bewährungshelferin nicht als die Person heranzuziehen, die eine für den Rechtsverkehr zuverlässige Auskunft über Einhaltung der Meldepflichten des Beschwerdeführers geben kann.

In der Gesamtbetrachtung dieses Wiedereinsetzungsverfahrens ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren vom 2008 bis 2012 seinen Mitwirkungs- und Meldepflichten nachgekommen ist und er am 09.10.2012 über eine hauptwohnsitzliche Meldung verfügt hat. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 eingehalten. Er war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Asylverfahren im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und hat am 23.10.2012 die Änderung des Hauptwohnsitzes dazu unverzüglich bekanntgeben. Es ist ausreichend, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Daher sind die von der belangten Behörde angegeben Gründe, dass der Beschwerdeführer die Abgabestelle dauernd und nicht nur vorübergehend verlassen hat, noch nicht ausreichend, um anzunehmen, dass eine Zustellung gemäß § 23 ZustG (Hinterlegung ohne Zustellversuch) für zulässig erachtet kann.

Im gegenständlichen Fall liegen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, da es der Beschwerdeführer darzulegen vermochte, dass er kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der verspäteten Berufungseinbringung trifft.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, 2005/20/0003, aus, dass es in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Asylsache für den Verschuldensvorwurf der auffallenden Sorglosigkeit allein auf den Horizont des Asylwerbers ankommt.

Im gegenständlichen Fall kann unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des VwGH entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Für den Beschwerdeführer hat sich kein Anlass ergeben, an der Zustellung eines Asylbescheides zu seinen Handen zu zweifeln. So konnte der Beschwerdeführer mangels einer Benachrichtigung vom Erlassen der Entscheidung von der zeitgerechten Erhebung eines Rechtsmittels gebrauch machen.

Für den Beschwerdeführer hat sich jedenfalls kein ersichtlicher Anlass ergeben, dass er den Asylbescheid an den von ihm bekanntgegebenen Hauptwohnsitz zugestellt bekommt. Ein vom Bundesasylamt angeregter Verstoß gegen die Meldepflicht konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, sodass dem Beschwerdeführer kein Verstoß gegen die zumutbare Sorgfalt zur Last gelegt werden kann.

Dass der Bescheid des Bundesasylamtes durch Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch ergangen ist und somit der Beschwerdeführer mangels Kenntnis von der Bescheiderlassung auch die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nicht gewahrt wurde, stellt ein für den Beschwerdeführer unvorhergesehenes Ereignis dar, an welchem er - wie dargelegt - kein Verschulden trifft, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben war.

Über die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde vom 10.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012, Zl. 08 10.651-BAL, wird eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergehen.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;

diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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