BVwG W201 2007441-1

W201 2007441-1Tribunale amministrativo federale17 lug 2014

Regest

Au-Pair, Ausländerbeschäftigung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W201 2007441-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W201.2007441.1.00

Spruch

W201 2007441-1/7E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende sowie die Beisitzer Mag. Johannes Denk und Walter Gerbautz als fachkundige Laienrichter gemäß § 20f Abs 1 AuslBG über die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 48, gegen den Bescheid des AMS, Regionale Geschäftsstelle Wien Prandaugasse, vom 17.01.2014, GZ XXXX, betreffend die Ablehnung einer Anzeigebestätigung für die Beschäftigung von Frau XXXX, geb. XXXX, als Au-Pair-Kraft gemäß § 1 Abs 4 AuslBG iVm § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

I.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Wien Prandaugasse, zurückverwiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Am 07.01.2014 zeigte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) ein Au-Pair-Verhältnis gemäß § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungs-Verordnung ab dem 01.02.2014 an. Dem Formular war auch der Au-Pair-Vertrag abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der Frau XXXX, mongolische Staatsbürgerin, geboren am XXXX, angeschlossen. Laut Vertrag sollte das Au-Pair-Verhältnis am 01.02.2014 beginnen und am 31.01.2015 enden.

Mit Bescheid vom 17.01.2014 wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung für die Beschäftigung von Frau XXXX von der belangten Behörde abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungs-Verordnung sei die Anzeige eines Au-Pair-Verhältnisses zu bestätigen, wenn unter anderem gewährleistet sei, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-Pair-Verhältnisses entspreche. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, zum Schreiben des mongolischen Au-Pair-Mädchens XXXX Stellung zu nehmen, das in Wien beschäftigt gewesen sei und beim AMS vorgesprochen habe, um sich über die Bedingungen, unter denen es habe arbeiten müssen, zu beschweren. In der Anlage zu diesem Schreiben sei auch ein Beschwerdeschreiben des französischen Au-Pair XXXX aus dem Jahr 2011 übermittelt worden. Beide Beschwerden würden von vertragswidrigen Tätigkeiten, einer vertragswidrigen Unterbringung mehrerer Au-Pairs gemeinsam und vor allem von sexuellen Belästigungen durch Dritte, die von der Arbeitgeberseite geduldet würden, berichten. Das Schreiben des AMS sei nachweislich am 08.01.2014 beim Postamt 1183 hinterlegt worden. Da die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin keine Antwort erhalten habe, werde der Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Frau XXXX aufgrund der Aktenlage entschieden und abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17.02.2014 mit dem Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei nichtig. Unabhängig hiervon sei die Richtigkeit oder Unrichtigkeit jedoch nicht Verfahrensgegenstand, da der Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt habe, die Ausländerbeschäftigungsverordnung § 1 Z 10 AuslBVO aufzuheben, da die Praxis des Arbeitsmarktservice vom Gesetz nicht gedeckt sei. Das AMS sei vom Verwaltungsgerichtshof hierüber ebenso informiert worden wie auch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Der § 1 Abs 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sehe ausdrücklich nur vor, dass mit Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festgelegt werden können, schließe aber ein gesondertes Ausländerbeschäftigungsverfahren für Au-Pairs oder derartige Ausnahmen aus, indem es dazu nicht ermächtige. Alleine aus der Tatsache, dass das Au-Pair-Verhältnis 14 Tage vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen ist, ergebe sich, dass eine andere Vorgehensweise rechtlich nicht denkbar sei.

Es sei weiters unrichtig, dass die Beschwerdeführerin zu dem Schreiben des AMS keine Stellung genommen habe, denn mit 13.01.2014 sei dem AMS mitgeteilt worden, dass es für ein derartiges Verfahren des AMS keinen gesetzlichen Niederschlag gebe und dieses somit rechtswidrig erfolge.

Zum anderen habe die AMS-Sachbearbeiterin XXXX im Verfahren zu 5C 256/13m des BG Josefstadt (Unterlassungsverfahren gegen XXXX) am 05.02.2014 als Zeugin ausgesagt, dass XXXX nicht erklärt habe, kein eigenes Zimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung gehabt zu haben, sondern dass dies eine Interpretation der XXXX und des AMS Wien gewesen sei. Es sei somit der angefochtene Bescheid auch in diesem Punkt unrichtig.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass der gegenständliche Bescheid nichtig sei, da das AMS nicht befugt sei, Feststellungsbescheide in dieser Angelegenheit zu erlassen. Durch Zustellung des Schreibens des AMS vom 07.01.2014 sei zudem ohnedies die Bestätigung erfolgt, dass durch die Beschwerdeführerin ein Au-Pair-Verhältnis angezeigt worden sei.

In der Beschwerdevorlage des AMS vom 28.04.2014 wurde im Wesentlichen auf folgenden Sachverhalt verwiesen: Für Frau XXXX sei bereits für die Zeit vom 20.05.2008 bis 19.11.2008 eine Anzeigebestätigung für die Tätigkeit als Au-Pair-Kraft bei Familie XXXX ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe seit August 2008 insgesamt 7 Anzeigen für Au-Pair-Verhältnisse an das Arbeitsmarktservice gerichtet, in 5 Fällen sei eine positive Entscheidung getroffen und eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden.

Die Beschwerdeführerin stehe ebenso wie drei weitere Frauen im Verdacht, Au-Pairs zu vertragswidrigen Bedingungen zu beschäftigen und sei mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 08.01.2014 mit den entsprechenden Vorwürfen konfrontiert worden. Auf dieses Schreiben sei keine Reaktion erfolgt.

Betreffend einen vergleichbaren Sachverhalt sei aktuell ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und sei in dieser Sache vom Verwaltungsgerichthof ein Beschluss auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gefasst worden (GZ 2013/09/0122).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. ..

Ist ... die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der

Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. ...

§ 20f Abs 2 AuslBG bestimmt: Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice entscheidet das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der kassationsbegründende Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensgangs, insbesondere aus der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung, und aus der rechtlichen Beurteilung zum Spruchpunkt I ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Laut Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.01.2014 aufgefordert, zum Schreiben des mongolischen Au-Pair-Mädchens XXXX sowie des französischen Au-Pair-Mädchens XXXX Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben sei nachweislich am 08.01.2014 beim Postamt 1183 hinterlegt worden.

Im Akt befindet sich das sieben Seiten lange Schreiben des französischen Au-Pair-Mädchens (auf Französisch, ohne Übersetzung), welches Frau XXXX per E-Mail am 30.06.2011 an die österreichische Botschaft in Paris gerichtet hat. Das Schreiben des mongolischen Au-Pair-Mädchens, auf welches im Bescheid der belangten Behörde Bezug genommen wird, befindet sich jedoch nicht im Akt. Laut dem im Akt einliegenden Rückschein wurde dieses Schreiben am 09.01.2013 durch Hinterlegung zugestellt.

Im Bescheid wird weiters festgehalten, dass das AMS Prandaugasse keine Antwort der Beschwerdeführerin erhalten habe, der Antrag somit aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage entschieden und abgewiesen werde.

In der Beschwerde wird hingegen vorgebracht, dass dies unrichtig sei, da dem AMS am 13.01.2014 mitgeteilt worden sei, dass es für ein derartiges Verfahren keinen gesetzlichen Niederschlag geben würde. Im Akt befindet sich jedoch weder ein Aktenvermerk über ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertretung, noch ein diesbezügliches Schreiben.

In diesem Zusammenhang habe es laut Beschwerdevorbringen ein Unterlassungsverfahren gegen das mongolische Au-Pair-Mädchen am BG Josefstadt (GZ 5 C 256/13m) gegeben, in welchem auch die zuständige AMS-Sachbearbeiterin XXXX als Zeugin einvernommen worden sei. Ein Aktenvermerk über dieses Verfahren, ein Protokoll der Verhandlung oder gegebenenfalls eine Entscheidung des Gerichtes befinden sich nicht im Akt.

Das Bundesverwaltungsgericht ließ das in französischer Sprache verfasste Schreiben des französischen Au-Pair-Mädchens übersetzen:

Erst aus diesem Schreiben ist der vorliegende Sachverhalt in groben Zügen für das Gericht überhaupt erkennbar geworden.

Gemäß § 1 Abs 4 AuslBG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Ausländerausschusses durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen.

Gemäß § 1 Z 10 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO idgF) sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens 12 Monate dauernde Beschäftigung als Au-Pair-Kraft, welche die Gastfamilie 2 Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitsmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat, ausgenommen. Die Bestätigung ist binnen 2 Wochen mit einer Geltungsdauer von 6 Monaten auszustellen und kann um weitere 6 Monate verlängert werden, wenn die Au-Pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten 5 Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-Pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-Pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird.

Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ist eine Anzeigebestätigung auszustellen. Weitere Ermittlungen sind nur dann vorzunehmen, wenn der vorgelegte Au-Pair-Vertrag inhaltlich nicht dem Au-Pair-Mustervertrag entspricht oder sich aus anderen Umständen begründete Zweifel ergeben, ob tatsächlich ein Au-Pair-Verhältnis angestrebt wird. Weitere notwendige Unterlagen bzw Angaben zur Beurteilung des Sachverhaltes sind bei der Gastfamilie einzuholen.

Die Anzeigebestätigung ist abzulehnen, wenn aus der Gesamtbeurteilung des Falles hervorgeht, dass die Ziele eines Au-Pair-Aufenthaltes weder beabsichtigt sind noch tatsächlich realisiert werden können. Dies wird unter anderem dann der Fall sein, wenn die Rahmenbedingungen eines Au-Pair-Verhältnisses im Hinblick auf die Lebensumstände der Gastfamilie von vornherein nicht eingehalten werden können.

Für die Anzeigebestätigung ist ein bei allen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice aufliegendes einheitliches Formular zu verwenden.

Die Anzeigebestätigung darf bei Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen zunächst für maximal 6 Monate ausgestellt werden.

Sie kann um maximal 6 Monate verlängert werden, wenn die wesentlichen Kriterien des Au-Pair-Verhältnisses weiter vorliegen und der Au-Pair-Kraft während der ersten 6 Monate der Erwerb von Deutschkenntnissen ermöglicht wurde. Als Nachweis dafür gelten Deutschkurse einschlägiger Bildungseinrichtungen einschließlich solcher für Erwachsenenbildung.

Liegt eine der oben angeführten Voraussetzungen nicht vor, wird die Ausstellung der Anzeigebestätigung durch einen für den Anzeiger verbindlichen Bescheid abgelehnt.

(vgl Deutsch, Nowotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gesetze und Kommentare Nr 125, Verlag des ÖGB, 615 ff)

Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wieder ausgesprochen hat (E vom 20.03.2014, Zl.2012/08/0014-9), hat die Erlassung eines Bescheides gemäß § 56 AVG in der Regel die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen. Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I, 2.Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten Erkenntnisse des VwGH). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 14.11.2012, Zl.2010/08/0078).

Der vorliegende Bescheid entspricht den vom Gesetzgeber und dem Verwaltungsgerichtshof genannten Anforderungen aus folgenden Gründen nicht:

"Sache" des vorliegenden Verfahrens ist die Ablehnung der Ausstellung einer Anzeigebestätigung für die Beschäftigung von Frau XXXX als Au-Pair-Kraft bei der "Gastfamilie" Frau XXXX. Frau XXXX wurde - laut Aktenlage - weder vom AMS befragt oder zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert noch wurde ihr offensichtlich der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 17.01.2014 zugestellt (es befindet sich nur der Rückschein über die Zustellung an die Beschwerdeführerin im Akt).

Die Begründung des Bescheides erschöpft sich in der Bezugnahme auf ein Schreiben eines anderen mongolischen Au-Pair-Mädchens und eines in französischer Sprache dem Akt beigelegten Schreibens eines französischen Au-Pair-Mädchens. Das Schreiben des mongolischen Au-Pair-Mädchens befindet sich nicht im Akt. Schließlich wird keine Antwort der Beschwerdeführerin festgehalten, obwohl es offenkundig eine Reaktion auf die Aufforderung durch das AMS gegeben hat.

Aus dem vorliegenden Bescheid lässt sich weder erkennen, welche Sachverhaltsermittlungen die belangte Behörde angestellt hat, noch inwieweit der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt wurde. Auch hat es die belangte Behörde verabsäumt, beteiligte Personen als Zeugen einzuvernehmen um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu klären. Auch der vorgelegte Akt ist, wie aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich wird, offensichtlich unvollständig.

Die belangte Behörde hat auch das rechtliche Instrument einer Beschwerdevorentscheidung nicht genutzt, um die Widersprüche bzw. in der Beschwerde erwähnte, jedoch nicht vorliegende, Beweismittel aufzuklären bzw. vorzulegen.

Aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, Nachforschungen dahingehend anzustellen, ob die Voraussetzungen der vorliegenden Au-Pair-Verhältnisse gesetzwidrig gestaltet wurden bzw werden (eventuell durch Beiziehung anderer Behörden im Rahmen der Amtshilfe), zumal in dem Schreiben des französischen Au-Pair-Mädchens alle Namen der beteiligten Mütter, der beteiligten Mädchen sowie des beteiligten Vaters angeführt werden.

Die belangte Behörde hat nicht nur keine (ausreichenden) Ermittlungsschritte gesetzt, sie hat im Bescheid auch keine Feststellungen darüber getroffen, welche Voraussetzungen des Gesetzes sie als nicht erfüllt ansieht bzw. welchen Sachverhalt sie dem ablehnenden Bescheid zugrundelegt.

Wie dargestellt liegt somit derzeit mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren anliegenden Rechtsfrage vor. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen und im Sinne der Erhaltung des Instanzenzuges für Tatsachenfragen war daher der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückzuverweisen.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz leg cit inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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