W123 1427821-1•BVwG W123 1427821-1
W123 1427821-1Tribunale amministrativo federale17 lug 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W123 1427821-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, ZI. 11 10.933-BAG, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, reiste am 21.09.2011 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 21.09.2011 gab der Beschwerdeführer an, seine letzte Wohnadresse im Heimatland sei gewesen: Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Baghlan. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, die Leute der Hezbe Islami und auch die Taliban seien zu seinem Vater gekommen und hätten verlangt, den Beschwerdeführer zu ihnen zu schicken, da er für sie kämpfen sollte. Sein Vater habe das nicht gewollt und sei sowohl von den Taliban als auch von den Leuten der Hezbe Islami geschlagen worden. Sein Vater habe ihn weggeschickt, da es problematisch und gefährlich gewesen wäre zu kämpfen. Sogar jetzt würden die Taliban noch nach ihm fragen. Er befürchte, von den Taliban und den Leuten der Hezbe Islami getötet zu werden.
3. Am 05.04.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, statt. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seinen Eltern, zwei Schwestern und drei Brüdern in einem Haus gelebt. Ein Bruder sei vor ein paar Jahren bei einem (nicht direkt gegen ihn gerichteten) Terroranschlag in Baghlan ums Leben gekommen. Die Familie lebe noch im Heimathaus, es gehe ihnen gut und der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu ihnen, er telefoniere mit seinem Vater. Die Fluchtgründe betreffend wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu den Taliban und den Leuten der Hezbe Islami und führte näher aus: Die beiden Gruppen hätten zum Vater gesagt, der Beschwerdeführer solle mit ihnen "Dschihad machen" und gegen die Regierung kämpfen, was der Vater nicht akzeptiert habe. Die beiden Gruppen seien - nicht gemeinsam - jeweils vier Mal (insgesamt acht Mal) gekommen, es seien vielleicht 12 oder 13 Leute gekommen, ihre Gesichter seien verdeckt gewesen. Der Beschwerdeführer sei bei diesen Besuchen nie zu Hause, sondern entweder in der Schule oder auf dem Feld gewesen. Die Leute hätten immer das Haus umzingelt, damit der Beschwerdeführer nicht weglaufen könne. Sie seien immer in der Nacht gekommen. Auf den Vorhalt, es klinge nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in der Nacht in der Schule oder auf dem Feld gewesen sei, antwortete er, als er gehört habe, dass sie gekommen seien, sei er entweder von zu Hause geflohen oder er habe sich versteckt. Auf den weiteren Vorhalt, er habe vorhin angegeben, diese Leute hätten immer das Haus umzingelt, wiederholte der Beschwerdeführer, wenn er gehört habe, dass sie gekommen seien, habe er sich zwischen dem Vieh versteckt oder er sei weggelaufen. Er wisse nichts Genaueres über die Besuche, da sein Vater es ihm nicht erzählt habe, seine Mutter habe ihm nur immer gesagt, dass sie wieder da gewesen seien. Auf den Vorhalt, es sei erstens unglaubwürdig, dass der Vater nie etwas Genaueres erzählt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, er habe immer Angst vor seinem Vater gehabt. Wenn man ihn etwas gefragt hätte, sei er entweder böse oder er schlage einen, deshalb habe er immer seine Mutter gefragt. Auf den weiteren Vorhalt, weshalb die Mutter sagen hätte sollen, dass sie wieder hier gewesen wären, wenn der Beschwerdeführer die Leute doch jedes Mal kommen gesehen und sich versteckt hätte oder weggelaufen wäre, gab er an, er habe sich versteckt, aber danach ja nicht gewusst, was los gewesen sei und deshalb habe er seine Mutter gefragt, die dann erzählt habe, dass sie wieder da gewesen seien und wieder das Gleiche gewollt hätten. In welchem Zeitraum die Besuche stattgefunden hätten, daran könne er sich nicht erinnern. Als die Taliban zum dritten Mal gekommen seien, seien sie ins Haus gekommen, hätten das Haus durchsucht und seinen Vater geschlagen und verletzt. Der Vater habe dann gesagt, der Beschwerdeführer solle das Land verlassen, sein Leben sei in Gefahr. Nach seiner Ausreise seien sie noch einmal gekommen, das habe ihm sein Vater am Telefon erzählt. Der Vater habe zu diesen Leuten gesagt, der Beschwerdeführer sei einfach verschwunden, deshalb seien sie nicht mehr gekommen. Eine Anzeige bei der Polizei hätten sie nicht erstattet, sein Vater habe Angst gehabt, dass die beiden Gruppierungen (Hezbe Islami und Taliban) die Familie umbringen würden. Mit dem Beschwerdeführer wurden abschließend die Feststellungen zur Situation im Heimatland erörtert und er gab dazu an, es gebe dort keine Sicherheit, die Sicherheitslage sei sehr schlimm, es gebe überall viele Spione von den Taliban und auch Korruption.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Zu Beginn der Beweiswürdigung bemerkte das Bundesasylamt, der Erzählstil des Beschwerdeführers sei geprägt gewesen von Oberflächlichkeit und Widersprüchen. Bei Nachfragen habe er angegeben, sich nicht mehr zu erinnern oder es nicht zu wissen. In der Folge ging die belangte Behörde auf einzelne Widersprüche näher ein. So etwa, der Beschwerdeführer habe zunächst angegeben, er sei bei den Besuchen der Taliban und Hezbe Islami nie zu Hause gewesen, sondern entweder in der Schule oder auf dem Feld. Weiters hätten diese Leute nach seinen Angaben immer das Haus umzingelt, damit er nicht hätte weglaufen können. Später habe er dann gesagt, diese Leute seien "immer in der Nacht gekommen". Nach einem Vorhalt habe er auf einmal angegeben, er habe sich immer zu Hause versteckt. Diese Antwort würde den vorgehaltenen Widerspruch nicht aufklären, sondern stelle einen weiteren Widerspruch dar. Später habe er angeführt, als er sie kommen gehört habe, sei er entweder von zu Hause geflohen oder habe sich versteckt. Diesen vorgehaltenen Widerspruch (im Gegensatz zur vorgebrachten Umzingelung des Hauses) habe er jedoch nicht aufklären können oder wollen, er habe lediglich angegeben, er habe sich (zwischen dem Vieh) versteckt oder sei weggelaufen. Weiters habe der Beschwerdeführer auch nicht versucht, die angeblichen Bedrohungen zwischen Taliban und Hezbe Islami zu unterteilen, er habe ständig von "ihnen" gesprochen, ohne dass daraus erkennbar gewesen wäre, wer wann gekommen sei. Auch habe er zunächst von selbst nur von vier Besuchen gesprochen und auf Nachfrage angegeben, jede der Gruppierungen sei vier Mal gekommen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers ihm persönlich von keinem der angeblichen (insgesamt acht) Besuche Genaueres erzählen würde, sondern nur der Mutter. Zusammenfassend seien die Angaben des Beschwerdeführers vage, nicht plausibel nachvollziehbar und in hohem Maße widersprüchlich und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Zur Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, die Sicherheitslage im Norden des Landes sei wenig bis mittelgradig riskant und speziell in Baghlan sei die Angriffsrate aktuell vernachlässigbar bzw. niedrig. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt mit seinen Familienangehörigen und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr auf die Hilfe der Verwandten zurückgreifen könne. Er habe eine Schulausbildung und habe gearbeitet, eine Erwerbstätigkeit könne zugemutet werden. Es hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein reales Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK ergeben. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2012 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer darüber, dass ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
6. Am 09.07.2012 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den gesamten Bescheid ein. Er wiederholte sein Vorbringen. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. im Stande, den notwendigen Schutz zu bieten. Da er außerhalb des Heimatdorfes keine Verwandten habe, die ihn unterstützen würden, würde eine innerstaatliche Fluchtalternative ausscheiden. Er habe nur wenige Familienangehörige und könne nicht auf deren Unterstützung zählen. Weiters treffe die belangte Behörde keine Feststellungen zum Fluchtvorbringen betreffend Zwangsrekrutierungen. Zu den behaupteten Widersprüchen brachte der Beschwerdeführer vor, es habe sich bei der Dolmetscherin um keine Paschtunin gehandelt und er habe das Gefühl gehabt, sie habe Vorurteile gegenüber Paschtunen gehabt. Einige Widersprüche würden aus der fehlerhaften oder unvollständigen Übersetzung resultieren; er habe sie mehrfach auf Fehler hingewiesen, korrigiert worden sei allerdings nichts. Die beiden Gruppierungen seien sowohl am Tag als auch in der Nacht gekommen. Tagsüber sei er tatsächlich am Feld oder in der Schule gewesen, nachts sei er entweder früh genug gewarnt worden und habe weglaufen können oder sie hätten das Haus umzingelt, sodass er sich beim Vieh verstecken habe müssen. Es sei nicht richtig, dass das Haus jedes Mal umzingelt worden wäre. Er habe sich der jeweiligen Situation angepasst. Zu seiner Mutter habe er eine besondere Beziehung und sie habe ihn zuerst über die Geschehnisse informiert. Jedenfalls sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
Der Beschwerdeführer stellte folgende Anträge: Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort bzw. Befragung von Vater und Mutter, in eventu Beauftragung der belangten Behörde mit diesen Erhebungen; die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Behebung der Ausweisung, in eventu die Zurückverweisung.
7. Mit Schreiben vom 18.06.2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte diesem gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Äußerung ein.
8. Mit Schriftsatz vom 03.07.2014 nahm der Beschwerdeführer zunächst zur aktuellen Situation in Afghanistan Stellung, insbesondere zur Sicherheitslage in der Provinz Baghlan. Im Anschluss beantwortete der Beschwerdeführer einige - seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.06.2014 gezielt gestellte - Fragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Baghlan, dort lebt noch seine Familie (Eltern, Schwestern und Brüder). Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre lang die Schule besucht. Er hat in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgearbeitet.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach. Der Beschwerdeführer kann keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorweisen und verfügt auch nicht über sonstige Abschlüsse oder Ausbildungen. Der Beschwerdeführer war bei keiner sozialen oder karitativen Organisation tätig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner chronischen Krankheit.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihm in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Zur Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Im Jänner 2014 wurden mehrere gemeinsame Anti-Terrorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt in den Provinzen Parwan, Baghlan, Kunduz, Kandahar, Zabul, Logar und Paktiya (Tolonews 15.1.2014).
Zur Lage in der Provinz Baghlan:
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt (Khaama 24.8.2013). Im ersten Quartal 2013 ging laut ANSO der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer leichten Entspannung: die Vorfälle im ersten Quartal 2013 in der Provinz Baghlan sind im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 27 Prozent zurückgegangen. Es wurden 11 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im August berichtet die afghanische Zeitung Khaama allerdings, dass die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der relativ friedlichen Provinz Baghlan verstärkt haben (Khaama 24.8.2013). Ebenfalls im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch Aufständische zu vertreiben, dabei wurden 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet, laut offiziellen Angaben. Knapp drei Monate zuvor wurde die Sicherheitsverantwortung von den deutschen Truppen an die afghanischen übergeben (Tolonews 16.8.2013).
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen nach der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft ist:
Das Bundesasylamt hat im Rahmen der Beweiswürdigung mehrfach die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers aufgezeigt (siehe dazu insbesondere Seite 27 bis 28 des angefochtenen Bescheides). Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist bereits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt evident ersichtlich, dass der geltend gemachte Fluchtgrund als nicht glaubhaft erscheint. Dies vor allem im Hinblick aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit den angeblichen Besuchen der Hezbe Islami und der Taliban: Zunächst gab der Beschwerdeführer an, dass er nie zu Hause gewesen sei, als sie gekommen seien. Wenig später sagte der Beschwerdeführer aus, dass er sich immer versteckt habe oder weggelaufen sei, wenn er gehört hätte, dass sie kämen. Diese Aussagen stimmen offenkundig nicht überein. Entweder war der Beschwerdeführer tatsächlich nie zu Hause, als die Hezbe Islami oder die Taliban gekommen sind. Dann hätte er sich aber nicht verstecken bzw. nicht weglaufen können. Wenn es aber dem Beschwerdeführer tatsächlich gelungen sein sollte, sich zu verstecken oder wegzulaufen, dann musste er zwangsweise (vor dem Eintreffen der Hezbe Islami bzw. der Taliban) zu Hause gewesen sein. Aber auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Hezbe Islami bzw. die Taliban "immer in der Nacht" gekommen seien, der Beschwerdeführer jedoch in der Zeit, als sie gekommen sind, "in der Schule" oder "auf dem Feld" gewesen sein soll, erscheinen - in Anbetracht der Tatsache, dass der Schulunterricht normalerweise nicht um 24.00 Uhr stattfindet bzw. Arbeiten auf dem Feld wohl eher bei Tageslicht vorgenommen werden - ebenfalls nicht sehr realistisch. Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer die mangelnde Glaubwürdigkeit dieser Aussagen bereits in der Einvernahme vorgehalten. Der Beschwerdeführer konnte diesen Vorhalt jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar entkräften.
Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer - auch nach mehrmaligen Nachfragen - nicht imstande war, konkret zu benennen, wann die Vorfälle mit der Hezbe Islami bzw. den Taliban stattgefunden haben sollen (vgl. die Auszüge aus der Niederschrift: F: Wann konkret haben Ihre Probleme begonnen, vor Monaten oder Jahren usw.? A: Es war kurz vor meiner Ausreise. F: In welchem Zeitraum haben diese Besuche stattgefunden? A: Ich weiß es nicht. Vorhalt: Bei acht Jahren Schulbildung kann man davon ausgehen, dass Sie wenigstens ungefähre Angaben machen können. Ich erwarte ja nicht, dass Sie es auf den Tag genau wissen! A: Ich kann mich nicht erinnern.). Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Anzahl der Besuche und der Frage, ob diese immer gemeinsam oder getrennt erfolgt seien, gestaltete sich nicht als einheitlich. Während der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme angab, dass "beide Gruppen zu uns gekommen sind", also offenbar gemeinsam, führte der Beschwerdeführer an späterer Stelle - gefragt, ob diese Gruppen immer gemeinsam gekommen seien - aus: "Sie sind nicht gemeinsam gekommen. Wenn zum Beispiel heute die Hezbe Islami gekommen sind, dann sind morgen die Taliban gekommen." Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Befragung durch das Bundesasylamt bereits volljährig und hatte eine achtjährige Schulbildung hinter sich. Somit konnte aber - wie das Bundesasylamt richtiger Weise anmerkte - vom Beschwerdeführer durchaus verlangt werden, dass er wenigstens ungefähre Zeitangaben tätigen hätte können.
Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus dem hervorginge, dass der Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf die spruchmäßige Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet wäre:
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, er habe das Gefühl gehabt, die Dolmetscherin hätte Vorurteile gegenüber Paschtunen gehabt und einige Widersprüche hätten sich aus fehlerhafter Übersetzung ergeben, bzw. er hätte sie mehrfach auf Fehler hingewiesen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich in den Protokollen diesbezüglich keine Aussagen finden. Zudem hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls mit einer einzigen Einschränkung bestätigt: Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung auf die Frage, ob es Verständigungsprobleme gegeben hätte, mit Nein geantwortet (AS 21). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde am Ende gefragt, ob die Dolmetscherin einwandfrei verstanden worden wäre, was der Beschwerdeführer bejahte (AS 77). Weiters wurde gefragt, ob er nach Rückübersetzung Einwendungen zum Protokoll vorzubringen habe, worauf er eine Korrektur verlangte, dies bezog sich aber nur auf die Frage, ob das Haus oder das Dorf umzingelt worden wäre; der Beschwerdeführer schloss mit: "Sonst habe ich keine Einwendungen vorzubringen." (AS 77)
Das weitere Beschwerdevorbringen, die Taliban bzw. Hezbe Islami seien sowohl am Tag, als auch in der Nacht gekommen und der Beschwerdeführer habe sich der jeweiligen Situation angepasst, ist nicht geeignet, die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche zu entkräften, da der Beschwerdeführer diese Erklärung problemlos bereits in der Einvernahme am 05.04.2012 abgeben hätte können, zumal er seitens des Bundesasylamtes mehrfach auf die widersprüchlichen Angaben hingewiesen worden ist. Auch dass er eine sehr besondere Beziehung zu seiner Mutter habe (sodass zuerst sie ihn über die Ereignisse informiert habe), wurde damals nicht vorgebracht. Vielmehr ist das nunmehrige Vorbringen in der Beschwerde als Versuch zu qualifizieren, das ursprüngliche widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers nachträglich zu "sanieren".
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Da bereits das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu beurteilen war, war auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Bundesasylamt keine Feststellungen betreffend "Zwangsrekrutierungen" getroffen habe, nicht mehr einzugehen.
Rechtslage:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A) I.
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idgF (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005, verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;
04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;
02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die Provinz Baghlan - im Vergleich zu anderen Provinzen - als nicht derart unsicher qualifiziert werden kann, dass es einem Beschwerdeführer von vornherein verunmöglicht würde, dorthin zurück zu gelangen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme lediglich auf einzelne "Vorfälle", die sich auch in seiner Heimatprovinz zugetragen hätten, Bezug genommen. Im Sinne der oben zitierten Judikatur reicht dieser Umstand aber nicht aus, um eine Abschiebung nach Afghanistan als unzulässig erscheinen zu lassen.
Zudem ist nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Afghanistan jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird. Zudem lebt seine gesamte Familie nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (= Baghlan), mit der er in telefonischem Kontakt steht. Somit kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durch seine Familienangehörigen eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat-und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Zum Beschwerdeführer ist auszuführen, dass dieser erst seit September 2011, also noch nicht einmal drei Jahre, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem der Beschwerdeführer wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer konnte weder einen Abschluss über einen Deutschkurs, noch sonstige Abschlüsse bzw. Arbeitsnachweise vorlegen. Auch war er bei keiner sozialen oder karitativen Organisation tätig. Mangels eines regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich, kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist der Beschwerdeführer zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Zusammenfassend ist daher im vorlegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts-, Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; mangels einer solchen Verletzung ist die Ausweisung aus heutiger Sicht nicht auf Dauer unzulässig.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung sowie zur Nichteinholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu: Dem Verfahrensakt waren sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, womit aber das Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG jedenfalls gewahrt worden ist. Von einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte somit abgesehen werden.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die (beantragte) Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes zum Beweis dafür, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche, war schon deshalb nicht erforderlich, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm im Herkunftsstaat drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen (vgl. Beweiswürdigung).
In diesem Zusammenhang ist allgemein festzuhalten, dass die Bestimmung des § 18 AsylG in engem Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers zu sehen ist und ergibt sich der Grundsatz, wonach es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche vorzubringen, vor allem aus dem Umstand, dass es gerade im Asylverfahren, wo es um Geschehnisse in anderen Ländern geht und es der Behörde aufgrund der besonderen Situation des Asylwerbers untersagt ist, Anfragen bei den staatlichen Stellen des Heimatlandes des Fremden zu unternehmen, aussichtslos ist, eine rein amtswegige Verpflichtung für die Behörde einzuführen (AsylGH 18.11.2008, E4 402.412-1/2008 unter Hinweis auf Frank-Anarinhof-Filzwieser, AsylG 2005, 3. Aufl., K4 zu § 18 AsylG; siehe dazu auch jüngst BVwG 22.04.2014, W123 1422410-1/9E).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in seinen diesbezüglichen Erkenntnissen die Ansicht, dass es dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat jedoch darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Dies geht jedoch nicht so weit, dass die Behörde Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln und hat die Behörde nur in dem Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 07.06.2001, 99/20/0434). Es geht die Ermittlungspflicht der Behörde jedenfalls nicht so weit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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