W108 2006894-1•BVwG W108 2006894-1
W108 2006894-1Tribunale amministrativo federale17 lug 2014
Begründungsmangel, Bescheinigungspflicht, Feststellungsmangel,<br/>Parteiengehör, Sachverhaltsfeststellungen, Verdienstentgang,<br/>Vermögensnachteil, Zeitversäumnis, Zeugengebühr
W108 2006894-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, vertreten durch die Eltern, XXXX, diese vertreten durch RA Dr. Robert EITER, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16.07.2013, Zl. XXXX(ON 36b; mitbeteiligte Partei: XXXX), beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes Innsbruck zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck wegen Leistung und Feststellung, in welchem die nunmehrige Beschwerdeführerin Klägerin war, wurde am 12.04.2013 unter anderem der Arzt Dr. XXXX als Zeuge einvernommen. Er begehrte hierfür eine Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz in der Höhe von € 1500 (Verdienst-/Einkommensentgang für 4 Stunden zu je € 375).
1.2. Mit Beschluss vom 24.06.2013 sprach das Bezirksgericht Innsbruck aus, dass die klagende Partei (die Beschwerdeführerin) dem Grunde nach zur Bezahlung der Gebühr (u.a.) des Zeugen Dr. XXXX verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 2 GEG mit gesondertem Beschluss darüber zu entscheiden sei, welche Partei dem Grunde nach die Kosten für diese Prozesshandlung zu tragen habe, weil die Kosten € 300,00 übersteigen.
1.3. Mit Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16.07.2013, Zl. XXXX (ON 36b) wurden die Gebühren des Zeugen Dr. XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung am 12.04.2013 wie folgt bestimmt:
"Reisekosten: XXXX - Innsbruck - XXXX € 23,80
Entschädigung für Zeitversäumnis € 3.060,00
SUMME € 3.083,80"
Eine Begründung enthält dieser Bescheid nicht.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Klägerin im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck (die Beschwerdeführerin) als auch die im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck beklagte Partei jeweils mit Anwaltsschriftsätzen Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde (ON 37) unter Hinweis auf § 18 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) aus, dass nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Erwägungen das Gericht zu einer Entschädigung für Zeitversäumnis gekommen sei. Laut dem Bericht des Substituten in der Streitverhandlung solle der Zeuge eine Berechnung eines Steuerberaters mit einem Verdienstentgang in der Höhe von € 3.000 vorgelegt haben, die jedoch nicht vorliege. Der behauptete Verdienstentgang sei auch nicht gerechtfertigt, der Zeuge begehre einen Verdienstentgang von € 750 brutto pro Stunde, was weder nachvollziehbar noch glaubhaft sei. Es sei vielmehr anzunehmen, dass Patienten, die an diesem Tag während der Abwesenheit aufgrund der Zeugeneinvernahme vormittags in maximal 4 Stunden nicht betreut hätten werden können, zu einem späteren Zeitpunkt betreut worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass in Wirklichkeit kein Verdienstentgang und schon gar nicht in dieser Höhe angefallen sei. Es werde beantragt, die Gebühr des Zeugen XXXX mit € 80,60, darin enthalten Reisekosten von € 23,80 und Entschädigung gemäß § 18 GebAG von € 56,80 zu bestimmen.
Die Beschwerde (ON 39) der im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck beklagten Partei macht als Beschwerdegründe Nichtigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Tatsachenfeststellung geltend. Da im Fall des Unterliegens der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck auch die Zweitbeschwerdeführerin zur Zahlung verpflichtet werden könne, liege eine Beschwer vor. Die Bestimmung der Zeugengebühr obliege funktionell dem Richter. Zudem sei die Zeugengebühr völlig unangemessen und überhöht und nicht mit den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes in Einklang zu bringen.
1.5. Mit Schreiben der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 31.03.2014 wurden die Beschwerden samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge hat die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Innsbruck Erhebungen hinsichtlich des Verdienstentganges des Zeugen XXXX bei der Tiroler Ärztekammer durchgeführt. Es findet sich im Verwaltungsakt ein Schreiben der Landes Zahnärztekammer Tirol vom 28.01.2014, wonach ein Empfehlungstarif für Verhandlungsteilnahmen nicht existiere, jedoch die Autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer einen Anhaltspunkt bieten könnten, nach welchen für eine versäumte Sitzung pro Stunde € 170 gebühre. Hinsichtlich der Wegzeiten erscheine ein Wert von zumindest € 150 pro Stunde zuzüglich Fahrtspesen angemessen. Im Verwaltungsakt liegt weiters ein als "Bestätigung Verdienstentgang" bezeichnetes Schreiben einer Ärztesteuerberaterkanzlei auf, dem zufolge der Verdienstentgang bei Stillstand der Ordination pro Tag mit ca. € 3000 zu beziffern sei. Dies ergebe sich unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Jahre.
1.6. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Innsbruck das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29.11.2013, XXXX, mit welchem das Klagebegehren der im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck klagenden Partei (der Beschwerdeführerin) abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass die im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck klagende Partei (die Beschwerdeführerin) schuldig sei, der im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck beklagten Partei die mit € 4.181,47 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen, vorgelegt.
Ebenfalls vorgelegt wurde der rechtskräftige Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.03.2014, XXXX, mit welchem dem Rekurs der im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck klagenden Partei (der Beschwerdeführerin) gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29.11.2013, XXXX teilweise Folge gegeben wurde und der angefochtene Kostenausspruch dahingehend abgeändert wurde, dass die Prozesskosten mit € 3.177, 02 (darin € 529,50 Umsatzsteuer) bestimmt wurden.
Aus der Begründung des Beschlusses geht hervor, dass die Verringerung des Kostenersatzanspruches der beklagten Partei daraus resultiere, dass der beklagten Partei die Kosten der Beschwerde der beklagten Partei (ON 39) gegen die Bescheide des Erstgerichtes (gemeint: der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Innsbruck) vom 16.07.2013 (ON 36a und ON 36b) gegen die Bestimmung der Gebühr der Zeugen (u.a. des Zeugen XXXX) und die Kosten einer Äußerung nicht zustehen würden. Diese Beschwerden seien im Justizverwaltungsweg zu erledigen und es gebühre für derartige Beschwerden kein Kostenersatz.
1.7. Im Verfahren über die Beschwerde (ON 39) der im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck beklagten Partei gegen den unter Punkt
1.3. genannten Bescheid wurde im Hinblick auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29.11.2013 und den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.03.2014 die im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck beklagte Partei seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, zur Frage des Wegfalls des Rechtschutzinteresses Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 04.07.2017 teilte die im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck beklagte Partei dazu mit, dass sie kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der bis zum 31.12.2013 in Geltung gestandenen Fassung waren die Zeugengebühren im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, lediglich bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen war vom Leiter des Gerichtes zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über die Gebühr konnten gemäß § 22 Abs. 1 GebAG in der bis zum 31.12.2013 in Geltung gestandenen Fassung der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium für Justiz, erheben.
Da es sich fallbezogen nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, war daher bis zum Ablauf des 31.12.2013 für die Bestimmung der gegenständlichen Zeugengebühr die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Innsbruck und zur Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde die Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes Innsbruck zuständig.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG - in der Fassung ab dem 01.01.2014 - ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
Gemäß § 22 GebAG - in der Fassung sowohl bis zum 31.12.2013 als auch in der Fassung ab 01.01.2014 - können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen
gegen die Entscheidung über die Gebühr ... die Beschwerde ...
erheben.
Gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem [außer dem Zeugen; s. § 21 Abs. 1 GebAG] zuzustellen: in Zivilrechtssachen den Parteien.
1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.1.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.1. Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2 . anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß Abs. 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang kann beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verlorenging (vgl. VwGH 25.02.1994, Zl. 93/17/0001).
Bei der Bestimmung von Zeugengebühren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren durch Justizverwaltungsbehörden, auf das das AVG - bis zum 31.12.2013 - keine Anwendung fand (vgl. zur nunmehr seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage aber § 20 Abs. 4 GebAG). Wohl aber hatten die Justizverwaltungsbehörden bei Bestimmung der Zeugengebühren schon bis zum 31.12.2013 die im AVG niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung zu beachten (VwGH 28.1.1993, 82/17/0078, siehe auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 [2001], § 20 GebAG, S. 215, E1. mit weiteren Judikaturhinweisen). Dazu zählen die Wahrung des Parteiengehörs (VwGH 28.1.1983, 82/17/0078) ebenso wie die Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts (VwGH 28.01.1983, 82/17/0078, beides zitiert nach Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 [2001], § 20 GebAG, S. 215, E1.).
Diesen Anforderungen werden der angefochtene Bescheid und das zugrunde liegende Verwaltungsverfahren nicht annähernd gerecht:
Der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung. Die Behörde hat es gänzlich unterlassen, Sachverhaltsfeststellungen, die den Spruch tragen könnten und aus denen sich ableiten ließe, dem Zeugen stünde die spruchgemäß bestimmte Zeugengebühr zu, zu treffen. Zudem wurde auch keine Rechtsgrundlage angegeben, sodass der Bescheid auch insofern keine Hinweise enthält, worauf sich der Ausspruch stützt. Dem Bescheid fehlt jegliche Sachverhaltsgrundlage dafür, weshalb die Behörde von einem Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG ausgegangen ist und auch dafür, weshalb sie dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis in dieser Höhe zugesprochen hat. Die Behörde hat die relevanten Bestimmungen der §§ 17 und 18 GebAG, die die Entschädigung für Zeitversäumnis und das Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis regeln, weder angeführt noch hat sie die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen, die eine rechtliche Subsumtion unter diese Bestimmungen ermöglichen, festgestellt. Die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, wäre seitens der Behörde ebenso wie der Grund und die Höhe eines tatsächlichen Einkommensentganges (eines konkreten Vermögensschadens) im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG zu erheben und - nach Gewährung von Parteiengehör - festzustellen gewesen. Der Bescheid ist diesbezüglich von keinen nachvollziehbaren Ermittlungen und Feststellungen getragen. Der Umstand, dass die Behörde - wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt - Ermittlungen bei der Tiroler Ärztekammer durchgeführt hat und im Verwaltungsakt eine als "Bestätigung Verdienstentgang" bezeichnetes Schreiben einer Ärztesteuerberaterkanzlei aufliegt, vermag die unterlassene notwendige Sachverhaltsfeststellung und Begründung nicht zu ersetzen und stellt im Hinblick auf (die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu) § 18 GebAG auch keine gehörige Ermittlung des Sachverhaltes dar. Überdies hat es die Behörde unterlassen, den Parteien des Verfahrens - so der Beschwerdeführerin - dazu rechtliches Gehör einzuräumen (zur Verletzung des Parteiengehörs in einem Verfahren betreffend Bestimmung von Zeugengebühren vgl. etwa VwGH 28.03.2003, 99/17/0207).
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache steht daher fallbezogen nicht ansatzweise fest. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl: Ro 2014/03/0063).
Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor. Der vorliegende Fall kommt einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht gleich.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die nach § 20 Abs. 1 GebAG - in der Fassung ab dem 01.01.2014 - zuständige Behörde (Leiter des Gerichts, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, im vorliegenden Fall: Leiterin [Vorsteherin] des Bezirksgerichtes Innsbruck) zurückzuverweisen, die für das fortgesetzte Verfahren und für die neuerliche Bestimmung des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung am 12.04.2013 zustehenden Zeugengebühr zuständig ist.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag das Verfahren über die Beschwerde (ON 39) der im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck beklagten Partei gegen den angefochtenen Bescheid wegen Wegfall des Rechtschutzinteresses eingestellt wurde.
2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Zl:
Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.