I406 1428205-1•BVwG I406 1428205-1
I406 1428205-1Tribunale amministrativo federale17 lug 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
I406 1428204-1/8E
I406 1428205-1/4E
I406 1428206-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführerin), geb. am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012, Zl. 10 07.509-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (Zweitbeschwerdeführer), geb. am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin und in weiterer Folge durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012, Zl. 10 07.511-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (Drittbeschwerdeführerin), geb. am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin und in weiterer Folge durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012, Zl. 10 07.512-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführerin, geboren am XXXX, ägyptischer Staatsbürgerschaft, verheiratet, arabischer Muttersprache, moslemischen Glaubensbekenntnisses, verließ am 04.02.2010 mit ihren beiden minderjährigen Kindern (in weiterer Folge Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin) legal ihr Heimatland, reiste in Österreich ein und stellte am 19.08.2010 einen Antrag auf Asyl (wohl: Asylanträge für sich und ihre beiden Kinder), da ihre Familie und die ihres Mannes versucht hätten, ihre dreijährige gemeinsame Tochter (Drittbeschwerdeführerin) traditionsgemäß beschneiden zu lassen, und sie sich dagegen gestellt habe.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2010 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Erstbeschwerdeführerin, den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung der Behörde wurde maßgeblich dahingehend begründet, dass keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte und in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin sowie den Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorliegen würden und ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass die Gerichte und Sicherheitsbehörden in Ägypten nicht willens und fähig wären, alle drei Beschwerdeführer vor Übergriffen und Straftaten zu schützen.
Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und den Zweitbeschwerdeführer sowie die Drittbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.07.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten.
Im Zuge der Beschwerde legte die Erstbeschwerdeführerin zum Nachweis einer Integrationsversfestigung mehrere Dokumente (Kindergarten- und Schulbesuchsbestätigungen der beiden weiteren Beschwerdeführer, Zulassungsbescheid der Medizinischen Universität Wien, Nachweis der ägyptischen Universität XXXX über den Ausbildungsabschluss der Erstbeschwerdeführerin, mehrere Deutschkursbestätigungen, Krankenversicherungsnachweis der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für alle drei Beschwerdeführer.
Die Erstbeschwerdeführerin reichte mit Schriftsatz vom 27.05.2014 nähere Ausführungen zu ihrer Integration bzw. der beiden weiteren Beschwerdeführer ein und legte diesem Schreiben ein Konvolut an Unterlagen bei. Die Erstbeschwerdeführerin hat durch einen Arbeitsvorvertrag, der vom 14.05.2014 datiert, bereits die Zusage für eine Beschäftigung in einem Lebensmittelgeschäft und war bei den Unterlagen ebenfalls der aktuelle Mietvertrag der Familie beigelegt. Die Schulbesuchsbestätigung der beiden minderjährigen Kinder und das Zeugnis der ersten Klasse des Sohnes liegen vor. Neben mehreren privaten Unterstützungserklärungen liegen auch die Unterstützungsschreiben vom Kindergarten der Stadt Linz, dem Hort der XXXX der Stadt Linz sowie der Direktorin der XXXX vor und attestieren diese der gesamten Familie eine gute Integration, gute Sprachkenntnisse - vor allem spreche die Drittbeschwerdeführerin auffallend gut deutsch - und ein Interesse der beiden Eltern an der schulischen Entwicklung der beiden Kinder und einer Eingliederung in ihrem Umfeld. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin B1 Sprachdiplom Deutsch am Prüfzentrum BFI XXXX abgeschlossen und wird bescheinigt, dass sie als besonders ehrgeizige, fleißige und aktive Kursteilnehmerin aufgefallen ist und hat sie durch ihre positive und belebende Mitarbeit wesentlich zum guten Gruppenklima beigetragen und war sie auch bei anderen Kursteilnehmer sehr beliebt. Ein Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte des Ehegatten war dem Konvolut ebenfalls zu entnehmen.
Mit Schriftsatz vom 27.06.2014 zog die Erstbeschwerdeführerin für sich, den Zweitbeschwerdeführer sowie der Drittbeschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Erstbeschwerdeführerin weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf. Sie ist ägyptische Staatsangehörige. Sie gehört der arabischen Volksgruppe an und ist islamischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet und die Ehegattin von XXXX sowie die Mutter des minderjährigen XXXX (Zweitbeschwerdeführer) sowie der minderjährigen XXXX (Drittbeschwerdeführerin). Es liegt ein Familienverfahren vor. Es liegen keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 vor und ist die Beschwerdeführerin unbescholten.
Der Zweitbeschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf. Er ist ägyptische Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist islamischen Glaubens. Der Zweitbeschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der Drittbeschwerdeführerin.
Die Drittbeschwerdeführerin weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf. Sie ist ägyptische Staatsangehörige, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist islamischen Glaubens. Die Drittbeschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin sowie die Schwester des Zweitbeschwerdeführers.
Weiters werden die Vorbringen zu den Personen der drei Beschwerdeführer, zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in ihrem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen, dass keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Aufnahme weiterer Beweise und insbesondere die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Bundesasylamt abgewiesen und die Beschwerde bzgl. Spruchpunkt I. und II. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012, Zl. 10 07.511-BAL, Zl. 10 07.509-BAL sowie Zl. 10 07.512-BAL zurückgezogen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Der mit Schutz des Privat- und Familienlebens titulierte § 10 AsylG lautet wie folgt:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Der mit Rückkehrentscheidung titulierte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der mit Schutz des Privat- und Familienlebens titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.01.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.
Zunächst ist festzuhalten, dass unter den Beschwerdeführern jedenfalls zueinander ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Eine Ausweisung könnte im vorliegenden Fall daher nur für die Beschwerdeführer gemeinsam ausgesprochen werden.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Ausweisungen der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Ägypten einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Zu ihrem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK ist weiters Folgendes festzuhalten: Die Erstbeschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin seit Anfang Februar 2010 - seit beinahe fünf Jahren - durchgehend in Österreich. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung Plus nach § 55 AsylG. Die Erstbeschwerdeführerin hat bereits mehrere Sprachkurse absolviert und ein Sprachdiplom des Berufsförderungsinstitutes auf dem Niveau B1 abgeschlossen. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin waren zum Zeitpunkt ihrer Einreise gerade 6 bzw. 3 Jahre alt und erfuhren somit eine Sozialisation fast ausschließlich - vor allem auch im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin - in Österreich. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin durchlaufen seit ihrer Einreise die Schullaufbahn in Österreich und erzielen dabei gute Noten. Aus den zahlreichen Unterstützungsschreiben geht für die drei Beschwerdeführer hervor, dass diese über gute bis sehr gute Deutschkenntnisse verfügen und sie durch ihre Integrationsbemühungen positiv auffallen.
Die drei Beschwerdeführer sind in das Gemeindeleben ihrer Wohnortgemeinde voll integriert. Die Erstbeschwerdeführerin hat die Einstellungszusage eines Lebensmittelgeschäftes. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der weitere Aufenthalt der Familie im Bundesgebiet finanziell abgesichert ist. Zudem liegen zahlreiche Unterstützungs- und Integrationsschreiben von Privatpersonen, des örtlichen Kindergartens und der jeweiligen Schulen vor, die die Integration der drei Beschwerdeführer belegen.
Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Asylantragsstellung im Jahr 2010 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren, der sich letztlich auch zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt als nicht begründet erwiesen hat, sodass sich die Beschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten, doch ist im gegenständlichen Fall die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund mehrerer unberechtigter Asylanträge entstanden; die Beschwerdeführer haben jeweils nur einen einzigen Antrag gestellt. Es ist ihnen auch keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen).
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführer allesamt zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So haben die Beschwerdeführer gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht waren und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht haben, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der beständigen Integration in der Gesellschaft ausdrückt.
Auch bei der Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie das Hintanhalten von Straftaten im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweisen sich die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden sowie der am 27.02.2014 eingelangten Stellungnahme geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charte verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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