W216 1439215-1•BVwG W216 1439215-1
W216 1439215-1Tribunale amministrativo federale16 lug 2014
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
W216 1439215-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 12.01.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass sowie seinen russischen Führerschein im Original vor.
2. Am 12.01.2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Im Rahmen dessen gab er an, dass er seinen Herkunftsstaat am 21.12.2012 legal mit seinem russischen Reisepass und Inlandspass verlassen habe, mit dem Zug in die Ukraine gereist und von dort mittels Schlepper nach Österreich gelangt sei.
Im Herkunftsstaat lebe der Vater des Beschwerdeführers. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe seit ungefähr zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder, XXXX, am XXXX von der tschetschenischen Polizei erschossen worden sei. Sein Bruder habe damals im XXXX in Tschetschenien, in der Nähe von XXXX, gearbeitet. Den genauen Grund, warum er erschossen worden sei, wisse er nicht, er könne nur soviel sagen, dass es Probleme mit der Polizei gegeben habe. Ungefähr zwei bis drei Monate nach der Ermordung seines Bruders sei er selbst von der Polizei festgenommen worden. Er sei dabei geschlagen und misshandelt worden und ihm sei vorgeworfen worden, dass er gegen die tschetschenische Regierung kämpfe. Nach zwei Tagen sei er entlassen worden. Er sei in den vergangenen zwei Jahren insgesamt drei Mal, das letzte Mal im Frühling 2012, festgenommen, misshandelt und gefoltert worden. Es sei immer das Gleiche gewesen. Er sei dabei auch mit dem Umbringen bedroht worden. Seit dem Frühjahr 2012 habe er sich an verschiedenen Orten in Tschetschenien versteckt gehalten. Da er Angst um sein Leben habe, habe er fliehen müssen. Auch sein Vater habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr würde er mit Sicherheit getötet werden.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.10.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab - zu seiner privaten und familiären Situation im Herkunftsstaat befragt - an, dass er bei seinem Vater gelebt habe, der Lehrer gewesen und jetzt in Pension sei. Seine Mutter sei im Jahr 2003 verstorben. Sein Vater habe nach dem Tod der Mutter ein zweites Mal geheiratet. Beruflich habe er zusammen mit einem Freund Vertikaljalousien und SAT-Antennen im Bezirk XXXX montiert. 2010 oder 2011 habe er das letzte Mal gearbeitet. In letzter Zeit vor seiner Ausreise habe er sich häufig bei Verwandten aufgehalten und nur mehr selten zu Hause übernachtet.
In Österreich lebe seine Schwester, die einen österreichischen Pass besitze und bei der er wohne. Er besuche ein Fitnessstudio, gehe spazieren und lerne Deutsch über das Internet. Er bekomme Geld von der CARITAS.
Der Beschwerdeführer sei am 21.12.2012 ausgereist. Den Entschluss zur Ausreise habe er gefasst, als er das letzte Mal mitgenommen worden sei. Das sei am 24.10.2012 gewesen. Am 26.10.2012 habe er beschlossen auszureisen. Nach seiner Freilassung sei er mit einem Verwandten nach XXXX gefahren, um ein Foto für den Pass zu machen. Um die weiteren Formalitäten der Passausstellung habe sich der Verwandte gekümmert. Nach zwei Wochen habe der Beschwerdeführer den Pass bei der Behörde abgeholt. Der Reisepass sei beim Schlepper verblieben.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder am XXXX in der Umgebung von XXXX getötet worden sei. Die Gründe, warum er getötet worden sei, kenne er nicht. Es sei irgendetwas mit der Polizei gewesen. Sein Bruder sei seit Beginn des 2. Krieges beim XXXX beschäftigt gewesen. Zwei oder drei Monate nach seinem Tod sei er selbst mitgenommen und geschlagen worden. Diese Leute hätten gesagt, dass er diese Banditen unterstütze. Er habe gesagt, dass er keine Waffen habe und dass das nicht stimme. Er habe gesagt, dass sein Bruder Banditen bekämpft habe. Sein Bruder sei auf der Seite der Guten gewesen. Sie hätten ihm aber unterstellen wollen, dass er Banditen unterstütze. Damals hätten sie keine konkreten Gründe gegen ihn gehabt. Er sei zwei Tage angehalten worden, dann habe man ihn freigelassen. Nach einiger Zeit sei er erneut mitgenommen worden. Er sei geschlagen und am nächsten Tag wieder freigelassen worden. In den Jahren 2011 und 2012 habe er wenig zu Hause gelebt. Am 24.10.2012 sei er mitgenommen worden. Sie hätten gesagt, dass sie ihn mehrere Male ermahnt hätten. Sie hätten gesagt, dass es jetzt sein Ende sei und sie ihn töten würden. Er habe gesagt, dass er keine Banditen unterstützt habe. Sie hätten gesagt, dass ihnen das egal sei und sie ihn töten würden. Sie hätten ihn am Tag mitgenommen. Alle Verwandten hätten das mitbekommen und hätten reagiert. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass seine Verwandten ihm nicht helfen würden, wenn er Banditen unterstützt hätte. Die Polizei habe geantwortet, dass ihnen das egal sei und sie ihn töten würden. Eine Nacht habe er dort verbracht. Am nächsten Tag seien alle Verwandten dort gewesen und hätten gesagt, dass er unschuldig sei. Die Polizei habe gesagt, dass das das letzte Mal sei und man hätte ihn freigelassen. Beim nächsten Mal werde es aber sein Ende sein und sie würden ihn erschießen, ob er schuldig sei oder nicht. Sie würden ihn finden und keine Spielchen mehr mit ihm spielen. Die Verwandten hätten zur Polizei gesagt, dass sie machen würden, was die Polizei verlange. Befragt, was die Polizei verlangt habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Polizei habe gesagt, dass sie ihn bis Ende des Jahres in Ruhe ließen. Es sei Ende Oktober gewesen. Das nächste Mal würden sie ihn gleich erschießen, wenn sie ihn fänden. Der Beschwerdeführer sei dann im Dezember 2012 ausgereist. Er habe alle Fluchtgründe genannt.
Befragt, was für einen Grund die Polizei gehabt habe, ihn so zu verfolgen, entgegnete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht. Nach dem Tod seines Bruders sei seine Familie nicht in Ruhe gelassen worden.
Zur Anzahl seiner Mitnahmen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er das erste Mal zwei bis drei Monate nach dem Tod seines Bruders mitgenommen worden sei. Das zweite Mal sei im gleichen Jahr gewesen, genau wisse er es nicht, aber es sei kalt gewesen. Das dritte Mal sei am 24.10. gewesen. Das erste Mal sei er von zu Hause mitgenommen worden. Aufgefordert, die Festnahme zu beschreiben, sagte der Beschwerdeführer sie seien gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er sei immer von zu Hause mitgenommen worden. Bei der zweiten Festnahme seien sie nach Hause gekommen, hätten ihn geschlagen und mitgenommen. Aufgefordert die dritte Festnahme zu schildern, sagte der Beschwerdeführer, das sei auch von zu Hause gewesen. Sie seien gekommen und hätten ihn mitgenommen.
Befragt, aus welchem Grund man ihn immer wieder freigelassen habe, sagte der Beschwerdeführer, den Grund wisse er nicht. Sie hätten ja keine konkreten Beweise gegen ihn gehabt, vielleicht deswegen. Ob er freigekauft worden sei, wisse er nicht. Er habe nicht gehört, dass Geld für ihn gezahlt worden sei.
Er sei nach XXXX gebracht worden. Den Bezirk wisse er nicht, das habe er nicht gesehen. Wenn einer mitgenommen werde, habe er keine Möglichkeit, durch das Fenster zu schauen. Befragt was er gesehen habe, als er ausgestiegen sei, antwortete der Beschwerdeführer, sie würden einem nichts zeigen, man werde grob behandelt und müsse schnell weitergehen.
Auf die Frage, ob er die Feststellungen des Bundesasylamtes sein Heimatland betreffend von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt bekommen bzw. diese in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben möchte, antwortete der Beschwerdeführer, er brauche das nicht.
Befragt, was er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, sagte der Beschwerdeführer, er habe keinen Weg zurück, sie würden ihn töten. Sie würden ihn mitnehmen und gleich erschießen. Sie würden auch keine Strafe bekommen. Sie könnten machen was sie wollten.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er im Frühling 2012 das letzte Mal mitgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer entgegnete, er sei sehr aufgeregt gewesen. Man wisse nicht, wo man sich befinde. Vielleicht deshalb. Aber bei ihnen sei es im Oktober auch heiß, man gehe im T-Shirt. Es sei nicht wie hier. Er sage die Wahrheit.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zugestellt durch Hinterlegung am 27.11.2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die dargelegten Angaben hinsichtlich der eigentlichen Fluchtgeschichte insgesamt betrachtet äußerst vage und oberflächlich gehalten gewesen seien. Die Beschreibungen seiner angeblichen Festnahmen an seiner Wohnadresse hätten sich in den stereotyp wiedergegeben Stehsätzen "Sie sind gekommen und haben mich mitgenommen." erschöpft. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben gefoltert und geschlagen worden sein soll, fehlten seiner Schilderung jene Realkennzeichen, die für eine Aussage mit Realitätshintergrund charakteristisch seien. Inhaltliche Besonderheiten solcher Merkmale seien beispielsweise die Schilderung von ausgefallenen aber auch nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge oder die Schilderung von tatsächlichen Folgen.
Auch habe er nicht einmal ansatzweise angeben können, wo in XXXX er angehalten worden sei. Seine Erklärung, wonach jemand, der mitgenommen werde, keine Möglichkeit habe, durch das Fenster zu schauen, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er schließlich nach seiner Freilassung wahrgenommen haben müsse, wo er sich befinde. Dass er vom Ort der Anhaltung mit verbundenen Augen an einen anderen Ort gebracht worden sei, was eine taugliche Erklärung für seine absolute Ahnungslosigkeit über die Örtlichkeit abgeben würde, lasse sich seinen Angaben nicht entnehmen. Auch seine Unkenntnis über den Umstand, ob Lösegeld für seine Freilassung bezahlt worden sei, sei nicht glaubhaft. Die jedes Detail vermissenden Angaben könnten nicht auf ein mangelhaftes Beweisverfahren zurückgeführt werden, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer eine offenbar frei erfundene Fluchtgeschichte dargeboten habe, der es schon deshalb an Details mangle, weil er die von ihm geschilderten Erlebnisse gar nie selbst erlebt habe.
Völlig im Unklaren bleibe auch der Grund seiner Festnahmen. Er habe zwar versucht, eine Verbindung zur angeblichen "Ermordung" seines Bruders im XXXX zu konstruieren, sei aber eine nachvollziehbare Erklärung schuldig geblieben.
Darüber hinaus sei es auch zu Widersprüchen gekommen. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass seine letzte Festnahme im Frühling 2012 stattgefunden habe, während er vor dem Bundesasylamt dezidiert ausgeführt habe, am 24.10.2012 das letzte Mal festgenommen worden zu sein.
Völlig unplausibel seien seine Angaben zum Vorgehen der Behörde. Man habe ihm jedes Mal vorgeworfen, "Banditen" zu unterstützen. Er sei misshandelt und mehrmals mit dem Umbringen/Erschießen bedroht worden, dennoch habe man ihn immer wieder frei gelassen. Hätte man ihn tatsächlich verdächtigt, mit Banditen zu kooperieren, dann wäre er mit Sicherheit nicht so ohne weiteres immer wieder entlassen worden. Dieser gänzlich realitätsferne Umstand werde jedoch noch durch sein geradezu absurdes Vorbringen zum letztendlich fluchtauslösenden dritten Vorfall überboten. Er habe ausgeführt, die Behörden hätten bei seiner Freilassung zugesichert, ihn bis zum Ende des Jahres in Ruhe zu lassen, danach würde man ihn jedoch sofort erschießen, wenn man seiner habhaft würde. Die Sinnhaftigkeit eines derartigen polizeilichen Vorgehens bleibe der erkennenden Behörde verborgen.
Letztlich werde seinem Vorbringen, dass er von den Behörden gesucht und im Falle seiner Rückkehr mit einer unmenschlichen Behandlung oder sogar mit dem Tode zu rechnen habe, entgegengehalten, dass er sich erst kurz vor seiner Ausreise einen Reisepass ausstellen habe lassen. Obwohl er nach eigener Angabe derart verfolgt worden sei, hätten seinerseits offenbar keine Bedenken bestanden, sich einen Reisepass mit seinen richtigen Personaldaten ausstellen zu lassen und diesen persönlich bei der Behörde abzuholen. Danach habe er sich sogar noch ein bis zwei Wochen bei seinen Verwandten aufgehalten.
Er habe somit in einer Gesamtschau keine gegen ihn persönlich gerichteten aktuellen und konkreten Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht. Die erkennende Behörde sei daher aufgrund obiger Ausführungen zur Ansicht gelangt, dass er im Zeitpunkt des Verlassens von Tschetschenien keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei und bestehe auch - insbesondere aufgrund der zuvor getroffenen Ausführungen - kein Anhaltspunkt dafür, dass derartiges im Falle seiner Rückkehr nach Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten könnte.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 26.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
6. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 03.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Entgegen der Darlegungen der belangten Behörde werde festgehalten, dass sich die Behörde lediglich in Mutmaßungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergehe, wenn diese feststelle, dass der Beschwerdeführer versucht habe, eine "Verbindung zur angeblichen Ermordung" seines Bruders zu konstruieren, jedoch eine nachvollziehbare Erklärung schuldig geblieben sei. Er habe eindeutig dargelegt, woher er stamme, wer seine Verwandten seien und dass auch sein Bruder ermordet worden sei. Er habe den konkreten Todestag des Bruders angegeben und dargelegt, dass die Polizei diesen ermordet habe und dass der Bruder im XXXX tätig gewesen sei. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers hätte es der Beiziehung eines Vertrauensanwaltes und/oder der Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens aus dem Herkunftsland des Betroffenen bedurft, um festzustellen, dass sein Bruder tatsächlich ermordet worden sei und dass die diesbezüglichen Angaben der Richtigkeit entsprächen. Die Einholung der genannten Beweise werde ausdrücklich beantragt. Es hätte auch der Einvernahme der in Österreich lebenden Schwester zum Tod des gemeinsamen Bruders bedurft, um zu erkennen, dass seine Angaben der Richtigkeit entsprächen. Auch sein Vater, der im Herkunftsstaat lebe, hätte von einem Vertrauensanwalt befragt werden müssen.
Den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Widersprüche im Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass es lediglich der Nachfrage bedurft hätte. Festzuhalten sei, dass die Einvernahme beim Bundesasylamt offenkundig relativ kurz gehalten gewesen sei und dass entsprechende Nachfragen nicht getätigt worden seien.
Es sei weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor befürchte, Widrigkeiten gegen Leib und Leben zu erfahren, wenn dieser nach Tschetschenien zurückkehren müsse. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der aktuellen Lage in Tschetschenien und dem Umstand, dass die Lage dort nach wie vor angespannt sei, auseinandergesetzt.
Die belangte Behörde ergehe sich zudem in lediglichen Mutmaßungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers, wenn diese feststelle, dass Asylgründe nicht festgestellt werden hätten können. Er habe angeführt, dass sein Bruder im XXXX tätig gewesen sei. In diesem Zusammenhang hätte es einer entsprechenden Befragung bedurft, welches Amt dieser inne bzw. welchen Einfluss er gehabt habe bzw. ob und gegen welche Personen er vorgegangen sei.
Die Behörde ergehe sich nur in Textbausteinen, ohne auf das tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Schwester in Österreich lebe und bereits eine entsprechende Integration aufweise. Er sei bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Auch wenn die Schwester und der Beschwerdeführer volljährig seien, so seien sie doch intensiv miteinander verbunden. Der Umstand, dass diese bereits vor ca. zehn Jahren aus Tschetschenien ausgereist sei, könne an dieser engen Bindung nichts ändern.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 18.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
8. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W216 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
9. Mit Schreiben vom 03.03.2014 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an ACCORD, Österreichisches Rotes Kreuz, mit der Fragestellung, ob es Informationen zu einem Vorfall in Tschetschenien am XXXX gebe, bei dem XXXX (geb. XXXX, Mitarbeiter des XXXX) von der tschetschenischen Polizei in der Nähe von XXXX erschossen worden sei.
10. Der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 17.03.2014 ist kurz zusammengefasst zu entnehmen, dass keine Informationen zu einem Vorfall gefunden worden seien, bei dem alle in der Anfrage übermittelten Angaben übereinstimmen. Es seien jedoch Informationen zu einem Vorfall gefunden worden, bei dem eine Person namens XXXX, ein Angehöriger einer dem XXXX unterstellten Sondereinheit, am XXXX in XXXX bei einem Autounfall ums Leben gekommen sein soll.
11. Mit Schreiben vom 21.03.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.03.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.04.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilnahmen (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer (BF) gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgefordert, die Gründe, aus denen er die Russische Föderation verlassen hat, präzise und lückenlos zu schildern, folgendes zu Protokoll:
"Dort nahe von XXXX gab es einen Konflikt. Dort gab es einen Schusswechsel. Mein Bruder wurde umgebracht. Danach wurde ich mitgenommen und zusammen geschlagen. Mein Bruder hat bei den XXXX gearbeitet. Er war beim XXXX. Danach konnte ich kein normales Leben mehr führen.
R: Was können Sie mir über die Tätigkeit Ihres Bruders erzählen?
BF: Früher hat er als Maurer gearbeitet. Als der 2. Tschetschenien-Krieg begann, gab es Säuberungsaktionen. Mein Bruder wurde damals von den Russen mitgenommen. Damals wurden viele junge Leute, auch mein Bruder, mitgenommen. Die Russen haben sie in eine Ortschaft namens XXXX gebracht. Das ist nahe unseres Dorfes.
R: Schildern Sie bitte den Tag des Todes Ihres Bruders (wann haben Sie davon erfahren, von wem haben Sie was erfahren, was geschah danach?).
BF: Das war am Nachmittag. Im Jahr 2010 war das. Es war am XXXX. Das war nahe von XXXX. Dort gab es einen Schusswechsel. Dann wurde er umgebracht. Der Schusswechsel war zwischen Polizisten und Militärangehörigen. Ich war nicht dort. Ich habe es nicht gesehen.
R: Sie wissen nichts Näheres, wie ist es zu diesem Schusswechsel gekommen ist?
BF: Nein. Wir haben am gleichen Tag erfahren, dass mein Bruder getötet wurde.
R: Wer hat Ihnen das erzählt?
BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wer damals gekommen ist und es mir gesagt hat. Ich weiß, dass man uns am gleichen Tag mitgeteilt hat, was passiert ist.
R: Wo haben Sie sich befunden, als Ihnen das mitgeteilt wurde?
BF: Ich war zu Hause.
R: Waren Sie alleine zu Hause?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob mein Vater zu Hause war, oder nicht. Meine Mutter ist gestorben. Ich glaube, dass die Frau meines Vaters zu Hause war. Man hat uns mitgeteilt, dass er tot ist. Die Verwandten kommen zum Begräbnis und sie versammeln sich.
R: Wann hat das Begräbnis stattgefunden?
BF: Am gleichen Tag, als es dunkler wurde. Die Leiche wird gewaschen und dann wird diese in ein weißes Tuch gewickelt. Wenn das Tuch nicht rein ist, sei es durch Blut, oder etwas anderes, muss man die Leiche wieder waschen. Deswegen hat man die Leiche am gleichen Tag bestattet. Als es dunkel wurde, hat man die Leiche fertig gemacht und es gab die Bestattung.
R: Das war noch am XXXX?
BF: Ja.
R: Kam an diesem Tag noch jemand anderer ums Leben?
BF: Nein. Ich habe davon nichts gehört und nichts gesehen.
R: Welcher Wochentag war es?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, welcher Wochentag es war, es war nachmittags.
R: Gab es besondere Vorkommnisse während der Trauerfeier?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, ob es einen Vorfall gegeben hat.
R: Wie war an dem Tag das Wetter?
BF: Normal war es. Es hat nicht geregnet.
R: Was haben Sie gerade gemacht, als Sie die Todesnachricht Ihres Bruders erhielten?
BF: Ich habe an dem Tag beim Auto einen Ölwechsel durchgeführt, auch habe ich den Filter ausgetauscht. Nachher habe ich es erfahren.
R: Was war nach dem XXXX?
BF: Ca. 2 Monate später hat man mich mitgenommen.
R: Wer kam wann?
BF: Ich weiß die Namen der Leute nicht, von Militärangehörigen wurde ich mitgenommen. Ich weiß nicht, wie sie hießen.
R: Wie viele Personen waren es?
BF: Als ich mitgenommen wurde?
R: Ja.
BF: Ich habe sie nicht gezählt. Ich kann mich nicht erinnern. Mit 2 oder 3 Autos. 2 Autos waren es jedenfalls.
R: War das ca. im XXXX?
BF: Ich glaube schon, genau kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: War es am Vormittag, am Nachmittag? Welcher Wochentag war es?
BF: Ich glaube, dass das am Vormittag war.
R: Wo haben Sie sich befunden?
BF: Als ich mitgenommen wurde?
R: Ja.
BF: In XXXX.
R: Wo genau waren Sie?
BF: Es war nicht im Haus. Es war in der Stadt.
R: Sie waren in der Stadt, als 2 bis 3 Autos auf Sie zukamen?
BF: Mitgenommen wurde ich von zu Hause.
R: Im Juni sind 2-3 Autos gekommen, Männer kommen in Ihr Haus, ...
BF: Sie haben die Türe nicht eingetreten. Sie sind gekommen und haben mich geholt.
R: Haben Sie die Türe geöffnet?
BF: Als ich hinausging, waren sie im Hof.
R: Aus welchem Grund gingen Sie hinaus?
BF: Es war im Hof laut. Ich habe etwas gehört und bin hinausgekommen.
R: Waren Sie alleine zu Hause?
BF: Die Frau meines Vaters war zu Hause. Was den Vater anbelangt, glaube ich nicht, dass er zu Hause war.
R: Welche Leute haben was gemacht? Wie ging es weiter?
BF: Die Leute hatten militärische Uniformen an. Ich habe etwas gehört und bin hinausgekommen. Manche waren maskiert, manche waren nicht maskiert. Sie haben mich gleich ergriffen und ins Haus gebracht.
R: Haben Sie an den Uniformen Ränge erkennen können?
BF: Sie meinen irgendwelche Bestimmungsmerkmale? So etwas habe ich nicht gesehen.
R: Warum sollten Sie von den Männern mitgenommen werden?
BF: Sie haben mir Fotos gezeigt. Man hat mir vorgeworfen, dass ich Banditen unterstütze. Man wollte von mir wissen, wen ich kenne. Man hat mir Fotos gezeigt.
R: Was sahen Sie auf den Fotos?
BF: Irgendwelche mir unbekannten Leute. Ich habe gesagt, dass ich keinen Bezug zu diesen Leuten habe. Man hat gesagt, dass ich sie kenne.
R: Welcher Wochentag war, als Sie das erste Mal mitgenommen wurden?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Sie wurden in ein Auto gebracht und irgendwohin gebracht?
BF: Ja.
R: Wohin wurden Sie gebracht?
BF: Als man mich frei gelassen hat, habe ich verstanden, dass ich in XXXX bin. Anfangs wusste ich das nicht.
R: Wie lange sind Sie ca. mit dem Auto gefahren?
BF: Das kann ich nicht genau sagen. Wir sind damals gefahren.
R: Wohin wurden Sie gebracht, als Sie angekommen sind?
BF: Von zu Hause wurde ich weggebracht zu einem Gebäude.
R: Welches Gebäude war das?
BF: Das wusste ich nicht.
R: Wussten Sie, wer die Männer sind, welche Sie abgeholt haben?
BF: Wer sie sind? Das wusste ich nicht.
R: Was haben Sie vermutet, wer es sind?
BF: Es waren Militärangehörige. Wer hätte mich sonst am Tag holen können?
R: Wie ging es weiter in dem Haus?
BF: Ich wurde dort in einem Raum eingesperrt.
R: Was passierte dann?
BF: Dann wurde ich zusammengeschlagen.
R: Von wem?
BF: 2 Tage wurde ich dort festgehalten.
R: Was ist Ihnen passiert? Wer hat Sie zusammengeschlagen?
BF: Ich kenne diese Leute nicht. Ich weiß nicht, wer mich geschlagen hat. Dort wurde ich beschimpft und geschlagen.
R: Welche Verletzungen hatten Sie?
BF: Ich hatte keine Verletzungen am Körper.
R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, gefoltert worden zu sein?
BF: Wenn jemand zusammengeschlagen wird, wird er gefoltert.
R: Haben Sie bleibende Verletzungen davon getragen?
BF: Man hat mich mit keinem Messer traktiert.
R: Haben Sie mehrere Personen geschlagen?
BF: Ja.
R: Wie verliefen diese 2 Tage der Anhaltung?
BF: Immer wieder wurde ich zusammengeschlagen. Ich wurde beschimpft. Man hat gesagt, dass man uns alle umbringen wird.
R: Was passierte nach den 2 Tagen?
BF: Nach 2 Tagen wurde ich frei gelassen. Sie haben mich beschimpft. Sie haben gesagt, dass ich dort keinen Platz mehr habe und dass man mich finden wird.
R: Wie hängt der Übergriff mit dem Tod Ihres Bruders zusammen?
BF: Früher gab es keine Vorfälle. Erst nach dem Tod meines Bruders.
R: Wann genau haben Ihre Probleme begonnen?
BF: Ca. im XXXX. Nach dem Tod meines Bruders, früher gab es keine Vorfälle.
R: Wie verlief Ihr Leben weiter?
BF: Ich weiß nicht, wie viel Zeit vergangen ist. Ich weiß nur, dass ich die Sterbeurkunde meines Bruders ausstellen lassen wollte. Die medizinische Expertise braucht man dazu. Ich wollte diese Bestätigungen holen bei der Rayonsbehörde in XXXX. Ich bin hingegangen und sagte, dass mein Bruder gestorben ist. Ich habe nicht gesagt, dass ihn die Polizisten getötet haben. Ich habe gesagt, dass ich auch eine gerichtliche Expertise brauche, die Bestätigung darüber. Man hat mir gesagt, dass man dort davon nichts wisse. Ich habe gesagt, dass das nicht möglich ist. Man hat gesagt, dass man ihn nicht gesehen hat und dass ich überhaupt nichts von der Behörde bekomme. Das vergesse ich nie. Man habe die Leiche meines Bruders nicht gesehen, ich bekomme keine Bestätigungen.
R: Hatten Sie keine Angst zur Behörde zu gehen, nachdem Sie erst zuvor von der Polizei festgehalten wurden?
BF: Ich habe keine Straftaten verübt und mir nichts zuschulden kommen lassen. Dann bin ich nach Hause gefahren. Ich wusste nicht, was ich tun soll. Man hat mir gesagt, dass ich dort nichts bekommen werde.
R: Wie ging es dann weiter?
BF: Ich habe mich nicht mehr an die Behörde gewandt. Nach einiger Zeit wurde ich wieder mitgenommen.
R: Wann ca. war das?
BF: Das war, nachdem ich die Bestätigung holen wollte. Das war nachher.
R: Wann ca. nach dem ersten Übergriff war das?
BF: Ca. 1 Monat lang nach dem 1. Mal. Es war nicht Winter. Es war in der warmen Jahreszeit.
R: Was ist passiert?
BF: Ich wurde mitgenommen.
R: Wer hat Sie mitgenommen?
BF: Ich war zu Hause, als ich mitgenommen wurde. Es war untertags. Einige Personen waren es. Ich habe gefragt, warum man mich mitnimmt. Sie haben mich beschimpft. Ich wurde dann mitgenommen.
R: Wurden Sie wieder in ein Auto gesteckt?
BF: Ja.
R: Wohin wurden Sie gebracht?
BF: Nach XXXX.
R: Wissen Sie genau wohin?
BF: Ich weiß nicht, wohin genau.
R: War es derselbe Ort wie beim 1. Mal?
BF: Nein, ich glaube nicht, dass das die gleiche Stelle war.
R: Waren es dieselben Personen, welche Sie abgeholt haben?
BF: Nein. Ich kann mich nicht erinnern, aber ich glaube, dass das andere Leute waren.
R: Trugen diese Uniformen?
BF: Ja.
R: Die gleichen?
BF: Ich weiß es nicht, ob es die gleichen Uniformen waren. Es waren militärische Uniformen.
R: Was passierte dann?
BF: Dort wurde ich zusammen geschlagen. Man hat mich gefragt, wo XXXX ist.
R: Wer ist XXXX?
BF: 2 Straßen weiter lebte er. Ich hatte keinen Bezug zu ihm. Ich weiß, dass es ihn gibt.
R: Wer war das, ein Nachbar?
BF: Er war kein Nachbar. Er hat an einer anderen Straße gewohnt.
R: Um wen handelt es sich?
BF: Als es den 1. Tschetschenien-Krieg gegeben hat, hat es Kundgebungen gegeben. Damals habe ich XXXX gesehen. Er hatte eine militärische Uniform an. Dann habe ich ihn lange nicht gesehen. Dann haben die Leute nach ihm gefragt.
R: Was haben Sie geantwortet?
BF: Ich habe das damals so wie heute geschildert. Ich habe gesagt, dass ich ihn beim 1. Krieg mit den anderen Kämpfern gesehen habe, aber dann nicht mehr. Ich weiß nicht, ob er am Leben ist oder nicht. Ich habe keinen Bezug zu ihnen. Mein Bruder hat gegen diese Leute gekämpft. Er wurde am XXXX getötet.
R: Haben Sie das Gefühl, dass die beiden Übergriffe auf Sie miteinander in Verbindung standen?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Wie ging es dann weiter? Wie lange wurden Sie festgehalten?
BF: 1 Tag hat man mich festgehalten. Tagsüber wurde ich mitgenommen. Am nächsten Tag wurde ich frei gelassen.
R: Wie verlief dann Ihr Leben weiter?
BF: Ich war immer zu Hause. Ich hatte Angst. Dort wird immer die friedliche Bevölkerung geholt, wenn etwas passiert.
R: Wer holt die Leute, wenn etwas passiert?
BF: Die Lage dort ist so, dass es immer wieder Vorfälle gibt. Es gibt Explosionen und es werden Menschen verschleppt. Dann werden alle möglichen Leute mitgenommen. 2x wurde ich mitgenommen.
R wiederholt die Frage.
BF: Die Militärangehörigen und die Polizisten.
R: Wie ging es dann weiter?
BF: Danach hatte ich Angst, zu Hause zu bleiben. Ich war dann bei Verwandten im Rayon XXXX.
R: Welche Verwandten waren das?
BF: Das ist der Sohn der Schwester meines Vaters.
R: Von wann bis wann haben Sie dort gewohnt?
BF: 2011. Ich habe mich nicht sicher genug gefühlt, um zu arbeiten. In XXXX wohnen 2 Schwestern der Mutter von mir.
R: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: Ich war nicht nur bei einer Person. Immer wieder fuhr ich nach Hause.
R: Gab es noch einen weiteren Übergriff auf Sie?
BF: Nein.
R: Sie wurden 2x mitgenommen?
BF: 2x wurde ich mitgenommen. Am 24. Oktober 2012 wurde ich wieder mitgenommen.
R: Zwischen Sommer 2010 und 24. Oktober 2012 war alles in Ordnung?
BF: Es ist nichts vorgefallen.
R: Was ist am 24. Oktober 2012 genau passiert?
BF: Ich war zu Hause.
R: Waren Sie bei Ihrem Vater oder bei den Verwandten?
BF: Ich war beim Vater zu Hause.
R: Wie ging es weiter?
BF: Mein Vater wollte etwas in einem Geschäft kaufen. Ich habe ihn zu dem Geschäft gebracht. Dann, als wir zurück nach Hause gekehrt sind, haben mich die Leute mitgenommen.
R: Haben diese schon auf Sie gewartet?
BF: Auf der Straße standen Militärangehörige. Sie standen vor unserem Haus. Ich habe unterwegs einige Militärangehörige wahrgenommen. Dann kam ich nach Hause. Dann wurde ich mitgenommen. Das war das letzte Mal. Man hat mir gesagt, dass man mich umbringen wird. Man hat mir gesagt, dass das kein Spiel ist. Man hat gesagt, dass man mich zu meinem Bruder schicken wird. Es waren Militärangehörige. Sie hatten eine militärische Uniform an.
R: Wohin wurden Sie gebracht?
BF: Zuerst hat man mich weggebracht. Ich wusste nicht wohin.
R: Wohin genau wurden Sie gebracht?
BF: Ich weiß nicht, welches Gebäude das war. Ich habe von hinten Schläge bekommen. Deswegen kann ich mich daran nicht genau erinnern. Sie wollten mich umbringen.
R: Was hat man Ihnen vorgeworfen?
BF: Man hat mir keine konkrete Straftat vorgeworfen. Man hat gesagt, dass wir Banditen sind. Man hat mich beschimpft und gesagt, dass man mich zu meinem Bruder schicken wird. Die Leute haben mich nur beschimpft und geschlagen.
R: Wie lange waren Sie dort?
BF: 1 Tag, bis zum nächsten Tag, es war über Nacht. Man hat gesagt, dass man mich umbringen wird. Ich habe nicht gewusst, dass sich meine Verwandten für mich eingesetzt haben. Ich habe mir nichts zuschulden kommen lassen. Erst nach meiner Freilassung habe ich erfahren, dass sich meine Verwandten für mich eingesetzt haben. Sie gingen dorthin.
R: Woher wussten die Verwandten, wo Sie sind?
BF: Das weiß ich nicht. Das war in XXXX. Man hat mir gesagt, dass das Jahr fast zu Ende ist. Wenn man mich dann noch im Land vorfinden wird, wird man mich erschießen.
R: Wollten die Leute, dass Sie das Land verlassen?
BF: Sie haben mich beschimpft. Sie haben gesagt, dass es keinen Platz für mich gibt. Man hat gesagt, dass es das letzte Mal für mich war. Ich fragte nach dem Grund. Ich bekam nur Schläge. Man wollte mich nach dem neuen Jahr umbringen, man wird mich zu meinem Bruder schicken.
R: Wie sah der Raum aus, in welchem Sie festgehalten wurden?
BF: Es war kein guter Platz. Es war dunkel.
R: Waren Sie die ganze Zeit in einem Raum?
BF: Ja.
R: Wie war der Raum eingerichtet?
BF: Der Raum war nicht groß. Es gab keine Tische.
R: Gab es etwas in dem Raum?
BF: Wie soll ich das sagen? Es war ein kleiner Raum. Dort gab es eine Bank. Es gab keine Decke.
R: War das alle drei Male derselbe Raum?
BF: Ich glaube nicht, dass es der gleiche Raum war. Genau kann ich das nicht sagen. Ich durfte mich nicht umsehen. Ich weiß es nicht.
R: Wo haben Sie sich am nächsten Tag befunden, als Sie frei gelassen wurden und das Gebäude verlassen haben?
BF: Ich kannte diese Stelle nicht genau.
R: Haben Sie die Verwandten abgeholt?
BF: Ja.
R: Was haben Ihnen die Verwandten erzählt?
BF: Was hätten sie mir erzählen können? Sie haben gesagt, dass man mich nicht in Ruhe lassen wird. Mein Vater hat gesagt, dass es für mich besser sein wird, wenn ich wegfahre. Ich solle eine Familie gründen. Man wird mich dort nicht in Ruhe lassen.
R: Wusste Ihr Vater, warum Sie diese Probleme haben?
BF: Dort machen die Militärangehörigen alles, was sie machen wollen. Sie werden dort nicht zur Verantwortung gezogen. Man kann sich auch nicht an die Sicherheitsorgane wenden. Hier führen wir ein gutes Leben. Ich weiß, was dort vor sich geht. Dort gibt es keine Möglichkeiten. Wenn man nicht die richtige Antwort gibt, kann man umgebracht werden. Man macht mit den Menschen alles, was man machen will. Man wird dafür nicht zur Verantwortung gezogen. Wenn jemand zu Besuch kommt, wird ein Putin-Prospekt gezeigt. Dann werden Dokumente unterschrieben, weil man glaubt, dass alles in Ordnung ist. Wenn von anderen Regionen Leute dorthin kommen. Man zeigt die Republik von der besten Seite. In Wirklichkeit ist es gar nicht so. Man kann sich dort an niemanden wenden. Dort gibt es keine Rechte.
R: Haben Sie bei den letzten beiden Übergriffen Verletzungen davongetragen?
BF: Nein.
R: Mussten Sie in das Krankenhaus oder zum Arzt?
BF: Meine Verwandten haben gesagt, dass sie mich zum Krankenhaus bringen. Das Gesicht war mit blauen Flecken übersät. Es wurde keine Hand und kein Bein gebrochen.
R: Haben Ihre Verwandten ähnliche Probleme wie Sie?
BF: Die anderen Verwandten hat man in Ruhe gelassen. Den anderen hat man nichts gemacht. Wenn Leute das später wollen, können sie den anderen Personen etwas antun. Auf Grund der Tatsache, dass die Leute dort nicht zur Verantwortung gezogen werden, blüht die Gesetzlosigkeit. In ein anderes Land zu fahren und eine andere Sprache zu lernen ist nicht leicht. Ich hatte keine Möglichkeit dazu, zu Hause zu bleiben. Man muss hier die Sprache gut lernen.
R: Was machten Sie, als Sie den Entschluss zur Ausreise fassten?
BF: Ich bin weggefahren. Das war nicht am 25. Oktober. Das war im Dezember.
R: Von 25. Oktober bis zum Dezember 2012 war alles ruhig?
BF: Ja. Es war alles ruhig. Dort werden Leute umgebracht aus dem Wald, die gegen diese Leute kämpfen. Die Leute sind das, welche die tschetschenische Republik ausgerufen haben, sie sind in den Wäldern. Die Leichen werden einfach hinausgeworfen. Das ist noch irgendwie verständlich, weil die Leute gegen die Obrigkeit kämpfen. Man lässt dort auch die friedliche Bevölkerung nicht in Ruhe.
R: Haben Sie mit den Leuten in den Wäldern etwas zu tun?
BF: Nein. Ich habe keine Waffe in der Hand gehabt. Wenn ich das gemacht hätte, wäre ich gleich beseitigt worden.
R: Sie haben sich kurz vor Ihrer Ausreise, dem Stempel in Ihrem Inlandspass zufolge am 06.11.2012, einen Reisepass ausstellen lassen und haben diesen Ihren eigenen Angaben zufolge selbst abgeholt (AS 57: "Ich bin nach Grosny zur Passbehörde gefahren, habe dort den Pass unterschrieben und habe dann den Pass bekommen."). Wie können Sie erklären, dass Sie sich, obwohl Sie angeblich von der Polizei verfolgt worden seien, problemlos einen Pass haben ausstellen lassen können?
BF: Ich habe den Pass geholt und meine Unterschrift geleistet. Ich war wirklich dort. Ich habe auch unterschrieben. Ich habe auch meinen Pass geholt. Als ich die Dokumente für den Pass eingereicht habe, ging ich nicht hin.
R: Haben Sie sich nicht gefürchtet, wieder zur Behörde zu gehen, obwohl Sie von der Behörde verfolgt werden?
BF: Zuerst wollte ich nicht hin. Man hat mir das erlaubt.
R: Es war kein Problem, einen Pass zu bekommen?
BF: Als ich den Pass abholen wollte, habe ich die Polizei dort nicht gesehen.
R: Sie haben in Ihrer Beschwerde die Einvernahme Ihrer Schwester zum Tod des Bruders beantragt. Diese lebt bereits seit dem Jahr 2003 in Österreich. Inwieweit kann Ihre Schwester zum Tod des Bruders im Jahr 2010 Angaben tätigen?
BF: Meine Schwester lebt schon lange hier. Sie wusste, wie und wann er gestorben ist.
BFV: Ich halte die Anträge aufrecht.
R: Bitte schreiben Sie mir den Namen, das Geburtsdatum sowie das Datum des Todes Ihres Bruders auf.
Das vom BF mit den Daten versehene Blatt Papier wird als Anlage 1 zu Protokoll genommen.
R: Sind Sie sich mit dem Sterbedatum sicher?
BF: Ja. Jeder kann sich an so etwas erinnern. Es war mein Bruder.
R: Sie beantragen in Ihrer Beschwerde weiters die Einholung von Beweisen für die Ermordung Ihres Bruders. Ich habe diesbezüglich eine Anfrage an ACCORD gestellt und darf Ihnen nunmehr einige Passagen aus der Anfragebeantwortung vom 17.03.1014 zur Kenntnis bringen:
XXXX
Weiters findet sich auf der Website der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial ein Auszug aus einem Artikel der bereits nicht mehr erscheinenden russischen Wochenzeitschrift Russkij Neewsweek vom XXXX
Die unabhängige russische Nachrichtenwebsite Lenta.ru erwähnt in einem Artikel vom XXXX"
R: Was sagen sie dazu und wie erklären Sie den Widerspruch zwischen Ihren Angaben zum Todesjahr Ihres Bruders und den Ermittlungsergebnissen (XXXX)?
BF: Das war sehr bekannt. Ich habe gesagt, dass das XXXX war. Das war XXXX.
R: Aus welchem Grund geben Sie XXXX an?
BF: Das war ein sehr bekannter Vorfall. Ich hatte Angst um meine Verwandten. Hier gibt es Gesetze. Dort gibt es keine.
RV: Warum haben Sie XXXX angegeben? Haben Sie sich geirrt?
BF: Es war ein sehr bekannter Vorfall. Es war fast Krieg. Ich bin in einem fremden Land. Hier habe ich keine Hilfe. Wenn ich dort bleiben hätte können, wäre ich nicht weggegangen. Dort würde ich umgebracht werden.
RV wiederholt die Frage und weist auf die Wichtigkeit der Wahrheit hin.
RV an BF: Bitte sagen Sie die Wahrheit.
BF: Das war XXXX.
RV: Waren die Festnahmen auch schon XXXX?
BF: Nein. Sie waren XXXX.
R: Warum haben Sie dann das Todesdatum mit XXXX angegeben?
BF: Ich bin alleine hier. Ich habe alle Verwandten dort. Ich weiß nicht, wer mit meinem Bruder zusammen war. Dieser Vorfall verursachte damals in Tschetschenien fast einen Krieg.
R: Möchten Sie noch etwas zum Datum sagen?
BF: Nein.
R: Sie haben angegeben, dass Ihr Bruder erschossen worden sei. Wie erklären Sie den Umstand, dass alle zitierten Quellen jedoch davon sprechen, dass Herr XXXX bei einem (wenn auch fingierten) Autounfall ums Leben gekommen sei?
BF: Ich weiß es nicht. Ich war nicht dort, als es passiert ist. Man hat gesagt, dass er erschossen wurde. Er wurde damals umgebracht. Wenn ich keine Probleme gehabt hätte, wäre ich nicht ausgereist. Ich schwöre vor Allah, dass es so ist.
RV: Der BF hat versucht, im Zuge der heutigen Einvernahme seine Gründe, weshalb er eine Verfolgung seiner Person in seinem Heimatland befürchtet und vor allem auch ungerechtfertigte Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Unversehrtheit und Freiheit zu entgehen, sich letztlich veranlasst sah, sein Heimatland zu verlassen. Die vom BF geltend gemachte Furcht wurde von ihm durchaus glaubhaft dargestellt. Es ergebe nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch keinen Sinn, dass er, wie von ihm auch mehrfach angegeben, seine Heimat verlässt und in einem fremden Land eine neue Sprache erlernt, wenn es dazu keinen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte.
In dem Zusammenhang wird auf die noch immer bestehenden Defizite bei der Menschenrechtslage im Heimatland verwiesen. Die Rechtsstaatlichkeit ist mangelhaft. Es kommt auch nach den vorliegenden Länderfeststellungen zu Entführungen, illegalen Festnahmen und werden die Menschenrechtsverletzungen in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt bzw. vollständig aufgeklärt.
Zur Situation von Rückkehrern wird darauf verwiesen, dass diese ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region stehen, dies betrifft vor allem die hohe Arbeitslosigkeit, der Problem der Registrierung und Wohnungsfrage. Viele Häuser wurden für den Neubau in Grosny abgerissen. Der Kauf einer Wohnung ist vielfach unerschwinglich.
Der BF hat sich während der bisherigen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen seiner Möglichkeiten ernsthaft bemüht, sich sozial und sprachlich immer besser zu integrieren. Inzwischen ist er in der Lage sich im täglichen Leben durchaus in deutscher Sprache zu verständigen. Er konnte auch einen entsprechenden Freundeskreis bilden, welcher ihm auch betreffend einer Integration in den Arbeitsprozess unterstützen würde; dies für den Fall, dass je nach Ausgang des gegenständlichen Verfahrens ein Verbleib in Österreich möglich und die Beschäftigung legal aufgenommen werden kann.
Es wird daher unter Verweis auf die darüber hinausgehenden Ausführungen in der Beschwerde auf diese verwiesen. Die darin gestellten Anträge bleiben voll inhaltlich aufrecht. Es wird jedenfalls ersucht, eine Entscheidung dahingehend zu treffen, dass eine Ausweisung des BF in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.
R: Bleiben Sie dabei, dass Sie im XXXX das erste Mal mitgenommen wurden?
BF: Ja. Ich kann mich an das Datum nicht mehr erinnern. An das letzte Datum kann ich mich noch erinnern. Das war 2012.
R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?
BF: Das ist dort nicht möglich. Im Fernsehen wird gezeigt, dass man das alles machen kann. Das ist nicht wahr. Niemand hätte etwas machen können. Ich bin dorthin gegangen, um eine Todesbestätigung zu holen. Ich hätte alles gegeben, damit ich nicht da sitze.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: Niemand kann etwas gegen die Politik machen.
R: Waren Sie persönlich politisch tätig?
BF: Nein. Ich kann Jalousien machen. Ich kann auch dreifärbige Jalousien machen und SAT-Antennen. Es werden dort russische und ausländische Antennen in Tschetschenien aufgestellt.
BF erzählt von seiner beruflichen Tätigkeit.
BF: Mein Bruder wurde von den Russen mitgenommen. Dort haben die Russen einen Stempel in sein Wehrdienstbuch gestempelt. Die Dokumente wurden überprüft. Man hat ihn nicht in Ruhe gelassen. Er ist dann zu den tschetschenischen Behörden gegangen und hat beim XXXX gearbeitet.
R: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden Ihres Herkunftslandes?
BF: Das reicht. Welche anderen Probleme kann es geben?
R: Haben Sie sich je außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation aufgehalten und wenn ja, geben Sie bitte, soweit wie möglich chronologisch an, wann und wo Sie sich in der Russischen Föderation aufgehalten haben!
BF: Nein.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Ich habe die Grundschule XXXX abgeschlossen. Die Siedlung XXXX ist ein Dorf. Ich weiß nicht, wie das Dorf früher hieß. Manche Leute haben XXXX diese Ortschaft bezeichnet und manche XXXX. Ich wollte in ein Lyceum gehen. Ich wollte eine technische Ausbildung machen. Dann gab es militärische Konflikte. Ich habe nichts mehr gemacht.
R: Wie haben Sie in Tschetschenien Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?
BF: Sie werden mich später fragen, an welchen Tagen ich gearbeitet habe. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Als mein Bruder noch als Maurer gearbeitet hat, habe ich ihm als Maurer-Helfer geholfen. Später hat mein Bruder bei den Behörden gearbeitet. Dann habe ich die vertikalen Jalousien gemacht. Wenn ich einen Auftrag hatte, habe ich die Höhe und die Breite abgemessen. Ich habe das hingebracht und das montiert. Ich habe das dem Auftraggeber gezeigt.
R: Wer war Ihr Auftraggeber?
BF: Die Leute. Ich habe für keine Firma gearbeitet.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Nein.
R: Haben Sie noch Verwandte in Ihrem Herkunftsland?
BF: Dort ist mein Vater.
R: Wie geht es Ihrem Vater im Herkunftsland?
BF: Er ist Pensionist. Er schreibt Bücher. Er hat früher als Lehrer gearbeitet.
R: Welche Bücher schreibt er?
BF: Das ist die tschetschenische Literatur. Ich glaube, dass er ein Lehrbuch schreibt. Er beschäftigt sich mit Grammatik. Er schreibt über die tschetschenischen Schriftsteller.
R: Leben Ihre Verwandten auch in der Russischen Föderation?
BF: Ja.
R: Leben alle in Tschetschenien?
BF: Ja.
R: Sie haben keine Verwandte außerhalb von Tschetschenien?
BF: Hier?
R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?
BF: Meine Schwester ruft an. Sie sagt, dass ich nicht anrufen soll. Die Verwandten können wegen mir Probleme bekommen.
R: Sie haben seit Sie hier sind, noch nie mit Ihren Verwandten Kontakt aufgenommen?
BF: Ich habe nicht mit ihnen gesprochen.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Man wird mich umbringen.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF: Man wird mir nicht sagen, worum es geht.
R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
BF: Nein. Hier konnte ich nicht schlafen. Jetzt fange ich an, mich zu adaptieren. Wenn ich dort ein normales Leben führe, wäre ich nicht hierher gekommen. Ich habe nicht vor, von der CARITAS-Unterstützung zu leben. Ich werde hier arbeiten. Ich habe mein ganzes Leben gearbeitet. Es fällt mir schwer, dass ich hier eine Sozialleistung bekomme. Ich bin kein Professor. Ich kann körperliche Arbeiten machen. Früher bin ich mit dem Sohn meiner Schwester gegangen.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt in die Russische Föderation außer Tschetschenien zurückkehren müssten?
BF: Sie meinen in eine andere Stadt?
R: In einen anderen Teil der Russischen Föderation.
BF: Ich bin nicht hierher gekommen, um ein besseres Leben zu führen. Ich werde hier nicht vom Sozialgeld leben. Ich kann alle Arbeiten durchführen.
R wiederholt die Frage.
BF: Das machen alles die Russen. Wenn Sie mich zurückschicken, werde ich umgebracht. Die Politik ist in Tschetschenien auch die russische Politik. Ich werde überall umgebracht. Ich bin nicht hierher gekommen, um ein besseres Leben zu führen."
Auf die Frage, wie es dem Beschwerdeführer gesundheitlich gehe, antwortete dieser, dass er keine Beschwerden habe. Hin und wieder werde der Blutdruck gemessen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, derzeit bei seiner Schwester zu leben, die ihn finanziell unterstütze. Zu seinen sozialen Kontakten in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, eine namentlich genannte Bekannte zu haben, die ihm beim Erlenen der deutschen Sprache helfe und mit der er gemeinsam ins Fitnessstudio gehe. Ansonsten habe er einige weitere Bekannte aus dem Umfeld, dem Deutschkurs sowie dem Fitnessstudio. Er besuche seit ca. neun Monaten einen Deutschkurs.
Die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Einvernahme des Vaters im Herkunftsland sowie auf Beiziehung eines Vertrauensanwaltes zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der Polizei mitgenommen wurde, zog der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ihm Rahmen der Beschwerdeverhandlung zurück.
13. Mit Faxeingabe vom 30.04.2014 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine undatierte Bestätigung der CARITAS Steiermark, wonach der Beschwerdeführer seit 13.11.2013 an einem Deutschkurs/Deutschkonversationskurs teilnehme sowie eine Unterstützungserklärung vom 28.04.2014, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, sich im Bundesgebiet zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 12.01.2013, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2013, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses sowie seines russischen Führerscheines fest.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit seinem Auslandsreisepass aus der Russischen Föderation in die Ukraine aus, reiste am 12.01.2013 illegal nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor seiner Ausreise, welche der Beschwerdeführer von XXXX aus begonnen hat, hat er in XXXX, bei seinem Vater gelebt, wo er bis zum Jahr XXXX elf Jahre die Grundschule besucht hatte. Zwischendurch lebte er auch wiederholt bei Verwandten in Tschetschenien. Er konnte für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften durch Montagetätigkeiten aufkommen. Neben seinem Vater leben auch noch weitere Verwandte (Cousin, Tanten) in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Unterkunftsmöglichkeit bei seinem Vater.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten droht.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Der Beschwerdeführer ist gesund, weshalb festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
In der Russischen Föderation leben neben dem Vater des Beschwerdeführers noch weitere Verwandte des Beschwerdeführers (Cousin, Tanten mütterlicherseits).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 12.01.2013 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern als anerkannter Flüchtling seit dem Jahr 2003 in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihr. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester, seinem Schwager und ihren Kindern kann nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation insbesondere Tschetschenien:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (Stand: Februar 2014) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm.
Insbesondere zur allgemeinen politischen Situation, zur Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur allgemeinen und medizinischen Versorgungssituation, zur Situation von Rückkehrern und zur Innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit wird Folgendes festgestellt:
(...)
Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.
(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)
Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.
(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)
Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor,
http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).
In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,
Zugriff 24.10.2013)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.
(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
(...)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.
(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,
Zugriff 11.12.2013)
Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.
(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
(...)
5. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte
(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013;
U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
(...)
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, welche dem Beschwerdeführer mit der Ladung zu mündlichen Verhandlung übermittelt und im Rahmen der mündliche Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Kopien des russischen Inlandsreisepasses und des russischen Führerscheines, welche im Verfahren vor dem Bundesasylamt einer Dokumentenüberprüfung unterzogen und als echt qualifiziert wurden. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie zu seiner Integration und seinem Wohnort in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er gab an, als Monteur von SAT-Antennen und Vertikaljalousien gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit bei seinem Vater. Der Beschwerdeführer war daher vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, seine notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer nach wie über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügt und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnte. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, beruht auf seinen eigenen Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2013 sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach es ihm gut gehe und er keine Beschwerden habe.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Bruder, welcher im XXXX in Tschetschenien gearbeitet habe, am XXXX von der tschetschenischen Polizei erschossen worden sei, wobei der Beschwerdeführer den Grund für die Ermordung seines Bruders nicht kenne. Danach sei der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal von uniformierten Männern festgenommen und verhört worden. Man habe ihm vorgeworfen, gegen die tschetschenische Regierung zu kämpfen. Aus Angst um sein Leben habe er fliehen müssen.
Das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der drei Festnahmen und Anhaltungen vage und oberflächlich gewesen seien. Insbesondere wurde bemängelt, dass sich die Beschreibung seiner angeblichen Festnahmen in stereotyp wiedergegebenen Stehsätzen erschöpft habe. Weiters wurden dem Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme beim Bundesasylamt zur Last gelegt.
In der Beschwerdeverhandlung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die vagen und oberflächlichen Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren. Hinzu kommt - wie in weiterer Folge noch ausführlich dargestellt wird -, dass einer vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Anfrage zu den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Todes seines Bruders und damit dem Auslöser seiner behaupteten Verfolgung an ACCORD bzw. deren Anfragebeantwortung eindeutig zu entnehmen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht in ihrer Gesamtheit der Wahrheit entsprechen. Dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte er - wie in weiterer Folge noch genauer dargestellt wird - somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang kurz zusammengefassten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.
Wie bereits erwähnt war der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage die fluchtrelevanten Umstände präzise zu schildern. Bereits das Bundesasylamt hat zu Recht bemängelt, dass der Beschwerdeführer die drei angeblichen Festnahmen im Wesentlichen mit dem Satz "Sie sind gekommen und haben mich mitgenommen" geschildert habe und Details dazu schuldig geblieben sei. Auch in der Beschwerdeverhandlung antwortete der Beschwerdeführer auf Fragen betreffend seiner behaupteten Festnahmen und Anhaltungen lediglich kurz und knapp. Eine flüssige, zusammenhängende und anschauliche Schilderung ließ er vermissen. Wie dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, musste die erkennende Richterin immer wieder nachfragen und erhielt dann wiederum nur kurze Antworten. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er sich an viele wichtige Details nicht mehr erinnern bzw. lediglich ungenaue Angaben dazu tätigen konnte. So gab er beispielsweise - befragt, wie viele Personen bzw. Militärangehörige ihn bei seiner ersten Mitnahme abgeholt hätten - an, er habe diese nicht gezählt, er könne sich nicht erinnern. Sie seien mit zwei oder drei Autos gekommen (vgl. Seite 7f. des Verhandlungsprotokolls). Es mag zwar verständlich sein, dass der Beschwerdeführer in einer wie von ihm geschilderten Situation die Anzahl der Männer, die ihn verschleppt haben nicht überblickt hat und er sie nunmehr auch nicht nennen kann. Ob zwei oder drei Autos vor der Tür standen hätte der Beschwerdeführer jedoch durchaus unterscheiden können. Auch die Angaben über die zeitliche Einordung der Mitnahmen gestalteten sich sehr unkonkret. Der Beschwerdeführer gab an, dass er glaube, er sei ungefähr zwei Monate nach der Ermordung seines Bruders, also im XXXX, zum ersten Mal mitgenommen worden. Er glaube, es sei am Vormittag gewesen (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Welcher Wochentag es gewesen sei, wisse er aber nicht. Genauso wenig war der Beschwerdeführer in der Lage anzugeben, wie lange die Autofahrt von seiner Wohnung bis zu dem Gebäude, in dem er angehalten worden sein soll, gedauert hat. Um welches Gebäude es sich dabei gehandelt hat, wusste er ebenfalls nicht (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Aufgefordert, die zwei Tage dauernde Anhaltung konkret zu schildern, gab der Beschwerdeführer wiederum wenig detailreich an: "Immer wieder wurde ich zusammengeschlagen. Ich wurde beschimpft. Man hat gesagt, dass man uns alle umbringen wird." Solch kurze und emotionslose Aussagen zu derartig gravierenden Vorfällen lassen den Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Mitnahmen und Anhaltungen gar nicht selbst erlebt hat. Das dargelegte Aussageverhalten des Beschwerdeführers setzte sich in der weiteren Befragung in der mündlichen Verhandlung fort. Beispielsweise antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, was im Zuge des zweiten Vorfalls passiert sei, lediglich folgendermaßen: "Ich wurde mitgenommen."
(vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich der dritten Anhaltung, die laut Beschwerdeführer einen Tag gedauert haben soll, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert den Raum zu beschreiben, in dem er festgehalten worden sei. Der Beschwerdeführer antwortete, dass es kein guter Platz gewesen sei. Es sei dunkel gewesen. Der Raum sei nicht groß gewesen, es habe keine Tische und keine Decke gegeben, dafür eine Bank. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht wisse, ob er bei sämtlichen Anhaltungen im selben Raum gewesen sei. Er habe sich nicht umsehen dürfen (vgl. Seite 14f des Verhandlungsprotokolls). Diese Erklärung vermag vor dem Hintergrund, dass es äußerst unplausibel erscheint, dass jemand, der sich mehrmals für eine längere Zeit in einem Raum aufhält, nicht angeben kann, ob es derselbe gewesen sei, nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht hat, dass man ihm die Augen verbunden habe.
An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrmals - entgegen seinem sonstigen Aussageverhalten den Kern seines Fluchtvorbringens betreffend - relativ ausführliche Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit, allgemeinen Vorfällen sowie zur allgemeinen Situation in Tschetschenien zu tätigen vermochte. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise auf die Frage, wie sein Leben nach der zweiten Anhaltung verlaufen sei an, dass er immer zu Hause gewesen sei. Er habe Angst gehabt. Dort werde immer die friedliche Bevölkerung geholt, wenn etwas passiere. Die Lage dort sei so, dass es immer wieder Vorfälle gebe. Es gebe Explosionen und es würden Menschen verschleppt. Dann würden alle möglichen Leute mitgenommen (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Auf die Frage, ob sein Vater gewusst habe, warum er diese Probleme gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer völlig zusammenhanglos: "Dort machen die Militärangehörigen alles, was sie machen wollen. Sie werden dort nicht zur Verantwortung gezogen. Man kann sich auch nicht an die Sicherheitsorgane wenden. Hier führen wir ein gutes Leben. Ich weiß, was dort vor sich geht. Dort gibt es keine Möglichkeiten. Wenn man nicht die richtige Antwort gibt, kann man umgebracht werden. Man macht mit den Menschen alles, was man machen will. Man wird dafür nicht zur Verantwortung gezogen. Wenn jemand zu Besuch kommt, wird ein Putin-Prospekt gezeigt. Dann werden Dokumente unterschrieben, weil man glaubt, dass alles in Ordnung ist. Wenn von anderen Regionen Leute dorthin kommen. Man zeigt die Republik von der besten Seite. In Wirklichkeit ist es gar nicht so. Man kann sich dort an niemanden wenden. Dort gibt es keine Rechte." Schließlich ist noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer befragt wurde, ob vom Zeitpunkt nach der letzten Anhaltung am 25.10.2012 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2012 alles ruhig verlaufen sei und er folgendermaßen antwortete: "Ja. Es war alles ruhig. Dort werden Leute umgebracht aus dem Wald, die gegen diese Leute kämpfen. Die Leute sind das, welche die tschetschenische Republik ausgerufen haben, sie sind in den Wäldern. Die Leichen werden einfach hinausgeworfen. Das ist noch irgendwie verständlich, weil die Leute gegen die Obrigkeit kämpfen. Man lässt dort auch die friedliche Bevölkerung nicht in Ruhe." Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er mit diesen Leuten in den Wäldern nichts zu tun habe. Diese Aussagen des Beschwerdeführers machen deutlich, dass der Beschwerdeführer Auskünfte über die - sicherlich nach wie vor sehr angespannte - Lage in Tschetschenien geben kann. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung ist den Aussagen aber nicht zu entnehmen.
Gegen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat spricht auch - wie bereits das Bundesasylamt festgestellt hat - der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise einen Reisepass ausstellen hat lassen, nämlich konkret am 06.11.2012. Dies ergibt sich aus einem Stempel im von ihm vorgelegten russischen Inlandspass sowie seinen diesbezüglichen Angaben. Auf Nachfrage, ob er sich nicht gefürchtet habe, wieder zur Behörde zu gehen, obwohl er doch von der Behörde verfolgt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe zuerst nicht hingehen wollen. Man habe ihm das erlaubt. Weiters gefragt, ob es denn kein Problem gewesen sei, einen Pass zu bekommen, antwortete der Beschwerdeführer, als er den Pass abholen habe wollen, habe er die Polizei dort nicht gesehen. Es erscheint keineswegs nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach den drei Anhaltungen, Misshandlungen und Drohungen durch die russischen Behörden, die er durchlebt haben will, einen Reisepass beantragt und diesen - seinen eigenen Angaben zufolge - selbst abgeholt hat und sich damit der Gefahr ausgesetzt hat, auf diese Weise erneut in das Visier der Behörden zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, hätte er tatsächlich eine asylrelevante staatliche Verfolgung zu befürchten bzw. eine solche in dem von ihm geschilderten Ausmaß erfahren gehabt, nicht gewagt hätte, eine staatliche Behörde zur Ausstellung eines Reisepasses aufzusuchen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, er sei nach seiner ersten Anhaltung bei der Rayonsbehörde in XXXX gewesen und habe versucht, eine Sterbeurkunde seines Bruders ausstellen zu lassen. Dieses Verhalten ist, ebenso wie die Passantragstellung, mit den angeblichen Verfolgungshandlungen nicht in Einklang zu bringen.
Über den im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen Eindruck hinaus, muss dem Beschwerdeführer aber vor allem vorgehalten werden, dass sein Vorbringen den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ermittelten Tatsachen widerspricht und daher als unglaubwürdig gewertet werden muss. So gab der Beschwerdeführer im Verlauf des gesamten Verfahrens an, dass sein Bruder am XXXX ums Leben gekommen, konkret erschossen worden sei und seine eigenen Probleme ca. zwei bis drei Monate danach begonnen hätten. In der Beschwerdeverhandlung wurde er schließlich erneut gefragt, ob er sich mit dem Sterbedatum seines Bruders sicher sei und er bejahte diese Frage dezidiert. Jeder könne sich an sowas erinnern. Es sei sein Bruder gewesen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Bruder (Name, angebliches Sterbedatum, seine Tätigkeit im XXXX usw.) und seinem Antrag im Rahmen der Beschwerde, sein Vorbringen durch Beiziehung eines Vertrauensanwaltes im Herkunftsstaat bzw. Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zu überprüfen, wurde eine Anfrage an ACCORD, Österreichische Rote Kreuz, gestellt. Der Anfragebeantwortung ist zusammengefasst zu entnehmen, dass keine Informationen zu einem Vorfall gefunden worden seien, bei dem alle in der Anfrage übermittelten Angaben übereinstimmen. Es seien jedoch Informationen zu einem Vorfall gefunden worden, bei dem zwei Personen, einer davon mit dem Namen XXXX, ein Angehöriger einer dem XXXX unterstellten XXXX, am XXXX in XXXX bei einem (möglicherweise fingierten) Autounfall ums Leben gekommen sei. Am folgenden Tag sei es zu einem Zusammenstoß zwischen "Kadyrow-Leuten" und "Jamadajew-Leuten" auf der Straße gekommen. Nach Angaben von Mitgliedern der XXXX hätten Mitglieder der Polizei- und Militärbehörden des Präsidenten eine Kolonne, die von der Trauerfeier der bei dem Unfall getöteten Personen zurückgekehrt sei, blockiert. Man habe die Mitglieder der Trauerprozession an den Straßenrand gedrängt und gezwungen, den entgegenkommenden Konvoi, in dem Ramsan Kadyrow gefahren sei, passieren zu lassen. Die Lage sei so weit eskaliert, dass es zu Schüssen in die Luft und einem persönlichen Eingreifen des Präsidenten gekommen sei.
Dass der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich Mitarbeiter des XXXX gewesen und an einem XXXX verstorben ist, wurde durch diese Anfrage somit zwar bestätigt. Es zeigt aber auch, dass der Beschwerdeführer nicht nur falsche Angaben zum Todesjahr und zur Todesursache getätigt hat, er hat auch entgegen den Anfrageergebnissen, trotz konkreter Frage hierzu, verneint, dass es ein weiteres Todesopfer gegeben habe. Weiters hat der Beschwerdeführer, befragt, wann die Trauerfeier stattgefunden hat und ob es zu besonderen Vorfällen dabei gekommen sei, geantwortet, dass das Begräbnis noch am selben Tag stattgefunden habe und er sich nicht erinnern könne, ob es einen Vorfall gegeben habe. In der Beschwerdeverhandlung wurde die Anfragebeantwortung auszugsweise verlesen und dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es einen Widerspruch zwischen seinen Angaben zum Todesjahr des Bruders und den Ermittlungsergebnissen gebe. Der Beschwerdeführer antwortete, das sei bekannt gewesen. Er habe gesagt, dass das XXXX gewesen sei. Es sei XXXX gewesen. Befragt, warum er XXXX angegeben habe, sagte der Beschwerdeführer, das sei ein sehr bekannter Vorfall gewesen. Er habe Angst um seine Verwandten gehabt. Hier gebe es Gesetze. Dort gebe es keine. Seine eigene Festnahme sei aber nicht schon XXXX gewesen. Die erste Festnahme sei XXXX gewesen. Dieser Versuch des Beschwerdeführers, seine unwahren Angaben zu erklären, vermochten das Gericht keineswegs zu überzeugen. Vielmehr kann der zeitliche Zusammenhang zwischen dem - wie vom Beschwerdeführer selbst angegebenen - aufsehenerregenden Vorfall, bei dem sein Bruder ums Leben gekommen sei, und seinen über zwei Jahre später stattgefunden haben wollenden Mitnahmen, nicht erkannt werden und kann dies nicht als ausreisekausales Ereignis gewertet werden.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass er angegeben habe, sein Bruder sei erschossen worden, den Ermittlungsergebnissen sei jedoch zu entnehmen, dass der Bruder bei einem (wenn auch fingierten) Autounfall ums Leben gekommen sei. Der Beschwerdeführer antwortete, er wisse es nicht. Er sei nicht dort gewesen, als es passiert sei. Man habe gesagt, dass er erschossen worden sei. Er sei umgebracht worden. Wenn der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt hätte, wäre er nicht ausgereist. Diese Erklärung ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls) auf die Frage, wann das Begräbnis des Bruders stattgefunden habe, folgendermaßen geantwortet hat: " Am gleichen Tag, als es dunkler wurde. Die Leiche wird gewaschen und dann wird diese in ein weißes Tuch gewickelt. Wenn das Tuch nicht rein ist, sei es durch Blut, oder etwas anderes, muss man die Leiche wieder waschen. Deswegen hat man die Leiche am gleichen Tag bestattet. Als es dunkel wurde, hat man die Leiche fertig gemacht und es gab die Bestattung." Folgt man dieser Aussage, so hätte der Familie bzw. dem Bestatter anhand der Verletzungen auffallen müssen, dass der Bruder nicht erschossen wurde. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Tod seines Bruders als Anlassfall genommen hat, um ein eigenes Fluchtvorbringen zu begründen. Er hat das Sterbedatum von XXXX auf XXXX "verlegt", um den Vorfall in eine zeitliche Nähe zu seiner Ausreise zu bringen. Dass der Beschwerdeführer selbst Probleme mit den Behörden gehabt hat und drei Mal mitgenommen wurde ist aufgrund des bisher Ausgeführten als nicht glaubhaft zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat rund um den Tod seines Bruders seine eigene Fluchtgeschichte konstruiert.
Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden. Die in der Beschwerde gestellten Anträge, einen Vertrauensanwalt im Herkunftsstaat beizuziehen sowie den im Herkunftsstaat lebenden Vaters des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers bzw. dem Tod des Bruders zu befragen, zog der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter in der Beschwerdeverhandlung zurück. Die beantragte Einvernahme der Schwerster des Beschwerdeführers konnte schon aufgrund des Umstandes, dass diese bereits seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig ist und sie daher zu den Vorfällen in Tschetschenien in den Jahren XXXX und XXXX nichts angeben kann, entfallen.
Der Beschwerdeführer war mit seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, das als nicht glaubhaft gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Der Eindruck, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung und Vorhalt der Ermittlungsergebnisse der ACCORD-Anfragebeantwortung bestätigt bzw. bekräftigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer ihn persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht glaubhaft gewertet werden muss und der Beschwerdeführer die Russische Föderation respektive Tschetschenien wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Der Wunsch nach einer Verbesserung der ökonomischen Lage ist menschlich äußerst verständlich, aber letztlich nicht asylrelevant.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde ging am 03.12.1013, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer angab, dass er als Maurerhelfer sowie als Monteur von SAT-Antennen und Vertikaljalousien gearbeitet hat. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der 32-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, in der Russischen Föderation in seiner Existenz bedroht wäre. Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Zudem hat er angegeben, dass er dort bei seinem Vater gelebt sowie sich vor seiner Ausreise bei Verwandten aufgehalten habe. Daher könnte der Beschwerdeführer, zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer seine seit zehn Jahren in Österreich als anerkannter Flüchtling lebende und volljährige Schwester sowie deren Familie an. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführer zu diesen konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht festgestellt werden: Der Beschwerdeführer wohnt zwar bei seiner Schwester, es besteht aber kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu dieser, zumal der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 12.01.2013, somit erst seit eineinhalb Jahren, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der Beschwerdeführer besucht zwar einen Deutschkurs und verfügt trotz seines erst kurzen Aufenthaltes bereits über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, wie in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden konnte. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Beschwerdeführer geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation leben sein Vater sowie weitere Verwandte (Cousin, Tanten). Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation auszugehen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführer an seinem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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