BVwG W202 1426731-1

W202 1426731-1Tribunale amministrativo federale16 lug 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W202 1426731-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1426731.1.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von X X X X, StA. Indien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2012, Zahl 12 04.863-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2014 und 14.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 23.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Die Polizei habe seinen Vater und ihn in Indien schikaniert. Der Grund sei, dass sie Anhänger und Unterstützer der Akali Dal seien. Sie würden von Anhängern der Kongresspartei verfolgt und diese hetzten die Polizei auf sie wegen ihrer politischen Gesinnung. Deswegen habe der Beschwerdeführer beschlossen, Indien zu verlassen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Verfolgung durch die indische Polizei und durch Anhänger der Kongresspartei. Er fürchte, dass ihn die Polizei in fingierte Anzeigen verwickeln würde. Anfang 2011 habe er sein Heimatdorf X X X X verlassen und sei mit dem Schlepper mit einem PKW nach Neu Delhi gereist. Am nächsten Tag habe ihn der Schlepper zum Flughafen gebracht und er sei alleine von Neu Delhi nach Istanbul geflogen. Er sei mit einem indischen Reisepass, der vom Passamt Chandigarh im Jahr 2007 ausgestellt worden sei, gereist.

In seiner Heimat hielten sich seine Eltern, seine zwei Schwestern und sein Bruder auf.

Am 02.05.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er dort im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:

"LA: Sind die Angaben, die Sie bei der Datenaufnahme vor der Polizei gemacht haben, vollständig, richtig und wahrheitsgetreu?

AW: Ja.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt. Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja.

LA: Haben Sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung vor der Polizei einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Haben Sie Identitätsdokumente aus Ihrem Heimatland mitgenommen?

AW: Ich habe meinen indischen Reisepass mitgenommen. Dieser wurde mir im Jahr 2007 vom Passamt in Chandigadh ausgestellt. Der Pass wurde mir in der Türkei vom Schlepper abgenommen.

LA: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, Ihren Familienstand und Ihre genaue letzte Wohnadresse im Heimatland.

AW: Ich habe den Familiennamen X X X X und den Vornamen X X X X. Ich wurde am X X X X im Dorf X X X X, Kreis X X X X Bezirk X X X X, Provinz Punjab geboren. Ich bin Staatsbürger von Indien. Ich bin ledig. Mein Wohnsitz in Indien ist in meinem Elternhaus im Dorf X X

X X.

LA: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben?

AW: Nein.

Vermerk: Vornahme der Datenaufnahme. Weiterführung der Einvernahme nach Datenaufnahme.

LA: Sind die Angaben, die Sie soeben bei der Datenaufnahme gemacht haben, vollständig, richtig und wahrheitsgetreu?

AW: Ja.

LA: Hatten Sie jemals einen anderen Wohnsitz?

AW: Die letzten 5 bis 7 Monate in Indien habe ich nicht mehr im Dorf gewohnt. Da war ich bei verschiedenen Verwandten. Im Dorf X X X X, Bezirk X X X X bei einem Onkel und im Dorf X X X X, Bezirk X X X X bei einer Tante.

LA: Wann waren Sie das letzte Mal an Ihrem Wohnsitz in X X X X?

AW: Das war im Jänner 2011, da war ich das letzte Mal dort.

LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

AW: Das war im März 2011.

LA: Wo sind Sie aufgewachsen, wo haben Sie bis heute gelebt? Schildern Sie Ihren Lebensweg bis heute.

AW: Von meiner Geburt an bin ich im Haus meiner Eltern in meinem Dorf X X X X aufgewachsen. Von 1995 bis 2001 habe ich in meinem Dorf 6 Jahre die Grundschule besucht. Danach habe ich meinem Vater in unserer Landwirtschaft geholfen. Im Juli 2010 habe ich mein Heimatdorf verlassen und bin ich zu meinen Verwandten gezogen. Im März 2011 habe ich Indien verlassen.

LA: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?

AW: Nein.

LA: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union oder ein anderes Land ein Visum erhalten oder beantragt?

AW: Nein.

LA: Beschreiben Sie Ihre elterliche Landwirtschaft.

AW: Mein Vater besitzt selbst 2 Kila Grund und 6 Kila hat er dazugepachtet. Wir bauen Reise und Weisen an.

LA: Was haben Sie mit den Produkten gemacht?

AW: Die Ernte haben wir verkauft und einen kleinen Teil haben wir selbst behalten.

LA: Wie hoch war der jährliche Erlös aus der Landwirtschaft?

AW: Wir konnten davon leben. Ersparnisse sind uns nicht geblieben.

LA: Wer bestreitet den Lebensunterhalt aus dieser Landwirtschaft?

AW: Meine Eltern, mein Bruder und meine zwei Schwestern.

LA: Arbeiten haben Sie in der Landwirtschaft gemacht?

AW: Ich habe die Samen gesät und die Felder bewässert.

LA: Was haben Sie in Ihrer Freizeit gemacht?

AW: Da habe ich im Dorf Ringkämpfe gemacht.

LA: Haben Sie sonst noch etwas in Ihrer Freizeit gemacht?

AW: Nein. Ich habe meine ganze Freizeit in diese Ringkämpfe investiert.

LA: Aus welchen Mitteln haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten, als Sie bei Ihren Verwandten wohnhaft waren?

AW: Meine Verwandten haben für meinen Lebensunterhalt gesorgt. Ich habe ihnen in der Landwirtschaft geholfen.

LA: Welche Angehörige, Verwandte und Ihnen nahe stehende Personen besitzen Sie noch in Ihrem Heimatland?

AW: Ich habe in Indien noch meinen Vater, meine Mutter, meinen Bruder, zwei Schwestern, einen Onkel und zwei Tanten väterlicherseits und zwei Onkeln mütterlicherseits und verschiedene Cousins.

LA: Haben Sie eine Frau, Lebensgefährtin oder Kinder?

AW: Nein.

LA: Was machen Ihre Eltern und Ihre Geschwister?

AW: Mein Vater betreibt die Landwirtschaft. Meine Mutter ist zu Hause. Mein Bruder und meine kleine Schwester gehen zur Schule. Meine andere Schwester ist verheiratet.

LA: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Eltern und Geschwistern und dem Mann Ihrer Schwester?

AW: Zu allen gut.

LA: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Onkeln, Tanten und Cousins?

AW: Auch gut.

LA: Was war Ihr letzter Kontakt zu Personen in Indien?

AW: Vor zirka einem Monat habe ich von Italien aus meinen Vater angerufen.

LA: Worüber haben Sie dabei gesprochen?

AW: Wir haben gesprochen, dass es mir gut geht und er hat mir Geld für meine Weiterreise geschickt.

LA: Wie viele Einwohner hat Ihr Heimatort, aus welchen Nationalitäten und Volksgruppen setzt sich die Bevölkerung zusammen? Beschreiben Sie Ihren Heimatort.

AW: X X X X hat zirka 4.000 Wählerstimmen. Es leben dort Sikh, Hindu und Molslem.

LA: Gehören Sie einer bestimmten Volksgruppe an?

AW: Ich bin Jat.

LA: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?

AW: Sikh.

LA: Gibt es in Ihrem Heimatort eine Polizei?

AW: Nein. Aber in der Stadt X X X X gibt es eine Polizeistation.

LA: Wofür ist die Polizei in Ihrer Heimatregion und Ihrem Heimatland zuständig?

AW: Für die Sicherheit der Leute.

LA: Hatten Sie jemals persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland zu tun?

AW: Ja, die Polizei hat mich einmal mitgenommen.

LA: Schildern Sie, was sich dabei ereignet hat, unter Angabe der Zeiten, der Orte, der Personen die beteiligt waren.

AW: Mein Vater hatte einen Streit im Dorf. Ich war dort um ihn zu holen, da hat mich dann die Polizei mitgenommen. Ich hatte dann auf dem Wachzimmer eine Einvernahme. Am nächsten Tag hat mein Vater mit Verwandten interveniert und ich wurde freigelassen.

LA: Was war der Gegenstand Ihrer Einvernahme?

AW: Mir wurde vorgeworfen, dass ich bei dem Streit dabei war.

LA: Hatten Sie sonst noch jemals persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland zu tun?

AW: Nein.

LA: Hatten Sie sonst nie persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland zu tun?

AW: Nein, nie.

LA: Haben Sie jemals irgendwelche persönlichen Erfahrungen mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland gemacht?

AW: Nein.

LA: Hatten Sie jemals persönlich mit den Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland zu tun?

AW: Nein.

LA: Waren Sie jemals irgendwo in Haft?

AW: Nein. Ich war nur das eine Mal den einen Tag am Wachzimmer.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei?

AW: Nein. Ich nicht. Mein Vater war Mitglied der Akali Dal.

LA: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?

AW: Nein.

LA: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union oder ein anderes Land ein Visum erhalten oder beantragt?

AW: Nein.

LA: Wann haben Sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst, Ihr Heimatland zu verlassen?

AW: Im Jänner 2011.

LA: Wann haben Sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst, in einem anderen Land um Asyl zu ersuchen?

AW: Bei meiner Ankunft in Österreich.

LA: Wie kamen Sie auf die Idee?

AW: Nachdem ich von der Polizei aufgegriffen wurde, wurde ich zum Wachzimmer gebracht. Ich wusste es selber. Ich habe dann selber gesagt, ich will Asyl.

LA: Was verstehen Sie unter Asyl?

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Was erwarten Sie sich persönlich von Ihrem Asylantrag?

AW: Dass ich in Sicherheit hier bleiben kann.

LA: Was war das Ziel Ihrer Reise, als Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

AW: Italien.

LA: Warum haben Sie ausgerechnet Italien ausgewählt?

AW: In der Zeitungsannonce des Schleppers ist Italien gestanden.

LA: Welche Annonce war das?

AW: Ich habe die Annonce in der Zeitung gelesen, dass es für ein Jahr Aufenthaltspapiere für Italien gibt und dass das 700.000 indische Rupien kostet.

LA: Wann haben Sie diese Annonce gelesen?

AW: Im Februar 2011.

LA: Was hatten Sie sich für Italien vorgenommen, was hatten Sie in diesem Land vor?

AW: Ich habe mir gedacht, dass ich dort bleiben werde und arbeiten werde, falls ich Arbeit finde.

LA: Wann, wie und wo haben Sie Kontakt zum Schlepper erhalten? Schildern Sie Ihre Kontakte zum Schlepper vor Ihrer Abreise unter Angabe der Zeiten und allfälliger Orte.

AW: Nachdem ich die Annonce gelesen habe, habe ich den Schlepper angerufen. Dann habe ich mich drei Mal mit ihm getroffen, in X X X X am Markt in X X X X.

LA: Wie sind Sie dorthin gekommen?

AW: Mit dem Bus.

LA: Was haben Sie nach den Treffen jeweils gemacht?

AW: Ich bin zurück zu meinen Verwandten gefahren.

LA: Schildern Sie die Reise ab dem letztmaligen Verlassen Ihres Wohnsitzes des Heimatlandes bis zum Verlassen von Indien.

AW: Im März 2011 war ich noch einmal zu Hause in meinem Heimatdorf, um mich von meiner Familie zu verabschieden. Dann bin ich mit einem Cousin mit dem Motorrad zu meiner Tante gefahren. Nach zirka 4 Tagen hat mich der Schlepper angerufen, dass das Visum bereit ist. Dann bin ich mit 400.000 Rupien mit dem Bus zum Schlepper nach X X X X gefahren. Danach bin ich wieder zu meiner Tante zurück. Nach wieder 4 oder 5 Tagen bin ich mit weiteren 400.000 Rupien wieder zum Schlepper nach X X X X gefahren. Am selben Abend bin ich dann mit dem Taxi nach Delhi gefahren. Der Schlepper hatte mir Reisepass, Visum und Ticket gegeben. Am nächsten Tag bin ich in die Türkei nach Istanbul geflogen.

LA: Was haben Sie während der letzten 4 Tage in Indien gemacht?

AW: Nichts besonderes. Ich bin zu Verwandten und habe mir Geld für den Schlepper ausgeborgt.

LA: Wurden Sie auf dem Flughafen in Delhi einer Kontrolle unterzogen?

AW: Ja.

LA: Schildern Sie die Kontrolle.

AW: Alles wurde kontrolliert, aber es gab keine Probleme.

LA: Wurden Sie auf dem Flughafen in Istanbul einer Kontrolle unterzogen?

AW: Ja, auch, aber ich konnte durchgehen.

LA: Was wissen Sie über die Türkei?

AW: Nichts.

LA: Haben Sie in der Türkei um Asyl ersucht?

AW: Nein. Weil der Schlepper hat gesagt, es wird mich jemand nach Italien bringen.

LA: Über welche Länder sind Sie von der Türkei nach Österreich gereist und was haben Sie dort gemacht?

AW: Erst war ich in Griechenland. Zuerst habe ich ein bisschen gearbeitet, für meinen Lebensunterhalt. Ich war zirka 9 Monate in Griechenland. Dann bin ich mit einem Schiff nach Italien. Dann war ich zirka 5 Monate in Rom. Dort habe ich nicht gearbeitet. Dann bin ich mit einem Lkw nach Österreich gefahren.

LA: Was wissen Sie über Griechenland?

AW: Nichts Ich war Feldarbeiter und bin nicht viel herumgekommen.

LA: Hatten Sie in Griechenland mit der Polizei oder den Behörden zu tun?

AW: Ja. Bei meiner Ankunft wurde ich von der Polizei aufgegriffen. Am nächsten Tag wurde ich freigelassen.

LA: Was wissen Sie über Italien?

AW: Gar nichts. Ich war nur in Rom aufhältig.

LA: Hatten Sie in Italien mit der Polizei oder den Behörden zu tun?

AW: Nein.

LA: Haben Sie in Italien Polizisten gesehen?

AW: Nein. Ich war immer zu hause.

LA: Was meinen Sie mit zu Hause?

AW: Bei anderen Indern.

LA: Wurden Sie auf Ihrer Reise in einem anderen Land irgendwelchen Kontrollen unterzogen oder hatten Sie sonst mit der Polizei oder Behörden zu tun?

AW: Nein.

LA: Haben Sie in Griechenland um Asyl ersucht?

AW: Nein.

LA: Warum nicht?

AW: Weil ich nach Italien wollte.

LA: Haben Sie in Italien um Asyl ersucht?

AW: Nein.

LA: Warum nicht?

AW: Es hat mich dort keiner unterstützt.

LA: Haben Sie in Italien jemanden um Unterstützung ersucht?

AW: Nein.

LA: Wie kommen Sie dann darauf, dass Sie niemand unterstützt hätte?

AW: Ich wollte nicht in Italien bleiben.

LA: Warum wollten Sie nicht in Italien bleiben?

AW: Ich wollte über Moskau nach Kanada.

LA: Was hatten Sie in Kanada vor?

AW: Arbeiten.

LA: Wann und wo sind Sie in Österreich angekommen?

AW: Am 22.04.2012. Wo ich angekommen bin, weiß ich nicht. Dort waren nur Felder.

LA: Was haben Sie danach gemacht?

AW: Ich habe mir ein Taxi genommen. Das hat mich in einer mir unbekannten Ortschaft abgesetzt. Dort wurde ich von der Polizei aufgriffen.

LA: Was haben Sie dem Taxifahrer gesagt, wo er Sie hinbringen soll?

AW: Nach Vienna.

LA: Wie viel mussten Sie für die Verbringung von Indien nach Österreich insgesamt bezahlen?

AW: Von Indien bis Italien habe ich zirka 800.000 Rupien bezahlt. Es war dann ausgemacht, dass ich von Italien nach Moskau gebracht werde. Dafür habe ich nochmals 2.000 Euro bezahlt.

LA: Woher hatten Sie das Geld?

AW: Mein Vater hat sich einen Kredit aufgenommen und ein Kila Land verkauft.

LA: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

AW: Hier vom Lager.

LA: Erhalten Sie sonst von jemandem Unterstützung?

AW: Nein.

LA: Verfügen Sie selbst über Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes?

AW: Nein.

LA: Haben Sie Angehörige, Verwandte oder Ihnen nahe stehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU?

AW: Nein, niemanden.

LA: Gibt es Personen in Österreich, die Sie schon aus Ihrem Heimatland kennen?

AW: Nein.

LA: Sind Sie gemeinsam mit Personen gereist, die sich ebenfalls hier aufhalten?

AW: Nein.

LA: Wer ist der zweite indische Staatsbürger, mit dem Sie angehalten wurden?

AW: Er ist aus Italien mit mir gekommen.

LA: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich oder einem Land gemacht haben, in dem Sie sich vor Ihrer Einreise in Österreich aufgehalten haben, der Wahrheit?

AW: Ja.

LA: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer Erstbefragung vor der Polizei 23.04.2012 gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?

AW: Ja.

LA: Sind Ihre Angaben vom 23.04.2012 vollständig, haben Sie alle Gründe und Vorfälle, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben gesagt?

AW: Ein paar Sachen wollte ich noch angeben.

LA: Warum haben Sie diese Sachen nicht gleich angegeben?

AW: Ich war hungrig und hatte Angst.

LA: Wurden alle Ihre Angaben, die Sie vor der Polizei gemacht haben, richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt?

AW: Ja.

LA: Halten Sie die Angaben aufrecht?

AW: Ja.

LA: Wiederholen Sie Ihre Angaben, welche Sie über Ihre Gründe für das Verlassen des Heimatlandes bei der Erstbefragung gemacht haben. Erzählen Sie so, wie Sie es bei der Erstbefragung gesagt haben.

AW: Ich habe gesagt, dass ich Aktivist der Akali Dal Partei war und sehr von der Congress-Partei belästigt wurde. Das ist alles.

LA: Haben Sie sonst noch etwas über die Gründe und Vorfälle, weshalb Sie Indien verlassen haben, angegeben?

AW: Nein, das war alles.

LA: Möchten Sie Ihren Angaben über die Gründe und Vorfälle, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben, noch etwas hinzufügen?

AW: Der Vorstand der Congress-Partei in unserer Gegend hat ein armes Mädchen bezahlt, damit sie mit mir flirtet. Als ich dann das Mädchen besuchen ging, waren die Leute dort und beschuldigten mich, das Mädchen vergewaltigen zu wollen. Ich konnte von dort weglaufen. Danach fing die Polizei an, meine Familie zu belästigen, weil sie mich suchte. Ich hielt mich aber bei Verwandten auf.

LA: Möchten Sie Ihren Angaben über die Gründe und Vorfälle, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben, sonst noch etwas hinzufügen?

AW: Nein. Das ist alles.

LA: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

AW: Nein.

LA: Gab es noch weitere Vorfälle in Verbindung damit, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

AW: Nein.

LA: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?

AW: Ja.

LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

AW: Ja.

LA: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei, Gerichten oder Behörden, dem Militär, Institutionen, Organisationen, Privatpersonen, Ihres Heimatlandes? Ausgenommen das nunmehr Gesagte!

AW: Nein.

LA: Hatten Sie sonst noch irgendwelche Probleme im Heimatland, die Sie bis jetzt noch nicht gesagt haben?

AW: Nein.

LA: Wer ist der Vorstand der Akali Dal Partei in Ihrem Dorf?

AW: Der X X X X.

LA: Schildern Sie alles über Ihre politischen Aktivitäten, geben Sie konkret an, was Sie gemacht haben.

AW: Wenn Wahlen waren, habe ich meinen Vater begleitet. Sonst habe ich eigentlich nichts gemacht. Ich habe mich um das Essen bei den Wahlveranstaltungen gekümmert.

LA: Schildern Sie, bei welchen Wahlen Sie aktiv waren, welche Wahlen und wann diese Wahlen waren.

AW: Die Wahlen waren die Parlamentswahlen vor zweieinhalb bis drei Jahren.

LA: Wie ist diese Wahl ausgegangen? Schildern Sie, welche Parteien kandidiert haben und wie viele Stimmen oder Sitze die einzelnen Parteien erhalten haben.

AW: Ich weiß nur, dass die Congress-Partei in unserer Gegend gewonnen hat.

AW: Können Sie nähere Angaben dazu machen?

AW: Nein.

LA: Wann waren die letzten Landtagswahlen im Punjab?

AW: Dieses Jahr im Februar glaube ich.

LA: Wann waren die letzten Dorfratswahlen in Ihrem Dorf?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Wie ist die Mandatsverteilung zwischen den einzelnen Parteien im indischen Parlament?

AW: Ich kenne nur drei Parteien. Die Congress, die Akali Dal und die Bhajpak. Über die Stimmen weiß ich nichts.

LA: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

AW: Ich habe Angst, umgebracht zu werden.

LA: Von wem sollten Sie umgebracht werden?

AW: Der Vorstand der Congress-Partei, der mich beschuldigt hat, wird mich umbringen.

LA: Wer sind die Personen, von denen Sie befürchten, umgebracht? Nennen Sie alle Personen aus dem Vorstand der Congress-Partei und geben Sie alles an, was Sie über diese Personen wissen.

AW: Der Dorfvorstand X X X X und der Vorstand der Congress-Partei X

X X X X X X X.

LA: Haben Sie sonst noch Befürchtungen?

AW: Nein.

LA: Aus welchem Grund wollen die Personen Sie umbringen?

AW: Mein Vater ist bei der Akalai Dal und sie haben ihn zwei bis drei Mal aufgefordert, zur Congress-Partei zu wechseln, was er abgelehnt hat.

LA: Gibt es sonst noch einen Grund, weshalb die Personen Sie umbringen wollen?

AW: Nein, nur wegen meinem Vater.

LA: Weshalb wollen die Personen ausgerechnet Sie wegen Ihrem Vater umbringen?

AW: Ich bin ein Mann der Akali Dal, deshalb.

LA: Warum mussten ausgerechnet Sie Indien verlassen und nicht auch Ihr Vater?

AW: Wegen den Anschuldigungen bezüglich des Mädchens.

LA: Was wollten die Personen von der Congress-Partei durch die Anschuldigung erreichen?

AW: Sie wollten, dass die Leute den Respekt vor uns verlieren.

LA: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde.

Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt.

LA: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen. Schildern Sie Ihre Erlebnisse unter Angabe der Zeiten, der Orte, der Personen die beteiligt waren und was sich genau ereignet hat.

AW: Erstens gab es einen Streit mit dem Sohn des Dorfvorstandes. Ich war dort und mein Vater auch. Ein anderer Junge hat den Sohn des Vorstandes mit einem Schlagstock am Kopf verletzt. Weil ich auch einen Schlagstock in der Hand hatte, wurde ich beschuldigt, dass ich den Sohn des Vorstandes verletzt habe. Drum hat mich die Polizei mitgenommen und danach folgte die Geschichte mit dem Mädchen. Die Familie des Mädchens wurde bezahlt und deshalb fing das Mädchen dann an mit mir zu reden. Einmal lud sie mich zu sich nach Hause ein. Aber ihr Vater und der Vorstand waren auch dort. Ich wurde dann beschuldigt, das Mädchen vergewaltigen zu wollen. Am Abend haben dann viele Dorfbewohner Steine auf unser Haus geworfen. Deshalb habe ich dann das Haus verlassen und bin ich zu Verwandten gefahren. Dann hat die Polizei angefangen, mich zu suchen und sie sagten zu meinem Vater, dass sie mich erschießen werden, wenn sie mich sehen.

LA: Können und möchten Sie noch etwas dazu angeben?

AW: Nein, das ist alles.

LA: Können Sie noch weitere, detaillierte Schilderungen über die Vorfälle abgeben? Machen Sie genaue Angaben, wann und wo sich die Vorfälle ereignet haben und schildern Sie detailliert den Verlauf der Vorfälle.

AW: Das habe ich schon angegeben.

LA: Können Sie keine genaueren Schilderungen über Einzelheiten der Vorfälle abgeben?

AW: Nein, ich habe alles gesagt. Nähere Angaben kann ich nicht machen, das ist alles.

LA: Haben auch andere Aktivisten der Akali Dal solche Probleme?

AW: Es gab auch einen anderen Burschen vor mir.

LA: Sind Sie so wichtig für die Akali Dal und die Congress-Partei?

AW: Nein, ich nicht, aber mein Vater.

LA: Warum geht die Congress-Partei dann nicht gegen Ihren Vater vor?

AW: Das ist in Indien so. Mein Vater ist schon alt, er kann nicht mehr ausreisen.

LA: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an eine andere Polizeibehörde außerhalb Ihres Heimatortes gewandt?

AW: Nein.

LA: Warum nicht?

AW: Die Polizei hätte mich festgenommen.

LA: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation oder sonst eine Stelle gewandt?

AW: Die Congress-Partei ist an der Macht. Es hätte mir keiner helfen können.

LA: Haben Personen, die nicht bei der Congress-Partei sind, keine Möglichkeit, sich an jemanden zu wenden?

AW: Doch, aber kleine Aktivisten werden sehr belästigt.

LA: Sie waren doch nicht einmal Mitglied der Akali Dal- Partei.

AW: Aber ich hatte eine Wählerstimme.

LA: Wie viele Wählerstimmen gibt es in Indien?

AW: Das weiß ich nicht. Indien ist sehr groß.

LA: Was haben Sie nun weiter vor?

AW: Ich werde versuchen, Arbeit zu finden.

LA: Wie lange haben Sie vor, in Österreich zu bleiben?

AW: So lange es mir erlaubt wird.

LA: Welche Arbeiten könnten und würden Sie annehmen und verrichten?

AW: Jede Arbeit, die ich bekomme.

LA: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes zu leben?

AW: Egal wo man wohnt, man muss sich anmelden und ein Dokument herzeigen, um eine Unterkunft zu bekommen. Das wird dann beim Wachzimmer gemeldet.

LA: Gibt es sonst noch Gründe, weshalb Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes leben könnten?

AW: Nein.

LA: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, sich in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?

AW: Ja, dann schon.

LA: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden?

AW: Ja.

LA: Es werden Ihnen folgende Feststellungen zu relevanten Situation in Indien zur Kenntnis gebracht:

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.

Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people)

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)

LA: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben, haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?

AW: Man kann sehr wohl gefunden werden, weil man sich anmelden muss.

LA: Möchten Sie noch etwas dazu angeben?

AW: Nein.

LA: Haben Sie dazu sonst noch etwas vorzubringen oder Fragen?

AW: Nein.

LA: Der von Ihnen behauptete Sachverhalt ist nicht geeignet, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu begründen. Zudem ist Ihre Vorbringen gänzlich unglaubhaft. Darüber hinaus könnten Sie sich in einem anderen Teil von Indien niederlassen und sich einer allfälligen Bedrohung entziehen.

LA: Möchten Sie dazu etwas vorbringen?

AW: Ich habe die Wahrheit gesagt."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.05.2012, Zahl 12 04.863-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zu Indien und führte betreffend die geschilderten Fluchtgründe des Beschwerdeführers beweiswürdigend aus, dass diese den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht genügten.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er fälschlich beschuldigt worden sei, dass er den Sohn eines Parteivorstandes mit einem Schlagstock verletzt hätte und er zudem versucht hätte, ein Mädchen zu vergewaltigen. Trotzdem er nachdrücklich und eingehend aufgefordert worden sei, nähere Umstände über die behaupteten Vorfälle zu schildern, habe er nicht einmal ansatzweise Schilderungen abzugeben vermocht, wie diese bei tatsächlichen Erlebnissen anzunehmen und zu erwarten wären. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hätte, sein Vater sei Mitglied der Kongresspartei, er selbst sei jedoch weder politisch tätig noch Mitglied gewesen, sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er bedroht sein sollte, während sein Vater nach wie vor ohne erkennbare Probleme an seinem Wohnsitz leben könne. Nachdem der Beschwerdeführer sich bei Verwandten aufgehalten habe, er dort in der Landwirtschaft mitgeholfen habe, er sich wiederholt mit dem Schlepper auf dem Markt getroffen habe, deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre, wäre im Fall tatsächlicher Bedrohung wohl jedenfalls anzunehmen, dass sowohl Mitglieder der Kongresspartei als auch die Polizei den Beschwerdeführer auch hätten finden können und ihn auch gefunden hätten. Die Behörde gehe insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindruckes, den sie bei seiner Einvernahme habe gewinnen können, davon aus, dass die angebliche Bedrohungssituation nicht der Wahrheit entspreche, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechts darstelle.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass sein Vorbringen mangels Glaubhaftigkeit einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen gewesen sei. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert worden sei, sei der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in seinem Heimatland gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.

Selbst wenn man seinem Vorbringen Glauben schenken würde, könnte er sich den von ihm dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes, beispielsweise eine der Großstädte, begebe. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Indien Gefahr drohen würde.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass im vorliegenden Fall festzuhalten sei, dass er bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus und bei Verwandten Unterkunft gefunden habe. Er habe auch angegeben, dass er durch Mithilfe in der Landwirtschaft zu seinem Lebensunterhalt beigetragen habe. Es sei kein Grund dafür zu erkennen, dass er dies bei einer Rückkehr nicht wieder tun könnte, zumal es sich bei ihm um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann handle, der auch in Österreich jede Arbeit annehmen und verrichten würde. Zu ergänzen sei, dass seine Angehörigen und Verwandten nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in seinem Heimatland lebten. Von etwa einer existenzgefährdenden Lebenssituation derselben habe er nichts berichtet und sei auch amtswegig nichts bekannt.

Abgesehen davon könnte er sich in andere Teile seines Heimatlandes begeben. Denn es könne weder davon ausgegangen werden, dass ihm von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Indien Gefahr drohte, noch dass ihm eine derartige Relokation insoferne nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geraten würde, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, sodass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können. Hinsichtlich des Privatlebens führte das Bundesasylamt eine Abwägung durch, wonach der Beschwerdeführer erst seit rund zwei Wochen in Österreich aufhältig sei und er sich darüber hinaus hinsichtlich einer relevanten Integration bislang nicht hervorgetan habe, wogegen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelten, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Da der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Indien verbracht habe, werde auch dadurch der Eingriff schon relativiert, weshalb unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:

Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe ihn weiters während des Verfahrens nicht mit den nun in der Bescheidbegründung vorgehaltenen Widersprüchen konfrontiert. Außerdem habe es die Behörde unterlassen, individualisierte Länderberichte einzuholen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Da er von privater Verfolgung bedroht sei, wären insbesondere Berichte über die Schutzfähigkeit der indischen Behörden einzuholen gewesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner politischen Gesinnung Probleme mit Anhängern der Kongresspartei gehabt. Die Anhänger der Kongresspartei hätten einerseits den Vorfall mit dem Mädchen eingefädelt und ihm zweitens die Schuld für die Körperverletzung des Sohnes des Dorfvorstandes angelastet. Aufgrund dieser falschen Anschuldigungen würde er nun von der Polizei ungerechtfertigt verfolgt. Da es in seinem Dorf nur sehr wenige Anhänger der Akali Dal gebe, habe sein Vater aufgrund seiner politischen Gesinnung und seinem politischen Engagement Probleme mit Anhängern der Kongresspartei. Da er jedoch sehr alt sei, werde er eher verschont. Außerdem hätte er, selbst wenn er wollte, keine Möglichkeit, das Dorf zu verlassen. Er sei sehr alt und habe keinen Platz, wo er noch hingehen könne. Die Strapazen einer Flucht wären zu groß für ihn. Der Beschwerdeführer hätte auch bei den Verwandten Probleme gehabt und habe sich dort vorwiegend versteckt gehalten. In Griechenland und Italien habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da die Situation für Flüchtlinge dort unter jeder Kritik sei. Hätte die Behörde die Prüfung eines Asylgrundes vorgenommen, wäre gemäß § 3 Abs. 1 AsylG eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung festgestellt worden. Er werde sowohl von Privatpersonen als auch von der Polizei verfolgt und mit dem Tode bedroht. Entgegen der Ansicht der Behörde lägen somit die Voraussetzungen für die Asylgewährung vor. Zu § 8 AsylG werde auf die obigen Ausführungen über seine Verfolgung verwiesen. Zur Ausweisung führte der Beschwerdeführer aus, es drohe ihm durch die Ausweisung eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere von Art. 3 EMRK. Daher wäre eine Ausweisung nach Indien rechtswidrig.

Es bestehe für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Kongresspartei sei sehr einflussreich und mächtig und könnte ihn überall finden.

Am 24.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Im Nachhinein legte der Beschwerdeführer eine Krankenstandsbestätigung vor, wonach er u.a. am Tag der Verhandlung arbeitsunfähig gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht führte daher am 14.07.2014 neuerlich eine mündliche Verhandlung durch, wobei sich im Wesentlichen Folgendes ergeben hat:

"VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: In Indien hatte ich Probleme, da gab es Streitigkeiten.

VR: Können Sie das etwas näher ausführen.

BF: Mein Vater hatte einen Streit mit dem Chairman der Kongresspartei. Dieser Mann hat mich angezeigt. Ich wurde dann von der Polizei mitgenommen. Am nächsten Tag wurde ich durch die Intervention von Verwandten und andere Dorfbewohner freigelassen. Nach einigen Tagen wollte die Polizei, dass ich wieder zu ihnen komme. Deswegen bin ich zu meinen Verwandten gefahren. In der Zwischenzeit hat mich die Polizei weiterhin gesucht und deswegen dachte ich mir, dass es für mich dort nicht sicher ist. Jemand hat zu mir gesagt, es wäre besser, wenn ich ins Ausland flüchte. Ich habe dann in XXXX mit einem Schlepper gesprochen, der meine Flucht organisiert hat. Dieser Schlepper organisierte meine Ausreise in die Türkei und dann nach Griechenland, dort hielt ich mich ca. 6 oder 7 Monate auf. Danach organisierte er meine Reise nach Italien. Dort habe ich in einem Schlepperquartier gewohnt. In dieser Zeit sagte der Schlepper zu mir, er könne mir eine Reise nach Kanada organisiere. Dafür hat ihm meine Familie in Indien Geld gegeben. Aber er brachte mich dann nach Österreich.

VR: Ist das alles, was in Indien passiert ist?

BF: In Indien wurde ich in eine Vergewaltigungsanzeige fälschlicherweise verwickelt. Deswegen konnte ich nicht mehr zu Hause bleiben.

VR: Ist das jetzt alles?

BF: Das ist alles.

VR: Was heißt das, Sie sind fälschlicherweise in eine Vergewaltigungsanzeige verwickelt worden? Was meinen Sie damit?

BF: Dieser Chairman hat eine Frau vom Dorf bestochen, diese ging zur Polizei und hat fälschlicherweise gesagt, dass ich sie vergewaltigt habe.

VR: Das ist alles, was Sie darüber sagen können?

BF: Das war ungefähr 2010, mehr weiß ich nicht.

VR: Wie heißt diese Frau?

BF: XXXX.

VR: Kennen Sie diese Frau?

BF: Sie ist aus meinem Dorf und ich habe sie schon gesehen, aber ich kenne sie nicht.

VR: Sie haben gar keinen Kontakt zu Ihr gehabt?

BF: Nein.

VR: Wann haben Sie davon erfahren?

BF: Damals habe ich bei meinen Verwandten gelebt und die Polizei war immer wieder bei mir zu Hause. Meine Eltern haben mir das bei den Verwandten erzählt.

VR: Wann wurden Sie bei der Polizei festgehalten?

BF: Das war 2010.

VR: Genauer können Sie das nicht sagen?

BF: Nein.

VR: Wie lange danach haben Sie sich noch in Ihrem Heimatland aufgehalten?

BF: Im Jahr 2011 bin ich ausgereist.

VR: Wie lange haben Sie sich noch in Ihrem Heimatland aufgehalten? Ein Jahr noch, ein paar Monate, ein paar Wochen?

BF: Ca. 7 Monate.

VR: Wann im Jahr 2011 sind Sie ausgereist?

BF: Im März.

VR: Also wann sind Sie von der Polizei festgehalten worden?

BF: Das war im Jahr 2010, vielleicht März oder April.

VR: Schildern Sie diesen Vorfall, als Sie festgenommen wurden. Wie war das genau?

BF: Wie gesagt, es gab einen Streit. Daran waren ich und mein Vater beteiligt, mit diesem Chairman. Die Polizei kam zu uns nach Hause. Es waren 4 Polizisten. Mein Vater wurde bei diesem Streit verletzt. Er war im Spital. Ich war aber zu Hause. Ich wurde dann mitgenommen. Nach einem Tag bin ich dann mit Hilfe der Intervention freigelassen worden. Aber jemand vom Dorf hat eine Erklärung abgegeben, dass ich auf seine Garantie freigelassen werden sollte. Er würde dafür sorgen, dass ich wieder zur Polizei käme. Ich habe jedoch diese Auflage missachtet und bin aus meinem Dorf ausgereist und habe mich bei meinen Verwandten aufgehalten.

VR: Wer war dieser jemand, der für Sie eine Erklärung abgegeben hat?

BF: Dieser Mann heißt XXXX und ist ein Mitglied des Dorfrates.

VR: Wer hat für Sie bei der Polizei interveniert, dass Sie freikommen? Wer war damals dort?

BF: 2 Verwandten von uns und 4 Dorfbewohner.

VR: Welche Verwandten waren das?

BF: Einer war Bruder meines Vaters, der andere war der Mann meiner Tante väterlicherseits.

VR: Wo war Ihr Vater da?

BF: Er war im Spital.

VR: Beim BAA haben Sie angegeben, dass Ihr Vater einen Streit im Dorf hatte, Sie waren dort, um ihn zu holen und da hat Sie die Polizei mitgenommen?

BF: Nein, ich habe gesagt, dass mich die Polizei von zu Hause mitgenommen hat.

VR: Beim BAA haben Sie ausgesagt, dass am nächsten Tag u.a. Ihr Vater für Sie interveniert hatte?

BF: Nein, das stimmt nicht, ich habe gesagt, dass meine Verwandten und die Dorfbewohner gekommen sind und interveniert haben.

VR: Beim BAA haben Sie ausgesagt, dass ein armes Mädchen mit Ihnen geflirtet hätte und Sie dann diese besuchen gegangen sind und dann hätte man Ihnen vorgeworfen, dass Sie sie vergewaltigen wollten.

BF: Nein, ich habe es damals genauso erzählt wie heute, dieses Mädchen wurde bestochen, damit sie eine Anzeige gegen mich erstattet.

VR: Sie sind nie zu diesem Mädchen hingegangen?

BF: Nein.

VR: Sind Sie politisch tätig gewesen?

BF: Nein.

VR: Weswegen hatten Sie dann diese Probleme?

BF: Mein Vater war bei der Akali Dal und das war wegen ihm.

VR: Wie heißen die Leute, die Ihnen konkret Probleme gemacht haben?

BF: Der eine ist dieser Chairman, sein Name ist vielleicht Jathedar XXXX, wobei Jathedar ein Titel ist.

VR: Sonstige Namen können Sie nicht nennen?

BF: Nein, die anderen waren nicht aus meinem Dorf.

VR: Beim BAA haben Sie 2 Namen genannt, die Ihre Gegner gewesen wären?

BF: Ich kann mich nur an XXXX erinnern, an mehr nicht.

VR: Ein XXXX war gar nicht dabei?

BF: Ich habe dem Dolmetscher XXXX gesagt.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien?

BF: Ich habe Angst vor diesen Leuten und wegen dieser Anzeige. Die Polizei sucht mich noch immer und kommt zur mir nach Hause.

Erörtert werden die schon im Zuge der Verhandlung vom 24.06.2014 zum Akt genommenen Beilagen.

BF dazu: Ich bin letztes Mal wegen Krankheit nicht gekommen. Ich habe eine Krankenbestätigung mit, wollen Sie diese sehen?

VR: Diese befindet sich schon im Akt.

BF: Ich weiß schon, dass ich dort Probleme haben werde, aufgrund der Vorfälle, die ich Ihnen geschildert habe.

VR: Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Sie dort Probleme haben würden, bestünde für Sie eine Ausweichmöglichkeit. Sie könnten wo anders in Indien hingehen.

BF: Ja, aber ich kann mich nicht anonym irgendwo niederlassen. Die Polizei wird mich anhand meiner Adresse schon irgendwo finden.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Indien?

BF: Meine Eltern sind in Indien, wobei mein Vater derzeit im Gefängnis ist. Außerdem sind ein Bruder und 2 Schwestern in Indien. Einer der beiden Schwestern ist verheiratet, aber mein Bruder und die andere Schwester leben noch bei meiner Mutter.

VR: Wieso ist Ihr Vater im Gefängnis?

BF: Die Kongresspartei hat ihn angezeigt, in einer Anzeige bezüglich des XXXX aus XXXX.

VR: Worum geht es da?

BF: Er ist ein Khalestan-Kämpfer, die Polizei hat einmal auf einige Khalestan-Unterstützer gefeuert. 2 Männer sind dabei getötet worden. Danach wurde mein Vater von zu Hause abgeholt. Das war vor ca. 7 oder 8 Monaten, seither ist er im Gefängnis.

VR: XXXX ist ein Khalestan-Kämpfer?

BF: Ja. XXXX wurde in dem Mordfall vom Ministerpräsident vom Punjab damals festgenommen. Zuerst bekam er eine lebenslange Haftstrafe. Aber im Jahr 2011 bekam er die Todesstrafe, jedoch ging er in Berufung. Er ist immer noch im Gefängnis, es gab viele Protestdemonstrationen durch pro-Khalestan-Organisationen, aber er ist immer noch im Gefängnis.

VR: Was hat das alles mit Ihrem Vater zu tun?

BF: Mein Vater ist auch Unterstützer der Akali Dal, und er unterstützt auch die Khalestan-Bewegung.

VR: Wie geht es Ihnen heute?

BF: Mir geht es gut.

VR: Haben Sie Verwandte hier in Österreich?

BF: Nein.

VR: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nein, nicht gut.

VR: Besuchen Sie Deutschkurse?

BF: Ja.

VR: Wo und wann?

BF: A1.

VR: Wo?

BF: In Linz.

VR: Haben Sie österr. Freunde?

BF: Ja, einen.

VR: Wer ist das und wie heißt er?

BF überlegt. BF: Ich habe seinen Namen vergessen, aber er arbeitet mit mir.

VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF: Früher habe ich die Kronenzeitung ausgeteilt, derzeit aber nicht.

VR: Hatten Sie eine Beschäftigungsbewilligung?

BF: Früher konnte man mit der Asylkarte arbeiten, aber nur als Zeitungszusteller, aber jetzt hat die Kronenzeitung damit aufgehört.

VR: Sind Sie in irgendeinem Verein, engagieren Sie sich irgendwie sozial?

BF: Am Sonntag besuche ich die Kirche, ich besuche auch den Sikh-Tempel."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an.

In der Heimat des Beschwerdeführers halten sich seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige, er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs, er hat derzeit rudimentäre Deutschkenntnisse. Er verfügt über keine näheren Freundschaften zu österreichischen Staatsbürgern, er geht derzeit keiner Arbeit nach. Im Bundesgebiet besucht er den Sikh-Tempel, weiters besucht er am Sonntag die Kirche. Ein soziales Engagement weist der Beschwerdeführer nicht auf.

Zu Indien:

Überblick über die politische Lage:

Lage:

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 Prozent) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.4)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. (BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher

Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)

Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist

Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:

Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.23)

Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau. (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Jammu und Kaschmir:

Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Himalaya-Region Kaschmir wird sowohl von Pakistan als auch von Indien vollständig beansprucht. Seit ihrer Unabhängigkeit von Großbritannien 1947 führten die beiden Nachbarstaaten bereits drei Kriege um das Gebiet. Im November 2003 schlossen Pakistan und Indien einen Waffenstillstand für die Kaschmir- Region. Von beiden Seiten gibt es aber immer wieder Verstöße gegen das Abkommen. Mit Beginn des Jahres 2013 hat es an der Demarkationslinie wieder vermehrt Schusswechsel zwischen den Grenztruppen der beiden Staaten gegeben. Dabei wurden auf beiden Seiten jeweils zwei Soldaten getötet. (APA, Indien: "Agressive" Reaktion auf neue Angriffe aus Pakistan, vom 14.01.2013)

Im indischen Bundesstaat Jammu und Kaschmir (im Folgenden: JuK) fanden zuletzt im November/Dezember 2008 Wahlen zur Legislativversammlung statt, die ungefähr den deutschen Landtagswahlen entsprechen. Für 2014 sind Neuwahlen vorgesehen. Regierungschef des Bundesstaats wurde der 1970 geborene Omar Abdullah, dessen Vater und Großvater bereits dieses Amt innehatten. Die von ihm geführte Regionalpartei National Conference bildet eine Koalition mit der Kongresspartei. Seit dem Amtsantritt Abdullahs kam es gelegentlich zu Unruhen, die zum einen auf tatsächliche oder vermutete Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und Armee, zum anderen auf Provokationen separatistischer Gruppen zurückgingen. Die Lage in Kaschmir ist (nach drei blutigen Sommern 2008 bis 2010) bis Ende 2013 vergleichsweise ruhig geblieben, allerdings finden häufiger Schusswechsel an der Grenze statt. Touristen und Pilger sind seit 2011 in neuen Rekordzahlen zurückgekehrt. Vor allem nach Aufhebung der Reisewarnung der deutschen Botschaft für die Region im Sommer 2011 wird wieder aktiv um ausländische Touristen geworben. Dennoch bestehen viele der sozialen und wirtschaftlichen Missstände fort und bilden insbesondere unter den jungen Leuten weiterhin Unruhepotential. Die nach den Protesten im Sommer 2010 von der Zentralregierung eingesetzte dreiköpfige "Group of Interlocutors" hat ihren (nicht öffentlichen) Abschlussbericht mit Empfehlungen für eine politische Lösung des Konflikts im Oktober 2011 vorgelegt. Maßnahmen, die auf eine Umsetzung dieser Empfehlungen deuten lassen, sind nicht erkennbar. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.6)

Der Kaschmirkonflikt hat in den vergangenen Jahrzehnten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und zahlreichen Bombenanschlägen mit vielen Todesopfern geführt. Im Sommer 2010 kamen bei Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften über 100 Menschen ums Leben. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt. In Jammu ist die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Wiesbaden, vom 14.06.2013)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Verfassung sieht Rede- und Meinungsfreiheit vor, Pressefreiheit findet keine ausdrückliche Erwähnung. Die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis. Einzelpersonen können die Regierung in der Regel kritisieren, ohne mit Repressalien rechnen zu müssen. Die unabhängigen Medien sind aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten ohne Einschränkungen. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wurde zuletzt durch die im April 2011 erlassene Verordnung sogenannter IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen einerseits Anbieter wie Google, Facebook und Twitter verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz zu entfernen, andererseits rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.8)

Die Verfassung garantiert die Redefreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Unterdrückung. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen Belästigungen und Gewalt erfuhren. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom

19.04. 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die

innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion.

Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler

Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Ca. 15 % der indischen Bevölkerung, also mehr als 150 Mio. Menschen, sind Muslime, mehrheitlich (ca. 70 %) Sunniten.. Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.10)

Minderheiten:

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog. Other Backward Castes, vorgesehen. Das am 29.01.2006 gegründete Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Hebung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden sollen. Aktuelle Untersuchungen allerdings kaum Verbesserungen, in einigen Themenfeldern (z.B. Bildung) sogar Verschlechterungen fest.

Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2012 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 03.03.2014, S.8 und 9)

Dalits:

Die Zahl der Dalits ("Unberührbare", Kastenlose) wird auf 160 Mio. geschätzt, also auf 14% der indischen Gesamtbevölkerung. Bis heute erleben Dalits in Indien massive gesellschaftliche Diskriminierung, z. T. auch Verfolgung und Gewalt. Zugleich kommt - insbesondere seit dem politischen Aufstieg diverser landesweit bekannter Dalit - inzwischen ein neues Selbstbewusstsein von Dalits auf. Schätzungsweise die Hälfte der Dalits lebt unterhalb der offiziellen Armutsgrenze - im Vergleich zu einem Viertel der übrigen Bevölkerung. Die seit den 1950er Jahren geltenden Zugangserleichterungen zum Bildungswesen und zu staatlichen Arbeitsstellen über Quoten haben aber die Situation einiger Dalits nachhaltig verbessert. Das Gesetz zur Verhütung von Grausamkeiten ("Prevention of Atrocities Act", 1989) verbietet die "Unberührbarkeit" und sieht scharfe Sanktionen für dalitfeindliche Straftaten vor. Allerdings kommt es nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.9)

Adivasis:

Nach glaubhaften Angaben der Interessenvertretung der indischen Ureinwohner und der Stammesbevölkerung ("Indian Confederation of Indigenous and Tribal Peoples") leben ca. 80 % der Adivasis (indische Ureinwohner) unterhalb der Armutsgrenze. Obwohl ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung nur ca. 8% beträgt (was aber mehr als 80 Mio. Menschen sind), sind Adivasis zugleich mit 60% aller Landvertriebenen die am stärksten und brutalsten von Enteignung, Umsiedlung oder Vertreibung betroffene Gruppe. Diese noch immer gängigen Praktiken sind der Grund dafür, dass die maoistische Guerilla in den Gebieten der Ureinwohner ihre Haupt- Aktionsbasis hat. Bei Enteignungen für Industrieansiedlungen, Staudämme und Naturschutzgebiete erhalten betroffene Adivasis nicht selten weder eine angemessene Entschädigung noch ein alternatives Siedlungsgebiet. Viele der Adivasi-Gruppen sind derart eng mit ihrer natürlichen Umgebung und ihren Lebensgrundlagen verbunden, dass eine Umsiedlung einer ernsthaften Gefahr für ihr Überleben nahekommen kann. Die Regierung ist gleichwohl bemüht, die Rechte der Adivasis zu stärken: Sie genießen u.a. privilegierten Zugang zum staatlichen Bildungswesen und zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst. Sie haben das Recht auf teilautonome Selbstverwaltung in ihnen speziell zugewiesenen sogenannten "eingetragenen Gebieten". (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.9-10)

Naxaliten:

Naxaliten ist eine gängige Bezeichnung für maoistische Parteien, Bewegungen oder Aktivisten in Indien. Sie leitet sich vom bengalischen Ort Naxalbari ab, wo 1967 ein unter kommunistischer Führung stattfindender Bauernaufstand von der Polizei niedergeschlagen wurde.

Die indische Regierung sieht ein Wiedererstarken sozialrevolutionärer sogenannter naxalitischer Gruppen, von denen sich die zwei bedeutendsten (People's War and Marxist Communist Center) sowie einige kleinere Gruppierungen zur Communist Party of India (Maoist) zusammengeschlossen haben. Die Gruppierungen operieren im östlichen Kernindien (von Bihar bis zum nördlichen Tamil Nadu). Die Naxaliten dehnen ihre Aktivitätszonen immer mehr aus. Chattisgarh hat sich zum Koordinationszentrum der naxalitischen Bewegung entwickelt. In 14 der 28 Unionsstaaten sind die Naxaliten tätig, die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit naxalitischem Terror ist gestiegen. Laut Angaben des indischen Innenministeriums sind in den vergangenen Jahren mehrere Tausend Personen bei Aktionen der Naxaliten getötet worden. Während sie in einigen Gebieten durch den Aufbau para- staatlicher Strukturen (Gerichtsbarkeit, Arbeitsbeschaffungsprogramme) danach trachten, die Sympathie der Bevölkerung zu gewinnen, um den Boden für Rekrutierungen zu bereiten und Ruheräume zu schaffen, setzen sie andernorts auf Einschüchterung, Gewalt und Erpressung. In einigen Gebieten haben sich mit Duldung der örtlichen Sicherheitsbehörden bewaffnete Bürgerwehren gegen die Naxaliten gebildet. Dort kommt es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen beiden Gruppen.

Angriffe der Naxaliten auf die Zivilbevölkerung werden vor allem in Andhra Pradesh, Bihar, Madhya Pradesh, Orissa und West Bengalen festgestellt. Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet. Die Regierung unter Premier Minister Singh will nun mit einer großangelegten, die Grenzen der Bundesstaaten übergreifenden Offensive ("Operation Green Hunt") gegen die maoistischen Guerillagruppen im Land vorgehen. Gleichzeitig will die Regierung mit Sonderprogrammen für die soziale Entwicklung der bislang von den Maoisten kontrollierten Gebieten die Armut als Ursache des bewaffneten Protestes bekämpfen. Auslöser für diesen Strategiewechsel waren eine Häufung spektakulärer Attentate der Maoisten, die in jüngster Vergangenheit nicht nur gegen Sicherheitskräfte der Regierung (seit Jahresbeginn mehr als 100 getötete Polizeikräfte) gerichtet waren, sondern auch gegen zivile Ziele wie Eisenbahnverbindungen.

Am 29.06.2012 wurden 17 maoistische Rebellen von Sicherheitskräften bei einem Schussgefecht getötet. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 27; Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8, vgl. Human Right Watch, World Report 2013, vom 31.01.2013; APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche

Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen). (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.7 und 8)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38 % (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insassen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150 % überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.5)

Todesstrafe:

Gemäß Art. 53 des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2001 auch für den Besitz tödlicher Sprengstoffe vorgesehen.

Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen erteilt werden kann:

  1. die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest of the rare cases") sein,

  2. für den Täter bestehen keine Aussichten auf Rehabilitation.

Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zu Tode Verurteilte. Zum Tode Verurteilte haben das Recht, ein Gnadengesuch einzureichen. Das Begnadigungsrecht steht je nach Instanzenzug dem Staatspräsidenten bzw. den Gouverneuren der Unionsstaaten zu (Art. 72 der Verfassung). Wegen überlanger Dauer der Gnadengesuchsverfahren (teilweise elf Jahre) haben zahlreiche Betroffene die Gerichte angerufen; die ursprünglich für Juni bzw. September 2011 terminierten Hinrichtungen sind daraufhin suspendiert worden. Der Oberste Gerichtshof hat die Verfahren gebündelt und am 21. Januar 2014 ein wegweisendes Urteil gefällt. Demnach ist eine überlange, nicht zu rechtfertigende und unbegründete Dauer des Gnadenverfahrens nicht mit der Verfassung im Einklang. Die Todesurteile von 15 Personen wurden in lebenslange Haft umgewandelt. Außerdem urteilte das Gericht, dass eine solche Umwandlung auch bei Geisteskrankheit des Täters bzw. der Täterin - unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung - erfolgen müsse. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.24)

Im November 2012 wurde die erste Exekution seit 2004 durchgeführt an einem pakistanischen Attentäter der Mumbai Anschläge von 2008. Damit wurde ein 8 Jahre dauerndes inoffizielles Moratorium der Todesstrafe beendet. Im Februar 2013 wurde eine Person aufgrund eines Anschlages aus dem Jahr 2001 exekutiert (Human Rights Watch: World Report 2014, India, vom 14.01.2014)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)

Medizinische Versorgung:

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber

durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private

Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi

ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist

möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.

Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:

Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate

Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger

Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten

Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener

Demographie

Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch

AYUSH

(Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem in Indien)

Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.

Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt.

Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten

Krankenversicherungen in Indien an. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, S. 5ff)

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle. (Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S.35)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.22)

Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus Beilage A zum Verhandlungsprotokoll, einem Bericht, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Indien zeigt, wobei der Inhalt von Beilage A zum Verhandlungsprotokoll vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestehe, ist das Vorbringen auf Grund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich nämlich als grob widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt an, dass sein Vater einen Streit im Dorf gehabt habe, der Beschwerdeführer dort gewesen sei, um ihn zu holen und da habe ihn die Polizei mitgenommen, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass es einen Streit gegeben habe, wobei der Beschwerdeführer und sein Vater diesen mit dem Chairman gehabt hätten, die Polizei sei dann zu ihnen nach Hause gekommen, sein Vater sei bei diesem Streit verletzt worden, er sei im Spital gewesen, der Beschwerdeführer sei aber zu Hause gewesen und sei mitgenommen worden. Beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass u.a. sein Vater für ihn bei der Polizei interveniert hätte und der Beschwerdeführer daraufhin freigelassen worden wäre, wogegen nach den Angaben beim Bundesverwaltungsgericht der Vater des Beschwerdeführers damals im Spital gewesen sei, und der Bruder des Vaters sowie der Mann seiner Tante sowie vier weitere Dorfbewohner für ihn interveniert hätten. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass ein armes Mädchen mit ihm geflirtet hätte und der Beschwerdeführer diese dann besuchen gegangen sei und dann hätte man ihm vorgeworfen, dass er diese hätte vergewaltigen wollen, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass er nie zu diesem Mädchen hingegangen sei, der Chairman habe eine Frau vom Dorf bestochen, diese sei dann zur Polizei gegangen und habe fälschlicherweise gesagt, dass der Beschwerdeführer sie vergewaltigt habe, er habe aber keinen Kontakt zu dieser Frau gehabt. Beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass die gegnerischen Personen der Dorfvorstand XXXX und der Vorstand der Kongresspartei XXXX gewesen seien, wogegen der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht befragt, wie die Leute hießen, die ihm konkret Probleme gemacht hätten, ausführte, dass der eine dieser Chairman sei, sein Name sei vielleicht Jathedar XXXX, wobei Jathedar ein Titel sei. Weitere Namen konnte er beim Bundesverwaltungsgericht über Nachfrage nicht nennen, sodass sich sein Vorbringen betreffend seine Gegner als grob widersprüchlich erweist. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht auch dahingehend, dass sein Vater derzeit im Gefängnis sei, da sein Vater in Zusammenhang mit Khalestan-Unterstützern gebracht worden sei, wobei der Beschwerdeführer erstmalig beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass sein Vater auch die Khalestan-Bewegung unterstützt habe, sodass dieses gesteigerte Vorbringen, im Zusammenhang mit seinem grob widersprüchlichen Vorbringen sich ebenfalls nicht als glaubhaft erweist, zumal kein Grund ersichtlich ist, weswegen er nicht bereits vor dem Bundesasylamt hätte angeben sollen, dass sein Vater nicht nur Unterstützter der Akali Dal sondern auch Unterstützer der Khalestan-Bewegung sei.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers derart grob widersprüchlich, dass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm auch zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt (wieder) zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.

Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer besucht zwar einen Deutschkurs, er weist jedoch keine fortgeschrittene Integration auf. So verfügt er derzeit bloß über rudimentäre Deutschkenntnisse, er hat lediglich eine lose Beziehung zu einem Österreicher, zumal er über Nachfrage dessen Namen nicht einmal nennen konnte, der Beschwerdeführer geht derzeit auch keiner Arbeit nach, ein soziales Engagement weist er nicht auf, er besucht bloß den Sikh-Tempel und am Sonntag auch die Kirche, sodass von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht gesprochen werden kann. Zudem hält sich der Beschwerdeführer erst etwas mehr als zwei Jahre im Bundesgebiet auf und stütze er seinen Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Asylantrag, weshalb der Aufenthalt in seinem Gewicht noch gemindert ist. Der Beschwerdeführer ist im österreichischen Bundesgebiet nicht derart verwurzelt, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könnte. Der Beschwerdeführer musste sich angesichts des unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz bewusst sein, dass sein Aufenthalt nicht von Dauer sein werde, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen. Schließlich halten sich auch keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet auf, wogegen nach den Angaben des Beschwerdeführers sich diese in Indien, seiner Heimat, aufhalten. Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukommt, im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.