BVwG W128 1422533-1

W128 1422533-1Tribunale amministrativo federale16 lug 2014

Regest

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,<br/>Feststellungsentscheidung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, strafrechtliche<br/>Verurteilung, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W128 1422533-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.1422533.1.00

Spruch

W128 1422533-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011, Zl. 10 02.270-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen.

Gleichzeitig wird gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des xxxx in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.03.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am xxxx geboren, Pashtune und Sunnit. Weiters brachte er vor, dass er sein Heimatland vor ca. zwei Monaten [sohin im Jänner 2010] von seinem Heimatort xxxx [in der afghanischen Provinz xxxx gelegen] verlassen habe und auf ihm unbekannte Weise mit verschiedenen Fahrzeugen ohne Zuhilfenahme eines Schleppers nach Österreich gekommen sei.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach dem Tod seiner Eltern ein Grundstück geerbt habe. Ein ihm nicht näher bekannter Mann habe gewollt, dass er ihm das Grundstück übergebe. Dies habe der Beschwerdeführer nicht gewollt und einen Bauern namens xxxx beauftragt, sich um das Grundstück zu kümmern. Da der Beschwerdeführer das Grundstück dem unbekannten Mann nicht habe übergeben wollen, habe er sich in Gefahr gefühlt und sei geflohen.

1.3. Am 18.03.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, die sich im Wesentlichen auf seine Behauptung minderjährig zu sein bezog. Hierbei gab er an, dass er sein Geburtsdatum nicht beweisen könne, da er keine Dokumente habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, wie alt er sei. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden bei dieser Einvernahme nicht thematisiert.

Da das Bundesasylamt den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter bzw. zu seiner Minderjährigkeit keinen Glauben schenkte, beauftragte es in der Folge das Ludwig Boltzmann Institut mit der Erstellung eines Gutachtens zur forensischen Altersschätzung. Dem diesbezüglichen gerichtsmedizinischen Gutachten vom 16.04.2010 ist zu entnehmen, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 16 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergeben habe. Das geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.

1.4. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren fand am 29.06.2010 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt statt, in welcher dieser zunächst zu seinem Gesundheitszustand angab, dass er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide, sich jedoch gestern einen Zahn ziehen habe lassen. Ihm sei gesagt worden, er müsse auch "auf der anderen Seite" untersucht werden. Es werde abgeklärt, ob sich im Bereiche des Unterkiefers ein Tumor befinde. Medikamente müsse er nicht nehmen.

Der Beschwerdeführer sei in xxxx in der afghanischen Provinz xxxx geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gelebt habe. Seine Mutter sei vor drei Jahren verstorben; woran wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein Bruder sei vor vier Jahren getötet worden und zwar als er mit einem Auto Leute transportiert habe. Wann genau und von wem sein Bruder getötet worden sei, wisse er nicht. Der Vater des Beschwerdeführers sei in der Talibanzeit vor ca. acht Jahren verstorben. Wie bzw. auf welche Art und Weise sein Vater verstorben sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die Familie habe nach dem Tod des Vaters vom Arbeitseinkommen des Bruders gelebt. Nach dem Tod seines Bruders habe der Beschwerdeführer als Landwirt für andere Menschen gearbeitet. Genauere Angaben könne er zu dieser Tätigkeit nicht machen, da er Analphabet sei.

Nach dem Tod seiner Verwandten - seines Vaters, seiner Mutter und seines Bruders - habe "man" ihm das Grundstück wegnehmen wollen. Er habe diese Personen jedoch nicht gekannt. Das erste Mal seien vier Personen, die der Beschwerdeführer nicht gekannt habe, ca. vier oder fünf Monate nach dem Tod seines Bruders gekommen und hätten gesagt, er solle ein Papier unterschreiben und ihnen das Grundstück übergeben. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gewollt und daher seien diese Leute mehrmals gekommen. Wie oft wisse der Beschwerdeführer nicht. Sie hätten gesagt, wenn er ihnen das Grundstück nicht gebe, würden sie ihn töten. Der Beschwerdeführer sei auch geschlagen worden. Die Häufigkeit der Schläge könne er nicht sagen, da sich das keiner merken würde. Einmal sei er mit einer Metallröhre am rechten Schienbein geschlagen worden; das siehe man heute noch. Auch sei er mit einem Holzstück geschlagen worden, habe Fußtritte und Faustschläge bekommen. Nachdem er mit dem Tod bedroht worden sei, habe er das Grundstück einer Person namens xxxx überlassen und sei geflüchtet. Es seien immer dieselben vier Personen gewesen, die ihn bedroht hätten. Zwei Tage vor der Ausreise sei er mit dem Tod bedroht worden. An die Behörden habe er sich nicht gewandt, weil er sich nicht ausgekannt habe. Die Leute, die dem Beschwerdeführer das Grundstück wegnehmen wollten, würden in Afghanistan nach ihm suchen. Er habe Angst vor diesen Personen. Sie würden ihm das Grundstück wegnehmen und ihn dann töten.

Auf Vorhalt, er habe in der Erstbefragung lediglich von einem Mann gesprochen, der das Grundstück hätte haben wollen und habe die Tötung des Bruders nicht erwähnt, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon von seinem Bruder gesprochen habe. Auch habe er immer von vier Personen gesprochen.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters ein Konvolut von Unterlagen betreffend die Lage von Kindern in Afghanistan sowie zwei Entscheidungen des UBAS vom 15.12.2004 und vom 17.11.2005, die sich ebenfalls mit der Situation von Kindern in Afghanistan auseinandersetzen, vor. Weiters wurde eine Überweisung einer Zahnärztin an das AKH Wien, Kieferchirurgie, vom 28.06.2010 vorgelegt.

1.5. Mit e-mail vom 06.07.2010 teilte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt mit, dass in der Kieferchirurgie des AKH Wien festgestellt worden sei, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf Knochenauflösung bestehe. Diesbezüglich wurden ein Zuweisungsformular sowie ein Schreiben des AKH Wien vom 02.07.2010 übermittelt, denen zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer eine Computertomografie des Gesichtsschädels mit Kontrastmittel notwendig sei.

In der Folge legte der gesetzliche Vertreter neben medizinischen Befunden die Ambulanzkarte des Beschwerdeführers vor, der zu entnehmen ist, dass dieser für den 17.08.2010 und für den 02.09.2010 in das AKH Wien, Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, wiederbestellt worden sei. Vorgebracht wurde, dass im Falle einer Wirkungslosigkeit der derzeitigen Behandlung eine Operation notwendig sein könnte.

Mit e-mail vom 04.08.2011 wurden weitere medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2010 vorgelegt, wobei in einem Arztbrief vom 10.12.2010 ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit einer Überweisung vom Hausarzt wegen eines "Abszess re Axilla" gekommen sei und ihm eine stationäre Aufnahme zur Excision angeboten worden sei, die er jedoch abgelehnt habe. Die Fortsetzung der antibiotischen Behandlung werde sohin empfohlen. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen zum Gesundheitszustand und/oder zur Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde nicht erstattet.

1.6. Am 08.09.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters, in welcher der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Gesundheitszustand angab, dass er im linken Kieferbereich in Österreich zweimal operiert worden sei. Derzeit sei er wegen seines Kiefers in ärztlicher Behandlung. Er müsse immer wieder zur Kontrolle. An einer lebensbedrohenden Erkrankung leide er jedoch nicht. Medikamente habe er nur in Zusammenhang mit einer Verkühlung eingenommen.

Sein Familienname sei xxxx, da er aus dem Stamm xxxx stamme. Sein Vorname sei Baghtashagul. Als er in Österreich angekommen sei, habe er nicht gewusst, was mit Familienname gemeint sei und habe den Vornamen seines Vaters, xxxx, angegeben. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zur seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Afghanistan. Ergänzend brachte er vor, dass seine Eltern keine Geschwister gehabt hätten und er keine Verwandten mehr in Afghanistan habe.

Mit dem Staat oder den Behörden habe er keine Probleme gehabt, aber nach dem Tod seines Bruders und seiner Mutter seien ein paar Leute zu ihm gekommen und hätten ihm sein Grundstück wegnehmen wollen. Er habe diese Leute nicht gekannt; sie hätten jedoch im Dorf gewohnt. Wann und wie oft genau diese Leute gekommen seien, wisse er nicht. Sie seien mehrmals gekommen und hätten ihn auch geschlagen. Es seien immer dieselben vier oder fünf Personen gekommen. Wann diese Personen das letzte Mal zu ihm gekommen seien, wisse er nicht, aber sie hätten gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er nicht unterschreibe. Dann habe er das Grundstück einer Person aus dem Dorf namens xxxx übergeben und sei aus Afghanistan geflohen.

In der Folge wurden der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche eingeräumt. Eine solche Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, Staatsangehöriger Afghanistans und sunnitischen Glaubens zu sein sowie der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören. Er sei minderjährig und seine Identität stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung; es bedürfe jedoch hinsichtlich seines Kiefers ärztlicher Kontrollen. Medikamente nehme er nicht. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass er wegen seines Grundstückes Probleme mit unbekannten Personen gehabt habe und Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Die von ihm angegebenen Schilderungen zu seinen Familienverhältnissen im Heimatland seien unglaubwürdig. Nicht festgestellt werden könne, dass ihm im Heimatland das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk fehle. Nicht festgestellt werden könne, dass er in seiner Heimat keinen Familienanschluss und keine Lebensgrundlage habe.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 22 bis 53 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität in Vorlage gebracht habe. Die Feststellungen zu seinem Alter würden sich aus seinen Angaben sowie dem gerichtsmedizinischen Gutachten ergeben. Die Feststellungen zu seiner Gesundheit hätten sich aus seinen diesbezüglichen Ausführungen und den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergeben. Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde mit näherer Begründung bzw. unter Anführung von Ungereimtheiten und Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass seinen Erklärungen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen sei und sein Vorbringen nicht als Sachverhalt festgestellt werden könne. Weiters sei es für das Bundesasylamt offensichtlich, dass er versucht habe, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. An dieser Beweiswürdigung vermöge auch der Umstand, dass er tatsächlich eine Narbe am rechten Schienbein habe, nichts zu ändern, da diese Verletzung auch auf andere Art und Weise entstanden sein könnte. Auch der Umstand, dass er ein unbegleiteter Minderjähriger sei, könne zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit führen. Da er seine Familienverhältnisse in Afghanistan nicht glaubhaft habe machen können, sei davon auszugehen, dass er in seiner Heimat sehr wohl familiäre Anknüpfungspunkte habe und demnach über eine ausreichende Lebensgrundlage verfüge.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Glaubhaftigkeitsanspruch des Asylgesetzes 2005 nicht gerecht zu werden vermocht habe. Er sei demnach nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Hinsichtlich der Erklärung, er gehöre der sozialen Gruppe der Vollwaisen in Afghanistan an, sei zu befinden, dass der Asylgerichtshof festgestellt habe, dass es in Afghanistan keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Waisen oder der Kinder gebe. Es treffe zwar zu, dass für diese Personen ein reales Risiko bestehe, Opfer von Kriminalität oder von Zwangsrekrutierung zu werden, der Grund sei jedoch, dass diese Personen aufgrund ihrer exponierten Stellung den Verfolgern leichter zur Verfügung stünden. Das Ausnützen einer schwachen Position sei jedoch nicht asylrelevant. Es handle sich um das Heranziehen des jeweils Schwächsten für die Ziele des Verfolgers, was bei der Frage des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe - ebenso seiner Familienverhältnisse im Heimatland - nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im erwähnten Sinne ausgegangen werden könne. Sonstige Abschiebungshindernisse - wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung - habe er nicht behauptet und lägen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Hinsichtlich seines Kiefers bedürfe es nur mehr ärztlicher Kontrollen; demnach davon ausgegangen werden könne, dass er auch im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keiner medizinischen Behandlung bedürfe. Er besitze in seinem Heimatdorf ein Grundstück und sei ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, der in der Lage sein werde, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dies sei ihm auch zumutbar. Dass ihm aufgrund der allgemeinen Versorgungssituation in Afghanistan eine Rückkehr nicht möglich oder nicht zumutbar sei, habe er nicht behauptet. Aufgrund seiner unglaubwürdigen Fluchtgründe und Schilderungen zu seinen Familienverhältnissen im Heimatland sei auch auszuschließen, dass ihm innerhalb des Familienverbandes eine Unterstützung verwehrt werde. Auszuschließen sei weiters, dass ihm die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse im Heimatland fehlten. Es könne davon ausgegangen werden, dass er in Afghanistan sehr wohl Familienanschluss habe und Aufnahme bei seiner Familie/Verwandten finde und ebenso über eine ausreichende Lebensgrundlage verfügen würde. In Hinblick auf die in Afghanistan sehr unterschiedliche Sicherheitslage erscheine eine Rückkehr seiner Person nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Behörde gelange zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Gefahr im erwähnten Sinne ausgesetzt wäre und sei daher sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 08.11.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen vor dem Bundesasylamt konkretisiert habe und es sich hierbei nicht um ein gesteigertes Vorbringen, sondern eindeutig nur um die Konkretisierung seiner flüchtig gemachten Angaben bei der Erstbefragung gehandelt habe. In den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates würden lediglich das Vorbringen und die Länderfeststellungen als Beweismittel angeführt. Es seien keine Beweise wie direkte Ermittlungen vor Ort erhoben worden und sei ausschließlich auf die Glaubwürdigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers abgestellt worden. Außerdem habe keine Befassung der Staatendokumentation mit den Streitigkeiten um Landrechte im Osten des Landes stattgefunden. Es sei auch das Vorbringen des gesetzlichen Vertreters betreffend die Situation Minderjähriger nicht berücksichtigt und auch kein Sachverständigengutachten betreffend seinen Gesundheitszustand eingeholt worden. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers obliege der Behörde eine erhöhte Ermittlungspflicht. In der Folge wurde die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid substanziiert bestritten und im Wesentlichen angeführt, dass die Narbe des Beschwerdeführers eindeutig ein Beweis für die mehrfachen Misshandlungen durch diese Personen sei. Betreffend die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Ungereimtheiten bzw. Widersprüche wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und Zeit seines Lebens auf dem Land verbracht habe. Es handle sich um ein schlüssiges, plausibles Vorbringen, das mit den Tatsachen und den allgemeinen Erfahrungen übereinstimme. Der Beschwerdeführer sei in der Einvernahme glaubwürdig gewesen und habe seine Angaben auch nicht abgeändert. Beim Beschwerdeführer handle es sich um ein Mitglied der sozialen Gruppe der Waisen. Wäre das Vorbringen für glaubhaft erachtet worden, wäre auch der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Im Fall des Beschwerdeführers sei von einer realen Gefahr einer Bedrohung auszugehen gewesen, da aufgrund der allgemeinen sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Afghanistan zusammen mit seiner Minderjährigkeit Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen wäre. Aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergebe sich, dass die Sicherheitslage im ganzen Land prekär sei. Diese habe sich aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit der staatlichen Institutionen auch in jüngster Zeit weiter verschärft. Aufgrund dessen könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan hinreichend gewährleistet sei, zumal auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als unsicher eingestuft werde. Auch die Lebensbedingungen und die Versorgungslage seien in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär. Daher stehe auch eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Bei dem minderjährigen Beschwerdeführer handle es sich um die besonders vulnerable und schutzwürdige soziale Gruppe der Waisen. Allein dies begründe schon die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Weiters seien beim Beschwerdeführer mehrere ärztliche Kontrollen notwendig und sei - wie auch aus dem angefochtenen Bescheid hervorgehe - die medizinische Versorgung in keiner Weise gewährleistet. Außerdem stehe nicht fest, in welche Richtung sich die Krankheit des Beschwerdeführers entwickeln könnte. Es sei unzumutbar, einen minderjährigen Waisen ohne medizinische Versorgung nach Afghanistan auszuweisen. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer niemals eine Schule besucht, sei Analphabet und verfüge über keinerlei Bildung. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein werde, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Außerdem bestehe die Möglichkeit, dass das Grundstück bereits illegal besetzt sei. Es hätten bereits mehrere vergleichbare Entscheidungen der Behörde auch bei anderen Minderjährigen aus Afghanistan zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten trotz Nichtglaubhaftmachung des Fluchtvorbringens geführt. Es sei darauf Rücksicht zu nehmen, dass ein gewisses Maß an Rechtssicherheit für Asylwerber gewährleistet sei.

4. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.09.2013, GZ. 36 Hv 120/13v, rechtskräftig am 03.10.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt.

5. Dem zu diesem Zeitpunkt in Haft befindlichen, bereits volljährigen Beschwerdeführer wurden mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG" vom 19.02.2014 die aktuellen vorläufigen Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Situation in Afghanistan zur Stellungnahme übermittelt. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Integration in Österreich gestellt. Ebenso erging dieses Schreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnisnahme.

Am 07.03.2014 langte ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem dieser ausführte, dass er einen Deutschkurs besucht habe und dass er nur am 30.09.2013 einmal gerichtlich verurteilt worden sei. Er habe in Österreich eine Lebensgemeinschaft (Freundin).

6. Am 30.04.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 27.03.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG" vom 19.02.2014 wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er vollkommen gesund sei und an Medikamenten lediglich eine Schlaftablette pro Tag nehme. Die Behandlung, zu der er im Verfahren vor dem Bundesasylamt zahnärztliche Unterlagen vorgelegt habe, sei abgeschlossen und er müsse diesbezüglich auch keine Medikamente mehr nehmen. xxxx sei der Name seines Vaters, der als sein Familienname aufgeschrieben worden sei. Dies habe er nachträglich korrigiert. Dokumente könne er nicht vorlegen. Er sei am xxxx geboren. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Pashtune und Sunnit. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seiner religiösen Überzeugung habe er im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Zu den Länderberichten betreffend seine Heimatprovinz xxxx gab er an, dass die Sicherheitslage seiner Meinung nach weiterhin sehr schlecht sei. Dies gehe aus Medienberichten hervor.

Zu Wohnorten bzw. Familienangehörigen und zu seinem Leben in Afghanistan brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sein gesamtes Leben in seinem Elternhaus verbracht habe, welches jetzt ihm gehören würde. Derzeit lebe niemand dort. Sein Vater sei im Jahr 2000 verstorben; zu seinem Tod könne er nichts sagen. Seine Mutter sei im Jahr 2007 an einer Erkrankung gestorben und sein Bruder, der als Linientaxi zwischen Kabul und der pakistanischen Grenze gearbeitet habe, sei in Kabul durch einen Messerstich im Jahr 2006 getötet worden. In Afghanistan sei der Beschwerdeführer nicht zur Schule gegangen, sondern habe nur auf Feldern gearbeitet. Davon habe er leben können. Weitere Verwandte habe er in Afghanistan nicht.

Zu seiner Integration in Österreich bzw. zu seiner strafrechtlichen Verurteilung gab der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Familienangehörigen habe. Die in seinem Schreiben erwähnte Freundin, sei seine Ex-Freundin. Sie habe die Beziehung beendet als er ins Gefängnis gekommen sei. Auf Vorhalt seiner Verurteilung wegen § 28a SMG gab der Beschwerdeführer an, dass er im Zug unterwegs gewesen sei als er und ein Freund von der Polizei aufgegriffen worden seien. Bei seinem Freund seien Suchtmittel gefunden worden, von denen der Beschwerdeführer nichts gewusst habe. Dies habe der Richter jedoch nicht geglaubt. Er sei nur einmal festgenommen worden. Auf Vorhalt der gesetzlichen Bestimmungen zu den Asylausschlussgründen bzw. den Gründen für den Ausschluss und Aberkennung von subsidiärem Schutz brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit "dieser Sache" nichts zu tun gehabt habe. Er habe auch kein Verbrechen begehen wollen. Nachdem ihm dies jedoch zur Last gelegt werde, gebe er an, es sei ein Fehler gewesen und werde sich nicht mehr wiederholen. Nunmehr wolle er einen Beruf erlernen und später arbeiten. Mit Suchmittel wolle er nichts mehr zu tun haben. Er habe sich auch für eine Therapie angemeldet und mache alle zwei Wochen einen Harntest, bei dem festgestellt werden, ob er Drogen genommen habe. Es stimme, dass er Drogen auch selbst konsumiert habe.

Zu seinen Reisebewegungen sowie zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend gab er an, dass seine Flucht US $ 6.000,00 gekostet habe. Dieses Geld habe er durch seine Arbeit in Afghanistan verdient. Das Grundstück, welches er xxxx überlassen habe, sei in drei Teile geteilt und unbebaut. Das Wohnhaus des Beschwerdeführers befinde sich ca. zehn Minuten vom Grundstück entfernt. Die Personen, die das Grundstück verlangt hätten, gehörten alle zu einer Familie. Er habe keine Informationen über diese Familie. xxxx sei ein Bewohner des Dorfes, dem der Beschwerdeführer vertraut habe. Daher habe er ihm auch das Grundstück überlassen. Auch dieser hätte ihm gegen die Verfolger nicht helfen können, da er sich sonst Feinde geschaffen hätte. An die Behörden habe er sich nicht gewandt, da in Afghanistan nur jene Personen unterstützt würden, die Geld zahlen würden oder mächtig wären. Warum sein Bruder getötet worden sei wisse er nicht. Es komme aber oft vor, dass Menschen in Afghanistan wegen eines Autos getötet würden. Der Beschwerdeführer wolle nicht mehr nach Afghanistan zurück, da er dort sein Leben verlieren würde. Trotz Grundbesitz und der Tatsache, dass er erwachsen sei, sei es nicht möglich nach Afghanistan zurückzukehren. Außer an seinem Heimatort habe er in Afghanistan an keinem anderen Ort gelebt. Er habe keine Verwandten und auch sonst keine Kontakte, um in einer anderen Provinz ein neues Leben anfangen zu können. Er könne auch nicht in Kabul leben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährige, Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf bzw. Ort xxxx in der afghanischen Provinz xxxx, wo er geboren und aufgewachsen ist sowie bis zu seiner Ausreise in seinem (ehemaligen) Elternhaus gelebt hat. Ca. im Jänner 2010 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste mit verschiedenen Fahrzeugen nach Österreich, wo er am 12.03.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und verfügte bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan nach dem Tod seiner Eltern und seines Bruders über keine weiteren Verwandten in seinem Herkunftsstaat. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer in Afghanistan durch Arbeit als Landwirt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Afghanistan - nämlich Verfolgung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers durch eine Gruppe von Personen aus seinem Heimatort, die ihn nach dem Tod seiner Mutter und seines Bruders ca. seit dem Zeitraum 2006/2007 mehrfach aufgesucht hatten und von ihm verlangten, ihnen sein geerbtes Grundstück zu überschreiben und die ihn auch geschlagen sowie mit dem Tod bedroht haben, sollte er ihnen das Grundstück nicht überschreiben - den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers als wahr nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führt (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.2.1.2. dieses Erkenntnisses).

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie bzw. der Familie seines Vaters) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Österreich einer zahnärztlichen bzw. kieferchirurgischen Behandlung unterzogen hat, die jedoch mittlerweile abgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine ärztliche Betreuung.

Ferner wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus einem ländlichen Gebiet der Provinz xxxx stammt, wo er in keinen Familienverband zurückkehren kann, da sich keine Familienangehörigen von ihm dort aufhalten. Auch in anderen Gebieten Afghanistans - insbesondere auch nicht in der Hauptstadt Kabul - verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte oder sonstige nähere soziale Kontakte. In einer Gesamtschau wird daher festgestellt, dass den Beschwerdeführer, so er nach Afghanistan in seine Heimatprovinz zurückkehren würde, aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz xxxx sowie in Ermangelung eines sozialen Netzes im Sinne eines Familienverbandes eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde. Mangels sonstiger persönlicher bzw. sozialer Anknüpfungspunkte in anderen Provinzen bzw. Städten Afghanistans besteht für den Beschwerdeführer auch keine zumutbare Alternative, sich in einem anderen Landesteil Afghanistans niederzulassen.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.09.2013, GZ. 36 Hv 120/13v, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt.

Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass dieser hier keine Familienangehörigen hat. Eine ehemals bestehende partnerschaftliche Beziehung wurde von der (nunmehrigen) Ex-Freundin des Beschwerdeführers beendet als dieser ins Gefängnis kam.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.

(ORF-online: Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, vgl.: UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)

Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013)

Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 8)

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 02. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 05. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 06. September 2013)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 06. September 2013)

Sicherheitslage in der Provinz xxxx:

Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet.

(Pajhwok: "xxxx security improved; problems in far-flung areas persist" vom 06. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Leben in Afghanistan, zum Ausreisezeitpunkt bzw. zu seinen Reisebewegungen, zu seinem Familienstand sowie zu seinen (verstorbenen) Familienangehörigen ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2014. Insbesondere gelangte der zuständige Einzelrichter aufgrund des diesbezüglich gleichbleibenden und (auch in Bezug auf seine Angaben vor dem Bundesasylamt) widerspruchsfreien, konsistenten und logisch nachvollziehbarem Vorbringen zum Tod seiner Familienangehörigen - entgegen der Ansicht des Bundesasylamts - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich über keine familiären Anknüpfungspunkte (mehr) verfügt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie zu seiner im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits eingetretenen Volljährigkeit aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung des Ludwig Boltzmann Institutes vom 16.04.2010, demzufolge der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (April 2010) ein Mindestalter von 16 Jahren aufwies.

Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe bzw. auf eine drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben. Richtig ist zwar - wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat - dass die Angaben des Beschwerdeführers einige Ungereimtheiten im Detail aufweisen, allerdings ist anzumerken, dass das zentrale Fluchtvorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nahezu gleichbleibend wie vor dem Bundesasylamt geschildert wurde und da dieses zentrale Vorbringen ohnehin einer rechtlichen Beurteilung in gegenständlichem Erkenntnis unterzogen wird, kann eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich betreffend seine zahnärztliche bzw. kieferchirurgische Behandlung nach seiner Ankunft in Österreich aus seinem eigenen Vorbringen sowie aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer nunmehr gesund ist und keine ärztliche Betreuung benötigt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers auf die diesbezügliche Fragestellung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts Innsbruck vom 30.09.2013, GZ. 36 Hv 120/13v. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer diese Verurteilung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt.

Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergeben sich ebenfalls die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG") vom 19.02.2014 zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung befragt, ob er hierzu eine Stellungnahme abgeben wolle, woraufhin er angab, dass die Sicherheitslage in der Provinz seiner Meinung nach weiterhin sehr schlecht sei. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Zu Spruchpunkt I des gegenständlichen Erkenntnisses:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Soweit sich das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass er Angst vor Verfolgung durch (eine Gruppe von) Personen aus seinem Heimatort habe, die ihn nach dem Tod seiner Mutter bzw. seines Bruders ca. seit dem Zeitraum 2006/2007 mehrfach aufgesucht und von ihm verlangt hätten, dass er ihnen sein ererbtes Grundstück überschreibe und die ihn auch geschlagen sowie mit dem Tod bedroht hätten, wenn er ihnen das Grundstück nicht überschreiben würde, ist eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken.

Mit diesem Vorbringen wurde nämlich keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politische Gesinnung - vorgebracht. Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhalts liegt die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers von Seiten dieser in seinem Heimatort ansässigen Personengruppe darin begründet, dass diese Personen, das Grundstück, das der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Familienangehörigen alleine besitzt, für sich haben wollen bzw. den Beschwerdeführer mit ihren Übergriffen und/oder Drohungen dazu bringen wollen, ihnen das Grundstück zu überschreiben. Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers als Alleineigentümer des geerbten Grundstückes liegt maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf das Grundstück begründet, was jedoch keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschaftsund/oder Grundstücksstreitigkeiten). Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde er nach dem Tod seiner Mutter und seines Bruders (sein Vater ist bereits ca. im Jahr 2000 vorverstorben) von mehreren Personen aus seinem Heimatdorf aufgesucht worden, die ihm sein Grundstück wegnehmen bzw. ihn mit Drohungen und Gewaltanwendung (Schläge) dazu zwingen wollten, ihnen sein Grundstück zu überschreiben. Dies hat weder mit der religiösen noch mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers noch mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa seiner eigenen Familie) oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse und/oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun. Insbesondere in Zusammenhang mit dem Konventionsgrund "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie" ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht bedroht bzw. verfolgt wird, weil er der Familie seines Vaters (welcher im Übrigen schon einige Jahre vor Beginn der Drohungen verstorben ist) oder seines Bruders angehört, sondern da er - nach dem Tod seines Bruders und seiner Mutter - Alleineigentümer des familieneigenen Grundstückes ist, welches die Verfolger für sich selbst haben wollen.

Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich sohin kein tauglicher Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachte Bedrohung durch diese Gruppe von Personen aus dem Heimatort des Beschwerdeführers wesentlich auf einen Konventionsgrund zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu Putzer-Rohrböck, "Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005", Wien 2007, Rz 72, wo ausgeführt wird, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein muss). Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibend an, dass er von diesen Personen mit dem Umbringen bedroht wurde, wenn er ihnen nicht sein Grundstück überschreibt. Hieraus ist eindeutig erkennbar, dass es den Verfolgern des Beschwerdeführers lediglich um das Eigentum an dessen Grundstück geht. Ein Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie (in Bezug auf seinen Vater oder seinen Bruder) ist nicht ersichtlich, zumal die Tötung des Bruders des Beschwerdeführers einige Monate bevor es zu der Beanspruchung des Grundstückes durch diese Personengruppe kam, nichts mit diesem Grundstückstreit zu tun hatte. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde sein Bruder, der als "Linientaxi" zwischen Kabul und der pakistanischen Grenze tätig war, wahrscheinlich (vgl. Verhandlungsschrift Seite 11: "... es kommt aber oft vor, dass Menschen in Afghanistan wegen eines Autos getötet werden.") aus kriminellen Motiven (Raub des Autos) getötet wurde, was weder einen Konnex zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers noch einen solchen zu einem Konventionsgrund darstellt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer behaupteten Verfolgung wegen Grundstücksstreitigkeiten kommt somit unter den Aspekten des fehlenden Bezugs zur Genfer Flüchtlingskonvention keine Asylrelevanz zu.

Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angibt, dass er sich nicht an die Behörden gewandt habe, da in Afghanistan nur jene Personen von der Regierung unterstützt würden, die Geld bezahlen würden bzw. mächtig seien (vgl. Verhandlungsschrift Seite 10), ändert dies nichts an der Beurteilung seines Vorbringens als nicht asylrelevant. Auch wenn der Beschwerdeführer - in Ermangelung von "Macht und Geld" - tatsächlich nicht mit behördlicher bzw. staatlicher Hilfe rechnen könnte, ist dies ebenfalls nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen, sondern darauf, dass die Behörden offenbar nicht willens sind, Personen "ohne Macht und Geld" zu helfen. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vermutete Untätigkeit der Behörden mit der religiösen oder mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers oder mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa seiner eigenen Familie) oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun hat. Hinzu kommt die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen keinen Schutz vor seinen Verfolgern im Herkunftsstaat zu erwarten hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist - wie erwähnt - auch sonst nicht ersichtlich.

3.2.1.3. Wenn sich der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen auf seine Minderjährigkeit und auf den Konventionsgrund der "sozialen Gruppe der minderjährigen Waisen" bezieht, ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch nach seinen eigenen Angaben (vgl. Verhandlungsschrift Seite 11: "... und der Tatsache, dass ich erwachsen bin.") zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig ist, sodass auf diesen Vorbringensteil nicht näher einzugehen war.

3.2.1.4. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eindeutig verneint hat (vgl. hierzu Verhandlungsschrift Seite 4). Hinzu kommt, dass es sich bei der Volksgruppe des Beschwerdeführers um die größte Afghanistans handelt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % der Afghanen angehören, sodass auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung aus den Gründen der Volkgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich ist.

3.2.1.5. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.2.1.6. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zu den Spruchpunkten II und III des gegenständlichen Erkenntnisses:

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 9 Abs. 2 AsylG besagt, dass wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

3.2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde:

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.2.2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz xxxx stammt, wo er in keinen Familienverband zurückkehren kann, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.

Zur Sicherheitslage in der Provinz xxxx ist auszuführen, dass sich die dortige Sicherheitslage im Vergleich zur Vergangenheit zwar verbessert hat und nun alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet, sind; dies ergibt sich aus den unter Punkt

1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen. Allerdings gehört die Provinz xxxx nach dem aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013, immer noch zu den Provinzen mit der schlechtesten Sicherheitslage; in diesem Bericht wird die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers als "extremly insecure" geführt und zwar zusätzlich noch als eine der Provinzen mit einem überdurchschnittlichen Zuwachs an sicherheitsrelevanten Vorfällen (Zuwachsrate von 250% zwischen dem ersten Quartal 2012 und dem ersten Quartal 2013). Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen.

Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz xxxx, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz xxxx selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz (ebenso in anderen Landesteilen Afghanistans) keine Familienangehörigen (mehr) hat (seine Eltern und sein Bruder sind bereits vor seiner Ausreise verstorben; über weitere Angehörige verfügt der Beschwerdeführer nicht), sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr kein soziales Netz zur Verfügung hat. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz ein soziales Netz vorfinden würde, das ihm den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage gewähren könnte. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative könnte der Beschwerdeführer theoretisch an eine in Regierungshand befindliche afghanische Großstadt, insbesondere Kabul, verwiesen werden. Allerdings müsste diese innerstaatliche Fluchtalternative dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer niemals zuvor in Kabul aufgehalten hat und es ihm daher schwerer als anderen Rückkehrern fallen würde, sich in der Hauptstadt in Bezug auf die Existenzsicherung zurecht zu finden, zumal das Vorhandensein eines sozialen Netzes in Kabul für den Beschwerdeführer nicht behauptet wurde bzw. auch sonst nicht ersichtlich ist, zumal sich auch die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert haben. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der alleinstehende Beschwerdeführer durch seine ca. vierjährige Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (vgl. hierzu AsylGH vom 11.05.2012, Zl. C18 406949-1/2009 u.a.). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sowie aufgrund der obigen rechtlichen Erwägungen ergibt sich sohin, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind.

3.2.2.4. Aufgrund der eben dargelegten Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorzunehmen:

Der Beschwerdeführer wurde von einem inländischem Gericht (Landesgericht Innsbruck) wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten, rechtskräftig am 03.10.2013, verurteilt. § 28a Abs. 1 SMG normiert eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren und stellt die Tat des Beschwerdeführers somit ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar. Damit ist auch der Tatbestand des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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