BVwG L505 1306622-2

L505 1306622-2Tribunale amministrativo federale16 lug 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung

Testo completo

BVwG L505 1306622-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2013:L505.1306622.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran vertreten durch RA Mag. Katrin HULLA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2013, 09.05.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1

Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 17.05.2003 unter seinem Alias-Namen einen Asylantrag. Diesen begründete er bei seiner Einvernahme beim GÜP M. am selben Tag damit, dass er in seinem Herkunftsstaat politisch verfolgt werde.

2. Aufgrund Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde dessen Asylverfahren am 27.05.2003 gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt. Am 19.10.2005 wurde der Beschwerdeführer entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von England nach Österreich rücküberstellt.

3. Bei seiner Einvernahme am 22.12.2005 vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein Heimatland aus religiösen Gründen verlassen. Er habe Probleme mit seinen sehr religiösen Familienangehörigen gehabt, da er gegen den Islam sei. Insbesondere habe ihm sein Vater den Geheimdienst auf den Hals gehetzt. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer auch an, dass er bisher noch keinen Militärdienst im Iran geleistet habe.

4. Als der Beschwerdeführer bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.09.2006 befragt wurde, aus welchen Gründen er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe, gab der Beschwerdeführer an, er weigere sich den Militärdienst abzuleisten, weil in der islamischen Republik jeder Soldat als Soldat des Islam gelte. Als solcher habe er sich nicht gesehen.

5. Mit Bescheid vom XXXX, FZ. XXXX, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß § 8 Abs 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 leg. cit. in den Iran aus (Spruchpunkt III.).

In der Begründung stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer dem moslemischen Glauben angehöre. Zumal dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, habe er keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer laufe auch nicht Gefahr, bei einer Rückkehr in seine Heimat dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.10.2006 rechtzeitig Beschwerde.

7. In Erledigung der Beschwerde behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit gem. § 66 Abs.2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

8. Nach ergänzenden Einvernahmen durch das Bundesasylamt erfolgte eine Recherche über einen bestellten Gutachter im Herkunftsland mit dem Ergebnis, dass ohne Bekanntgabe der Identität eine Recherche beim Nachrichtendienst (XXXX) nicht möglich sei, die vom Beschwerdeführer angegebenen Adressen und verwandtschaftlichen Verhältnisse den Tatsachen entsprächen und zum Zeitpunkt der Recherche im April 2012 der Name des Beschwerdeführers auf der Ausreiseverbotsliste, mit der Begründung des nicht regulär abgeleisteten Militärdienstes, aufscheine.

9. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Asylantrag vom 17.05.2003 gem. § 7 AsylG 1997 idgF in Spruchteil I. abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gem. § 8 Abs. 1 AsylG in Spruchteil II. für zulässig festgestellt und in Spruchteil III. die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischem Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idgF auf Dauer für unzulässig erklärt.

Das Bundesasylamt führte aus, dass die tatsächliche religiöse Einstellung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, er an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide und strafrechtlich unbescholten sei. Feststehe dass er im Heimatland den Militärdienst nicht abgeleistet habe und zwischenzeitlich auf der iranischen Ausreiseverbotsliste stehe. In Österreich habe er 2009 an einer Solidaritätskundgebung am Heldenplatz in Wien teilgenommen, die behauptete, von seinem Vater ausgehende, religiöse Gefährdungssituation sei unglaubwürdig, der Beschwerdeführer lebe an einer Privatadresse in Österreich, in W. Er lebe mit seiner Verlobten seit 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt, seine Verlobte besitze kein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich, sie hätten keine gemeinsamen Kinder.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die behaupteten religiösen Schwierigkeiten mit seinem Vater deshalb unglaubwürdig seien als er zunächst lediglich angegeben habe politisch vom iranischen Regime verfolgt zu sein und an Demonstrationen teilgenommen zu haben, erst nach seinem 2 - jährigen Aufenthalt in England und nach Rücküberstellung nach Österreich völlig konträr dazu angegeben habe, er habe wegen seiner religiösen Einstellung die Flucht aus dem Iran ergriffen und sein älterer Bruder sei Angehöriger des iranischen Nachrichtendienstes. Auffällig sei auch dass er im Zuge seiner Asylantragstellung in Großbritannien beim dortigen Innenministerium zu Protokoll gegeben habe dem Islam anzugehören, auch sei es sein Vater gewesen der mit dem Schlepper gesprochen und ein Land ausgesucht hätte wo er Asyl bekommen könnte. Dies würde im eklatanten Widerspruch zu seinen nunmehrigen Angaben, nämlich der Schwierigkeiten mit seinem Vater, stehen.

Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der gegebenen Situation im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr mit maßgebender Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden könne, dass er einer Gefährdung ausgesetzt sei und sei somit die Rückkehr in den Iran zumutbar.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass er nach seinem Aufenthalt in Großbritannien seit Oktober 2005 fortwährend in Österreich gelebt habe. Seit 3 Jahren mit einer Lebensgefährtin, die für Österreich kein dauerndes Aufenthaltsrecht besitze, im gemeinsamen Haushalt lebe, zwischenzeitig der deutschen Sprache mächtig sei und im Jahre 2008 und 2009 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig gewesen sei. Seine Verlobte sei polnische Staatsbürgerin. Bei Abwägung der Interessen sei von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem weiteren Verbleib in Österreich auszugehen und deshalb die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

10. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung vom XXXX ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

11. Mit Schriftsatz vom 06.11.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche im Detail eingegangen und ausgeführt, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung durch den iranischen Auslandsgeheimdienst deshalb bestehe, als er als Teilnehmer bei Demonstrationen aufgefallen und in diesem Zusammenhang aufgedeckt worden sein könne, dass er in Lebensgemeinschaft mit einer römisch-katholischen Christin lebe.

12. Mit Eingabe vom 18.02.2013 wurde von der ausgewiesenen Rechtsvertreterin auf den prekären psychischen Zustand des Beschwerdeführers hingewiesen.

13. Am 23.04.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretern ergänzend einvernommen und eine weitere Recherche im Herkunftsland des Beschwerdeführer verfügt wurde.

14. Nach Vorliegen des Rechercheergebnisses wurde der Rechtsvertreterin die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und zur gemeinsamen Erörterung der Beschwerdeergänzung und schriftlichen Stellungnahme sowie Zuweisung der gegenständlichen Verfahrenssache an die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes, am 09.05.2014 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im asylbehördlichen Verfahren getätigten Aussagen sowie der von der belangten Behörde erhobenen Beweise und der im Beschwerdeverfahren erstatteten Ergänzungen und vorgelegten weiteren Beweisen und Ergebnissen aus ergänzenden Ermittlungen im Herkunftsstaat.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF trägt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren, iranischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag. Er hielt sich in der Folge 2 Jahre in Großbritannien auf und wurde 2005 nach Österreich rücküberstellt.

1.2. Die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Demnach steht fest, dass der BF in einer streng religiösen Familie aufgewachsen ist und ob der unerbittlichen Haltung seines Vaters nicht nur mit diesem sondern auch mit den iranischen Sicherheitsbehörden in wiederkehrenden religiösen Konflikten stand. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der Familie offen geweigert die Pflichtgebete zu absolvieren, hat den Koran vor den Augen seines Vaters zerrissen und angekündigt die Religion wechseln zu wollen. Sein Vater hat ihn, um ihn zur Räson zu bringen, bei den iranischen Sicherheitsbehörden angezeigt und wurden von Sicherheitsbeamten mehrfache Hausbesuche durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde von seiner Schwester gewarnt und konnte sich durch Flucht einer Befragung und Festnahme entziehen. Der Beschwerdeführer, der den Wehrdienst im Iran nicht abgeleistet hat, hat den Iran illegal verlassen. Der Beschwerdeführer steht auf der Ausreiseverbotsliste. Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2009 in Österreich mit seiner Lebensgefährtin, einer XXXX Staatsbürgerin mit der er seit ca. 3 Jahren in Österreich zusammenlebt, eine gegen das iranische Regime gerichtete Demonstration besucht. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dabei seine Identität nicht von der iranischen Botschaft festgestellt wurde. Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufnahme in die Ausreiseverbotsliste religiös/politische Gründe hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Es ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten, insbesondere die Verwendung mehrerer Aliasnamen und einer Asylantragstellung in Großbritannien subjektive Glaubwürdigkeitsdefizite hat. Allerdings weisen seine Ausführungen nach seiner Rücküberstellung nach Österreich weitest gehende Übereinstimmung und Konsistenz auf. Von entscheidender Relevanz ist hie bei, dass vom bestellten Gutachter eindeutig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auf der Ausreiseverbotsliste des Iran steht. Der Beschwerdeführer hat über mehrfaches Befragen angegeben, dass er trotz wehrdienstfähigem Alter spätestens ab dem Jahre 2000, bis zu seiner tatsächlichen Ausreise im Jahre 2003, mit den iranischen Behörden, in Bezug auf seinen nichtabgeleisteten Wehrdienst keinerlei Probleme hatte. Deshalb erscheint es unwahrscheinlich, dass er wegen des nichtabgeleisteten Wehrdienstes auf die Ausreiseverbotsliste kam sondern ist durchaus nachvollziehbar, dass andere Gründe, nämlich die vom Beschwerdeführer genannten islamkritischen Verhaltensweisen, die den Sicherheitsbehörden durch den Vater mehrfach angezeigt wurden, der tatsächliche Grund für die Aufnahme auf diese Ausreiseverbotsliste sind. Es besteht weiteres kein Grund an der illegalen Ausreise aus dem Iran zu zweifeln, auch ist die Teilnahme an der regimekritischen Demonstration anlässlich der Wahlen, im Jahre 2009, durchaus glaubhaft sodass dem Vorbringen in Verbindung mit den tatsächlich herrschenden Verhältnissen, wie sie in den Länderfeststellungen zum Iran aufgezeigt werden, die Glaubwürdigkeit zuzuerkennen war.

2.2. Zum Herkunftsland Iran werden ergänzend nachstehende Feststellungen, basierend auf dem aktuellen und unbedenklichen Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl-und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, getroffen:

1. Aktuelle Lage

Der Alltag in Iran war bis zu den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Im Vorfeld der Wahlen wurden politische Aktivisten,Journalisten und Berichterstatter gezielt und systematisch ingeschüchtert. Befürchtete Protesteoder Demonstrationen gab es im Zusammenhang mit den Wahlen nicht. Aus Furcht vor Unruhen wurden vor der Zulassung der acht Kandidaten durch den Wächterrat Angehörige der Wahlstäbe von Ex-Präsident Rafsanjani und dem Ahmadinejad-Vertrauten Mashai verhaftet sowie Wahlkampfbüros von Sicherheitskräften geschlossen. Der gemäßigte und von vielen als Favorit gehandelte Kandidat für die räsidentschaftswahl und ehemalige Staatspräsident Ali Akbar Hashemi Rafsanjani wurde vom Wächterrat nicht zur Wahl zugelassen. Proteste gegen das Vorgehen des Wächterrats drangen nicht an die Öffentlichkeit. Allerdings wurde der als moderat geltende Geistliche Hassen Rohani zugelassen und gewann die Wahl schon im ersten Wahlgang. Hassan Rohani trat am 3. August 2013 sein Amt als Präsident der Islamischen Republik Iran an. Das Volk hofft auf eine baldige Aufhebung der internationalen Sanktionen gegen Iran. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist nach 2009 zum Erliegen gekommen. Die prominentesten Vertreter der Reformorientierten, Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi,

befinden sich noch immer unter Hausarrest. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus.

Die Nuklearfrage dominiert weiterhin die außenpolitische Agenda Irans. Die E3+3 und Iran haben sich am 24.11.2013 in Genf auf einen "Joint Action Plan" geeinigt. Dieser soll eine Laufzeit von bis zu 6 Monaten haben und den Ausbau des iranischen Atomprogramms stoppen bzw. rückgängig machen. Im Gegenzug soll Iran 4,2 Mrd. USD seiner Öleinnahmen im Ausland repatriieren können und Sanktionen sollen vorläufig gelockert werden. Der Joint Action Plan trat am 20. Januar 2014 in Kraft. Die UN und die die EU haben bereits Beschlüsse zur Suspendierung eines Teils der Sanktionen gefasst. Bei der nächsten Verhandlungsrunde am 17. und 18. Februar 2014 soll eine dauerhafte Übereinkunft diskutiert werden.

Menschenrechte werden noch immer als kulturell zu relativierendes Konstrukt und politische Waffe des Westens dargestellt und ihnen islamische, "mit der iranischen Kultur kompatible" Werte und Rechte entgegengesetzt. Die nach Ansicht der Regierung westliche Doppelmoral gegenüber Iran einerseits und den arabischen Ländern und Israel andererseits sowie angebliche schwere Menschenrechtsverletzungen in westlichen Ländern sind immer wieder Thema im innenpolitischen Diskurs. Im Dezember 2012 wurde erneut eine Resolution in der VN- Generalversammlung verabschiedet, die die prekäre Menschenrechtslage in Iran anprangert.

Ähnliche Resolutionen wurden auch vom Europäischen Parlament und vom USRepräsentantenhaus verabschiedet. Im März 2013 hat die EU weitere Personen, die an Menschenrechtsverbrechen beteiligt waren und sind, mit Reiseverboten und Finanzsanktionen belegt. Die iranische Regierung weigert sich weiterhin, den VN- Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in Iran, Ahmad Shaheed, nach Iran einreisen zu lassen, oder auf sonstige Weise mit ihm zusammen zu arbeiten. Herr Shaheed hat im Oktober 2013 seinen letzten Bericht über Menschenrechtsverletzungen vorgelegt, welche von verschiedenen Organisationen an ihn herangetragen wurden. Sein Mandat wurde im März 2013 für ein weiteres Jahr verlängert.

2. Politisches System

Höchste politische Instanz ist Ayatollah Ali Khamenei, der "Oberste Führer der Islamischen Revolution". Dieser verfügt als Ausdruck des Prinzips der "Herrschaft der Islamischen Rechtsgelehrten" über eine verfassungsrechtlich verankerte Richtlinienkompetenz, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen. Die beiden Kernelemente der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" sind zum einen das "göttliche Recht" als einzige Quelle staatlicher Legitimität und politischer Autorität sowie zum anderen die verbindliche Interpretation dieses Rechts durch den religiösen (Revolutions)Führer bis zur Wiederkehr des verborgenen Imams. Der Revolutionsführer wird vom Expertenrat (87-köpfige Klerikerversammlung) auf unbefristete Zeit bestimmt und kann nach der Verfassung auch durch diesen wieder abgesetzt werden. Er ernennt die Hälfte der Mitglieder im Wächterrat (6 vom Revolutionsführer ernannten Geistliche und 6 vom Parlament gewählte Juristen), alle Mitglieder des Schlichtungsrats (35 Mitglieder aus Regierung, Militär und Vertretern des Revolutionsführers), die Freitagsprediger des Landes, den Generalstabschef und Offiziersränge bei den Streit- und Sicherheitskräften, den Chef der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt IRIB, den Chef der Pilgerorganisation, den Vorsitzenden der Organisation für die Verwaltung der Religionsschulen in Qom sowie jeweils einen Vertreter bei allen Ministerien und staatlichen Organisationen. Dieses "Kommissarsystem" ermöglicht die Überwachung der gewählten oder zentral ernannten politischen Akteure und der Verwaltung

bis auf die lokale Ebene im ganzen Land und sichert deren Loyalität zum

Revolutionsführer.

Das Volk wählt in geheimen und direkten Wahlen das Parlament, den Expertenrat sowie den Präsidenten. Ablauf und Durchführung von Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert. Kontroll- und Überprüfungsmechanismen sind ebenfalls vorhanden. Den OECDStandards von freien und fairen Wahlen entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten für die Parlaments-, Expertenrats- oder Präsidentschaftswahlen ausnahmslos im Vorfeld durch den Wächterrat zugelassen werden müssen. Zu den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 wurden von den 686 registrierten Kandidaten nur 8 zur Wahl zugelassen.

Verschiedene Machtzirkel wie Revolutionsführer, Revolutionsgarden und Medien können den Ausgang von Wahlen erfahrungsgemäß zusätzlich entscheidend beeinflussen. Direkte Manipulationen - etwa des Wahlergebnisses oder einzelner Stimmzettel - lassen sich aufgrund von Intransparenz und hoher Politisierung dieser Frage nicht unabhängig verifizieren oder falsifizieren. Seit einer Reform des Wahlgesetzes Anfang des Jahres 2013 liegt die Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der Wahl bei einem Wahlausschuss , dem der Innenminister, der Minister des Geheimdienstministeriums, der Generalstaatsanwalt sowie ein Mitglied des Parlamentspräsidiums angehören. Ergänzt wird das Gremium mit durch sieben Vertreter der Öffentlichkeit die wiederum vom Wächterrat vorab geprüft werden. Erstmals seit 1979 hatte damit das Parlament theoretisch das Recht, die Präsidentschaftswahlen zu überwachen. Wird ein Gesetz vom Parlament verabschiedet, muss es vom Wächterrat auf Vereinbarkeit mit der Verfassung und islamischen Normen überprüft werden. Sollte es zwischen Parlament und Wächterrat zu keiner Einigung kommen, ist es Aufgabe des Schlichtungsrates, einen Kompromissentwurf zu formulieren. Vorsitzender des aus 25 Mitgliedern bestehenden Gremiums, die alle vom Revolutionsführer berufen werden, ist derzeit der ehemalige Staatspräsident Ali Akbar Hashemi Rafsandschani, der bis Anfang März 2011 auch Vorsitzender des Expertenrates war. Seitdem hat dieses Amt Ajatollah Mohammed Reza Mahdawi Kani inne. Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung unterliegt in der Praxis starken Einschränkungen. Die Unabhängigkeit der Legislative wird durch den Wächter- und Schlichtungsrat insofern beschränkt, als der zur Hälfte vom Revolutionsführer ernannte Wächterrat jeden Legislativbeschluss des Parlaments auf seine Vereinbarkeit mit dem Islam und mit der Verfassung überprüfen muss. In Einzelfällen kann auch der Schlichtungsrat gesetzgeberisch tätig werden, da er im Falle eines unüberbrückbaren Dissenses zwischen Parlament und Wächterrat auch eigene Kompromissvorschläge als Gesetz annehmen kann. Ferner kann nicht nur die Exekutive, sondern mit dem Justizchef auch die Judikative Gesetzesvorschläge einbringen. Dieser vereint legislative und judikative Gewalt in einer Person.

3. Organisation und Unabhängigkeit der Justiz

In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, im Zweifelsfall kann jedoch die Sharia vorrangig angewendet werden. Das gesamte kodifizierte Recht wird durch den Wächterrat auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft.

Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; seit dem 16.08.2009 hat Sadeq Laridschani (Bruder des Parlamentspräsidenten Ali Laridschani) dieses Amt inne. Er ist laut Art. 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Der Chef der Judikative ernennt seinerseits den Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs und den Generalstaatsanwalt. Auf diese Posten hat Laridschani Ayatollah Mohseni Gorgani und Ex- Geheimdienstminister Gholam Hossein Mohseni Eje'i eingesetzt.

In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association") sowie das "Centre for

Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder laut Anordnung der Judikative ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Dieses Zentrum ist der Judikative zuzuordnen und unmittelbar dem Chef der Judikative unterstellt. Die "Iranian Bar Association" (IBA) hingegen gilt auch unter Fachleuten als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Allerdings sind die Anwälte der IBA vermehrt staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt. Eine bereits seit 2009 geplante Gesetzesänderung, welche die Kammer de facto unter die Kontrolle der Judikative stellen wird, wird noch immer bearbeitet. Zudem werden derzeit Pläne diskutiert, beide Anwaltsvereinigungen vollständig zusammenzuschließen, was das Ende der Unabhängigkeit der Iranian Bar Association zur Folge hätte.

Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen. Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegen nimmt. In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und weite Auslegung der Straftatbestände

kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden. Grundsätzlich finden Verfahren

mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" o. ä. lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft nur unzureichend oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung ihres Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt. Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Berufungsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof

alleinige Rechtsmittelinstanz.

4. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen (NROs)

Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran weiterhin nicht möglich. Seit 2009 werden Menschenrechtsaktivisten systematisch eingeschüchtert. Jede Äußerung, die in den Augen des Regimes zu weit geht, kann potentiell zu Repressionen oder Verhaftung führen. Dazu gehört insbesondere auch die Bekanntmachung von Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsaktivisten sehen sich mit Straftatbeständen wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit" oder "Moharebeh" (Kampf gegen Gott) konfrontiert. Die Mitgliedschaft in Menschenrechtsvereinigungen oder die Gründung von Menschenrechtsorganisationen wird ebenfalls strafrechtlich verfolgt. ("Gründung / Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung"). Vollständig zerschlagen wurde z.B. die iranische Menschenrechtsorganisation "Committee of Human Rights Reporters". Die Homepage der Organisation wurde abgeschaltet, gegen mehrere Mitglieder der Gruppe wurden mehrjährige Haft- und Körperstrafen verhängt. Den Aktivisten wurde z.T. Moharebeh (Kampf gegen Gott) und Störung der öffentlichen Ordnung vorgeworfen. Inzwischen operiert die Gruppe von den USA und von Norwegen aus. In Iran gibt es mehrere Tausend NROs, welche in verschiedenen Bereichen u.a. auch mit Menschenrechtsbezug arbeiten. Zum Tätigwerden benötigen NROen in Iran seit Einführung des Nebengesetzes über die "Gründung und Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen" 2006 grundsätzlich eine staatliche Genehmigung, die halbjährlich erneuert werden muss. Besonders für internationale NROen ist der Registrierungsprozess schwierig. Auch nach der Registrierung ist eine unabhängige Arbeit nicht möglich. NROs sehen sich permanentem Druck ausgesetzt, sich nicht in Bereichen zu engagieren, die den staatlichen Standpunkten zuwiderlaufen. Des Weiteren berichten internationale sowie nationale NRO-Vertreter von zunehmender staatlicher Kontrolle innerhalb der letzten Monate, z.B. der Verpflichtung zur Offenlegung persönlicher Daten von Programmteilnehmern. Aufgrund des innerhalb des letzten Jahres gestiegenen Drucks seitens der iranischen Behörden hat die internationale NRO "Assistance International" ihre Tätigkeit in Iran eingestellt. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts kommt es des Weiteren immer häufiger zu staatlichen Unterwanderungen von NROs durch gezieltes Einschleusen linientreuer Mitglieder oder zur Gründung von staatlich gesteuerten NROs. Ausländische, in humanitären Bereichen tätige NROen können Projekte mit Menschenrechtsbezug, z.B. zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage von Frauen, Kindern oder Flüchtlingen, durchführen. Jegliche Aktivität wird allerdings von den iranischen Behörden überwacht und bedarf der Genehmigung.

Es gibt keine staatliche finanzielle Förderung von NROs. Die Annahme ausländischer Gelder ist genehmigungspflichtig. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem eine NRO eine solche Genehmigung beantragt hat. Es ist davon auszugehen, dass NROs befürchten, allein die Beantragung einer solchen Genehmigung könnte sie in die Gefahr bringen, der illegalen Kooperation mit dem Ausland konfrontiert zu werden. Die Anfang 2010 seitens des Ministerium für Information veröffentlichte Liste von 60 ausländischen NROs, zu denen iranischen Staatsangehörigen der Kontakt verboten ist sowie der fast zeitgleich erfolgte Hinweis des Ministeriums, dass "außergewöhnliche" Kontakte von iranischen Staatsangehörigen mit Botschaften in Teheran verboten

sind, hatten zum Ziel, die Strukturen der iranischen Zivilgesellschaft noch deutlicher als bisher

vom Zugang zum westlichen Ausland abzuschrecken. In dieser Situation sind jegliche Kontakte zwischen iranischen NROs und dem Ausland für die Betroffenen extrem risikoreich. Für iranischeNROs ist es sehr schwer, andere finanzielle Quellen zu erschließen.

Neben MR-Aktivisten sind insbesondere auch MR-Anwälte von staatlicher Verfolgung bedroht.

Die Anwälte des Zentrums für MRV um Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi wurden seit derSchließung des Zentrums 2008 zu hohen Haftstrafen und Berufsverboten verurteilt. Zuletzt wurde der Mitbegründer des Zentrums, Abodlfattah Soltani, im März 2012 zu 18 Jahren Gefängnisim Exil und 20 Jahren Berufsverbot verurteilt. (Im Berufungsverfahren im Juni 2012 wurde dieHaftstrafe auf 13 Jahre verkürzt). Zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zählte neben "Propaganda gegen das Regime" und "Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung" auch die "Annahmeeines illegalen Preises" (Menschenrechtspreis der Stadt Nürnberg). In zahlreichen Fällen werdenBerufungsverfahren von Menschenrechtsaktivisten oder -anwälten bewusst in der Schwebe gehalten,um die Betroffenen so in Unsicherheit zu belassen und iranischen oder internationalen Akteuren keine Angriffspunkte durch ein rechtskräftiges Urteil zu bieten. Berufungsverfahrendauern mitunter bis zu drei Jahre, so z.B. im Fall des Menschenrechtsanwaltes Dadkhah (Verurteilung2009, Berufungsurteil Ende April 2012, 9 Jahre Haft und Berufsverbot).

Am 02. Mai 2011 wurde in Teheran das "Non-Aligned Movement Center for Human Rights andCultural Diversity" (NAMCHRCD) eingeweiht, das den internationalen Austausch Irans zumThema Menschenrechte fördern soll. In den Jahren 2011 und 2012 gab es eine internationaleKonferenz und jeweils eine Sommerveranstaltung, die jedoch von Medien weitgehend unbeachtet blieben und keine erkennbaren Folgen für die Menschenrechtssituation mit sich brachten.

5. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden

Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einereinzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen.

Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von

Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei undVerkehrspolizei).

Das "Sepah-Pasdaran-Corps" ("Revolutionswächter") war unmittelbar nach der Revolution von 1979 zunächst als kleine Elitetruppe gegründet worden, um die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte sich das Pasdaran-Corps neben dem regulären Militär zu einer zweiten Streitmacht, die heute in ihrer Bedeutung höher als das reguläre Militär einzuschätzen und moderner als dieses ausgerüstet ist.

Die Pasdaran haben einen eigenen Generalstab, der jedoch eingegliedert ist in den Gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte. Dieser wiederum untersteht dem Revolutionsführer Khamenei alsoberstem Befehlshaber. Während der Proteste im Juni 2009 stellten Pasdaran einen Großteil derSicherheitskräfte. Aufgaben der Sepah-Pasdaran sind gemäß ihrem Statut:

ausländische Feinde;

einzelner Oppositioneller oder Oppositionsgruppen, sondern Gewährleistung der inneren

Sicherheit bei Aufständen oder Unruhen);

Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v.a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung derRevolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt;

insbesondere unter der Regierung von Ex-Präsident Ahmadinedschad wurden - und werden

weiterhin - viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt

und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen 2009 inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.

Neben einem "Hohen Rat für den Cyber Space" wurde Ende 2008 innerhalb der Pasdaran eineneue Einheit gegründet, welche sich ausschließlich mit Internetkriminalität befasst ("cyber army" - FATAH). Seit Sommer 2009 fanden die Aktionen dieser Einheit immer wieder Erwähnungin der iranischen Presse. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieseEinheit bei der Überwachung der Aktionen der Oppositionsbewegung im Internet eine maßgebliche Rolle gespielt hat. Die Einheit dürfte auch für mehrere Hacker-Angriffe auf oppositionelle und westliche, regierungskritische Webseiten, z.B. das zur News Corp. gehörende Farsi 1 verantwortlich sein.

Bassij-Kommandeur General Ali Fasli verkündete am 14. März 2011, es seien mehrere Cyber- Angriffe gegen Websites von Feinden des Irans durchgeführt worden. Zu den Angreifern gehörtenProfessoren, Studenten und Geistliche.

Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Khomeini mit dem Ziel gegründet, neben Militär und Sepah-Pasdaran eine bei Bedarf schnell mobilisierbare Volksmiliz zur Verfügung zu haben. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-Pasdaran unterstellt und meist Moscheen und staatlichen Institutionen angegliedert ist. Die Bassij-Organisationist zweigeteilt: Die militärisch ausgebildeten und bewaffneten Einheiten der Bassij haben 2009ihre Unabhängigkeit eingebüßt und sind in den Landstreitkräften der Pasdaran aufgegangen. Sie

nehmen polizei-ähnliche Aufgaben zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit wahr. Die Angehörigen der Bassij-Milizorganisation hingegen sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran eine militärische Grundausbildung. Zu diesem Zweck werden sie in sogenannten Aschura-Bataillonen zusammengefasst. Diese Bataillone kommen auch bei inneren Unruhen zum Einsatz. Bei den Bassij gibt es auch die weiblichenFreiwilligenbataillone "Al Zahra". Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen.

Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstrantenbesonders anfällig.

Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Das Ministerium für Information ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Vom Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen nach außen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen u. ä. der Revolutionsgerichte oder schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte, niemals aber als solche des Geheimdienstes. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle

des Geheimdienstes.

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und

Gebäudesicherung.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgenkönnen.

Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die politischen Missbrauch ermöglichen.

Daran hat auch eine im Juni 2013 in Kraft getretene Neufassung des Strafrechts

nichts geändert (s. II.1.5.). Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze inFrage stellt, unabhängig davon, ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder volkstümlicher Bräuche sind. Dem Regimesteht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung.

Als Grundlage für staatliche Repression durch die Justiz dienen die Artikel 279 bis 288 des iranischenStrafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh")und "Korruption auf Erden" ("Efsad bil Arz"). Unter beide Tatbestände können von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst werden. Ein "Kämpfer gegen Gott"ist nach dem Gesetzeswortlaut jeder, der in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schreckenbei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Art. 284 i StGB ist ein "Verbreiter von Korruption auf Erden" jede Person, die auf großer Ebene ein Verbrechengegen das Leben von Menschen, gegen die innere oder äußere Sicherheit des Landesverübt, bzw. falsche Informationen verbreitet, die Wirtschaft stört, Feuer oder Verwüstung verursacht, giftiges oder gefährliches Material verbreitet, oder Korruptions- oder Prostitutionszentren aufbaut. Während nach dem bisherigen Strafrecht die Straftatbestände "Kampf gegen Gott" und

"Korruption auf Erden" nur erfüllt waren, wenn Waffen eingesetzt wurden, ist dies seit Juni 2013 keine Voraussetzung mehr für die Strafbarkeit der Handlung. Rechtsexperten sowohl im In- als auch im Ausland fürchten einen politischen Missbrauch der neuen Regelungen. Der "Kampf gegen Gott" und die "Korruption auf Erden" sollen gem. Art. 282 iStGB in der Regel mit der Todesstrafe geahndet werden. Zwar sind alternativ auch die Amputation von Gliedmaßen und dieVerbannung vorgesehen, diese wurden jedoch in der jüngeren Vergangenheit in diesem Zusammenhang nicht verhängt. Nur wenn die Absicht des Schuldigen nicht die schwerwiegende Störung

der öffentlichen Ordnung war, kann das Gericht auch eine zeitlich begrenzte Haftstrafe verhängen.

Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Korruption auf Erden" oder "Kampf gegen Gott") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 16 und 17 des 5. Buches des iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sabb-on-Nabi": "Verunglimpfung des Propheten") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegendas System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaftdes Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, könnenwegen Spionage belangt werden.

1.4. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 88 % Schiiten und ca. 10 % Sunniten

(v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Die in Iran lebenden Schiiten

gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12

Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen

geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000

Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend

Protestanten), Baha'i (25.000 -300.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und

Mandäer (ca. 5.000).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse

Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die

religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung

garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften,

v. a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung

ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und

verfolgt.

Religions- und Glaubensfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche,

berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem

Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem

unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen

äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144

der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem

Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche

Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure

ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime

"nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln

und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich

gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich

des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer.

Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass

Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und

befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen

Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung

kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden.

Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht,

für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht

Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen

erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv

ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von

Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott"

("Moharebeh") (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.

Auch sunnitische Muslime erfahren Diskriminierung. Trotz einer geschätzten Zahl von ca. 1,5

Mio. Sunniten allein im Großraum Teheran existiert dort keine sunnitische Moschee. Regelmäßige

Versuche, Baugenehmigungen für sunnitische Moscheen in Großstädten zu beantragen, liefen

bislang ins Leere. Im Januar 2012 haben die sunnitischen Abgeordneten des Parlaments sich in einem Brief an Ayatollah Khamenei für die Zulassung sunnitischer Kandidaten zu den Präsidentschaftswahlen eingesetzt und ihn an die bisher nicht erteilten Baugenehmigungen erinnert.

Botschaften mit sunnitischen Gebetsräumen wurde des Weiteren untersagt, iranischen Staatsangehörigen Zutritt zu den Gebetsräumen auf dem Botschaftsgelände zu gewähren. In Mashhad wurde im Jahr 1993 die Feyz-Moschee zerstört, die bis dahin einzige sunnitische Moschee der Stadt. Der Bau von schiitischen Moscheen wird dagegen staatlich gefördert. Die Genehmigung für die Ausstrahlung sunnitischer Gebete wird grundsätzlich nicht erteilt. Auch im Alltag werden Sunniten mitunter sowohl aufgrund ihrer religiösen als auch ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert, da viele kurdischer oder arabischer Volkszugehörigkeit sind. Glaubens von Universitäten exmatrikuliert wurden.

1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen

Strafen" vom 30. Juli 1991. Die letzte Änderung des Gesetzes trat am 18.06.2013 in Kraft. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie

das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.

Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden

die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten:

der Sunna genauer beschrieben sind, wie z.B. Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten

inkl. Homosexualität und Unzucht, sowie Verbrechen gegen Gott. Zu all diesen

Tatbeständen enthält das Gesetz detaillierte Beweisregelungen, nach denen der Täter jeweils

nur bei Geständnis oder ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden

soll.

die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen.

Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung

bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder

"Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Art. 13 der Verfassung genannten

religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung

von Muslimen.

Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen

Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen.

Während für Hudud- und Qesas- Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei

Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum.

Die seit Juli 2008 diskutierte Strafrechtsnovelle ist im Juni 2013 in Kraft getreten. Verschiedene

Unstimmigkeiten zwischen Parlament und Wächterrat waren verantwortlich für die Dauer der

Überarbeitung. Entgegen anfänglicher Erwartungen ist die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung

ausweichen kann. Die bedeutendsten Änderungen wurden im Bereich des Jugendstrafrechts vorgenommen.

Die Straffähigkeit von Kindern und Jugendlichen wurde neu definiert und eine Reihe

von Alternativstrafen für Jugendliche wurde festgelegt. Für Kinder im Alter von 9 bis 15 kommen seitdem nur noch alternative Strafen, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt in Frage. Auch nach dem neuen Strafrecht weiterhin

möglich ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige, allerdings hat der Richter einen größeren Spielraum, die mangelnde Reife des Täters festzustellen und statt der Todesstrafe Haft oder Geldstrafen zu verhängen.

Wegen Überlastung und Ineffizienz des Gerichtsapparates kommt es oft zu Verzögerungen in den Verfahrensabläufen. Hinzu kommt eine uneinheitliche Rechtsanwendung durch Richter, die juristisch sehr unterschiedlich qualifiziert sind und in einzelnen Fällen auch durch den Chef der Justiz, die unmittelbaren Vorgesetzten oder die Exekutive beeinflusst werden.

Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend.

Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch

nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens

unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden

Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils, weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils, weil

ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten,

z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch.

Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (vgl. Abschnitt I.4). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem

Beweismaterial ist nicht möglich. Anwälte werden in vielen Fällen durch unvollständige

Gerichtsakten oder durch verspätete bzw. sehr kurze Überlassung der Akten an einer effektiven Verteidigung gehindert. Politische Prozesse finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, obwohl die Verhandlungen nach iranischem Recht frei zugänglich sein müssten. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es sind zahlreiche Berichte bekannt geworden, die von durch Folter und psychischen Druck erzwungenen Geständnissen berichten.

Viele ehemalige Gefangene berichten, sie seien Schlägen, Elektroschocks, Vergewaltigung oder entsprechenden Drohungen ausgesetzt gewesen. Manche seien in engen Räumen eingesperrt oder kopfüber aufgehängt worden, um Geständnisse abzulegen. Die Unschuldsvermutung wird mitunter

Rechtsmitteln wird dadurch erschwert, dass der Angeklagte und sein Anwalt das Protokoll der

Hauptverhandlung nicht einsehen können oder ihnen das Urteil erst Wochen nach der Entscheidung mündlich oder schriftlich mitgeteilt wird.

Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitigen Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen.

Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern,

dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber

auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren.

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen ausgesprochen.

1.6. Militärdienst

Gemäß dem "Gesetz zum Militärdienst" vom 21.10.1984 und der entsprechenden Durchführungsgesetze müssen sich Männer innerhalb eines Monats ab Beginn des iranischen Kalenderjahres (20./21. März), in dem sie 18 Jahre alt werden, zum Militärdienst melden. In Iran erfolgt die Meldung bei den sogenannten "Polizei+10"-Büros (entspricht den deutschen Bürger- bzw. Einwohnermeldeämtern),

im Ausland in der jeweiligen iranischen Auslandsvertretung. Aus gesundheitlichen

oder sozialen Gründen (z.B. Pflege von Familienangehörigen) können Wehrpflichtige

ausgemustert werden. Die Brüder von Gefallenen sowie die Bewohner der Region Bam (zeitlich begrenzte Befreiung wegen des Erdbebens im Dezember 2003) müssen nicht dienen. Insgesamt müssen nur jeweils drei Söhne einer Familie dienen. Studenten können, wenn sie im Ausland studieren möchten, unter Hinterlegung einer Kaution i.H.v. 150.000.000 Rial (ca. 4.000 Euro) zurückgestellt werden, bis ihr Studium beendet ist.

Die Strafen bei Nichtmeldung variieren abhängig von der Frage, ob sich das Land im Kriegszustand befindet oder nicht. Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben ein Jahr Zeit, um sich nach Eintritt der Wehrpflicht bei der zuständigen Auslandsvertretung oder bei den Behörden in Iran zu melden. In der Regel werden Personen, die sich zu spät, aber selbständig melden, nicht

belangt. Trotz bestehender Wehrpflicht kann im Ausland lebenden Iranern zweimal jährlich die Einreise nach Iran für insgesamt nicht länger als 3 Monate gestattet werden, wenn sie sich seit mindestens 3 Jahren im Ausland aufhalten.

Wehrpflichtige, die sich zu spät oder gar nicht melden und aufgegriffen werden, müssen in jedemFall ihren Militärdienst ableisten. Ihre Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes erhalten sie später als diejenigen, die sich rechtzeitig gemeldet haben. Die Verzögerung bei dieser für eine evtl. Reise ins Ausland notwendigen Bescheinigung kann von einigen Monaten bis zu zehn Jahre dauern.

Personen, die in Friedenszeiten den Militärdienst umgangen haben, werden nicht bestraft, wenn sie sich während Kriegszeiten freiwillig melden. In Ausnahmefällen (Ermessen der Militärgerichte) können sie zu sechs Monaten Gefängnis und/oder einer Körperstrafe verurteilt werden.

Deserteure, die während Kriegs- oder Friedenszeiten innerhalb von sechs Monaten zur Truppe

zurückkehren, müssen ihren restlichen Militärdienst ableisten. Sollten sie länger als sechs Monate der Truppe fernbleiben, müssen sie den gesamten Wehrdienst wiederholen. In beiden Fällen

sowie im Falle der erzwungenen Rückkehr werden Deserteure zusätzlich bestraft.

Ein Freikauf von der Wehrpflicht ist seit dem 21.03.2001 für in Iran lebende Iraner nicht mehr möglich. Religionsführer Khamenei hat aber die Jahrgänge 1975 und jünger, die bislang keinen Wehrdienst geleistet hatten, freigestellt ("begnadigt") und Auslandsiranern unter bestimmten Bedingungen den Freikauf ermöglicht. Seit März 2012 haben allerdings auch im Ausland lebende Iraner keine Möglichkeit mehr, sich vom Wehrdienst freizukaufen.

III. Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und

Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten

vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen

Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der Verfassung). Dies bedeutet u.a.,

dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und

der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung

von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen

den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der o.a. Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung

wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.

Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt,

in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten

ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte

("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative, derzeit Sadeq

Laridschani. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UNGeneralversammlung

verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen

über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur

und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig

sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich

sein.

Iran hat folgende VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

Zu der VN-Kinderrechtskonvention hat Iran den Vorbehalt erklärt, Rechte aus dieser Konvention

nicht anzuwenden, wenn sie mit islamischen Rechtsvorschriften oder dem geltenden iranischen

Recht nicht in Einklang stehen (sog. "Scharia-Vorbehalt"). Einige Staaten (darunter auch

Deutschland) haben wegen der Unbestimmtheit des Vorbehaltes, der mit den Zielen der Konventionnicht vereinbar sei, Einspruch eingelegt.

Iran ist bemüht, der Rolle der Frau in der islamischen Gesellschaft ein positiveres Bild zu verleihen, insbesondere auf multilateraler Ebene. Im April 2010 wurde Iran in die VNFrauenrechtskommission

gewählt, obwohl das Land die VN-Konvention zur Abschaffung aller

Formen der Diskriminierung gegen Frauen noch nicht ratifiziert hat. Dies sorgte für große Entrüstung

bei internationalen Medien und NROs.

2. Folter

Folter ist nach Art. 38 der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten

und NROen über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet.

Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische (Augenverbinden,

Herbeiführung einer einschüchternden Atmosphäre und Drohungen, u.a. mit Blick

auf das Wohlergehen der Familie und negative berufliche Konsequenzen, Beleidigungen, Dunkelzelle,

Kontaktsperre, Schlafentzug, Androhung von Gewalt) wie körperliche Folter sowie unmenschliche

Behandlung (Verharrenlassen in unnatürlichen Haltungen, Zusammenpferchen auf

kleinem Raum, Geräuschterror sowie Vorenthalten notwendiger hygienischer Bedingungen und

mangelhafte Ernährung, Schläge u.a. mit Kabeln auf Rücken und Fußsohlen, Elektroschocks,

Verbrennungen mit Zigaretten bis hin zu Vergewaltigungen).

Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es nach Erkenntnissen des

Auswärtigen Amts vorrangig in den zahlreichen nicht-registrierten Gefängnissen; aber auch aus

"offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten

Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welches unmittelbar vom Geheimdienstministerium

kontrolliert wird. Seit den Wahlen im Juni 2009 wurden belastbaren Berichten

zufolge Häftlinge teils tagelang unter Folter verhört mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen.

Neben der Erpressung von Geständnissen ging es den Handelnden auch darum, durch Einschüchterung

und Gewaltanwendung den Willen von diesen und anderen Oppositionellen zu brechen

und sie von einem weiterem Eintreten für ihre Ansichten und politischen Ziele abzuhalten.

Ein mutmaßlicher Fall von Tötung durch Folter wurde im November 2012 bekannt. Der iranische

Blogger Sattar Beheshti wurde am 30.10.2012 von der Internetpolizei Fatah festgenommen

und in eine irreguläre Haftanstalt ohne Videoüberwachung verbracht, wo er Anfang November

2012 starb. Die Autopsie ergab, dass er Schwellungen und mehrere blaue Flecken am Körper

hatte. Als wahrscheinliche Todesursache wurde ein Schock angegeben. Das iranische Parlament

zeigte sich entsetzt über diesen Fall und setzte eine Untersuchungskommission ein. Bezüglich

der Todesursache gewann der Ausschuss keine weiteren Erkenntnisse, sondern verwies lediglich

auf den Autopsiebericht. Ergebnis der Untersuchung war eine Aufforderung an die Justiz, bessere

Aufsicht über die Haftanstalten zu leisten, sowie die Empfehlung, eine Sonderuntersuchung

einzuleiten, um die Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen. Dies ist nach Erkenntnissen desAuswärtigen Amts bisher nicht geschehen.

Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden:

Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Moharebeh"),

Staatsschutzdelikte. Unter den Straftatbestand "Kamp gegen Gott" (moharebeh) und Staatsschutzdelikte

können auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch,

Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher

Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams

oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten,

u. a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines

Nicht-Muslimen mit einer Muslimin fallen und mit dem Tod bestraft werden. Nach in Iran mittelbar

anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe

geahndet werden. Die letzte bekannt gewordene Hinrichtung in diesem Zusammenhang

fand im Jahre 1990 statt, seitdem wurden keine Hinrichtungen wegen Apostasie mehr vollstreckt.

Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe

enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen

worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand.

Bei Drogenverbrechen verhängt die Justiz in der Regel nicht schon bei bloßem Besitz oder

Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5

kg Opium oder 30 g Heroin), die Todesstrafe, sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender

Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern,

die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden

Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen

Strafmaßes verhängt. Seit Ende 2010 ist die Zahl der Hinrichtungen in Verbindung mit Drogendelikten

allerdings stark angestiegen. Dies könnte unter anderem auf eine Verschärfung des

Drogengesetzes Ende 2010 zurückzuführen sein, wodurch auch synthetische Drogen wie Speed,

Ecstasy und LSD in den Anwendungsbereich der Drogengesetzgebung eingeschlossen wurden.

Der Besitz von 30 Gramm solcher Substanzen zieht nunmehr laut Gesetz bereits die Todesstrafe

nach sich.

Iran steht damit bei der Zahl der Hinrichtungen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl weltweit

an der Spitze. Viele Hinrichtungen werden nicht offiziell bekannt gegeben. Eine offizielle

Statistik gibt es nicht. Im Vergleich zum Jahr 2011 ist die Zahl der bekannt gewordenen Hinrichtungen

im Jahr 2012 etwas gesunken. Laut einigen EU-Botschaften wurden 2012 mindestens 371

Personen hingerichtet. Im Jahr 2011 lag diese Zahl noch bei 436, 2010 lediglich 262. Im laufenden

Jahr wurden bis November 2013 bereits über als 400 Personen hingerichtet. Mehr als 75 %

der Todesurteile werden wegen Drogendelikten ausgesprochen. Es ist davon auszugehen, dass

die Dunkelziffer an Hinrichtungen hoch ist und die bekannten Zahlen beträchtlich übersteigt. In

den Jahren 2010 und 2011 soll es Gerüchten zu Folge zu geheimen Massenhinrichtungen im

Vakil-Abad-Gefängnis im Mashhad gekommen sein. Auch im Februar 2013 gab es erneute Meldungen

über dieses Gefängnis. In den 4 bis 5 Monaten zuvor seien dort bis zu 400 Menschen

hingerichtet worden. In Karaj habe es ebenso geheime Hinrichtungen gegeben.

Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder

zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt.

Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qesas-

Strafen. Im Mai 2013 hing ein Mann bereits sekundenlang wegen Mordes am Strick, ehe die Familiedes Opfers ihn doch noch begnadigte.

In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 6 Fälle im Jahr 2012) aber dennoch höchst

alarmierend sind die Hinrichtungen wegen "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh")

Der Tatbestand ist rechtlich betrachtet sehr offen formuliert und eignet sich in

besonderem Maße für einen Missbrauch in politischen Schauprozessen. Mit Einführung des neuen

Strafgesetzes sind die Tatbestandsvoraussetzungen für "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh")

und "Korruption auf Erden"( "Efsad fil Arz") noch weiter gefasst und bieten somit zusätzlichen

Spielraum für politischen Missbrauch.

Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter.

In der Regel wird die Todesstrafe durch Erhängen vollstreckt. Seit Januar 2008 ist die öffentliche

Vollstreckung von Hinrichtungen aufgrund eines Erlasses des damaligen Chefs der Justiz,

Ayatollah Sharoudi grundsätzlich untersagt. Dennoch werden Hinrichtungen immer häufiger

öffentlich vollstreckt: Im Jahr 2012 gab es 56 öffentliche Hinrichtungen.

Von offizieller iranischer Seite war seit 2002 wiederholt bekanntgegeben worden, der Vollzug

der Todesstrafe durch Steinigung sei qua Moratorium ausgesetzt. Ein offizielles Moratorium

liegt aber nach Angaben des iranischen Außenministeriums nicht vor. In den Jahren 2008 und

2009 fanden Steinigungen statt, wie Alireza Jamshidi, der Sprecher der iranischen Justiz, bestätigte,

ohne hierzu jedoch Namen zu nennen. Laut der NRO "Iran Human Rights" handelte es sich

bei einer der 2008 gesteinigten Personen um Hoshang Khodadadeh. Auch für das Jahr 2007 bestätigte

Jamshidi die Steinigung einer Person namens Jafar Kiani. Die Steinigung von Vali Azad

am 05.03.2009 ist der bislang letzte bekannt gewordene Fall einer vollstreckten Steinigung. Seit

dem Jahr 2010 sind dem Auswärtigen Amt bisher keine Vollstreckungen von Steinigungsurteilen

bekannt.

Nach Informationen einiger Menschenrechtsorganisationen stehen Vollstreckungen von Steinigungsurteilen

weiterer Personen aus, darunter Kobra Babaei und Ashraf Kalhori. Der wohl prominenteste

Fall einer drohenden Steinigung betraf die iranische Staatsangehörige Sakineh Mohammadi

Ashtiani. Das Steinigungsurteil wurde mittlerweile zurückgenommen. Es muss davon

ausgegangen werden, dass nicht alle Fälle bekannt werden, zumal Steinigungen meist in ländlichen

Regionen erfolgen. Auch nach dem neuen Strafrecht droht bei Ehebruch explizit die Steinigung.

Allerdings kann der Richter mit Zustimmung des Chefs der Judikative eine andere Hinrichtungsform

bestimmen, wenn die Durchführung der Steinigung nicht möglich ist. Diese relativ

vage Formulierung lässt einen recht großen Spielraum für den Richter.

In Iran werden trotz Ratifizierung der VN- Kinderrechtskonvention auch zum Tatzeitpunkt minderjährige

Täter zum Tode verurteilt und hingerichtet. Die letzte offiziell bestätigte Hinrichtung

eines zur Tatzeit Minderjährigen fand am 21. September 2011 in Karaj statt. Alireza Molla

Soltani wurde wegen Mordes zu Tode verurteilt, obwohl er zur Tatzeit 17 Jahre alt war. Das

Opfer Ruhollah Dadashi war angeblich der stärkste Mann Irans. Wegen der großen Aufmerksamkeit

der Medien wurde die Hinrichtung nur knapp zwei Monate nach der Tat vollstreckt.

Nach Angaben von Iran Human Rights und Alarabiya wurde am 8. Mai 2011 der 16-jährige Hashem

Hamidi hingerichtet. Seine Identität und vor allem sein Alter wurden jedoch von weiteren

Medien nicht bestätigt. Am 21.April 2011 wurden in Bandar Abbas mindestens 2 zur Tatzeit

Minderjährige hingerichtet. Sie wurden wegen Vergewaltigung und Mordes zum Tode verurteilt.

Bei ihrer Festnahme einige Monate nach der Tat seien sie 17 Jahre alt gewesen. Im Jahr 2012 ist

keine Hinrichtung eines zur Tatzeit Minderjährigen bekannt geworden.

"Männer" konnten bisher ab dem 15. Lebensjahr und "Frauen" ab dem 9. Lebensjahr zum Todeverurteilt werden. Gemäß des neuen Strafrechts ist die Hinrichtung von Kindern unter 15 Jahrennicht mehr möglich.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen, Haftbedingungen

Es sind Fälle von Bestrafung durch Verstümmelung bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte

("Qesas, s.o. II 1.5."), Diebstahl und für "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") angeordnet

werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qesas"-Fällen auf keinen Fall größer

sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung

der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld).

Das iStGB sieht für Diebstahl bei einer erstmaligen Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern

der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Nur vereinzelt

werden Amputationen von offizieller Seite bestätigt. Im November 2012 wurden zwei Dieben

in Yazd jeweils 4 Finger in der Öffentlichkeit amputiert. Die letzte öffentliche Amputation

von Fingern wurde im Januar 2013 bekannt. Einem 29-jährigen Mann seien wegen des Führens

einer unmoralischen Beziehung 4 Finger amputiert worden.

Peitschenhiebe werden häufig und regelmäßig als Strafe verhängt und zum Teil auch öffentlich

vollstreckt. Insbesondere der Konsum von Alkohol wird - in ländlichen Gegenden - mit Auspeitschung

bestraft. Vor allem bei weniger schwerwiegenden Fällen soll es zuverlässigen Berichten

zufolge möglich sein, die Peitschenhiebe durch Zahlung einer Ersatzgeldstrafe zu vermeiden.

Die Entscheidung darüber fällt in das Ermessen des zuständigen Richters. Ersatzgeldstrafen

gibt es nicht für Wiederholungstäter.

Es gibt weiterhin willkürliche Festnahmen und lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil.

Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen voneinander ab. Politische

Gefangene, insbesondere aus Kreisen der Opposition, haben größtenteils unter menschenunwürdigen

Haftbedingungen zu leiden. Darüber hinaus gibt es immer wieder glaubhafte Berichte

über Todesfälle von politischen Häftlingen in iranischen Gefängnissen in Folge mangelhafter

oder verweigerter medizinischer Behandlung. Zahlreiche politische Aktivisten oder Menschenrechtsverteidiger

sind aus Protest gegen die schlechte Behandlung in den Gefängnissen in Hungerstreiks

getreten. Jüngste Meldungen beziehen sich auf einen Hungerstreik, den fünf inhaftierte

Aseri-Aktivisten am 13. Juli 2013 begonnen haben, um gegen die Verweigerung medizinischer

Behandlung zu protestieren. Am 21. Juni starb der Aktivist Afshin Osanloo offiziellen Angaben

zufolge an Herzversagen. Seine Familie beteuert, dass er vorher gesund gewesen sei und nie

Herzprobleme gehabt habe. Nach Aussagen von Krankenhauspersonal sei er bereits tot dort eingeliefert

worden. Die Familie macht das Gefängnispersonal für den Tod verantwortlich. Verbrechen

gegen Häftlinge werden in der Regel nicht aufgearbeitet. Ausnahme waren Todes- und Folterfälle

im Teheraner Gefängnis Kahrizak. Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss hat

bestätigt, dass es in Kahrizak zu Folter, Vergewaltigungen und mehreren Todesfällen gekommen

ist. Am 30.06.2010 wurden von einem Teheraner Militärgericht zwei ehemalige Wächter

von Kahrizak zum Tode verurteilt, neun weitere Wärter erhielten Haftstrafen bzw. Peitschenhiebe

und wurden zur Zahlung von Blutgeld an die Hinterbliebenen der Opfer verpflichtet. Als

Hauptverantwortlicher wurde der Teheraner Staatsanwalt Mortazavi seines Amtes enthoben. Der

Gerichtsprozess gegen ihn ist bisher nicht abgeschlossen. Eine 2012 und 2013 beobachtete Praxis war die Verlegung von politischen Häftlingen in andere Gefängnisse, ohne dass hierüber jemand informiert wurde. Dies erschwerte es den Angehörigen erheblich, sich nach dem Zustand der Häftlinge zu erkundigen oder sie zu besuchen. Oft benötigen Angehörige Monate, um den Aufenthaltsortvon Inhaftierten zu ermitteln. Kurze Hafturlaube an Feiertagen oder zu persönlichenAnlässen werden für politische Gefangene hin und wieder gewährt.

Vieles spricht indes dafür, dass die schwierigsten Haftbedingungen nicht in registrierten Gefängnissenvorherrschen, sondern in den zahlreichen, meist von den Sepah Pasdaran oder Bassij betriebenen, nicht registrierten Gefängnissen, die oft in Privathäusern eingerichtet sind und keinerlei Kontrollen unterliegen. Was sich dort ereignet, ist kaum nachvollziehbar, da weder die Justiz noch Parlamentarier Zugang zu bzw. Kontrolle über diesen Bereich haben. Lediglich Aussagen freigelassener Häftlinge liegen in größerer Anzahl vor, auch von europäischen Staatsangehörigen.

Nach der Festnahme und vor der Registrierung in einem offiziellen Gefängnis liegt ein

Zeitfenster, in dem mit den Häftlingen willkürlich und ohne juristische Vorgaben verfahren werden kann. Angehörige haben meist keine Möglichkeit zu erfahren, wo sich ihre Verwandten befinden, zumal Häftlinge häufig von einer inoffiziellen Haftanstalt in eine andere verlegt werden.

Für "normal-kriminelle" Häftlinge entsprechen die Haftbedingungen nicht durchgängig internationalen

Standards. Zwar gibt es einige Haftanstalten, die relativ gute Standards vorweisen,

doch insbesondere außerhalb von Teheran und in den Provinzen sind die hygienischen Verhältnisse

häufig unzureichend; die Haftanstalten leiden unter chronischer Überbelegung. Anfang

2011 wurde die Zahl der Häftlinge auf 230.000 Personen geschätzt. Ein Jahr später gab es nach Angaben der Organisation für Gefängnisse bereits 250.000 Gefangene in iranischen Haftanstalten.

43 % der Häftlinge seien wegen Drogendelikten, 28 % wegen Diebstahls inhaftiert worden.

Der Leiter der Organisation für Gefängnisse räumte im Juni 2012 ein, dass die Zahl der Häftlinge dreimal so hoch sei wie es die Kapazität der Gefängnisse vorsehen würde.

Drogen sind in den Gefängnissen relativ einfach zu beschaffen, Drogenabhängigkeit ist weit

verbreitet. Der Behandlung von Drogenabhängigkeit als Krankheit wird in Gefängnissen hoher Stellenwert beigemessen. Unter der Voraussetzung der freiwilligen Teilnahme können Häftlinge in einigen Gefängnissen auch an Substitutionsprogrammen (Methadon) teilnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2. Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für den BF von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und zwar aus Gründen einer (unterstellten) religiös/politischen Gesinnung auszugehen. Der Beschwerdeführer ist - bedingt durch die Anzeige seines Vaters - wegen seines islamkritischen Verhaltens bereits ins Blickfeld der iranischen Behörden gelangt, ist illegal aus dem Iran ausgereist, steht nach wie vor auf der Ausreiseverbotsliste, hat in Österreich an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen, alles Umstände die, in ihrem Zusammenwirken, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblich wahrscheinlich machen.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der BF aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem in Artikel 1 Abschnitt A 2 der GFK genannten Grund nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit- die iranische Regierung übt Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.

Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise auf die in der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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