G303 1408220-1•BVwG G303 1408220-1
G303 1408220-1Tribunale amministrativo federale16 lug 2014
Aberkennungstatbestand, Asylgewährung von Familienangehörigen,<br/>Bescheidbehebung, Familienverfahren, geänderte Verhältnisse,<br/>Revision zulässig
G303 1408220-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2009, Zl. 0416.743-BAT zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Vater des zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), XXXX, stellte am 20.08.2004 für den BF einen Antrag auf Asyl gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 1997/76.
2. Im Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab der Vater des BF an, dass dessen Fluchtgründe auch für den BF gelten würden.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, (im Folgenden: BAT), Zl. 04 16.743-BAT, vom 18.04.2005 wurde dem Antrag auf Asyl gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) stattgegeben, dem BF Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF aufgrund des Bestehens eines Familienverfahrens und der erfolgten Zuerkennung des Asylstatus an die Eltern gemäß den gesetzlichen Vorgaben ebenfalls Asyl zu gewähren gewesen sei.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2009, der Mutter des BF durch Hinterlegung zugestellt am 28.07.2009, wurde dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) aberkannt, gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen aus, dass angesichts der getroffenen Länderfeststellungen, der Sachverständigen-Recherche vom Juli 2008 sowie der am 01.07.2009 in Kraft getretenen Herkunftsstaaten-Verordnung der österreichischen Bundesregierung, eine nachhaltige Änderung der Lage in Bosnien und Herzegowina eingetreten sei, was bedeute, dass im Falle der Eltern des BF die Gründe, die seinerzeit zur Zuerkennung der Asylberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden und daher den Eltern des BF der zuerkannte Status der Asylberechtigten abzuerkennen wäre.
Demzufolge wird seitens der belangten Behörde angeführt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege, den Eltern des BF der zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt worden sei und demnach auch dem BF der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei, der seinerzeit lediglich im Zuge des Familienverfahrens zuerkannt worden sei.
5. Mit per Telefax am 07.08.2009 beim Bundesasylamt eingebrachtem Schriftsatz, erhob die Mutter des BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie jeweils in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, diesen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Ausweisung ersatzlos zu beheben und die Abschiebung für unzulässig zu erklären.
Zusammengefasst brachte die Mutter des BF im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit ihrer Situation und der ihrer Familie im Falle der Rückkehr nach Bosnien näher auseinanderzusetzen. Zudem mangle es dem Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung, inwiefern die Vorbringen der Mutter des BF entkräftet würden und sei ihr nicht die Gelegenheit geboten worden, sich im Rahmen eines Parteiengehörs zu den getroffenen Länderfeststellungen hinreichend zu äußern.
Die Umstände hätten sich für Familie des BF als Zugehörige der Minderheit der Roma weder grundlegend noch dauerhaft geändert und sei die Änderung der Lage im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass von einer tatsächlichen Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat auszugehen sei, welcher eine Rückkehr des BF in diesen zumutbar machen würde.
Die einschlägigen Normen würden nicht einzig auf objektive Umstände abstellen, sondern spiele auch ein subjektives in der Person des Flüchtlings gelegenes Element eine Rolle, was die Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall notwendig mache.
Die beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde wurde von diesem dem Asylgerichtshof vorgelegt, wo diese am 11.08.2009 eingelangt ist.
6. Mit umfänglichen per Telefax am 04.09.2009 beim Asylgerichtshof eingebrachtem Schriftsatz, wurde eine Ergänzung der Beschwerde in Bezug auf die gesamte Familie XXXX in Vorlage gebracht und im Wesentlichen die Fluchtgründe ihres seinerzeitigen Antrages wiederholt und in Bezug auf den BF explizit auf die Fluchtgründe seiner Eltern verwiesen. Demzufolge seien diese wegen von der Mutter und dem Vater des BF erlebten ethnischen Verfolgung als auch aufgrund Übergriffe Dritter, insbesondere wegen der Tätigkeit (Polizist) des Onkels des Vaters des BF und der Unterlassung der Gewährung staatlicher Hilfe aus dem Herkunftsstaat geflüchtet.
Weiter ausführend wird vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen von amtswegen das ihr zugängliche Amtswissen zu verwerten sowie sowohl hinreichende Ermittlungen zur aktuellen prekären Situation der Roma in Bosnien und Herzegowina als auch zur Familie des BF insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit ihrer Rückkehr zu tätigen.
Zudem, unter Berufung auf beiliegende Länderberichte, würden sich die Feststellungen der belangten Behörde zur nachhaltigen und dauerhaften Veränderung der Situation im Herkunftsstaat des BF als unzureichend und nicht zutreffend erweisen. Vielmehr stelle sich die Situation der Roma in Bosnien und Herzegowina in allen Lagen des Lebens nach wie vor als prekär dar und sei eine Rückkehr somit nicht zumutbar. Demzufolge unterliege die belangte Behörde einem Rechtsirrtum, zumal die gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art 1 Abschnitt C Z 5 und 6 GFK geforderten Voraussetzungen gegenständlich nicht vorlägen.
Auch fänden sich im angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbaren Ausführungen, welche die Befürchtungen der Familie des BF als Roma sowie aufgrund der Tätigkeit des Onkels des Familienvaters nach wie vor verfolgt zu werden, entkräften würden.
Zur Untermauerung wurde der Eingabe eine Vielzahl an Länderberichten unterschiedlichster Quellen beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum moslemischen Glauben.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Person des BF in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zum Geburtsort, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Glaubensbekenntnis beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Vaters des BF im Rahmen der Asylantragsstellung. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt für einen Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
Die einschlägige Bestimmung des § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:
§ 7 (...)
(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Die mit Familienverfahren betitelte Norm des § 34 AsylG 2005 lautet wie folgt:
§ 34 (...)
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Gründen als rechtswidrig:
Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung, nämlich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, im angefochtenen Bescheid auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005; dieser verweist wiederum auf Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention.
Laut Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Als Begründung wird seitens der belangten Behörde angeführt, dass den Eltern des BF der zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt worden sei und demnach auch dem BF der Status der Asylberechtigten abzuerkennen sei, der seinerzeit lediglich im Zuge des Familienverfahrens zuerkannt worden sei.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Statuts des Asylberechtigten sind in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 taxativ aufgezählt.
Insoweit sich das Bundesasylamt bei der Aberkennung des dem BF gewährten Asyls auf die Verwirklichung eines Endigungsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK gestützt hat, ist folgendes festzuhalten:
Die Verlusttatbestände des Art. 1 Abschnitt C GFK sind Ausdruck des Entfalles der Schutzbedürftigkeit, sie beziehen sich nämlich auf den "Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist" (Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art 1 C (5) und (6) des Abkommens vom 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Rz. 8).
Nicht jedoch beziehen sie sich auf im AsylG 2005 geregelten verfahrensrechtliche Bestimmungen, wie es die Bestimmungen des Familienverfahrens iSd § 34 AsylG 2005 darstellen (vgl. AsylGH 21.10.2008, E3 308555-1/2008).
Feßl/Holzschuster, aaO, 259, Fn 994, vertreten diesbezüglich die Meinung, dass wohl darauf abzustellen sein wird, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind.
Im Rahmen des AsylG 2005 ist jedoch hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten tatsächlich eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen.
Der im Familienverfahren erworbene Status des Asylberechtigten kann nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer einer der im § 7 Abs 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist.
Gegenständlich war der BF - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist. Weder hat der BF eine derartige Verfolgungsgefahr behauptet beziehungsweise wurde eine solche seitens der belangten Behörde festgestellt.
Der BF erfüllt daher in keiner Weise dem im § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK normierten Aberkennungstatbestand.
Auch die weiteren im § 7 Abs. 1 AsylG 2005 enthaltenen Aberkennungstatbestände wurden im Verfahren vor der belangten Behörde weder geprüft noch sonst festgestellt.
Aufgrund der zuvor ausgeführten Erwägungen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit zulässig, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des im § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK normierten Asylaberkennungstatbestandes hinsichtlich Familienangehörige, welche keiner Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren, jedoch im Familienverfahren den Statuts des Asylberechtigten erworben haben, fehlt und diese Frage über den Anlassfall hinaus Bedeutung zukommt.
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