BVwG W215 1422025-1

W215 1422025-1Tribunale amministrativo federale15 lug 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W215 1422025-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W215.1422025.1.00

Spruch

W215 1422025-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, Zahl 11 06.692-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer reiste, gemeinsam mit seiner Familie, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.07.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass er am 27.06.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn von Grosny mit dem Zug nach Polen gefahren, dort von der Polizei aufgegriffen worden sei und einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien schließlich nach Österreich weitergereist, da Flüchtlinge in Polen nicht die nötige Aufmerksamkeit und medizinische Versorgung erhalten würden. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da sein Bruder XXXX, welcher inzwischen in Österreich sei, in Russland verdächtigt werde, einer bewaffneten Gruppierung anzugehören. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, seinen Bruder den Behörden auszuliefern. Da ihm dies nicht möglich gewesen sei, habe er selbst mit seiner Familie flüchten müssen. Es sei dem Beschwerdeführer gedroht worden, dass er für die Taten seines Bruders zur Verantwortung gezogen werde, wenn er seinen Bruder nicht ausfindig mache. Im Falle seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer umgebracht werden oder im Gefängnis landen.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.09.2011 im Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich befragt und gab zusammengefasst an, er habe einen russischen Auslandreisepass besessen. Dieser sei aber in Polen verblieben. Die gesamte Familie habe Auslandsreisepässe gehabt. Den Pass habe sich der Beschwerdeführer ungefähr im April/Mai 2011 ausstellen lassen. Er sei auch persönlich am Passamt gewesen und habe 10.000,-- Rubel bezahlt, damit der Auslandreisepass schnell ausgestellt werde. Bei der Auslandsreisepassausstellung habe es keine Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer stimme zu, dass die österreichischen Behörden die Auslandsreisepässe aus Polen besorgen. In Österreich lebe der ältere Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX als anerkannter Flüchtling. Sein jüngerer Bruder XXXX sei Asylwerber in Österreich. Auch die Schwestern XXXX und XXXX leben in Österreich. Im Herkunftsstaat würden die Mutter des Beschwerdeführers und ein Neffe leben. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Bruders XXXX ausgereist. Man habe XXXX verdächtigt, sich im Heimatland an Kriegshandlungen beteiligt zu haben und Widerstandskämpfer gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, wann sein Bruder XXXX das Land verlassen habe, vermutlich vor zwei oder drei Jahren. Nach der Ausreise seines Bruders habe der Beschwerdeführer Probleme bekommen. Kadyrow-Leute seien gekommen und hätten dem Beschwerdeführer gedroht, er werde Probleme bekommen, wenn er seinen Bruder nicht zurückbringe. Diese Leute hätten nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt und den Verdacht geäußert, dass dieser in den Wald gegangen sei. Diese Leute seien sehr oft zum Beschwerdeführer gekommen. Der Beschwerdeführer könne aber nicht genau sagen, wer diese Leute gewesen seien. Er wisse auch nicht mehr genau, wann diese Leute das erste Mal zu ihm gekommen seien. Sie seien ungefähr ein Mal pro Monat gekommen. Einmal, ungefähr fünf oder sechs Monate vor seiner Ausreise, hätten sie dem Beschwerdeführer mit dem Gewehrlauf auf die Nase geschlagen. Mitgenommen oder angehalten habe man den Beschwerdeführer nie. Der Beschwerdeführer habe schon lange ausreisen und nach Österreich fahren wollen. Aus finanziellen Gründen sei das aber nicht gegangen. Den endgültigen Entschluss habe er 2011 gefasst. Er sei nach Österreich gekommen, weil seine Töchter hier seien. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Russischen Föderation vorbestraft und einmal im Gefängnis gewesen sei. 2001 sei er wegen Drogenmissbrauchs zu einer fünfeinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach drei Jahren sei er vorzeitig entlassen worden. Nach der Haft sei er ständig unter Kontrolle der Polizeibehörden gestanden.

Mit Bescheid vom 26.09.2011, Zahl 11 06.692-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2012 erteilt (Spruchpunkt III).

I.2. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, Zahl 11 06.692-BAT, zugestellt am 04.10.2011, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 17.10.2011 eingebrachte Beschwerde.

Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes vom 19.10.2011 langte am 21.10.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt gemäß der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teils des AVG und somit auch

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtlage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des

§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Das Bundesasylamt hat die Person des Bruders des Beschwerdeführers, auf die sich der Beschwerdeführer im Verfahren bezogen und mit der er seine Ausreise begründet hat, nicht ins Verfahren einbezogen. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Einvernahmen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet anwesend. Das Bundesasylamt hat davon Abstand genommen, den Bruder des Beschwerdeführers im Verfahren des Beschwerdeführers einzuvernehmen. Zwischenzeitlich wurde dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zahl XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Flüchtlingseigenschaft des Bruders des Beschwerdeführers ist im Verfahren des Beschwerdeführers jedoch nicht berücksichtigt worden. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer aus diesem Grund in seiner Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin wäre, vermissen. Somit erweist sich das Verfahren vor der belangten Behörde in einem wesentlichen Aspekt als ergänzungsbedürftig.

Das Bundesasylamt hätte von Amts Erhebungen anzustellen gehabt, ob dem Beschwerdeführer schon alleine aus diesem Grund (Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie") bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (asylrelevante) Gefahr drohe. Diesen Aspekt klammerte das Bundesasylamt im Verfahren des Beschwerdeführers völlig aus, obwohl der Grundsatz der Amtswegigkeit das Bundesasylamt zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verpflichtet.

Die belangte Behörde ist ihren Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer und allenfalls den asylberechtigten Bruder des Beschwerdeführers ergänzend einzuvernehmen und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben haben. Es hat in Folge ausreichende Feststellungen zu treffen, diese schlüssig zu begründen und schließlich die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.

Das Ermittlungsverfahren ist im gegenständlichen Fall mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Auf Grund besonders gravierender Ermittlungslücken steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich vor allem damit, dass es bei der Feststellung von Tatsachen beim Bundesasylamt besonders gravierende Ermittlungslücken gegeben hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren beim Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und zusätzlich zur bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auch das Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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