W170 1429311-1•BVwG W170 1429311-1
W170 1429311-1Tribunale amministrativo federale15 lug 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
I. W170 1423113-1/13E
II. W170 1423112-1/13E
III. W170 1423114-1/11E
IV. W170 1429311-1/9E
Schriftliche Ausfertigung der am 29.04.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisse:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 08. 462-BAE, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 08. 463-BAE, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 08. 464-BAE, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA.:
Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.9.2012,
Zl. 12 10.416-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am 5.8.2011 stellten XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 1), dessen Ehefrau XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin 2) und deren gemeinsame Tochter XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin 3), nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Der in Österreich geborene Sohn des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 namens XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 4), stellte am 10.8.2012 einen gleichartigen Antrag.
Alle genannten Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten an.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin jeweils am 6.8.2011 einer Erstbefragung und - nach Zulassung des Verfahrens am 9.8.2011 - am 18.10.2011 einer behördlichen Einvernahme unterzogen. Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 wurden auf Grund ihres kleinkindlichen Alters keiner Befragung oder Einvernahme unterzogen.
Im Rahmen des behördlichen Verfahrens hatte der Beschwerdeführer 1 vorgebracht, dass er in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und die syrische Polizei ihn deshalb verfolgt habe.
Im Rahmen des behördlichen Verfahrens hatte die Beschwerdeführerin 2 vorgebracht, dass ihr Mann in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und die syrische Polizei diesen deshalb verfolgt habe, sie sei gemeinsam mit jenem und ihren Kindern geflüchtet.
Nach den Angaben der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 hätten die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 keine eigenen Fluchtgründe.
Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 legten die Kopie eines Auszugs aus dem Personenregister sowie Hochzeitsfotos, die den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zeigen, vor.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers 1 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Az.: 11 08.462-BAE, erlassen am 29.11.2011, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 nicht glaubhaft sei und ihm daher in Syrien keine asylrelevante Verfolgung drohe. Allerdings bestünde im Hinblick auf die allgemeine Lage eine Rückkehrgefährdung.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Az.: 11 08.462-BAE, wurde dem Beschwerdeführer 1 amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde auch der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin 2 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Az.: 11 08.463-BAE, erlassen am 29.11.2011, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass sich das Vorbringen auf die - nicht glaubhafte - Verfolgung des Beschwerdeführers 1 bezogen habe und daher nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin 2 in Syrien zu begründen. Allerdings bestünde im Hinblick auf die allgemeine Lage eine Rückkehrgefährdung.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Az.: 11 08.463-BAE, wurde der Beschwerdeführerin 2 amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin 3 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Az.: 11 08.464-BAE, erlassen am 29.11.2011, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin 3 keine asylrelevante Gefahr in Syrien drohe und für die Beschwerdeführerin 3 auch keine "persönlichen Verfolgungsgefahren/Ausreisegründe" hätten festgestellt werden können; daher sei der Hauptantrag abzuweisen. Allerdings bestünde im Hinblick auf die allgemeine Lage eine Rückkehrgefährdung.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Az.: 11 08.464-BAE, wurde der Beschwerdeführerin 2 amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers 4 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.9.2012, Az.: 12 10.416-BAE, erlassen am 7.9.2011, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass dem Vater des Beschwerdeführers 4 keine asylrelevante Gefahr in Syrien drohe und für den Beschwerdeführer 4 auch keine "persönlichen Verfolgungsgefahren/Ausreisegründe" hätten festgestellt werden können; daher sei der Hauptantrag abzuweisen. Allerdings bestünde im Hinblick auf die allgemeine Lage eine Rückkehrgefährdung.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 5.9.2012, Az.: 12 10.416-BAE, wurde dem Beschwerdeführer 4 amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Mit am 7.12.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde seitens des Beschwerdeführers 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 und 3 jeweils gegen Spruchpunkt I. der unter 3. bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführer 1 der Wahrheit entspreche und dieses glaubhaft sei und daher diesem sowie auch den beiden Beschwerdeführerinnen in Syrien eine asylrelevante Gefährdung drohe.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils den Status eines bzw. einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
Mit am 12.9.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde seitens des Beschwerdeführers 4 gegen Spruchpunkt I. des unter 3. bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Dieser machte keine eigenen Fluchtgründe geltend sondern führte an, dass ihm im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer 4 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 9.10.2012 wurde seitens der oben genannten beschwerdeführenden Parteien abermals auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes eingegangen.
Weiters wurde die Kopie einer Bescheinigung zum Beweis der Eheschließung, ausgestellt von einem Sharia-Gericht in Al Hasaka am 5.8.2012, zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 samt Übersetzung vorgelegt.
Mit im Namen aller gegenständlichen beschwerdeführenden Parteien eingebrachten Schriftsatz vom 28.10.2013 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer 1 in Österreich nunmehr exilpolitisch tätig und dass dessen Bruder vom Militärdienst desertiert und im Irak von UNHCR als Asylwerber registriert sei.
Dem Schriftsatz waren unter anderen verschiedenen Fotos beigelegt, die den Beschwerdeführer offensichtlich während einer Demonstration in Wien zeigen. Weiters wurden (für das gegenständliche Verfahren nicht relevante) Nachweise der Integration der beschwerdeführenden Parteien vorgelegt.
Am 29.4.2014 wurde vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.
In dieser wurden hinsichtlich der Fluchtgründe vor allem die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers 1 in Österreich sowie dessen Engagement in einem politischen kurdischen Verein thematisiert, entsprechende Fotos im Original eingesehen und folgende Länderberichte in das Verfahren eingeführt:
Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Februar 2012;
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum;
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;
UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013;
UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerationswith regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013;
Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,
The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und
Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012.
Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 legten in der Verhandlung jeweils syrische Identitätsdokumente vor (Beschwerdeführer 1: einen syrischen Personalausweis und einen syrischen Führerschein, Beschwerdeführerin 2: einen syrischen Personalausweis) und verwiesen auf die bereits vorgelegte Kopie aus dem Personalregister.
Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie der Beschwerdeführer 4 verzichteten in dieser Verhandlung auf die Prüfung ihrer eigenen Fluchtgründe, soweit diesen im Familienverfahren der Status einer bzw. eines Asylberechtigten zuerkannt werden könne.
Am Ende der Verhandlung wurden die nunmehr auszufertigenden Erkenntnisse mündlich verkündet.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und des Bundesverwaltungsgericht wurden die oben genannten Beweismittel in das Verfahren vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 4 wurde im behördlichen Verfahren eine österreichische Geburtsurkunde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus den Beschwerden ergibt sich, dass die gegenständlichen Bescheide jeweils nur hinsichtlich des Spruchpunktes I angefochten wurden, wobei Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurden.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die Identitäten der Beschwerdeführer 1 und 4 sowie der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 stehen fest, diese sind syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehören. Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich unbescholten.
2. Der Beschwerdeführer 1 war und ist in Österreich gegen das syrische Regime exilpolitisch tätig, da er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers 1, dass er wegen dieser exilpolitischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.
Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.
3. Die Beschwerdeführerin 2 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers 1, die Ehe hat bereits in Syrien bestanden. Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 sind die minderjährigen, ledigen Kinder des Beschwerdeführers 1.
Weder die Beschwerdeführerin 2 noch die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 können ihr Familienleben zum Beschwerdeführer 1 in einem anderen Land fortsetzen.
Dem Beschwerdeführer 1 kommt mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2014, Gz. 1423113-1/11Z, der Status des Asylberechtigten zu, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie der Beschwerdeführer 4 haben jeweils auf die Prüfung ihrer eigenen Fluchtgründe verzichtet.
Es sind bezüglich der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie des Beschwerdeführers 4 keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.
Zu 1.1.: Die Identitäten (samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum) des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 stehen auf Grund der vorgelegten Identitätsdokumente fest, die Identitäten der Beschwerdeführerin 3 und des Beschwerdeführers 4 auf Grund der diesbezüglich glaubhaften Aussagen ihrer Eltern und hinsichtlich des Beschwerdeführers 4 aufgrund der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien stützen sich hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 auf vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Strafregisterauskünfte, hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 und des Beschwerdeführers 4 auf die sich aus dem Alter ergebende Strafunmündigkeit.
Zu 1.2.: Die Feststellung hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an Demonstrationen in Österreich ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers 1 sowie aus den vorgelegten Fotos. Die Feststellung hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in einem politischen kurdischen Verein ergibt sich aus dessen Aussagen, den vorgelegten Fotos und der vorgelegten Bestätigung.
Die Feststellungen zur objektiven Nachvollziehbarkeit des Befürchtung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien von den syrischen Behörden insbesondere im Rahmen der Rückübernahme verfolgt zu werden, stützen sich auf folgende Überlegungen, denen trotz entsprechendem Vorhalt in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde:
Nach dem Bericht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012) werden öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil diese Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten. (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012).
Die Feststellung zum Fehlen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen stützt sich auf den Umstand, dass keinerlei Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu finden waren.
Zu 2.3.: Die Feststellungen zur Familieneigenschaft zwischen den beschwerdeführenden Parteien stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, die vorgelegte Kopie des Familienbuches und die vorgelegten Hochzeitsfotos sowie hinsichtlich des Beschwerdeführers 4 auf die vorgelegte österreichische Geburtsurkunde.
Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 wird auf das in den Gerichtsakten einliegende mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2014, Gz. 1423113-1/11Z, verwiesen, hinsichtlich des Verzichts der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie des Beschwerdeführers 4 auf die Prüfung ihrer eigenen Fluchtgründe auf das Verhandlungsprotokoll vom 29.4.2014.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da die Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 am 29.11.2011 und hinsichtlich des Beschwerdeführers 4 am 7.9.2012 erlassen und die Beschwerden am 7.12.2012 bzw. am 12.9.2012 eingebracht wurden, sind diese jedenfalls rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Im vorliegenden Fall ist dies ohne Zweifel Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer 1 glaubhaft gemacht, dass diesem in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht dem Beschwerdeführer 1 auf Grund seiner exilpolitischen Tätigkeit, somit auf Grund seiner politischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer 1 bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten gegenständlichen Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde - im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht - auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Daher sind die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie der Beschwerdeführer 4 Familienangehörige eines Asylberechtigen, nämlich des Beschwerdeführers 1, es liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Somit ist den gegenständlichen Beschwerden stattzugeben und genannten beschwerdeführenden Parteien gemäß §§ 3, 34 AsylG 2005 der Status der bzw. des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesen somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.
Auch hinsichtlich der Zuerkennung des jeweiligen Status des bzw. der Asylberechtigten im Familienverfahren ist eine offene Rechtsfrage nicht zu erkennen.
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