W129 2009268-1•BVwG W129 2009268-1
W129 2009268-1Tribunale amministrativo federale15 lug 2014
begründeter Beschwerdeantrag, Beschwerdegründe, Prüfungsumfang,<br/>Rechtsmissbrauch, Substanziierung, Verbesserungsauftrag
W129 2009268-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Matr.Nr. XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien vom 12.05.2014, Zl. SR 12/2014, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF), Studierender des Masterstudiums Steuern und Rechnungslegung sowie des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU), stellte am 30.04.2014 einen Antrag sowie zwei Eventualanträge auf Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen und Fachprüfungen des Masterstudiums Steuern und Rechnungslegung.
2. Die Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien wies in ihrer Funktion als studienrechtliches Organ im Sinne des § 19 Abs 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 den Antrag sowie die Eventualanträge mit Bescheid vom 12.05.2014, Zl. SR 12/2014, gemäß § 54 Abs 7 Universitätsgesetz iVm § 3 Abs 1 und Abs 4 der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien ab. Die Zulassung zu den beantragten Lehrveranstaltungen bzw. Fachprüfungen setze eine bestimmte Einführungslehrveranstaltung voraus, welche vom Beschwerdeführer jedoch noch nicht absolviert worden sei.
3. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit 15.05.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, die fristgerecht am 19.05.2014 eingebracht wurde.
5. Als Beschwerdegrund führt der Beschwerdeführer den Satz "Ich habe massive Normbedenken gegen die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides" ins Treffen. In weiterer Folge begründet der Beschwerdeführer ausführlich, dass er diese "massiven Normbedenken" nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern erst vor dem Verfassungsgerichtshof substantiieren wolle. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mehrfach - ua. in VfSlg 13901/1994 - entschieden, dass Rechtsmittel, in welchem bloß Normbedenken behauptet werden, nicht zurückzuweisen, sondern meritorisch zu entscheiden sind. Würde er seine Normbedenken in diesem Verfahrensstadium substantiieren, "bestünde die Gefahr, dass das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet wäre, einen Aufhebungsantrag beim VfGH zu stellen". Wäre man der Ansicht, ein Beschwerdeführer müsse vor einem Verwaltungsgericht Normbedenken jedenfalls substantiieren, so würde man dem Verfassungsgesetzgeber unterstellen, er hätte die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit (Art 144 B-VG) als bloßes Rudiment im B-VG belassen und zwar ausschließlich für Fälle, in denen das Verwaltungsgericht bereits entschieden hat. Man würde ihm ferner unterstellen, er ließe den direkten Weg zum VfGH gem. Art 144 Abs 1 B-VG jenen Beschwerdeführern offen, die vor den Verwaltungsgerichten Normbedenken verschweigen und Scheinbegründungen vorschieben. Abschließend stellte der Beschwerdeführer die Anträge auf eine meritorische Entscheidung und auf Zulassung zu den gewünschten Lehrveranstaltungen und Prüfungen.
6. Mit Schreiben vom 25.06.2014 teilte der Vorsitzende des Senates der Wirtschaftsuniversität Wien mit, dass der Senat von der Erstattung eines Gutachtens gem. § 46 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 absehe. Der Senat billige die Vorgangsweise der bescheiderlassenden Behörde.
7. Mit Schreiben vom 27.06.2014 legte die Wirtschaftsuniversität Wien dem Bundesverwaltungsgericht gegenständliche Beschwerde samt Akt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen u. Beweiswürdigung (Sachverhalt):
Der BF ist Studierender des Masterstudiums Steuern und Rechnungslegung sowie des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU), und stellte am 30.04.2014 einen Antrag sowie zwei Eventualanträge auf Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen und Fachprüfungen des Masterstudiums Steuern und Rechnungslegung.
Für die Zulassung zu diesen Lehrveranstaltungen und Fachprüfungen ist die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltung "Einführung in das Masterstudium" erforderlich; diese wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht absolviert. Für die (eventualiter) beantragte Zulassung zu den Fachprüfungen ist nach dem Curriculum für das Masterstudium Steuern und Rechnungslegung zudem die Absolvierung der Lehrveranstaltungen "Einführung Externes Rechnungswesen" bzw. "Einführung in die betriebswirtschaftliche Steuerlehre" erforderlich. Auch diese beiden Lehrveranstaltungen wurden vom Beschwerdeführer bis dato nicht absolviert.
Der angefochtene Bescheid der Vizerektorin der Wirtschaftsuniversität Wien (in ihrer Funktion als studienrechtliches Organ der WU) vom 12.05.2014, Zl. SR 12/2014, wurde dem BF durch Hinterlegung am 15.05.2014 rechtswirksam zugestellt. Der Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei der Leiterin des Bereichs Studienrecht Anerkennung (Studie Service Center, Schalter Anerkennung oder Schalter Studienrecht, Gebäude LB, Ebene +2) einzubringen. Sie hat den angefochtenen Bescheides sowie die belangte Behörde zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde den Umfang der Anfechtung sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Sie hat das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten."
Bis zum Tag der Entscheidung durch das BVwG ist keine Beschwerdeergänzung eingelangt.
Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage - aus der sich auch der Verfahrensgang ergibt - getroffen werden. Sie sind unbestritten und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Belangte Behörde, gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG, ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des BF in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt gemäß § 9 Abs. 3 VwGVG an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
§ 27 VwGVG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht, soweit nicht Unzuständigkeit der Behörde vorliegt, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen hat. Damit wird der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts festgelegt und auf den Inhalt der Beschwerde (das Beschwerdebegehren und die Beschwerdegründe vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 27 VwGVG, Anm. 6) beschränkt. Sämtliche Inhaltserfordernisse der Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG hat der binnen der Beschwerdefrist einzubringende Beschwerdeschriftsatz zu enthalten, eine Nachreichung von einzelnen Inhaltserfordernissen nach Ablauf der Frist ist grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt an sich auch für die Beschwerdegründe, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Neuerungsverbot besteht (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 VwGVG, Anm. K4.).
Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, umfasst jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet (Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit Unzuständigkeit) [Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 VwGVG, Anm. K10].
Die Gesetzesmaterialien (AB 2112) halten dazu fest: "(...) Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. (...)"
Die vorliegende Beschwerde weist zwar einen Antrag auf, konkret den Antrag (bzw. die Eventualanträge) auf Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen und Fachprüfungen, nicht aber eine substantiierte Begründung, sodass für das BVwG nicht erkennbar ist, aus welchen konkreten Erwägungen der BF die Entscheidung bekämpft und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Der Beschwerdeführer äußert sich in der Beschwerde sogar ausdrücklich dahingehend, dass er nicht gewillt ist, die "massiven Normbedenken gegen die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides" zu substantiieren. Er sehe "die Gefahr", dass das BVwG einen Aufhebungsantrag beim VfGH stelle, wolle aber selbst die Normbedenken an den VfGH herantragen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann diesen Standpunkt des Beschwerdeführers jedoch nicht teilen. Zum einen ist der - gewollt !
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf einschlägige Entscheidungen des VfGH vermag nicht überzeugen, da in den zugrundeliegenden Verfahren entweder der angefochtene Bescheid in seiner Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Notwendigkeit einer Begründung einging (VfSlg 12607/1991) oder in den jeweiligen Berufungen zumindest knapp umrissen wurde, womit der jeweilige Berufungswerber seinen Standpunkt zu vertreten glaubt (zB VfSlg 13901/1994: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; VfSlg 14105/1995: Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde hingegen in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Begründung hingewiesen, während aus dem formulierten Satz "Ich habe massive Normbedenken gegen die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides" nicht einmal annähernd abgeleitet werden kann, ob und in welcher Weise die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes - auch unter Berücksichtigung des Unionsrechtes - auszuüben ist.
Da zusammengefasst aus der gegenständlichen Beschwerdebegründung nicht der "Wille des Beschwerdeführers erkennbar [ist], im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen" (AB 2112), erfüllt die Beschwerde damit nicht die in § 9 VwGVG genannten Voraussetzungen.
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG i.V.m § 17 VwGVG zwar der Verbesserung zugänglich, werden Beschwerden aber bewusst mangelhaft gestaltet, ist die Beschwerde sofort zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 9 VwGVG, Anm. 6; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz 92). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115, unter Hinweis auf die zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 84 ZPO ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ua. vom 4.Oktober 1984, EvBl 1985/29, und vom 30. Jänner 1985, SZ 58/17). Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht im angefochtenen Bescheid, nachvollziehbar darzustellen (vgl. VwGH 10.06.2008, 2007/02/0340).
Hinsichtlich der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde sind im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG, soweit es das Erfordernis eines begründeten Antrages betrifft, schon aus dem Gesetzestext zumindest die gleichen Anforderungen zu Grunde zu legen.
Im konkreten Fall kann beim Beschwerdeführer - ein Absolvent des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht (Wirtschaftsuniversität Wien) sowie gerichtsbekannter Studierendenvertreter, der regelmäßig gem. § 46 Abs 3 Universitätsgesetz 2002 Rechtsmittel für Studierende einbringt - keinesfalls von Rechtsunkenntnis oder einem Versehen ausgegangen werden. Aus dem Wortlaut der Beschwerde geht eindeutig hervor, dass dem BF bewusst war, dass die Beschwerdebegründung nicht ausreichend substantiiert ist.
Würde das BVwG jedoch eine derart mangelhafte Beschwerde zulassen, würde dies zu einem Leerlaufen der vom Gesetzgeber bewusst getroffenen Vorgaben für den notwendigen Inhalt eine Beschwerde (§ 9 VwGVG iVm § 27 VwGVG) führen. Es war daher kein Verbesserungsauftrag zu erteilen und die Beschwerde sofort zurückzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht zwar nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 bzw. § 63 Abs 3 AVG ab, doch zum einen erweist sich die Judikatur als stark einzelfallbezogen, zum anderen fehlt es an einer Rechtsprechung zum notwendigen Inhalt einer Beschwerde gem. § 9 VwGVG i.V.m § 27 VwGVG bzw. die diesbezüglichen Grenzen des Mängelbehebungsverfahrens.
Anders als Berufungsbehörden haben die Verwaltungsgerichte nur eine begrenzte Kognitionsbefugnis, die durch den Inhalt der Beschwerde determiniert ist. Nach Ansicht des BVwG ist es - vor dem Hintergrund dieser Bindung an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren, durch die der Beschwerdegegenstand erst begrenzt wird - notwendig, einen Antrag substantiierter als durch allgemein formulierte "massive Normbedenken gegen die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides" zu begründen, um eine Beschwerde überhaupt in Behandlung zu nehmen. Eine Beschwerde, die vorsätzlich nicht begründet, worin diese "massiven Normbedenken" liegen sollen, ist keinem Verbesserungsverfahren zugänglich und sofort zurückzuweisen.
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