BVwG W123 2007968-1

W123 2007968-1Tribunale amministrativo federale15 lug 2014

Regest

Antragszurückziehung, einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag,<br/>Provisorialverfahren, Unabhängigkeitsbewegung, Untersagung,<br/>Untersagung der Zuschlagserteilung, Vergabeverfahren, Widerruf,<br/>Widerruf des Vergabeverfahrens, Widerrufsentscheidung,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zuschlagsverbot,<br/>Zuschlagsverbot für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens

Testo completo

BVwG W123 2007968-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.2007968.1.00

Spruch

W123 2007968-1/10E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, vertreten durch Proksch Partner Rechtsanwälte OG, Am Heumarkt 9/11/1, 1030 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "ID-Nr.: 24614 Streckenausrüstung GSM-R, digitaler Funk Durchführung des GSM-R Systems" des Auftraggebers ÖBB-Infrastruktur AG, Praterstern 3, 1020 Wien, vom 16.05.2014 beschlossen:

I.

Der Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge der Auftraggeberin nach Verständigung über diesen Antrag mittels einstweiliger Verfügung bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag die Erteilung des Zuschlages untersagen", wird gemäß §§ 135 Abs 1 iVm 312 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 zurückgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Antragstellerin brachte am 16.05.2014 den gegenständlichen Antrag in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 09.05.2014 ein und führte zusammenfasend aus, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin der bestandsfesten Ausschreibung widerspreche und daher auszuscheiden gewesen wäre.

2. Am 21.05.2014 teilte die Auftraggeberin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Zuschlagsentscheidung zurückgezogen wurde und der Widerruf erklärt worden ist. Die entsprechenden Schreiben an die Bieter wurden beigelegt.

3. Mit Schriftsatz vom 01.07.2014 zog die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag vom 16.05.2014 mit dem Ersuchen um Rückerstattung des gesetzlich vorgesehenen Anteiles der Pauschalgebühren zurück. Der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung wurde nicht zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.

Da die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 01.07.2014 ausschließlich den Nachprüfungsantrag zurückgezogen hat, ist über den noch offenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzusprechen:

Gemäß § 135 Abs 1 BVergG endet das Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.

Gemäß § 140 Abs 7 BVergG kann der Auftraggeber im Unterschwellenbereich von der Vorgangsweise gemäß den Abs 1 bis 7 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären.

Gemäß § 312 Abs 2 Z 1 BVergG ist das Bundesverwaltungsgericht zur bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.

Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich. Daher konnte die Auftraggeberin die Vorgangsweise gemäß § 140 Abs 7 BVergG wählen. Das Vergabeverfahren wurde somit am 21.05.2014 rechtswirksam widerrufen. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ist daher nicht mehr gegeben.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.